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Document 52002AE0678
Opinion of the Economic and Social Committee on the "Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the harmonisation of certain social legislation relating to road transport" (COM(2001) 573 final — 2001/0241 (COD))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (KOM(2001) 573 endg. — 2001/0241 (COD))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (KOM(2001) 573 endg. — 2001/0241 (COD))
ABl. C 221 vom 17.9.2002, p. 19–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (KOM(2001) 573 endg. — 2001/0241 (COD))
Amtsblatt Nr. C 221 vom 17/09/2002 S. 0019 - 0021
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (KOM(2001) 573 endg. - 2001/0241 (COD)) (2002/C 221/06) Der Rat beschloss am 24. Oktober 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 71 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 30. April 2002 an. Berichterstatter war Herr García Alonso. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 391. Plenartagung am 29. und 30. Mai 2002 (Sitzung vom 29. Mai) mit 94 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Die Änderung der Richtlinie 93/104/EG über die Arbeitszeitgestaltung durch die Richtlinie 2000/34/EG, in der Mindestnormen in Bezug auf die Arbeitszeit der im Straßenverkehr beschäftigten mobilen Arbeitnehmer festgelegt werden, hat die Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 u. a. deshalb erforderlich gemacht, weil die in der vorgenannten Richtlinie behandelte Arbeitszeitgestaltung und die Lenkzeiten der Kraftfahrer, auf die sich die Verordnung bezieht, in unmittelbarer Beziehung miteinander stehen und ihre inhaltlich verwandten Rechtsvorschriften komplementär sein müssen. 1.2. Vor diesem Hintergrund sind die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Verabschiedung des Änderungsvorschlags als wichtig und positiv zu bezeichnen. Deshalb unterstützt der Wirtschafts- und Sozialausschuss vorbehaltlos die Hauptziele des Vorschlags (Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen, Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Straßenverkehrssicherheit). 1.3. Der Ausschuss ist gleichwohl der Auffassung, dass der Wortlaut des Vorschlags unter bestimmten Aspekten verbesserungswürdig ist. Bestimmte Absätze müssen zur besseren Verständlichkeit in stilistischer Hinsicht überarbeitet werden. Hingegen sind einige wenige Absätze inhaltlich zu überarbeiten, um die Anwendbarkeit und die Einhaltung der Vorschriften zu vereinfachen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu leisten. Es sollte nicht vergessen werden, dass es sich hier um Regelungen für einen Sektor handelt, in dem Leistungen der Daseinsvorsorge erbracht werden. Diese Tatsache hat vielfach einen Einfluss auf Entscheidungen von Unternehmern sowie die Interessen der Arbeitnehmer angesichts der Forderung der Verbraucher nach hochwertigen Dienstleistungen. 1.4. Mit der endgültigen Fassung des Vorschlags soll offenbar ein Gleichgewicht erzielt werden, das für eine Tätigkeit empfehlenswert ist, die - wie im Fall des Straßenverkehrs - eine flexible Arbeitszeitgestaltung und akzeptable soziale Bedingungen erfordert. Diese Flexibilität wird eine wirkungsvolle und einheitliche Anwendung der Verordnung erleichtern, die auch dem konstanten Fortschritt in diesem Sektor Rechnung trägt und bewährte Verfahren fördern soll. 2. Vorbemerkungen 2.1. Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung 3820/85, der die für die Einführung des Fahrtenschreibers erforderliche Harmonisierung bestimmter Aspekte der Sozialvorschriften über Lenkzeiten, Unterbrechungen und Ruhezeiten erleichtern soll. Er betont aber einerseits auch die Schwierigkeit, die technischen Vorschriften im Anhang zum digitalen Fahrtenschreiber auf Gemeinschaftsebene zu verabschieden, und andererseits die Unkenntnis hinsichtlich der technischen Anforderungen des neuen Geräts, welches in gewisser Weise die Änderung der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bedingt hat. 2.2. Es steht fest, dass der Straßenverkehrsektor in den letzten 17 Jahren seit der Verabschiedung der Verordnung 3820/85 großen Veränderungen unterlegen ist. Zahlreiche dieser Veränderungen haben Fortschritte für die berufliche Tätigkeit der Kraftfahrer bedeutet, die heute z. B. durch technisch höher entwickelte Fahrzeuge oder eine bessere Infrastruktur auf den Fahrstrecken erleichtert wird. Allerdings bestehen weiterhin Schwierigkeiten, die es zu überwinden gilt, z. B. Verkehrsbehinderungen, Staus, Stress oder unlauterer Wettbewerb. 2.3. Der Ausschuss anerkennt die neuen Absätze in Artikel 10, die vorsehen, dass die Verkehrsunternehmen dafür haften, dass der Fahrer die Vorschriften über die Lenkzeiten einhalten kann. In der neuen Fassung regelt Artikel 10 die unterschiedliche Haftung des Fahrers und des Unternehmens in unmissverständlicher Weise; dies ist eine merkliche Verbesserung im Vergleich zum früheren Wortlaut von Artikel 10. 2.4. Der Ausschuss begrüßt auch den neuen Absatz über die Haftung für die tägliche Gesamtlenkzeit (einschließlich der Fälle, in denen mehrere Mitgliedstaaten durchfahren werden). 2.5. Der Ausschuss begrüßt die Einrichtung eines speziellen beratenden Ausschusses im Hinblick auf die Anwendung und Überwachung der geänderten Verordnung. In Verbindung mit den Treffen der Sozialpartner des Straßenverkehrssektors kann die Arbeit eines Ausschusses zur korrekten Anwendung und Auslegung dieser Verordnung beitragen. 2.6. Es bestehen einige Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschriften über die Lenkzeiten der Kraftfahrer, die vom Geltungsbereich des Vorschlags ausgenommen sind. Es handelt sich dabei um Fahrer, die Personen in einem Umkreis von weniger als 50 km befördern und darüber hinaus eine Dienstleistung erbringen, auf die der Vorschlag angewandt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, welche Maßnahmen die Gemeinschaftsinstitutionen über den Fahrtenschreiber hinaus ergreifen müssen, um das Problem der Überwachung der täglichen Gesamtlenkzeit für solche Fälle zu lösen, in denen ein Fahrer sowohl Dienstleistungen erbringt, die von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind, als auch Dienstleistungen, die von ihr betroffen sind. 2.7. Es ist möglich, die Zahl der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen noch weiter zu verringern. So gibt es beispielsweise keinen Grund für die in Artikel 3 vorgesehene Ausnahme der Beförderung von Ausrüstungen des Zirkusgewerbes. Artikel 3 vermittelt den Eindruck, dass es sich um Vorschriften handelt, die das Fahrzeug des Kraftfahrers und nicht seine Lenkzeiten betreffen. 3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Vorschlags Abschnitt I: Einleitende Bestimmungen 3.1. Im Verordnungsvorschlag werden die relevanten Begriffe im Einzelnen definiert. In diesem Zusammenhang schlägt der Ausschuss folgende Verbesserungen vor: So sollte in Artikel 1 "Verkehrsunternehmen" durch "Verkehrsträger" ersetzt werden. 3.2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sollte die Angabe "3,5 Tonnen" durch "2,0 Tonnen" ersetzt werden, da es, statistisch gesehen, im Segment der Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren Gesamtgewicht zwischen 2 und 3,5 Tonnen liegt, zu einer besonders hohen Zahl von Unfällen kommt. 3.3. Artikel 4 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: "'Unterbrechung' einen Zeitraum, während dessen ein Fahrer keine anderen Arbeiten verrichten darf." 3.4. Die Definition des Begriffs "tägliche Ruhezeit" in Artikel 4 Absatz 7 sollte wie folgt geändert werden: "'tägliche Ruhezeit' den täglichen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der einer 'regelmäßigen täglichen Ruhezeit' oder einer 'reduzierten täglichen Ruhezeit' entspricht". 3.5. Die Definition des Begriffs "wöchentliche Ruhezeiten" in Artikel 4 Absatz 8 sollte in ähnlicher Weise verbessert werden: "'wöchentliche Ruhezeit' den wöchentlichen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der einer 'regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit' oder einer 'reduzierten wöchentlichen Ruhezeit' entspricht". 3.6. Darüber hinaus wäre es ratsam, dass die Definition des Begriffs "Linienverkehr" die "Sonderformen des Linienverkehrs" umfasst, z. B. die Beförderung von Arbeitnehmern oder Schülern. Wie in Artikel 2 Absatz 1.2 Buchstabe a), b) und c) der Verordnung (EWG) des Rates vom 16. März 1992 festgelegt wird, zeichnen sich diese Sonderformen durch Regelmäßigkeit in Bezug auf Fahrzeiten (am Tage, in der Woche usw.), Fahrstrecken usw. aus. 3.7. Ferner wird vorgeschlagen, am Ende von Artikel 4 Absatz 14 die Formulierung: "der dieses lenkt" einzufügen. In Artikel 4 Absatz 15 wären - vor allem vom professionellen Standpunkt aus - konkretere Formulierungen erforderlich. 3.8. In Bezug auf den Geltungsbereich schlägt der Ausschuss folgenden Wortlaut vor: "Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, deren Radius nicht mehr als 50 km beträgt". 3.9. In Artikel 3 Absatz 5 sollte die Formulierung "die Eigentum öffentlicher Institutionen sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden" gestrichen werden, da der Aspekt der Inhaberschaft des Fahrzeugs oder des Anmietens desselben für die Zielsetzung der Verordnung unerheblich ist. Der Text sollte somit wie folgt lauten: "Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke". 3.10. Artikel 3 Absatz 7 sollte wie folgt geändert werden: "die innerhalb eines Umkreises von höchstens 50 km um ihren Standort eingesetzt werden". Abschnitt II: Fahrpersonal, Lenkzeiten, Unterbrechungen, Ruhezeiten 3.11. Es ist zu betonen, dass es in Artikel 5 keine Angabe zum Mindestalter der Kraftfahrer gibt. Aufgrund dessen und angesichts der derzeit in den Gemeinschaftsinstitutionen geführten Debatte über die Richtlinie über die Berufsausbildung von Kraftfahrern könnte das Alter der Fahrer auf 18 Jahre herabgesetzt werden. Diese Maßnahme könnte sich angesichts des derzeitigen Mangels an Kraftfahrern sehr positiv auf den Sektor und generell auf die Beschäftigungssituation auswirken. 3.12. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die auf "Schaffner" und "Beifahrer" bezogenen Absätze 1 und 2 in Artikel 5 zu streichen. Es erscheint logisch, dass die Streichung des Mindestalters für die größere Gruppe (hier: die Kraftfahrer) mit der Streichung des Mindestalters für die kleine Gruppe (hier: die Schaffner und die Beifahrer) einhergehen sollte (für die kleineren Gruppen gelten dabei die allgemeinen nationalen Arbeitsvorschriften). 3.13. Was die neue Fassung von Artikel 7 Absatz 1 und 2 betrifft, so gibt es keine Einwände. Gleichwohl erscheint es unabdingbar, die Möglichkeit der Einteilung der Fahrtunterbrechungen vorzusehen, welche die Verbesserung der Dienstleistung (insbesondere bei der Personenbeförderung) vereinfachen und zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beitragen würde. Deshalb wird vorgeschlagen, in Artikel 7 einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut einzufügen: "Im Bereich des Personenlinienverkehrs ist die Einteilung der in den vorangehenden Absätzen behandelten Unterbrechungen in Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten innerhalb der gesamten Fahrzeit möglich." 3.14. Es wäre angebracht, die Formulierung am Ende von Artikel 8 Absatz 6 "und nicht fährt" durch "und im Fall der täglichen Ruhepause steht bzw. im Fall der wöchentlichen Ruhepause geparkt ist" zu ersetzen. Es wäre wünschenswert, dass die wöchentliche Ruhepause außerhalb des Fahrzeugs verbracht wird. Abschnitt III: Haftung des Unternehmens 3.15. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 sollen die Verkehrsunternehmen für Verstöße haften, die von Fahrern zum Vorteil dieser Unternehmen begangen wurden, selbst wenn der Fahrer sich beim Verstoß nicht auf dem Hoheitsgebiet seines Mitgliedstaats befand. Es wäre erforderlich, die Einschränkungen des Geltungsbereichs dieser Vorschrift zu benennen und Einzelfälle genauer zu beschreiben (z. B. die Dienstleistungen durch Unterauftragnehmer). 3.16. Des Weiteren wird folgende der Verständlichkeit dienende Änderungen in Artikel 11 vorgeschlagen: "... als die in Artikel 6 bis 9 dieser Verordnung vorgesehenen festlegen". Abschnitt V: Überwachung und Ahndung 3.17. Es wird vorgeschlagen, Artikel 19 Absatz 2 wie folgt zu ändern: "Die Sanktionen umfassen die Möglichkeit des Blockierens und des Entzugs des Fahrzeugs bei schweren Verstößen." Der Ausschuss unterstützt die Harmonisierung der Vorschriften über Verstöße und Sanktionen mittels einer neuen den Straßenverkehr betreffenden Richtlinie. 3.18. Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, die Möglichkeit zu erwägen, die sozialen Akteure in die Anwendung der Verordnung - insbesondere von Artikel 22 und 23 des Verordnungsvorschlags - einzubeziehen. 3.19. Schließlich sollte Artikel 23 Absatz 1 wie folgt geändert werden: "Die Mitgliedstaaten können jede die Durchführung dieser Richtlinie betreffende Frage an die Kommission richten." Brüssel, den 29. Mai 2002. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Göke Frerichs