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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62012CJ0543

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014.
    Michal Zeman gegen Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline.
    Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky.
    Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 91/477/EWG – Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses – Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht.
    Rechtssache C‑543/12.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:2143

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    4. September 2014 ( *1 )

    „Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 91/477/EWG — Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses — Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht“

    In der Rechtssache C‑543/12

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei) mit Entscheidung vom 13. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2012, in dem Verfahren

    Michal Zeman

    gegen

    Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von Herrn Zeman persönlich,

    der Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline, vertreten durch M. Gajdošová als Bevollmächtigte,

    der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und G. Wilms als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256, S. 51) in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 (ABl. L 179, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/477) sowie von Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Zeman und der Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline (Regionaldirektion der nationalen Polizei in Žilina) wegen deren Ablehnung des Antrags von Herrn Zeman auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses.

    Rechtlicher Rahmen

    Internationales Recht

    3

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das mit der Resolution 55/25 der Generalversammlung vom 15. November 2000 angenommen wurde, ist das Hauptinstrument im Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es wurde vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten aufgelegt und trat am 29. September 2003 in Kraft. Es wurde durch den Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss ‐ im Namen der Europäischen Gemeinschaft ‐ des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 261, S. 69) genehmigt.

    4

    Das Übereinkommen wird durch drei Protokolle ergänzt, zu denen das mit der Resolution 55/255 der Generalversammlung vom 8. Juni 2001 angenommene Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden: Protokoll) gehört.

    5

    Art. 2 („Zweck“) des Protokolls sieht vor:

    „Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.“

    6

    Art. 10 („Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr“) bestimmt:

    „1.   Jeder Vertragsstaat schafft oder unterhält ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und Einfuhr sowie von Maßnahmen betreffend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition.

    2.   Vor der Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen für Lieferungen von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition überprüft jeder Vertragsstaat,

    a)

    dass die Einfuhrstaaten Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen erteilt haben und

    b)

    dass die Durchfuhrstaaten unbeschadet zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder Abmachungen zu Gunsten von Binnenstaaten vor der Lieferung mindestens schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben.

    3.   Die Ausfuhr- und Einfuhrlizenz oder -genehmigung und die Begleitdokumente enthalten mindestens folgende Angaben: Ort und Datum der Ausstellung, Ablaufdatum, Ausfuhrland, Einfuhrland, Endempfänger, Beschreibung und Menge der Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition und, im Falle von Durchfuhren, die Durchfuhrländer. Die in der Einfuhrlizenz enthaltenen Angaben sind den Durchfuhrstaaten im Voraus zu übermitteln.

    4.   Der einführende Vertragsstaat unterrichtet den ausführenden Vertragsstaat auf dessen Verlangen über den Erhalt der Lieferung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition.

    5.   Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lizenz- oder Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Lizenz- oder Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.

    6.   Die Vertragsstaaten können vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition für nachweislich rechtmäßige Zwecke wie beispielsweise Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen oder Reparaturen beschließen.“

    Unionsrecht

    7

    Die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der Europäischen Union ist im Wesentlichen in der Richtlinie 91/477 geregelt.

    8

    Die Erwägungsgründe 1 bis 7 dieser Richtlinie lauten:

    „In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, dass der Binnenmarkt spätestens am 31. Dezember 1992 verwirklicht sein muss. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

    Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau die Aufhebung aller Polizei- und Zollformalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen ausdrücklich zum Ziel gesetzt.

    Die vollständige Abschaffung der Kontrollen und Formalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen setzt voraus, dass bestimmte grundsätzliche Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch ‚Die Vollendung des Binnenmarktes‘ ausgeführt, dass die Abschaffung der Personenkontrollen und der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände unter anderem eine Angleichung des Waffenrechts voraussetzt.

    Die Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen erfordert eine wirksame Regelung, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht. Infolgedessen müssen die systematischen Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen aufgehoben werden.

    Diese Regelung wird unter den Mitgliedstaaten ein größeres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit schaffen, sofern sie sich auf teilweise harmonisierte Rechtsvorschriften gründet. Hierfür sind Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind.

    Es empfiehlt sich, das Mitnehmen von Waffen beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten grundsätzlich zu untersagen; Ausnahmen von diesem Verbot sollen nur dann zulässig sein, wenn es ein Verfahren gibt, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet sind, dass eine Feuerwaffe in ihr Gebiet eingeführt wird.

    Für Jagd und Sportwettkämpfe erscheinen jedoch weniger strenge Vorschriften angezeigt, damit die Freizügigkeit nicht stärker als nötig behindert wird.“

    9

    Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie sieht vor:

    „Ein ‚Europäischer Feuerwaffenpass‘ wird einer Person auf Antrag von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie berechtigter Besitzer einer Feuerwaffe ist. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe(n), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Waffe bei sich hat; Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden im Feuerwaffenpass vermerkt.“

    10

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/477 lautet:

    „Diese Richtlinie steht der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe nicht entgegen.“

    11

    Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

    „Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen als in dieser Richtlinie vorgesehen.“

    12

    Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/477 sieht vor:

    „(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren der nachstehenden Absätze eingehalten wird. Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im Versandhandel.

    (2)   Bei der Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Waffen befinden, Folgendes mit:

    Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers oder gegebenenfalls des Eigentümers;

    genaue Angabe des Ortes, an den diese Waffen versandt oder befördert werden;

    die Anzahl der Waffen, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung sind;

    die zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, dass die Feuerwaffe gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;

    das Beförderungsmittel;

    den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag.

    Die unter den beiden letzten Gedankenstrichen genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt.

    Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Sicherheitsgesichtspunkten.

    Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuzeigen.“

    13

    Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Artikel 11 findet Anwendung.

    Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Sie wird in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muss.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können Jäger für Feuerwaffen der Kategorien C und D und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B, C und D, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund ihrer Reise nachweisen können, z. B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme oder für ihre Ausübung von Schießsport im Zielmitgliedstaat.

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.

    Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt oder von einer Zulassung abhängig macht; in diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.

    Im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 17 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 2, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit.“

    14

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/51 heißt es:

    „Der Europäische Feuerwaffenpass funktioniert im Großen und Ganzen zufrieden stellend und sollte als alleiniges Dokument gelten, das Jäger und Sportschützen für den Besitz einer Feuerwaffe bei der Reise in einen anderen Mitgliedstaat benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.“

    15

    Am 25. Februar 1993 nahm die Kommission die Empfehlung 93/216/EWG zum Europäischen Feuerwaffenpass (ABl. L 93, S. 39) an, deren zweiter Erwägungsgrund lautet:

    „Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass soll der freie Verkehr der Jäger und Sportschützen innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werden. Die Erreichung dieses Ziels soll durch einen einheitlichen Pass mit einem gemeinsamen Logo deutlich sichtbar werden.“

    16

    Das Muster des Europäischen Feuerwaffenpasses findet sich im Anhang dieser Empfehlung.

    17

    Der Rat der Europäischen Union erließ den Beschluss 2001/748/EG vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 280, S. 5). Die Kommission unterzeichnete das Protokoll am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft.

    18

    Da der Unionsgesetzgeber in der Folge der Ansicht war, dass durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477 erforderlich würden und es notwendig sei, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf diese Richtlinie auswirkten, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen, erließ er die Richtlinie 2008/51.

    19

    Der Beitritt zu diesem Protokoll führte auch zum Erlass der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94, S. 1).

    20

    Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 258/2012 lautet:

    „Die Richtlinie [91/477] regelt die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb der Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet ist, die die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union in oder durch Drittländer betreffen.“

    21

    Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung sieht vor:

    „Vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition finden wie folgt Anwendung:

    a)

    Es ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich für

    i)

    die vorübergehende Ausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland, sofern sie den zuständigen Behörden den Grund für die Reise glaubhaft machen, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland, von

    einer oder mehrerer Feuerwaffen;

    deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen;

    der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1 200 Schuss für Sportschützen;

    ii)

    die Wiederausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagd- oder Schießsportveranstaltungen, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden.

    b)

    Jäger und Sportschützen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das Zollgebiet der Union verlassen, legen den zuständigen Behörden den Europäischen Feuerwaffenpass im Sinne der Artikel 1 und 12 der Richtlinie [91/477] vor. Bei einer Flugreise wird der Europäische Feuerwaffenpass den zuständigen Behörden dort vorgelegt, wo die entsprechenden Gegenstände der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden.

    Jäger und Sportschützen, die von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus das Zollgebiet der Union verlassen, können sich für die Vorlage eines anderen für diese Zwecke von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als gültig erachteten Dokuments anstelle des Europäischen Feuerwaffenpasses entscheiden.“

    Slowakisches Recht

    22

    Das Gesetz Nr. 190/2003 über Feuerwaffen und Munition und zur Änderung einiger Gesetze in der zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 190/2003) wurde vom slowakischen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie 91/477 in slowakisches Recht erlassen.

    23

    Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung sieht § 15 („Erlaubnis zum Besitz oder Führen von Waffen und Erlaubniskategorien“) dieses Gesetzes in Abs. 2 je nach Benutzungszweck der Waffe oder Munition und nach Art der Erlaubnis zum Führen oder Besitz der jeweiligen Waffe folgende Kategorien von Waffenscheinen vor:

    „…

    a)

    A – Führen von Waffen und Munition zum Schutz der Person und des Eigentums,

    b)

    B – Besitz von Waffen und Munition zum Schutz der Person und des Eigentums,

    c)

    C – Besitz von Waffen und Munition zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aufgrund einer Zulassung durch eine besondere Regelung,

    d)

    D – Besitz von Waffen und Munition für die Jagd,

    e)

    E – Besitz von Waffen und Munition als Sportgeräte,

    f)

    F – Besitz von Waffen und Munition als Sammlerstücke.“

    24

    § 46 des Gesetzes, der den Europäischen Feuerwaffenpass regelt, bestimmt:

    „1.   Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein amtliches Dokument, das den Inhaber berechtigt, auf Reisen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union die darin eingetragene Feuerwaffe und die entsprechende Munition in der für den Benutzungszweck erforderlichen Menge bei sich zu führen, sofern der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in oder durch den der Inhaber reist, für die Einfuhr oder Durchfuhr der Waffe eine Erlaubnis erteilt hat. Das Muster des Europäischen Feuerwaffenpasses und die erforderlichen Angaben werden in einer Ministerialverordnung von allgemeiner Geltung geregelt.

    2.   Der Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses kann ohne vorherige Erlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Waffe im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. a bis c oder eine lange Feuerwaffe mit automatischem Nachladen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, und die entsprechende Munition zur Ausübung eines Jagdrechts oder eine Waffe im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a bis f und § 6 sowie die entsprechende Munition zur Teilnahme an einer Schießsportveranstaltung ausführen, wenn diese Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist und der Inhaber des Passes den Zweck seiner Reise nachweist. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt oder von einer Zulassung abhängig macht; in diesem Fall ist ein entsprechender Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.

    3.   Der Europäische Feuerwaffenpass wird von den Polizeidienststellen auf schriftlichen Antrag einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der [Slowakei] ausgestellt, die Eigentümerin einer Waffe im Sinne von Abs. 2 und Inhaberin einer Erlaubnis der Kategorie D oder E ist. Der Antrag auf Erteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses muss die persönlichen Daten des Antragstellers, die Nummer und die Kategorie der Erlaubnis zum Besitz oder Führen einer Waffe enthalten; dem Antrag sind zwei Fotos gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a beizufügen.

    …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    25

    Herr Zeman ist seit dem 30. Juni 2010 Inhaber eines Waffenscheins der Kategorie A gemäß der slowakischen Regelung, der ihn dazu berechtigt, eine Waffe und Munition zum Schutz seiner Person und seines Eigentums im gesamten slowakischen Hoheitsgebiet zu führen. Er besitzt jedoch keinen Waffenschein der Kategorie D oder E, dessen Ausstellung voraussetzt, dass die betreffenden Waffen für die Jagd oder den Schießsport benutzt werden.

    26

    Am 22. November 2010 beantragte Herr Zeman bei der Okresné riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline die Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 abgelehnt.

    27

    Dieser Bescheid wurde von der Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline als Widerspruchsbehörde mit der Begründung bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 190/2003 nicht erfüllt seien, da ein solcher Feuerwaffenpass nur dem Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz von Waffen der Kategorie D oder E, die nur zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports erteilt werde, ausgestellt werden könne.

    28

    Herr Zeman erhob gegen den letztgenannten Bescheid beim Krajský súd v Žiline (Regionalgericht Žilina) Klage und machte im Wesentlichen geltend, dass die Weigerung, ihm einen Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen, mit dem Zweck der Richtlinie 91/477 unvereinbar sei und gegen das Unionsrecht, insbesondere die Charta, verstoße.

    29

    Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da die Richtlinie ordnungsgemäß in slowakisches Recht umgesetzt worden sei. Darüber hinaus war das Gericht des ersten Rechtszugs der Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie keine unmittelbare Wirkung entfalteten und dass kein Verstoß gegen das in Art. 45 Abs. 1 der Charta verbürgte Recht vorliege.

    30

    Herr Zeman legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) ein, der in seiner Vorlageentscheidung bezweifelt, dass das nationale Recht die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses in der Weise beschränken kann, dass ein solcher Pass nur Jägern und Sportschützen erteilt wird.

    31

    Nach Ansicht dieses Gerichts gewährt Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/477, da er eine Definition des Begriffs „Europäischer Feuerwaffenpass“ enthalte, die nicht durch Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats abgeändert werden dürfe, den Inhabern eines Waffenscheins Rechte aus dieser Richtlinie unabhängig von der Kategorie der betreffenden Waffen.

    32

    Weder aus der Richtlinie noch aus ihrer Präambel ergebe sich ausdrücklich, dass der Europäische Feuerwaffenpass nur für die Ausübung der Jagd oder die Teilnahme an Sportwettkämpfen bestimmt sei und dass sich die Vorschriften über diesen Pass daher nur auf diese beiden Tätigkeiten bezögen.

    33

    Die Weigerung, Herrn Zeman einen Europäischen Feuerwaffenpass zu erteilen, verstoße gegen das in Art. 45 Abs. 1 der Charta verankerte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, da dieses Recht eng mit dem des Einzelnen auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sei, dessen Wahrung er u. a. durch das Tragen einer Feuerwaffe sicherstellen könne. Das Recht zur Verbringung von Feuerwaffen, die dem persönlichen Schutz ihres Besitzers dienten, ergebe sich somit aus der Freizügigkeit. Die nationale Regelung schränke die Freizügigkeit daher stärker ein als die in der Richtlinie 91/477 vorgesehenen strengeren Vorschriften, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 dieser Richtlinie erlassen könnten.

    34

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es sich der Gefahr des Missbrauchs von Waffen im Besitz einer Person, die von der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Union Gebrauch mache, bewusst sei. Es ist jedoch der Ansicht, dass eine Versagung des Europäischen Feuerwaffenpasses, selbst wenn Art. 3 der Richtlinie 91/477 es zuließe, dass von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie in dem Sinne abgewichen werde, dass der Pass bestimmten Adressaten verweigert werden könne, mit Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müsse.

    35

    Darüber hinaus erinnert der Najvyšší súd Slovenskej republiky daran, dass der Europäische Feuerwaffenpass es seinem Inhaber erleichtere, in anderen Mitgliedstaaten eine Erlaubnis zum Besitz von Waffen zu erhalten, da dieser von einem vereinfachten Verfahren profitieren und dadurch zusätzliche Kosten und administrative Zwänge vermeiden könne, die eine Beschränkung der Freizügigkeit des Einzelnen darstellen könnten.

    36

    Unter diesen Umständen hat der Najvyšší súd Slovenskej republiky beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/477 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie sowie Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass

    a)

    er der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie nicht einer Person ausgestellt werden kann, die Inhaber eines Waffenscheins (Genehmigung zum Führen von Waffen, die für deren Besitz erforderlich ist) ist, der zu anderen als Sport- oder Jagdzwecken ausgestellt wurde und dem Inhaber den Besitz (sowie das Führen) einer Feuerwaffe, für die er die Ausstellung des Waffenpasses begehrt, erlaubt,

    und zwar ungeachtet des Umstands, dass

    b)

    die Rechtsvorschrift dieses (Herkunfts-)Mitgliedstaats dem Inhaber auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass das Verbringen der Feuerwaffe aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unter der einzigen Bedingung der Erfüllung der Meldepflichten erlaubt und sich die Situation des Inhabers in Bezug auf den Herkunftsmitgliedstaat durch die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht ändern würde (d. h., der Inhaber müsste lediglich denselben Meldepflichten nachkommen)?

    2.

    Falls die Frage 1 bejaht wird: Hat Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie, wenn nach der Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats dem Inhaber des Waffenscheins ein Europäischer Feuerwaffenpass nicht ausgestellt werden kann, unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass der Mitgliedstaat aufgrund dieser Vorschrift verpflichtet ist, dem genannten Inhaber den Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen?

    3.

    Falls die Frage zu 1 oder zu 2 verneint wird: Ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats, die

    a)

    es dem genannten Inhaber nicht ausdrücklich verbietet, den Europäischen Feuerwaffenpass zu erwerben, jedoch

    b)

    nur ein Verfahren für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses für den Inhaber eines Waffenscheins (einer Genehmigung zum Führen von Waffen, die für deren Besitz erforderlich ist) vorsieht, der für Sport- und Jagdzwecke ausgestellt wurde,

    nach Möglichkeit in dem Sinne auszulegen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde den Europäischen Feuerwaffenpass auch dem Inhaber eines Waffenscheins ausstellen muss, der nicht zu Sport- oder Jagdzwecken ausgestellt wurde, wenn dies aufgrund der mittelbaren Wirkung der Richtlinie 91/477 möglich ist?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    Vorbemerkungen

    37

    Erstens ist festzustellen, dass Herr Zeman nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten Inhaber eines Waffenscheins der Kategorie A gemäß der slowakischen Regelung ist, der ihn dazu berechtigt, eine Waffe und Munition zum Schutz seiner Person und seines Eigentums im gesamten slowakischen Hoheitsgebiet zu führen. Er besitzt dagegen keinen Waffenschein der Kategorie D oder E nach dem Gesetz Nr. 190/2003 und ist daher nicht zum Besitz einer Waffe zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports berechtigt.

    38

    Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass es im Ausgangsrechtsstreit nicht um ein Verbot des Verbringens einer Herrn Zeman gehörenden Waffe in einen anderen Mitgliedstaat ohne einen Europäischen Feuerwaffenpass, sondern allein um die Weigerung der zuständigen Behörde geht, ihm einen solchen Pass auszustellen.

    39

    Drittens gewährt Art. 45 („Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit“) der Charta, auf den Herr Zeman sich beruft und das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage Bezug nimmt, „[den] Unionsbürgerinnen und Unionsbürger[n] … das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ist das in Art. 45 Abs. 1 der Charta garantierte Recht das in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a AEUV garantierte Recht, das gemäß Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV unter den Voraussetzungen und in den Grenzen ausgeübt wird, die in den Verträgen und den nach diesen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind. Da es in der Richtlinie 91/477 um die Freizügigkeit von Waffenbesitzern, insbesondere von Jägern und Sportschützen, geht, stellt sie eine solche Maßnahme dar. Daher ist die erste Frage allein im Licht dieser Richtlinie zu beantworten.

    40

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob die Richtlinie 91/477 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass nur Besitzern von Waffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports ausgestellt werden kann.

    Zur Beantwortung der Fragen

    41

    Da die Richtlinie 91/477 keine entsprechenden Bestimmungen enthält, ist sie zur sachgerechten Beantwortung der ersten Frage im Licht der mit ihr verfolgten Ziele sowie ihrer Systematik und ihres allgemeinen Zusammenhangs auszulegen.

    42

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/477 nach ihren Erwägungsgründen 2 bis 4 erlassen wurde, um den Binnenmarkt zu verwirklichen, und dass die Abschaffung der Personenkontrollen und der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände u. a. eine Angleichung des Waffenrechts voraussetzte.

    43

    In diesem Kontext war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass die Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen eine wirksame Regelung erfordere, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat ermögliche.

    44

    Nach ihrem sechsten Erwägungsgrund beruht die Richtlinie 91/477 auf dem Postulat, dass das Mitnehmen von Waffen beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt werden sollte; Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen nur dann zulässig sein, wenn es ein Verfahren gibt, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet sind, dass eine Feuerwaffe in ihr Gebiet eingeführt wird.

    45

    Schließlich erscheinen nach dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie für Jagd und Sportwettkämpfe jedoch weniger strenge Vorschriften angezeigt.

    46

    Daraus folgt, dass eines der Ziele der Richtlinie 91/477 darin besteht, den grenzüberschreitenden Verkehr von nicht für die Jagd oder den Schießsport bestimmten Feuerwaffen innerhalb der Union mit Ausnahme der Fälle, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten ihn nach den Verfahren der Art. 11 und 12 Abs. 1 der Richtlinie genehmigen, grundsätzlich zu verbieten.

    47

    Unter demselben Blickwinkel ist zur Systematik und zum allgemeinen Zusammenhang der Richtlinie 91/477 festzustellen, dass sie zwar eine Maßnahme zur teilweisen und minimalen Harmonisierung bestimmter administrativer Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz und den grenzüberschreitenden Verkehr von Waffen darstellt, da Art. 3 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften zu erlassen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

    48

    Art. 3 der Richtlinie 91/477 schließt jedoch ausdrücklich aus, dass durch die Ausübung dieser Befugnis die Rechte beschränkt werden, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zustehen. Die letztgenannte Bestimmung sieht nämlich gerade vor, dass Jäger und Sportschützen, wenn sie einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen, abweichend von dem Verfahren des Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie berechtigt sind, die im Pass aufgeführten Waffen ohne weitere Verwaltungsformalitäten mitzuführen, sofern sie den Grund ihrer Reise nachweisen können, z. B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme oder für ihre Ausübung von Schießsport im Zielmitgliedstaat.

    49

    Im Licht dieser Erwägungen ist die Rechtsnatur des Europäischen Feuerwaffenpasses und der Umfang der Autonomie der Mitgliedstaaten bei seiner Ausstellung zu untersuchen. Nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/477 wird der Europäische Feuerwaffenpass einer Person auf Antrag ausgestellt, wenn sie berechtigter Besitzer einer Feuerwaffe ist, und er enthält die Eintragungen der Waffe(n) dieser Person. Änderungen des Besitzverhältnisses und der Merkmale der betreffenden Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden darin vermerkt.

    50

    In dieser Bestimmung wird somit der Europäische Feuerwaffenpass definiert, ohne dass allerdings der Umfang der sich aus diesem Pass ergebenden Rechte ausdrücklich festgelegt würde.

    51

    Da der Feuerwaffenpass jedoch einer Person ausgestellt wird, die bereits nach den nationalen Vorschriften rechtmäßiger Besitzer einer Waffe ist, kann davon ausgegangen werden, dass er die nationale Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nicht ersetzt. Aus dem Umstand, dass der Feuerwaffenpass nur auf Antrag erteilt wird, lässt sich nämlich ableiten, dass der rechtmäßige Besitz von Feuerwaffen nicht von der Voraussetzung abhängt, dass der Besitzer Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist.

    52

    Außerdem verweist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/477 auf deren Anhang II, in dem die Angaben aufgeführt sind, die der Europäische Feuerwaffenpass enthalten muss. Gemäß diesem Anhang II muss der Feuerwaffenpass zwingend folgenden Vermerk enthalten: „Eine solche Erlaubnis ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine Reise mit einer Waffe der Kategorie C oder D zur Ausübung der Jagd oder mit einer Waffe der Kategorie B, C oder D zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird; Voraussetzung ist, dass der Betreffende im Besitz des [Europäischen Feuerwaffenpasses] ist und den Grund der Reise nachweisen kann.“ Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie vor allem den Verkehr von Waffen erleichtern soll, die zur Ausübung der Jagd oder von Sport bestimmt sind.

    53

    Daher ist zum einen festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nur Jägern und Sportschützen einen Europäischen Feuerwaffenpass ausstellen müssen, da diese Personengruppen, wenn sie keinen solchen Pass erhielten, das ihnen nach der Richtlinie ausdrücklich zustehende Recht nicht ausüben könnten.

    54

    Zum anderen können die Mitgliedstaaten unter dem alleinigen Vorbehalt, dass die betreffenden nationalen Vorschriften dieses Recht der Jäger und Sportschützen nicht beschränken, strengere Vorschriften erlassen als in der Richtlinie 91/477 vorgesehen, und sind daher nicht verpflichtet, auch anderen Waffenbesitzern einen Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen.

    55

    Diese Auslegung wird durch die Analyse bestimmter Vorschriften in anderen Unionsrechtsakten über Feuerwaffen bestätigt.

    56

    So ist die Verordnung Nr. 258/2012 zwar im Ausgangsverfahren nicht anwendbar, Art. 9 dieser Verordnung sieht aber vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen vor, die Jägern und Sportschützen vorbehalten sind.

    57

    Auch der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/51 und der zweite Erwägungsgrund der Empfehlung 93/216 bestätigen, dass durch die Einführung des Europäischen Feuerwaffenpasses die Freizügigkeit der Jäger und Sportschützen im Besitz ihrer Waffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen in dem für die Verwirklichung dieses Ziels unbedingt erforderlichen Umfang ermöglicht werden sollte.

    58

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. u. a. Urteile Bettati, C‑341/95, EU:C:1998:353, Rn. 20, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, Peek & Cloppenburg, C‑456/06, EU:C:2008:232, Rn. 29 bis 32, und Donner, C‑5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).

    59

    Diese Auslegung bestätigt die Erwägungen in Rn. 54 des vorliegenden Urteils. Art. 10 des Protokolls schreibt den Vertragsstaaten zwar vor, ein wirksames System von Lizenzen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen zu schaffen, erlaubt aber in Abs. 6 die Einführung vereinfachter Verfahren für die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr und für die Durchfuhr dieser Waffen nur für nachweislich rechtmäßige Zwecke wie beispielsweise Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen oder Reparaturen.

    60

    Nach alledem ist die Richtlinie 91/477 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass nur Besitzern von Waffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports ausgestellt werden kann.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    61

    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten.

    Kosten

    62

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass nur Besitzern von Waffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports ausgestellt werden kann.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.

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