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Document 31998F0123(01)
Council Act of 18 December 1997 drawing up, on the basis of Article K.3 of the Treaty on European Union, the Convention on mutual assistance and cooperation between customs administrations - Declarations
Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen - Erklärungen
Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen - Erklärungen
ABl. C 24 vom 23.1.1998, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31998F0123(01)R(01) | (DA, EL, NL, FI) |
Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen - Erklärungen
Amtsblatt Nr. C 024 vom 23/01/1998 S. 0001 - 0001
RECHTSAKT DES RATES vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (98/C 24/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c), in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten für die Erreichung der Ziele der Union die Zusammenarbeit im Zollwesen als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, die unter die in Titel VI des Vertrags vorgesehene Zusammenarbeit fällt - BESCHLIESST, daß die Ausarbeitung des im Anhang enthaltenen Übereinkommens, das am heutigen Tage von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird, abgeschlossen ist, EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Übereinkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN