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Document 32000D0508(01)
2000/508/EC: Commission Decision of 10 August 2000 amending Decision 92/160/EEC with regard to imports of equidae from Brazil (notified under document number C(2000) 2490) (Text with EEA relevance)
2000/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 2000 zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2490) (Text von Bedeutung für den EWR)
2000/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 2000 zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2490) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 204 vom 11.8.2000, p. 44–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31992D0160 | Änderung | Anhang |
2000/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 2000 zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2490) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 204 vom 11/08/2000 S. 0044 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 10. August 2000 zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Brasilien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2490) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/508/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/163/EG(3), wurde eine Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern festgelegt. (2) Die brasilianischen Staaten Sergipe und Ceará werden in der Liste der Teile von Drittländern im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG geführt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden genehmigen. (3) In Brasilien sind in bestimmten Bezirken der Staaten Sergipe und Ceará bei Arbeitspferden Fälle von Rotz aufgetreten. Der Ursprung der Infektion ist bisher noch unbekannt. (4) Gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten Equiden aus Drittländern oder - bei einer offiziellen Regionalisierung - aus Teilen von Drittländern einführen, die in den letzten sechs Monaten vor der Ausfuhr frei von Rotz waren. Die Regionalisierung ist daher an die Seuchenlage in dem betreffenden Land anzupassen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aus der Liste der Staaten Brasiliens im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG werden "Sergipe" und "Ceará" gestrichen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. August 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. (2) ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27. (3) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 46.