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Document 32005D0055

    2005/55/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 115)

    ABl. L 22 vom 26.1.2005, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 304–304 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/08/2008; Aufgehoben durch 32008L0072

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/55(1)/oj

    26.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/17


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. Januar 2005

    zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial aus Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 115)

    (2005/55/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG befindet die Kommission darüber, ob Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen der Richtlinie erfüllt, gleichgestellt werden soll.

    (2)

    Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch in Bezug auf kein Drittland für eine Entscheidung der Kommission aus.

    (3)

    Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial — mit Ausnahme von Saatgut — aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anwenden, die den für ähnliche Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

    (4)

    Die Geltungsdauer der in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG vorgesehenen Ausnahmeregelung, die mit der Entscheidung 2002/111/EG (2) der Kommission bis 31. Dezember 2004 verlängert wurde, sollte daher weiter verlängert werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Januar 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

    (2)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 43.


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