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Document 52003AR0354

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa

    ABl. C 71 vom 22.3.2005, p. 1–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/1


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa

    (2005/C 71/01)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

    gestützt auf den Entwurf eines Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (PE 347.119);

    aufgrund des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 14. September 2004, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

    gestützt auf den von den Staats- und Regierungschefs am 29. Oktober 2004 unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa (CIG 87/2/04 rev. 2, CIG 87/04 Add. 1 rev. 1 und Add. 2 rev. 2);

    gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Laeken vom 14./15. Dezember 2001, insbesondere auf die Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union;

    gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17./18. Juni 2004;

    gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Vorschläge des AdR für die Regierungskonferenz“ (CdR 169/2003 fin (1)), seine Entschließung zu den Empfehlungen des Konvents (CdR 198/2003 fin (2)), seine Entschließung über die Ergebnisse der Regierungskonferenz (CdR 22/2004 fin (3)) sowie seine Erklärung über den Verfassungsprozess der Union (CdR 77/2004);

    gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Die Teilnahme der Vertreter der Regionalregierungen an den Arbeiten des Rates der Europäischen Union und die Beteiligung des AdR an den informellen Ratstagungen“ (CdR 431/2000 fin (4));

    gestützt auf seinen von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa am 21. September 2004 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 354/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Schausberger, Vertreter des Landes Salzburg beim Ausschuss der Regionen (AT-EVP), und Lord Tope, Greater London Authority (UK-ELDR);

    IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE:

    1)

    Gemäß der Erklärung von Laeken und den von den Staats- und Regierungschefs eingegangenen Verpflichtungen soll die Union eine Verfassungsgrundlage erhalten, die mehr Demokratie, Legitimität, Transparenz und Effizienz gewährleistet, um die demokratischen Herausforderungen eines erweiterten Europas bewältigen zu können;

    2)

    Die Europäische Kommission stellt in ihrem Weißbuch „Europäisches Regieren“ fest, dass die Europäische Union zu einem Regieren auf verschiedenen Ebenen übergegangen ist und die lokale und regionale Regierungs- bzw. Verwaltungsebene und deren Zuständigkeiten daher stärker beachtet werden müssen;

    3)

    Der Verfassungsvertrag schafft eine Verfassungsgrundlage für die Anwendung und Gewährleistung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, wobei die Rechte der Mitgliedstaaten wie auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geschützt und die administrativen und finanziellen Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden;

    4)

    Die Schaffung eines neuen politischen Ex-ante-Kontrollmechanismus, der zum ersten Mal in der Geschichte der europäischen Integration die nationalen Parlamente - und ggf. auch die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen - in den europäischen Rechtsetzungsprozess einbezieht, sowie die Einbeziehung des Ausschusses der Regionen in den Prozess der Ex-post-Überwachung stellen die wichtigsten Neuerungen dar, die mit dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeführt werden sollen;

    5)

    Die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit muss ausgewogen mit der Notwendigkeit eines wirkungsvollen Handelns der Union in Einklang gebracht werden;

    6)

    Die Befassung durch das Europäische Parlament stellt eine Anerkennung des Beitrags des AdR zum Verfassungsprozess und insbesondere seiner Befähigung zur Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen des Europäischen Konvents dar.

    verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) folgende Stellungnahme:

    1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    (a)   Verfassungsgebungsprozess

    1.1

    beglückwünscht den irischen Ratsvorsitz, der die Regierungskonferenz (RK) während seiner Amtszeit mit Erfolg geleitet und zum Abschluss gebracht hat;

    1.2

    verweist auf seine Beiträge zum Verfassungsgebungsprozess, die dem Europäischen Konvent von den mit Beobachterstatus teilnehmenden Mitgliedern der AdR-Delegation unterbreitet wurden, sowie die gemeinsam mit den europäischen Verbänden der Regionen und Gemeinden ergriffenen Maßnahmen und Initiativen, die sich vorrangig auf die Subsidiaritätsmechanismen und die Berücksichtigung der regionalen und lokalen Dimension in der Verfassung konzentrierten; er begrüßt, dass die diesbezüglichen Vorschläge des Europäischen Konvents auf der Regierungskonferenz angenommen wurden;

    1.3

    bekräftigt seine Unterstützung für den Verfassungsgebungsprozess und lobt insbesondere die Vorbereitungsphase im Konvent, die sich durch ein offenes, partizipatives und integratives Vorgehen auszeichnete; er vertritt den Standpunkt, dass der Konvent - wie insbesondere die Tatsache belegt, dass diesem Thema ein halber Sitzungstag gewidmet wurde - die Rolle und Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen Integrationsprozess zwar anerkennt, aber nicht hoch genug einstuft; er bedauert, dass dem Konvent nicht mehr Zeit zur Verfügung stand, um die Bestimmungen für die Politikbereiche von Teil III der Verfassung in aller Ausführlichkeit zu erörtern, was dazu geführt hat, dass Teil III nicht immer der Systematik für die Festlegung der Zuständigkeiten in Teil I folgt;

    1.4

    begrüßt die im Rahmen der Erarbeitung des Verfassungsvertrags vom Europäischen Parlament gewährte Unterstützung für eine stärkere Anerkennung der institutionellen und politischen Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess (siehe den Bericht von Herrn Napolitano über „Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im europäischen Aufbauwerk“ sowie den Bericht von Herrn Lamassoure über „Die Abgrenzung der Befugnisse zwischen der EU und den Mitgliedstaaten“);

    (b)   Der Vertrag

    1.5

    ist der Meinung, dass der Vertrag einen deutlichen Fortschritt für die Europäische Union bedeutet und viele der notwendigen Voraussetzungen für ein effektives Regieren der Union schafft;

    1.6

    ist der Ansicht, dass sowohl durch die ausdrückliche Verknüpfung der Koordinierung der Wirtschafts- mit der Beschäftigungspolitik [Artikel I-14 und I-15] als auch durch die Einführung einer horizontalen Sozialklausel, der zufolge die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes berücksichtigen muss [Artikel III-117], eine angemessene rechtliche Grundlage für die Verfolgung der Ziele des europäischen Sozialmodells und der Nachhaltigkeit geschaffen wird, die in der Präambel zur Charta der Grundrechte der Union und unter den Zielen der Europäischen Union aufgeführt sind [Artikel I-3 Absatz 3];

    1.7

    begrüßt, dass die Charta der Grundrechte in den Vertrag aufgenommen werden soll, da dies für die Bürger mehr Klarheit und Sicherheit hinsichtlich ihrer mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte schafft und den Weg für ein gerechteres und sozialeres Europa bereitet;

    1.8

    bedauert die Verankerung des nationalen Vetos in verschiedenen Bereichen, da dies seiner Meinung nach eine effiziente Beschlussfassung unnötig behindern wird;

    1.9

    begrüßt jedoch die Bestimmung, dass der Rat über den Abschluss internationaler Abkommen betreffend den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen sowie mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors einstimmig beschließen muss [Artikel III-315];

    1.10

    befürwortet ebenfalls, dass für Teil III der Verfassung die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen ist [Artikel IV-445];

    1.11

    ist der Auffassung, dass durch den Vertrag eine klarere Festlegung und Verteilung der Befugnisse innerhalb der Union, eine Vereinfachung ihrer Instrumente und eine Stärkung der demokratischen Legitimität, der Transparenz des Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Effizienz der Institutionen bewirkt wird und die Union die notwendige Flexibilität gewinnt, um sich in verschiedene neue Richtungen weiterzuentwickeln;

    (c)   Subsidiarität und die Rolle der subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebene

    1.12

    begrüßt die neue Definition des Subsidiaritätsprinzips und die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an der Ex-post-Überwachung seiner Einhaltung [Subsid-Artikel 8]; er nimmt auch befriedigt zur Kenntnis, dass er zusammen mit den anderen Institutionen und den nationalen Parlamenten den Bericht der Kommission über die Anwendung des Artikels I-11 der Verfassung (Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit) erhalten wird [Subsid-Artikel 9]; er bedauert jedoch, dass die Bestimmungen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weniger umfassend sind als die über die Subsidiarität;

    1.13

    vermerkt erfreut den Hinweis auf die regionale und kommunale Selbstverwaltung [Artikel I-5 & Teil II-Präambel], die Anerkennung der Bedeutung einer bürgernahen Demokratie in der Union [Artikel I-46 Absatz 3] und die Rolle der repräsentativen Verbände im demokratischen Leben der Union [Artikel I-47 Absatz 2]; er bedauert allerdings, dass in Titel VI („Das demokratische Leben der Union“) [Artikel I-46] über den Grundsatz der repräsentativen Demokratie der AdR nicht erwähnt wird, wo doch seine Mitglieder den für die Union zentralen Grundsatz der Bürgernähe verkörpern;

    1.14

    ist der Auffassung, dass durch die stärkere Anerkennung der lokalen und regionalen Dimension innerhalb der neuen Architektur der Union sowohl ihre Effizienz als auch ihre Bürgernähe verbessert wird: die europäische Integration sollte einen Entscheidungsfindungsprozess mit sich bringen, bei dem die Standpunkte der lokalen und regionalen Regierungs- und Verwaltungsebene berücksichtigt werden, da sie für die Umsetzung und Durchführung eines Großteils der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU zuständig sind und die größte Bürgernähe besitzen, weshalb sie maßgeblich zu einer guten Rechtsetzung der EU beitragen können [Artikel I-5]; diese Konsultation darf jedoch keinesfalls an die Stelle der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihren jeweiligen Befugnisbereichen treten, die gewahrt werden müssen; den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften muss die Möglichkeit gegeben werden, zu beweisen, dass sie gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend erreichen können;

    1.15

    begrüßt die Bestimmung, dass die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt, und ihre grundlegenden staatlichen Funktionen zu achten hat [Artikel I-5, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit], da dies von maßgeblicher Bedeutung für die Wahrung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der demokratisch legitimierten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sein könnte;

    1.16

    nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass im Verfassungsvertrag das Recht von Regionalministern festgeschrieben wird, als Vertreter ihres Mitgliedstaats an den Ratstagungen teilzunehmen, indem in Artikel I-23 Absatz 2 der Wortlaut von Artikel 203 des EG-Vertrags übernommen wird; er appelliert an die Mitgliedstaaten, intern die entsprechenden Strukturen und Mechanismen für die Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Europapolitik der Mitgliedstaaten zu schaffen und die regionale Beteiligung auf den Gebieten, die in die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fallen, auch bei der Neuregelung der Ratsformationen zu gewährleisten;

    1.17

    unterstützt die Forderung nach einer umfassenderen Anhörung in der prälegislativen Phase: damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften voll an der Fassung der Beschlüsse der Gemeinschaft mitwirken können, für deren Umsetzung bzw. Durchführung sie verantwortlich sind, müssen sie gut über die aktuellen Entwicklungen informiert sein, und eine angemessene vorherige Konsultation ist von entscheidender Bedeutung; dies ist ein in beide Richtungen ablaufender Prozess, bei dem die Konsultation der Kommission einen besseren Einblick in die lokale und regionale Dimension ermöglichen und dadurch zu einer besseren Rechtsetzung führen dürfte [Subsid-Artikel 2];

    1.18

    fordert, dass gleich zu Beginn der Amtszeit der neu besetzten Kommission ein echter Dialog aufgenommen und auf Schlüsselthemen ausgeweitet werden sollte;

    1.19

    dringt auf eine Verbesserung der direkten Konsultation in den Mitgliedstaaten zwischen den nationalen Parlamenten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Umsetzung bzw. Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zuständig sind;

    1.20

    begrüßt die Forderung des Vertrags, dass die Europäische Kommission vor der Unterbreitung von Legislativvorschlägen zuvor deren finanzielle und administrative Auswirkungen prüfen muss, und ist der Meinung, dass hierbei auch die Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden müssen, da sehr häufig diese Regierungs- und Verwaltungsebene letztendlich für die Umsetzung und Durchführung neuer EU-Initiativen zuständig ist; er ersucht das Europäische Parlament, die Auswirkungen seiner Abänderungen zu Legislativvorschlägen in ähnlicher Weise zu berücksichtigen [Subsid-Artikel 4];

    1.21

    würdigt die breite und nützliche Debatte, die auf der vom AdR veranstalteten Konferenz zum Thema Subsidiarität am 27. Mai 2004 in Berlin geführt wurde; er verweist darauf, dass die Anwendung und Bewertung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in einer künftigen AdR-Stellungnahme eingehender behandelt werden wird;

    (d)   Politikbereiche

    1.22

    begrüßt, dass der territoriale Zusammenhalt in die Ziele der Union aufgenommen wird und die verschiedenen Arten von Gebieten, die durch eine schwierige Lage gekennzeichnet sind, in die Regionen einbezogen werden, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; er bedauert jedoch, dass in dem Vertrag nicht auf die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit eingegangen wird und weder ein klares Rechtsinstrument noch ein Rahmen für die finanzielle Unterstützung von Städtepartnerschaften oder ähnlichen Formen einer derartigen Zusammenarbeit geschaffen wird [Artikel III-220-224], wo doch Europa auf eine lange Tradition der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zurückblickt, die eine der soziokulturellen Grundlagen der europäischen Integration darstellt und im Kontext der neuen Nachbarschaftspolitik noch größere Bedeutung gewinnt. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist daher unverzichtbar, um der Union eine derartige Zusammenarbeit zu ermöglichen;

    1.23

    hält es für positiv, dass dem Vertrag zufolge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von den Mitgliedstaaten – und ihren jeweiligen Regierungs- und Verwaltungsebenen – zur Verfügung gestellt, in Auftrag gegeben und finanziert werden;

    1.24

    begrüßt die Anerkennung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, da dies zur Erhaltung und Entfaltung der lokalen and regionalen Tradition und Identität beitragen und kultureller Gleichmacherei in Europa entgegenwirken wird [Artikel I-3 & III-280];

    1.25

    nimmt die Aufnahme unterstützender, koordinierender oder ergänzender Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in den Bereichen Sport [Artikel III-282], Tourismus [Artikel III-281] und Katastrophenschutz [Artikel III-284], in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle spielen, zur Kenntnis und ersucht die Kommission, als Instrument generell europäische Rahmengesetze zu verwenden;

    1.26

    vertritt den Standpunkt, dass aufgrund der Übertragung von Befugnissen betreffend den Handel mit kulturellen Dienstleistungen sowie mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors an die Union streng über die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewacht werden muss, und empfiehlt, dass die Europäische Kommission generell das Instrument europäischer Rahmengesetze verwenden sollte, wobei es den nationalen, regionalen und lokalen Behörden überlassen bleibt, wie und mit welchen Mitteln sie die angestrebten Ergebnisse erzielen;

    (e)   Ausschuss der Regionen

    1.27

    bedauert, dass die Regierungskonferenz den institutionellen Status des Ausschusses der Regionen nicht dahingehend gefestigt hat, dass die Bereiche für seine obligatorische Befassung innerhalb der konstitutionellen Architektur genau festgelegt wurden und seine beratende Rolle gestärkt wurde, z.B. in Bereichen der geteilten Zuständigkeit, bei Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und bei unterstützenden, koordinierenden und ergänzenden Maßnahmen;

    1.28

    vermerkt mit Befriedigung, dass dem Ausschuss der Regionen das Recht zuerkannt wird, zur Wahrung seiner Rechte und bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips vor dem Gerichtshof Klage zu erheben [Artikel III-365]. Gleichwohl bedauert der Ausschuss, dass die Regierungskonferenz den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen nicht die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem EuGH zuerkannt hat, damit diese ihre Gesetzgebungsbefugnisse verteidigen können;

    1.29

    nimmt erfreut die Bestätigung zur Kenntnis, dass seine Mandatsperiode auf 5 Jahre verlängert wird, da sie dann auf die des Parlaments und der Kommission abgestimmt werden kann [Artikel III-386].

    2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    (a)   Ratifikation des Vertrags

    2.1

    bittet das Europäische Parlament, dem Verfassungsvertrag zuzustimmen und begrüßt die Initiative des EP-Ausschusses für konstitutionelle Fragen, den AdR um eine Stellungnahme zum Vertragsentwurf über eine Verfassung für Europa zu ersuchen;

    2.2

    teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa einen unleugbaren Fortschritt hin zu mehr Demokratie darstellt;

    2.3

    ersucht die nationalen und ggf. die regionalen Parlamente, den Verfassungsvertrag zu ratifizieren;

    2.4

    trägt die politischen Bemühungen des Europäischen Parlaments zur Konsolidierung des Verfassungsprozesses durch die Hervorhebung der Vorzüge dieser Verfassung und insbesondere der Vorschläge des Ausschusses für regionale Entwicklung des EP mit;

    2.5

    fordert den Abschluss eines interinstitutionellen Abkommens, um eine gemeinsame Kommunikationsstrategie zu erarbeiten mit Blick darauf, den Bürgern insbesondere in Anbetracht des bevorstehenden Ratifizierungsprozesses den Entwurf des Verfassungsvertrags zu vermitteln;

    2.6

    verpflichtet sich, sich an dieser Strategie zu beteiligen, und übernimmt die Aufgabe, in der breiten Öffentlichkeit auf ein besseres Verständnis des Vertrags und eine größere diesbezügliche Akzeptanz hinzuarbeiten, und wird auch seine Mitglieder sowie deren Behörden und Vertretungsgremien dazu anhalten;

    2.7

    begrüßt die Initiative „1000 Diskussionen über Europa“ und bekräftigt seine Bereitschaft, sich über sein Netzwerk der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv daran zu beteiligen, den europäischen Bürgern mit dieser Kampagne die Verfassung näherzubringen und ruft die Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie die gewählten Vertreter der regionalen und lokalen Ebene dazu auf, ihre Kräfte zu bündeln, um für die künftige Europäische Verfassung zu werben und im Rahmen des Ratifizierungsprozesses einen gemeinsamen Beitrag zur politischen und demokratischen Debatte zu leisten;

    (b)   Durchführung des Vertrags

    2.8

    erwartet, dass das Inkrafttreten des Verfassungsvertrags einen echten Mehrwert für das demokratische Leben und die Tätigkeit der Union darstellen wird;

    2.9

    verpflichtet sich, seine neuen Rechte und Pflichten zu bewerten und die notwendige Vorbereitung und interne Reorganisation durchzuführen, um seine erweiterten Zuständigkeiten auch tatsächlich effizient wahrnehmen zu können;

    2.10

    weist das Europäische Parlament auf einige Auswirkungen des Verfassungsvertrags hin und ruft es dazu auf, dem Ausschuss der Regionen insbesondere in den folgenden Bereichen seine Unterstützung zu gewähren:

    qualitative Einbindung des AdR in das politische Leben der Union sowie in den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess;

    effiziente und erfolgreiche Umsetzung der Bestimmungen des „Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ sowohl hinsichtlich des politischen Ex-ante-Konsultationsprozesses als auch der rechtlichen Ex-post-Überwachung;

    Wahrung der Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit der neuen Definition des Subsidiaritätsprinzips und der neuen Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der EU;

    Anerkennung des territorialen Zusammenhalts als neue Zielsetzung der Union und Einhaltung der im Rahmen des neuen Protokolls über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt eingegangenen Verpflichtungen;

    trotz des Fehlens einer Rechtsgrundlage Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit als fester Bestandteil der Politik der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Bestrebungen der EU im Bereich der Nachbarschaftspolitik;

    Respekt der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als einer neuen gemeinschaftlichen Zielsetzung.

    2.11

    bittet das Europäische Parlament, die im Verfassungsvertrag [Artikel III-388] verankerte Möglichkeit der Anhörung des AdR stärker zu nutzen, um zu einem besseren Verständnis der lokalen und regionalen Dimension zu gelangen;

    2.12

    fordert, dass in den Fällen, in denen der Verfassungsvertrag die obligatorische Anhörung des Ausschusses vorsieht, dasjenige Organ, das den Ausschuss konsultiert hat, stichhaltig begründen muss, warum es den Empfehlungen des Ausschusses nicht folgt;

    2.13

    dringt darauf, dass er im Rahmen der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zusammen mit den nationalen Parlamenten an der sechswöchigen Frühwarnphase beteiligt wird, bei einem Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip eine begründete Stellungnahme abgeben kann und diese Stellungnahme berücksichtigt wird [Subsid-Artikel 6];

    2.14

    fordert die nationalen Parlamente auf, einen regelmäßigen und funktionierenden Dialog mit Vertretern der lokalen und regionalen Ebene, die mit der Vielfalt vertraut sind und für die Auswirkungen der Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verantwortlich sein werden, aufzubauen;

    2.15

    appelliert an die nationalen Regierungen und Parlamente, den Geist und die Philosophie des „systematischen Dialogs“ der EU in ihren innerstaatlichen Regierungsstrukturen umzusetzen, soweit dies noch nicht der Fall ist, indem Vertreter der regionalen und lokalen Regierungs- und Verwaltungsebene an der Prüfung von Legislativvorschlägen beteiligt werden;

    2.16

    ersucht die Europäische Kommission, dem Ausschuss der Regionen über die Anwendung des Artikels I-10 (Unionsbürgerschaft) Bericht zu erstatten, insbesondere da in diesem Artikel das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen geregelt ist [Artikel III-129];

    2.17

    Angesichts der Ablehnung des Vorschlags, die gegenwärtige beratende Funktion des AdR durch eine horizontale Bestimmung zu stärken, die vorsieht, dass der AdR in den Bereichen geteilter Zuständigkeit, zu Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie im Bereich der Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen zu konsultieren ist, fordert der AdR die Europäische Kommission auf, ihn zu sämtlichen Initiativen in Bereichen mit einer eindeutigen lokalen oder regionalen Dimension oder Zuständigkeit zu konsultieren, in denen der Vertrag keine obligatorische Befassung vorsieht. Diese Bereiche umfassen unter anderem Rechtsetzungsakte zur Festlegung der vor allem wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze und Bedingungen, die es den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gestatten, ihren Aufgaben nachzukommen [Artikel III-122], nämlich: Liberalisierung von Dienstleistungen [Artikel III-147]; Harmonisierung der Rechtsvorschriften über indirekte Steuern [Artikel III-171]; Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts [Artikel III-172, III-173]; staatliche Beihilfen [Artikel III-167, III-168, III-169]; Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischereipolitik [Artikel III-231]; Forschung und technologische Entwicklung [Artikel III-251, III-252 und III-253], Tourismus [Artikel III-281] und Katastrophenschutz [Artikel III-284];

    2.18

    dringt darauf, dass die Europäische Kommission den Ausschuss bei künftigen Änderungen seiner Zusammensetzung im Zuge der Ausarbeitung eines diesbezüglichen Vorschlags für einen Beschluss des Rates konsultieren sollte [Artikel I-32 und Artikel III-386];

    (c)   Überprüfung des Vertrags und seiner Bestimmungen

    2.19

    hält es für notwendig für die Weiterentwicklung der EU, kontinuierlich zu prüfen, welche Aufgaben in einer beträchtlich erweiterten Union gemeinsam wahrgenommen werden können;

    2.20

    bekräftigt seinen Willen, an künftigen Überprüfungen der Verfassung aktiv und umfassend mitzuwirken, und regt an, dass die Mitgliedstaaten in ihre Delegationen für Regierungskonferenzen [CdR 198/2003, 3.7], in denen Vertragsänderungen mit Auswirkungen auf die subnationale Ebene behandelt werden, sowie in die Delegationen für einen künftigen Konvent Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufnehmen sollten;

    (d)   Schlussbemerkung

    2.21

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

    Brüssel, den 17. November 2004

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 62.

    (3)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 52.

    (4)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 5.


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