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Document 32001R2425

    Verordnung (EG) Nr. 2425/2001 des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)

    ABl. L 328 vom 13.12.2001, p. 7–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2425/oj

    32001R2425

    Verordnung (EG) Nr. 2425/2001 des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 13/12/2001 S. 0007 - 0019


    Verordnung (EG) Nr. 2425/2001 des Rates

    vom 3. Dezember 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Übereinstimmung mit der vereinbarten Niederschrift zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern steht den Färöern eine höhere Stintdorschquote zu als in der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000(2) vorgesehen. Deshalb müssen die entsprechenden Fangmöglichkeiten für 2001 geändert werden.

    (2) Die Gemeinschaft hat im Namen Schwedens mit Polen vereinbart, dass das Schweden in polnischen Gewässern zugestandene Fangrecht für Hering auf die Gemeinschaftsgewässer übertragen wird.

    (3) Für Lodde im Nordatlantik wurden die Fangmengen endgültig festgesetzt; deshalb ist der Gemeinschaftsanteil an den Fängen aus diesem Bestand in grönländischen Gewässern ebenfalls endgültig festzusetzen.

    (4) Rotbarsch kommt sowohl im Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) als auch in bestimmten Gebieten des Regelungsbereichs der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) vor; deshalb muss ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Fänge in beiden Gebieten auf denselben Bestand angerechnet werden, wie NEAFC und NAFO dies auf ihren Sitzungen im März 2001 empfohlen haben.

    (5) Im März 2001 wurden im Rahmen der NAFO neue Beschränkungen der Fangtage in der Fischerei auf Tiefseegarnele eingeführt.

    (6) Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung im Juni 2001 Fangmengen für Gelbflossenthun festgesetzt; obwohl die Gemeinschaft nicht Mitglied der genannten Organisation ist, müssen diese Fangbeschränkungen im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung dieses Bestands umgesetzt werden.

    (7) Im Rahmen der NEAFC wurden im März 2001 neue Schutzzonen für Schellfisch empfohlen.

    (8) Im Rahmen der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC) wurden im März 2001 neue technische Erhaltungsmaßnahmen für den Dorschfang empfohlen; diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (9) Die Europäische Gemeinschaft, Norwegen und die Färöer haben Vereinbarungen über Fanglizenzen getroffen.

    (10) Aufgrund der Bestandslage bei Blauem Wittling sollte im ICES-Untergebiet II außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit kein weiterer Fischfang zugelassen werden. Infolgedessen sollte in diesem Jahr ein TAC von Null für die Bereiche der ICES-Untergebiete I und II, die zum NAFO-Regelungsbereich gehören, festgesetzt werden.

    (11) Die Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 sollte entsprechend geändert werden.

    (12) Um den langfristigen Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, sollten die Rechtsvorschriften über Fischerei, die TACs und Quoten betreffen, in dem Jahr umgesetzt werden, für das sie gelten. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Die Eintragungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzen die entsprechenden Eintragungen in Anhang I B.

    2. Die Eintragungen in Anhang Ia der vorliegenden Verordnung ersetzen die entsprechenden Eintragungen in Anhang I A.

    3. Die Eintragungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzen die entsprechenden Eintragungen in Anhang I C.

    4. Die Eintragungen in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung werden in Anhang I C hinzugefügt.

    5. Anhang I E wird wie folgt geändert:

    i) Die Eintragungen in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzen dort die entsprechenden Eintragungen.

    ii) Die Eintragungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung werden dort hinzugefügt.

    6. Die Eintragungen in Anhang V der vorliegenden Verordnung werden in Anhang I F hinzugefügt.

    7. Anhang V wird wie folgt geändert:

    i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "Abweichend von den Bestimmungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 werden, um die Selektivität von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit besonderen Maschenöffnungen gemäß Anhang IV jener Verordnung zu gewährleisten, im Jahr 2001 die beiden in Anlage I dieses Anhangs beschriebenen Modelle für Fluchtfenster und das in Anlage II dieses Anhangs beschriebene Modell zugelassen."

    ii) Es wird eine neue Nummer 9 mit folgendem Wortlaut angefügt: "9. Schellfischbox

    Außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ist die Fischerei außer mit Langleinen innerhalb folgender Koordinaten untersagt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    iii) Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anlage II angefügt.

    8. Die Eintragungen in Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzen die entsprechenden Eintragungen in Anhang VI Teil I und Teil II.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Vandenbroucke

    (1) ABl L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1.)

    (2) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG Ia

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IIa

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    Anlage II zu Anhang V

    Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster "BACOMA"

    Fluchtfenster mit Quadratmaschen mit einer Öffnung von 120 mm (Innendurchmesser) in einem Steert mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr in Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen.

    Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    Steert, Tunnel und hinteres Ende des Schleppnetzes

    Der Steert besteht aus zwei Netzblättern gleicher Größe, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung verbunden sind.

    Es ist verboten, an Bord ein Netz mitzuführen, das im Umfang des Steerts, ausschließlich der Verbindungen oder Laschverstärkungen, mehr als 100 offene Rautenmaschen aufweist.

    Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Hoechstmaschenzahl im Umfang des vorderen Endes des eigentlichen Steerts und des hinteren Endes des verjüngten Teils des Netzes, Laschverstärkungen ausgenommen (Abbildung 1).

    Anbringung des Fensters

    Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 2).

    Größe des Fensters

    Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Notfalls dürfen, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt stehen bleiben (Abbildung 3).

    Die Länge des Fensters beträgt mindestens 3,5 m.

    Netztuch des Fensters

    Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Nutztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften (Festigkeit, Stärke und Stabilität). Der Einfachzwirn weist eine Stärke von mindestens 4,9 mm auf.

    Sonstige Vorschriften

    Die Konstruktion ist den Abbildungen 4a-4c zu entnehmen. Die Länge des Teilstropps beträgt mindestens 4 m.

    Abbildung 1

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    Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil mit einer Länge von 10-40 m, der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil mit einer gestreckten Länge von 6-12 m, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern mit einer Länge von 49,5 Maschen gearbeitet ist; und schließlich der Steert, ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht; der Steert hat oft eine Länge von 49,5 Maschen, d. h. ungefähr 6 m (bei kleineren Schiffen sind auch Steerte zwischen 2 und 4 m möglich). Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden.

    Abbildung 2

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    Der Abstand zwischen Fenster und Steertleine beträgt 4 Maschen: 3,5 Rautenmaschen im oberen Netzteil und eine "Steertleinenreihe", die eine halbe handgeflochtene Masche breit ist.

    Abbildung 3

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    Im oberen Netzblatt können 20 % der Rautenmaschen parallel zur Laschverstärkung stehen bleiben. Beispiel (Abbildung): beträgt die Breite des oberen Netzblattes 30 offene Maschen, so sind 20 % davon 6 Maschen. Also auf jeder Seite des Fluchtfensters 3 Maschen. Folglich beträgt die Breite des Fluchtfensters 12 Maschenseiten (30 - 6 = 24 Rautenmaschen, geteilt durch 2 = 12 Maschenseiten)

    Abbildung 4a

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    Konstruktion des unteren Netzblattes (49,5 Maschen)

    Abbildung 4b

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    Konstruktion des oberen Netzblatts, Größe und Anbringung des Fensters, wo es von Lasche zu Lasche reicht.

    Abbildung 4c

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    Konstruktion des oberen Netzblatts, wenn 20 % der Rautenmaschen zu gleichen Teilen an beiden Seiten des Fensters stehen bleiben.

    ANHANG VII

    TEIL I

    MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNG VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN FISCHEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL II

    MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNG VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE AUS DRITTLÄNDERN, DIE IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN FISCHEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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