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Document 32013R1300
Regulation (EU) No 1300/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 on the Cohesion Fund and repealing Council Regulation (EC) No 1084/2006
Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006
Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006
ABl. L 347 vom 20.12.2013, p. 281–288
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/12/2013
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 12012JN03/07 | Teilweise Aufhebung | |||
Repeal | 12012JN03/07 | 01/01/2014 | |||
Repeal | 32006R1084 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32013R1300R(01) | (ES, CS, DE, ET, FR, GA, HR, IT, LT, LV, HU, MT, NL, PL, SK, FI) |
20.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/281 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1300/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entwickelt und verfolgt die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Der Kohäsionsfonds, der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird, sollte daher einen finanziellen Beitrag zu Projekten im Umweltbereich und zu transeuropäischen Netzen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur leisten. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt die gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds fest. Jene Verordnung stellt einen neuen Rahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich des Kohäsionsfonds, dar. Es ist daher notwendig, die Aufgaben des Kohäsionsfonds im Hinblick auf diesen Rahmen und den dem Kohäsionsfonds im AEUV zugewiesenen Zweck zu präzisieren. |
(3) |
Es sollten besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festgelegt werden, die vom Kohäsionsfonds unterstützt werden können, um zu den Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, beizutragen. |
(4) |
Die Union sollte durch den Kohäsionsfonds einen Beitrag zu Maßnahmen im Hinblick auf ihre Umweltziele gemäß den Artikeln 11 und 191 AEUV leisten können, nämlich Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie im Hinblick auf den Verkehrsbereich – über die transeuropäischen Netze hinaus – Eisenbahnverkehr, Flussschifffahrt und Seeverkehr, intermodale Transportsysteme und ihre Interoperabilität, Lenkung von Straßen-, See- und Luftverkehr, sauberer städtischer Verkehr und öffentlicher Nahverkehr. |
(5) |
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen Maßnahmen nach Artikel 192 Absatz 1 AEUV mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden sind und gemäß Artikel 192 Absatz 5 AEUV eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Kohäsionsfonds bereitgestellt wird, dennoch das Verursacherprinzip zur Anwendung kommen muss. |
(6) |
Über den Kohäsionsfonds unterstützte transeuropäische Verkehrsnetzprojekte (TEN-V) müssen den Leitlinien entsprechen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt wurden. Um die Anstrengungen in diesem Zusammenhang zu konzentrieren, sollten die in der Verordnung definierten Projekte von gemeinsamem Interesse Priorität erhalten. |
(7) |
Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten nicht für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, da sie bereits finanziell von der Anwendung jener Richtlinie profitieren. Dieser Ausschluss sollte die Möglichkeit, den Kohäsionsfonds zur Unterstützung von Tätigkeiten zu nutzen, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind, nicht einschränken, selbst wenn diese Tätigkeiten von denselben Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden und Tätigkeiten umfassen wie etwa Investitionen in die Energieeffizienz bei der Kraft-Wärme-Kopplung sowie in Fernwärmenetze, in intelligente Systeme für die Verteilung, Speicherung bzw. Lagerung und Übertragung bzw. Fernleitung und in Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, selbst wenn solche Tätigkeiten mittelbar zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen oder in dem nationalen Plan gemäß der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind. |
(8) |
Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien können nicht für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, da sie nicht in den Interventionsbereich des Kohäsionsfonds, der im AEUV festgelegt ist, fallen. |
(9) |
Im Hinblick auf eine beschleunigte Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in der gesamten Union sollte der Kohäsionsfonds Verkehrsinfrastrukturprojekte mit europäischem Mehrwert im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR fördern. Die Zuweisung der Unterstützung für diese Projekte aus dem Kohäsionsfonds sollte mit den Bestimmungen in Einklang stehen, die in Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sollte nur den Mitgliedstaaten Unterstützung gewährt werden, die für eine Finanzierung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Betracht kommen, wobei die für diesen Fonds geltenden Kofinanzierungssätze angewendet werden. |
(10) |
Es muss sichergestellt werden, dass bei der Förderung von Investitionen in das Risikomanagement spezifische Risiken auf regionaler, grenzüberschreitender und transnationaler Ebene berücksichtigt werden. |
(11) |
Die Komplementarität und Synergien zwischen im Rahmen des Kohäsionsfonds, des EFRE, des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der Faziliät "Connecting Europe" geförderten Maßnahmen sollten gewährleistet werden, damit Doppelarbeit vermieden und sichergestellt wird, dass die verschiedenen Arten von Infrastruktur auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten Union optimal vernetzt werden. |
(12) |
Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Kohäsionsfonds und gemäß der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum müssen innerhalb der thematischen Ziele gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die kohäsionsfondsspezifischen Maßnahmen als "Investitionsprioritäten" festgelegt werden. Diese Investitionsprioritäten sollten detaillierte, einander nicht ausschließende Ziele setzen, zu denen der Kohäsionsfonds beitragen soll. Diese Investitionsprioritäten sollten zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen operationeller Programme spezifische Ziele festgelegt werden, die den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Programmgebiets Rechnung tragen. Im Hinblick auf eine Erhöhung der Flexibilität sowie eine Verringerung der Verwaltungslast durch eine gemeinsame Umsetzung sollten die Investitionsprioritäten des EFRE und des Kohäsionsfonds unter den entsprechenden thematischen Zielen aufeinander abgestimmt werden. |
(13) |
In einem Anhang zu dieser Verordnung sollten gemeinsame Outputindikatoren festgelegt werden, anhand derer die Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme auf Unionsebene insgesamt bewertet werden. Diese Indikatoren sollten den Investitionsprioritäten und der Art der Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die gemeinsamen Outputindikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Outputindikatoren ergänzt werden. |
(14) |
Um diese Verordnung im Hinblick auf bestimmte, nicht wesentliche Vorschriften zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Liste der gemeinsamen Outputindikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(15) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(16) |
Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates (7) ersetzt. sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese Verordnung sollte jedoch weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie derartige andere geltende Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 gestellten bzw. genehmigten Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten. |
(17) |
Um die umgehende Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Errichtung des Kohäsionsfonds und Gegenstand
(1) Hiermit wird ein Kohäsionsfonds errichtet, um im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union beizutragen.
(2) Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Kohäsionsfonds und sein Interventionsbereich im Hinblick auf das in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" festgelegt.
Artikel 2
Interventionsbereich des Kohäsionsfonds
(1) Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen Mitgliedstaaten:
a) |
Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben; |
b) |
TEN-V gemäß den mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 angenommenen Leitlinien; |
c) |
die technische Hilfe. |
(2) Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht:
a) |
die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken; |
b) |
Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind; |
c) |
Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien; |
d) |
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; |
e) |
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; |
f) |
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet. |
Artikel 3
Unterstützung durch den Kohäsionsfonds von Verkehrsinfrastrukturprojekten im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe"
Im Rahmen des Kohäsionsfonds werden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit europäischem Mehrwert im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 mit einem Betrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR im Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt.
Artikel 4
Investitionsprioritäten
Der Kohäsionsfonds unterstützt folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt sind, im Einklang mit den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i jener Verordnung genannten und im Partnerschaftsabkommen festgelegten Entwicklungserfordernissen und dem dort festgelegten Wachstumspotenzial:
a) |
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch
|
b) |
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch
|
c) |
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz durch
|
d) |
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch
|
e) |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenvertretern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen. |
Artikel 5
Indikatoren
(1) Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.
(2) Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.
(3) Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitions–prioritäten werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können qualitativ oder quantitativ formuliert sein.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der im Anhang I festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren zu erlassen, um, wo dies gerechtfertigt ist, Anpassungen vorzunehmen und so eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sicherzustellen.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.
(2) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 gestellten oder genehmigten Anträge auf Unterstützung behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 7
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission vom 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 8
Aufhebung
Unbeschadet des Artikels 6 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 9
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 177 AEUV.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2013
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŠADŽIUS
(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 38.
(2) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 143.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).
ANHANG I
GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN FÜR DEN KOHÄSIONSFONDS
|
EINHEIT |
BEZEICHNUNG |
Umwelt |
||
Feste Abfälle |
Tonnen/Jahr |
Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität |
Wasserversorgung |
Personen |
An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung |
Abwasserentsorgung |
Bevölkerungs-äquivalent |
An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung |
Risikoprävention und Risikomanagement |
Personen |
Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen |
Risikoprävention und Risikomanagement Bodensanierung |
Personen |
|
Zahl der Personen, denen Waldbrandschutzmaßnahmen zugute kommen |
Hektar |
Gesamtfläche des sanierten Geländes |
Natur und Biodiversität |
Hektar |
Fläche der Habitate, die für Zwecke eines besseren Erhaltungszustands eine Unterstützung erhalten |
Energie und Klimawandel |
||
Erneuerbare Energiequellen |
MW |
Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen |
Energieeffizienz |
Haushalte |
Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch |
kWh/Jahr |
Rückgang des jährlichen Primärenergie–verbrauchs in öffentlichen Gebäuden |
|
Kunden |
Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden |
|
Verringerung von Treibhausgasemissionen |
in Tonnen CO2-Äq. |
Geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen |
Verkehr |
||
Eisenbahn |
Kilometer |
Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen |
|
Kilometer |
Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen |
Straßen |
Kilometer |
Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen |
Kilometer |
Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen |
|
Städtischer Nahverkehr |
Kilometer |
Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien |
Binnenwasserstraßen |
Kilometer |
Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Binnenwasserstraßen |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
— |
— |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 5a |
— |
— |
Artikel 7 |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8 |
Artikel 10 |
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der Kohäsionsfondsverordnung
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzu-nehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und vor-aussichtlich stabil bleiben werden.