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Document 31983R1983

Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen

ABl. L 173 vom 30.6.1983, p. 1–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1983/oj

31983R1983

Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen

Amtsblatt Nr. L 173 vom 30/06/1983 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0110


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1983/83 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission ist nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ermächtigt, durch Verordnung Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Gruppen von zweiseitigen Alleinvertriebsvereinbarungen und entsprechenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden.

(2) Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen lässt sich eine Gruppe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmen, für welche die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 regelmässig als erfuellt angesehen werden können.

(3) Alleinvertriebsvereinbarungen der in Artikel 1 dieser Verordnung umschriebenen Gruppe können unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen. Auf Alleinvertriebsvereinbarungen, an denen ausschließlich Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die den Weiterverkauf von Waren innerhalb dieses Mitgliedstaats betreffen, wird das zwar nur ausnahmsweise zutreffen. Soweit derartige Vereinbarungen jedoch geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und darüber hinaus allen in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen entsprechen, besteht kein Anlaß, ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung vorzuenthalten.

(4) Es ist nicht erforderlich, diejenigen Vereinbarungen, welche den Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages nicht erfuellen, ausdrücklich von der umschriebenen Gruppe auszunehmen.

(5) Alleinvertriebsvereinbarungen haben im allgemeinen eine Verbesserung der Verteilung zur Folge, weil der Unternehmer seine Verkaufstätigkeit konzentrieren kann, nicht eine Vielzahl von Geschäftsverbindungen mit einer grösseren Anzahl von Händlern zu unterhalten braucht und durch den Geschäftsverkehr mit nur einem Händler Absatzschwierigkeiten, die sich im grenzueberschreitenden Verkehr aus sprachlichen, rechtlichen und sonstigen Unterschieden ergeben, leichter überwinden kann.

(6) Alleinvertriebsvereinbarungen erleichtern die Absatzförderung einer Ware und führen zu einer intensiven Bearbeitung des Marktes und einer kontinuierlichen Versorgung unter gleichzeitiger Rationalisierung der Verteilung. Sie stärken zugleich den Wettbewerb zwischen Erzeugnissen verschiedener Hersteller. Die Bestellung eines Alleinvertriebshändlers, der Aufwendungen für Absatzförderung, Kundendienst und Lagerhaltung übernimmt, ist für den Hersteller oft das wirksamste und manchmal sogar das einzige Mittel, um in einen Markt einzudringen und sich dort im Wettbewerb mit anderen Herstellern zu behaupten. Letzteres trifft vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen zu. Es muß den Vertragspartnern überlassen bleiben, ob und inwieweit sie absatzfördernde Verpflichtungen in ihre Vereinbarungen aufnehmen wollen.

(7) Derartige Alleinvertriebsvereinbarungen tragen in der Regel auch zu einer angemessenen (1) ABl. Nr. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65. (2) ABl. Nr. C 172 vom 10.7.1982, S. 3. Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn bei, weil ihnen die Verbesserung der Verteilung unmittelbar zugute kommt und ihre wirtschaftliche und versorgungsmässige Situation dadurch verbessert wird, daß sie insbesondere in anderen Staaten hergestellte Erzeugnisse rascher und bequemer beziehen können.

(8) Die Verordnung muß die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen bestimmen, die in einer Alleinvertriebsvereinbarung enthalten sein dürfen. Die in dieser Verordnung neben der Alleinbelieferungspflicht zugelassenen Wettbewerbsbeschränkungen führen zu einer klaren Aufgabenverteilung zwischen den Vertragspartnern und zwingen den Alleinvertriebshändler, seine Verkaufsbemühungen auf die Vertragswaren und auf das Vertragsgebiet zu konzentrieren. Sie sind, falls sie nur für die Laufzeit des Vertrages vereinbart werden, regelmässig erforderlich, um die mit dem Alleinvertrieb angestrebte Verbesserung der Warenverteilung zu erreichen. Es kann den Vertragspartnern überlassen bleiben, welche dieser Bestimmungen sie im einzelnen in ihre Vereinbarungen aufnehmen. Weitere wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen, insbesondere solche, die den Alleinvertriebshändler in der Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen oder der Wahl seiner Kunden beschränken, können nach dieser Verordnung dagegen nicht freigestellt werden.

(9) Die Gruppenfreistellung ist auf Vereinbarungen zu beschränken, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß sie den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages genannten Voraussetzungen entsprechen.

(10) Ohne eine Prüfung im Einzelfall lässt sich nicht feststellen, daß ausreichende Verbesserungen der Warenverteilung auch dann eintreten, wenn ein Hersteller den Alleinvertrieb seiner Waren einem anderen, mit ihm im Wettbewerb stehenden Hersteller überträgt. Es ist daher angezeigt, solche Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung auszuschließen. Zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen können jedoch bestimmte Abweichungen von dieser Regel zugelassen werden.

(11) Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an den durch den Alleinvertrieb entstehenden Vorteilen ist nur dann gewährleistet, wenn Parallelimporte möglich bleiben. Vereinbarungen über Waren, welche die Verbraucher nur vom Alleinvertriebshändler beziehen können, sind daher von der Gruppenfreistellung auszuschließen. Es kann auch nicht hingenommen werden, daß die Vertragspartner gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte mißbrauchen, um einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen. Dadurch wird das Verhältnis zwischen den Wettbewerbsregeln und den gewerblichen Schutzrechten nicht präjudiziert, da hier nur die Voraussetzungen für die Gruppenfreistellung festgelegt werden.

(12) Da durch die Möglichkeit von Parallelimporten der Wettbewerb auf der Handelsstufe gewährleistet ist, wird durch die unter diese Verordnung fallenden Alleinvertriebsvereinbarungen in der Regel keine Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Das gilt auch für Vereinbarungen, die dem Alleinvertriebshändler den gesamten Gemeinsamen Markt als Vertragsgebiet zuweisen.

(13) Sollten im Einzelfall Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter diese Verordnung fallen, gleichwohl Wirkungen haben, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, so kann die Kommission den beteiligten Unternehmen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.

(14) Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, brauchen nicht angemeldet zu werden. Es bleibt den Unternehmen jedoch unbenommen, im Einzelfall bei ernsthaftem Zweifel von der Kommission eine Erklärung über die Vereinbarkeit ihrer Absprachen mit dieser Verordnung zu verlangen.

(15) Diese Verordnung lässt die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3604/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (1) unberührt. Sie schließt die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages nicht aus -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, und in denen sich der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs im Gesamtgebiet oder in einem abgegrenzten Teilgebiet der Gemeinschaft bestimmte Waren nur an ihn zu liefern.

Artikel 2

(1) Dem Lieferanten dürfen ausser der in Artikel 1 genannten Verpflichtung keine anderen (1) ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1982, S. 33. Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als die Verpflichtung, im Vertragsgebiet Verbraucher nicht mit Vertragswaren zu beliefern.

(2) Dem Alleinvertriebshändler dürfen keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als a) die Verpflichtung, mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehende Waren nicht herzustellen oder zu vertreiben;

b) die Verpflichtung, Vertragswaren zum Zwecke des Weiterverkaufs nur von dem anderen Vertragspartner zu beziehen;

c) die Verpflichtung, ausserhalb seines Vertragsgebiets für die Vertragswaren keine Kunden zu werben, keine Niederlassung einzurichten und keine Auslieferungslager zu unterhalten.

(3) Der Anwendbarkeit des Artikels 1 stehen folgende Verpflichtungen des Alleinvertriebshändlers nicht entgegen: a) vollständige Warensortimente oder Mindestmengen abzunehmen;

b) Vertragswaren unter den Warenzeichen oder in der Ausstattung zu vertreiben, die der andere Vertragspartner vorschreibt;

c) vertriebsfördernde Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere - Werbung zu treiben,

- ein Verkaufsnetz oder ein Lager zu unterhalten,

- Kundendienst und Garantieleistungen zu gewähren,

- fachlich oder technisch geschultes Personal zu verwenden.

Artikel 3

Artikel 1 ist nicht anwendbar, wenn a) Hersteller von gleichen Waren oder solchen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, untereinander wechselseitige Alleinvertriebsvereinbarungen über diese Waren treffen;

b) Hersteller von gleichen Waren oder solchen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, untereinander nichtwechselseitige Alleinvertriebsvereinbarungen über diese Waren treffen, es sei denn, daß mindestens einer der Vertragspartner einen jährlichen Gesamtumsatz von nicht mehr als 100 Millionen Europäischen Währungseinheiten (ECU) erzielt;

c) die Verbraucher die Vertragswaren innerhalb des Vertragsgebiets nur von dem Alleinvertriebshändler beziehen können und auch ausserhalb des Vertragsgebiets keine alternativen Versorgungsquellen vorhanden sind;

d) die Vertragspartner oder einer von ihnen es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, die Vertragswaren von anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder, sofern dort keine alternativen Versorgungsquellen vorhanden sind, ausserhalb des Gemeinsamen Marktes zu beziehen, insbesondere wenn sie 1. gewerbliche Schutzrechte ausüben, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, rechtmässig gekennzeichnete oder rechtmässig in Verkehr gebrachte Vertragswaren ausserhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräussern;

2. sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren ausserhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräussern.

Artikel 4

(1) Artikel 3 Buchstaben a) und b) bleiben anwendbar, wenn die dort bezeichneten Waren von einem mit dem vertragschließenden Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt werden.

(2) Verbundene Unternehmen sind a) die Unternehmen, bei denen ein vertragschließendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar - mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

- das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b) die Unternehmen, die bei einem vertragschließenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben;

c) die Unternehmen, bei denen ein unter Buchstabe b) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat.

(3) Unternehmen, bei denen die vertragschließenden oder mit ihnen verbundene Unternehmen gemeinsam die in Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben, gelten als mit jedem der vertragschließenden Unternehmen verbunden.

Artikel 5

(1) Für die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft nach den Artikeln 207 und 209 des Vertrages vorgesehene Europäische Währungseinheit (ECU).

(2) Artikel 1 bleibt anwendbar, wenn der in Artikel 3 Buchstabe b) genannte Gesamtumsatz innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.

(3) Für die Berechnung des Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) sind die Umsätze zusammenzuzählen, die das vertragschließende und die. mit ihm verbundenen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit allen Waren und Dienstleistungen vor Steuern und sonstigen Abgaben erzielt haben. Dabei werden Umsätze zwischen dem vertragschließenden und den mit ihm verbundenen Unternehmen und solche zwischen den verbundenen Unternehmen nicht mitgezählt.

Artikel 6

Die Kommission kann den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere dann, wenn a) die Vertragswaren im Vertragsgebiet nicht mit gleichen Waren oder solchen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in wirksamem Wettbewerb stehen;

b) anderen Lieferanten der Zugang zu den einzelnen Vertriebsstufen im Vertragsgebiet wesentlich erschwert wird;

c) Zwischenhändler oder Verbraucher aus anderen als den in Artikel 3 Buchstaben c) und d) genannten Gründen die Vertragswaren nicht von Händlern ausserhalb des Vertragsgebiets zu den dort üblichen Marktbedingungen beziehen können;

d) der Alleinvertriebshändler 1. ohne sachlich gerechtfertigten Grund in seinem Vertragsgebiet Gruppen von Abnehmern, denen ein anderweitiger Bezug von Vertragswaren zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, von der Belieferung ausschließt oder ihnen gegenüber unterschiedliche Preise oder Verkaufsbedingungen anwendet;

2. die Vertragswaren zu unverhältnismässig hohen Preisen verkauft.

Artikel 7

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1986 nicht für Vereinbarungen, die am 1. Juli 1983 bereits in Kraft sind oder zwischen dem 1. Juli 1983 und dem 31. Dezember 1983 in Kraft treten und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung Nr. 67/67/EWG (1) erfuellen.

Artikel 8

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, die zum Zweck des Weiterverkaufs von Getränken in Gaststätten oder von Mineralölerzeugnissen in Abfuellstationen geschlossen werden.

Artikel 9

Die Vorschriften dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 1 bezeichneten Art.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 1983

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67.

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