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Document 32003R0152
Council Regulation (EC) No 152/2003 of 27 January 2003 amending the anti-dumping measures imposed by Regulation (EC) No 299/2001 on imports of potassium permanganate originating in the People's Republic of China
Verordnung (EG) Nr. 152/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2001 auf Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 152/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2001 auf Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen
ABl. L 25 vom 30.1.2003, p. 21–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2006
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32001R0299 | Zusatz | Artikel 1.4 | 31/01/2003 |
Verordnung (EG) Nr. 152/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2001 auf Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/2003 S. 0021 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 152/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2001 auf Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Im Februar 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 299/2001(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) ein. Dabei handelte es sich um unternehmensspezifische Zölle. 2. Verfahrenseinleitung (2) Am 13. Juni 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der für die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft geltenden Antidumpingmaßnahmen. (3) Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um die Angemessenheit der geltenden Maßnahmen zu untersuchen. Die geltenden Maßnahmen, d. h. die unternehmensspezifischen Zölle, tragen denjenigen Fällen nicht Rechnung, in denen die Einfuhrwaren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden. 3. Untersuchung (4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Mehrere ausführende Hersteller in dem betroffenen Land sowie mehrere Hersteller und Einführer/Händler in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der genannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. (6) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Feststellung der Angemessenheit der geltenden Maßnahmen als notwendig erachtete, und prüfte sie. B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE (7) Gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) wird bei der Ermittlung des Zollwerts im Fall einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis verhältnismäßig aufgeteilt. (8) Um zu vermeiden, dass ein übermäßig hoher Antidumpingzoll erhoben wird, sollte der unternehmensspezifische Zoll im Fall einer Beschädigung der Waren um den Prozentsatz gesenkt werden, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. (9) Die Gemeinschaftshersteller machten geltend, dass der Begriff "Beschädigung" vage ist und unter Umständen weit ausgelegt wird, was zu Umgehungspraktiken führen oder die Antidumpingzölle sogar unwirksam machen könne. Um Umgehungen zu verhindern, so ihre Forderung, sollte in den Fällen, in denen eine Ware nach Auffassung der Zollbehörden beschädigt ist, eine zweite einschlägige Stellungnahme eines unabhängigen Experten eingeholt werden. (10) Hierzu ist zu bemerken, dass der Zollwert von Waren, unabhängig davon, ob sie beschädigt sind oder nicht, von den Zollbehörden gemäß bewährter, im Zollkodex der Gemeinschaft festgelegter Regeln ermittelt wird, die weite, die Antidumpingzölle gegebenenfalls unwirksam machende Auslegungen nicht zulassen. In Anbetracht dieser bewährten Regeln sind Sonderbestimmungen für Antidumpingmaßnahmen unterliegende Waren nicht erforderlich. Die Forderung nach der Einführung einer obligatorischen zweiten Expertenstellungnahme wird daher abgelehnt. (11) Da von den betroffenen Parteien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden, wird der Schluss gezogen, dass in den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der unternehmensspezifische Zoll um einen Prozentsatz herabgesetzt werden sollte, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 299/2001 des Rates wird folgender Absatz angefügt: "(4) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1). (2) ABl. L 44 vom 15.2.2001, S. 4. (3) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 12. (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).