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Document 31998R2234

Verordnung (EG) Nr. 2234/98 der Kommission vom 16. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer

ABl. L 281 vom 17.10.1998, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2234/oj

31998R2234

Verordnung (EG) Nr. 2234/98 der Kommission vom 16. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer

Amtsblatt Nr. L 281 vom 17/10/1998 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2234/98 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 des Rates vom 12. Dezember 1989 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/95 (4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1529/96 (6), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer festgelegt.

Durch Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 wurde eine vereinfachte Mastkontrolle bei den Lämmern bestimmter Fleischrassen eingeführt, die in geographisch genau festgelegten Gebieten gehalten werden. Die Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 sollte geändert werden, damit auch die vorgeschriebene Verwaltungskontrolle unter Beibehaltung der Auflage vereinfacht werden kann, alle auf einem Betrieb geborenen Lämmer tatsächlich zu schweren Schlachtkörpern zu mästen. Diese Auflage gilt als erfuellt, wenn die Kontrolle ergibt, daß von den insgesamt geborenen Lämmern der jeweiligen Fleischrasse mindestens so viel Lämmer ausgemästet werden, wie in dem bestimmten Gebiet üblich, und daß die zur Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 erforderliche Mindestmastdauer erreicht ist. Es sollten außerdem die erforderlichen Kontrollmaßnahmen und die Strafen vorgesehen werden, die bei Nichteinhaltung der genannten Auflage zu verhängen sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Damit ein Erzeuger, der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarktet, die Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 für Lämmer, die den im Anhang derselben Verordnung bestimmten Gebieten und Fleischrassen zuzuordnen sind, in Anspruch nehmen kann, verpflichtet er sich bei der Prämienbeantragung, auf seinem Betrieb alle Lämmer der Mutterschafe, für welche eine Prämie beantragt wird, zu schweren Mastkörpern auszumästen. Diese Verpflichtung gilt als erfuellt, wenn dort mindestens 70 % der geborenen Lämmer, außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, nach der Geburt während mindestens 75 Tagen gehalten werden.

Erzeuger, die diese Verpflichtung erfuellen, erhalten, bezogen auf die in Frage kommenden Mutterschafe, die für schwere Schlachtkörper der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannten Kategorie vorgesehene Prämie.

(2) Erzeuger, welche die in Absatz 1 genannte Verpflichtung eingehen, halten ein Bestandsverzeichnis auf dem letzten Stand, in das außerdem die jeweiligen Zu- und Abgänge als Bestandsveränderungen auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderung des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderung einzutragen und, im Fall des Lämmerverkaufs oder der Lämmerschlachtung, die entsprechenden Unterlagen wie Verkaufsrechnung oder Schlachtbescheinigung beizufügen sind.

(3) Unbeschadet der im Rahmen des integrierten Systems gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 einzuhaltenden Vorschriften führt die zuständige Behörde bei jedem antragstellenden Erzeuger mindestens einmal jährlich am Geburtsort der betreffenden Lämmer die das jeweilige Wirtschaftsjahr betreffenden Kontrollen durch. Um feststellen zu können, ob die genannte Verpflichtung eingehalten ist, erstrecken sich diese Kontrollen auf die auf dem Betrieb gehaltenen Lämmer, insbesondere die, welche der Erzeuger in das Bestandsverzeichnis eingetragen hat und für die er die erforderlichen Unterlagen beigefügt hat.

Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird für die in Frage kommenden Mutterschafe lediglich die für die leichte Kategorie vorgesehene Prämie gewährt.

Stellt jedoch die zuständige Behörde fest, daß diese Pflichtverletzung auf absichtlich oder grob fahrlässig eingetragenen Falschangaben beruht, verliert der betreffende Erzeuger den Anspruch auf Prämiengewährung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 in dem Wirtschaftsjahr, auf das sich die genannte Verpflichtung bezieht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie betrifft die für das Wirtschaftsjahr 1999 und die folgenden Wirtschaftsjahre gestellten Prämienanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25.

(3) ABl. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 4.

(4) ABl. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 3.

(5) ABl. L 268 vom 29. 9. 1990, S. 35.

(6) ABl. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 32.

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