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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62019CC0666

Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 6. Oktober 2021.
Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China – Verordnungen Nr. 1225/2009 und 2016/1036 – Zeitlicher Geltungsbereich – Art. 2 Abs. 7 – Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist – Versagung – Art. 2 Abs. 10 – Berichtigungen – Beweislast – Art. 3 – Feststellung der Schädigung – Sorgfaltspflicht der Europäischen Kommission.
Rechtssache C-666/19 P.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2021:827

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 6. Oktober 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑666/19 P

Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in China – Zeitliche Geltung der Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Feststellung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises der gleichartigen Ware in der Europäischen Union – Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Berichtigungen zur Feststellung der Dumpingspanne – Berichtigungen zur Feststellung des Vorliegens einer Schädigung“

Inhaltsverzeichnis

 

I. Rechtlicher Rahmen

 

II. Hintergrund des Verfahrens

 

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

 

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

 

V. Würdigung

 

A. Ist die Verordnung 2016/1036 im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar?

 

1. Vortrag der Parteien

 

2. Würdigung

 

B. Zweiter Rechtsmittelgrund

 

1. Vortrag der Parteien

 

2. Würdigung

 

a) Zulässigkeit

 

b) Begründetheit

 

1) Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

 

2) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

 

C. Dritter Rechtsmittelgrund

 

1. Vortrag der Parteien

 

2. Würdigung

 

a) Zulässigkeit

 

b) Begründetheit

 

1) Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

 

2) Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

 

3) Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

 

4) Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

 

D. Zum vierten Rechtsmittelgrund

 

1. Vortrag der Parteien

 

2. Würdigung

 

VI. Kosten

 

VII. Ergebnis

1.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd, das Urteil vom 28. Juni 2019, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 2 ), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission (im Folgenden: streitige Verordnung) ( 3 ), mit der die Einfuhren ihrer Aspartamerzeugnisse mit einem Antidumpingzoll von 55,4 % belegt wurden, abgewiesen hat.

2.

Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, über die Frage zu befinden, inwieweit die Kommission im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft den Normalwert nicht nach der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ( 4 ) vorgesehenen Hauptmethode, d. h. auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (einem „Vergleichsland“), sondern nach einer anderen Methode, nämlich auf der Grundlage des für die gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, bestimmen darf. Dieser Fall wirft auch die Frage auf, ob die Kommission befugt oder verpflichtet ist, Berichtigungen vorzunehmen, um nicht nur die Dumpingspanne, sondern auch das Vorliegen einer Schädigung festzustellen.

I. Rechtlicher Rahmen

3.

Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009, der Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) entspricht, lautet:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die [EU] verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der [EU] tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

…“

4.

Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009, der Art. 2 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036 entspricht, bestimmt:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. …“

5.

Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1225/2009, der Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1036 entspricht, lautet:

„(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem [EU-Markt] und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der [EU].

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der [EU] erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der [EU] eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.“

II. Hintergrund des Verfahrens

6.

Am 30. Mai 2015 leitete die Kommission auf einen am 16. April 2015 eingegangenen Antrag des einzigen Aspartamherstellers in der Union, Ajinomoto Sweeteners Europe SAS, jetzt Hyet Sweet SAS, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in China in die Union ein.

7.

Aspartam ist ein Süßstoff, der in Form von weißen, geruchlosen Kristallen verschiedener Größe hergestellt wird und dessen Geschmacksprofil dem von Zucker gleicht, der aber eine erhöhte Süßkraft und einen wesentlich geringeren Energiegehalt hat. Es wird überwiegend als Zuckerersatz bei der Herstellung von Softdrinks, Nahrungsmitteln und Molkereiprodukten verwendet ( 6 ).

8.

Am 25. Februar 2016 erließ die Kommission die vorläufige Verordnung.

9.

Am 28. Juli 2016 erließ die Kommission die streitige Verordnung, mit der sie endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Aspartam, das von mehreren chinesischen Unternehmen hergestellt wird, einführte, darunter, wie oben in Nr. 1 erwähnt, einen Zoll von 55,4 % auf die Einfuhren von Aspartam, das von Changmao Biochemical Engineering hergestellt wird.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10.

Changmao Biochemical Engineering erhob am 21. Oktober 2016 Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

11.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

12.

Wie vom Gerichtshof gewünscht, beschränke ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Prüfung des zweiten, des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes, die sich gegen die Beurteilung des zweiten und des dritten Klagegrundes durch das Gericht richten, und fasse im Folgenden nur die Beurteilung dieser beiden Klagegründe durch das Gericht zusammen.

13.

Als Erstes hat das Gericht den zweiten Klagegrund zurückgewiesen, wonach die Kommission gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036 verstoßen habe, als sie den Normalwert auf der Grundlage der Preise des einzigen Herstellers in der Union für die gleichartige Ware auf dem Unionsmarkt und nicht auf der Grundlage der Ausfuhrpreise eines Herstellers des in Betracht gezogenen Vergleichslandes, nämlich Japan, berechnet habe. Nach Auffassung des Gerichts geht aus dem ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung hervor, dass die Kommission im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft nur dann von der Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten allgemeinen Regel (wonach der Normalwert auf der Grundlage des Preises in einem Vergleichsland oder auf der Grundlage des Preises ermittelt werden muss, zu dem die Waren aus diesem Land in andere Länder eingeführt werden) absehen und eine „andere angemessene Grundlage“ heranziehen kann, wenn die Anwendung dieser allgemeinen Regel unmöglich ist. Dies sei dann der Fall, wenn die zum Zeitpunkt der Auswahl verfügbaren Informationen nicht zuverlässig seien und zu einer unangemessenen und ungeeigneten Wahl des Vergleichslandes führen könnten. Im vorliegenden Fall seien die von dem japanischen Hersteller vorgelegten Daten nicht zuverlässig gewesen, und die interessierten Parteien hätten Bedenken gegen die Wahl Japans als Vergleichsland geäußert. Angesichts der geringen Zahl von Aspartamherstellern in vergleichbaren Ländern und der Schwierigkeit, einen kooperationswilligen Hersteller zu finden, habe die Kommission bei der Suche nach Vergleichsländern die gebotene Sorgfalt walten lassen.

14.

Als Zweites hat das Gericht den dritten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem gerügt wurde, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, indem sie es abgelehnt habe, die für einen gerechten Preisvergleich erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen. Erstens habe die Kommission nicht Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung verletzt, als sie es abgelehnt habe, Berichtigungen für die Feststellung der Dumpingspanne vorzunehmen. Changmao Biochemical Engineering habe nämlich nicht nachgewiesen, dass die angeblichen Unterschiede bei den Produktionskosten zwischen dem Hersteller in der Union und ihr selbst die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, so dass Berichtigungen gerechtfertigt seien. Zudem sei die Kommission nach keiner der Bestimmungen, auf die sich Changmao Biochemical Engineering berufe, verpflichtet, bei der Ermittlung der Schadensspanne Berichtigungen vorzunehmen. Zweitens hat das Gericht die Behauptung von Changmao Biochemical Engineering zurückgewiesen, die Kommission habe ihr eine unangemessene Beweislast auferlegt, indem sie von ihr verlangt habe, nachzuweisen, dass sich die angeblichen Unterschiede bei den Produktionskosten auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten, obwohl sie keinen Zugang zu den Daten der Wirtschaftskreise in der Union gehabt habe. Das Gericht begründet dies damit, dass die Daten des Herstellers in der Union gegenüber Changmao Biochemical Engineering offengelegt worden seien und diese die Beweislast für eine Auswirkung auf die Preise trage.

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

15.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Changmao Biochemical Engineering, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie Changmao Biochemical Engineering betrifft und der Kommission sowie Hyet Sweet ihre Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt Changmao Biochemical Engineering, die Sache zur Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes betreffend Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Verordnung 2016/1036 oder, weiter hilfsweise, über alle anderen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

16.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Changmao Biochemical Engineering die Kosten aufzuerlegen.

V. Würdigung

17.

Changmao Biochemical Engineering macht fünf Rechtsmittelgründe geltend. Wie oben in Nr. 12 erwähnt, hat mich der Gerichtshof gebeten, mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Prüfung des zweiten, des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes zu beschränken.

18.

Es stellt sich jedoch zunächst die Frage nach der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung 2016/1036, auf die sich die streitige Verordnung stützt ( 7 ). Die Verordnung 2016/1036, durch die die Verordnung Nr. 1225/2009 aufgehoben und ersetzt wurde, trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, d. h. am zwanzigsten Tag nach dem 30. Juni 2016 ( 8 ). Die Verordnung 2016/1036 ist daher vor dem Erlass der streitigen Verordnung am 28. Juli 2016, aber nach dem untersuchten Sachverhalt in Kraft getreten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Kommission und das Gericht ( 9 ) zu Unrecht die Verordnung 2016/1036 und nicht die Verordnung Nr. 1225/2009 angewandt haben. In diesem Sinne wurde eine Frage zur schriftlichen Beantwortung an die Parteien gerichtet, die innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist antworteten. Ich werde daher prüfen, ob die Verordnung 2016/1036 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (Abschnitt A), bevor ich die Rechtsmittelgründe 2, 3 und 4 prüfe (Abschnitte B, C und D).

A. Ist die Verordnung 2016/1036 im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar?

1.   Vortrag der Parteien

19.

Changmao Biochemical Engineering macht geltend, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1225/2009 für den Erlass des Antidumpingzolls im vorliegenden Fall maßgeblich gewesen seien, da diese Verordnung zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Tatsachen, ihrer endgültigen Beurteilung im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und der Stellungnahme von Changmao Biochemical Engineering zu diesem Dokument in Kraft gewesen sei. Daher habe die Kommission in der streitigen Verordnung zu Unrecht auf die Verordnung 2016/1036 Bezug genommen.

20.

Demgegenüber ist die Kommission der Ansicht, dass die Verordnung 2016/1036 für die Einführung des Antidumpingzolls im vorliegenden Fall maßgeblich gewesen sei. Dies ergebe sich aus der frühen, aber ständigen Rechtsprechung, die nicht zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften unterscheide, sowie daraus, dass die Verordnung 2016/1036 eine bloße Kodifizierung der Verordnung Nr. 1225/2009 und der Änderungen dieser Verordnung sei. Aus dem Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C‑272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 28), ergebe sich außerdem, dass der Gerichtshof die zeitliche Anwendbarkeit von materiell-rechtlichen Vorschriften nicht von Amts wegen prüfen könne.

2.   Würdigung

21.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung 2016/1036, deren Verletzung im vorliegenden Fall gerügt wird ( 10 ), mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1225/2009 gleichlautend sind. Sollte der Gerichtshof also zu dem Schluss kommen, dass die Kommission und das Gericht bei der Bestimmung der anzuwendenden Verordnung einen Fehler begangen hätten, so wäre dies ohne Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens. Die Bestimmung, welche Verordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, scheint mir jedoch wichtig zu sein, da das Urteil des Gerichtshofs ansonsten auf eine Verordnung gestützt sein könnte, die in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist.

22.

Ich werde erstens untersuchen, ob der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Kommission von Amts wegen prüfen darf, ob die Verordnung 2016/1036 in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, und zweitens, ob diese Verordnung anzuwenden ist oder nicht.

23.

Zunächst einmal bin ich der Ansicht, dass die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung 2016/1036 vom Gerichtshof von Amts wegen geprüft werden darf.

24.

Zwar können und müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmte Klagegründe von den Unionsgerichten von Amts wegen geprüft werden, doch darf ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betrifft, von den Unionsgerichten nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft ( 11 ).

25.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass sich die Unionsgerichte nicht auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Ansprüche vorgebrachten Argumente beschränken dürfen, da sie sonst gezwungen sein könnten, ihre Entscheidungen auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen zu müssen ( 12 ). So sind die Unionsgerichte befugt und gegebenenfalls verpflichtet, bestimmte Klagegründe in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu prüfen. Das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst haben bereits entschieden, dass dies für einen Klagegrund gilt, mit dem ein Irrtum über den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften gerügt wird ( 13 ).

26.

Zu verweisen ist insbesondere auf das Urteil vom 16. September 2013, Wurster/EIGE (F‑20/12 und F‑43/12, EU:F:2013:129), in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst von Amts wegen die zeitliche Anwendbarkeit der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Bedienstete der mittleren Führungsebene des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen geprüft hat ( 14 ), die erlassen worden waren, nachdem die Klägerin einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit unterzeichnet hatte, aber bevor sie die Probezeit, die durch diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen verlängert wurde, abgeschlossen hatte. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat festgestellt, dass die allgemeinen Durchführungsbestimmungen in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar waren ( 15 ).

27.

Daraus ist in Analogie zu schließen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen darf, ob die Verordnung 2016/1036 auf den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist.

28.

Ferner bin ich der Ansicht, dass die Verordnung 2016/1036 im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung findet.

29.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist. Dagegen sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist ( 16 ). Mit anderen Worten: Während Verfahrensvorschriften im Allgemeinen unmittelbar auf Sachverhalte anwendbar sind, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden, gelten materiell-rechtliche Vorschriften im Allgemeinen nicht für solche Sachverhalte, es sei denn, sie enthalten eine abweichende Regelung.

30.

Es ist unstrittig, dass die Vorschriften der Verordnung 2016/1036, deren Verletzung im vorliegenden Fall gerügt wird ( 17 ), materiell-rechtliche Bestimmungen enthalten ( 18 ). Zudem besagt keine Bestimmung der Verordnung 2016/1036, dass diese Verordnung für Sachverhalte gilt, die bereits vor ihrem Inkrafttreten bestanden.

31.

Aus der oben in Nr. 29 angeführten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass die Vorschriften der Verordnung 2016/1036, deren Verletzung geltend gemacht wird, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

32.

Meine Schlussfolgerung in vorstehender Nr. 31 wird auch nicht durch die Urteile vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C‑236/17 P, EU:C:2019:258), vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709), in Frage gestellt, auf die sich die Kommission für ihre Ansicht beruft, dass zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften nicht unterschieden werden dürfe mit der Folge, dass alle neuen Vorschriften, auch die materiell-rechtlichen, unmittelbar auf Sachverhalte anwendbar sein müssten, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden.

33.

Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 129 bis 140), festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ), mit der die Dreimonatsfrist für die Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung verlängert wurde, in zeitlicher Hinsicht anwendbar war, obwohl sie in diesem speziellen Fall nach Ablauf der Dreimonatsfrist in Kraft getreten ist, ohne dass die Kommission eine Entscheidung über den Antrag der chinesischen ausführenden Hersteller getroffen hatte ( 20 ). Der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der in diesem Urteil beschriebenen Sachlage. Erstens enthält die Verordnung Nr. 1168/2012, anders als die Verordnung 2016/1036, Übergangsbestimmungen. Dort heißt es ausdrücklich, dass sie „ab dem 15. Dezember 2012 für alle … noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“ ( 21 ) gilt – zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Untersuchung in diesem Fall noch anhängig war. Zweitens kann die Verordnung Nr. 1168/2012, soweit sie die oben genannte Dreimonatsfrist verlängert, als eine Verfahrensvorschrift angesehen werden. Als solche ist sie nach der oben in Nr. 29 angeführten Rechtsprechung unmittelbar auf bestehende Sachverhalte anzuwenden. Die Rn. 135 und 136 dieses Urteils, in denen der Gerichtshof feststellt, dass sich die Situation der chinesischen ausführenden Hersteller erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen endgültig gefestigt habe, können daher nicht herangezogen werden, um, wie es die Kommission im Wesentlichen tut, geltend zu machen, dass für die Einführung von Antidumpingzöllen die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorschriften maßgeblich sind.

34.

Es trifft auch zu, dass der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 121 bis 129), festgestellt hat, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ( 22 ) in zeitlicher Hinsicht anwendbar waren, obwohl sie erst nach Annahme der geplanten Beihilfe in Kraft getreten waren ( 23 ). In diesen Leitlinien wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auf nicht angemeldete Beihilfen anwendbar sind, die vor ihrer Verabschiedung durchgeführt wurden, was bei den in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen der Fall war. Somit unterscheidet sich der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache von der Situation in diesem Urteil, da die Verordnung 2016/1036 im Gegensatz zu den in diesem Urteil in Rede stehenden Leitlinien keine Übergangsbestimmungen enthält.

35.

Schließlich trifft es zu, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 43 bis 59), entschieden hat, dass die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission ( 24 ) zeitlich anwendbar war, obwohl sie nach der Anmeldung der in Rede stehenden Beihilfe erlassen wurde ( 25 ). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof für diese Feststellung in den Rn. 52 und 53 dieses Urteils auf den Umstand abgestellt hat, dass mit der Anmeldung einer geplanten Beihilfe keine endgültige Rechtslage geschaffen wird, da sie der Kommission nur die Möglichkeit geben soll, eine präventive Kontrolle der staatlichen Beihilfen durchzuführen. Im Bereich des Antidumpingrechts gibt es naturgemäß keine Anmeldepflicht. Daher kann dieses Urteil nicht herangezogen werden, um, wie es die Kommission tut, die Ansicht zu vertreten, dass für die Einführung von Antidumpingzöllen die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften maßgeblich seien.

36.

Jedenfalls möchte ich hervorheben, dass, selbst wenn der Gerichtshof der Kommission zustimmen würde, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften des Unionsrechts unmittelbar auf Sachverhalte anwendbar sind, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden, daraus nicht folgt, dass die Verordnung 2016/1036 in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

37.

Meines Erachtens kann nämlich die Situation im vorliegenden Fall nicht als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung 2016/1036 „bestehend“ angesehen werden. Denn der Zeitraum, der bei der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für die Einführung von Antidumpingzöllen erfüllt waren, berücksichtigt wurde, lief bis zum 31. März 2015 ( 26 ). Der Sachverhalt liegt somit vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/1036. Außerdem war die Feststellung dieses Sachverhalts vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen, da die endgültige Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen empfohlen werden sollte, die Übermittlung von Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung und die Anhörung vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/1036 erfolgten ( 27 ). Mit anderen Worten: Der Sachverhalt wurde vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/1036 endgültig festgestellt.

38.

Der Ansatz oben in Nr. 37 steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Beachtung der Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit des Rechts sowie der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der zum Zeitpunkt des fraglichen Sachverhalts geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften erfordert, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind ( 28 ).

39.

Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts, wonach in Fällen, in denen der von der Antidumpinguntersuchung erfasste Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/1036 liegt, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aber nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt, die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2016/1036 und die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1225/2009 gelten ( 29 ).

40.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Verordnung 2016/1036 auf den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist und dass das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, als es in Rn. 1 des angefochtenen Urteils auf diese Verordnung als anwendbare Verordnung verwiesen hat.

41.

Wie oben in Nr. 21 ausgeführt, hat dies jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang der Rechtssache, da die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1225/2009, deren Verletzung im vorliegenden Fall gerügt wird, mit denen der Verordnung 2016/1036 gleichlautend sind.

42.

Dennoch werde ich im Folgenden bei der Prüfung der Rechtsmittelgründe 2, 3 und 4 nicht auf die Verordnung 2016/1036, sondern auf die Verordnung Nr. 1225/2009 Bezug nehmen.

B. Zweiter Rechtsmittelgrund

1.   Vortrag der Parteien

43.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, die Ausführungen des Gerichts verfälschten den Sachverhalt und enthielten Fehler in der Rechtsanwendung, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission dadurch, dass sie keine detaillierte Aufstellung der Ausfuhrgeschäfte des japanischen ausführenden Herstellers angefordert und beurteilt habe, weder gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2016/1036 verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt noch ihre Pflicht zur Sorgfalt verletzt habe. Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

44.

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht in den Rn. 113, 115, 116, 128 und 129 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission weder gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036 verstoßen oder den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt noch ihre Pflicht zur Sorgfalt verletzt habe, indem sie den Normalwert auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union bestimmt habe, obwohl sie den japanischen ausführenden Hersteller nicht aufgefordert habe, Daten über seine Ausfuhrverkäufe für jeden einzelnen Geschäftsvorgang vorzulegen. Nach Ansicht von Changmao Biochemical Engineering ergibt sich aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036, dass im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert nur dann auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt werden dürfe, wenn der Inlandspreis in einem Vergleichsland und der Ausfuhrpreis aus diesem Land nicht zuverlässig seien. Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Ausfuhrgeschäfte des japanischen ausführenden Herstellers gewinnbringend und damit zuverlässig gewesen seien, da der Kommission nur aggregierte Daten und keine Einzelgeschäftsdaten über die Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers zur Verfügung gestanden hätten. Folglich habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht, als es in Rn. 113 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass alle Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers verlustbringend gewesen seien. Daraus folge, dass die Kommission den Normalwert nicht auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union habe feststellen können.

45.

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt Changmao Biochemical Engineering, dass das Gericht in den Rn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission dadurch, dass sie es unterlassen habe, von dem japanischen ausführenden Hersteller Daten über jeden einzelnen Geschäftsvorgang anzufordern und diese Informationen zu beurteilen, ihre Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2016/1036, dass die von den interessierten Parteien übermittelten Informationen „so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft“ werden, nicht verletzt habe.

46.

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht sei in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass es der Klägerin obliege, den Nachweis zu erbringen, dass die Dumpingspanne niedriger als die Schadensspanne gewesen wäre, wenn die Ausfuhrverkäufe des japanischen ausführenden Herstellers berücksichtigt worden wären. Vielmehr sei es Sache der Kommission, von Amts wegen alle verfügbaren Informationen zu prüfen.

47.

Nach Auffassung der Kommission geht der zweite Rechtsmittelgrund in vollem Umfang ins Leere, da mit ihm die Feststellung des Gerichts in den Rn. 112 und 114 des angefochtenen Urteils, dass die von dem japanischen ausführenden Hersteller vorgelegten Daten unzuverlässig gewesen seien, nicht gerügt werde und nicht erläutert werde, warum bei diesem Hersteller angeforderte zusätzliche Daten nicht die gleichen Mängel aufweisen würden.

48.

Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, wie oben in Nr. 46 zusammengefasst, unbegründet sei und dass folglich der erste und der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes, wie oben in den Nrn. 44 und 45 zusammengefasst, ins Leere gingen.

49.

Die Kommission macht weiter hilfsweise geltend, dass der erste und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, wie oben in den Rn. 44 und 45 zusammengefasst, entweder ins Leere gingen (der erste Teil, soweit damit eine Verfälschung von Tatsachen in Rn. 113 des angefochtenen Urteils gerügt wird) oder unzulässig (der zweite Teil), jedenfalls aber unbegründet seien.

2.   Würdigung

50.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission weder gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen oder den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt noch ihre Pflicht zur Sorgfalt verletzt habe, als sie bei der Ermittlung des Normalwerts Daten des Wirtschaftszweigs der Union verwendet habe, obwohl sie den japanischen ausführenden Hersteller nicht aufgefordert habe, für jeden einzelnen Geschäftsvorgang Daten über seine Ausfuhrverkäufe vorzulegen.

51.

Wie oben in den Nrn. 44 bis 46 erläutert, gliedert sich der zweite Rechtsmittelgrund in drei Teile. Mit dem ersten Teil, der sich gegen die Rn. 113, 115, 116, 128 und 129 des angefochtenen Urteils richtet, wird gerügt, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie ihre Pflicht zur Sorgfalt verletzt habe. Mit dem zweiten Teil, der sich gegen die Rn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils richtet, wird ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 8 der Verordnung geltend gemacht. Mit dem dritten Teil, der sich gegen die Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils richtet, macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es der Klägerin obliege, den Nachweis zu erbringen, dass die Dumpingspanne niedriger als die Schadensspanne gewesen wäre, wenn die Ausfuhrverkäufe des japanischen ausführenden Herstellers berücksichtigt worden wären.

a)   Zulässigkeit

52.

Die Kommission stellt die Zulässigkeit des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung in Abrede, dass dieser Klagegrund im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei.

53.

Vor dem Gericht hat Changmao Biochemical Engineering geltend gemacht, dass die Kommission dadurch, dass sie den Normalwert auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union bestimmt habe, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Sie hat nicht geltend gemacht, dass die Kommission dadurch gegen Art. 6 Abs. 8 der Verordnung verstoßen habe. Tatsächlich wird die letztgenannte Bestimmung in den Schriftsätzen von Changmao Biochemical Engineering vor dem Gericht überhaupt nicht erwähnt.

54.

Im Übrigen findet sich in den Rn. 102 bis 130 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den oben in Nr. 53 zusammengefassten Klagegrund prüft und zurückweist, kein Hinweis auf Art. 6 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009. Insbesondere findet sich in den Rn. 125 und 126 des Urteils, gegen die sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes richtet, kein Hinweis auf diese Bestimmung.

55.

Es ist daher festzustellen, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig ist.

b)   Begründetheit

56.

Ich werde den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vor dessen erstem Teil prüfen.

1) Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

57.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung Nr. 1225/2009 festgelegten Regel des „niedrigeren Zolls“„der Antidumpingzoll … die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen [darf], … aber niedriger sein [sollte] als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen“. Daher wird die Schadensspanne zur Festsetzung des Antidumpingzolls herangezogen, wenn die Dumpingspanne höher ist als die Schadensspanne. Im vorliegenden Fall wurde der für Changmao Biochemical Engineering eingeführte Antidumpingzoll in Höhe der Schadensspanne (55,4 %) festgesetzt, da diese niedriger war als die Dumpingspanne (124 %) ( 30 ).

58.

Um das Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering zurückzuweisen, dass der Normalwert anhand der Ausfuhrpreise des japanischen ausführenden Herstellers und nicht anhand von Daten des Wirtschaftszweigs der Union hätte bestimmt werden müssen, hat sich das Gericht in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils darauf gestützt, dass Changmao Biochemical Engineering nicht dargetan habe, dass die Dumpingspanne niedriger als die Schadensspanne gewesen wäre, wenn der Normalwert wie von ihr vorgeschlagen berechnet worden wäre, und dass der ihr auferlegte Antidumpingzoll daher auf der Grundlage der Dumpingspanne hätte festgesetzt werden müssen.

59.

Wie oben in Nr. 51 ausgeführt, macht Changmao Biochemical Engineering mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, dass die Ausführungen in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft seien.

60.

Sollte der Gerichtshof in diesen Randnummern keinen Rechtsfehler feststellen, müsste, wie die Kommission vorträgt, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückgewiesen werden. Sollte der Gerichtshof nämlich feststellen, dass Changmao Biochemical Engineering darzutun hatte, dass die Dumpingspanne niedriger als die Schadensspanne gewesen wäre, wenn der Normalwert auf der Grundlage der Ausfuhrpreise des japanischen Herstellers berechnet worden wäre, was Changmao Biochemical Engineering unstreitig nicht getan hat, wäre es unerheblich, ob der Normalwert auf diese Weise berechnet werden könnte, ohne gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 zu verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt zu verletzen. Aus diesem Grund werde ich, wie oben in Nr. 56 ausgeführt, den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes prüfen, bevor ich den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes behandle.

61.

Ich bin der Ansicht, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zwar begründet ist, gleichwohl aber als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

62.

Nach meiner Auffassung kann in Fällen, in denen der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt wird, ein Hersteller, dem ein Antidumpingzoll auferlegt wurde, die Berechnung der Dumpingspanne anfechten, auch wenn er nicht dargetan hat, dass die Dumpingspanne bei der von ihm vorgeschlagenen Berechnung niedriger gewesen wäre als die Schadensspanne und dass der Antidumpingzoll daher auf der Grundlage der Dumpingspanne festgestellt worden wäre. Meines Erachtens ist daher Rn. 118 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist aus den nachstehend dargelegten Gründen begründet.

63.

Erstens trifft es zu, dass in einigen Rechtssachen der Kläger, um die Berechnung der Dumpingspanne anzufechten, dartun musste, dass die Dumpingspanne niedriger gewesen wäre als die Schadensspanne, wenn die Dumpingspanne wie von ihm vorgeschlagen berechnet worden wäre.

64.

Insoweit ist auf das Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache Brother Industries/Rat (250/85, EU:C:1988:464, Rn. 24) zu verweisen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof den Klagegrund eines Fehlers bei der Berechnung der Dumpingspanne im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass (i) der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Schadensspanne von 21 % festgesetzt worden sei, während (ii) die Dumpingspanne 33,6 % betragen habe, so dass (iii) der angebliche Fehler, der zu einer Verringerung der Dumpingspanne um 1,5 % geführt hätte, „keinerlei Einfluss auf den Satz des Antidumpingzolls haben [würde]“.

65.

Hinzuweisen ist auch auf das Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 111). In diesem Urteil hat das Gericht den Klagegrund eines Fehlers bei der Berechnung der Schadensspanne (der im Wesentlichen darin bestand, dass die Kommission die Verkäufe der Hersteller in der Union an verbundene Unternehmen nicht berücksichtigt hatte) zurückgewiesen und festgestellt, dass (i) der gegenüber den Klägern festgesetzte Antidumpingzollsatz auf die Dumpingspanne von 25,7 %, und nicht auf die Schadensspanne von 57 % gestützt war ( 31 ), (ii) der angebliche Fehler bei der Berechnung der Schadensspanne höchstens 10 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union betroffen habe, so dass (iii) die von den mit den Herstellern in der Union verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellten Verkaufspreise gegenüber den anderen bei der Berechnung der Schadensspanne berücksichtigten Verkäufen völlig außer Verhältnis hätten stehen müssen, um die Höhe der Schadensspanne unter die der Dumpingspanne zu bringen. Der Gerichtshof hat in dieser Argumentation keinen Rechtsfehler gesehen. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass die anderen Klagegründe, mit denen die Feststellung der Schädigung angefochten wurde, für ins Leere gehend zu erklären waren ( 32 ).

66.

In ähnlicher Weise hat das Gericht in seinem Urteil vom 4. März 2010, Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat (T‑410/06, EU:T:2010:70, Rn. 94 bis 98), den Klagegrund eines Fehlers bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne von 66 % mit der Begründung als ins Leere gehend zurückgewiesen, dass die Zielpreisunterbietungsspanne ohne diesen Fehler entweder 20,5 % (nach Ansicht des Rates) oder 17,3 % (nach Ansicht des Klägers) betragen und damit immer noch über der Dumpingspanne von 9,7 % gelegen hätte, auf deren Grundlage der dem Kläger auferlegte Antidumpingzoll festgesetzt worden war ( 33 ).

67.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in den Urteilen vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat (250/85, EU:C:1988:464), und vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62), – wenn auch nicht im Urteil vom 4. März 2010, Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat (T‑410/06, EU:T:2010:70), – klar war, dass ohne den angeblichen Fehler bei der Berechnung der Schadensspanne diese nicht unter die Dumpingspanne gefallen wäre (oder dass diese ohne den angeblichen Fehler bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht unter die Schadensspanne gefallen wäre). Tatsächlich war in diesen ersten beiden Urteilen der angebliche Fehler gering und/oder die Differenz zwischen der Dumpingspanne und der Schadensspanne erheblich.

68.

Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 38), auf das sich das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils stützt, zwar den Klagegrund zurückgewiesen, dass der Rat den Antidumpingzoll zu Unrecht allein auf der Grundlage der durch die Verkäufe der japanischen Hersteller verursachten Schädigung berechnet habe, ohne die durch die Verkäufe der japanischen Originalausrüstungshersteller (OEM) verursachte Schädigung zu berücksichtigen. Dieser Klagegrund wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin, der japanische Hersteller Ricoh, „nicht dargetan [hat], dass [der Ansatz des Rates, die Verkäufe von Originalausrüstungsherstellern (OEM) auszuschließen] den Betrag des festgesetzten Antidumpingzolls beeinflusst hat oder in welchem Umfang dieser Betrag anders gewesen wäre, wenn die von den OEM getätigten Verkäufe ebenfalls berücksichtigt worden wären.“

69.

Ich stelle jedoch fest, dass in dem oben in Nr. 68 genannten Urteil der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt worden war ( 34 ) und die Klägerin gerade die Feststellung der Schädigung beanstandete. Das Gericht verlangte daher vom Kläger den Nachweis, dass der Antidumpingzoll ohne den angeblichen Fehler niedriger gewesen wäre, und nicht den Nachweis, dass der Zoll ohne diesen Fehler auf der Grundlage der Dumpingspanne und nicht der Schadensspanne festgesetzt worden wäre.

70.

Drittens weise ich darauf hin, dass es zahlreiche Beispiele für Fälle gibt, in denen die Unionsgerichte Klagegründe geprüft haben, mit denen ein Fehler bei der Berechnung der Dumpingspanne geltend gemacht wurde, obwohl der Kläger nicht dargetan hatte, dass die Dumpingspanne ohne den behaupteten Fehler niedriger gewesen wäre als die Schadensspanne. Zu verweisen ist beispielsweise auf das Urteil vom 15. September 2016, PT Musim Mas/Rat (T‑80/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:504). Obwohl der dem Kläger auferlegte Antidumpingzoll auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt worden war ( 35 ), prüfte das Gericht den Klagegrund, wonach der Rat und die Kommission den Normalwert zu Unrecht auf der Grundlage der Produktionskosten des wichtigsten Rohstoffs, wie sie sich in den veröffentlichten internationalen Preisen widerspiegeln, rechnerisch ermittelt hätten, ohne von dem Kläger den Nachweis zu verlangen, dass die Dumpingspanne niedriger gewesen wäre als die Schadensspanne, wenn der Normalwert nicht auf diese Weise berechnet worden wäre.

71.

Viertens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T‑383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139, Rn. 162 bis 169), unter Bezugnahme auf das oben in Nr. 66 angeführte Urteil vom 4. März 2010, Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat (T‑410/06, EU:T:2010:70, Rn. 94), festgestellt hat, dass ein Klagegrund, mit dem die Berechnung der Schadensspanne angefochten wird, zulässig sei, auch wenn der Kläger nicht genau dargelegt habe, inwieweit die Schadensspanne ohne den behaupteten Fehler niedriger als die Dumpingspanne gewesen wäre. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger mit diesem Klagegrund ganz allgemein die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs in Frage gestellt, die wesentliche Voraussetzungen für die Einführung eines Antidumpingzolls seien und deren fehlerhafte Beurteilung somit „zur Nichtigerklärung der angefochtenen Durchführungsverordnung führen kann, ohne dass … die Frage gestellt werden muss, ob die Schadensspanne unter der Dumpingspanne liegt“ ( 36 ).

72.

Fünftens möchte ich darauf hinweisen, dass es, würde von den ausführenden Herstellern, denen Antidumpingzölle auferlegt wurden, der Nachweis verlangt, dass die Dumpingspanne ohne den angeblichen Fehler bei der Berechnung niedriger gewesen wäre als die Schadensspanne, wie Changmao Biochemical Engineering geltend macht, darauf hinauslaufen würde, den ausführenden Herstellern eine schwere Beweislast aufzuerlegen, von der sie sich angesichts der Komplexität der Berechnungen möglicherweise nicht befreien können. Dies würde selbst dann gelten, wenn die ausführenden Hersteller nur nachweisen müssten, dass die Dumpingspanne ohne den angeblichen Fehler niedriger hätte sein können als die Schadensspanne ( 37 ), da es schwierig ist, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen oder Umständen dies der Fall wäre.

73.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Changmao Biochemical Engineering die Beweislast dafür getragen habe, dass die Dumpingspanne niedriger gewesen wäre als die Schadensspanne, wenn die Dumpingspanne wie von ihr vorgeschlagen berechnet worden wäre. Somit ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet.

74.

Wie oben in Nr. 61 ausgeführt, ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gleichwohl als ins Leere gehend zurückzuweisen. Das Gericht hat sich bei der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes nämlich nicht nur darauf gestützt, dass Changmao Biochemical Engineering nicht dargetan habe, dass die Dumpingspanne niedriger gewesen wäre als die Schadensspanne, wenn der Normalwert wie von ihr vorgeschlagen berechnet worden wäre. In den Rn. 111 bis 116 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auch darauf gestützt, dass die zum Zeitpunkt der Auswahl verfügbaren Informationen nicht zuverlässig gewesen seien und zu einer unangemessenen und unvertretbaren Wahl des Vergleichslandes hätten führen können.

2) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

75.

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem sie den Normalwert auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union bestimmt habe, obwohl sie den japanischen ausführenden Hersteller nicht aufgefordert habe, für jeden einzelnen Geschäftsvorgang Daten über seine Ausfuhrverkäufe vorzulegen.

76.

Meines Erachtens ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

77.

Was als Erstes den Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 angeht, stelle ich fest, dass nach Unterabs. 1 dieser Bestimmung bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert abweichend von den Vorschriften des Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft, d. h. nach der Vergleichslandmethode, zu ermitteln ist.

78.

Nach der Rechtsprechung kann sich die Kommission jedoch nur dann dafür entscheiden, die allgemeine Regel des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 für die Ermittlung des Normalwerts der Waren, die ihren Ursprung nicht in Ländern ohne Marktwirtschaft haben, nicht anzuwenden und eine andere angemessene Grundlage zu verwenden, wenn diese allgemeine Regel nicht angewandt werden kann ( 38 ).

79.

Im vorliegenden Fall wurde der Normalwert in der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage der Angaben eines kooperierenden Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Japan (im Folgenden: japanischer Hersteller), berechnet. Dieser Hersteller war Ajinomoto Co. aus Japan ( 39 ). In der Tat konzentrierte sich die weltweite Aspartam-Herstellung auf einige wenige Länder, nämlich China, Frankreich, Japan und Südkorea, und während der einzige bekannte Hersteller in Südkorea die Mitarbeit verweigerte, erklärte sich der japanische Hersteller dazu bereit ( 40 ).

80.

In der streitigen Verordnung wurde der Normalwert jedoch gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 auf einer „anderen angemessenen Grundlage“ berechnet. Grundlage waren die Preise des einzigen Herstellers in der Union für die gleichartige Ware auf dem Unionsmarkt, nämlich der Ajinomoto Sweeteners Europe SAS, jetzt Hyet Sweet, einer Tochtergesellschaft des japanischen Herstellers ( 41 ). Die Gründe, aus denen die Kommission sich in der streitigen Verordnung dazu entschied, die von dem japanischen Hersteller vorgelegten Daten nicht zu verwenden, waren folgende: (i) dieser Hersteller war der einzige auf dem japanischen Markt tätige Hersteller, der mit Einfuhren aus China und Korea konkurrierte, und (ii), was noch wichtiger ist, die Gewinnspannen des japanischen Herstellers waren je nach Art und Größe der Abnehmer sehr unterschiedlich, ohne dass die Untersuchung einen rationalen Grund für die großen Unterschiede zwischen den Gewinnspannen ans Licht gebracht hätte ( 42 ).

81.

In den Rn. 105 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, als sie den Normalwert auf der Grundlage der Preise des einzigen Herstellers in der Union auf dem Unionsmarkt berechnet habe. Das Gericht begründet dies damit, dass (i) die von dem japanischen Hersteller vorgelegten Daten aufgrund der großen und nicht zu rechtfertigenden Schwankungen bei seinen Gewinnspannen nicht zuverlässig gewesen seien, (ii) aus Tabelle 15 der Antwort des japanischen Herstellers auf den Fragebogen der Kommission hervorgehe, dass alle Inlandsverkäufe dieses Herstellers sehr gewinnbringend, alle seine Ausfuhrverkäufe jedoch verlustbringend gewesen seien und (iii) von interessierten Parteien Bedenken gegen die Wahl Japans als Vergleichsland geäußert worden seien.

82.

Changmao Biochemical Engineering macht geltend, dass die Kommission den japanischen Hersteller zwar aufgefordert habe, Angaben zu den einzelnen Geschäftsvorgängen seiner Inlandsverkäufe zu machen, nicht aber zu seinen Ausfuhrverkäufen. Daher kann nach Ansicht von Changmao Biochemical Engineering nicht ausgeschlossen werden, dass einige Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers gewinnbringend sein könnten. Die Kommission habe somit nicht nachweisen können, dass die von dem japanischen Hersteller vorgelegten Daten unzuverlässig gewesen seien und dass es nicht möglich gewesen sei, diese Daten für die Zwecke der Berechnung des Normalwerts zu verwenden. Changmao Biochemical Engineering kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, indem sie den Normalwert nicht auf der Grundlage der Ausfuhrpreise des japanischen Herstellers, sondern auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union berechnet habe, und dass die Rn. 113, 115 und 116 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft seien.

83.

Changmao Biochemical Engineering bestreitet somit nicht, dass, wie in den Nrn. 77 und 78 erläutert, die Methode zur Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise in der Union eine alternative Methode ist, die nur angewandt werden kann, wenn es nicht möglich ist, die Hauptmethode anzuwenden. Wogegen sich Changmao Biochemical Engineering wendet, ist die Feststellung des Gerichts, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei, die Daten des japanischen Herstellers zu verwenden (und daher der Normalwert auf dieser Grundlage nicht habe berechnet werden können).

84.

Demgegenüber ist die Kommission der Ansicht, dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 ins Leere gehe und jedenfalls unbegründet sei.

85.

Meines Erachtens ist der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 als unbegründet und nicht als ins Leere gehend zurückzuweisen. Ich werde im Folgenden erläutern, warum ich der Auffassung der Kommission, dass dieser Klagegrund ins Leere gehe, nicht zustimme, bevor ich die Gründe darlege, warum er unbegründet ist.

86.

Nach Ansicht der Kommission geht der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 ins Leere, weil Changmao Biochemical Engineering erstens die Feststellung des Gerichts, dass die von dem japanischen Hersteller vorgelegten Informationen unzuverlässig seien, nicht bestreite, sie zweitens nur einen der drei Gründe rüge, die das Gericht veranlasst hätten, den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 zurückzuweisen, nämlich den in Rn. 113 des angefochtenen Urteils genannten Grund, nicht aber die in dessen Rn. 112 und 114 genannten Gründe, und drittens die Rn. 124 bis 128 des Urteils genügten, um die Feststellung des Gerichts zu stützen, dass kein Verstoß vorliege.

87.

Erstens ist es richtig, dass, wie die Kommission vorträgt, Changmao Biochemical Engineering nicht behauptet, dass die von dem japanischen Hersteller vorgelegten Daten falsch seien. Sie macht hingegen geltend, dass diese Daten insofern unvollständig seien, als der japanische Hersteller der Kommission aggregierte Daten über seine Ausfuhrverkäufe und nicht Daten über die einzelnen Geschäftsvorgänge dieser Verkäufe übermittelt habe. Meines Erachtens stellt Changmao Biochemical Engineering damit entgegen dem Vorbringen der Kommission die Zuverlässigkeit der von dem japanischen Hersteller vorgelegten Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 in Abrede.

88.

Zweitens ist es richtig, dass, wie die Kommission vorträgt, Changmao Biochemical Engineering nur Rn. 113 des angefochtenen Urteils rügt, nicht aber dessen Rn. 112 und 114. In den Rn. 112 und 113 wird jedoch nicht gesondert begründet, warum das Gericht der Auffassung ist, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie es ablehnte, den Normalwert auf der Grundlage der von dem japanischen Hersteller vorgelegten Daten zu berechnen. In beiden Randnummern wird auf die unaufgeklärten Schwankungen in den Gewinnspannen des japanischen Herstellers Bezug genommen. In Rn. 114 des angefochtenen Urteils werden lediglich die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Bemerkungen wiedergegeben, ohne dass sich die Kommission oder das Gericht diese Bemerkungen zu eigen gemacht hätten. Der Umstand, dass Changmao Biochemical Engineering zwar Rn. 113 des angefochtenen Urteils, nicht aber dessen Rn. 112 und 114 rügt, bedeutet daher entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht, dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 ins Leere ginge.

89.

Drittens ist festzustellen, dass Changmao Biochemical Engineering entgegen dem Vorbringen der Kommission Rn. 128 des angefochtenen Urteils beanstandet.

90.

Wie oben in Nr. 85 ausgeführt, teile ich jedoch die Auffassung der Kommission, dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 unbegründet ist.

91.

Erstens war es meines Erachtens nicht notwendig, dass die Kommission für jeden einzelnen Geschäftsvorgang Daten über die Ausfuhrverkäufe des japanischen Herstellers anforderte, um festzustellen, dass die von diesem Hersteller vorgelegten Daten unzuverlässig und für die Auswahl des Vergleichslandes ungeeignet und unangemessen sind.

92.

Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 wird ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland „unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen“ ausgewählt.

93.

So hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 31 und 32), festgestellt, dass der Begriff der „zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 nicht auf die vom Antragsteller oder von betroffenen Parteien vorgelegten Informationen beschränkt sei, da die Kommission verpflichtet sei, von Amts wegen alle verfügbaren Informationen zu prüfen.

94.

Ich betone jedoch, dass die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Feststellung der Verfügbarkeit von Informationen über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, da die genannten Ermittlungsmethoden fakultativ sind und umso schwieriger umzusetzen sind, wenn sie sich auf Informationen über ein Drittland beziehen. Nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 können nämlich Untersuchungen in Drittländern durchgeführt werden, u. a. sofern „die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen“. Außerdem ist nach Art. 6 Abs. 8 der Verordnung die Richtigkeit der Angaben „soweit wie möglich“ zu prüfen ( 43 ).

95.

In der vorliegenden Rechtssache steht zwar fest, dass die Kommission während des Verwaltungsverfahrens keine Einzelangaben über die Ausfuhrverkäufe des japanischen Herstellers und die bei diesen Verkäufen erzielten Gewinnspannen angefordert oder erhalten hat, sie verfügte jedoch über aggregierte Daten über die Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers. Dass die Kommission es nicht für erforderlich hielt, Daten zu den einzelnen Transaktionen anzufordern, fällt in ihren oben in Nr. 94 erwähnten Ermessensspielraum bei der Feststellung, inwieweit ihr bereits vorliegende Informationen zuverlässig sind.

96.

Zudem unterscheidet sich der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache von dem im Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Rat und die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise in der Union einen Fehler begangen hatten, da sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hatten, ob der Normalwert auf der Grundlage der Preise in einem Vergleichsland berechnet werden könne. In jener Rechtssache hatte sich die Kommission darauf beschränkt, einen einzigen Fragebogen an zwei thailändische Unternehmen zu übermitteln und aus dem Ausbleiben einer Antwort dieser Unternehmen zu schließen, dass der Normalwert nicht auf der Grundlage der in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise habe ermittelt werden können. Das bedeutet, dass sie versäumte, zu prüfen, ob eines der drei anderen Drittländer mit Marktwirtschaft, deren Einfuhren in die Union deutlich höher waren als die Einfuhren aus Thailand, als Vergleichsland hätte herangezogen werden können ( 44 ). Dagegen ist im vorliegenden Fall vor dem Gericht nicht behauptet worden, dass die Kommission es versäumt habe, andere Drittländer mit Marktwirtschaft als Japan zu untersuchen ( 45 ).

97.

Zweitens, und das ist noch wichtiger, hat Changmao Biochemical Engineering nicht nachgewiesen, dass die Entscheidung der Kommission, den Normalwert auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu berechnen, jeglicher Plausibilität entbehre.

98.

Nach der Rechtsprechung kann sich der Kläger im Rahmen einer Rüge der Methode zur Bestimmung des Normalwerts nicht einfach auf eine andere Methode zur Feststellung des Normalwerts als die von der Kommission gewählte berufen, sondern er muss ausreichende Beweise vorlegen, um den Beurteilungen, auf die sich diese Auswahl stützt, jegliche Plausibilität zu nehmen, da die Unionsgerichte nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission setzen können ( 46 ).

99.

Im vorliegenden Fall behauptet Changmao Biochemical Engineering im Rechtsmittelverfahren einfach, dass „nicht ausgeschlossen werden kann“, dass „bestimmte“ Ausfuhrgeschäfte des japanischen Herstellers gewinnbringend seien und dass sie daher für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden könnten. Changmao Biochemical Engineering behauptet nicht, geschweige denn stellt unter Beweis, dass alle Ausfuhrgeschäfte des japanischen Herstellers oder die Mehrheit dieser Geschäfte gewinnbringend seien, was die Entscheidung der Kommission in Frage stellen könnte, den Normalwert nicht auf der Grundlage der Ausfuhrpreise des japanischen Herstellers, sondern auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu berechnen. Changmao Biochemical Engineering hat somit nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission, die Daten über die Ausfuhrverkäufe des japanischen Herstellers seien unzuverlässig, nicht plausibel ist.

100.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 geltend gemacht wird.

101.

Was als Zweites die Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission anbelangt, so ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Kommission gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 die in den Akten enthaltenen Angaben mit der Sorgfalt zu prüfen hat, die erforderlich ist, um feststellen zu können, dass der Normalwert der betreffenden Ware angemessen und nicht in unvertretbarer Weise bestimmt worden ist ( 47 ). Der Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Sorgfaltspflicht der Kommission ist daher meines Erachtens aus denselben Gründen als unbegründet zurückzuweisen wie der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009.

102.

Was als Drittes den Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung anbelangt, so gilt, dass die Kommission nach diesem Grundsatz verpflichtet ist, die vorgelegten Beweise mit der gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit zu prüfen und alle maßgeblichen Belege zu berücksichtigen ( 48 ). Auch der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist daher aus denselben Gründen wie der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 als unbegründet zurückzuweisen.

103.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist und dass dieser Rechtsmittelgrund daher in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

C. Dritter Rechtsmittelgrund

1.   Vortrag der Parteien

104.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung in den Rn. 141 bis 144, 151 bis 153 und 155 bis 162 des angefochtenen Urteils, die Weigerung der Kommission, die von Changmao Biochemical Engineering beantragten Berichtigungen für die Berechnung der Dumpingspanne vorzunehmen, sei nicht rechtsfehlerhaft gewesen, den Sachverhalt verfälscht habe, indem es folgende Bestimmungen verkannt habe: Art. 2 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036, Art. 2.4 letzter Satz des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) ( 49 ) (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 und Art. 6.2 des Antidumping-Übereinkommens, soweit diese Bestimmungen Verteidigungsrechte von Changmao Biochemical Engineering enthalten, Art. 12.2.1 und Art. 12.2.2 des Antidumping-Übereinkommens, Art. 6.4 dieses Übereinkommens und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036 sowie die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

105.

Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in vier Teile.

106.

Im ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht den Sachverhalt verfälscht habe, indem es in den Rn. 141 bis 144 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Changmao Biochemical Engineering keine Beweise für ihre Behauptung vorgelegt habe, dass es Unterschiede bei den Produktionskosten zwischen dem Unionshersteller und dem chinesischen Hersteller gebe und dass diese Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigten.

107.

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036 verstoßen habe, indem es in den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich Berichtigungsanträge chinesischer ausführender Hersteller, denen der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt worden sei, nicht auf die tatsächlichen Kosten in China beziehen könnten.

108.

Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe in den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Changmao Biochemical Engineering die Beweislast dafür trage, dass Unterschiede bei den in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis j der Verordnung 2016/1036 aufgeführten Faktoren, wie etwa Unterschiede bei den Produktionskosten, die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 10. Jede andere Lösung würde die Hersteller außerhalb der Marktwirtschaft mit einer unangemessenen Beweislast belasten, wenn der Normalwert auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweigs der Union berechnet werde.

109.

Im vierten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht mit seiner in den Rn. 155 bis 160 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass die Kommission ihr keine unangemessene Beweislast auferlegt habe, als sie den Nachweis dafür verlangt habe, dass sich die Unterschiede bei den Produktionskosten in Preisunterschieden niederschlagen, gegen die folgenden Bestimmungen verstoßen habe: Art. 2.4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens in der Auslegung durch die Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO); Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 und Art. 6.2 des Antidumping-Übereinkommens, soweit diese Bestimmungen Verteidigungsrechte von Changmao Biochemical Engineering enthalten; Art. 6.4, Art. 12.2.1 und Art. 12.2.2 des Antidumping-Übereinkommens; Verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Pflicht der Kommission zur Sorgfalt. Außerdem habe das Gericht es in Rn. 207 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft abgelehnt, der Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweisaufnahme aufzugeben, die Analyse vorzulegen, die sie in Rn. 70 der streitigen Verordnung zu der Feststellung veranlasst habe, dass es keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware gebe, die sich systematisch in den Preisen widerspiegeln würden.

110.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

111.

Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen, da das Rechtsmittel weder aufzeige, welche Tatsachen oder Beweismittel das Gericht verfälscht habe, noch dartue, dass sich die Unterschiede bei den Produktionskosten in Preisunterschieden auswirken würden.

112.

Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da er vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei. Jedenfalls gehe er ins Leere, da die Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils nur eine Hilfserwägung enthielten, während die tragenden Gründe in den Rn. 137 bis 150 des Urteils dargelegt seien. Schließlich sei er unbegründet, da insbesondere die Herkunft der für die Berichtigung verwendeten Daten unerheblich sei. Entscheidend sei, dass die Berichtigung nicht Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 ins Leere laufen lasse.

113.

Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei unbegründet, da aus dem Wortlaut der Einleitung von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036, dem Wortlaut von dessen Buchst. k und der Rechtsprechung klar hervorgehe, dass das Erfordernis des Nachweises von Auswirkungen auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise für alle in Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung aufgeführten Faktoren gelte.

114.

Die Kommission macht geltend, dass der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insoweit unzulässig sei, als mit ihm ein Verstoß gegen folgende Bestimmungen geltend gemacht werde: Art. 2.4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens; Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 und Art. 6.2 des Antidumping-Übereinkommens, soweit diese Bestimmungen Verteidigungsrechte von Changmao Biochemical Engineering enthalten; Art. 6.4, Art. 12.2.1 und Art. 12.2.2 dieses Übereinkommens. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen sei nämlich im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden. Jedenfalls sei der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insoweit unbegründet, als mit ihm ein Verstoß gegen diese Bestimmungen geltend gemacht werde. Den Rest des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes schließlich, d. h. den Antrag von Changmao Biochemical Engineering auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweisaufnahme, hält die Kommission für ins Leere gehend und jedenfalls für unbegründet.

2.   Würdigung

115.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie es abgelehnt habe, die von ihr für die Berechnung der Dumpingspanne beantragten Berichtigungen vorzunehmen, den Sachverhalt verfälscht und gegen Art. 2 Abs. 10, Art. 9 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009, Art. 2.4 und andere Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt verkannt habe.

116.

Wie oben in den Nrn. 105 bis 109 erläutert, gliedert sich der dritte Rechtsmittelgrund in vier Teile. Mit dem ersten Teil, der sich auf die Rn. 141 bis 144 des angefochtenen Urteils bezieht, wird gerügt, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, als es festgestellt habe, dass Changmao Biochemical Engineering nicht nachgewiesen habe, dass es Unterschiede bei den Produktionskosten gegeben habe, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigten. Mit dem zweiten Teil, der sich auf die Rn. 151 bis 153 dieses Urteils bezieht, wird gerügt, dass das Gericht Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verkannt habe, als es festgestellt habe, dass sich die von den Herstellern in einem Land ohne Marktwirtschaft gestellten Anträge auf Berichtigungen nicht auf die tatsächlichen Kosten in diesem Land beziehen könnten. Mit dem dritten Teil macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht in den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verkannt und den Herstellern ohne Marktwirtschaft eine nicht vertretbare Beweislast auferlegt habe, als es von ihnen verlangt habe, nachzuweisen, dass sich Unterschiede bei den Produktionskosten auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten. Der vierte Teil richtet sich gegen die Rn. 155 bis 160 des angefochtenen Urteils und mit ihm wird gerügt, dass das Gericht dadurch, dass es von Changmao Biochemical Engineering verlangt habe, eine Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise darzutun, obwohl sie keinen Zugang zu Daten des Wirtschaftszweigs der Union gehabt habe, gegen die Art. 2.4, 6.2, 6.4, 12.2.1 und 12.2.2 des Antidumping-Übereinkommens, gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen sowie die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt verkannt habe. Der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes richtet sich ferner gegen die Weigerung des Gerichts in Rn. 207 des angefochtenen Urteils, eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme anzuordnen.

a)   Zulässigkeit

117.

Die Kommission macht geltend, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang und der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes in Teilen unzulässig seien.

118.

Als Erstes sei der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig, da es sich um eine neue Rüge handele.

119.

Diese Unzulässigkeitseinrede ist meines Erachtens zurückzuweisen.

120.

Erstens hat Changmao Biochemical Engineering vor dem Gerichtshof nichts vorgebracht, was sie nicht auch schon vor dem Gericht geltend gemacht hatte.

121.

Im zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering nämlich geltend, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, als sie die von Changmao Biochemical Engineering beantragten Berichtigungen mit der Begründung abgelehnt habe, dass ein Berichtigungsantrag eines chinesischen ausführenden Herstellers, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt werde, sich nicht auf die tatsächlichen Kosten in China beziehen könne. Changmao Biochemical Engineering weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie bei der Kommission eine Berichtigung beantragt habe, bei der nicht ihre eigenen Produktionskosten, sondern die Kosten in der Union zugrunde zu legen seien.

122.

Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes, mit dem sie geltend gemacht hatte, dass die Kommission u. a. gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, als sie die von Changmao Biochemical Engineering beantragten Berichtigungen abgelehnt habe, machte sie vor dem Gericht geltend, dass die Tatsache, dass einem chinesischen ausführenden Hersteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden sei, diesen Hersteller nicht daran hindere, Berichtigungen zu beantragen. Diese Berichtigungen könnten zwar nicht anhand der eigenen Kosten dieses Herstellers vorgenommen werden, sie könnten sich aber dennoch auf andere Parameter in China als Preise und Kosten beziehen, wie etwa die Nutzung eines anderen Produktionsprozesses in diesem Land.

123.

Zweitens kann sich ein Rechtsmittelführer nach der Rechtsprechung auf Rechtsmittelgründe berufen, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer diese Gründe vor dem Gericht geltend gemacht hat oder nicht ( 50 ). Dies ist hier der Fall, denn die Frage, ob ein ausführender Hersteller, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden ist, gleichwohl Berichtigungen, und zwar in Bezug auf welche Parameter, beantragen kann, wird in den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils behandelt.

124.

Als Zweites beruft sich die Kommission auf die Unzulässigkeit des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes, soweit darin ein Verstoß gegen Art. 2.4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens, gegen die Art. 6.2, 6.4, 12.2.1 und 12.2.2 dieses Übereinkommens sowie gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 geltend gemacht wird. Der Verstoß gegen keine dieser Bestimmungen sei vor dem Gericht geltend gemacht worden.

125.

Meines Erachtens ist dieser Unzulässigkeitseinrede stattzugeben. Tatsächlich wurde vor dem Gericht im Zusammenhang mit der Weigerung der Kommission, die von Changmao Biochemical Engineering beantragten Berichtigungen vorzunehmen, der Verstoß gegen keine der oben in Nr. 124 aufgeführten Bestimmungen geltend gemacht.

126.

Der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bleibt jedoch zulässig, soweit mit ihm ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht durch die Kommission gerügt wird und soweit er sich gegen die Weigerung des Gerichts richtet, eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme anzuordnen.

127.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zulässig und der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes unzulässig ist, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 2.4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens, gegen die Art. 6.2, 6.4, 12.2.1 und 12.2.2 dieses Übereinkommens sowie gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 geltend gemacht wird.

b)   Begründetheit

128.

Ich werde den dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes prüfen, danach den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, dann den vierten Teil und schließlich den zweiten Teil.

1) Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

129.

Nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 muss zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ein gerechter Vergleich durchgeführt werden. In der Einleitung dieser Bestimmung heißt es: „Ist die Vergleichbarkeit der … Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.“

130.

Nach der Rechtsprechung muss eine Partei, die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 beantragt, zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne den Nachweis erbringen, dass ihr Antrag berechtigt ist. Die Beweislast dafür, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k der Verordnung aufgeführten spezifischen Berichtigungen vorzunehmen sind, liegt bei denjenigen, die sich auf sie berufen ( 51 ).

131.

Im vorliegenden Fall heißt es im 48. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dass Changmao Biochemical Engineering bei der Kommission Berichtigungen für die Berechnung der Dumpingspanne beantragte, weil es Unterschiede bei den Produktionskosten zwischen dem chinesischen Hersteller und dem Unionshersteller gegeben habe. Gemäß dem 49. Erwägungsgrund dieser Verordnung lehnte die Kommission diesen Berichtigungsantrag mit der Begründung ab, dass Changmao Biochemical Engineering ihre Behauptung nicht substantiiert habe und insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass „Kunden aufgrund der Unterschiede [bei den Produktionskosten] auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“.

132.

In den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Changmao Biochemical Engineering der Nachweis dafür obliege, dass sich die Unterschiede bei den Produktionskosten in Preisunterschieden auswirken, den sie aber nicht geführt habe, und dass die Kommission daher mit der Ablehnung ihrer Anträge auf Berichtigung nicht gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe.

133.

Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe insoweit einen Rechtsfehler begangen.

134.

Ich bin der Ansicht, dass der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

135.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009. Ich teile nicht die Auffassung von Changmao Biochemical Engineering, dass die Partei, die eine Berichtigung beantragt, eine Auswirkung auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nur dann nachweisen müsse, wenn die Berichtigung gemäß Buchst. k dieser Bestimmung für Unterschiede bei „anderen nicht unter den Buchst. a bis j genannten Faktoren“, nicht aber, wenn die Berichtigung für Unterschiede bei den unter den Buchst. a bis j aufgeführten Faktoren beantragt werde. So heißt es unter Buchst. k ausdrücklich „sofern die Auswirkung [der Unterschiede in den Faktoren] auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann“, während dies unter den Buchst. a bis j nicht ausdrücklich gesagt wird ( 52 ). Ich weise jedoch darauf hin, dass nach der oben in Nr. 129 zitierten Einleitung von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 die Unterschiede bei den „Faktoren“„nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen“ müssen. Diese Einleitung gilt für alle unter den Buchst. a bis k aufgeführten Faktoren. Ich stelle auch fest, dass in Buchst. k der Nachweis verlangt wird, dass die Unterschiede bei anderen Faktoren „Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes“ haben ( 53 ). Somit geht aus Buchst. k selbst hervor, dass dieser Nachweis in allen Fällen erforderlich ist, in denen eine Berichtigung gemäß Absatz 10 beantragt wird, unabhängig davon, um welchen Faktor es sich handelt.

136.

Zum anderen steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts, wonach sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 ergibt, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur vorgenommen werden darf, um Unterschieden bei Faktoren Rechnung zu tragen, die die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. So hat das Gericht im Urteil vom 29. April 2015,Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:237, Rn. 114), festgestellt, dass der Rat und die Kommission eine Berichtigung für Unterschiede bei Faktoren ablehnen müssen, die sich nachweislich nicht auf die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit auswirken ( 54 ). In ähnlicher Weise hat das Gericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 138), festgestellt, dass ausführende Hersteller, die eine Berichtigung um den Betrag beantragen, der dem von den Behörden des Vergleichslandes erhobenen Einfuhrzoll von 14 % entspricht, Beweise dafür vorlegen müssen, dass sich dieser Einfuhrzoll auf das Preisniveau, das den Normalwert darstellt, und auf die Möglichkeit, diese Preise mit den Ausfuhrpreisen zu vergleichen, ausgewirkt hat.

137.

Drittens teile ich nicht die Auffassung von Changmao Biochemical Engineering, dass das Gericht ihr eine unangemessene Beweislast auferlegt habe, indem es von ihr verlangt habe, eine Auswirkung auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachzuweisen, weil der Normalwert anhand von Daten berechnet worden sei, die der Hersteller in der Union vorgelegt habe und zu denen Changmao Biochemical Engineering als chinesischer ausführender Hersteller keinen Zugang gehabt habe.

138.

Das Gericht hat dieses Vorbringen in den Rn. 155 bis 159 des angefochtenen Urteils behandelt und zurückgewiesen, was von Changmao Biochemical Engineering im vierten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes gerügt wird. Ich werde jedoch hier darauf eingehen, da die Analyse des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes sonst unvollständig wäre.

139.

Zwar darf nach der Rechtsprechung derjenige, der eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 beantragt und die Erforderlichkeit der beantragten Berichtigung nachzuweisen hat, keine unangemessene Beweislast zu tragen haben ( 55 ). Dies ist jedoch vorliegend aus den folgenden Gründen nicht der Fall.

140.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis in der Einleitung von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009, wonach nachgewiesen werden muss, dass die Unterschiede bei den in den Buchst. a bis k dieser Vorschrift aufgeführten Faktoren die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, nicht eingeschränkt ist. Dies bedeutet, dass dieser Nachweis unabhängig von der Methode zur Berechnung des Normalwerts erbracht werden muss, d. h. auch dann, wenn er anhand von Daten des Wirtschaftszweigs der Union bestimmt wird. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Kommission auf Antrag verpflichtet werden, eine Berichtigung vorzunehmen, die sich nicht auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkt, was somit zu einer Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis führen würde.

141.

Außerdem kann entgegen dem Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering nicht davon ausgegangen werden, dass die chinesischen ausführenden Hersteller keinen Zugang zu den Daten haben, die zur Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises herangezogen werden, wenn diese Daten der Kommission von einem Hersteller im Vergleichsland oder, wie im vorliegenden Fall, von einem Hersteller in der Union übermittelt wurden.

142.

Ich weise darauf hin, dass die Ausführer nach Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen einsehen können und dass sie nach Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung eine endgültige Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen können, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Es trifft zu, dass die Einsichtnahme in Informationen und die endgültige Offenlegung nur für Informationen gelten, die nicht vertraulich im Sinne von Art. 19 dieser Verordnung sind ( 56 ). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem 40. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dass die Kommission Changmao Biochemical Engineering Daten über den Hersteller in der Union übermittelt hat.

143.

Zudem ist festzustellen, dass, worauf die Kommission hinweist, Changmao Biochemical Engineering zur Stützung ihres Vorbringens, das Gericht habe ihr eine unangemessene Beweislast auferlegt, nicht geltend macht, die Kommission habe es unterlassen, ihr die für die Beantragung einer Berichtigung erforderlichen Daten mitzuteilen (abgesehen von der allgemeinen und unsubstantiierten Behauptung in ihrer Rechtsmittelschrift, dass „die nicht in der Marktwirtschaft tätigen Hersteller nicht über die Preisdaten der Hersteller im Vergleichsland verfügen“). Vielmehr macht Changmao Biochemical Engineering zur Stützung dieses Arguments insbesondere geltend, dass der Hersteller in der Union nicht alle Informationen vorgelegt habe, die für einen fairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis erforderlich seien.

144.

Zwar wendet sich Changmao Biochemical Engineering auch gegen die Weigerung des Gerichts, der Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweisaufnahme aufzugeben, die Analyse vorzulegen, die sie zu der in Rn. 70 der streitigen Verordnung getroffenen Feststellung veranlasst hat, dass zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Unterschiede bestünden, die sich systematisch in den Preisen auswirken würden. Ich stelle jedoch fest, dass Changmao Biochemical Engineering in diesem Zusammenhang nicht nur behauptet, dass die Kommission (nach ihren eigenen Worten) Informationen „verschwiegen“ habe, die für die Vornahme von Berichtigungen erforderlich seien, sondern vor allem, dass die Kommission es möglicherweise einfach unterlassen habe, diese Informationen, insbesondere die Rechnungen und Verträge des Wirtschaftszweigs der Union, einzuholen. Es besteht der Eindruck, dass Changmao Biochemical Engineering, indem sie die Weigerung des Gerichts rügt, die Vorlage der oben erwähnten Analyse anzuordnen, im Wesentlichen festzustellen sucht, ob die Kommission ausreichende Informationen zusammengetragen hat, und nicht den Nachweis führen will, dass die Kommission ihr nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt habe.

145.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

2) Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

146.

In den Rn. 141 bis 144 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission mit ihrer Weigerung, die von Changmao Biochemical Engineering beantragten Berichtigungen vorzunehmen, nicht gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, da Changmao Biochemical Engineering keine Beweise für ihren Antrag vorgelegt und nicht nachgewiesen habe, dass sich die behaupteten Unterschiede bei den Produktionskosten in Preisunterschieden auswirkten.

147.

Im ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht damit den Sachverhalt verfälscht habe.

148.

Ich bin der Auffassung, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

149.

Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Rechtsmittelführers, genau anzugeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die begangen worden sein sollen ( 57 ).

150.

Im vorliegenden Fall führt Changmao Biochemical Engineering in ihrem Rechtsmittel zwar die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angeführten Beweise auf, erläutert aber nicht genau, wie sich die angeblichen Unterschiede bei den einzelnen relevanten Faktoren auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten und wie daher das Gericht den Sachverhalt verfälscht habe, als es in Rn. 143 des Urteils festgestellt hat, dass Changmao Biochemical Engineering nicht nachgewiesen habe, dass sich die Unterschiede bei den Produktionskosten in Preisunterschieden ausdrückten.

151.

Entgegen dem Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering besteht kein Widerspruch zwischen dem 49. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, wonach Changmao Biochemical Engineering keine Auswirkungen auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachgewiesen habe, und dem 76. Erwägungsgrund dieser Verordnung, wonach die gedumpten Einfuhren aus China die Unionspreise um 21,1 % unterboten hätten. Die Feststellung der Kommission, dass eine Preisunterbietung vorliege, bedeutet nämlich, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitten hat, ohne dass es irgendeinen Hinweis darauf gibt, dass diese Preisunterbietung durch die Unterschiede bei den Produktionskosten verursacht wurde, so dass eine Berichtigung gerechtfertigt wäre.

152.

Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

3) Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

153.

In den Rn. 155 bis 160 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission Changmao Biochemical Engineering keine unangemessene Beweislast auferlegt habe, als sie von ihr verlangt habe, nachzuweisen, dass sich die angeblichen Unterschiede bei den Produktionskosten in Preisunterschieden auswirkten, obwohl sie keinen Zugang zu Daten des Wirtschaftszweigs der Union gehabt habe.

154.

Mit dem vierten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 2.4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens, die Art. 6.2, 6.4, 12.2.1 und 12.2.2 dieses Übereinkommens, Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt verkannt habe. Außerdem habe es das Gericht in Rn. 207 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft abgelehnt, der Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweisaufnahme aufzugeben, die Analyse, die sie zur Ablehnung ihrer Berichtigungsanträge veranlasst habe, vorzulegen.

155.

Wie oben in den Nrn. 124 bis 127 ausgeführt, ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig. Der Vollständigkeit halber werde ich jedoch im Folgenden erläutern, warum der Gerichtshof, sollte er den vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang für zulässig halten, ihn dennoch als unbegründet zurückzuweisen hätte.

156.

Erstens ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 2.4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens sowie gegen die Art. 6.2, 6.4, 12.2.1 und 12.2.2 dieses Übereinkommens geltend gemacht wird.

157.

Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane gemessen werden kann. Nur in zwei Ausnahmesituationen, die sich aus der Absicht des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Ermessensspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es den Unionsgerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit einer Unionsmaßnahme und der zu ihrer Anwendung erlassenen Maßnahmen gegebenenfalls im Licht der WTO-Übereinkommen zu überprüfen. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Europäische Union beabsichtigt, eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, die sie im Rahmen dieser WTO-Übereinkommen übernommen hat, und zum anderen dann, wenn der fragliche Unionsrechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieser Übereinkünfte verweist ( 58 ).

158.

Kein Artikel der Verordnung Nr. 1225/2009 verweist auf eine spezifische Bestimmung der WTO-Übereinkommen. Nach der Rechtsprechung setzt Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 jedoch Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens um, dessen Bestimmungen er im Wesentlichen wieder aufgreift ( 59 ).

159.

Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 enthält jedoch keine ausdrückliche Wiederholung des Erfordernisses des Art. 2.4 letzter Satz des Antidumping-Übereinkommens, wonach „[d]ie Behörden … die betroffenen Parteien davon in Kenntnis [setzen], welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und … diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf[erlegen]“ ( 60 ). Daher bin ich der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber nicht die klare Absicht hatte, die im letzten Satz von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens festgelegte besondere Verpflichtung umzusetzen. Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung nicht im Licht des letzten Satzes von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens überprüft werden kann ( 61 ).

160.

Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 1225/2009 die Art. 6.2, 6.4, 12.2.1 oder 12.2.2 des Antidumping-Übereinkommens umsetzen und ob folglich die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung im Licht dieser Vorschriften überprüft werden kann, bin ich ferner der Ansicht, dass die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 6.2., 6.4, 12.2.1 oder 12.2.2 des Antidumping-Übereinkommens keinen Erfolg haben kann. Ich vermag nämlich nicht zu erkennen, inwiefern die Art. 12.2.1 und 12.2.2, die sich auf die öffentliche Bekanntmachung über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen beziehen, oder Art. 6.2, der Zusammentreffen mit den gegnerischen Parteien betrifft, relevant sein sollen. Zu Art. 6.4, wonach die Behörden den interessierten Parteien Einsicht in alle sachdienlichen, nicht vertraulichen Informationen zu gewähren haben, ist darauf hinzuweisen, dass Changmao Biochemical Engineering, wie oben in Nr. 143 und unten in Nr. 161 erläutert, nicht behauptet, die Kommission habe es unterlassen, ihr die für die Beantragung von Berichtigungen erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.

161.

Zweitens ist meines Erachtens der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 geltend gemacht wird. Wie oben in Nr. 142 erwähnt, können die Ausführer gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 eine endgültige Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen „unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit“ beantragen. Wie ich oben in Nr. 143 ausgeführt habe, macht Changmao Biochemical Engineering im vorliegenden Fall zur Begründung ihres Rechtsmittelgrundes, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 rügt, nicht geltend, dass die Kommission es unterlassen habe, ihr die für die Beantragung von Berichtigungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie stützt diesen Rechtsmittelgrund vielmehr darauf, dass die Kommission insbesondere nicht alle Informationen angefordert habe, die erforderlich seien, um zu entscheiden, ob solchen Anträgen stattzugeben oder nicht stattzugeben sei. Dieses Versäumnis, sollte es nachgewiesen werden, kann keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 darstellen.

162.

Drittens ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insoweit unbegründet, als damit ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Kommission gerügt wird. Nach der oben in Nr. 102 angeführten Rechtsprechung war die Kommission verpflichtet, die von Changmao Biochemical Engineering zur Stützung ihrer Anträge auf Berichtigung vorgelegten Beweise mit der gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit zu prüfen. Wie ich jedoch oben in den Nr. 148 bis 152 dargelegt habe, hat das Gericht den Sachverhalt nicht verfälscht, als es in den Rn. 141 bis 144 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Changmao Biochemical Engineering nicht nachgewiesen habe, dass sich die angeblichen Unterschiede bei den Produktionskosten auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten.

163.

Viertens bin ich der Auffassung, dass der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist, soweit damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Beweislast, die die Kommission den ausführenden Herstellern auferlegt, die eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 beantragen, nicht unangemessen sein darf ( 62 ). In den Nrn. 139 bis 144 habe ich jedoch dargelegt, warum die Kommission Changmao Biochemical Engineering keine unangemessene Beweislast auferlegt hat, als sie von ihr den Nachweis dafür verlangte, dass sich die angeblichen Unterschiede bei den Produktionskosten auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten.

164.

Fünftens ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet, soweit mit ihm gerügt wird, dass das Gericht es in Rn. 207 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, der Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweisaufnahme aufzugeben, die Analyse vorzulegen, die sie im 70. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu der Feststellung geführt habe, dass es keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware gebe, die sich systematisch in den Preisen widerspiegeln würden. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung von Anträgen einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder auf eine Beweisaufnahme durch das Gericht darauf hinzuweisen, dass es nämlich allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf ( 63 ). Zudem wurde, wie in den Nrn. 148 bis 152 dargelegt, im vorliegenden Fall keine Verfälschung von Tatsachen festgestellt.

165.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

4) Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

166.

In den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass chinesische ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, zwar Berichtigungsanträge stellen könnten, dass sich diese Anträge aber nicht „auf die tatsächlichen Kosten in China beziehen“ dürften, da sonst Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 ins Leere ginge.

167.

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht damit gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe.

168.

Ich bin der Ansicht, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zwar begründet ist, gleichwohl aber als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. Ich werde im Folgenden darlegen, aus welchen Gründen ich ihn für begründet halte, bevor ich erläutere, warum er ins Leere geht.

169.

Nach der Rechtsprechung hat Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 zum Ziel, die Berücksichtigung der Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft zu verhindern, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind ( 64 ).

170.

Die Kommission macht geltend, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 ins Leere ginge, wenn eine Berichtigung aufgrund von Unterschieden bei den Produktionskosten zwischen China und der Union vorgenommen würde, weil die Produktionskosten in China mit dem Status von China als Nichtmarktwirtschaftsland zusammenhingen und verzerrt seien.

171.

Meines Erachtens kann dieses Argument keinen Erfolg haben.

172.

Es trifft zu, dass das Gericht im Urteil vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:237), die Auffassung vertreten hat, dass keine Berichtigungen für Effizienz- und Produktivitätsunterschiede zwischen den chinesischen ausführenden Herstellern, denen Antidumpingzölle auferlegt worden waren, und dem Hersteller im Vergleichsland hätten vorgenommen werden können, weil erstere nicht die Voraussetzungen für eine Marktwirtschaftsbehandlung erfüllten und die sie betreffenden Daten daher bei der Ermittlung des Normalwerts nicht hätten berücksichtigt werden können ( 65 ). Vor dem Gerichtshof machten die chinesischen ausführenden Hersteller geltend, die Berücksichtigung von Berichtigungen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Effizienz und der Produktivität stehe nicht mit dem Ziel der Vergleichslandmethode in Widerspruch, da der geringere Verbrauch an Rohstoffen und Strom sowie die Effektivität der Arbeitskräfte (im Vergleich zu denen des Herstellers im Vergleichsland) weder mit den Preisen und den Kosten dieser Elemente noch mit den Marktkräften in Zusammenhang stünden ( 66 ). Generalanwalt Mengozzi hatte vorgeschlagen, dieses Argument mit der Begründung zurückzuweisen, dass „ein Unternehmen, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, sich nicht auf Unterschiede berufen kann, die die Produktivität und Effizienz betreffen, um Berichtigungen des Normalwerts zu verlangen“, da Produktivität und Effizienz „von mehreren Faktoren abhängen … von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie, zumindest mittelbar, von Parametern beeinflusst sind, die nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind“ ( 67 ). Der Gerichtshof hat jedoch nicht über die Frage der Weigerung des Rates und der Kommission entschieden, die beantragten Berichtigungen vorzunehmen ( 68 ).

173.

Es trifft auch zu, dass das Gericht im Urteil vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209), festgestellt hat, dass keine Berichtigungen aufgrund von Unterschieden im Produktionsprozess und beim Zugang zu Rohstoffen zwischen China und dem Vergleichsland vorgenommen werden könnten, da erstens China zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als Marktwirtschaft gegolten habe und zweitens der Antragsteller, ein chinesischer ausführender Hersteller, keinen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung gestellt hatte. Nach Auffassung des Gerichts hat nichts darauf hingedeutet, dass der Zugang zu Nickel oder der Produktionsprozess eines Unternehmens, das unter nicht marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht von Parametern beeinflusst wurde, die nicht das Ergebnis der Marktkräfte sind ( 69 ). Vor dem Gerichtshof machten die chinesischen ausführenden Hersteller geltend, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die beantragten Berichtigungen zur Folge gehabt hätten, dass in den Normalwert erneut Kosten eingeflossen wären, die von Parametern beeinflusst wurden, die sich nicht aus den Marktkräften ergeben, was das Gericht nicht getan hatte ( 70 ). Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückgewiesen, da die chinesischen ausführenden Hersteller die Tatsachenfeststellung des Gerichts, wonach die Berichtigungen sich nicht auf Faktoren bezogen, die das Ergebnis der Marktkräfte waren, nicht ausdrücklich angefochten hatten ( 71 ).

174.

Ich stelle jedoch fest, dass der Gerichtshof weder im Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269), noch im Urteil vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (C‑436/18 P, EU:C:2019:643), die Frage, ob chinesische ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, Berichtigungen für Unterschiede im Produktionsprozess und im Verbrauch von und im Zugang zu Rohstoffen zwischen China und dem Vergleichsland beantragen können, in der Sache geprüft hat.

175.

Ich weise auch darauf hin, dass Changmao Biochemical Engineering, ohne dass ihr von der Kommission widersprochen worden wäre, vorträgt, dass sich die Situation im vorliegenden Fall von der im Urteil vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (C‑436/18 P, EU:C:2019:643), unterscheide, weil im vorliegenden Fall die Berichtigungen nicht unter Bezugnahme auf die eigenen Produktionskosten des chinesischen ausführenden Herstellers oder auf die Produktionskosten in China, sondern unter Bezugnahme auf die Produktionskosten in der Union vorgenommen würden. Das Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering geht im Kern dahin, dass die Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 die Kommission nicht daran hindere, Berichtigungsanträgen stattzugeben, wenn die Kommission bei der Feststellung der Höhe der Berichtigungen keine Daten des chinesischen Marktes heranziehe.

176.

Changmao Biochemical Engineering erläutert, dass sie im vorliegenden Fall bei der Kommission keine Berichtigungen unter Bezugnahme auf ihre eigenen Produktionskosten beantragt habe. Erstens habe sie die Kommission in den Fällen, in denen der Wirtschaftszweig der Union und sie selbst unterschiedliche Rohstoffe und Ressourcen verwendeten, aufgefordert, entweder den Normalwert zu senken oder ihren Ausfuhrpreis um einen Betrag zu erhöhen, der der Differenz zwischen (i) den Kosten der vom Wirtschaftszweig der Union verwendeten Rohstoffe oder Ressourcen und (ii) den Kosten in der Union für die entsprechenden, von ihr selbst verwendeten Rohstoffe oder Ressourcen entspreche ( 72 ). Zweitens habe sie die Kommission aufgefordert, in den Fällen, in denen nur dem Wirtschaftszweig der Union, nicht aber ihr selbst, Kosten entstanden seien, Berichtigungen in Höhe dieser Kosten vorzunehmen. Changmao Biochemical Engineering betont, dass die Kommission in beiden Fällen bei den beantragten Berichtigungen weder ihre eigenen Produktionskosten noch die tatsächlichen Kosten in China berücksichtigt hätte. Aus Sicht von Changmao Biochemical Engineering hinderte Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 die Kommission nicht daran, diese Berichtigungen vorzunehmen.

177.

Meines Erachtens hindert Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 die Kommission nur dann daran, Berichtigungsanträgen chinesischer ausführender Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, stattzugeben, wenn die eigenen Produktionskosten der chinesischen ausführenden Hersteller oder die Produktionskosten in China zur Feststellung des Berichtigungsbetrags herangezogen und diese Kosten somit in die Berechnung des Normalwerts einbezogen werden. Werden dagegen die Produktionskosten in China nur herangezogen, um Unterschiede bei den in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k der Verordnung aufgeführten Faktoren festzustellen, hindert Art. 2 Abs. 7 der Verordnung die Kommission nicht daran, den Berichtigungsanträgen dieser ausführenden Hersteller stattzugeben.

178.

Wäre es nämlich den chinesischen ausführenden Herstellern verwehrt, Berichtigungen zu beantragen, wenn der Normalwert nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 bestimmt wird, und zwar auch dann, wenn keine Daten des chinesischen Marktes zur Berechnung des Berichtigungsbetrags herangezogen werden, so wären diese ausführenden Hersteller tatsächlich davon ausgeschlossen, Berichtigungen zu beantragen, wenn der Normalwert nach dieser Vorschrift bestimmt wird. Die oben in Nr. 169 angeführte Rechtsprechung, wonach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 verhindert, dass Preise und Kosten in Ländern ohne Marktwirtschaft, die nicht das normale Ergebnis der Marktkräfte sind, berücksichtigt werden, besagt aber nicht, dass der Normalwert überhaupt nicht berichtigt werden kann, wenn er gemäß dieser Bestimmung festgestellt wird. Im Gegenteil deutet nichts in dieser Verordnung darauf hin, dass deren Art. 2 Abs. 7 Buchst. a eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis vorsieht, zu Zwecken der Vergleichbarkeit auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung Berichtigungen vorzunehmen ( 73 ).

179.

Zudem steht die oben in Nr. 177 dargelegte Lösung im Einklang mit der Feststellung des Gerichts in den Rn. 607 und 608 des Urteils vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T‑254/18, EU:T:2021:278), dass Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 im Licht von und im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung auszulegen sei, so dass die vorgenommenen Berichtigungen kein Element der Verzerrung des chinesischen Systems in die Berechnung des auf der Grundlage der Vergleichslandmethode ermittelten Normalwerts einführen oder wieder einführen dürften.

180.

In dem oben in Nr. 179 erwähnten Urteil hat das Gericht festgestellt, dass der Normalwert durch Anwendung des nach chinesischem Recht für die Ausfuhr der betreffenden Ware aus China vorgesehenen Mehrwertsteuersatzes von 12 % berichtigt werden könne, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieses Element nicht verzerrt sei ( 74 ). Allerdings unterscheidet sich der Sachverhalt in diesem Urteil von dem im vorliegenden Fall, da die Berichtigung in diesem Urteil nicht von den chinesischen ausführenden Herstellern beantragt worden war ( 75 ). Es bleibt jedoch die Tatsache, dass nach diesem Urteil eine Berichtigung unter Verwendung eines Elements des chinesischen Systems vorgenommen werden kann, sofern dieses Element nicht zu Verzerrungen führt, sondern das Ergebnis der Marktkräfte ist.

181.

Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Berichtigungsanträge der chinesischen ausführenden Hersteller, die nicht in den Genuss der Marktwirtschaftsbehandlung kommen, sich nicht auf die tatsächlichen Kosten in China beziehen könnten. Meines Erachtens können die Anträge dieser ausführenden Hersteller nur dann abgelehnt werden, wenn Daten über die tatsächlichen Kosten in China zur Bestimmung des Berichtigungsbetrags herangezogen werden, nicht aber, wenn diese Daten als Nachweis für das Bestehen von Kostenunterschieden zwischen China und dem Vergleichsland herangezogen werden.

182.

Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist somit begründet.

183.

Wie oben in Nr. 168 bereits erwähnt, ist er jedoch aus den beiden folgenden Gründen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

184.

Erstens bin ich der Ansicht, dass die Kommission Anträgen auf Berichtigung, die sich auf die tatsächlichen Kosten in China beziehen, nur dann stattgeben kann, wenn die chinesischen ausführenden Hersteller, die diese Anträge stellen, nachweisen, dass die betreffenden spezifischen Kosten das normale Ergebnis der Marktkräfte sind, auch wenn die Daten zu diesen Kosten nur dazu dienen, das Vorliegen von Unterschieden bei den in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k der Verordnung Nr. 1225/2009 aufgeführten Faktoren festzustellen. Dies ergibt sich aus der oben in Nr. 130 angeführten Rechtsprechung, wonach die Beweislast für die Notwendigkeit spezifischer Berichtigungen bei demjenigen liegt, der sie geltend macht.

185.

Im vorliegenden Fall hat Changmao Biochemical Engineering jedoch meines Erachtens nicht dargetan, dass die Verwendung unterschiedlicher Rohstoffe und Ressourcen oder die Kosten, die nur dem Wirtschaftszweig der Union entstehen ( 76 ), das normale Ergebnis der Marktkräfte sind. Sie hat lediglich die Unterschiede zwischen China und der Union bei den verwendeten Rohstoffen und Ressourcen sowie bei den Veredelungsprozessen beschrieben, ohne zu erläutern, warum diese Elemente nicht vom Nicht-Marktwirtschaftsstatus Chinas betroffen sind.

186.

Zweitens sind die in den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe Hilfserwägungen, da das Gericht in Rn. 144 dieses Urteils bereits festgestellt hat, dass die Kommission mit ihrer Weigerung, die von Changmao Biochemical Engineering beantragten Berichtigungen vorzunehmen, nicht gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, weil dieses Unternehmen nicht nachgewiesen habe, dass sich die behaupteten Unterschiede bei den Produktionskosten in Preisunterschieden ausgewirkt hätten. Dies bezeugt die Formulierung „jedenfalls“ in Rn. 151 des angefochtenen Urteils.

187.

Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher, obwohl er begründet ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

188.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass folglich auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 zurückzuweisen ist. Changmao Biochemical Engineering stützt diese Rüge darauf, dass, wenn die Kommission die beantragten Berichtigungen vorgenommen hätte, die Dumpingspanne unter die Schadensspanne gefallen wäre, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt worden sei. Da die Kommission jedoch meines Erachtens keinen Fehler begangen hat, als sie diese Berichtigungen ablehnte, liegt kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 vor.

189.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass der dritte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

D. Zum vierten Rechtsmittelgrund

1.   Vortrag der Parteien

190.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht mit der in den Rn. 148 und 150 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie es abgelehnt habe, die für die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung beantragten Berichtigungen vorzunehmen, gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1036 in geänderter Fassung, Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt verkannt habe. Nach Ansicht von Changmao Biochemical Engineering rechtfertigten die Unterschiede bei den Produktionskosten zwischen dem Hersteller in der Union und den chinesischen ausführenden Herstellern nicht nur Berichtigungen für die Feststellung der Dumpingspanne, sondern gemäß Art. 2 Abs. 10 und/oder Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 auch Berichtigungen für die Feststellung der Schadensspanne.

191.

Die Kommission macht geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, da (insbesondere) in Art. 2 Abs. 10 sowie in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1036 keine Bezugnahme auf Berichtigungen enthalten sei.

2.   Würdigung

192.

In der streitigen Verordnung hat die Kommission den Antrag von Changmao Biochemical Engineering abgelehnt, bei der Ermittlung nicht der Dumpingspanne, sondern der Schadensspanne Berichtigungen vorzunehmen, und zwar aufgrund von Unterschieden bei den Produktionskosten zwischen dem Hersteller in der Union und den chinesischen ausführenden Herstellern. Die Kommission begründete die Ablehnung dieser Anträge im Wesentlichen damit, dass diese Unterschiede nicht zwangsläufig zu Preisunterschieden führten bzw. die Vergleichbarkeit der Preise nicht unbedingt beeinflussten ( 77 ).

193.

In den Rn. 148 und 150 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission mit ihrer Weigerung, die für die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung beantragten Berichtigungen vorzunehmen, weder gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 noch gegen deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 4 verstoßen habe.

194.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht gegen diese Bestimmungen verstoßen, die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt verkannt und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.

195.

Ich bin der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. Zwar ist er meines Erachtens insoweit begründet, als damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 geltend gemacht wird, doch geht er in vollem Umfang ins Leere. Ich werde im Folgenden darlegen, aus welchen Gründen er teilweise begründet ist, bevor ich erläutere, warum er ins Leere geht.

196.

Die Einführung von Antidumpingzöllen setzt nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 voraus, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung umfasst die Feststellung der Schädigung eine objektive Prüfung „des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der [Union]“. In Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 heißt es: „Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der [Union] eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben.“

197.

Es trifft zu, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 oder eine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 1225/2009 nicht besagt, dass die Kommission bei der Feststellung der Schadensspanne Berichtigungen vornehmen muss. Insoweit gibt es keine Entsprechung zu Art. 2 Abs. 10 der Verordnung, wonach bei der Feststellung der Dumpingspanne Berichtigungen vorzunehmen sind.

198.

Die Verpflichtung zur objektiven Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 erfordert jedoch nach der Rechtsprechung einen fairen Vergleich zwischen dem Preis der betroffenen Ware und dem Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union beim Verkauf im Unionsgebiet. Ein solcher fairer Vergleich ist eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs ( 78 ).

199.

Sind Berichtigungen erforderlich, um einen fairen Vergleich zwischen dem Preis der betreffenden Ware und dem Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union in der Union zu gewährleisten, muss die Kommission meines Erachtens dazu verpflichtet sein, diese Berichtigungen vorzunehmen. Auf diese Weise würde die Symmetrie zwischen dem Preis der betroffenen Ware und dem Preis der gleichartigen Ware wiederhergestellt, ebenso wie nach der Rechtsprechung eine gemäß Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgenommene Berichtigung des Normalwerts die Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis einer Ware wiederherstellt und damit die Vergleichbarkeit der Preise gewährleistet ( 79 ).

200.

Auch wenn keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1225/2009 ausdrücklich besagt, dass die Kommission Berichtigungen vornehmen muss, um einen fairen Vergleich zwischen dem Preis der betreffenden Ware und dem Preis der gleichartigen Ware des EU-Wirtschaftszweigs der Union in der Union zu gewährleisten, kann diese Verpflichtung meines Erachtens insoweit auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 dieser Verordnung gestützt werden, als diese Bestimmung einen fairen Vergleich verlangt.

201.

Zwar hat das Gericht, wie die Kommission geltend macht, rechtsfehlerfrei in Rn. 149 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat (T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46), sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger und einen Begründungsmangel der angefochtenen Verordnung bezogen hat. In jenem Urteil hat das Gericht nämlich nicht die Begründetheit der Behauptung geprüft, die im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietung vorgenommene Berichtigung des Ausfuhrpreises sei unangemessen ( 80 ).

202.

Es ist jedoch auf das Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat (277/85 und 300/85, EU:C:1988:467, Rn. 65 und 66), hinzuweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie im Rahmen der Schadensbeurteilung eine Berichtigung für die Unterschiede zwischen den eingeführten Modellen der betroffenen Ware (elektronische Schreibmaschinen) und den am meisten ähnelnden Modellen der Union vorgenommen hat ( 81 ).

203.

In ähnlicher Weise hat das Gericht im Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 172 bis 189), festgestellt, dass die Berechnung der Preisunterbietung durch die Kommission gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, weil die Kommission die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe der gleichartigen Ware an die ersten unabhängigen Abnehmer mit den CIF-Preisen (Kosten, Versicherung und Fracht) des chinesischen ausführenden Herstellers verglichen hatte. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission aufgrund der Verpflichtung, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, nicht die CIF-Preise des chinesischen ausführenden Herstellers, sondern die Preise dieses ausführenden Herstellers für Verkäufe an die ersten unabhängigen Abnehmer zugrunde legen müssen. Die Kommission hätte also die entsprechenden Berichtigungen vornehmen müssen, was sie nicht getan hatte ( 82 ).

204.

Das Gericht hat daher in Rn. 148 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass keine der von Changmao Biochemical Engineering angeführten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1225/2009, nämlich Art. 2 Abs. 10, Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung, die Kommission verpflichteten, Berichtigungen zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung vorzunehmen. Meines Erachtens ist die Kommission nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 verpflichtet, dies zu tun. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher begründet, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 dieser Verordnung geltend gemacht wird.

205.

Gleichwohl ist der vierte Rechtsmittelgrund, wie oben in Nr. 195 ausgeführt, meines Erachtens als ins Leere gehend zurückzuweisen.

206.

Meines Erachtens kommen die Grundsätze, die für Berichtigungsanträge im Rahmen der Dumpingermittlung gelten, zur Anwendung, wenn die Kommission die erforderlichen Berichtigungen im Rahmen der Schadensermittlung vorzunehmen hat. Entsprechend der oben in Nr. 130 angeführten Rechtsprechung muss die Partei, die für die Zwecke der Feststellung einer Schädigung eine Berichtigung beantragt, nachweisen, dass ihr Begehren berechtigt ist. Sie muss insbesondere nachweisen, dass die Unterschiede (z. B.) in den Produktionskosten zu Preisunterschieden führen.

207.

In Rn. 160 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch im Wesentlichen festgestellt, dass Changmao Biochemical Engineering nicht nachgewiesen habe, dass die Unterschiede bei den Produktionskosten zwischen China und der Union zu Preisunterschieden geführt haben. Ich betone, dass sich Rn. 160 des angefochtenen Urteils speziell auf den Antrag von Changmao Biochemical Engineering bezieht, zum Zwecke der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne Berichtigungen vorzunehmen. Der Wortlaut dieser Randnummer entspricht nämlich dem des 70. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung, in dem die Kommission begründet, warum sie die Anträge von Changmao Biochemical Engineering auf Berichtigung zum Zweck der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne ablehnt.

208.

Changmao Biochemical Engineering hat Rn. 160 des angefochtenen Urteils im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes, der die Rechtmäßigkeit der zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne vorgenommenen Berichtigungen betrifft, nicht gerügt. Sie hat diese Randnummer nur im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes gerügt, der sich auf die Berichtigungen bezieht, die bei der Feststellung der Dumpingspanne vorgenommen werden.

209.

Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher, obwohl begründet, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

210.

Ich komme zu dem Schluss, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

VI. Kosten

211.

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet, über die Kosten.

212.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist Changmao Biochemical Engineering unterlegen, und die Kommission hat einen Kostenantrag gestellt. Changmao Biochemical Engineering sollten daher ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission auferlegt werden.

VII. Ergebnis

213.

Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) T‑741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:454.

( 3 ) Durchführungsverordnung vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2016, L 204, S. 92).

( 4 ) Verordnung vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

( 5 ) Verordnung vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21). Mit der Verordnung 2016/1036 wurde die Verordnung Nr. 1225/2009 aufgehoben und ersetzt.

( 6 ) Vgl. Erwägungsgründe 19 bis 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2016, L 50, S. 4) (im Folgenden: vorläufige Verordnung) und den 18. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 7 ) Vgl. Präambel („gestützt auf die [Verordnung (EU) 2016/1036] …“) und den 142. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 8 ) Art. 25 der Verordnung 2016/1036.

( 9 ) Rn. 1 des angefochtenen Urteils.

( 10 ) Wie unten in den Fn. 17 und 18 angeführt.

( 11 ) Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien (C‑467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 15). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal (C‑161/15, EU:C:2016:3, Nrn. 62 und 63).

( 12 ) Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 58).

( 13 ) Urteile vom 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission (T‑576/93 bis T‑582/93, EU:T:1994:93, Rn. 35), vom 12. Juni 2019, RV/Kommission (T‑167/17, EU:T:2019:404, Rn. 60 und 65), vom 31. Januar 2008, Valero Jordana/Kommission (F‑104/05, EU:F:2008:13, Rn. 53), vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission (F‑31/07, EU:F:2008:23, Rn. 52) [in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer (T‑160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 67)], vom 23. September 2009, Neophytou/Kommission (F‑22/05 RENV, EU:F:2009:120, Rn. 56), vom 13. April 2011, Vakalis/Kommission (F‑38/10, EU:F:2011:43, Rn. 28, 38 und 40) und vom 16. September 2013, Wurster/EIGE (F‑20/12 und F‑43/12, EU:F:2013:129, Rn. 84).

( 14 ) Urteil vom 16. September 2013, Wurster/EIGE (F‑20/12 und F‑43/12, EU:F:2013:129, Rn. 84).

( 15 ) Der Grund, warum diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen in zeitlicher Hinsicht für nicht anwendbar befunden wurden, war, dass sie nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag nach ihrem Erlass Gültigkeit besaßen. Außerdem stand die Situation der Klägerin bereits vor dem Erlass der allgemeinen Durchführungsbestimmungen endgültig fest, da sie bereits bei ihrer Einstellung alle Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfüllte und die Probezeit nur die Laufzeit ihres Vertrags betraf (Urteil vom 16. September 2013, Wurster/EIGE, F‑20/12 und F‑43/12, EU:F:2013:129, Rn. 93 bis 97).

( 16 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C‑303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Es handelt sich um Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10, Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 6 Abs. 8 und Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung.

( 18 ) Da der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens unzulässig ist, soweit damit eine Verletzung von Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung geltend gemacht wird (vgl. unten, Nr. 127).

( 19 ) Verordnung vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. 2012, L 344, S. 1).

( 20 ) Die Verordnung Nr. 1168/2012 war jedoch vor dem Erlass der Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen in dieser Rechtssache in Kraft getreten.

( 21 ) Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012.

( 22 ) ABl. 1998, C 74, S. 9.

( 23 ) Sie traten jedoch vor dem Erlass der Entscheidungen in Kraft, in denen die Kommission die fraglichen Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte.

( 24 ) Verordnung vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 2001, L 10, S. 33).

( 25 ) Die Verordnung Nr. 1370/2007 war jedoch vor Erlass der Entscheidung in Kraft getreten, mit der die Kommission die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte.

( 26 ) Der Untersuchungszeitraum und der für die Bewertung der Schädigung herangezogene Zeitraum liefen bis zum 31. März 2015 (siehe den dritten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung).

( 27 ) Die endgültige Unterrichtung fand am 2. Juni 2016 statt, Stellungnahmen wurden am 13. Juni 2016 eingereicht und eine Anhörung fand am 5. Juli 2016 statt (siehe Rn. 7 bis 9 des angefochtenen Urteils).

( 28 ) Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40). Vgl. auch Urteile vom 15. März 2018, Deichmann (C‑256/16, EU:C:2018:187, Rn. 76), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C‑612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 54).

( 29 ) Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission (T‑650/17, EU:T:2019:644, Rn. 41 und 42). Vgl. auch Urteil vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission (T‑228/17, EU:T:2019:619, Rn. 2).

( 30 ) 131. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 31 ) Die Situation im Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62), ist also genau umgekehrt wie in der vorliegenden Rechtssache (in der der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Schadensspanne und nicht der Dumpingspanne festgesetzt wurde).

( 32 ) Urteil vom 16. Februar 2012, Rat/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 153 bis 158). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Rat/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2011:245, Nrn. 254, 277 und 278).

( 33 ) Ferner sei auf das Urteil vom 21. März 2012, Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat (T‑115/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:136, Rn. 35, 36 und 45 bis 47), verwiesen.

( 34 ) Vgl. Erwägungsgründe 27, 107 und 114 der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. 1987, L 54, S. 12).

( 35 ) 215. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2).

( 36 ) Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T‑383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139, Rn. 168). Hervorhebung nur hier.

( 37 ) Vgl. in diesem Zusammenhang Rn. 194 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑301/16, EU:T:2019:234), in dem das Gericht feststellt, dass „nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung auf einem Niveau unterhalb der Dumpingspanne festgestellt worden wäre“ (Hervorhebung nur hier).

( 38 ) Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 26).

( 39 ) Vgl. Erwägungsgründe 17 Buchst. e, 45 und 46 der vorläufigen Verordnung.

( 40 ) Vgl. Erwägungsgründe 42 bis 46 der vorläufigen Verordnung. Vgl. auch den 29. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 41 ) Vgl. Erwägungsgründe 2, 26, 32 und 33 der streitigen Verordnung.

( 42 ) Vgl. 31. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 43 ) Vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile vom 23. September 2015, Schroeder/Rat und Kommission (T‑205/14, EU:T:2015:673, Rn. 44), vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission (T‑206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 45), und vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 198). (Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen das letztgenannte Urteil ein Rechtsmittel anhängig ist.)

( 44 ) Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 33 und 34).

( 45 ) Wie bereits erwähnt (siehe oben, Nr. 79), wird Aspartam nur in wenigen Ländern hergestellt, und nur ein weiteres Drittland, nämlich Südkorea, kam als Vergleichsland in Frage, und der einzige bekannte südkoreanische Hersteller verweigerte die Zusammenarbeit.

( 46 ) Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission (T‑650/17, EU:T:2019:644, Rn. 191). Vgl. entsprechend auch die Urteile vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62), und vom 15. Oktober 2020, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission (T‑307/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:487, Rn. 241 und 242). (Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen das letztgenannte Urteil ein Rechtsmittel anhängig ist.)

( 47 ) Urteile vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22), vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (C‑436/18 P, EU:C:2019:643, Rn. 31).

( 48 ) Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 104).

( 49 ) ABl. 1994, L 336, S. 103.

( 50 ) Urteile vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 55), und vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C‑301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 90).

( 51 ) Urteile vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat (255/84, EU:C:1987:203, Rn. 33), vom 10. März 1992, Canon/Rat (C‑171/87, EU:C:1992:106, Rn. 32), vom 16. Februar 2012, Rat/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 58), vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat (C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 83), und vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding (C‑104/19, EU:C:2020:539, Rn. 60).

( 52 ) Mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 10 Buchst. d Ziff. i der Verordnung Nr. 1225/2009, wonach eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen vorgenommen werden kann, sofern „nachgewiesen wird, dass der Ausfuhrpreis … eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert und dass sich der Unterschied auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hat; letzteres muss durch anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands nachweisbar sein“ (Hervorhebung nur hier).

( 53 ) Hervorhebung nur hier.

( 54 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dieses Urteil zwar mit Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269), aufgehoben hat, dass diese Aufhebung aber im Wesentlichen auf einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 11 der Verordnung Nr. 1225/2009 beruhte, ohne dass der Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund geprüft hat, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung gerügt worden war.

( 55 ) Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 580). Vgl. auch Urteile vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 77 und 78), und vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 137).

( 56 ) Gemäß Art. 6 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009.

( 57 ) Urteile vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission (C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 48), vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission (C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 70), und vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C‑345/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:589, Rn. 56).

( 58 ) Urteile vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 29 und 30), vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38 bis 41), vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85 bis 87), und vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding (C‑104/19, EU:C:2020:539, Rn. 46).

( 59 ) Urteile vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 73), und vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission (T‑650/17, EU:T:2019:644, Rn. 250). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2016:928, Nr. 37).

( 60 ) Urteile vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 77), und vom 6. September 2013, Godrej Industries und VVF/Rat (T‑6/12, EU:T:2013:408, Rn. 51).

( 61 ) Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Donex Shipping and Forwarding (C‑104/19, EU:C:2020:159, Nrn. 46 bis 49).

( 62 ) Vgl. die oben in Fn. 55 angeführte Rechtsprechung.

( 63 ) Urteile vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C‑57/00 P und C‑61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 47), vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 108), vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission (C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 28), und vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB (C‑947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98).

( 64 ) Urteile vom 22. Oktober 1991, Nölle (C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 10), vom 29. Mai 1997, Rotexchemie (C‑26/96, EU:C:1997:261, Rn. 9), vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 106).

( 65 ) Urteil vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:237, Rn. 111). Vgl. auch Rn. 115 und 116 dieses Urteils.

( 66 ) Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2016:928, Nr. 93).

( 67 ) Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2016:928, Nrn. 107 und 108).

( 68 ) Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 73).

( 69 ) Urteil vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 63 und 64).

( 70 ) Urteil vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (C‑436/18 P, EU:C:2019:643, Rn. 49).

( 71 ) Urteil vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (C‑436/18 P, EU:C:2019:643, Rn. 51 und 52).

( 72 ) Wenn z. B. der Wirtschaftszweig der Union den Rohstoff A verwendet, während Changmao Biochemical Engineering den Rohstoff B verwendet und dadurch niedrigere Produktionskosten hat. Nach Auffassung von Changmao Biochemical Engineering hätte die Kommission entweder den Normalwert herabsetzen oder den Ausfuhrpreis des Unternehmens um einen Betrag erhöhen müssen, der der Differenz zwischen i) den Kosten des Rohstoffs A in der Union und ii) den Kosten des Rohstoffs B und zwar nicht in China, sondern in der Union entspreche.

( 73 ) Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 605).

( 74 ) Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 602 bis 610). In diesem Fall wurde der Normalwert auf der Grundlage der Preise in einem Vergleichsland, nämlich Indien, berechnet, während als Ausfuhrpreis der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern tatsächlich in Rechnung gestellte Ausfuhrpreis herangezogen wurde, und es wurde eine Berichtigung für den Unterschied bei der Mehrwertsteuer zwischen den Ausfuhrverkäufen aus China in die Union (wo bei der Ausfuhr eine Steuer von 17 % erhoben und anschließend 5 % davon erstattet wurden) und der Mehrwertsteuer auf die Inlandsverkäufe in Indien (wo die Steuern vom Inlandspreis abgezogen wurden) vorgenommen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Berichtigungen zwar nicht die mit den Parametern verbundenen Faktoren, die in China nicht das normale Ergebnis der Marktkräfte sind, wieder einbeziehen können, dass dies aber in China nicht der Fall ist. Der Grund, warum das chinesische Mehrwertsteuersystem zu Verzerrungen führt, liegt nach Ansicht des Gerichts allein in der Art und Weise, wie China die Ausfuhrumsatzsteuer anwendet, indem es für bestimmte Erzeugnisse eine Erstattung vorsieht und für andere nicht. (Anzumerken ist, dass gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel anhängig ist.)

( 75 ) 79. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. 2018, L 25, S. 6).

( 76 ) Vgl. oben, Nr. 176.

( 77 ) Erwägungsgründe 64 bis 74 der streitigen Verordnung.

( 78 ) Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176).

( 79 ) Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 593).

( 80 ) Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat (T‑122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 93).

( 81 ) Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat (250/85, EU:C:1988:464, Rn. 36).

( 82 ) Vgl. auch Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T‑107/08, EU:T:2011:704, Rn. 50 bis 71).

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