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Document 32022D2306
Commission Implementing Decision (EU) 2022/2306 of 23 November 2022 granting derogations to certain Member States with respect to the transmission of statistics pursuant to Regulation (EC) No 1338/2008 of the European Parliament and of the Council, as regards statistics on healthcare facilities, healthcare human resources and healthcare utilisation (notified under document C(2022) 8341) (Only the Czech, Dutch, English, French, German, Greek, Irish, Portuguese, Romanian, Spanish and Swedish texts are authentic) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2306 der Kommission vom 23. November 2022 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8341) (Nur der deutsche, englische, französische, griechische, irische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2306 der Kommission vom 23. November 2022 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8341) (Nur der deutsche, englische, französische, griechische, irische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/8341
ABl. L 305 vom 25.11.2022, p. 58–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 32008R1338 | 25/11/2022 |
25.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/58 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2306 DER KOMMISSION
vom 23. November 2022
zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8341)
(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, irische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
auf Antrag des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können gegebenenfalls Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für Mitgliedstaaten verabschiedet werden, sofern sie notwendig und objektiv begründet sind. |
(2) |
Die der Kommission von Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zeigen, dass die Anträge auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass nationale Verwaltungs- und Statistiksysteme in größerem Umfang angepasst werden müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können. |
(3) |
Daher sollten dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumänien und dem Königreich Schweden derartige Ausnahmeregelungen gewährt werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 23. November 2022
Für die Kommission
Paolo GENTILONI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ANHANG
Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 in der von der Kommission umgesetzten Fassung in Bezug auf Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung
Für die Zwecke der Datenerhebung werden folgende Ausnahmeregelungen gewährt:
Tschechien, Irland, Spanien, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Rumänien müssen keine Daten zu den in Tabelle 1 aufgeführten Variablen oder, sofern angegeben, die Aufschlüsselung(en) der Variablen für die angegebenen Bezugsjahre vorlegen. Ist keine vollständige Erfassung erforderlich, sind die Abweichungen vom vollständigen Erfassungsbereich in den Referenz-Metadaten zu erläutern.
Tabelle 1
Mitgliedstaat |
Variable/Aufschlüsselung |
Bezugsjahr(e), für das (die) eine Ausnahmeregelung gilt |
||||||||||||||||||||
Tschechien |
Wohnsitzland der entlassenen Gebietsfremden für folgende Variablen:
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2023-2024 |
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Tschechien |
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2023-2024 |
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Irland |
Vollständige Erfassung der folgenden Variablen (teilweise Erfassung erforderlich):
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2023-2024 |
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Spanien |
Altersgruppen „65-74“ und „75 Jahre und älter“ für die Variable:
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2021-2023 |
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Zypern |
Vollständige Erfassung aller Variablen in Anhang II (teilweise Erfassung erforderlich) |
2021-2022 |
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Luxemburg |
Variablen 1.1-1.6 unter „Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen“ |
2023 |
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Niederlande |
Vollständige Erfassung der Variablen unter Nummer 6 Daten über Krankenhausversorgung (teilweise Erfassung erforderlich) |
2023 |
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Österreich |
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2021-2022 |
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Portugal |
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2023-2025 |
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Portugal |
Variablen unter Nummer 4. Daten über Geräte für medizinische Bildgebung.
|
2021-2023 |
||||||||||||||||||||
Portugal |
NUTS-2-Region des Wohnorts des entlassenen Patienten für die Variablen:
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2023-2025 |
||||||||||||||||||||
Portugal |
Vollständige Erfassung der folgenden Variablen (teilweise Erfassung erforderlich):
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2023-2025 |
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Rumänien |
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2021 |
Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und Schweden werden Ausnahmen hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Daten für die Variablen in Tabelle 2 und gegebenenfalls für Referenz-Metadaten gewährt.
Tabelle 2
Mitgliedstaat |
Variable |
Neue Frist |
Bezugsjahr(e), für das (die) eine Ausnahmeregelung gilt |
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Belgien |
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T+26 Monate |
2021-2024 |
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Griechenland |
Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen |
T+20 Monate |
2023 |
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Spanien |
Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen und Referenz-Metadaten |
T+16 Monate |
2023 |
||||||
Spanien |
Variablen gemäß Anhang II Nummern 2-5 und Referenz-Metadaten |
T+16 Monate |
2021-2023 |
||||||
Frankreich |
|
T+21 Monate |
2021-2023 |
||||||
Luxemburg |
Variablen unter Nummer 6. Daten über Krankenhausversorgung und 7. Daten über chirurgische Eingriffe |
T+38 Monate |
2023 |
||||||
Luxemburg |
Variablen unter Nummer 6. Daten über Krankenhausversorgung und 7. Daten über chirurgische Eingriffe |
T+26 Monate |
2024 |
||||||
Schweden |
Variablen unter Nummer 1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen |
T+21 Monate |
2023-2024 |