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Document 52008XX0115(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/B-1/37.966 — Distrigaz (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

    ABl. C 9 vom 15.1.2008, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/6


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/B-1/37.966 — Distrigaz

    (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

    (2008/C 9/04)

    Zu dem Entscheidungsentwurf sind folgende Anmerkungen zu machen.

    Darstellung des Sachverhalts

    Die in Rede stehende Entscheidung ist das Ergebnis einer von Amts wegen eingeleiteten Untersuchung, die sich ursprünglich auf drei Gaslieferverträge konzentrierte, die Distrigaz SA/Distrigas NV (im Folgenden „Distrigas“ genannt) mit einem Industriekunden in Belgien geschlossen hatte. Die Kommission kam vorläufig zu dem Schluss, dass bestimmte Aspekte dieser Verträge Wettbewerbsbeschränkungen und den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Gasmarkt in Belgien im Widerspruch zu den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags zur Folge hatten.

    I.   Vorläufige Beurteilungen

    Am 1. März 2004 erging eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Distrigas und einen Industriekunden. Ich räumte Distrigas auf dessen Antrag hin eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum 19. Mai 2004 ein. Sowohl Distrigas als auch der Industriekunde nahmen schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung.

    Am 16. Juni 2004 fand eine Anhörung statt, bei der Distrigas und der Industriekunde zu den Bedenken der Kommission Stellung nahmen.

    Am 30. Juni 2005 nahm die Kommission eine an Distrigas gerichtete vorläufige Beurteilung an, in der sie die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gemäß Artikel 82 des EG-Vertrags im Hinblick auf die Gaslieferverträge von Distrigas mit mehreren Industriekunden in Belgien dargelegte.

    Am 8. Mai 2006 richtete die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an Distrigas, in der sie die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gemäß Artikel 82 des EG-Vertrags im Hinblick auf sämtliche Gaslieferverträge von Distrigas mit Industriekunden in Belgien darlegte. Auf entsprechende Anträge hin wurde die Frist zur Stellungnahme zunächst bis zum 30. Juni, dann bis zum 7. Juli und schließlich bis zum 1. September 2006 verlängert. Aufgrund der Fortschritte bei den Gesprächen über die Unterbreitung von Verpflichtungen (siehe unten) gelangte man zu der Auffassung, dass sich eine Stellungnahme von Distrigas zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte erübrigte.

    Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der vorläufigen Beurteilung und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte handelt es sich ausnahmslos um vorläufige Beurteilungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates.

    II.   Unterbreitung von Verpflichtungen und Markttest

    Am 11. Juli 2006 unterbreitete Distrigas der Kommission einen Vorschlag für Verpflichtungen, um die in den vorläufigen Beurteilungen aufgeführten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Nach Erörterungen mit den zuständigen Kommissionsdienststellen wurde am 1. März 2007 ein überarbeiteter Vorschlag für Verpflichtungen übermittelt.

    Am 5. April 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung, in der sie den Fall und die Verpflichtungsangebote von Distrigas zusammenfasste und die betroffenen Dritten aufforderte, binnen eines Monats dazu Stellung zu nehmen. Nach Erörterungen mit den zuständigen Kommissionsdienststellen im Anschluss an die Auswertung der Stellungnahmen der Dritten übermittelte Distrigas am 12. Juni 2007 ein nochmals überarbeitetes Verpflichtungsangebot. Distrigas bestätigte, dass diese Verpflichtungen als Verpflichtungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anzusehen sind.

    III.   Einsicht in die Akte und die Ergebnisse des Markttests

    Nach der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde Distrigas und dem Industriekunden Akteneinsicht gewährt; Distrigas erhielt auch nach der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte Akteneinsicht. Nach dem Markttest wurden Distrigas ferner nicht vertrauliche Fassungen der Antworten auf die Fragen im Rahmen des Markttests übermittelt.

    Schlussfolgerung

    Meiner Auffassung nach wurde das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt.

    Brüssel, den 25. September 2007

    Karen WILLIAMS


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