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Document 32012R0016
Commission Regulation (EU) No 16/2012 of 11 January 2012 amending Annex II to Regulation (EC) No 853/2004 of the European Parliament and of the Council as regards the requirements concerning frozen food of animal origin intended for human consumption Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 8 vom 12.1.2012, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004R0853 | Änderung | Anhang II | 01/07/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32012R0016R(01) | (FR, IT) | |||
Corrected by | 32012R0016R(02) | (FI) | |||
Corrected by | 32012R0016R(03) | (SK) | |||
Corrected by | 32012R0016R(04) | (FR) | |||
Corrected by | 32012R0016R(05) | (PL) |
12.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/29 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 16/2012 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Lebensmittelunternehmer müssen sich an die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung halten. |
(2) |
Die seit der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass es bestimmte Schwierigkeiten bei der Lagerung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gibt. Würde das Datum des ersten Einfrierens solcher Lebensmittel angegeben, so könnten Lebensmittelunternehmer besser beurteilen, ob sich die betreffenden Lebensmittel für den menschlichen Verzehr eignen. |
(3) |
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2) betrifft die Etikettierung von Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der Werbung für Lebensmittel. Die genannte Richtlinie gilt jedoch nicht für die vorhergehenden Stufen der Lebensmittelerzeugung. |
(4) |
Darüber hinaus hat sich im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch die zuständigen Behörden gezeigt, dass auf den Stufen der Erzeugung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor ihrer Abgabe an den Endverbraucher detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Erzeugung und das Einfrieren dieser Lebensmittel erforderlich sind. |
(5) |
Dementsprechend sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden, damit Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgenommen werden können. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Januar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
ANHANG
Dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird folgender Abschnitt IV angefügt:
„ABSCHNITT IV: VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE LEBENSMITTEL TIERISCHEN URSPRUNGS
1. |
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet ‚Erzeugungsdatum‘:
|
2. |
Bis zu der Stufe, in der ein Lebensmittel gemäß der Richtlinie 2000/13/EG etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt wird, haben Lebensmittelunternehmer dafür zu sorgen, dass im Fall von für den menschlichen Verzehr bestimmter gefrorener Lebensmittel tierischen Ursprungs dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden:
Wird ein Lebensmittel aus einer Partie von Rohstoffen mit unterschiedlichen Erzeugungs- und Einfrierdaten hergestellt, so sind die ältesten Erzeugungs- und/oder Einfrierdaten zur Verfügung zu stellen. |
3. |
Die geeignete Form der Bereitstellung dieser Informationen steht im Ermessen des Lieferanten der gefrorenen Lebensmittel, sofern gewährleistet ist, dass die in Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, in klarer und unmissverständlicher Form zur Verfügung stehen und von ihm auffindbar sind.“ |