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Document 52005XC0305(03)

    Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des RatesText von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 56 vom 5.3.2005, p. 32–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    5.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/32


    Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

    (2005/C 56/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    I.   EINLEITUNG

    1.

    In der vorliegenden Bekanntmachung erläutert die Kommission das vereinfachte Verfahren, das sie künftig bei bestimmten Zusammenschlüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (1) anwenden wird, sofern diese Zusammenschlüsse keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Die vorliegende Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (2). Die Erfahrungen, die die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3) gesammelt hat, haben gezeigt, dass bestimmte Kategorien von Zusammenschlüssen in der Regel genehmigt werden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen und kein Anlass zu nennenswerten Bedenken besteht.

    2.

    In der vorliegenden Bekanntmachung wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Kommission im Regelfall eine Entscheidung in Kurzform erlassen wird, um einen Zusammenschluss im vereinfachten Verfahren für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, und wie das Verfahren selbst abläuft. Sind alle Voraussetzungen unter Randnummer 5 der vorliegenden Bekanntmachung erfüllt, wird die Kommission im Normalfall innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Anmeldung den Zusammenschluss durch eine Kurzformentscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung genehmigen (4).

    3.

    Die Kommission kann allerdings eine Untersuchung einleiten und/oder eine ausführliche Entscheidung auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung erlassen, wenn die unter den Randnummern 6 bis 11 aufgeführten Schutzmechanismen und Ausnahmeregelungen anwendbar sind.

    4.

    Mit dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren will die Kommission eine gezieltere und effizientere Fusionskontrolle auf Gemeinschaftsebene erreichen.

    II.   FÜR DAS VEREINFACHTE VERFAHREN GEEIGNETE ZUSAMMENSCHLÜSSE

    Arten von Zusammenschlüssen

    5.

    Die Kommission wird das vereinfachte Verfahren bei folgenden Arten von Zusammenschlüssen anwenden:

    a)

    Zusammenschlüsse, bei denen zwei oder mehrere Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen (GU) erwerben, das keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufweist. Dies ist der Fall, wenn

    i)

    der EWR-Umsatz (5) des GU und/oder der Umsatz der beigesteuerten Tätigkeiten (6) weniger als 100 Mio. EUR beträgt, und

    ii)

    der Gesamtwert (7) der in das GU eingebrachten Vermögenswerte im EWR-Gebiet (8) weniger als 100 Mio. EUR beträgt;

    b)

    Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Unternehmen oder Fälle, in denen ein (oder mehrere) Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt (erwerben), wobei die beteiligten Unternehmen weder auf ein und demselben sachlich und räumlich relevanten Markt noch auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines der anderen beteiligten Unternehmen vor- oder nachgelagert ist (9);

    c)

    Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Unternehmen oder Fälle, in denen ein (oder mehrere) Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt (erwerben) und:

    i)

    mindestens zwei der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf ein und demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Überschneidung), sofern ihr gemeinsamer Marktanteil weniger als 15 % beträgt, oder

    ii)

    ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines anderen beteiligten Unternehmens vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehung) (10), sofern ihr Marktanteil auf keinem der Märkte einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr beträgt (11);

    d)

    Fälle, in denen ein am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein bisher gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen erlangt.

    Schutzmechanismen und Ausschlussbestimmungen

    6.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zusammenschluss unter eine der unter Randnummer 5 genannten Kategorien fällt, stellt die Kommission sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. Da Marktdefinitionen in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen können, werden die beteiligten Unternehmen aufgefordert, im Vorfeld der Anmeldung Auskunft über alle plausiblen anderen Marktdefinitionen zu erteilen (vgl. Rdnr. 15). Es ist Sache der anmeldenden Unternehmen, alle alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, auf die sich der angemeldete Zusammenschluss auswirken könnte, darzulegen und die für die Definition dieser Märkte erforderlichen Daten und Informationen zu liefern (12). Die Kommission behält sich die Entscheidung über die endgültige Marktdefinition nach Prüfung der Sachlage vor. In Fällen, in denen sich die Abgrenzung der relevanten Märkte oder die Bestimmung der Marktanteile der beteiligten Unternehmen als schwierig erweist, wird die Kommission von einer Anwendung des vereinfachten Verfahrens absehen. Darüber hinaus würde die Kommission bei Zusammenschlüssen, die neuartige rechtliche Fragen von allgemeinem Interesse aufwerfen, normalerweise nicht auf Entscheidungen in Kurzform zurückgreifen, sondern ein herkömmliches Fusionskontrollverfahren durchführen.

    7.

    Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass Zusammenschlüsse der unter Randnummer 5 genannten Art keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben, kann es doch Situationen geben, in denen sich eine eingehendere Prüfung und/oder eine ausführliche Entscheidung ausnahmsweise als notwendig erweist. In diesen Fällen kann die Kommission zum herkömmlichen Fusionskontrollverfahren zurückkehren.

    8.

    Die folgenden Beispiele sollen als Anhaltspunkt dafür dienen, welche Fälle vom vereinfachten Verfahren ausgenommen werden können. So können bestimmte Zusammenschlüsse — z. B. durch die Bündelung technologischer, finanzieller oder sonstiger Ressourcen — die Marktmacht der beteiligten Unternehmen stärken, auch wenn diese nicht auf ein und demselben Markt tätig sind. Auch Zusammenschlüsse, bei denen mindestens zwei der sich zusammenschließenden Parteien auf eng verbundenen Nachbarmärkten tätig sind (13), dürften sich nicht für das vereinfachte Verfahren eignen, was vor allem dann der Fall ist, wenn eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt, auf dem keine horizontalen oder vertikalen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, bei dem es sich jedoch um einen Nachbarmarkt des Marktes handelt, auf dem eine andere Partei aktiv ist, allein über einen Marktanteil von 25 % oder mehr verfügt bzw. verfügen. In anderen Fällen lässt sich der Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter Umständen nicht genau bestimmen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die beteiligten Unternehmen auf neuen oder kaum entwickelten Märkten tätig sind. Zusammenschlüsse auf Märkten mit hohen Eintrittsschranken, einem hohen Maß an Konzentration (14) oder anderen bekannten Wettbewerbsproblemen dürften ebenfalls ungeeignet sein.

    9.

    Wie die bisherigen Erfahrungen der Kommission gezeigt haben, kann der Übergang von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle in Ausnahmefällen eine eingehendere Untersuchung oder eine ausführliche Entscheidung erfordern. Wettbewerbsrechtliche Bedenken können sich unter anderem dann ergeben, wenn das frühere Gemeinschaftsunternehmen in die Unternehmensgruppe oder in den Verbund des die alleinige Kontrolle ausübenden Unternehmens eingegliedert wird, so dass der Anpassungsdruck, der von den potenziell divergierenden Vorgaben der verschiedenen Anteilseigner mit einer Kontrollbeteiligung ausging, wegfällt mit der Folge, dass die strategische Marktposition des Unternehmens gestärkt wird. Beispiel: Unternehmen A und Unternehmen B kontrollieren gemeinsam Gemeinschaftsunternehmen C. Erlangt A im Zuge eines Zusammenschlusses die alleinige Kontrolle über C, könnte sich dies als bedenklich erweisen, wenn C direkter Wettbewerber von A ist und C durch den Zusammenschluss in gewissem Maße seine frühere Unabhängigkeit verliert, so dass C und A gemeinsam über eine starke Marktposition verfügen (15). In diesen Fällen, in denen eine eingehendere Untersuchung erforderlich ist, kann die Kommission zum herkömmlichen Fusionskontrollverfahren zurückkehren (16).

    10.

    Dies ist auch dann möglich, wenn der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über das betreffende Gemeinschaftsunternehmen zuvor weder von der Kommission noch von den zuständigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten überprüft worden ist.

    11.

    Auch bei einer Koordinierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission zum regulären Fusionskontrollverfahren zurückkehren.

    12.

    Wenn ein Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung oder ein Dritter innerhalb der für ihn gesetzten Frist begründete Bedenken hinsichtlich des angemeldeten Zusammenschlusses anmeldet, wird die Kommission eine ausführliche Entscheidung erlassen. Dabei gelten die in Artikel 10 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung festgelegten Fristen.

    Verweisungsanträge

    13.

    Das vereinfachte Verfahren wird nicht angewandt, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung die Verweisung eines angemeldeten Zusammenschlusses beantragt oder wenn die Kommission gemäß Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung dem Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auf Verweisung eines angemeldeten Zusammenschlusses stattgibt.

    Antrag der anmeldenden Unternehmen auf Verweisung vor der Anmeldung

    14.

    Vorbehaltlich der Schutz- und Ausschlussbestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung kann das vereinfachte Verfahren auch in Fällen angewandt werden,

    i)

    in denen die Kommission auf begründeten Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung hin beschließt, die Sache nicht an einen Mitgliedstaat zu verweisen, oder

    ii)

    in denen die Sache auf begründeten Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung an die Kommission verwiesen wird.

    III.   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    Kontakte im Vorfeld der Anmeldung

    15.

    Auch in unproblematisch erscheinenden Fällen hat es sich als hilfreich erwiesen, wenn die anmeldenden Unternehmen sich schon vor der eigentlichen Anmeldung mit der Kommission in Verbindung setzen (17). Die Erfahrungen der Kommission mit dem vereinfachten Verfahren haben gezeigt, dass Fälle, die für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommen, komplexe Fragen beispielsweise in Bezug auf die Marktabgrenzung aufwerfen können (vgl. Rdnr. 6), die am besten schon im Vorfeld der Anmeldung geklärt werden sollten. Solche Kontakte geben der Kommission und den anmeldenden Unternehmen Gelegenheit festzustellen, welche Angaben die Anmeldung genau enthalten sollte. Die anmeldenden Unternehmen sollten sich spätestens zwei Wochen vor der geplanten Anmeldung mit der Kommission in Verbindung setzen. Den anmeldenden Unternehmen wird daher dringend zu solchen Kontakten geraten, insbesondere dann, wenn sie bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (18) eine Anmeldung in Kurzform mit der Begründung beantragt haben, der geplante Zusammenschluss gebe keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

    Veröffentlichung der Anmeldung

    16.

    Die nach Eingang der Anmeldung (19) eines Zusammenschlusses erfolgende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union enthält die Namen der an dem Zusammenschluss Beteiligten, die Art des Zusammenschlusses und die betroffenen Wirtschaftszweige sowie einen Hinweis darauf, dass der Zusammenschluss aufgrund der vom Anmelder vorgelegten Informationen für ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommt. Im Anschluss daran haben Dritte Gelegenheit, sich insbesondere zu Umständen, die eine Untersuchung erforderlich machen könnten, zu äußern.

    Entscheidung in Kurzform

    17.

    Hat sich die Kommission davon überzeugt, dass der Zusammenschluss die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt (vgl. Rdnr. 5), wird sie normalerweise eine Entscheidung in Kurzform erlassen. Hierzu zählen auch Zusammenschlüsse, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind und die bei der Kommission im regulären Verfahren angemeldet worden sind. Der Zusammenschluss wird somit innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Anmeldung gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 6 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Die Kommission wird die Entscheidung in Kurzform so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 15 Arbeitstagen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten eine Verweisung gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung beantragen können, erlassen. Innerhalb der Frist von 25 Arbeitstagen hat die Kommission jedoch die Möglichkeit, zum herkömmlichen Fusionskontrollverfahren zurückzukehren und die üblichen Ermittlungen anzustellen und/oder eine ausführliche Entscheidung zu erlassen, sollte sie dies im Einzelfall für angemessen halten.

    Veröffentlichung der Entscheidung in Kurzform

    18.

    Wie für jede ausführliche Entscheidung zur Genehmigung eines Zusammenschlusses wird die Kommission auch für Kurzformentscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union einen Hinweis auf die Entscheidung veröffentlichen. Die für die Öffentlichkeit bestimmte Fassung wird für begrenzte Zeit über die Website der GD Wettbewerb zugänglich sein. Die Kurzformentscheidung wird die bei der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Angaben (beteiligte Unternehmen, Herkunftsstaat, Art des Zusammenschlusses und betroffene Wirtschaftszweige) sowie einen Hinweis darauf enthalten, dass der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, weil er unter eine oder mehrere der in der vorliegenden Bekanntmachung genannten Kategorien fällt, die dabei ausdrücklich genannt werden.

    IV.   NEBENABREDEN

    19.

    Das vereinfachte Verfahren eignet sich nicht für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen ausdrücklich eine Würdigung der Wettbewerbseinschränkungen wünschen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig ist.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.

    (3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

    (4)  Die Anmeldevoraussetzungen sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen niedergelegt.

    (5)  Der Umsatz des GU ist anhand der jüngsten geprüften Abschlüsse der Muttergesellschaften oder, sofern getrennte Abschlüsse für die in dem GU zusammengelegten Unternehmensteile verfügbar sind, des GU zu bestimmen.

    (6)  Die Formulierung „und/oder“ bezieht sich auf die Vielzahl der bei der Kurzanmeldung möglichen Sachverhalte; so ist

    beim gemeinsamen Erwerb eines Unternehmens der Umsatz des zu übernehmenden Unternehmens (des GU),

    bei der Gründung eines GU, in das die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten einbringen, der Umsatz dieser Tätigkeiten,

    beim Eintritt eines neuen Eigners mit Kontrollbeteiligung in ein bestehendes GU der Umsatz des GU und gegebenenfalls der Umsatz der von der neuen Muttergesellschaft eingebrachten Tätigkeiten zugrunde zu legen.

    (7)  Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte des GU ist anhand der letzten erstellten und geprüften Bilanz jeder Muttergesellschaft zu bestimmen. „Vermögenswerte“ sind: 1. die Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden (zu den Sachanlagen zählen Produktionsstätten, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Lagerbestände, zu immateriellen Aktiva geistiges Eigentum, Geschäftswert u. ä.) und 2. sämtliche Kredite oder Verbindlichkeiten des Gemeinschaftsunternehmens, die von einer Muttergesellschaft gewährt bzw. durch Bürgschaft abgesichert werden.

    (8)  Falls die eingebrachten Vermögenswerte Umsatz erzielen, darf weder der Wert der Vermögenswerte noch der Umsatz 100 Millionen EUR übersteigen.

    (9)  Vgl. die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

    (10)  Siehe Fußnote 6.

    (11)  Demnach fallen unter diese Kategorie nur Zusammenschlüsse, von denen kein Markt im Sinne von Abschnitt 6 III des Formblatts CO betroffen ist. Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für den nationalen wie den EWR-weiten Marktanteil und für jede andere plausible Produktmarktdefinition, die im Einzelfall u. U. zu berücksichtigen ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegten Definitionen präzise genug sind, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und dass alle plausiblen anderen Marktdefinitionen aufgeführt sind (einschließlich räumlich relevante Märkte, die enger als nationale Märkte sind).

    (12)  Ist die Kommission bei ihrer Prüfung von unrichtigen Angaben ausgegangen, die eines der beteiligten Unternehmen zu vertreten hat, kann sie ihre Kurzformentscheidung widerrufen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) Fusionskontrollverordnung).

    (13)  Sachlich relevante Märkte sind dann eng verbundene Nachbarmärkte, wenn sich die Waren ergänzen oder wenn sie zu einer Reihe von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden.

    (14)  Siehe Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5, Rdnrn. 14-21.

    (15)  Sache IV/M.1328 — KLM/Martinair, XXIX. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1999 — SEK(2000) 720 endgültig, Ziffern 165-166.

    (16)  COMP/M.2908 — Deutsche Post/DHL (II), Entscheidung der Kommission vom 18.9.2002.

    (17)  Siehe Leitlinien der GD Wettbewerb über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren:

    http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/regulation/best_practices.pdf

    (18)  ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

    (19)  Artikel 4 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung.


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