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Document 32004R0308

Verordnung (EG) Nr. 308/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 über die Neuaufteilung der 2003 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 52 vom 21.2.2004, p. 37–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/308/oj

32004R0308

Verordnung (EG) Nr. 308/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 über die Neuaufteilung der 2003 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/2004 S. 0037 - 0044


Verordnung (EG) Nr. 308/2004 der Kommission

vom 20. Februar 2004

über die Neuaufteilung der 2003 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 und die Artikel 14 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(2) sah jährliche mengenmäßige Kontingente für bestimmte in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China vor. Für die Verwaltung dieser Kontingente gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

(2) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 738/94(3) zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 angenommen. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der oben genannten Kontingente vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichteten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 die Kommission über die 2003 zugeteilten, aber nicht genutzten Kontingentsmengen.

(4) Die nicht genutzten Mengen konnten nicht rechtzeitig zur ihrer Ausschöpfung vor Ende des Kontingentsjahrs 2003 neu aufgeteilt werden.

(5) Die Prüfung der für jede der fraglichen Waren eingegangenen Daten ergab, dass die im Kontingentsjahr 2003 nicht genutzten Mengen im Jahr 2004 bis zur Höhe der in Anhang I festgelegten Mengen neu aufgeteilt werden sollten.

(6) Die in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden wurden analysiert, und es wird davon ausgegangen, dass die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, herangezogen werden sollte. Nach dieser Methode sind die mengenmäßigen Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragstellern vorbehalten ist.

(7) Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am besten geeignet, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu gewährleisten und Störungen der Handelsströme zu vermeiden.

(8) Die gemäß dieser Verordnung neu aufzuteilenden Mengen sind nach denselben Kriterien aufzuteilen wie die Kontingente für 2003.

(9) Es ist erforderlich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung sind, die bei der Aufteilung der Gemeinschaftskontingente für 2004 erteilt wurde. Die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen, was die 1998 bzw. 1999 getätigten Einfuhren betrifft, bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, dass diese Einführer ihren neuen Genehmigungsanträgen eine Kopie ihrer vorigen Genehmigungen beifügen.

(10) Es empfiehlt sich, für die Aufteilung des den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingente die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und eine optimale Ausnutzung der Kontingente zu schaffen. Daher erscheint es angemessen, für diesen Teil eine anteilmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge vorzusehen, und den Zugang zu diesem Teil nur den Einführern vorzubehalten, die nachweisen können, dass sie im Kontingentsjahr 2003 eine Einfuhrgenehmigung für die betreffende Ware erhalten und diese mindestens zu 80 % genutzt haben. Außerdem erscheint es angebracht, den Betrag, den ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann, im Voraus auf eine bestimmte Menge bzw. einen bestimmten Wert zu begrenzen.

(11) Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muss eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die Einführer festgesetzt werden.

(12) Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muss festgelegt werden, dass in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehrerer KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden

(13) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der für das betreffende Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken.

(14) Angesichts der Tatsache, dass das Kontingentsystem am 31. Dezember 2004 auslaufen wird, wurde das Enddatum der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen auf den 31. Dezember 2004 festgesetzt.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt für das Jahr 2004 die Neuaufteilung der im Kontingentsjahr 2003 nicht genutzten Mengen der in der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 aufgeführten mengenmäßigen Kontingente.

Die im Kontingentsjahr 2003 nicht genutzten Mengen werden bis zur Höhe der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mengen bzw. Werte neu aufgeteilt.

Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

(2) Die Teile der mengenmäßigen Kontingente, die den traditionellen Einführern und nicht traditionellen Einführern vorbehalten sind, sind in Anhang II angegeben.

(3) a) Der den nicht traditionellen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge, die ein Einführer beantragen kann, die Menge in Anhang III nicht übersteigen darf. Nur die Einführer sind befugt, eine Einfuhrgenehmigung für eine bestimmte Ware zu beantragen, die nachweisen können, dass sie mindestens 80 % der Menge der Einfuhrgenehmigung, die ihnen für diese Ware gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 der Kommission(4) erteilt worden ist, eingeführt haben.

b) Wirtschaftsbeteiligte, die als verbundene Personen im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5) gelten, dürfen nur eine einzige Einfuhrgenehmigung für den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents für die in dem entsprechenden Antrag genannten Waren beantragen. Neben der Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 738/94 enthält der Genehmigungsantrag für die den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teile des Kontingents eine Erklärung, dass der Antragsteller mit keinem der anderen Beteiligten, die ebenfalls einen Antrag für den betreffenden Teil des Kontingents stellen, verbunden ist.

Artikel 3

Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit von dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 10. März 2004, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang IV genannten zuständigen Behörden einzureichen.

Artikel 4

(1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, dass sie im Kalenderjahr 1998 oder 1999 Einfuhren getätigt haben.

(2) Den Nachweisen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muss zu entnehmen sein, dass die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, je nach Angabe des Einführers im Kalenderjahr 1998 oder 1999 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) Anstelle der Nachweise gemäß Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94 kann der Antragsteller seinem Genehmigungsantrag einen von den zuständigen nationalen Behörden anhand der vorliegenden Zollangaben ausgestellten Nachweis über die Einfuhren der betreffenden Waren beifügen, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Geschäfte er übernommen hat, im Kalenderjahr 1998 oder 1999 getätigt wurden.

Antragsteller, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1956/2003 der Kommission(6) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 215/2004 der Kommission(7) für Waren, die unter den Genehmigungsantrag fallen, für 2004 bereits Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, können ihren Genehmigungsanträgen eine Kopie ihrer vorherigen Genehmigungen beifügen. In diesem Fall geben sie in ihren Genehmigungsantrag das Gesamtvolumen der Einfuhren der fraglichen Ware in dem Bezugszeitraum an.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. April 2004, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Fall der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 getätigten Einfuhren mit.

Artikel 6

Die Kommission setzt spätestens 30 Tage nach Erhalt aller gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben.

Artikel 7

Die Einfuhrgenehmigungen sind bis zum 31. Dezember 2004 gültig.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2004

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1985/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 43).

(3) ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96 (ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 47).

(4) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 12.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 10.

(7) ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 10.

ANHANG I

Neu aufzuteilende Mengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Aufteilung der Kontingente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Hoechstmenge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Liste der zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten

1. BELGIQUE/BELGÏE

Service public fédéral Économie, PME, Classes moyennes & énergie Administration du Potentiel économique

Politiques d'accès aux marchés, Service Licences

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie Bestuur Economisch Potentieel

Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60, Rue Général-Leman 60 B - 1040 Brussel/Bruxelles Tél./Tel.: (32-2) 206 58 16 Télécopieur/Fax: (32-2) 230 83 22/231 14 84

2. DANMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Tlf. (45) 35 46 64 30 Fax (45) 35 46 64 01

3. DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49) 619 69 08-0 Fax (49) 619 69 42 26/(49) 619 69 08-800

4. GREECE

Ministry of Economy & Finance General Directorate of Policy Planning & Implementation

Directorate of International Economic Issues

1, Kornarou Street GR - 105-63 Athens Tel.: (30-210) 328-60 31/328 60 32 Fax: (30-210) 328 60 94/328 60 59

5. ESPAÑA

Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E - 28046 Madrid Tel.: (34) 913 49 38 94/913 49 37 78 Fax: (34) 913 49 38 32/913 49 37 40

6. FRANCE

Service des titres du commerce extérieur 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Tél. (33) 155 07 46 69/95 Télécopieur (33) 155 07 48 32/34/35

7. IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment Licensing Unit, Block C Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 25 41 Fax (353-1) 631 25 62

8. ITALIA

Ministero Attività Produttive Direzione Generale Politica Commerciale e la Gestione del regime degli scambi

Div. VII

Viale Boston 25 I - 00144 Roma Tel. (39-6) 599 32 489/(39-6) 599 32 487 Fax (39-6) 592 55 56

9. LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Tel. (352) 22 61 62 Fax (352) 46 61 38

10. NEDERLAND

Belastingdienst/Douane Engelse Kamp 2 Postbus 30003 9700 RD Groningen Nederland Tel. (31-50) 523 91 11 Fax (31-50) 523 22 10

11. ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1 A - 1011 Wien Tel. (43-1) 71 10 00 Fax (43-1) 711 00 83 86

12. PORTUGAL

Ministério das Finanças Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo, Edifício da Alfândega de Lisboa Largo do Terreiro do Trigo P - 1100 Lisboa Tel.: (351-21) 881 4263 Fax: (351) -21 881 4261

13. SUOMI

Tullihallitus/Tullstyrelsen Erottajankatu/Skillnadsgatan 2 FIN - 00101 Helsinki/Helsingfors P./Tel: (358-9) 6141 F. (358-9) 614 28 52

14. SVERIGE

Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Tfn (46-8) 690 48 00 Fax (46-8) 30 67 59

15. UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House

West Precinct

Billingham TS23 2NF United Kingdom Tel. (44-1642) 36 43 33/36 43 34 Fax (44-1642) 53 35 57

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