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Document 52007AE0799

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien KOM(2006) 745 endg. — 2006/0246 (COD)

    ABl. C 175 vom 27.7.2007, p. 40–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/40


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien“

    KOM(2006) 745 endg. — 2006/0246 (COD)

    (2007/C 175/11)

    Der Rat beschloss am 21. Dezember 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 133 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. Mai 2007 an. Berichterstatter war Herr PEZZINI.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 436. Plenartagung am 30./31. Mai 2007 (Sitzung vom 30. Mai) mit 148 gegen 2 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hat stets die aktive Rolle unterstützt, die die Europäische Kommission bei der Erarbeitung und Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das PIC-Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien und Pestiziden sowie des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) gespielt hat.

    1.2

    Der Ausschuss teilt die Ansicht, dass ein harmonisiertes Vorgehen der Kommission notwendig ist, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in den Einfuhrländern und besonders in den Entwicklungsländern zu verbessern, und dass es flexibler, klarer und transparenter Maßnahmen auf der Grundlage reibungsloser und homogener Verfahren bedarf, um — ohne Belastungen und Verzögerungen — eine angemessene Information der Länder, die gefährliche Chemikalien einführen, zu gewährleisten.

    1.3

    Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die in der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vorgesehenen und in dem neuen Verordnungsvorschlag wieder aufgenommenen strengeren Bestimmungen grundlegend für die globale Sicherheit und für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien sind.

    1.4

    Der Ausschuss begrüßt es, dass die Kommission anlässlich der Korrektur der Rechtsgrundlage der Verordnung die Gemeinschaftsbestimmungen effektiver gestalten und — in enger Übereinstimmung mit der im Juni 2007 in Kraft tretenden Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Rechtsvorschriften für chemische Stoffe (REACH) — für mehr Rechtssicherheit sorgen will.

    1.5

    Nach Ansicht des Ausschusses sollte das neue Regelwerk zum einen die Erarbeitung von Anwendungsleitfäden und Informationsdokumenten und zum anderen Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage von Gemeinschaftsstandards vorsehen, die sich vor allem an Zollbeamte richten und von Verantwortlichen der Kommissionsdienststellen und insbesondere des Gemeinsamen Forschungszentrums (GFZ) durchgeführt werden.

    1.5.1

    Der Ausschuss betont, wie wichtig es ist, dass die Kennzeichnung und die technischen Blätter in der Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sind.

    1.6

    Der EWSA begrüßt uneingeschränkt, dass Ausfuhren vorübergehend stattfinden können, während die Verfahren zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung fortgesetzt werden.

    1.7

    Nach Ansicht des Ausschusses sind die Zollkontrollverfahren sowie eine uneingeschränkte Zusammenarbeit der Zollbehörden und der für die Umsetzung der Verordnung zuständigen „bezeichneten nationalen Behörden“ (Designated National Authority — DNA) die wesentliche Voraussetzung dafür, dass die vorgeschlagenen Mechanismen effektiv, ordnungsgemäß und transparent funktionieren.

    1.8

    Der Ausschuss unterstreicht, dass die vorgeschlagenen Verbesserungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und eine speziell für die Zollbehörden erstellte Fassung der EDEXIM-Datenbank auf jeden Fall durch systematische und auf Gemeinschaftsebene abgestimmte Informationskampagnen und Bildungsmaßnahmen ergänzt werden müssen.

    1.8.1

    In diesem Zusammenhang hält der EWSA die verfügbaren Finanz- und Humanressourcen der Kommissionsdienststellen und insbesondere des GFZ für völlig unzureichend; diese sollten Folgendes gewährleisten:

    Gestaltung von einheitlichen Informationspaketen und Bildungsmaßnahmen sowie von Leitfäden für die unterschiedlichen Benutzerkategorien

    Korrektheit der technischen Sicherheitsblätter für die Zwischen- und Endnutzer, insbesondere für Arbeitnehmer

    Dialog mit der technischen Unterstützung für die Einfuhrländer, insbesondere für die Entwicklungs- und Transitionsländer

    stärkere Sensibilisierung der Zivilgesellschaft für die bestehenden Risiken und für deren Prävention.

    2.   Begründung

    2.1

    Der Ausschuss hatte seinerzeit (1) die Ziele und Mechanismen des Rotterdamer Übereinkommens (2) begrüßt, in dem ein Verfahren der vorherigen Zustimmung bei der Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien festgelegt, zugleich der Zugang zu Informationen verbessert und den Entwicklungsländern eine technische Unterstützung angeboten wird.

    2.2

    Der Ausschuss hatte der Auffassung der Mitgliedstaaten zugestimmt, „dass es sinnvoll ist, über die Bestimmungen des Übereinkommens hinauszugehen, um die Entwicklungsländer umfassend … zu unterstützen“ (3).

    2.3

    Mit der am 18. Januar 2003 angenommenen und am 7. März 2003 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien sollte hauptsächlich das Rotterdamer Übereinkommen umgesetzt werden, was das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel angeht.

    2.3.1

    Die Verordnung enthielt jedoch Bestimmungen, die über die Vorschriften des Übereinkommens hinausgingen.

    2.4

    Diese Verordnung sieht insbesondere vor, dass der Exporteur einer in der Verordnung aufgeführten Chemikalie vor deren allerersten Ausfuhr der bezeichneten nationalen Behörde eine Notifikation vorlegen muss. Diese wird auf Vollständigkeit hin geprüft und anschließend der Kommission übermittelt, die sie in der EDEXIM-Datenbank als Gemeinschaftsausfuhrnotifikation erfasst und die jeweilige Chemikalie sowie das Einfuhrland vermerkt.

    2.5

    Entsprechend erhält die Kommission im Fall der Gemeinschaftseinfuhr einer Chemikalie aus einem Drittland die diesbezügliche Ausfuhrnotifikation, bestätigt ihren Empfang und speichert sie in der EDEXIM-Datenbank.

    2.6

    Generell muss die Kommission die effektive Umsetzung der Verordnung gewährleisten und daher — mit anderen Worten — die Aus- und Einfuhrnotifikationen verwalten.

    2.7

    Das EU-Ausfuhrnotifikationsverfahren gilt zurzeit für etwa 130 Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen, die in Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 (4) aufgeführt sind.

    2.8

    Die Verordnung sieht auch klare Verpackungs- und Kennzeichnungsverpflichtungen vor.

    2.9

    Des Weiteren umfasst die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 Sanktionen gegen Verstöße und sieht vor, dass diese Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein und von den Mitgliedstaaten festgelegt werden müssen.

    2.9.1

    Darüber hinaus wurde am 18. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) angenommen, die am 1. Juni 2007 in Kraft tritt (5).

    2.10

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinen Urteilen in den Rechtssachen C 94/03 und C 178/03 (beide vom 10. Januar 2006) befunden, dass Artikel 133 und 175 des EG-Vertrags und nicht nur Artikel 175 die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 hätten bilden sollen und die Verordnung daher aufgehoben wird; der EuGH hat jedoch präzisiert, dass die Verordnung so lange weiter gelten soll, bis innerhalb eines vernünftigen Zeitraums eine neue Verordnung angenommen ist, die auf angemessenen Rechtsgrundlagen beruht.

    2.11

    In dem Bericht 2003-2005 (6) vom 30. November 2006 werden entsprechend Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 folgende Aspekte behandelt:

    Stand der Umsetzung der Verordnung

    Probleme in den einzelnen Verfahrensphasen

    notwendige Änderungen für eine größere Effektivität.

    2.12

    Gegenwärtig verfügen alle Mitgliedstaaten über die für die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung notwendigen Bestimmungen und Verwaltungsverfahren: Bisher wurden 2 273 Ausfuhrnotifikationen ausgestellt (darunter über 80 % von Deutschland, dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden, Frankreich und Spanien), und die Zahl der Einfuhrländer ist von 70 im Jahr 2003 auf 101 im Jahr 2005 gestiegen.

    2.13

    Der kritische Punkt der Regelung sind die Zollkontrollen, und die bezeichneten nationalen Behörden und die Zollämter müssen daher enger zusammen arbeiten — mit einem regelmäßigen Informationsaustausch und klareren Bestimmungen —, vor allem was die besonderen Verpflichtungen der Exporteure und bessere Kontrollinstrumente für die Kombinierte Nomenklatur und für den Gemeinschaftstarif TARIC anbelangt.

    2.14

    Der Ausschuss teilt die Ansicht, dass ein harmonisiertes Vorgehen der Kommission notwendig ist, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in den Einfuhrländern und besonders in den Entwicklungsländern zu verbessern, und dass es flexibler, klarer und transparenter Maßnahmen auf der Grundlage reibungsloser und homogener Verfahren bedarf, um — ohne bürokratische Belastungen und Verzögerungen — eine angemessene Information der Einfuhrländer über die EU-Ausfuhren gefährlicher Chemikalien zu gewährleisten.

    3.   Der Kommissionsvorschlag

    3.1

    Der Kommissionsvorschlag für eine neue Verordnung regelt die Frage der Rechtsgrundlagen, die zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 geführt hatte, und sieht außerdem Änderungen zu folgenden Aspekten vor:

    neue Rechtsgrundlagen

    neue Definitionen; die Definition des Begriffs „Exporteur“ muss weiter gefasst und des Begriffs „Zubereitung“ korrigiert werden

    ein neues Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung

    Intensivierung und Verschärfung der Zollkontrollen

    neue Komitologieregeln (7).

    4.   Allgemeine Bemerkungen

    4.1

    Der Ausschuss bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Gemeinschaftsstrategie für nachhaltige Entwicklung — einschließlich der freiwilligen Verpflichtung SAICM (8) — und betont, dass ein präventiver Ansatz für den Umgang mit Chemikalien zur Vorbeugung gegen mögliche Schadfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nötig ist, wie er bereits wiederholt (9) in seinem Beitrag zur Annahme des REACH-Regelwerks bekräftigen konnte.

    4.2

    In diesem Sinne hat der EWSA die Einführung des REACH-Systems und insbesondere ein verantwortungsvolleres Verhalten der produzierenden, importierenden bzw. nutzenden Unternehmen bei der Erstellung der Dokumentation über Chemikalien zum Zwecke der Registrierung und einer ersten Gefahrenbewertung befürwortet und hat dementsprechend die Schaffung eines europäischen Registrierungssystems und einer gemeinschaftlichen Stelle für dessen Verwaltung positiv bewertet (10).

    4.2.1

    Hinsichtlich der in den besonderen Bestimmungen für gefährliche Chemikalien vorgesehenen Berichtspflicht fordert der EWSA die Kommission auf, die Liste der für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt gefährlichen Chemikalien zu überarbeiten und diese durch weniger gefährliche Stoffe und Präparate zu ersetzen, wenn von der technologischen Forschung und Innovation konkrete Alternativen entwickelt und getestet wurden.

    4.3

    Der EWSA hat stets die aktive Rolle unterstützt, die die Europäische Kommission bei der Erarbeitung und Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das PIC-Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien und Pestiziden sowie des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) zur Einstellung der Produktion und zur Nutzung bestimmter Chemikalien, darunter neun Pestizidarten, gespielt hat. Im Übrigen hat sich der Ausschuss unlängst zu dieser Thematik geäußert (11).

    4.4

    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die in der vom EuGH aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vorgesehenen und in dem neuen Verordnungsvorschlag (12) wieder aufgenommenen strengeren Bestimmungen grundlegend für die globale Sicherheit und für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien sind.

    4.5

    Des Weiteren hält der Ausschuss Änderungen des Regelwerks für sinnvoll, um die in dem Bericht 2003-2005 genannten praktischen Mängel und Umsetzungsschwierigkeiten zu beseitigen.

    4.6

    Folglich begrüßt der Ausschuss es, dass die Kommission anlässlich der Korrektur der Rechtsgrundlage der Verordnung entsprechend dem EuGH-Urteil (hierzu hatte er sich bereits in einer früheren Stellungnahme geäußert (13)) die Gemeinschaftsbestimmungen effektiver gestalten will, indem sie mehr Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit für die Exporteure und Importeure gewährleistet.

    4.7

    Nach Ansicht des EWSA ist für die Rechtssicherheit, Eindeutigkeit und Transparenz des vorgeschlagenen neuen gemeinschaftlichen Regelwerks zu sorgen, indem die Definitionen der Begriffe „Exporteur“, „Zubereitung“ und „dem PIC-Verfahren unterworfene Chemikalie“ verbessert werden.

    4.8

    Als Beitrag zur Vereinfachung und zum Abbau des Verwaltungsaufwands sowie zur Verkürzung der Fristen begrüßt der EWSA uneingeschränkt die Möglichkeit vorübergehender Ausfuhren, während die Verfahren zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung fortgesetzt werden, sowie die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der Zustimmungsverpflichtung für Chemikalien, die für den Export in OECD-Länder bestimmt sind.

    4.9

    Des Weiteren betont der Ausschuss, wie wichtig es ist, dass die Anträge auf Zustimmung und auf deren regelmäßige Überprüfung über die Kommission gestellt werden, um sinnlose Überschneidungen und Doppelarbeit sowie Missverständnisse und Ungewissheiten in den Einfuhrländern zu vermeiden. Seiner Ansicht nach müssen die einschlägigen Finanz- und Humanressourcen der Kommissionsdienststellen und insbesondere des GFZ so bemessen sein, dass sie auch einheitliche Informationspakete und Bildungsmaßnahmen, Leitfäden und Sicherheitsblätter für die verschiedenen Nutzerkategorien sowie einen Dialog mit den Einfuhrländern und insbesondere mit den Entwicklungsländern gewährleisten, damit Probleme mit den Ein- und Ausfuhrnotifikationen erkannt und gelöst werden.

    4.9.1

    Der Ausschuss bekräftigt, dass angesichts der schweren Arbeitsunfälle, die mitunter von gefährlichen Chemikalien verursacht werden, und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen IAO-Übereinkommen (14) die Kennzeichnung und die technischen Sicherheitsblätter in der Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst werden sollten — zugunsten der Zwischen- und Endverbraucher und vor allem der in der Landwirtschaft und in KMU Beschäftigten.

    4.10

    Nach Ansicht des Ausschusses sind die Zollkontrollverfahren sowie eine uneingeschränkte Zusammenarbeit der Zollbehörden und der für die Umsetzung der Verordnung zuständigen bezeichneten nationalen Behörden (DNA) die wesentliche Voraussetzung dafür, dass die vorgeschlagenen Mechanismen effektiv, ordnungsgemäß und transparent funktionieren. Die empfohlenen Verbesserungen — Einfügung von „Warnmarkern“ in die Kombinierte Nomenklatur und eine speziell für die Zollbehörden erstellte Fassung der EDEXIM-Datenbank — müssen durch systematische und auf Gemeinschaftsebene abgestimmte Informationskampagnen und Bildungsmaßnahmen ergänzt werden.

    4.11

    Nach Ansicht des Ausschusses sollte das neue Regelwerk die Erarbeitung von Anwendungsleitfäden und Informationsdokumenten sowie Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage von Gemeinschaftsstandards — insbesondere für die Beitrittsländer — vorsehen.

    Brüssel, den 30. Mai 2007.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  Stellungnahme des EWSA vom 20.6.2002 zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien“, ABl. C 241 vom 7.10.2002, Seite 50.

    (2)  Das am 11. September 1998 unterzeichnete und am 24. Februar 2004 in Kraft getretene Rotterdamer Übereinkommen regelt die Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und Pestizide und basiert auf dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (das so genannte PIC-Verfahren, von prior informed consent) seitens des Importeurs einer Chemikalie. Entsprechend dem Übereinkommen unterliegen zurzeit über 30 Chemikalien dem PIC-Verfahren.

    (3)  Vgl. die in Fußnote 1 genannte Stellungnahme.

    (4)  Später geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission.

    (5)  Vgl. ITACA, Nr. 3 (Dezember 2006, Seite 8 — ROM, Sergio Gigli).

    (6)  Vgl. KOM(2006) 747 endg. vom 30. November 2006.

    (7)  Vgl. Beschluss 1999/468/EG, geändert im Juli 2006.

    (8)  SAICM, Strategic Approach to International Chemicals Management — UNEP.

    (9)  Vgl. Stellungnahmen CESE 524/2004 und 850/2005 über Rechtsvorschriften für chemische Stoffe (REACH). ABl. C 112 vom 30.4.2004 und ABl. C 294 vom 25.11.2005.

    (10)  Vgl. Stellungnahme CESE 524/2004, Ziffer 3.1. ABl. C 112 vom 30.4.2004.

    (11)  Vgl. Stellungnahme NAT/331, CESE 23/2007. ABl. C 93 vom 27.4.2007.

    (12)  Entsprechend den Gemeinschaftsbestimmungen muss die Ausfuhr jeder/jedes in der EU verbotenen oder strikt regulierten Chemikalie/Pestizids sowie der diese Stoffe enthaltenden Zusammensetzungen mit einer Notifikation und der ausdrücklichen Zustimmung des Importeurs einhergehen. Dies gilt für die Stoffe, die die Voraussetzungen für die PIC-Notifikation erfüllen, auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen und nicht zu den bereits dem PIC-Verfahren unterworfenen Stoffen zählen.

    (13)  Vgl. Fußnote 1, Ziffer 5.10.

    (14)  Vgl. Artikel 7 und 8 des internationalen IAO-Übereinkommens Nr. 170 über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe aus dem Jahr 1990 sowie Artikel 9, 10 und 22 des internationalen IAO-Übereinkommens Nr. 174 über die Verhütung von industriellen Störfällen aus dem Jahr 1993.


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