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Document 52000PC0398
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council concerning life assurance (recast version) (presented by the Commission)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen (Neufassung) (von der Kommission vorgelegt)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen (Neufassung) (von der Kommission vorgelegt)
ABl. C 365E vom 19.12.2000, pp. 1–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen (Neufassung) (von der Kommission vorgelegt)
Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0001 - 0042
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Lebensversicherungen - (Neufassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG I. Einleitung 1. Im Zusammenhang mit dem Europa der Bürger ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger leichter faßlich und zugänglich wird und er bessere Möglichkeiten hat, die besonderen Rechte, die das Gemeinschaftsrecht ihm gibt, in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel läßt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Rechtsvorschriften, die mehrfach - und oftmals in wesentlichen Punkten - geändert worden sind, nur in zerstückelter Form vorliegen, so daß die geltenden Vorschriften teils im ursprünglichen Text und teils in den späteren Fassungen zusammengesucht werden müssen, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechts vorschriften also kodifiziert werden. 2. Am 1. April 1987 beschloß die Kommission daher, ihre Dienststellen anzuweisen, alle Rechtsvor schriften spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Sie stellte heraus, daß dies eine Mindestanforderung sei; alle Dienststellen sollten bestrebt sein, die Texte in ihrem Zuständig keitsbereichs auch schon früher zu kodifizieren, um so für Klarheit und gute Verständlichkeit der Normen des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. In den Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Edinburgh (Dezember 1992) wurde dieses Anliegen bestätigt und die Bedeutung der konstitutiven Kodifikation hervorgehoben, da diese Gewißheit darüber vermittelt, welche Rechtsnorm zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Angelegenheit gilt. 3. Daher nahm die Kommission die konstitutive Kodifikation folgender Rechtsvorschriften in ihr Legislativprogramm für 1994 auf: die Erste Richtlinie des Rates 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (Lebensversicherung), die Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie die Änderung der Richtlinie 79/267/EWG und die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung). 4. Bei den Vorarbeiten zu dem entsprechenden Vorschlag für eine konstitutive Kodifikation zeigte sich jedoch, daß das Ziel, den neuen Text so transparent und zuverlässig wie möglich zu gestalten, es gebietet, die bestehenden Richtlinien in einigen Punkten zu ändern. Die entsprechenden Vorschläge gehen materiell-inhaltlich über das hinaus, was im Sinne der "interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten" im Rahmen einer bloßen Kodifikation akzeptabel ist. Die im folgenden aufgeführten Änderungsvorschläge betreffen daher nur fehlerhafte Stellen in bestimmten Texten, die Klärung der Rechtslage in bestimmten Fällen und die Streichung der Namen von Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten aufgegeben haben und nicht mehr genannt werden müssen. Die Kommission hat daher beschlossen, keine konstitutive Kodifikation, sondern eine Neufassung der genannten Richtlinien vorzuschlagen. Warum materiell-inhaltliche Änderungen der bestehenden Bestimmungen vorgeschlagen werden, wird nachstehend erläutert. Die Änderungen sind in dem Textkorpus durch Kursivdruck bzw. Fettdruck und das Wort "neu" in der rechten Randspalte hervorgehoben. Alle anderen bestehenden Bestimmungen, bei denen die Kommission gegenwärtig keine Änderungen vorzuschlagen beabsichtigt, stellen den Teil "konstitutive Kodifikation" der beigefügten Vorlage dar. Die konstitutive Kodifikation wurde auf der Grundlage der im Amtsblatt in allen Amtssprachen veröffentlichten Rechtsakte erstellt. Ihr Inhalt bleibt vollständig gewahrt; bei der Zusammenstellung der Bestimmungen wurden nur die formalen Änderungen vorgenommen, die durch die Kodifizierung selbst erforderlich werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Kommission in den bestehenden Text diejenigen Änderungen an den Ausschußverfahren (Komitologie) eingeführt hat, die sich aus dem Beschluß 1999/468/EG ergeben; dabei hat sie diejenigen in den nunmehr neugefaßten Richtlinien bereits enthaltenen Verfahrensarten übernommen. Die Artikel wurden neu durchnumeriert, doch werden die alten Artikelnummern in der Randspalte genannt, um Verweise zu erleichtern. Eine Konkordanztabelle befindet sich in Anhang V. Die formale Gestaltung des Teils "konstitutive Kodifikation" entspricht derjenigen, die üblicherweise bei Vorschlägen, die lediglich eine Kodifizierung von Rechtstexten beinhalten, verwendet wird. Indem verschiedene materiell-inhaltliche Änderungen in einen einheitlichen Text, durch den auch bestehende Rechtsvorschriften kodifiziert werden, aufgenommen werden, können das Europäische Parlament und der Rat diese Änderungen im Gesamtzusammenhang prüfen; darüber hinaus wird allen Interessenten ein klar gegliederter, kohärenter einheitlicher Rechtsakt an die Hand gegeben. Die Alternative wäre gewesen, neue, aus dem Zusammenhang gerissene Änderungsvorschläge oder aber eine einfache Kodifizierung vorzulegen, in deren Rahmen einige Bestimmungen unklar wären oder mit anderen Rechtsakten nicht übereinstimmen würden. II. Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m). Definition des "geregelten Markts". Die mit der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie erlassene Definition des geregelten Marktes war als befristet gedacht, nämlich bis zum Erlaß einer Definition in einer Richtlinie über Finanzanlage-Dienstleistungen. Die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen trat am 31. Dezember 1995 in Kraft, doch sind aufgrund von Artikel 2 dieser Richtlinie Lebensversicherungsunternehmen aus ihrem Regelungsbereich ausgenommen. Daher kann ihre Definition des geregelten Marktes nur über eine Änderung in die Lebensversicherungsrichtlinie aufgenommen werden. Die vorgeschlagene neue Definition entspricht der Definition des geregelten Marktes in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, soweit es um Märkte innerhalb der EU geht. Für Drittlandsmärkte wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob der entsprechende Finanzmarkt anerkannt werden kann, was voraussetzt, daß dieser vergleichbaren Anforderungen entspricht wie geregelte Märkte in der EU. 2. Artikel 18 Absatz 3, Stichtag im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Betreiben von Lebens- und Schadenversicherung. Mit dem Tag der Bekanntmachung der Ersten Lebensversicherungsrichtlinie (15. März 1979) erlosch das Recht, Unternehmen die Zulassung für das gleichzeitige Ausüben der Lebens- und der Schadenversicherung zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt beide Tätigkeiten zugleich ausübende Unternehmen durften dies jedoch auch weiterhin tun. Danach sind sechs Länder der EG beigetreten, doch in keiner der betreffenden Beitrittsakte wurde eine Ausnahme von dem genannten Stichtag gewährt, weil davon ausgegangen wurde, die Bestimmung über die gleichzeitige Ausübung beider Tätigkeiten müßte im Falle Griechenlands, Portugals und Spaniens ab dem Tage des Beitritts und im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens ab dem im EWR-Abkommen festgelegten Zeitpunkt gelten. Die Prüfung der Rechtslage ergab, daß die betreffenden Mitgliedstaaten angesichts des Fehlens einer besonderen Bestimmung in der Beitrittsakte die allgemeinen Regelungen zu beachten haben. Was die Aufhebung des Rechts, die Zulassung zur gleichzeitigen Ausübung beider Tätigkeiten zu erteilen, anbetrifft, so ist stets unterstellt worden, daß die sechs zuletzt beigetretenen Mitgliedstaaten die Bestimmung vom Tage des Beitritts an (Griechenland, Portugal und Spanien) bzw. von dem im EWR-Abkommen festgelegten Zeitpunkt an (Österreich, Finnland und Schweden) anzuwenden haben. Zur Klärung der Rechtslage wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung dahingehend zu ändern, daß sie dem entspricht, was durchgängig als geltendes Recht angesehen worden ist. 3. Artikel 27 Nummer 3 Buchstabe a), Berechnung "künftiger Gewinne". Mit Erlaß der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie wurde das Prinzip der Kontrolle durch das Herkunftsland eingeführt. Bei der Berechnung des Multiplikators hat jedoch gemäß der einschlägigen Bestimmung nach wie vor der Aufnahmemitgliedstaat das Sagen; es wird als Fehler betrachtet, daß dieser Punkt nicht durch die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie geändert wurde. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll nunmehr diese Unterlassung behoben werden, indem die Entscheidung entsprechend dem Grundsatz der Herkunftslandkontrolle dem Herkunftsmitgliedstaat übertragen wird. 4. Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe g) sowie Absätze 3 und 4, Tätigkeitsplan. Mit Erlaß der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie wird der Grundsatz einer einheitlichen Zulassung für das EU-Staatsgebiet eingeführt. Damit konnten in einem Mitgliedstaat zugelassene Versicherungsunternehmen ohne weitere Zulassung Zweigniederlassungen in anderen Mitglied staaten errichten. Bestimmungen über die Informationen, die der Aufnahmemitgliedstaat in einem Tätigkeitsplan zu erhalten hatte, bevor eine Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat errichtet werden konnte, waren daher nicht mehr erforderlich. Aufgrunddessen wurde Artikel 11 der Ersten Lebensversicherungsrichtlinie, in dem der Inhalt des Tätigkeitsplans angegeben wurde, durch Artikel 33 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie gestrichen. Das Erfordernis einer Vorlage eines Tätigkeitsplans gilt aber weiterhin, wenn ein Drittlandsunternehmen in der EU eine Zweigstelle errichten will. Die Angabe des Inhalts des Tätigkeitsplans, der vor Errichtung von Drittlandszweigniederlassungen in der EU vorzulegen ist, wurde leider gestrichen, als Artikel 11 im Zusammenhang mit EG-Zweigniederlassungen aufgehoben wurde. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Wortlaut des gestrichenen Artikels in bezug auf den Inhalt des Tätigkeitsplans, der für Drittlandszweigniederlassungen vorzulegen ist, wieder in den Richtlinientext aufgenommen werden. 5. Artikel 59 Absatz 2, Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen Bei Erlaß der Ersten Lebensversicherungsrichtlinie wurde bestimmten Unternehmen ausnahms weise das Recht gewährt, die Tätigkeiten fortzusetzen, die sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie ausübten. Es handelte sich dabei um das belgische Unternehmen "Caisse générale d'épargne et de retraite (CGER)"/"Algemene Spooren Liftrentekas (ASLK)", die im Vereinigten Königreich aufgrund der "Friendly Societies Acts" gegründeten Gesellschaften und die "Banca nazionale delle communicazioni" in Italien. Inzwischen haben sowohl das belgische als auch das italienische Unternehmen ihre spezifische Tätigkeitsstruktur verloren, so daß sie keiner besonderen Ausnahmeregelung mehr bedürfen. Deshalb wird vorgeschlagen, den Absatz durch Streichung der entsprechenden Firmennamen zu ändern. Der Verweis auf die im Vereinigten Königreich aufgrund der "Friendly Societies Act" gegründeten Gesellschaften ist nach wie vor gültig, weshalb er im vorgeschlagenen Text verbleibt. 6. Artikel 67 Absatz 1, erworbene Rechte bestehender Zweigniederlassungen. In der gegenwärtigen Fassung heißt es in dem entsprechenden Absatz wie folgt: "Diejenigen Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung aufgenommen haben ... ". In Artikel 1 ist "Niederlassung" wie folgt definiert: "Der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens". Vom Text her ist also nicht klar, ob die Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, die Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats sind oder die Bestimmungen des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung. Der Text entstammt der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, doch ist er dort klarer, da der Wortlaut dort "ihr Aufnahmemitgliedstaat" ("their host Member State") ist. Die Versicherungsrichtlinie hat keine Definition des Aufnahmemitgliedstaats, sondern eine Definition des "Mitgliedstaats der Zweigniederlassung". Zur Klärung wird vorgeschlagen, in dem entsprechenden Absatz "Mitgliedstaat der Niederlassung" durch "Mitgliedstaat der Zweigniederlassung" zu ersetzen. [IM DOKUMENT XV/2022/95-DE, REV. 2A IST DIESE ÄNDERUNG NICHT ENTHALTEN] Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Lebensversicherungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und auf Artikel 55, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [1], [1] gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [2], [2] // 1. Die Erste Richtlinie des Rates 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direkt versicherung (Lebensversicherung) [3], die Richt linie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG [4] und die Richt linie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebens versicherung) [5] sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden; die genannten Richtlinien sollten im Rahmen weiterer Änderungen aus Gründen der Klarheit neu gefaßt werden. // [3] ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). [4] ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50; Richlinie geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1). [5] ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. 2. Zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muß. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu koordinieren. // 79/267/EWG Nr. 1 3. Der Binnenmarkt im Bereich der Direktversicherung (Lebensver sicherung) muß unter dem doppelten Gesichtspunkt der Nieder lassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten vollendet werden, um es den Versicherungs unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Versicherungsunternehmen, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. // 92/96/EWG Nr. 1 angepaßt 90/619/EWG Nr. 1 angepaßt 4. Nach dem EG-Vertrag ist ----- im Dienstleistungsverkehr eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob das Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, niedergelassen ist oder nicht, unzulässig. In den Genuß der Dienstleistungsfreiheit kommt dabei jede Niederlassung in der Gemeinschaft, also nicht nur der Hauptsitz des Unternehmens, sondern auch Agenturen oder Zweigniederlassungen desselben. // 90/619/EWG Nr. 2 angepaßt 5. Die vorliegende Richtlinie ----- stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar und ----- soll es allen Versicherungsnehmern ermöglichen, ----- jeden Versicherer mit Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener Schutz zu gewährleisten ist. // 92/96/EWG Nr. 3 angepaßt 6. Die vorliegende Richtlinie fügt sich in das gemeinschaft liche Normenwerk im Bereich der Lebensversicherung ein, das auch ----- die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse von Versicherungsunternehmen [6] ----- umfaßt. // 92/96/EWG [6] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7. Nr. 4 angepaßt 7. Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt. // 92/96/EWG Nr. 5 8. Folglich hängt ----- der Zugang zum Versicherungsgeschäft und die Ausübung des Versicherungsgeschäfts von einer einheitlichen Zulassung ab, die von den Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung ermöglicht es dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte zu betreiben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung kann von Versicherungsunternehmen, die in ihm tätig werden möchten und schon im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, keine ----- Zulassung ----- verlangen. ----- // 92/96/EWG Nr. 6 angepaßt 9. Die zuständigen Behörden sollten ein Versicherungsunternehmen nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Unternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern könnten. Auch bei bereits zugelassenen Versicherungsunternehmen darf dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein. // 95/26/EG Nr. 3 angepaßt 10. Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs ,enge Verbindungen" beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter diese Definition fallenden Situationen zu erfassen. // 95/26/EG Nr. 4 11. Die Tatsache, daß ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt für sich allein noch keine im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigende Beteiligung dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflußnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet. // 95/26/EG Nr. 5 12. Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, daß die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daß das Versicherungsunter nehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein Versicherungsunternehmen, das eine juristische Person ist, muß in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Versicherungsunternehmen, das keine juristische Person ist, muß eine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, in dem es zugelassen worden ist. Im übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Hauptverwaltung eines Versicherungsunternehmens sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und daß es dort tatsächlich tätig ist. // 95/26/EG Nr. 7 angepaßt 13. Aus praktischen Gründen ist es angezeigt, den Dienstleistungs verkehr unter Berücksichtigung einerseits der Niederlassung des Versicherungsunternehmens und andererseits des Ortes, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, zu definieren. Deshalb muß auch die Verpflichtung definiert werden. Ferner ist die im Wege einer Niederlassung ausgeübte Tätigkeit von einer im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübten Tätigkeit abzugrenzen. // 90/619/EWG Nr. 3 angepaßt 14. Eine Einteilung nach Zweigen ist erforderlich, um insbesondere die Tätigkeiten zu bestimmen, die Gegenstand der vorge schriebenen Zulassung sind. // 79/267/EWG Nr. 2 15. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auszuschließen, die aufgrund ihrer rechtlichen Verfassung besondere Sicherheits voraussetzungen erfuellen und besondere finanzielle Garantien bieten. Ferner sind bestimmte Einrichtungen auszuschließen, deren Tätigkeit sich nur auf einen sehr kleinen Bereich erstreckt und satzungsgemäß begrenzt ist. // 79/267/EWG Nr. 3 16. In jedem Mitgliedstaat unterliegt die Lebensversicherung der behördlichen Zulassung und Aufsicht. Die Voraussetzungen für Erteilung und Widerruf dieser Zulassung bedürfen daher einer näheren Regelung. ---- // 79/267/EWG Nr. 5 erster Teil 17. Es ----- empfiehlt sich, ----- die Aufsichtsbefugnisse und -mittel der zuständigen Behörden zu präzisieren. Ferner sind besondere Bestimmungen über den Zugang zu der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfolgenden Tätigkeit sowie deren Ausübung und Überwachung vorzusehen. // 90/619/EWG Nr. 4 angepaßt 18. Die Aufsicht über die finanzielle Solidität des Versicherungs unternehmens, insbesondere über seine Solvabilität und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedeckung durch kongruente Vermögenswerte, sollte ----- von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats wahrgenommen werden. // 92/96/EWG Nr. 7 angepaßt 19. Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muß der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben. // 95/26/EG Nr. 8 20. Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Finanzunternehmen betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. // 95/26/EG Nr. 9 21. Es muß festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist. // 95/26/EG Nr. 10 22. Wenn vorgesehen ist, daß Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen. // 95/26/CE Nr. 11 23. Zur verstärkten Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden von Versicherungs unternehmen ist vorzuschreiben, daß ein Rechnungsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. // 95/26/EG Nr. 15 angepaßt 24. In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten vorsehen, daß diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Versicherungsunternehmen hat. // 95/26/EG Nr. 16 angepaßt 25. Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Versicherungsunternehmen zu melden, die sie bei der Wahr nehmung ihrer Aufgabe bei einem Nichtfinanzunternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben. // 95/26/EG Nr. 17 angepaßt 26. Die Durchführung der Verwaltung von Pensionsfonds ----- darf keinesfalls eine Beeinträchtigung der Befugnisse beinhalten, die den zuständigen Behörden gegenüber den Einrichtungen eingeräumt wurden, welche diese ----- Vermögenswerte halten. // 92/96/EWG Nr. 8 angepaßt 27. In einigen Artikeln dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen. // 92/96/EWG Nr. 9 28. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen über die notwendigen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens in der ganzen Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungs freiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie angemessene Vorbeuge maßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts zu verhindern. // 92/96/EWG Nr. 10 29. Die Bestimmungen ----- über die Bestandsübertragung sollten Bestimmungen enthalten -----, die speziell auf den Fall abzielen, daß der Bestand von im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Verträgen einem anderen Unternehmen übertragen wird. // 90/619/EWG Nr. 8 angepaßt 30. ----- Die Vorschriften über die Bestandsübertragung ----- müssen mit der ----- rechtlichen Regelung der einheitlichen Zulassung, die die vorliegende Richtlinie vorsieht, übereinstimmen -----. // 92/96/EWG Nr. 11 angepaßt 31. ----- Unternehmen, die nach einem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Datum gegründet worden sind, ----- sollte ----- das gleichzeitige Betreiben von Lebensversicherung und Schadenversicherung nicht ----- gestattet werden ----- Den Mitgliedstaaten ist weiterhin die Möglichkeit zu lassen, ----- Unternehmen, die zu einem der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkte in beiden Versicherungszweigen tätig ----- waren, zu gestatten, ihre Tätigkeit fortzuführen, wenn sie für jeden Versicherungszweig eine getrennte Verwaltung einrichten, damit die jeweiligen Interessen der Lebensversicherten und der Schadenversicherten gewahrt und die aufgrund einer der Tätigkeiten entstehenden finanziellen Mindestverpflichtungen nicht durch die andere Tätigkeit getragen werden. ----- Den Mitgliedstaaten ist weiterhin die Möglichkeit zu lassen, von den in ihrem Staatsgebiet ansässigen Unternehmen, welche die Lebensversicherung und die Schadenversicherung zugleich betreiben, zu verlangen, daß sie diese Kumulierung beenden. Außerdem müssen die spezialisierten Unternehmen einer besonderen Aufsicht unterliegen, wenn ein Schadenver sicherungsunternehmen demselben Konzern wie ein Lebensver sicherungsunternehmen angehört. // 79/267/EWG Nr. 4 angepaßt 32. Diese Richtlinie hindert ein Kompositunternehmen nicht daran, sich für die Lebensversicherung und für die Schadenversicherung in zwei Unternehmen aufzuspalten. Damit eine solche Aufspaltung sich unter bestmöglichen Bedingungen vollzieht, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts eine entsprechende steuerliche Regelung namentlich im Hinblick auf die bei einer solchen Aufteilung sichtbar werdenden stillen Reserven treffen können. // 90/619/EWG Nr. 13 // 33. ----- Mitgliedstaaten, die es wünschen, sollten die Möglichkeit erhalten -----, einem Unternehmen Zulassungen sowohl für die Versicherungszweige, die im Anhang I ----- genannt sind, als auch für Versicherungsgeschäfte zu erteilen, die unter die im Anhang der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) [7] genannten Versiche rungszweige 1 und 2 fallen. Diese Möglichkeit kann jedoch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die Einhaltung der Regeln über die Buchführung und die Liquidation betreffen. // 92/96/EWG [7] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. Nr. 12 angepaßt // 34. Zum Schutz der Versicherten ist es erforderlich, daß jedes Versicherungsunternehmen ausreichende technische Rückstel lungen bildet. Die Berechnung dieser Rückstellungen basiert im wesentlichen auf versicherungsmathematischen Grundsätzen. Um die gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen Mitglied staaten geltenden Aufsichtsvorschriften zu erleichtern, müssen die versicherungsmathematischen Grundsätze aufeinander abge stimmt werden. // 92/96/EWG Nr. 13 35. Aus die Aufsicht betreffenden Erwägungen heraus sollte ein Mindestmaß an Koordinierung der Regeln für die Begrenzung des bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Zinssatzes festgelegt werden. Da die derzeit für die Begrenzung verfügbaren Methoden alle gleichermaßen korrekt sind, den Anforderungen in bezug auf die Aufsicht genügen sowie gleichwertig sind, dürfte es angemessen sein, den Mitgliedstaaten die freie Wahl der zu verwendenden Methode zu überlassen. // 92/96/EWG Nr. 14 36. Es ist angebracht, die Vorschriften über die Berechnung der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Ver mögenswerte, über deren Mischung sowie die Lokalisierungs- und Kongruenzregeln zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Bei dieser Koordinierung müssen die ----- gemäß Artikel 56 EG-Vertrag zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs erlassenen Maß nahmen sowie die im Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion erzielten Fortschritte der Gemeinschaft berücksichtigt werden. // 92/96/EWG Nr. 15 angepaßt 37. Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch von den Versicherungs unternehmen nicht verlangen, die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, in bestimmten Kategorien von Vermögenswerten anzulegen, da derartige Bestimmungen nicht mit ----- den in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu vereinbaren sind. // 92/96/EWG Nr. 16 angepaßt 38. Versicherungsunternehmen müssen neben versicherungstech nischen Rückstellungen, einschließlich der mathematischen Rück stellungen, die zur Erfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d. h. eine durch Eigenkapital und, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, durch implizite Vermögensbestandteile gedeckte sogenannte Solvabilitätsspanne verfügen, um für alle Wechselfälle des Geschäftsbetriebs gerüstet zu sein. Damit sich die diesbezüglichen Anforderungen auf objektive Kriterien stützen, die für Unter nehmen gleicher Größenordnung gleiche Wettbewerbsbedingun gen gewährleisten, ist vorzusehen, daß sich diese Spanne nach den gesamten Verpflichtungen des Unternehmens und der Art und der Schwere der Risiken bemißt, die mit den verschiedenen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten verbunden sind. Diese Spanne muß folglich unterschiedlich hoch sein, je nachdem, ob es sich um das Anlagerisiko, das Sterblichkeitsrisiko oder lediglich das Betriebsrisiko handelt. Sie sollte daher nach Maßgabe der mathematischen Rückstellungen und des Risikokapitals des Unternehmens, der Beitrags einnahmen, ausschließlich nach Maßgabe der versicherungs technischen Rückstellungen oder nach Maßgabe des Vermögens der Tontinengemeinschaften festgesetzt werden. // 79/267/EWG Nr. 7 angepaßt 39. Die Richtlinie 92/96/EWG liefert eine provisorische Begriffsbe stimmung eines geregelten Marktes, die von der Annahme einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die dieses Konzept auf Gemeinschaftsebene harmonisieren würde, ab. Die Richt linie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wert papierdienstleistungen [8] liefert eine Begriffsbestimmung eines geregelten Marktes, jedoch werden hier Lebensversicherungs tätigkeiten ausgeschlossen. Es ist angebracht, das Konzept eines geregelten Marktes auch auf Lebensversicherungstätigkeiten anzuwenden. [8] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). // Neu 40. Es ist angebracht, daß die Liste der Eigenmittel, die die in der vorliegenden Richtlinie ----- vorgeschriebene Solvabilitätsspanne bilden ----- neue Finanzinstrumente und die Möglichkeiten ----- berücksichtigt, die auch anderen Finanzinstituten bei der Aufstockung der Eigenmittel zugestanden wurden. // 92/96/EWG Nr. 18 angepaßt 41. Es ist ferner ein Garantiefonds vorzuschreiben, dessen Höhe und Zusammensetzung dergestalt sein müssen, daß die Unternehmen bereits bei ihrer Gründung über angemessene Mittel verfügen und die Solvabilitätsspanne im Laufe der Geschäftstätigkeit nicht unter eine Mindestsicherheitsgrenze absinkt. Dieser Garantiefonds muß sich ganz oder zu einem bestimmten Teil aus expliziten Bestandteilen des Vermögens zusammensetzen. // 79/267/EWG Nr. 8 42. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in ----- dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ----- sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Staatsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden. // 90/619/EWG Nr. 7 angepaßt 92/96/EWG Nr. 19 90/619/EWG Nr. 7 43. Bei ----- Lebensversicherungsverträgen sollte dem Versicherungs nehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb von 14 bis 30 Tagen von dem Vertrag zurückzutreten. // 90/619/EWG Nr. 11 angepaßt 44. Im Rahmen des Binnenmarkts liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungs produkten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, hat darauf zu achten, daß alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Staatsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, daß die betreffenden Vorschriften in nicht diskriminierender Weise auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreiben, und daß sie für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sind. // 92/96/EWG Nr. 20 45. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, dafür zu sorgen, daß die angebotenen Versicherungsprodukte und die Vertrags dokumente, die zur Erfuellung der in ihrem Staatsgebiet eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden, den besonderen gesetzlichen, zum Schutz des Allgemeininteresses erlassenen Vorschriften entsprechen, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Versicherungsgeschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit getätigt werden. Die hierfür angewandten Aufsichtssysteme müssen im Sinne des Binnenmarkts ausgestaltet werden, aber keine Vorbedingung für die Ausübung der Versicherungstätigkeit darstellen. In dieser Hinsicht erscheinen Systeme der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen nicht gerechtfertigt. Es ist folglich angebracht, andere Systeme vorzusehen, die den Erfordernissen des Binnenmarkts besser entsprechen und es den Mitgliedstaaten trotzdem erlauben, einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. // 92/96/EWG Nr. 21 46. ----- Es sollte eine besondere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden. ----- // 90/619/EWG Nr. 14 angepaßt 47. Es ist angebracht, Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, sich nicht an die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, denen es unterliegt. // 92/96/EWG Nr. 26 48. Es sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, daß sich die finanzielle Lage des Unternehmens so entwickelt, daß es ihm schwerfallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfuellen. // 79/267/EWG Nr. 9 49. Es ist dem Herkunftsmitgliedstaat ----- gestattet, zur Anwendung der dieser Richtlinie entsprechenden versicherungsmathe matischen Grundsätze die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Vertragstarife und der technischen Rückstellungen verwendeten Grundlagen zu fordern; bei dieser Übermittlung der technischen Grundlagen ist die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen sowie die Mitteilung der Handelstarife des Unternehmens ausgeschlossen. // 92/96/EWG Nr. 22 angepaßt 50. Im Rahmen eines ----- Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muß er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvor schriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind. // 92/96/EWG Nr. 23 angepaßt 51. Werbung für Versicherungsprodukte ist ein wesentliches Mittel, um die effektive Ausübung der Versicherungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Die Versicherungsunternehmen müssen daher alle normalen Mittel zur Werbung im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung nutzen können. Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, daß ihre Regeln über die Form und den Inhalt der Werbung, die entweder aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Werbung oder aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften aus Gründen des allgemeinen Interesses verabschiedet wurden, respektiert werden. // 92/96/EWG Nr. 24 52. Im Rahmen des Binnenmarkts ist es keinem Mitgliedstaat mehr gestattet, die gleichzeitige Ausübung der Versicherungstätigkeit in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu verbieten. ----- // 92/96/EWG Nr. 25 angepaßt 53. In einigen Mitgliedstaaten werden Versicherungsverträge keiner indirekten Steuer unterworfen, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben erhebt. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unter schiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbs verzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weitergehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, daß man das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats anwendet, in dem die Verpflichtung eingegangen wird. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt werden kann. // 92/96/EWG Nr. 27 54. Es ist wichtig, auf dem Staatsgebiet der Liquidation der Versicherungsunternehmen eine Koordinierung auf Gemein schaftsebene zu erreichen. Bereits jetzt ist es von wesentlicher Bedeutung vorzusehen, daß im Falle der Liquidation eines Versicherungsunternehmens das in jedem Mitgliedstaat existierende Schutzsystem eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten gewährleistet, ohne daß ein Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit oder hinsichtlich der Art und Weise des Eingehens der Verpflichtung gemacht wird. // 92/96/EWG Nr. 28 55. Die koordinierten Bestimmungen für die Ausübung der Direkt versicherung innerhalb der Gemeinschaft ----- sollten grund sätzlich für sämtliche auf dem Markt tätigen Unternehmen -----, also auch für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gelten. Hinsichtlich der Aufsicht enthält die vorliegende Richtlinie ----- für diese Agenturen und Zweigniederlassungen ----- Sondervor schriften, ----- weil sich das Vermögen der Muttergesellschaften außerhalb der Gemeinschaft befindet. // 79/267/EWG Nr. 10 angepaßt 56. Der Abschluß von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern ist erforderlich, um eine Lockerung dieser Sondervorschriften zu ermöglichen, wobei jedoch der Grundsatz gewahrt bleiben muß, daß Agenturen und Zweignieder lassungen solcher Unternehmen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen . // 79/267/EWG Nr. 11 57. Es sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Drittländern auf gemein schaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die Gemein schaft ihre Finanzmärkte für die anderen Länder geöffnet halten will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht deren Abschottung gegenüber den anderen Ländern, sondern eine stärkere Liberalisierung der globalen Finanzmärkte in anderen Dritt ländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern. Als letztes Mittel sollten Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen durch Anwendung des in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates [9] niedergelegten Regelungsverfahrens neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden können. // 90/619/EWG [9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Nr. 18 angepaßt 58. ----- Die vorliegende ----- Richtlinie sollte ----- Bestimmungen über den Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, daß kein Konkurs erfolgt ist, ---- enthalten. // 79/267/EWG Nr. 13 angepaßt 59. Um klarzustellen, welches Rechtssystem auf die in der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensversicherungs tätigkeiten anzuwenden ist, müssen einige Bestimmungen der Richtlinien 79/267/EWG, 90/619/EWG und 92/96/EWG angepaßt werden. Zu diesem Zweck müssen die Bestimmungen betreffend die Solvabilitätsspanne und die vor dem 1. Juli 1994 erworbene Rechte von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen geändert werden. Der Inhalt des Tätigkeitsplans von Zweig niederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten, die sich in der Gemeinschaft niederlassen, sollte ebenfalls bestimmt werden. // Neu 60. Um neuen Entwicklungen im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen, kann es sich von Zeit zu Zeit als erforderlich erweisen, technische Anpassungen an den in dieser Richtlinie nieder gelegten detaillierten Regeln vorzunehmen. Die Kommission wird solche Anpassungen, sofern sie notwendig sind, nach Konsultation des durch die die Richtlinie 91/675/EWG des Rates [10] eingesetzten Versicherungsausschusses in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um solche von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Be schlusses 1999/468/EG handelt, sollten sie gemäß dem in Artikel 5 des genannten Beschlusses niedergelegten Regelungs verfahren angenommen werden. // 92/96/EWG [10] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32. Nr. 29 angepaßt 61. Ferner ist die Schaffung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen ablehnende Entscheidungen oder Widerrufsentscheidungen unumgänglich. // 79/267/EWG Nr. 5 Zweiter Teil 62. Im Sinne von Artikel 15 EG-Vertrag ist der Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit unter schiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berück sichtigen. Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung festzulegen, die eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie ermöglicht. // 92/96/EWG Nr. 31 63. Die Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG gewährten Unter nehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinien bereits bestanden, besondere Ausnahmen. Diese Unternehmen haben seitdem ihre Struktur geändert. Daher ist es nicht mehr nötig, ihnen diese besonderen Ausnahmen zu gewähren. // Neu 64. Die vorliegende Richtlinie läßt die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der im Anhang IV Teil B enthaltenen Richtlinien unberührt - // HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: INHALTSVERZEICHNIS Titel I begriffsbestimmungen und AnwendungsBEREICH 24 Artikel 1 Begriffsbestimmungen 24 Artikel 2 Anwendungsbereich 28 Artikel 3 Ausgeschlossene Tätigkeiten und Körperschaften 30 Titel II Die AuFnahme des Lebensversicherungs- geschäftes 32 Artikel.4 Grundsatz der Zulassung 32 Artikel 5 Umfang der Zulassung 32 Artikel 6 Zulassungsvoraussetzungen 33 Artikel 7 Tätigkeitsplan 37 Artikel 8 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen 38 Artikel 9 Verweigerung der Zulassung 38 TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT 39 Kapitel 1 Grundsätze und Methoden für die Finanzkontrolle 39 Artikel 10 Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht 39 Artikel 11 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung 40 Artikel 12 Verbot der obligatorischen Abtretung eines Teils des Bestands 40 Artikel 13 Interne Rechnungslegung: Aufsichtsbefugnisse 40 Artikel 14 Übertragung von Vertragsbestand 42 Artikel 15 Qualifizierte Beteiligung 43 Artikel 16 Berufsgeheimnis 45 Artikel 17 Pflichten des Wirtschaftsprüfers 50 Artikel 18 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Schadenversicherung 51 Artikel 19 Getrennte Verwaltung von Lebens- und Schadenversicherung 53 Kapitel 2 VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN 55 Artikel 20 Festlegung versicherungstechnischer Rückstellungen 55 Artikel 21 Prämien für neue Geschäfte 59 Artikel 22 Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen decken 59 Artikel 23 Kategorien von zulässigen Vermögenswerten 60 Artikel 24 Bestimmungen für die Streuung von Kapitalanlagen 64 Artikel 25 An einen OGAW oder Aktienindex gebundene Verträge 68 Artikel 26 Kongruenzvorschriften 69 Kapitel 3 SOLVABILITÄTSSPANNE UND GARANTIEFONDS 69 Artikel 27 Solvabilitätsspanne 69 Artikel 28 Mindestsolvabilitätsspanne 75 Artikel 29 Garantiefonds 78 Artikel 30 Aktiva, die nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen 79 Kapitel 4 VERTRAGSRECHT UND VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 80 Artikel 31 Anwendbares Recht 80 Artikel 32 Allgemeininteresse 81 Artikel 33 Versicherungsbedingungen und Tarife 81 Artikel 34 Rücktrittszeitraum 82 Artikel 35 Angaben für den Versicherungsnehmer 83 Kapitel 5 VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN ODER EINER AUSSERGEWÖHNLICHEN SITUATION 84 Artikel 36 Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten 84 Artikel 37 Widerruf der Zulassung 86 TITEL IV FREIE NIEDERLASSUNG UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR 87 Artikel 38 Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung 87 Artikel 39 Dienstleistungsfreiheit: Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates 89 Artikel 40 Dienstleistungsfreiheit: Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat 90 Artikel 41 Dienstleistungsfreiheit: Änderung der Art der Verpflichtung 90 Artikel 42 Sprache 91 Artikel 43 Bestimmungen über Vertragsbedingungen und Tarife 91 Artikel 44 Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen 92 Artikel 45 Werbung 94 Artikel 46 Liquidation 94 Artikel 47 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten 94 Artikel 48 Besteuerung von Prämien 95 TITEL V IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGE AGENTUREN UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT 96 Artikel 49 Grundsätze und Zulassungsvoraussetzungen 96 Artikel 50 Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern 98 Artikel 51 Übertragung von Vertragsbestand 100 Artikel 52 Versicherungstechnische Rückstellungen 102 Artikel 53 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds 103 Artikel 54 Vorteile für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedsstaaten 104 Artikel 55 Abkommen mit Drittländern 105 TITEL VI TOCHTERUNTERNEHMEN MIT EINEM MUTTERUNTER- NEHMEN, DAS DEM RECHT EINES DRITTLANDES UNTERLIEGT, UND ERWERB VON BETEILIGUNGEN DURCH EIN SOLCHES MUTTERUNTERNEHMEN 106 Artikel 56 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission 106 Artikel 57 Behandlung von Versicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft in Drittländern 106 Artikel 58 Anschlußverfahren 108 TITEL VII ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ANDERE BESTIMMUNGEN 109 Artikel 59 Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen 109 Artikel 60 Zuverlässigkeitsnachweis 110 Artikel 61 Übergangsregelung für Investitionen in Grundstücke und Gebäude 111 Artikel 62 Übergangsregelung für Schweden 111 TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN 112 Artikel 63 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission 112 Artikel 64 Berichterstattung über die Entwicklung des Marktes im Dienstleistungsverkehr 112 Artikel 65 Technische Anpassungen 113 Artikel 66 Ausschlußverfahren 114 Artikel 67 Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte 115 Artikel 68 Rechtsbehelf 115 Artikel 69 Prüfung der in Euro angegebenen Beträge 115 Artikel 70 Durchführung 116 Artikel 71 Mitteilung an die Kommission 116 Artikel 72 Aufgehobene Richtlinien und ihre Beziehung zu dieser Richtlinie 116 Artikel 73 Inkrafttreten 117 Artikel 74 Adressaten 117 Anhang I Versicherungszweige 118 Anhang II Kongruenzvorschriften 119 Anhang III Informationen für Versicherungsnehmer 120 Anhang IV Aufgehobene Richtlinien und Fristen für die Umsetzung und Anwendung in innerstaatliches Recht 124 Anhang V Entsprechungstabelle 126 TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a) Versicherungsunternehmen: jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 4 die behördliche Zulassung erhalten hat; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe a) // b) Zweigniederlassung: jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens -----. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats ist bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichzu stellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweignieder lassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe b) + 90/619/EWG Artikel 3 angepaßt Artikel 3 // c) Niederlassung: der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens -----; // 90/619/EWG Artikel 2 Buchstabe c) angepaßt // d) Verpflichtung: die Verpflichtung, die in einer der in Artikel 2 genannten Formen von Versicherungen oder Geschäften konkret zum Ausdruck kommt; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe c) angepaßt // e) Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe d) f) Mitgliedstaat der Zweigniederlassung: der Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, welche die Verpflichtung eingeht; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe e) // g) Mitgliedstaat der Verpflichtung: der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht; // 90/619/EWG Artikel 2 Buchstabe e) // h) Mitgliedstaat der Dienstleistung: der Mitgliedstaat der Verpflichtung -----, wenn die Verpflichtung von einem Versicherungsunternehmen oder von einer Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eingegangen wird; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe f) angepaßt i) Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen, wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates [11] vorgesehen, oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; // 92/96/EWG [11] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Artikel 1 Buchstabe g) angepaßt j) qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird. Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 8 und 15 sowie anderen in Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates [12] bezeichneten Stimm rechte berücksichtigt; // 92/96/EWG [12] ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62. Artikel 1 Buchstabe h) k) Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe i) l) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochter unternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe j) m) geregelter Markt: - Im Falle eines Marktes, der in einem Mitgliedstaat liegt, ein geregelter Markt gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG, und - im Falle eines Marktes, der in einem Drittland liegt, ein Finanzmarkt, der von dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens anerkannt sein und vergleichbaren Anforderungen entsprechen muß. Die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente muß mit der Qualität der Instrumente vergleichbar sein, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden; // Neu Artikel 1 (k) // Artikel 1 (k) n) zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben; // 92/96/EWG Artikel 1 Buchstabe l) Artikel 1 (l) o) Kongruenz: die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfuellung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva, deren Wert in der gleichen Währung ausgedrückt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind; // 79/267/EWG Artikel 5 Buchstabe b) angepaßt p) Belegenheit der Aktiva: das Vorhandensein beweglicher oder nichtbeweglicher Aktiva im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Aktiva und ohne daß für die nichtbeweglichen Aktiva restriktive Maß nahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden; Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sie realisierbar sind; // 79/267/EWG Artikel 5 Buchstabe c) q) Risikokapital: das gesamte im Todesfall zahlbare Kapital, ab züglich der mathematischen Rückstellungen des Hauptrisikos; // 79/267/EWG Artikel 5 Buchstabe d) Angepaßt // r) enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch i) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimm rechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder ii) Kontrolle, dabei wird jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind. // 95/26/EG Artikel 2 Absatz 1 angepaßt (2) ----- So oft in dieser Richtlinie auf den Euro bezug genommen wird, gilt ab 31. Dezember jedes Jahres als Gegenwert in Landeswährung der Wert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den die Gegenwerte des Euro in sämtlichen Währungen der Gemeinschaft vorliegen; // 79/267/EWG Artikel 5 Buchstabe a) angepaßt VO 1103/97 Artikel 2 Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, soweit es geht um: 1) folgende Versicherungen, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben: a) die Lebensversicherung, d. h. insbesondere die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenver sicherung; b) die Rentenversicherung; c) die von den Lebensversicherungsunternehmen betriebenen Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, d. h. insbe sondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschließ lich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls und Krankheit, sofern diese Versicherungsarten zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossen werden; d) die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte ,permanent health insurance" (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung); // 79/267/EWG Artikel 1 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 2 Absatz 2) 2) folgende Geschäfte, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie der Kontrolle durch die für die Aufsicht über die Privatversicherungen zuständigen Verwaltungsbehörden unterliegen: a) Tontinengeschäfte, die die Bildung von Gemeinschaften umfassen, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen; b) Kapitalisierungsgeschäfte, denen ein versicherungsmathema tisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind; c) Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds, d. h. Geschäfte, die für das betreffende Unternehmen in der Verwaltung der Anlagen und insbesondere der Vermögenswerte bestehen, die die Reserven der Einrichtungen darstellen, welche die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbstätigkeit erbringen; d) unter Buchstabe c) genannte Geschäfte, wenn sie mit einer Versicherungsgarantie für die Erhaltung des Kapitals oder einer Minimalverzinsung verbunden sind; e) Geschäfte, die von Versicherungsunternehmen im Sinne des Buches IV Titel 4 Kapitel 1 der französischen Versicherungs ordnung durchgeführt werden; 3) die im Sozialversicherungsrecht bezeichneten oder vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von Versicherungsunter nehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden. // 79/267/EWG Artikel 1 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 2 Absatz 2) Artikel 3 Ausgeschlossene Tätigkeiten und Körperschaften Diese Richtlinie betrifft nicht: 1) vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c) die im Anhang zur Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungszweige; 2) die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen; // 79/267/EWG Artikel 2 3) die von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind; 4) vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Nummer 3 die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen; // 79/267/EWG Artikel 2 angepaßt 5) Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden; 6) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zugleich folgende Bedingungen erfuellen: - die Satzung sieht die Möglichkeit vor, Beiträge nachzufordern, die Leistungen herabzusetzen oder die Hilfe anderer Personen in Anspruch zu nehmen, die eine diesbezügliche Verpflichtung eingegangen sind, - das jährliche Beitragsaufkommen für die von dieser Richtlinie erfaßten Tätigkeiten übersteigt in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht den Betrag von 500 000 Euro. Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so findet diese Richtlinie vom vierten Jahr an Anwendung; // 79/267/EWG Artikel 3 VO 1103/97 Artikel 2 7) in Deutschland den ,Versorgungsverband deutscher Wirtschafts organisationen" und in Luxemburg nicht die ,Caisse d' épargne de l'Etat", sofern nicht ihre durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird; // 79/267/EWG Artikel 4 8) die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern a) die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechtsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, von dem Zeitpunkt des Beitritts an getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen; // Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, geändert durch Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS angepaßt // b) die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben: - als Eigentümer eines bestehenden Versicherungsunter nehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder durch Beteiligung daran; - durch Schaffung neuer Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunter nehmen, oder Beteiligung daran; c) die finnischen Behörden der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts einen Bericht zur Genehmigung vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Trennung der TEL-Tätigkeiten von den normalen Versiche rungstätigkeiten der finnischen Versicherungsteilnehmer mit dem Ziel der Erfuellung aller Anforderungen dieser Richtlinie aufgeführt sind. // Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, geändert durch Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS angepaßt TITEL II Die Aufnahme des lebensversicherungsgeschäftes // Artikel 4 Grundsatz der Zulassung Die Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig. Diese Zulassung muß bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von a) Unternehmen, die ihren Sitz im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, b) Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungs zweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen. // 79/267/EWG Artikel 6 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 3) Artikel 5 Umfang der Zulassung (1) Die Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt dem Versicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. (2) Die Zulassung wird für jeden in Anhang I näher definierten Zweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, daß der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt. Die zuständigen Behörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 7 genannten Tätigkeits plan aufgeführten Tätigkeiten beschränken. Jeder Mitgliedstaat kann die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige erteilen, sofern das nationale Recht die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet. // 79/267/EWG Artikel 7 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 4) angepaßt Artikel 6 Zulassungsvoraussetzungen (1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß die Versicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen, a) eine der folgenden Formen annehmen: - im Königreich Belgien: ,société anonyme"/,naamloze vennootschap", ,société en commandite par actions"/,commanditaire vennootschap op aandelen", ,association d'assurance mutuelle"/,onderlinge verzeke ringsvereniging", ,société coopérative"/,coöeperatieve vennootschap"; - im Königreich Dänemark: ,aktieselskaber", ,gensidige selskaber", ,pensionskasser omfattet af lov om forsikringsvirksomhed (tværgående pensionskasser)"; - in der Bundesrepublik Deutschland: ,Aktiengesellschaft", ,Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", ,öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen"; // 79/267/EWG Artikel 8 Absatz 1 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 5) - in der Französischen Republik: ,société anonyme", ,société d'assurance mutuelle", ,institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale", ,institution de prévoyance régie par le code rural", ,mutuelles régies par le code de la mutualité"; - in Irland: ,incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited", ,societies registered under the Industrial and Provident Societies Acts, societies registered under the Friendly Societies Acts"; - in der Italienischen Republik: ,società per azioni", ,società cooperativa", ,mutua di assicurazione"; - im Großherzogtum Luxemburg: ,société anonyme", ,société en commandite par actions", ,association d'assurance mutuelles", ,société coopérative"; - im Königreich der Niederlande: ,naamloze vennootschap", ,onderlinge waarborgmaatschappij"; - im Vereinigten Königreich: ,incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited", ,societies registered under the Industrial and Provident Societies Acts", ,societies registered or incorporated under the Friendly Societies Acts", ,the association of underwriters known as Lloyd's"; - in der Griechischen Republik: ,áíþíõìç åôáéñßá"; - im Königreich Spanien: ,sociedad anónima", ,sociedad mutua", ,sociedad cooperativa"; - in der Portugiesischen Republik: ,sociedade anónima", ,mútua de seguros"; // 79/267/EWG Artikel 8 Absatz 1 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 5 - in der Republik Österreich: ,Aktiengesellschaft", ,Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit"; - in der Republik Finnland: ,keskinäinen vakuutus yhtiö"/,ömsesidigt försäkringsbolag", ,vakuutusosake yhtiö"/,försäkringsaktiebolag", ,vakuutusyhdistys/för säkringsförening"; - im Schwedischen Königreich: ,försäkringsaktiebolag", ,ömsesidiga försäkringsbolag", ,understödsföreningar". // 79/267/EWG Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) geändert durch die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, geändert durch Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS Das Versicherungsunternehmen kann ferner die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft annehmen, wenn diese geschaffen wird. Ferner können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungsgeschäfte unter gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen; b) ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluß jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen; c) einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 7 vorlegen; d) über den Mindestbetrag für den Garantiefonds nach Artikel 29 Absatz 2 verfügen; e) wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung besitzen. // 79/267/EWG Artikel 8 Absatz 1 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 5) Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsge mäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ferner ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungs aufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Unternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierig keiten bei deren Anwendung behindert werden. Die zuständigen Behörden verlangen, daß die Versicherungsunter nehmen ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, daß die Bedingungen des vorliegenden Absatzes auf Dauer erfuellt werden. // 79/267/EWG Artikel 8 Absatz 1 (geändert durch 95/26/EG Artikel 2 Absatz 2) angepaßt angepaßt (2) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß sich bei Versicherungsunter nehmen die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie ihr satzungsmäßiger Sitz. // 79/267/EWG Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) (geändert durch 95/26/EG Artikel 3 Absatz 1) (3) Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfaßt, so muß es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 7 vorlegen. Es muß außerdem nachweisen, daß es über die Solvabilitätsspanne nach Artikel 28 und den Garantiefonds nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 verfügt. // 79/267/EWG Artikel 8 Absatz 2 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 5) angepaßt (4) Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Durchstecke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne daß dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf. Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder einführen, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäßes Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben. Spätestens am 1. Juli 1999 ----- legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes vor. (5) In den Vorschriften gemäß den Absätzen 1 bis 4 darf nicht vorgesehen werden, daß der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes geprüft wird. // 79/267/EWG Artikel 8 Absätze 3 und 4 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 5) angepaßt angepaßt Artikel 7 Tätigkeitsplan Der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 3 genannte Tätig keitsplan muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten: a) der Art der Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen eingehen will; // 79/267/EWG Artikel 9 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 6) angepaßt b) den Grundzügen der Rückversicherungspolitik; c) der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds; d) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln. Er muß außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu e) einem Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im einzelnen hervorgehen; f) der voraussichtlichen Liquiditätslage; g) den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen. // Artikel 8 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden. Diese Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen. // 92/96/EWG Artikel 7 Artikel 9 Verweigerung der Zulassung Jede ablehnende Entscheidung ist hinreichend zu begründen und muß dem betroffenen Unternehmen bekanntgegeben werden. Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, daß die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben. // 79/267/EWG Artikel 12 TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT // Kapitel 1 Grundsätze und Methoden für die Finanzkontrolle Artikel 10 Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht (1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, ein schließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zustän digkeit des Herkunftsmitgliedstaats. Haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verpflichtung Gründe für die Annahme, daß durch die Tätigkeiten eines Versicherungs unternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber. Die letztgenannten Behörden prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält. (2) Die Finanzaufsicht umfaßt für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellun gen, einschließlich mathematischer Rückstellungen, und repräsen tativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmit gliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften. (3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt. // 79/267/EWG Artikel 15 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 8) Artikel 11 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, daß für den Fall, daß ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs unternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweig niederlassung - selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen. // 79/267/EWG Artikel 16 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 9) Artikel 12 Verbot der obligatorischen Abtretung eines Teils des Bestands Die Mitgliedstaaten dürfen die Versicherungsunternehmen nicht verpflichten, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliche Vorschriften bestimmte Einrichtungen abzutreten. // 79/267/EWG Artikel 22 Absatz 1 angepaßt Artikel 13 Interne Rechnungslegung: Aufsichtsbefugnisse (1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Staatsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität zu berichten. // 79/267/EWG Artikel 23 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 10) angepaßt (2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunter nehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet, daß sie in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind. (3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Versiche rungsunternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet - einschließlich der außerhalb dieses Staatsgebiets ausgeübten Tätigkeiten -gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind. Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden vor allem die Möglichkeit geben, a) sich eingehend über die Lage des Versicherungsunternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere - durch Einholung von Auskünften oder Anforderung von Versicherungsunterlagen, - durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Versicherungsunternehmens; // 79/267/EWG Artikel 23 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 10) angepaßt b) gegenüber dem Versicherungsunternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Versicherungsunter nehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungs vorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitglied staaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsplan - sofern er weiter verbindlich ist - in Einklang bleibt und daß Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden; c) die Anwendung dieser Maßnahmen, wenn notwendig, zwangs weise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte. Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, daß die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen. // Artikel 14 Übertragung von Vertragsbestand (1) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungsunternehmen, die in seinem Staatsgebiet ihren Sitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt. (2) Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfrei heit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muß der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung konsultiert werden. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 genehmigen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem übertragenden Versicherungsunter nehmen die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung. (4) Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung. // 92/96/EWG Artikel 11 Absätze 2 bis 6 angepaßt (5) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekanntgemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen // Artikel 15 Qualifizierte Beteiligung (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Versicherungs unternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu halten, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied staats unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart erhöhen will, daß die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H. oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die betreffende Absicht verwirklicht werden muß. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Versicherungs unternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart senken will, daß die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder das Versiche rungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist. (3) Die Versicherungsunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Abtre tung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten. // 92/96/EWG Artikel 14 Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. (4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens auswirken könnte, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maß nahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts aus den Aktien oder Anteilen der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter umfassen. Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder daß die Stimm rechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann. // 92/96/EWG Artikel 14 Artikel 16 Berufsgeheimnis (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungsunter nehmens beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1. (3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, als hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel. (4) Die zuständige Behörde, die aufgrund der Absätze 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: // 92/96/EWG Artikel 15 Absätze 1 bis 5 Angepaßt 92/96/EWG Artikel 15 Absätze 1 bis 5 - zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs tätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Über wachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalte rischen Organisation und der internen Kontrolle, oder - zur Verhängung von Sanktionen oder - im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder - im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 68 oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Staatsgebiet der Versicherungsunternehmen erlassener Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden. (5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen, und zwar - mit den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie mit den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Behörden, - mit den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßt werden, - mit den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen, damit sie den ihnen übertragenen Überwachungsaufgaben nach kommen können. Des weiteren stehen diese Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Durchführung von Zwangsliqui dationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Überwachungs- und Offenlegungsaufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. // angepaßt (6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und - den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs unternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßt werden, obliegt, oder - den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt, oder - den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versiche rungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber eine Kontrollaufgabe wahrzunehmen haben, sowie den mit der Aufsicht über diese Versicherungsmathematiker betrauten Stellen. // 92/96/EWG Artikel 15 Absatz 5a (eingefügt durch 95/26/EG Artikel 4 Absatz 1) angepaßt Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden: - Die Informationen sind zur Erfuellung der Beaufsichtigungs- oder Kontrollaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt. - Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. - Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen. // (7) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden: - Die Informationen sind zur Erfuellung der Aufgabe nach Unter absatz 1 bestimmt. - Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. - Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. // 92/96/EWG Artikel 15 Absatz 5b (eingefügt durch 95/26/EG Artikel 4 Absatz 3) Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und ent sprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden. Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Infor mationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen. Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes. // (8) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen, - den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, - gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfuellung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln, und können diese staatlichen Behörden oder Einrichtungen ermächti gen, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufs geheimnis nach diesem Artikel. // 92/96/EWG Artikel 15 Absatz 5c (geändert durch 95/26/EG Artikel 4 Absatz 5) (9) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitutionen, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsunter nehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten. Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Versicherungsaufsicht als erforderlich erweist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel 11 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegen stand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor. // 92/96/EWG Artikel 15 Absatz 6 Artikel 17 Pflichten des Wirtschaftsprüfers (1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, daß a) jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [13] zugelassene Person, die bei einem Versicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates [14], in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates [15] beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfuellt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die [13] ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20. [14] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65). [15] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. - eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsunternehmen gelten, oder - die Fortsetzung der Tätigkeit des Versicherungsunter nehmens beeinträchtigen können oder - die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rech nungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können; b) die betreffende Person auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a) Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen erfuellt, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Versicherungsunternehmen hat, bei dem sie die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt. (2) Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntma chungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich. // 92/96/EWG Artikel 15a) (eingefügt durch 95/26/EG Artikel 5) angepaßt Artikel 18 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Schadenversicherung (1) Unbeschadet der Absätze 3 und 7 darf kein Unternehmen gleichzeitig aufgrund der vorliegenden Richtlinie und aufgrund der Richtlinie 73/239/EWG zugelassen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß - die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG auch für die unter die Nummern 1 und 2 des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können; - Unternehmen, die aufgrund von Artikel 6 der Richt linie 73/239/EWG nur für die unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten Risiken zuge lassen sind, eine Zulassung aufgrund der vorliegenden Richtlinie erhalten können. // 79/267/EWG Artikel 13 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 16) angepaßt (3) Vorbehaltlich des Absatzes 6 können die in Absatz 2 genannten Unternehmen und - die am 1. Januar 1981 in Griechenland zugelassenen Unternehmen, - die am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal zugelassenen Unternehmen, - die am 2. Mai 1992 in Österreich, Finnland und Schweden zugelassenen Unternehmen und - die am 15. März 1979 in allen anderen Fällen zugelassenen Unternehmen, die beiden unter die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 73/239/EWG fallenden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten. // Neu (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen unterliegen. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquiditationsvorschriften vorsehen, daß in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die die in Absatz 2 genannten Unternehmen in bezug auf die Risiken unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführten Risiken ausüben. (5) Ist ein Unternehmen, das die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten ausübt, in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tätigkeiten ausübt, so achten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet diese Unternehmen ihren Sitz haben, darauf, daß das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten. // 79/267/EWG Artikel 13 Absätze 4 und 5 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 16) angepaßt angepaßt (6) Jeder Mitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in seinem Staatsgebiet haben, die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegten Fristen die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat im Lichte der künftigen Harmonisierung der Liquidationsvorschriften und auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 1999 überprüft. // 79/267/EWG Artikel 13 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 16) angepaßt Artikel 19 Getrennte Verwaltung von Lebens- und Schadenversicherung (1) Die getrennte Verwaltung nach Artikel 18 Absatz 3 ist so einzurichten, daß die unter diese Richtlinie und die unter die Richtlinie 73/239/EWG fallenden Tätigkeiten getrennt sind, damit - die jeweiligen Interessen der Lebens- und Schadensver sicherten nicht geschädigt werden und insbesondere die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde; - die finanziellen Mindestverpflichtungen, insbesondere die Solvabilitätsspannen, die in bezug auf eine der Tätigkeiten entweder nach dieser Richtlinie oder nach der Richtlinie 73/239/EWG bestehen, nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden. Sobald jedoch die finanziellen Mindestverpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich erfuellt sind, kann das Unternehmen vorbehaltlich der Benachrichtigung der zuständigen Behörde hiervon die noch zur Verfügung stehenden expliziten Bestandteile der Solvabilitätsspanne für die eine oder andere Tätigkeit verwenden. Die zuständigen Behörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse der beiden Tätigkeiten die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes. (2) a) Die Buchungen werden so vorgenommen, daß die Quellen der Ergebnisse für die beiden Tätigkeiten ,Leben" und ,Schaden" jeweils ersichtlich sind. Zu diesem Zweck werden sämtliche Einnahmen (insbesondere Prämien, Leistungen der Rückver sicherer, Kapitalerträge) und Ausgaben (insbesondere Versiche rungsleistungen, Zuführung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, Rückversicherungsprämien, Betriebsausgaben für die Versicherungsgeschäfte) jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel umgelegt, der der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. // 79/267/EWG Artikel 14 angepaßt angepaßt angepaßt angepaßt b) Die Versicherungsunternehmen haben anhand der Buchungen eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile, die den einzelnen Solvabilitätsspannen nach Artikel 27 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG entsprechen, gesondert aufzuführen sind. (3) Bei Unzulänglichkeit einer der Solvabilitätsspannen wenden die zuständigen Behörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch die entsprechende Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung von einer Tätigkeit auf die andere umfassen. // 79/267/EWG Artikel 14 angepaßt angepaßt KAPITEL 2 VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN Artikel 20 Festlegung versicherungstechnischer Rückstellungen (1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß jedes Versicherungs unternehmen ausreichende versicherungstechnische Rückstellun gen, einschließlich mathematischer Rückstellungen, für seine gesamten Tätigkeiten bildet. Der Betrag dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: A. i) Die versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung sind nach einem ausreichend vorsichtigen prospektiven versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, das allen künftigen Verpflich tungen entsprechend den für jede bestehende Police festgelegten Bedingungen Rechnung trägt, insbesondere - garantierten Leistungen, einschließlich garantierter Rückkaufswerte; - Überschußanteilen, auf die die Versicherten gemeinsam oder einzeln bereits Anspruch haben, unabhängig von der Bezeichnung dieser Überschußanteile - unverfallbar, deklariert oder zugewiesen; - Optionen, die dem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen des Vertrages zur Verfügung stehen; - Kosten, einschließlich Provisionen; abzüglich der zukünftig fälligen Prämien. ii) Die Verwendung einer retrospektiven Methode ist zu lässig, wenn nachgewiesen werden kann, daß die daraus resultierenden versicherungstechnischen Rückstellungen nicht geringer sind als diejenigen, die sich aufgrund einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung erge ben würden, oder wenn eine prospektive Methode nicht auf den betreffenden Vertragstyp angewandt werden kann. // 79/267/EWG Artikel 17 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 18) angepaßt 79/267/EWG Artikel 17 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 18) iii) Eine vorsichtige Bewertung ist keine Bewertung, die auf einem ,besten Schätzwert" beruht; sie beinhaltet vielmehr eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von den relevanten Faktoren. iv) Der Grundsatz der Vorsicht gilt nicht nur für die Methode zur Bewertung der technischen Rückstellungen an sich, sondern auch für die Methode zur Bewertung der zur Deckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva. v) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen für jeden Vertrag getrennt berechnet werden. Es ist zulässig, angemessene Näherungswerte oder Verallgemeinerungen zu verwenden, sofern davon ausgegangen werden kann, daß sie in etwa zu denselben Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen. Der Grundsatz der Einzelberechnung steht der Bildung zusätzlicher Rückstellungen für allgemeine Risiken, die nicht individualisiert werden, in keiner Weise entgegen. vi) Wird der Rückkaufwert eines Vertrages garantiert, so müssen die mathematischen Rückstellungen für diesen Vertrag jederzeit mindestens dem zu dem betreffenden Zeitpunkt garantierten Rückkaufwert entsprechen. B. Der verwendete Zinssatz muß vorsichtig angesetzt werden. Er wird nach den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend den folgenden Grundsätzen festgesetzt: a) Für alle Verträge setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsunternehmens einen oder mehrere Hoechstzinssätze fest, wobei folgendes gilt: i) Enthalten die Verträge eine Zinsgarantie, so setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen einzigen Hoechstzinssatz fest. Er kann je nach der Währung, auf die der Vertrag lautet, variieren, darf jedoch höchstens 60 v. H. des Zinssatzes der Anleihen des Staates betragen, auf dessen Währung der Vertrag lautet. Im Falle eines auf Euro lautenden Vertrages wird diese Obergrenze unter Bezugnahme auf die auf Euro lautenden Anleihen der Gemeinschaftsorgane festgelegt. // angepaßt VO 1103/97 Artikel 2 Beschließt der Mitgliedstaat, gemäß Unterabsatz 1 Satz 2 einen Hoechstzinssatz für Verträge, die auf eine Währung eines Mitgliedstaats lauten, festzusetzen, so konsultiert er vorher die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Währung der Vertrag lautet. ii) Wird das Vermögen des Versicherungsunternehmens jedoch nicht zum Anschaffungswert angesetzt, so kann ein Mitgliedstaat vorsehen, daß ein oder mehrere Hoechstzinssätze berechnet werden können, indem ausgegangen wird von dem Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand befindlichen Aktiva abzüglich einer Sicherheitsmarge und indem insbesondere bei Verträgen mit laufenden Prämien darüber hinaus der Barwert der Erträge künftiger Aktiva berücksichtigt wird. Die Sicherheitsmarge und der oder die Hoechstzinssätze zur Berechnung des Barwerts der Erträge künftiger Aktiva werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festgelegt. b) Die Festsetzung eines Hoechstzinssatzes bedeutet nicht, daß es immer angebracht ist, daß das Versicherungsunter nehmen einen maximalen Zinssatz verwendet. c) Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, Buch stabe a) nicht auf folgende Arten von Verträgen anzuwenden: - fondsgebundene Verträge, - Verträge mit Einmalprämien bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, - Verträge ohne Gewinnbeteiligung und Rentenverträge ohne Rückkaufwert. In den in Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Fällen können bei Verwendung eines vorsichtig gewählten Zinssatzes die Vertragswährung und die entsprechenden im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie - wenn die Vermögenswerte des Unternehmens zum Zeitwert angesetzt werden - der erwartete Ertrag der künftigen Vermögenswerte berücksichtigt werden. Der verwendete Zinssatz muß auf jeden Fall um einen angemessenen Wert niedriger sein als die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmit gliedstaats berechneten Erträge der Vermögenswerte. // 79/267/EWG Artikel 17 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 18) angepaßt angepaßt d) Der Mitgliedstaat schreibt vor, daß das Versicherungs unternehmen eine Rückstellung für gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen bildet, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen. e) Die nach Buchstabe a) festgelegten Hoechstzinssätze werden der Kommission sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dies wünschen, mitgeteilt. C. Die Elemente der statistischen Grundlagen und der Ansatz der Kosten müssen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorsichtig gewählt werden. Sie müssen den Mitgliedstaat der Verpflichtung, den Policentyp und die erwarteten Verwaltungskosten und Provisionen berücksichtigen. D. Im Fall von Verträgen mit Gewinnbeteiligung kann die Methode zur Berechung versicherungstechnischer Rückstel lungen zukünftige Überschußanteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Gewinnverteilungsmethode vereinbar ist. E. Zukünftige Kosten können implizit berücksichtigt werden, z.B. durch den Ansatz von künftigen Prämien unter Ausschluß der Verwaltungskostenzuschläge. Jedoch darf insgesamt, implizit oder explizit, der angesetzte Betrag nicht geringer sein als ein vorsichtiger Schätzwert der maßgeblichen zukünftigen Kosten. F. Die Berechnungsmethode der versicherungstechnischen Rückstellungen darf nicht von Jahr zu Jahr Variationen unterworfen sein, die sich aufgrund willkürlicher Änderungen der Bewertungsgrundlagen ergeben, und muß die Beteiligung am Gewinn in angemessener Weise über die Laufzeit jeder Police berücksichtigen. (2) Das Versicherungsunternehmen muß die zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der Rückstellungen für Überschußanteile verwendeten Grundlagen und Methoden, der Öffentlichkeit zugänglich machen. // angepaßt 79/267/EWG Artikel 17 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 18) angepaßt angepaßt (3) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunter nehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongruente Vermögenswerte gemäß Artikel 26 zu decken. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft sind diese Vermögenswerte auf dem Staatsgebiet der Gemeinschaft zu belegen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, daß ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen. (4) Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt er den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest. In diesem Fall darf er die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen. // Artikel 21 Prämien für neue Geschäfte Die Prämien für die neuen Geschäfte müssen -- von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend -- hoch genug sein, damit das Versicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann. Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer eingebracht werden, was langfristig die Solvenz dieses Unternehmens gefährden könnte. // 92/96/EWG Artikel 19 Artikel 22 Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen decken Bei den Vermögenswerten, welche die versicherungstechnischen Rückstellungen decken, ist der Art des von dem Versicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts dahin gehend Rechnung zu tragen, daß die Sicherheit, der Ertrag und die Realisierbarkeit der Anlagen des Unternehmens gewährleistet werden, welches für eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sorgt. // 92/96/EWG Artikel 20 Artikel 23 Kategorien von zulässigen Vermögenswerten (1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann es jedem Versicherungsunternehmen gestatten, die versicherungstechnischen Rückstellungen ausschließlich durch folgende Kategorien von Vermögenswerten zu bedecken: A. Kapitalanlagen a) Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere; b) Darlehen; c) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag; d) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen; e) Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. B. Forderungen f) Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen; g) Depotforderungen und andere Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft; h) Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und Rückversicherungsgeschäft; i) Vorauszahlung auf Policen; j) Steuererstattungen; k) Forderungen gegenüber Garantiefonds. // 92/96/EWG Artikel 21 92/96/EWG Artikel 21 angepaßt C. Übrige l) andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude aufgrund einer Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht; m) laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand sowie Einlagen bei Kreditinstituten oder jedem anderen zur Entgegennahme von Einlagen berechtigten Institut; n) abgegrenzte Abschlußkosten; o) abgegrenzte Zinsen und Mieten und sonstige Rechnungsabgrenzungsposten; p) Erbbau- und Nießbrauchrechte. (2) Bei der ,Lloyd's" genannten Vereinigung von Einzelversicherern umfassen die Kategorien von Vermögenswerten auch die Garantien und Kreditbriefe von Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [16] bzw. von Versicherungsunternehmen sowie die nachprüfbaren Beträge aus Lebensversicherungspolicen, soweit es sich um Gelder von Mitgliedern handelt. [16] (3) Die Erwähnung eines Vermögenswerts oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der in Absatz 1 aufgeführten Liste bedeutet nicht, daß alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müßten. Der Herkunftsmitgliedstaat wird genauer Regelungen erlassen, mit denen die Bedingungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte festgelegt werden; diesbezüglich kann er dingliche Sicherheiten oder Garantien insbesondere für die Forderungen an Rückversicherer verlangen. Bei der Festsetzung und Anwendung der von ihm erlassenen Regelungen stellt der Herkunftsmitgliedstaat insbesondere sicher, daß die folgenden Grundsätze beachtet werden: i) Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungs technischen Rückstellungen unterliegen einer Nettobe wertung unter Abzug der Schulden, die beim Erwerb dieser Vermögenswerte entstanden sind. // 92/96/EWG Artikel 21 [77/780/EWG] angepaßt ii) Die Bewertung aller Forderungen muß nach dem Grundsatz der Vorsicht unter Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als die Bewertung aufgrund der Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht erfolgt. iii) Darlehen an Unternehmen, an Staaten, internationale Institutionen, örtliche oder regionale Gebietskörperschaften oder an natürliche Personen dürfen zur Bedeckung versiche rungstechnischer Rückstellungen nur zugelassen werden, wenn ausreichende Sicherheiten vorliegen, sei es aufgrund des Status des Darlehensnehmers, aufgrund von Grundpfand rechten, Garantien durch Banken oder Versicherungsunter nehmen oder anderer Sicherheiten. iv) Abgeleitete Instrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, können insoweit herangezogen werden, als sie zu einer Verminde rung des Anlagerisikos beitragen bzw. eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestands erlauben. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrundeliegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden. v) Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere dürfen nicht mit einem höheren Wert für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden als demjenigen, der ihnen für den Fall einer kurzfristigen Veräußerung zukommt, es sei denn, es handelt sich um Anteilspapiere von Kreditinstituten, von Lebensversiche rungsunternehmen - in dem von Artikel 6 zugelassenen Rahmen - und von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wertpapierfirmen. vi) Forderungen an einen Dritten können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug aller aufrechenbaren Gegenforderungen an diesen Dritten zugelassen werden. // 92/96/EWG Artikel 21 vii) Die Bewertung aller Forderungen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen sind, muß nach dem Grundsatz der Vorsicht unter entsprechender Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden Forderungen an Versiche rungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und dem Rückversicherungsgeschäft nur zugelassen, wenn der Fälligkeitstermin tatsächlich erst weniger als drei Monate zurückliegt. viii) Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungs unternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen ebenso behandeln. ix) Abgegrenzte Abschlußkosten werden zur Bedeckung der mathematischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als dies mit der Berechnung der Beitragsüberträge im Einklang steht. (4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann der Herkunftsmit gliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und unter Berücksichtigung des Artikels 22 andere Kategorien von Vermögenswerten zur Be deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen. // 92/96/EWG Artikel 21 angepaßt Artikel 24 Bestimmungen für die Streuung von Kapitalanlagen (1) Soweit es die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen betrifft, fordert der Herkunftsmitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, nicht mehr anzulegen als a) 10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in einem einzigen Grundstück oder Gebäude oder mehreren Grundstücken oder Gebäuden in unmittelbarer Nähe, die tatsächlich als eine einzige Kapitalanlage zu betrachten sind; b) 5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens oder in ein und demselben Darlehensnehmer gewährten Darlehen zusammengenommen, wenn es sich dabei um andere als solche Darlehen handelt, die einer staatlichen Stelle, einer regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaft oder einer internationalen Organisation, der einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, gewährt werden. Diese Grenze kann auf 10 v. H. erhöht werden, wenn nicht mehr als 40 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Versiche rungsunternehmens in Darlehen oder Wertpapieren von Emittenten und Darlehensnehmern bestehen, in die es mehr als 5 v. H. seiner Vermögenswerte anlegt; c) 5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in nicht gesicherten Darlehen an andere Darlehensnehmer als Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen -- soweit nach Artikel 6 zulässig -- und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, wobei das einzelne ungesicherte Darlehen 1 v. H. des genannten Betrages nicht übersteigen darf; die Obergrenzen können auf Beschluß der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Fall zu Fall auf 8 v. H. bzw. 2 v. H. angehoben werden; // 92/96/EWG Artikel 22 d) 3 v. H. des Gesamtbetrags der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen als Kassenbestand; e) 10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien, anderen mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren und Schuldverschreibungen, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden. (2) Das Fehlen einer Beschränkung in Absatz 1 für die Kapitalanlage in einer bestimmten Kategorie bedeutet nicht, daß Vermögens werte in dieser Kategorie ohne Beschränkung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulässig sind. Der Herkunftsmitgliedstaat erläßt nähere Regelungen, die die Bedingungen für die Heranziehung der zulässigen Vermögenswerte festlegen. Insbesondere stellt er bei der Festsetzung und Anwendung dieser Regelungen sicher, daß folgende Grundsätze beachtet werden: i) Durch Mischung und Streuung der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist sicherzustellen, daß keine übermäßige Abhängigkeit von einer bestimmten Kategorie von Vermögenswerten, von einem bestimmten Kapital anlagemarkt oder von einer bestimmten Anlage vorliegt. ii) Die Kapitalanlagen in bestimmte Vermögensarten, die entweder im Hinblick auf die Art des Vermögenswertes oder die Bonität des Ausstellers oder Schuldners ein hohes Risiko aufweisen, sind auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken. iii) Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Vermögens werten haben die Behandlung der Rückversicherung bei der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. iv) Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochter unternehmen bestehen, die für das Versicherungsunter nehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Vermögenswerte ebenso behandeln. v) Der Prozentsatz der versicherungstechnischen Rückstel lungen bedeckenden Vermögenswerte, mit denen nichtliquide Anlagen getätigt wurden, ist auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken. // 92/96/EWG Artikel 22 angepaßt vi) Gehören zu den Vermögenswerten Darlehen an bestimmte Kreditinstitute oder von diesen begebene Anleihen, so kann der Herkunftsmitgliedstaat bei der Durchführung der Regeln und Grundsätze dieses Artikels die zugrundeliegenden Vermögenswerte, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden, berücksichtigen. Diese Behandlung ist nur insoweit zulässig, als das Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, sich im ausschließlichen Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats und/oder seiner örtlichen Gebietskörperschaften befindet und seine satzungsgemäße Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Vermittlertätigkeit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften Darlehen oder von diesen garantierte Darlehen zu gewähren oder eng mit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften verbundenen Stellen Darlehen zu gewähren. (3) Im Rahmen der detaillierten Regelung, in der die Voraus setzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögens gegenstände festgelegt werden, behandeln die Mitgliedstaaten folgendes einschränkender - die Darlehen, für die weder eine Bankgarantie noch eine Garantie von Versicherungsunternehmen, ein Grundpfandrecht oder eine andere Art von Sicherheit vorliegt, gegenüber den Darlehen, bei denen dies der Fall ist; - die nichtkoordinierten OGAW im Sinne der Richt linie 85/611/EWG und die übrigen Investmentfonds gegenüber den im Sinne derselben Richtlinie koordinierten OGAW; - die nicht auf einem geregelten Markt gehandelten Wertpapiere gegenüber denen, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden; - Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Instrumente des Geld- und Kapitalmarkts, die nicht von Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unter nehmen der Zone A im Sinne der Richtlinie .../.../EG oder die von internationalen Organisationen begeben werden, denen keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, gegenüber denselben Finanzinstrumenten, deren Emittenten diese Eigenschaften aufweisen. // 92/96/EWG Artikel 22 angepaßt [89/647/EWG] (4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe b) festge setzte Grenze auf 40 v. H. erhöhen, sofern es sich um bestimmte Anleihen handelt, die von einem Kreditinstitut ausgegeben sind, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, die den Schutz des Inhabers der Anleihe beabsichtigt. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Beträge dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden. (5) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmten Vermögenswerten verpflichten. (6) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versiche rungsunternehmens und vorbehaltlich des Artikels 22 Ausnahmen von den in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) aufgestellten Regelungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen. // Artikel 25 An einen OGAW oder Aktienindex gebundene Verträge (1) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW oder an den Wert von Vermögens werten gebunden, die in einem von dem Versicherungs unternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungs technischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte bedeckt werden. (2) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugswert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich entweder durch die Anteile, die den Bezugswert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch Vermögens werte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit bedeckt werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht. (3) Die Artikel 22 und 24 gelten nicht für Vermögenswerte zur Deckung von Verbindlichkeiten, die unmittelbar an Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gebunden sind. Bei Bezugnahmen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 24 sind versicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der sich auf diese Art von Verbindlichkeiten beziehenden Rückstellungen gemeint. (4) Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so finden die Artikel 22, 23 und 24 auf die entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstel lungen Anwendung. // 92/96/EWG Artikel 23 Artikel 26 Kongruenzvorschriften (1) Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 3 und des Artikels 52 richten sich die Mitgliedstaaten bezüglich der Kongruenzvor schriften nach Anhang II. (2) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 25 ----- genannten Verpflichtungen. // 92/96/EWG Artikel 24 angepaßt Kapitel 3 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds Artikel 27 Solvabilitätsspanne Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Staatsgebiet, über eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu verfügen. Die Solvabilitätsspanne besteht 1. aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Versicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte. Dieses Kapital umfaßt insbesondere: - das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit den tatsächlichen Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die den folgenden Kriterien entsprechen: // 79/267/EWG Artikel 18 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 25) angepaßt angepaßt a) In der Satzung muß vorgesehen sein, daß Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Falle der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind; b) in der Satzung muß vorgesehen sein, daß bei derartigen Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; c) es vorgesehen sein muß, daß die einschlägigen Bestim mungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nach dem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, daß unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen; - die Hälfte des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 v. H. des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht; - die gesetzlichen und freien Rücklagen; - den Gewinnvortrag; - kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen können einbezogen werden, allerdings nur bis zu einer Hoechstgrenze von 50 v. H. der Solvabilitätsspanne; von diesen können höchstens 25 v. H. auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, sofern zumindest die folgenden Kriterien erfuellt sind: // 79/267/EWG Artikel 18 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 25) a) Es müssen im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden. Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfuellen: b) Es werden lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt; c) bei Darlehen mit fester Laufzeit muß die Ursprungs laufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunter nehmen den zuständigen Behörden einen Plan zu Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne erhalten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitäts spanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Versicherungsunternehmen gestellt wird und dessen Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt; // d) bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Versiche rungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungs zeitpunkt, wobei es die tatsächliche und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht; e) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; f) die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, daß sie gegen die Änderung keine Einwände erheben; - Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, welche die folgenden Bedingungen erfuellen, ein schließlich anderer als der im fünften Gedankenstrich erwähnten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Hoechst grenze von 50 v. H. der Spanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und dort genannten nachrangigen Darlehen: // 79/269/EWG Artikel 18 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 25) a) Sie können nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden; b) der Emissionsvertrag muß dem Versicherungsunter nehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben; c) die Forderungen des Darlehensgebers an das Versiche rungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein; d) in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wert papiere geregelt wird, muß vorgesehen werden, daß Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungs unternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muß; e) es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt; 2. in dem Maße, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zuläßt: aus den in der Bilanz erscheinenden Gewinnreserven, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit die Überschußbeteiligung der Versicherten noch keine Deklarierung erfolgt ist; 3. auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Staatsgebiet es seinen Sitz hat, sowie mit der Zustimmung dieser Behörde: a) aus einem Wert in Höhe von 50 v.H. der künftigen Gewinne des Unternehmens; der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht; dieser Faktor darf höchstens zehn betragen; der geschätzte Jahresgewinn ist das arithmetische Mittel der Gewinne, die in den letzten fünf Jahren in den in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten erzielt worden sind. // 79/267/EWG Artikel 18 Absatz 2 Nr. 2 und 3 angepaßt Die Grundlagen für die Errechnung des Faktors, mit dem der geschätzte Jahresgewinn multipliziert wird, sowie die Bestandteile des erzielten Gewinns werden in Zusammenarbeit mit der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Einvernehmen erzielt wird, werden diese Bestandteile nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats ----- festgelegt. Nachdem der Begriff des erzielten Gewinns von den zuständigen Behörden festgelegt worden ist, wird die Kommission für die Harmonisierung des genannten Begriffs Vorschläge im Rahmen einer Richtlinie vorlegen, die die Harmonisierung der Jahresabschlüsse der Versicherungsunternehmen vorsieht und die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehene Koordinierung umfaßt; b) wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlußkostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde: aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlußkostenzuschlag entsprechenden Zillmer satz gezillmerten mathematischen Rückstellung; dieser Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 v.H. der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeit ,Leben" und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten; dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlußkosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen; c) bei Einverständnis der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt: aus den stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva und der Überbewertung von anderen Passiva als den mathematischen Rückstellungen ergeben, soweit diese stillen Reserven nicht Ausnahme charakter haben. // 79/267/EWG Artikel 18 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 25) angepaßt Neu: ,Herkunfts" angepaßt angepaßt Artikel 28 Mindestsolvabilitätsspanne Vorbehaltlich des Artikels 29 bestimmt sich die Mindestsolvabilitätsspanne für die betriebenen Zweige wie folgt : a) Bei den Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a ) und b) außer fondsgebundenen Versicherungen sowie den Geschäften nach Artikel 2 Nummer 3 muß sie gleich der Summe der beiden folgenden Ergebnisse sein: - Erstes Ergebnis: // 79/267/EWG Artikel 19 Der Betrag, der 4 v. H. der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückver sicherung gegebenen Anteils und aus dem aktiven Rückver sicherungsgeschäft entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem obengenannten Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 85 v.H. sein. - zweites Ergebnis: Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 v.H. des vom Versicherungs unternehmen übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei dem Unternehmen verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 v. H. sein. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Hoechstlaufzeit von drei Jahren Beträgt der oben genannte Satz 0,1 v. H.; bei derartigen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 v. H. // angepaßt angepaßt b) Bei den Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buch stabe c) muß er gleich dem Ergebnis der folgenden Berechnung sein: - Es werden die gesamten zum Soll gestellten Beitragsein nahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäfts jahrs einschließlich Nebeneinnahmen zusammengerechnet; - hinzu kommt der Betrag der im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge; - hiervon wird abgezogen der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die Gesamtbeitragseinnahmen entfallen. Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe, die bis 10 Millionen Euro reicht, und eine zweite Stufe für den 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag; anschließend werden die Prozentsätze 18 v. H. und 16 v. H. auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert. Die so errechnete Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das betreffende Versicherungsunternehmen für das letzte Geschäftsjahr aus den Eigenschäden nach Abgabe in Rückversicherung oder Retrozession und seiner Brutto schadensbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 v. H. sein. // VO 1103/97 Artikel 2 angepaßt Im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern sind bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne die Nettobeitragseinnahmen maßgebend; diese werden mit einem pauschalen Prozentsatz multipliziert, der jährlich festgestellt und von der zuständigen Behörde des Sitzmitgliedstaats bestimmt wird. Dieser pauschale Prozentsatz ist anhand der jüngsten statistischen Angaben, insbesondere über die gezahlten Provisionen, zu berechnen. Diese Angaben sowie die vorge nommene Berechnung werden den zuständigen Behörden der Länder mitgeteilt, in deren Staatsgebiet Lloyd's niedergelassen ist. c) Bei den unwiderruflichen langfristigen Krankenversicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d) und bei den Kapitalisierungs geschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) muß sie gleich sein einem Betrag von 4 v.H. der mathematischen Rückstellungen, der nach Buchstabe a), erstes Ergebnis, berechnet wird. d) Bei den Tontinengeschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) muß sie gleich 1 v. H. des Vermögens der Gemeinschaften sein. e) Bei den fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) und bei den in Artikel 2 Nummer 2 Buch staben c) , d) und e) genannten Geschäften muß sie sein gleich : -- einem Betrag von 4 v.H. der mathematischen Rückstellungen, der nach Buchstabe a), erstes Ergebnis, berechnet wird, soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, und einem so berechneten Betrag von 1 v. H. der Rückstellungen, soweit das Unternehmen kein Anlagerisiko trägt, die Laufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und die in dem Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird; -- eines Betrages von 0,3 v. H. des Risikokapitals, der nach Buchstabe a), zweites Ergebnis, Unterabsatz 1 berechnet wird, soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt. // 79/267/EWG Artikel 19 angepaßt angepaßt angepaßt angepaßt Artikel 29 Garantiefonds (1) Ein Drittel der in Artikel 28 vorgesehenen Mindestsolvabili tätsspanne bildet den Garantiefonds. Er setzt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 zu mindestens 50 v. H. aus den in Artikel 27 Nummern 1 und 2 genannten Bestandteilen zusammen. // 79/267/EWG Artikel 20 (2) a) Der Garantiefonds muß jedoch mindestens 800 000 Euro betragen. b) Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgaran tiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei Versicherungsgesellschaften, die nach dem Gegenseitigkeits prinzip arbeiten, und bei Tontinengesellschaften auf 600 000 Euro vorsehen. c) Jeder Mitgliedstaat kann bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 zweiter Gedankenstrich Satz 2, sobald sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und bei Tontinengesellschaften die Bildung eines Mindestgarantiefonds in Höhe von mindestens 100 000 Euro zulassen, der schrittweise durch aufeinander folgende Teilbeträge von 100 000 Euro auf den unter Buch stabe b) festgelegten Betrag erhöht wird, und zwar jedesmal, wenn sich das Beitragsaufkommen um 500 000 Euro erhöht. d) Der nach den Buchstaben a), b) und c) vorgesehene Mindestgarantiefonds muß sich aus den in Artikel 27 Nummern 1 und 2 genannten Bestandteilen zusammensetzen. (3) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Geschäfts bereich im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 oder des Artikels 38 ausdehnen möchten, können dies nur dann tun, wenn sie den Erfordernissen des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels sofort entsprechen. // 79/267/EWG Artikel 20 VO 1103/97 Artikel 2 Artikel 30 Aktiva, die nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen (1) Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 20 dienen. (2) Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 36 Ab sätze 1, 2, 3 und 5 und des Artikels 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und die unbeweglichen Vermögenswerte der zugelassenen Versicherungsunternehmen zu beschränken. // 79/267/EWG Artikel 21 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 27) (3) Die Absätze 1 und 2 stehen den Maßnahmen nicht entgegen, die ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Gesellschafter eines Versicherungsunternehmens zur Wahrung der Interessen der Versicherten zu treffen berechtigt ist. // angepaßt KAPITEL 4 Vertragsrecht und Versicherungsbedingungen // Artikel 31 Anwendbares Recht (1) Das Recht, das auf die Verträge über die in der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten anwendbar ist, ist das Recht des Mitgliedstaats der Verpflichtung. Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen. (2) Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien das Recht des Mitgliedstaats wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. (3) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechts normen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dieser Richtlinie jede Gebietseinheit als Staat anzusehen. Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten in bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen be sitzen, ist nicht verpflichtet, diese Richtlinie auf Streitfälle zwi schen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. (4) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Sieht das Recht eines Mitgliedstaats dies vor, so können die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats der Verpflichtung angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Staates diese Vorschriften ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. (5) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4 wenden die Mitgliedstaaten auf die unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsverträge ihre allgemeinen Bestimmungen des internationalen Privatrechts in bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse an. // 90/619/EWG Artikel 4 Artikel 32 Allgemeininteresse Der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer nicht daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 4 zuge lassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertrag nicht im Widerspruch zu den in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht. // 92/96/EWG Artikel 28 angepaßt Artikel 33 Versicherungsbedingungen und Tarife Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungs technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungs mathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunfts mitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne daß dies für das Versicherungs unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf. Spätestens bis zum 1. Juli 1999 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Bestimmungen vor. // 92/96/EWG Artikel 29 angepaßt angepaßt Artikel 34 Rücktrittszeitraum (1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, daß der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeit punkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, daß der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten. Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, daß er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen. Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Ver sicherungsvertrag nach Artikel 31 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, daß der Vertrag geschlossen ist. // 90/619/EWG Artikel 15 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 30) (2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf, können die Mitglied staaten von der Anwendung von Absatz 1 absehen. Die Mitglied staaten legen in ihren Rechtsvorschriften die Fälle fest, in denen Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt. // 90/619/EWG Artikel 15 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 30) Artikel 35 Angaben für den Versicherungsnehmer (1) Vor Abschluß des Versicherungsvertrags sind dem Versiche rungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen. (2) Der Versicherungsnehmer muß während der gesamten Vertrags dauer über alle Änderungen der in Anhang III Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem laufenden gehalten werden. (3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungs unternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang III genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind. (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang III werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen. // 92/96/EWG Artikel 31 Kapitel 5 Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder einer außergewöhnlichen Situation Artikel 36 Versicherungnternehmen in Schwierigkeiten (1) Kommt ein Versicherungsunternehmen den Bestimmungen des Artikels 20 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung von ihrer Absicht unterrichtet hat. // 79/267/EWG Artikel 24 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 12) angepaßt (2) Von einem Versicherungsunternehmen, dessen Solvabilitäts spanne nicht mehr den in Artikel 28 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmit gliedstaats einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. Unter außergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Versicherungsunter nehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen, und diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen, die diese getroffen hat. // (3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 29 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Versicherungs unternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Versicherungsunternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen. (4) In den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Behörden ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren. (5) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungs unternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen. // 79/267/EWG Artikel 24 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 12) angepaßt Artikel 37 Widerruf der Zulassung (1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die von ihr einem Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung wider rufen, wenn dieses a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht; b) die Zulassungsvorausetzungen nicht mehr erfuellt; c) sich außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 36 vorsieht; d) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen. // 79/267/EWG Artikel 26 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 13) Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, daß das betroffene Versicherungsunternehmen in ihrem Staatsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungs freiheit. Ferner trifft sie im Benehmen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens gemäß Artikel 36 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2. (2) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekanntzugeben. // 79/267/EWG Artikel 26 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 13) angepaßt angepaßt Titel IV freie Niederlassung und freieR Dienstleistungsverkehr // Artikel 38 Vorausseetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung (1) Jedes Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Versicherungs unternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mit gliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung folgendes anzugeben hat: a) den Mitgliedstaat, in dessen Staatsgebiet es eine Zweignieder lassung errichten möchte; b) einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind; c) die Anschrift, unter der die Unterlagen im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung angefordert werden können; dies ist auch die Anschrift, an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden; d) den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweignieder lassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung zu vertreten. Im Falle von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen. Zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevol lmächtigten insbesondere die Ermächtigung umfassen, in dieser Eigenschaft verklagt zu werden und für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd's Verpflichtungen einzugehen. // 79/267/EWG Artikel 10 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 32) 79/267/EWG Artikel 10 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 32) angepaßt (3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in An betracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Ange messenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Zuverlässig keit, berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung der verant wortlichen Führungskräfte und des Hauptbevoll mächtigten anzuzweifeln, übermittelt sie die in Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweig niederlassung und teilt dies dem betroffenen Unternehmen mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt ferner, daß das Versicherungsunternehmen über den gemäß den Artikeln 28 und 29 berechneten Mindestbetrag der Solvabilitäts spanne verfügt. Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung, so nennt sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen inner halb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nicht äußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden. (4) Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung, um der zuständigen Behörde des Herkunftsmit gliedstaats gegebenenfalls die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Mitgliedstaat der Zweig niederlassung aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. (5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweig niederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (6) Im Falle einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt das Ver sicherungsunternehmen den zuständigen Behörden des Herkunfts mitgliedstaats und des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durch führung schriftlich mit, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 erfuellen können. // angepaßt Artikel 39 Dienstleistungsfreiheit: Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungs freiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben. // 90/619/EWG Artikel 11 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 34) angepaßt Artikel 40 Dienstleistungsfreiheit: Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 39 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über a) eine Bescheinigung, daß das Versicherungsunternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 und 29 verfügt; b) die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf; c) die Natur der Risiken, die das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will. Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Versicherungsunternehmen. (2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungs unternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muß im Herkunfts mitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können. (3) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist. // 90/619/EWG Artikel 14 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 35) angepaßt Artikel 41 Dienstleistungsfreiheit: Änderung der Art der Verpflichtung Für jede Änderung der in Artikel 39 bezeichneten Angaben, die das Versicherungsunternehmen vornehmen will, ist das in den Artikeln 39 und 40 vorgesehene Verfahren einzuhalten. // 90/619/EWG Artikel 17 (geändert durch 92/96/EWG Artikel 36) angepaßt Artikel 42 Sprache Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, daß ihnen über die Tätigkeit der in diesem Staat tätigen Versicherungsunter nehmen die Angaben, die sie gemäß dieser Richtlinie anfordern dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates gemacht werden. // 92/96/EWG Artikel 38 Artikel 38 Artikel 43 Bestimmungen über Vertragsbestimmungen und Tarife Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versiche rungsbedingungen, der Tarife, der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungs technischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungs unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann er von jedem Unternehmen, das in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig werden will, nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Druckstücke verlangen, ohne daß dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf. // 92/96/EWG Artikel 39 angepaßt Artikel 44 Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen (1) Ein Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätigt, hat den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweignieder lassung und/oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist. (2) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß ein Versicherungsunternehmen, das im Staatsgebiet dieses Mit gliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Versicherungs unternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Versicherungsunternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. (3) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung. Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Versicherungsunter nehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt. Die Art dieser Maßnahmen wird den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt. (4) Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiterhin die in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmit gliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Unternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Staatsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Staatsgebiet möglich sind. // 92/96/EWG Artikel 40 angepaßt 90/96/EWG Artikel 40 angepaßt (5) Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Staatsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Staatsgebiet abzuschließen. (6) Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Staatsgebiet zu ahnden. (7) Wenn das Versicherungsunternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitglied staat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegen stände besitzt, können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken. (8) Nach den Absätzen 3 bis 7 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekanntzugeben. (9) Die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuß alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Ablehnung im Sinne von Artikel 38 ----- oder von Artikel 40 ----- erfolgte oder Maßnahmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln. // Artikel 45 Werbung Diese Richtlinie hindert Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat nicht, im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder im Mitgliedstaat der Dienstleistung mit allen verfügbaren Kommunika tionsmitteln für ihre Dienstleistungen zu werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten. // 92/96/EWG Artikel 41 Artikel 46 Liquidation Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Ver pflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfuellen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne daß nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird. // 92/96/EWG Artikel 42 Artikel 47 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten Jedes Versicherungsunternehmen muß der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge - ohne Abzug der Rückversicherung - pro Mitgliedstaat und pro Versicherungszweig I bis IX gemäß der Definition im Anhang I mitteilen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer vertretbaren Frist die Angaben zusammengefaßt mit. // 92/96/EWG Artikel 43 Artikel 48 Besteuerung von Prämien (1) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung ----- auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen ,Consorcio de Compensación de Seguros" zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind. // 92/96/EWG Artikel 44 angepaßt (2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 31 anwendbare Recht nicht berührt. (3) Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Versicherungsunternehmen, die Verpflichtungen in seinem Staatsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll. // TITEL V IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGE AGENTUREN UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN mit Sitz auSSerhalb der Gemeinschaft // Artikel 49 Grundsätze und Zulassungsvoraussetzungen (1) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme der in Artikel 2 bezeichneten Tätigkeiten in seinem Staatsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer behördlichen Zulassung abhängig. (2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das be treffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfuellt : a) es ist nach dem für ihn geltenden nationalen Recht zur Ausübung der Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 2 befugt; b) es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Staats gebiet des betreffenden Mitgliedstaats; c) es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweig niederlassung über die dort ausgeübte Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäfts unterlagen zur Verfügung zu halten; d) es benennt mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Hauptbevollmächtigten; // 79/267/EWG Artikel 27 e) es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Mindestgarantiefonds und hinter legt hiervon ein Viertel als Kaution; f) es verpflichtet sich, über die vorgesehene Solvabilitätsspanne nach Artikel 53 zu verfügen; // g) Es legt einen Tätigkeitsplan in Einklang mit den Bestimmungen in Absätze 3 und 4 vor. (3) Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe g) muß folgende Angaben oder Nachweise enthalten: a) die Art der Verpflichtung, die das Versicherungsunter nehmen im Aufnahmeland eingehen will; die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, die es verwenden will; b) die für die einzelnen Gruppen von Geschäften vorgesehe nen technischen Grundlagen, insbesondere die erforder lichen Daten für die Berechnung der Tarife und der in Artikel 20 genannten versicherungstechnischen Rück stellungen; c) die Grundzüge der Rückversicherungspolitik; d) die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds des Unternehmens gemäß den Artikeln 27, 28 und 29; e) die Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten Kosten; für die ersten drei Geschäftsjahre muß er zusätzlich enthalten: f) die voraussichtliche Liquiditätslage der Agentur oder Zweigniederlassung; g) einen Plan, dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktgeschäft sowie im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im einzelnen zu entnehmen sind. (4) Dem Tätigkeitsplan sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen. Besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen. // Neu Artikel 50 Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern (1) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) dürfen unter diesen Titel fallende Agenturen und Zweigniederlassungen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats die im Anhang zur Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten nicht zugleich mit den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tätigkeiten ausüben. b) Vorbehaltlich des Buchstabens c) können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die zu den in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkten unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, die im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats diese beiden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies dort auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 19 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten. c) Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 18 Absatz 6 die in seinem Staatsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muß diese Verpflichtung auch den in seinem Staatsgebiet ansässigen, unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben. // 79/267/EWG Artikel 31 angepaßt d) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkten im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats nur die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausübten, diese dort fortsetzen können. Will das Unternehmen die in der Richtlinie 79/239/EWG genannten Tätigkeiten in diesem Staatsgebiet ausüben, so darf es die in der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben. (2) Die Artikel 13 und 36 sind auf die unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen entsprechend anzuwenden. Für die Anwendung des Artikels 36 wird die zuständige Behörde, die die Gesamtsolvabilität dieser Agenturen und Zweigniederlassungen prüft, der zuständigen Behörde des Sitzmitgliedstaats gleichgestellt. (3) Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 54 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen. Wird der Widerruf damit begründet, daß die nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) berechnete Solvabilitätsspanne unzureichend ist, so widerrufen auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die von ihnen erteilte Zulassung. // angepaßt angepaßt angepaßt Artikel 51 Übertragung von Vertragsbestand (1) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 54 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt. (2) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt. // 79/267/EWG Artikel 31a (eingefügt durch 92/96/EWG Artikel 49) (3) Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter diesen Titel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassun gen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter diesen Titel fallende Agentur oder Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, daß die zuständigen Behörden des übernehmenden Unter nehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 54 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt, das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht und dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist. (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung nieder gelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung niedergelassen ist. (5) Die zuständigen Behörden der konsultieten Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des über tragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Mona ten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellung nahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung. (6) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekanntgemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsunternehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen. // Artikel 52 Versicherungstechnische Rückstellungen Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende Rückstellungen im Sinne des Artikels 20 zu bilden, die den in ihrem Staatsgebiet eingegangenen Verpflichtungen entsprechen. Sie wachen darüber, daß die Agentur oder Zweigniederlassung diese Rückstellungen durch gleichwertige und im Sinne von Anhang II kongruente Aktiva bedeckt. Für die Berechnung dieser Rückstellungen, die Bestimmung der Anlagearten, die Bewertung der Aktiva und gegebenenfalls die Bestimmung des Umfangs, in dem diese zur Bedeckung der Rückstellungen zugelassen sind, ist das Recht des betreffenden Mitgliedstaats maßgebend. Der betreffende Mitgliedstaat verlangt, daß die zur Bedeckung der Rückstellungen zugelassenen Aktivwerte in seinem Staatsgebiet belegen sind. Artikel 20 Absatz 4 ist jedoch anzuwenden. // 79/267/EWG Artikel 28 angepaßt Artikel 53 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds (1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Staatsgebiet gegründeten Agenturen oder Zweigniederlassungen, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich aus den in Artikel 27 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzt. Die Mindest solvabilitätsspanne bestimmt sich nach Artikel 28. Der Berechnung werden lediglich die Geschäfte der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt. (2) Ein Drittel der Mindestsolvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Der Betrag dieses Fonds muß jedoch mindestens der Hälfte des sich aus Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe e) hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet. Der Garantiefonds und der Mindestgarantiefonds werden nach Maßgabe des Artikels 29 gebildet. (3) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestsolvabili tätsspanen bilden, müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Tätigkeitsmitgliedstaat und der Rest in der Gemeinschaft belegen sein. // 79/267/EWG Artikel 29 Artikel 54 Vorteile für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedsstaaten (1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Vorteile beantragen, die nur zusammen gewährt werden können : a) Die Solvabilitätsspanne nach Artikel 53 wird auf der Grund lage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben; in diesem Fall werden nur die Geschäfte aller Agenturen oder Zweignieder lassungen, die innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, bei der Berechnung zugrunde gelegt. b) Die Kaution nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe e) braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden. c) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert des Garantiefonds bilden, sind in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen. // 79/267/EWG Artikel 30 (2) Der Antrag auf Gewährung der Vorteile nach Absatz 1 ist bei den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen oder Agenturen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen. Die Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen. (3) Die Vorteile nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Sie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte zuständige Behörde gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen oder Agenturen zu übernehmen. Die gewählte zuständige Behörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung der Gesamtsolvabilität notwendigen Auskünfte über die in deren Staatsgebiet ansässigen Agenturen und Zweigniederlassungen. (4) Die nach diesem Artikel gewährten Vorteile sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu widerrufen. // 79/267/EWG angepaßt Artikel 55 Abkommen mit Drittländern Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die entsprechend dem EG-Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Titel vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen. // 79/267/EWG Artikel 32 TITEL VI Tochterunternehmen mit einem mutterunternehmen, DAs dem recht eines drittlandes unterliegt, und erwerb von beteiligungen durch ein solches mutterunternehmen // Artikel 56 Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunter nehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt. Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 58 Absatz 2 genannten Ausschuß; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungs unternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird bzw. das Mutterunternehmen die Kontrolle über das Tochterunternehmen übernimmt. Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 58 Absatz 2 genannten Ausschuß. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unter liegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben. // 79/267/EWG Artikel 32a (eingefügt durch 90/619/EWG Artikel 9) Artikel 57 Behandlung von Versicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft in Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen. // 79/267/EWG Artikel 32b (eingefügt durch 90/619/EWG Artikel 9) (2) Die Kommission erstellt ----- regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Versicherungsunternehmen in Drittländern gemäß den Absätzen 3 und 4 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Versicherungsgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei. (3) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland den Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Versicherungsunternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit. (4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Be richte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Versiche rungsunternehmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine In länderbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbe werbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Versiche rungsunternehmen, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen. In dem in ----- Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 58 Absatz 2 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen: - Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und - Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen durch dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegende Mutterunternehmen. Die Laufzeit dieser Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten. Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen. // 79/267/EWG Artikel 32b (eingefügt durch 90/619/EWG Artikel 9) angepaßt angepaßt Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Versicherungsunternehmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch solche Unternehmen oder Tochterunternehmen zulässig. (5) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 3 oder 4, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit: a) jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt; b) jede Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Unternehmen, durch den dieses Versicherungs unternehmen Tochterunternehmen des letzteren würde. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Drittland ein Abkommen ge schlossen wurde oder wenn die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen. (6) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Versicherungs unternehmen ergeben. Artikel 58 Ausschußverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Übereinstimmung mit dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden. (3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt. // 79/267/EWG Artikel 32b (eingefügt durch 90/619/EWG Artikel 9) 79/267/EWG Artikel 32b (eingefügt durch 90/619/EWG Artikel 9) angepaßt TITEL VII ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ANDERE BESTIMMUNGEN Artikel 59 Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen (1) ----- Die im Vereinigten Königreich ,by royal charter" oder ,by private act" oder aber ,by special public act" gegründeten Unternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen. Das Vereinigte Königreich ----- stellt eine Liste dieser Unternehmen auf und übermitteln sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. (2) Die im Vereinigten Königreich ,under the Friendly Societies Acts" registrierten Gesellschaften können die Tätigkeiten fortsetzen, die sie am 15. März 1979 ausgeübt haben. // 79/267/EWG Artikel 33 Absatz 4 angepaßt Neu Artikel 60 Zuverlässigkeitsnachweis (1) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einen dieser beiden Nachweise, so erkennt er bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten gleich wertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, daß diese Anforderungen erfuellt sind. (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem hierzu befugten Berufsverband dieses Mitgliedstaats abgegeben werden. (3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (4) Die Mitgliedstaaten bestimmen ----- die für die Ausstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Ferner gibt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ----- die Behörden und Stellen an, denen die in diesem Artikel genannten Bescheinigungen als Unterlage zu dem Antrag auf Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind. // 79/267/EWG Artikel 37 angepaßt Artikel 61 Übergangsregelung für Investitionen in Grundstücke und Gebäude Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und deren Grundstücke und Gebäude, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken ----- am 27. November 1992 den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Prozentsatz überstiegen, eine Frist bis längstens 31. Dezember 1998 einräumen, innerhalb der sie dieser Bestimmung nachkommen müssen. // 92/96/EWG Artikel 45 angepaßt Artikel 62 Übergangsregelung für Schweden (1) Das Königreich Schweden kann eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2000 anwenden, um Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) nachzukommen; in diesem Zusammenhang besteht Einver nehmen, vorausgesetzt daß die schwedischen Behörden der Kommission bis zum 1. Juli 1994 eine Aufstellung der Maßnahmen zur Genehmigung vorlegen, mit denen die Grenz werte des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b) hinausgehenden Risiken mit den Grenzwerten der vorliegenden Richtlinie in Übereinstimmung gebracht werden sollen. (2) Die schwedischen Behörden legen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt des schwedischen Beitritts und am 31. Dezem ber 1997 einen Bericht über den Stand der Maßnahmen vor, die ergriffen worden sind, um der Richtlinie nachzukommen. Die Kommission überprüft diese Maßnahmen anhand dieser Berichte. Im Lichte der Entwicklungen werden diese Maßnahmen gegebenenfalls im Hinblick auf eine raschere Verringerung der Risiken angepaßt. Die schwedischen Behörden fordern die Lebensversicherungsunternehmen auf, die Verringerung der entsprechenden Risiken unmittelbar in Angriff zu nehmen. Die betreffenden Versicherungsunternehmen werden diese Risiken zu keiner Zeit erhöhen, es sei denn, daß sie bereits im Rahmen der von der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen bewegen und daß eine solche Erhöhung nicht zu einer Überschreitung dieser Grenze führt. Die schwedischen Behörden legen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums einen Abschlußbericht über die Ergebnisse der vorgenannten Maßnahmen vor. // Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS angepaßt TITEL VIII Schlußbestimmungen // Artikel 63 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungsaufsicht und die sich auf diese Richtlinie beziehenden Versicherungsarten und Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern -----. // 79/267/EWG Artikel 38 angepaßt 90/619/EWG Artikel 28 angepaßt Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, unter anderem über diejenigen, die entstehen, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, daß Versicherungstätigkeiten ----- auf Kosten der in seinem Staatsgebiet niedergelassenen Unternehmen in anormalem Umfang auf in angrenzenden Staatsgebieten gelegene Agenturen und Zweigniederlassungen übertragen werden. Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge // 90/619/EWG Artikel 28 angepaßt Artikel 64 Berichterstattung über die Entwicklung des Marktes im Dienstleistungsverkehr Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, und zwar erstmals am 20. November 1995, einen Bericht über die Entwicklung des Versicherungsmarktes und der im freien Dienstleistungsverkehr getätigten Geschäfte vor. // 90/619/EWG Artikel 29 Artikel 65 Technische Anpassungen Die folgenden technischen Anpassungen in der vorliegenden Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 66 Absatz 2 erlassen: - Erweiterung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Rechtsformen; - Änderungen der Liste im Anhang I ----- oder die Anpassung der Terminologie dieser Liste, um die Entwicklung der Versiche rungsmärkte zu berücksichtigen; - Klarstellung der in Artikel 27 ----- aufgezählten, die Solvabilitäts spanne konstituierenden Elemente, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen; - Änderung des Mindestbetrags für den in Artikel 29 Absatz 2 ----- vorgesehenen Garantiefonds, um Wirtschafts- und Finanzentwick lungen zu berücksichtigen; - Änderung der in Artikel 23 ----- vorgesehenen Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie der Streuungsregelungen, die in Artikel 24 festgelegt sind, zwecks Berücksichtigung der Schaffung neuer Finanzinstrumente; - Änderung der in Anhang II ----- vorgesehenen Lockerungen des Kongruenzprinzips, um die Entwicklung neuer Instrumente zur Deckung des Wechselkursrisikos oder Fortschritte im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen; - Klarstellung von Begriffsbestimmungen, um zu gewährleisten, daß die ----- vorliegende Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird; - erforderliche technische Anpassungen der Regeln für die Festsetzung der Hoechstzinssätze nach Artikel 20 ----- der Fassung der vorliegenden Richtlinie, insbesondere zur Berücksichtigung der Fortschritte der Wirtschafts- und Währungsunion. // 92/96/EWG Artikel 47 angepaßt Artikel 66 Ausschußverfahren (1) Die Komission wird von dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuß unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungs verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Über einstimmung mit dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden. (3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt. // 92/96/EWG Artikel 47 angepaßt Artikel 67 Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte (1) Diejenigen Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, ----- werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in Artikel 38 Absätze 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären. Sie unterliegen ab dem genannten Zeitpunkt den Artikeln 13, 20, 36, 37 und 44. (2) Die Artikel 39 und 40 ----- berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunterneh men ----- vor dem 1. Juli 1994 erworben haben. // 92/96/EWG Artikel 48 angepaßt neu: Zweig angepaßt angepaßt Artikel 68 Rechtsbehelf Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, vor Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann // 92/96/EWG Artikel 50 Artikel 69 Prüfung der in Euro angegebenen Beträge (1) Die Kommission legt dem Rat ----- vor dem 15. März 1985 einen Bericht darüber vor, wie sich die finanziellen Anforderungen der Richtlinie auf die Situation der Versicherungsmärkte der Mitgliedstaaten auswirken. ----- // 79/267/EWG Artikel 39 Absatz 1 angepaßt (2) Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission alle zwei Jahre eine Prüfung und gegebenenfalls eine Änderung der in der vorliegenden Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge vor und trägt dabei der Entwicklung der Wirtschafts- und Währungslage in der Gemeinschaft Rechnung. ----- // 79/267/EWG Artikel 39 Absatz 3 angepaßt VO 1103/97 Artikel 2 Artikel 70 Durchführung Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 31. Dezember 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Nummer 1, Buchstabe m), Artikel 18 Absatz 3, Artikel 27 Nummer 3 Buchstabe a), Unterabsatz 2, Satz 2, Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe g), Absätze 3 und 4, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 1 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2001 an. Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. // Neu Artikel 71 Mitteilung an die Kommission Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Vorschriften die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Staatsgebiet erlassen. // 79/267/EWG Artikel 41 90/619/EWG Artikel 31 92/96/EWG Artikel 51 Absatz 2 95/26/EG Artikel 6 Absatz 2 Artikel 72 Aufgehobene Richtlinien und ihre Beziehung zu dieser Richtlinie (1) Die in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben. (2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen. // Artikel 73 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffent lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Artikel 74 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am....... // Im Namen des Europäischen Parlaments // Im Namen des Rates Der Präsident // Der Präsident Anhang I Versicherungszweige I) Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) mit Ausnahme der Versicherungen nach II und III II) Heiratsversicherung, Geburtenversicherung III) Fondsgebundene Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b ) IV) ,permanent health insurance" nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d) V) Tontinengeschäfte nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) VI) Kapitalisierungsgeschäfte nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ) VII) Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben c) und d) VIII) Geschäfte nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe e) IX) Geschäfte nach Artikel 2 Nummer 3 ------------------------------------------------- // 79/267/EWG Anhang Anhang II Kongruenzvorschriften Die Währung, in der die Verpflichtungen des Versicherers fällig sind, wird nach folgenden Vorschriften festgelegt: 1. Werden die Garantieleistungen eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen des Versicherers als in dieser Währung fällig. 2. Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Versicherungs unternehmen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere ihre mathematischen Rückstellungen, nicht durch kongruente Vermögenswerte bedecken, wenn sich aus der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ergibt, daß das Unternehmen zur Einhaltung des Kongruenzgrundsatzes in einer Währung Vermögenswerte von höchstens 7 v. H. seiner Vermögenswerte in anderen Währungen im Besitz haben müßte. 3. Die Mitgliedstaaten können die Versicherungsunternehmen von der Anwendung des Kongruenzgrundsatzes freistellen, wenn die Verpflichtungen in einer anderen Währung als der eines der Mitgliedstaaten fällig sind, wenn die Investitionen in dieser Währung reglementiert sind, wenn diese Währung Transferbeschränkungen unterliegt oder wenn sie aus ähnlichen Gründen nicht für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet ist. 4. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, bis zu 20 v. H. ihrer auf eine Währung lautenden Verpflichtungen nicht durch kongruente Vermögenswerte zu bedecken. Die gesamten Vermögenswerte müssen jedoch - alle Währungen zusammengenommen - mindestens die Gesamthöhe der Ver pflichtungen - alle Währungen zusammengenommen - erreichen. 5. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß dann, wenn nach den vorgenannten Bestimmungen die Verpflichtungen durch auf die Währung eines Mitgliedstaats lautende Vermögenswerte bedeckt werden müssen, diese Voraussetzung auch als eingehalten gilt, wenn die Vermögenswerte auf Euro lauten. -------------------------------------------------- // 92/96/EWG Anhang I VO 1103/97 Artikel 2 Anhang I Anhang III Informationen für Versicherungsnehmer >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ------------------------------------------------ Anhang IV Aufgehobene Richtlinien und Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht TEIL A AUFGEHOBENE RICHTLINIEN (gemäß Artikel 72) 1. Richtlinie 79/267/EWG des Rates In der Fassung der Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Richtlinie 90/619/EWG des Rates 3. Richtlinie 92/96/EWG des Rates In der Fassung der Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ---------------------------------- Anhang V Entsprechungstabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE>