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Ziel der Richtlinie (EU) 2024/1640 ist es, die nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu stärken, indem Vorschriften festgelegt werden für:
Anforderungen an bestimmte Dienstleister und an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen;
Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer1 bestimmter Verpflichteter2;
Risikobewertungen auf Ebene der Europäischen Union (EU) und nationaler Ebene;
die Einrichtung von Registern (Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer, Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme) und einer Zentralen Zugangsstelle für Informationen über Immobilien;
die Zuständigkeiten und Aufgaben zentraler Meldestellen und der Aufseher der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung;
Zusammenarbeit zwischen den Behörden mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
können beschließen, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf andere Tätigkeiten anzuwenden, die sie als Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ansehen, wobei sie die Europäische Kommission unterrichten, den Beschluss rechtfertigen und die Auswirkungen einer solchen Anwendung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt bewerten;
stellen sicher, dass:
Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften entweder zugelassen oder eingetragen sind,
Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sind,
dass andere Verpflichtete in Bezug auf die Registrierungsanforderungen einem Mindestniveau unterliegen, das den Aufsehern ermöglicht, sie zu identifizieren;
müssen die Geldwäscherisiken mindern, wenn sie Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen gewähren, indem sie:
einen Risikomanagementprozess einführen, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde,
Maßnahmen anwenden, einschließlich der Überprüfung des Profils des Antragstellers und des Vermögens des Antragstellers mit Abgleich der vorhandenen Aufzeichnungen und regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko,
jährlich einen Bericht über die Zahl der eingegangenen Anträge und die Herkunftsländer der Antragsteller, erteilte und abgelehnte Aufenthaltstitel und jede festgestellte Entwicklung in Bezug auf festgestellte finanzielle Risiken veröffentlichen,
die Kommission bis zum über alle getroffenen Maßnahmen unterrichten;
Aufseher verpflichten, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der Verpflichteten über einen guten Leumund verfügen und aufrecht und integer handeln.
Risikobewertungen
Die Kommission:
führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
erstellt bis zum einen öffentlichen Bericht über seine Ergebnisse und aktualisiert ihn alle vier Jahre oder gegebenenfalls häufiger.
Die Mitgliedstaaten:
führen nationale Risikobewertungen durch, um die sie betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern;
halten diese Bewertungen auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle vier Jahre;
benennen eine Behörde zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
führen umfassende Statistiken über die Wirksamkeit ihres Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den nationalen Zentralregistern angemessen, zutreffend und aktuell sind;
die Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer über die eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt werden;
natürliche Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, wie z. B. Journalisten, zivilgesellschaftliche Einrichtungen, Hochschulen und verschiedene Behörden, Zugang zu Informationen haben, z. B. über den Namen, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung des Eigentümers;
Schutzvorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig ist oder dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt sein könnte.
Informationen zu Zahlungs- und Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
zentrale automatisierte Mechanismen (Zentralregister oder elektronische Datenabrufsysteme) zur Feststellung der Identität von Inhabern von Zahlungskonten, Bankkonten mit internationaler Kontonummer (IBAN) (einschließlich virtueller IBAN), Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern vorhanden sind;
die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen durch das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern erfolgt, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll;
die Einzelheiten den zentralen Meldestellen, den Aufseher der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung und AMLA in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
Informationen über Immobilien
Die Mitgliedstaaten:
richten eine zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien ein, die den zuständigen Behörden unmittelbar und kostenlos zur Verfügung stehen;
stellen sicher, dass die Informationen die folgenden Mindestangaben enthalten:
Immobilie – Katasterinformationen, geografischer Standort, Fläche/Größe der Immobilie,
Eigentum – Name der natürlichen oder juristischen Person oder Rechtsvereinbarung und Kaufpreis,
Rechtsansprüche („Belastungen“) – Hypotheken, gerichtliche Beschränkungen, Eigentumsrechte oder sonstige Garantien,
Historie – Inhaberschaft an der Immobilie, Preis und damit verbundene Belastungen,
relevante Dokumente.
Zentrale Meldestellen
Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein. Die zentrale Meldestelle:
ist die zentrale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen verdächtiger Transaktionen zuständig ist, die von Verpflichteten übermittelt wurden;
gibt bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen an einschlägige zuständige Behörden weiter;
benennt einen Grundrechtsbeauftragten, der für die Einhaltung des Gesetzes sorgt;
hat sofortigen und direkten Zugang zu verschiedenen Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen;
reagiert auf Informationsanfragen und stellt dies den Aufsehern der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung spontan bereit;
kann Sofortmaßnahmen zergreifen und die Zustimmung zu einer Transaktion oder einem Konto aussetzen oder verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass sie oder es mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung steht;
kann Verpflichtete anweisen, Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die sie im Auftrag von Personen führen, die ein erhebliches Risiko darstellen;
legt einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Informationen über ihre Arbeit sowie über festgestellte Trends und Typologien enthält;
arbeitet mit anderen zentralen Meldestellen zusammen und führt gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durch.
Überwachung der Geldwäschebekämpfung
Nationale Aufseher:
stellen sicher, dass Verpflichtete ihren Verpflichtungen aus dem EU-System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen;
stellen den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (z. B. die Risikobewertung der Kommission, nationale oder sektorale Risikobewertungen, einschlägige Leitlinien und Empfehlungen der AMLA) zur Verfügung;
gehen bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vor;
informieren die zentrale Meldestelle unverzüglich über alle relevanten Fakten oder Erkenntnisse;
richten spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein, wenn eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist oder wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
Geldbußen gegenüber Verpflichteten für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße ausgesprochen werden;
Aufseher Verwaltungsmaßnahmen wie Empfehlungen, spezifische Abhilfemaßnahmen und Geschäftsbeschränkungen anwenden können, die durch die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Vorschriften unterstützt werden;
politische Entscheidungsträger, zentrale Meldestellen, Aufseher, einschließlich AMLA, und andere einschlägige Behörden zusammenarbeiten, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und in der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen.
Die Richtlinie muss schrittweise in nationales Recht umgesetzt werden, und die Vorschriften gelten ab dem .
Bestimmte Vorschriften (z. B. über Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer) müssen bis zum umgesetzt werden, andere (z. B. über die Einrichtung des Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern) bis zum .
Wirtschaftliche Eigentümer. Natürliche Personen, die im Besitz oder unter der Kontrolle einer juristischen Person oder Express-Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind.
Verpflichtete. Einrichtungen des Privatsektors, die verpflichtet sind, die Anforderungen des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen (z. B. Kredit- und Finanzinstitute, Abschlussprüfer, externe Buchhalter, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, Anbieter von Glücksspielen, Händler von Luxusgütern, Profifußballvereine und Spielervermittler).
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640 vom ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620 vom ).
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624 vom ).
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom , S. 1-39).
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom , S. 17-56).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom , S. 43-74).
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom , S. 46-127).
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom , S. 73-117).
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom , S. 35-127).
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom , S. 73-114).
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom , S. 190-348).
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom , S. 214-246).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom , S. 338-436).
Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom , S. 23-32).