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Document 32003D0066

2003/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2003 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2002/56/EG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Gültigkeitsdauer der Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern zu verlängern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 351)

ABl. L 25 vom 30.1.2003, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/66(1)/oj

32003D0066

2003/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2003 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2002/56/EG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Gültigkeitsdauer der Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern zu verlängern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 351)

Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/2003 S. 0042 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 28. Januar 2003

zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2002/56/EG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Gültigkeitsdauer der Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 351)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/66/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG können die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

(2) Da die Arbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2002/56/EG ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfasste Länder bis zum 31. März 2002 zu verlängern.

(3) Da noch keine Gemeinschaftsregeln für die Gleichwertigkeit von in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten Pflanzkartoffeln bestehen, sollte die den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/56/EG gewährte Ermächtigung zur Verlängerung der Gleichwertigkeitsfeststellungen verlängert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird "31. März 2002" durch "31. März 2005" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

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