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Dokument 62018CJ0779

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2020.
Mikrokasa S.A. und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty gegen XO.
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 – Grad der Harmonisierung – Begriff ‚zinsunabhängige Kreditkosten‘ – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Obergrenze der zinsunabhängigen Gesamtkosten des Kredits – Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Ausschluss.
Rechtssache C-779/18.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2020:236

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. März 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 – Grad der Harmonisierung – Begriff ‚zinsunabhängige Kreditkosten‘ – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Obergrenze der zinsunabhängigen Gesamtkosten des Kredits – Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Ausschluss“

In der Rechtssache C‑779/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen) mit Entscheidung vom 9. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2018, in dem Verfahren

Mikrokasa S.A.,

Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty

gegen

XO

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Mikrokasa S. A., vertreten durch M. Kamiński, radca prawny,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Kamejsza-Kozłowska und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin, K. Herbout-Borczak, A. Szmytkowska und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2

Es ergeht im Rahmen von zwei vom vorlegenden Gericht verbundenen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Mikrokasa S. A. bzw. Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (im Folgenden: Revenue) und XO wegen Aufforderungen zur Zahlung von Beträgen, die im Rahmen von zwei Verbraucherkreditverträgen geschuldet werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 93/13

3

Die Erwägungsgründe 13 und 24 der Richtlinie 93/13 sehen vor:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

4

Art. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)   Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

(2)   Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5

Art. 3 der Richtlinie 93/13 definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als missbräuchlich angesehen wird.

6

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Richtlinie 2008/48

8

In den Erwägungsgründen 7, 9, 19, 20 und 44 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(7)

Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen.

(9)

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. …

(19)

Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. …

(20)

Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen sind.

(44)

Zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes sollten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung der Tätigkeit von Kreditgebern getroffen werden.“

9

Ziel der Richtlinie 2008/48 ist nach ihrem Art. 1 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

10

Art. 3 der Richtlinie 2008/48 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Verbraucher‘ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

g)

‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

h)

‚vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag‘ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

…“

11

Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„(1)   Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ in Anhang II mitgeteilt. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ vorgelegt hat.

Diese Informationen müssen Folgendes erläutern:

c)

den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

g)

den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht, und der Kreditgeber die Vermutung nach Anhang I Teil II Buchstabe b trifft, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;

…“

12

In Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(1)   Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)   Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

d)

der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

g)

der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen.

u)

gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

…“

13

In Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(1)   Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

…“

Polnisches Recht

Zivilgesetzbuch

14

Art. 359 des kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) sieht vor:

„§ 1.   Der Anspruch auf Zinsen aus einem Geldbetrag besteht nur dann, wenn dies sich aus einem Rechtsgeschäft, dem Gesetz, einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung eines anderen zuständigen Organs ergibt.

§ 2.   Ist die Höhe der Zinsen nicht anderweitig bestimmt worden, sind gesetzliche Zinsen in einer Höhe fällig, die der Summe aus dem Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank und 3,5 Prozentpunkten entspricht.

§ 21.   Die maximale Höhe der sich aus einem Rechtsgeschäft ergebenden Zinsen darf jährlich das Zweifache der gesetzlichen Zinsen nicht überschreiten (Höchstzinsen).

§ 22.   Übersteigen die sich aus einem Rechtsgeschäft ergebenden Zinsen die Höchstzinsen, sind die Höchstzinsen fällig.

§ 23.   Die Vorschriften über die Höchstzinsen können durch Vertragsbestimmungen, auch bei der Wahl eines fremden Rechts, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. In diesem Fall finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

§ 4.   Der Justizminister verkündet die Höhe der gesetzlichen Zinsen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Republik Polen (Monitor Polski).“

15

Art. 3851 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„§ 1.   Die Bestimmungen eines Verbrauchervertrags, die nicht individuell ausgehandelt wurden, sind für den Verbraucher unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer Art und Weise gestalten, die gegen die guten Sitten verstößt und ihn grob benachteiligt (verbotene Vertragsklauseln). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptpflichten der Parteien festlegen, insbesondere den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert sind.

§ 2.   Ist eine Vertragsklausel nach § 1 für den Verbraucher unverbindlich, bleiben die Parteien im Übrigen an den Vertrag gebunden.

§ 3.   Als nicht individuell ausgehandelt gelten diejenigen Vertragsklauseln, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen wirklichen Einfluss gehabt hat. Dies gilt insbesondere für Vertragsklauseln, die einem Vertragsmuster entstammen, das der Vertragspartner dem Verbraucher vorgeschlagen hat.

…“

Verbraucherkreditgesetz

16

Mit der Ustawa o kredycie konsumenckim (Verbraucherkreditgesetz) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. Nr. 126, Pos. 715) in ihrer zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz oder VerbrKrG) wird die Richtlinie 2008/48 in polnisches Recht umgesetzt.

17

Art. 5 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 VerbrKrG definiert die folgenden Begriffe:

„Gesamtkreditkosten – sämtliche Kosten, die ein Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag tragen muss, insbesondere: a) Zinsen, Gebühren, Provisionen, Steuern und Gewinnspannen, soweit sie dem Kreditgeber bekannt sind, sowie b) Kosten für Nebenleistungen, insbesondere Versicherungen, wenn sie zur Gewährung des Kredits oder zu seiner Gewährung zu den angebotenen Bedingungen zwingend erforderlich sind, unter Ausschluss notarieller Kosten, die vom Verbraucher getragen werden;

zinsunabhängige Kreditkosten – alle Kosten, die vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag getragen werden, mit Ausnahme von Zinsen;

Gesamtkreditbetrag – der Höchstbetrag aller Gelder ohne kreditierte Kreditkosten, die dem Verbraucher vom Kreditgeber aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden, und im Falle von Verträgen, bei denen ein solcher Höchstbetrag nicht vorgesehen wurde, die Summe aller Gelder ohne kreditierte Kreditkosten, die dem Verbraucher vom Kreditgeber aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;

vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag – die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits“.

18

Art. 13 VerbrKrG bestimmt:

„1.   Ein Kreditgeber oder ‑vermittler ist vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages verpflichtet, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger so rechtzeitig, dass es möglich ist, sich mit den Informationen vertraut zu machen, anzugeben:

5)

den Gesamtkreditbetrag;

6)

die Fristen und die Auszahlungsmodalitäten für den Kredit;

7)

den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;

10)

in entsprechenden Fällen Informationen über andere Kosten, die vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag zu tragen sind, insbesondere über Zinsen, Provisionen, Gewinnspannen, Gebühren, darunter Gebühren für die Führung eines oder mehrerer Konten, auf denen sowohl Zahlungen als auch Auszahlungen verbucht werden, inklusive Gebühren für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten sowohl für Zahlungsvorgänge als auch für Auszahlungen sowie Kosten für Nebenleistungen, insbesondere Versicherungen, soweit sie dem Kreditgeber bekannt sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können;

11)

Informationen über die Notwendigkeit der Tragung von Notargebühren, falls solche entstehen;

…“

19

In Art. 30 VerbrKrG heißt es:

„1.   Ein Verbraucherkreditvertrag muss, vorbehaltlich von Art. 31-33, folgende Angaben enthalten:

2)

die Art des Kredits;

4)

den Gesamtkreditbetrag;

5)

die Fristen und die Auszahlungsmodalitäten des Kredits;

6)

den Sollzinssatz, …;

7)

den effektiven Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherkreditvertrags, samt aller in die Berechnung dieser Gesamtkosten einfließenden Annahmen;

8)

die Bedingungen und Fristen für die Rückzahlung des Kredits, …;

9)

eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und aller anderen Kreditkosten, wenn der Kreditgeber oder ‑vermittler eine Nachfrist für die Rückzahlung des Kredits gewährt;

10)

Informationen über andere Kosten, die vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag zu tragen sind, insbesondere über Gebühren, darunter Gebühren für die Führung eines oder mehrerer Konten, auf denen sowohl Zahlungen als auch Auszahlungen verbucht werden, inklusive Gebühren für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten sowohl für Zahlungsvorgänge als auch für Auszahlungen, Provisionen, Gewinnspannen sowie Kosten für Nebenleistungen, insbesondere Versicherungen, soweit sie dem Kreditgeber bekannt sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können;

…“

20

Art. 36a VerbrKrG lautet:

„1.   Der Höchstbetrag zinsunabhängiger Kreditkosten wird gemäß folgender Formel berechnet:

MPKK ≤ (K × 25 %) + (K × N/R × 30 %),

wobei die einzelnen Symbole folgende Bedeutung haben:

MPKK – Höchstbetrag zinsunabhängiger Kreditkosten,

K – Gesamtkreditbetrag,

N – Rückzahlungszeitraum in Tagen,

R – Anzahl der Tage im Jahr.

2.   Die zinsunabhängigen Kreditkosten dürfen im gesamten Kreditierungszeitraum nicht höher sein als der Gesamtkreditbetrag.

3.   Der Teil von sich aus dem Verbraucherkreditvertrag ergebenden zinsunabhängigen Kreditkosten, der den gemäß Abs. 1 berechneten Höchstbetrag zinsunabhängiger Kreditkosten oder den Gesamtkreditbetrag übersteigt, wird nicht geschuldet.“

21

Art. 47 VerbrKrG bestimmt:

„Die im Gesetz geregelten Verbraucherrechte können durch Vertragsbestimmungen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. In diesem Fall finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

Die beiden dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Verfahren, die das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 8. November 2018 verbunden hat, wurden von den Bankinstituten Mikrokasa und Revenue gegen XO angestrengt.

23

Im ersten Verfahren schloss XO als Verbraucherin im Sinne der Richtlinie 2008/48 am 21. Dezember 2016 mit Mikrokasa einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 4000 polnischen Zloty (PLN, rund 940 Euro) ab, der in 30 Monatsraten bis zum 28. Juni 2019 zurückzuzahlen war. Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Verbraucherin auch zur Zahlung einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von 600 PLN (rund 139 Euro) und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 3400 PLN (rund 790 Euro). Darüber hinaus wurden vertragliche Zinsen mit einem Satz von jährlich 7 % in Höhe von 371,87 PLN (rund 86 Euro) erhoben.

24

Da XO keine Zahlungen leistete, leitete Mikrokasa beim Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich I Wydział Cywilny (Rayongericht Siemianowice Śląskie, I. Abteilung für Zivilsachen, Polen) gegen XO ein gerichtliches Verfahren ein und beantragte, XO zur Zahlung von 8184,53 PLN (rund 1927 Euro) zu verurteilen.

25

Beim zweiten Verfahren schloss dieselbe Verbraucherin am 21. November 2016 über das Internet mit der IPF Polska sp. z. o. o einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 3000 PLN (rund 703,18 Euro) ab, der bis zum 28. Mai 2018 zurückzuzahlen war. Nach den vertraglichen Bestimmungen war die Verbraucherin zur Zahlung einer Provision in Höhe von 2084 PLN (rund 488,46 Euro) verpflichtet. Die vertraglichen Zinsen beliefen sich auf jährlich 10 %, insgesamt 248,41 PLN (rund 57 Euros).

26

Die Forderung aus diesem Vertrag wurde durch Abtretungsvereinbarung vom 16. August 2017 von IPF Polska auf Revenue übertragen. Letztere beantragte am 27. Oktober 2017 gegen XO wegen nicht erfolgter Zahlungen einen Zahlungsbefehl über einen Betrag von 5196,68 PLN (ungefähr 1218,09 Euro). Dieser wurde vom Sąd Rejonowy Lublin Zachód w Lublinie (Rayongericht Lublin-West, Polen) ausgestellt. Gegen diese Entscheidung erhob die Verbraucherin Einspruch zum Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen).

27

Dieses Gericht führt aus, dass die zinsunabhängigen Kreditkosten in den beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen nach der im nationalen Recht in Art. 36a VerbrKrG vorgesehenen Formel berechnet worden seien und den zulässigen Höchstbetrag nicht überschritten.

28

Gleichwohl hat das Gericht Zweifel, ob eine nationale Vorschrift, die den in der Richtlinie 2008/48 nicht vorgesehenen Begriff „zinsunabhängige Kreditkosten“ einführt, insbesondere angesichts der vollständigen Harmonisierung durch die Richtlinie 2008/48 mit dieser vereinbar ist. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Einführung eines solchen Begriffs nicht gegen die Ziele der Richtlinie 2008/48 verstoßen könne.

29

Darüber hinaus würden bei der Berechnung von zinsunabhängigen Gesamtkreditkosten anhand der gesetzgeberischen Vorgaben in Art. 36a VerbrKrG diese Kosten auf der Grundlage einer Formel ermittelt, die von den vom Gewerbetreibenden tatsächlich erbrachten Leistungen und aufgewandten Ressourcen unabhängig sei. So sei es dem Verbraucher nicht möglich, die tatsächlichen Kreditkosten zu kennen und über seine rechtliche Lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ordnungsgemäß informiert zu sein.

30

Das vorlegende Gericht hegt ferner Zweifel hinsichtlich der Geltung der Richtlinie 93/13 beim Vorliegen von Klauseln, die die nationalen Bestimmungen über die zulässigen Höchstkosten einhalten.

31

Das Gericht hebt hervor, der polnische Gesetzgeber habe durch den Erlass von Art. 36a VerbrKrG die Grenzen der für die Verbraucher anfallenden Kosten garantieren wollen, indem er bestimmt habe, dass die Gesamtkosten des Kredits ohne Zinsen 55 % des Gesamtkreditbetrags in einem Jahr, 85 % in zwei Jahren und 100 % unabhängig vom Kreditierungszeitraum nicht überschreiten dürften.

32

In der Praxis wählten die Gewerbetreibenden jedoch oft den nach der gesetzlichen Formel zulässigen Höchstbetrag, ohne notwendigerweise die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen.

33

Folglich stehe zu befürchten, dass der Gewerbetreibende einen übermäßigen und ungerechtfertigten Vorteil auf Kosten des Verbrauchers genieße, was zu einem erheblichen Ungleichgewicht zulasten des Verbrauchers führe, das sich aus dem Vergleich des Gesamtkreditbetrags mit den Gesamtkosten des Kredits ergebe.

34

Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die aktuelle Praxis der polnischen Gerichte uneinheitlich sei: Einige Gerichte schlössen Kosten, die auf der Grundlage von Art. 36a VerbrKrG bestimmt worden seien, von der Missbrauchskontrolle aus, andere Gerichte bewerteten diese Kosten anhand der Kriterien, die durch die nationale Regelung zur Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 93/13 aufgestellt worden seien.

35

Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen, dass sie der gesonderten Ausweisung sogenannter „zinsunabhängiger Kreditkosten“, die gemäß einer in Art. 36a VerbrKrG beschriebenen gesetzlichen Berechnungsformel pauschal festgelegt werden, aus den in der genannten Richtlinie bestimmten „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in einer Art und Weise, bei der die vom Gewerbetreibenden tatsächlich getragenen zinsunabhängigen Kreditkosten verschleiert werden können, entgegenstehen?

2.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, dahin auszulegen, dass sie einer Kontrolle von Klauseln in Verbraucherkreditverträgen anhand der in Art. 3 der genannten Richtlinie beschriebenen Voraussetzungen entgegenstehen, soweit es um sogenannte zinsunabhängige Kreditkosten geht, bei denen die Kriterien für ihre Festlegung in Art. 36a VerbrKrG beschrieben werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

36

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die eine Methode zur Berechnung des Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, die dem Verbraucher im Rahmen von Verbraucherkrediten auferlegt werden können.

37

Zunächst ist daran zu erinnern, dass Ziel der Richtlinie 2008/48 nach ihrem Art. 1 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge ist.

38

Sodann ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, dass die Mitgliedstaaten, soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine nationalen Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

39

Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert hat als sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 48, vom 8. Dezember 2016, Verein für Konsumenteninformation, C‑127/15, EU:C:2016:934, Rn. 35, und vom 11. September 2019, Lexitor, C‑383/18, EU:C:2019:702, Rn. 23).

40

Allerdings sieht die Richtlinie 2008/48 weder den Begriff „zinsunabhängige Kreditkosten“ noch Bestimmungen vor, die die Frage der Begrenzung der Kreditkosten oder deren Aufteilung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher regeln. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass die „zinsunabhängigen Kreditkosten“ eine Unterkategorie der „Gesamtkosten des Kredits“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 darstellen, da Letztere alle Kosten, einschließlich etwa Zinsen, umfassen.

41

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, der die vorvertraglichen Informationen aufführt, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitzuteilen sind, und Art. 10 Abs. 2 Buchst. g derselben Richtlinie, der die zwingenden Angaben nennt, die im Vertrag in klarer, prägnanter Form enthalten sein müssen, ist der Verbraucher über den „vom Verbraucher zu zahlende[n] Gesamtbetrag“ zu informieren, der in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 als „Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ definiert wird. Eine Pflicht zur Information über die zinsunabhängigen Kreditkosten oder die Methode für deren Berechnung ist in den genannten Bestimmungen nicht vorgesehen.

42

Somit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine harmonisierte Bestimmung betreffend die „zinsunabhängigen Kreditkosten“ oder die Art und Weise, wie deren Berechnung zu erfolgen hat, enthält.

43

Obwohl die Richtlinie 2008/48 nur bestimmte Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge harmonisiert, ergibt sich aus ihrem 44. Erwägungsgrund, dass zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen sollten, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung der Tätigkeit von Kreditgebern getroffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns, C‑58/18, EU:C:2019:467, Rn. 44). Allerdings ist sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den von der Richtlinie 2008/48 harmonisierten Bereichen nicht zuwiderlaufen.

44

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteile vom 5. September 2019, Pohotovosť, C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41, und vom 19. Dezember 2019, Home Credit Slovakia, C-290/19, EU:C:2019:1130, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Art. 10 der Richtlinie 2008/48 führt die Angaben auf, die im Vertrag in klarer, prägnanter Form enthalten sein müssen. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť, C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 50).

46

Darüber hinaus dürfen, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

47

Im vorliegenden Fall ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen, dass die nationalen Bestimmungen über die zinsunabhängigen Kreditkosten lediglich deren Obergrenze und eine Methode zu deren Berechnung einführen sowie normieren, welche Folgen eintreten, wenn die Obergrenze überschritten wird. In jedem Fall ist es, wie der Generalanwalt in den Nrn. 59 und 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, dass durch die nationale Regelung keine zusätzlichen Informationspflichten auferlegt werden.

48

Nach alledem sind Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine Methode zur Berechnung des Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, die dem Verbraucher auferlegt werden können, vorausgesetzt, diese Regelung führt im Hinblick auf diese Kosten keine weiteren Informationspflichten ein, die zu den in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen hinzuträten.

Zur zweiten Frage

49

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, die die zinsunabhängigen Kreditkosten unter Einhaltung der von einer nationalen Bestimmung vorgesehenen Höchstgrenze festlegt, ohne dabei notwendigerweise die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen.

50

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der sich auf Klauseln bezieht, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, eine Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie darstellt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt. Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 60, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).

51

Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme – insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden – eng auszulegen ist, so dass deren praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77, und vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

In jedem Fall ist eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthalten ist, nur dann vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 80).

54

Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 33).

55

Der Gerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung die Kriterien für die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 herausgearbeitet; hieraus konkrete Konsequenzen zu ziehen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

56

Im vorliegenden Fall ist vorbehaltlich der diesbezüglichen Prüfung durch das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsklausel, die lediglich eine Methode zur Berechnung der Obergrenze der zinsunabhängigen Kreditkosten umsetzt, nicht im eigentlichen Sinne auf der betreffenden nationalen Bestimmung „beruht“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 35 und 36).

57

Eine solche Bestimmung scheint nämlich an sich nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen, sondern beeinträchtigt lediglich ihre Freiheit, die zinsunabhängigen Kreditkosten über ein bestimmtes Niveau hinaus festzulegen; sie hindert das nationale Gericht keineswegs daran, den möglicherweise missbräuchlichen Charakter einer solchen Festlegung, selbst unterhalb der gesetzlichen Obergrenze, zu prüfen.

58

Nach alledem ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten unter Einhaltung der von einer nationalen Bestimmung vorgesehenen Höchstgrenze festlegt, ohne dabei notwendigerweise die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen, nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.

Kosten

59

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine Methode zur Berechnung des Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, die dem Verbraucher auferlegt werden können, vorausgesetzt, diese Regelung führt im Hinblick auf diese Kosten keine weiteren Informationspflichten ein, die zu den in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen hinzuträten.

 

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten unter Einhaltung der von einer nationalen Bestimmung vorgesehenen Höchstgrenze festlegt, ohne dabei notwendigerweise die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen, nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

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