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Document 32009L0013

    Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

    ABl. L 124 vom 20.5.2009, p. 30–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/02/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/13/oj

    20.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/30


    RICHTLINIE 2009/13/EG DES RATES

    vom 16. Februar 2009

    zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Sozialpartner können nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags gemeinsam beantragen, dass die von ihnen auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

    (2)

    Die Internationale Arbeitsorganisation nahm am 23. Februar 2006 das Seearbeitsübereinkommen 2006 an, um ein einziges, in sich schlüssiges Instrument zu schaffen, das soweit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst.

    (3)

    Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hörte die Kommission die Sozialpartner zu der Frage an, ob es zweckmäßig ist, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand unter Berücksichtigung des Seearbeitsübereinkommens 2006 durch entsprechende Anpassung, Konsolidierung oder Ergänzung weiterzuentwickeln.

    (4)

    Am 29. September 2006 haben der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) die Kommission von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags Verhandlungen aufzunehmen.

    (5)

    Am 19. Mai 2008 haben die besagten Organisationen eine Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (nachstehend die „Vereinbarung“ genannt) geschlossen, um weltweit gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten Seeverkehrswirtschaft zu schaffen. Diese Vereinbarung und ihr Anhang enthalten einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung und ihren Anhang gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchzuführen.

    (6)

    Die Vereinbarung gilt für Seeleute auf Schiffen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und/oder die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

    (7)

    Mit der Vereinbarung wird die Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten geändert, die der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) am 30. September 1998 in Brüssel geschlossen haben.

    (8)

    Im Sinne von Artikel 249 des Vertrags ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung.

    (9)

    Die Vereinbarung soll gleichzeitig mit dem Seearbeitsübereinkommen 2006 in Kraft treten; auf Wunsch der Sozialpartner sollen die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vor dem Datum in Kraft treten, an dem das besagte Übereinkommen in Kraft tritt.

    (10)

    Bezüglich der in der Vereinbarung verwendeten Ausdrücke, die dort nicht im einzelnen definiert sind, überlässt es die Richtlinie — wie andere im Sozialbereich erlassene Richtlinien, in denen ähnliche Ausdrücke vorkommen — den Mitgliedstaaten, diese nach dem innerstaatlichen Recht und/oder der innerstaatlichen Praxis zu definieren, vorausgesetzt, diese Definitionen entsprechen inhaltlich der Vereinbarung.

    (11)

    Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag in Übereinstimmung mit ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet; dabei hat sie die Repräsentativität der Vertragsparteien und die Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln berücksichtigt.

    (12)

    Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, vorausgesetzt, sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

    (13)

    Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger bestehender Gemeinschaftsvorschriften gelten, die spezieller sind und/oder ein höheres Schutzniveau für Seeleute garantieren, und insbesondere unbeschadet der Vorschriften, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes sind.

    (14)

    Es sollte sichergestellt werden, dass der allgemeine Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, eingehalten wird.

    (15)

    Diese Richtlinie sollte nicht dazu dienen, eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in dem Bereich zu rechtfertigen, der von der im Anhang enthaltenen Vereinbarung erfasst ist.

    (16)

    Diese Richtlinie und die Vereinbarung legen Mindestnormen fest. Die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner sollten günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen können.

    (17)

    Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1993 über die Anwendung des Protokolls über die Sozialpolitik hat die Kommission das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unterrichtet und ihnen ihren Richtlinienvorschlag mit der Vereinbarung übermittelt.

    (18)

    Dieses Rechtsinstrument entspricht den Grundrechten und den Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind; insbesondere entspricht es deren Artikel 31, der besagt, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub haben.

    (19)

    Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (20)

    Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

    (21)

    Die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association — ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union — FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (3), die im Anhang die Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten enthält, sollte entsprechend geändert werden.

    (22)

    Die Durchführung der Vereinbarung trägt zur Erreichung der Ziele des Artikels 136 des Vertrags bei —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Richtlinie wird die im Anhang enthaltene Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 durchgeführt, die die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in der Seeverkehrswirtschaft (Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft — ECSA, und Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union — ETF) am 19. Mai 2008 geschlossen haben.

    Artikel 2

    Der Anhang der Richtlinie 1999/63/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Paragraph 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

    „3.

    Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der mit dieser Frage befassten Verbände der Reeder und der Seeleute, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Entschließung der 94. (Seeschifffahrts-)Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über Hinweise zu Berufsgruppen gebührend berücksichtigt.“

    2.

    In Paragraph 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

    „c)

    bedeutet der Ausdruck ‚Seeleute‘ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;

    d)

    bedeutet der Ausdruck ‚Reeder‘ den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dieser Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.“

    3.

    Paragraph 6 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Nachtarbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten. Im Sinne dieses Paragraphen ist der Begriff der Nacht nach dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis zu bestimmen. Als ‚Nacht‘ gilt ein Zeitraum von mindestens neun Stunden, der spätestens um Mitternacht beginnt und nicht vor fünf Uhr morgens endet.

    2.

    Die zuständige Stelle kann von der strikten Einhaltung der Nachtarbeit Ausnahmen zulassen, wenn

    a)

    die wirksame Ausbildung der betreffenden Seeleute nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde, oder

    b)

    die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkannten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht, dass die von der Ausnahme erfassten Seeleute Aufgaben in der Nacht verrichten und die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festgestellt hat, dass die Arbeit sich nicht nachteilig auf ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden auswirkt.

    3.

    Die Beschäftigung, Anheuerung oder Arbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten, wenn die Arbeiten ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können. Diese Arten von Arbeiten werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen bestimmt.“

    4.

    Paragraph 13 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Seeleute dürfen auf einem Schiff nicht ohne ein Zeugnis arbeiten, in welchem ihre medizinische Tauglichkeit für ihre Tätigkeit festgestellt ist.

    2.

    Ausnahmen hiervon sind nur in den in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Fällen zulässig.

    3.

    Die zuständige Stelle schreibt vor, dass Seeleute vor Beginn ihrer Arbeit auf einem Schiff im Besitz eines gültigen ärztlichen Zeugnisses sein müssen, in welchem bescheinigt ist, dass sie für die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich sind.

    4.

    Die zuständige Stelle schreibt nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter gebührender Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Leitlinien die Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung und des ärztlichen Zeugnisses vor, damit sichergestellt ist, dass das ärztliche Zeugnis den Gesundheitszustand der Seeleute im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten richtig wiedergibt.

    5.

    Das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung (STCW) bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Die zuständige Stelle erkennt ein ärztliches Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW ausgestellt worden ist, für Zwecke der Nummern 1 und 2 dieses Paragraphen an. Bei Seeleuten, die nicht in den Geltungsbereich des STCW fallen, wird ein ärztliches Zeugnis, das dessen Anforderungen im Wesentlichen entspricht, ebenfalls anerkannt.

    6.

    Das ärztliche Zeugnis wird durch einen qualifizierten Arzt oder, im Fall eines nur das Sehvermögen betreffenden Zeugnisses, von einer durch die zuständige Stelle zur Erteilung solcher Zeugnisse als qualifiziert anerkannten Person ausgestellt. Die Ärzte müssen beim Treffen ihres medizinischen Fachurteils nach Durchführung der ärztlichen Untersuchungsverfahren vollständige fachliche Unabhängigkeit genießen.

    7.

    Seeleuten, denen ein ärztliches Zeugnis verweigert oder denen eine Einschränkung ihrer Diensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet auferlegt worden ist, erhalten die Möglichkeit, sich einer weiteren Untersuchung durch einen anderen unabhängigen Arzt oder durch einen unabhängigen ärztlichen Gutachter zu unterziehen.

    8.

    Jedes ärztliche Zeugnis enthält insbesondere Angaben darüber,

    a)

    dass das Hör- und Sehvermögen der betreffenden Seeleute und die Farbentüchtigkeit, sofern Seeleute in Eigenschaften beschäftigt werden sollen, in denen ihre Tauglichkeit für die zu leistenden Aufgaben bei Farbenblindheit beeinträchtigt wird, sämtlich zufrieden stellend sind; und

    b)

    dass die betreffenden Seeleute sich nicht in einem Krankheitszustand befinden, der sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder sie für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.

    9.

    Soweit nicht wegen der Besonderheit der von den betreffenden Seeleuten zu verrichtenden Tätigkeit eine kürzere Frist erforderlich ist oder nach dem STCW vorgeschrieben wird, beträgt

    a)

    die Geltungsdauer des ärztlichen Zeugnisses höchstens zwei Jahre, es sei denn, die Seeleute sind jünger als 18 Jahre; in diesem Fall beträgt die Geltungsdauer ein Jahr;

    b)

    die Geltungsdauer eines Zeugnisses, das die Farbentüchtigkeit betrifft, höchstens sechs Jahre.

    10.

    In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle die Beschäftigung von Seeleuten ohne gültiges ärztliches Zeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem sie ein ärztliches Zeugnis durch einen qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe zulassen, dass

    a)

    die Dauer einer solchen Zulassung drei Monate nicht überschreitet; und

    b)

    die betreffenden Seeleute im Besitz eines nicht mehr gültigen ärztlichen Zeugnisses jüngeren Datums sind.

    11.

    Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, bleibt es gültig, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem die Seeleute ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum drei Monate nicht überschreitet.

    12.

    Die ärztlichen Zeugnisse für Seeleute auf Schiffen, die normalerweise zu internationalen Reisen verwendet werden, müssen mindestens auf Englisch ausgestellt werden.

    13.

    Die Art der vorzunehmenden Bewertung des Gesundheitszustandes und die in die ärztliche Bescheinigung einzubeziehenden Elemente werden nach Anhörung der betreffenden Verbände der Reeder und der Seeleute festgelegt.

    14.

    Alle Seeleute haben sich regelmäßig einer Bewertung des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wachegehende Seeleute mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern irgend möglich, auf eine geeignete Stelle am Tag versetzt werden.

    15.

    Die in den Nummern 13 und 14 genannte Bewertung des Gesundheitszustands ist kostenfrei und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Solche Bewertungen des Gesundheitszustandes können im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems durchgeführt werden.“

    5.

    Paragraph 16 erhält folgende Fassung:

    „Alle Seeleute haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der bezahlte Jahresurlaub ist auf der Grundlage von mindestens 2,5 Kalendertagen je Beschäftigungsmonat beziehungsweise für nicht vollständige Monate anteilig zu berechnen. Der Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub darf nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis wird beendet.“

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder einführen, die günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.

    (2)   Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen. Das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, bei sich verändernden Umständen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder kollektivvertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie gelten, bleibt hiervon unberührt, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

    (3)   Etwaige Gemeinschafts- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Gewohnheitsrechte und jede entsprechende Praxis, mit denen den Seeleuten günstigere Bedingungen gewährt werden, bleiben von der Umsetzung und/oder Auslegung dieser Richtlinie unberührt.

    (4)   Der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/391/EWG bleibt von Norm A4.2 Absatz 5 Buchstabe b unberührt.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 5

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttreten nachzukommen, oder sie vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner mittels einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben.

    (2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    Das in der Präambel der Vereinbarung angeführte Prinzip der wesentlichen Gleichwertigkeit lässt die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie tritt am Tag des Inkrafttretens des Seearbeitsübereinkommens 2006 in Kraft.

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O. LIŠKA


    (1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

    (2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.


    ANHANG

    ÜBEREINKOMMEN

    Vereinbarung zwischen ECSA und ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006

    DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN — IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDE GRÜNDE:

    Das IAO-Seearbeitsübereinkommen 2006 (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) verpflichtet jedes Mitglied, sich zu vergewissern, dass seine Rechtsvorschriften im Rahmen des Übereinkommens die grundlegenden Rechte in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit sowie die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf achten.

    Gemäß dem Übereinkommen haben alle Seeleute das Recht auf einen sicheren und gefahrlosen Arbeitsplatz, der den Sicherheitsnormen entspricht, auf angemessene Beschäftigungsbedingungen, auf menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen und auf Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, Sozialmaßnahmen und andere Formen des Sozialschutzes.

    Das Übereinkommen verpflichtet die Mitglieder, innerhalb der Grenzen ihrer Rechtshoheit sicherzustellen, dass die in dem vorstehenden Absatz dieser Präambel aufgeführten Beschäftigungs- und Sozialrechte der Seeleute im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens in vollem Umfang verwirklicht werden. Sofern in dem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, kann diese Verwirklichung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, durch geltende Gesamtarbeitsverträge oder durch andere Maßnahmen oder in der Praxis erreicht werden.

    Die Unterzeichnerparteien möchten insbesondere auf die „Erläuternden Anmerkungen zu den Regeln und dem Code des Seearbeitsübereinkommens“ hinweisen, die die Form und den Aufbau des Übereinkommens darlegen.

    Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „der Vertrag“ genannt), insbesondere auf die Artikel 137, 138 und 139.

    Nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags können die Unterzeichnerparteien einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission stellen.

    Die Unterzeichnerparteien stellen hiermit diesen Antrag.

    Das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 249 des Vertrags, die für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Artikel VI des Übereinkommens erlaubt es Mitgliedern der IAO, Maßnahmen durchzuführen, die den Normen des Übereinkommens im Wesentlichen gleichwertig sind, wenn sich die Mitglieder vergewissert haben, dass diese der vollen Erreichung des allgemeinen Ziels und Zwecks des Übereinkommens dienen und die betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen. Die Durchführung der Vereinbarung im Wege einer Richtlinie und der im Übereinkommen festgelegte Grundsatz der „wesentlichen Gleichwertigkeit“ sind deshalb darauf gerichtet, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Rechte und Grundsätze in der in Artikel VI Absätze 3 und 4 des Übereinkommens dargelegten Weise zu verwirklichen —

    HAVE AGREED THE FOLLOWING:

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

    1.

    Im Sinne dieser Vereinbarung und soweit in einzelnen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist,

    a)

    bezeichnet der Ausdruck „zuständige Stelle“ den Minister, die Regierungsstelle oder eine andere von einem Mitgliedstaat benannte Stelle mit der Befugnis, Vorschriften, Anordnungen oder sonstige Weisungen mit bindender Wirkung bezüglich des Gegenstands der betreffenden Bestimmung zu erlassen und durchzusetzen;

    b)

    bezeichnet der Ausdruck „Bruttoraumzahl“ den Bruttoraumgehalt, der gemäß den Regeln für die Ermittlung der Raumzahlen, die in Anlage I zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen, 1969, oder jedem Nachfolgeübereinkommen enthalten sind berechnet wurde; für Schiffe, die dem von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen System der Schiffsvermessung unterliegen, ist die Bruttoraumzahl diejenige, die im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der Spalte BEMERKUNGEN aufgeführt ist;

    c)

    bezeichnet der Ausdruck „Seeleute“alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;

    d)

    schließt der Ausdruck „Beschäftigungsvertrag für Seeleute“ sowohl einen Arbeitsvertrag als auch einen Heuervertrag ein;

    e)

    bezeichnet der Ausdruck „Schiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich auf Binnengewässern, in geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe oder in Gebieten verkehrt, die einer Hafenordnung unterliegen;

    f)

    bezeichnet der Ausdruck „Reeder“ den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dieser Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.

    2.

    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt diese Vereinbarung für alle Seeleute.

    3.

    Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der mit dieser Frage befassten Verbände der Reeder und der Seeleute, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Entschließung der 94. (Seeschifffahrts-)Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über Hinweise zu Berufsgruppen gebührend berücksichtigt.

    4.

    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt diese Vereinbarung für alle Schiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die gewöhnlich zu gewerblichen Tätigkeiten verwendet werden, ausgenommen Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, und Schiffe traditioneller Bauweise wie Dauen und Dschunken. Diese Vereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe oder Flottenhilfsschiffe.

    5.

    Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der betreffenden Verbände der Reeder und der Seeleute, ob diese Vereinbarung für ein Schiff oder eine bestimmte Gruppe von Schiffen gilt.

    REGELN UND NORMEN

    TITEL 1

    MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ARBEIT VON SEELEUTEN AUF SCHIFFEN

    Regel 1.1 — Mindestalter

    1.

    Personen unterhalb des Mindestalters dürfen nicht auf Schiffen beschäftigt oder angeheuert werden oder arbeiten.

    2.

    Für bestimmte in dieser Vereinbarung geregelte Fälle gilt ein höheres Mindestalter.

    Norm A1.1 — Mindestalter

    Das Mindestalter ist in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) geregelt.

    Regel 1.2 — Ärztliches Zeugnis

    Ärztliche Zeugnisse (ärztliche Bescheinigungen) sind in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) geregelt.

    Regel 1.3 — Ausbildung und Befähigungen

    1.

    Um an Bord eines Schiffes zu arbeiten, müssen Seeleute für ihre Aufgaben ausgebildet sein oder die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzen oder in sonstiger Weise qualifiziert sein.

    2.

    Seeleuten wird die Tätigkeit auf einem Schiff nicht gestattet, solange sie nicht einen Schiffssicherheitslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.

    3.

    Die in Übereinstimmung mit den verbindlichen Instrumenten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation durchgeführten Ausbildungen und ausgestellten Befähigungsnachweise erfüllen die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Regel.

    TITEL 2

    BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN

    Regel 2.1 — Beschäftigungsverträge für Seeleute

    1.

    Die Beschäftigungsbedingungen der Seeleute werden in einer schriftlichen Vereinbarung, die in verständlicher und rechtlich durchsetzbarer Form abzufassen ist, aufgeführt oder es ist darauf Bezug zu nehmen, und sie entsprechen den Normen dieser Vereinbarung.

    2.

    Die Seeleute müssen in der Lage sein, die Bedingungen in ihren Beschäftigungsverträgen vor deren Unterzeichnung zu prüfen, Rat hierzu einzuholen und über deren Annahme frei zu entscheiden.

    3.

    In dem Umfang, wie dies mit dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis des Mitgliedstaats vereinbar ist, beinhalten die Beschäftigungsverträge für Seeleute die geltenden Gesamtarbeitsverträge.

    Norm A2.1 — Beschäftigungsverträge für Seeleute

    1.

    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats schreiben vor, dass Schiffe unter seiner Flagge folgende Anforderungen zu erfüllen haben:

    a)

    Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge verfügen über einen von den Seeleuten und dem Reeder oder einem Vertreter des Reeders unterzeichneten Beschäftigungsvertrag für Seeleute (oder, wenn sie keine Arbeitnehmer sind, Nachweise über vertragliche oder ähnliche Vereinbarungen), der angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord vorsieht, wie sie diese Vereinbarung verlangt;

    b)

    Seeleuten, die einen Beschäftigungsvertrag für Seeleute unterschreiben, wird Gelegenheit gegeben, dessen Bedingungen zuvor zu prüfen, Rat hierzu einzuholen sowie andere Hilfen in Anspruch zu nehmen, durch die sichergestellt wird, dass sie freiwillig eine Vereinbarung eingegangen sind und von ihren Rechten und Pflichten ausreichend Kenntnis genommen haben;

    c)

    der betroffene Reeder und die betroffenen Seeleute sind jeweils im Besitz eines unterzeichneten Originals des Beschäftigungsvertrags für Seeleute;

    d)

    es werden Maßnahmen getroffen, durch die sichergestellt ist, dass die Seeleute, einschließlich des Kapitäns, an Bord auf einfache Weise klare Informationen über ihre Beschäftigungsbedingungen erhalten können und dass diese Informationen, einschließlich einer Kopie des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, auch für eine Einsichtnahme durch Bedienstete der zuständigen Stelle, einschließlich solcher in den anzulaufenden Häfen, zur Verfügung stehen;

    e)

    Seeleuten wird eine Bescheinigung über ihren Dienst an Bord des Schiffes ausgehändigt.

    2.

    Soweit der Beschäftigungsvertrag für Seeleute ganz oder teilweise auf einem Gesamtarbeitsvertrag basiert, ist ein Exemplar dieses Vertrags an Bord verfügbar. Soweit der Beschäftigungsvertrag für Seeleute und jeder geltende Gesamtarbeitsvertrag nicht in englischer Sprache abgefasst sind, liegt Folgendes auch in englischer Übersetzung vor (mit Ausnahme auf Schiffen, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt sind):

    a)

    ein Exemplar eines Mustervertrags;

    b)

    die Teile des Gesamtarbeitsvertrags, die der Hafenstaatkontrolle unterliegen.

    3.

    Die in Absatz 1 Buchstabe e dieser Norm genannte Bescheinigung enthält keine Beurteilung der Arbeitsleistungen der Seeleute und keine Angaben über ihre Heuern. Die Form dieser Bescheinigung, die darin vorzunehmenden Eintragungen und die Art, wie diese Eintragungen zu erfolgen haben, bestimmen sich nach dem innerstaatlichen Recht.

    4.

    Jeder Mitgliedstaat schreibt in seinen Rechtsvorschriften die Angaben vor, die in den seinem innerstaatlichen Recht unterliegenden Beschäftigungsverträgen für Seeleute enthalten sein müssen. Beschäftigungsverträge für Seeleute enthalten in jedem Falle die folgenden Angaben:

    a)

    den vollständigen Namen der Seeleute, ihr Geburtsdatum oder Alter und ihren Geburtsort;

    b)

    den Namen und die Anschrift des Reeders;

    c)

    den Ort und das Datum, an dem der Beschäftigungsvertrag abgeschlossen ist;

    d)

    die Tätigkeiten, für die die Seeleute eingestellt werden;

    e)

    die Höhe der Heuer der Seeleute oder gegebenenfalls die für ihre Berechnung zugrunde gelegte Formel;

    f)

    den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die für seine Berechnung zugrunde gelegte Formel;

    g)

    die Beendigung des Vertrags und deren Voraussetzungen, insbesondere:

    i)

    wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, die Voraussetzungen, die jede Partei zur Kündigung berechtigen, sowie die maßgebliche Kündigungsfrist, wobei die Frist für die Kündigung durch den Reeder nicht kürzer sein darf als die für die Kündigung durch die Seeleute;

    ii)

    wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist, den Tag des Ablaufs des Vertrags;

    iii)

    wenn der Vertrag für eine Reise geschlossen ist, den Bestimmungshafen und die Angabe der Frist nach Ankunft, nach deren Ablauf die Seeleute abmustern können;

    h)

    die Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die der Reeder den Seeleuten zu gewähren hat;

    i)

    den Heimschaffungsanspruch der Seeleute;

    j)

    gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsvertrag;

    k)

    alle sonstigen Angaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

    5.

    Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften, in denen Mindestkündigungsfristen für die vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsvertrags für Seeleute durch die Seeleute und den Reeder festgelegt werden. Die Dauer dieser Fristen wird nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute bestimmt; sie ist jedoch nicht kürzer als sieben Tage.

    6.

    Eine kürzere als die Mindestkündigungsfrist ist unter Bedingungen möglich, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder geltenden Gesamtarbeitsverträgen die Beendigung des Beschäftigungsvertrags mit kürzerer Kündigungsfrist oder ohne Kündigungsfrist rechtfertigen. Bei der Festlegung der Bedingungen stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Notwendigkeit für Seeleute, den Beschäftigungsvertrag mit kürzerer Kündigungsfrist oder ohne Kündigungsfrist wegen dringender Familienangelegenheiten oder aus anderen dringenden Gründen ohne Sanktion zu beenden, berücksichtigt wird.

    Regel 2.3 — Arbeitszeiten und Ruhezeiten

    Die Arbeitszeiten und Ruhezeiten für Seeleute sind in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) geregelt.

    Regel 2.4 — Urlaubsanspruch

    1.

    Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die auf Schiffen unter seiner Flagge beschäftigten Seeleute bezahlten Jahresurlaub unter angemessenen Bedingungen im Einklang mit dieser Vereinbarung und der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit der Seeleute (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) erhalten.

    2.

    Den Seeleuten wird im Interesse ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens und entsprechend den betrieblichen Anforderungen ihrer Positionen Landgang gewährt.

    Regel 2.5 — Heimschaffung

    1.

    Seeleute haben ein Recht auf für sie kostenfreie Heimschaffung.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat schreibt für Schiffe unter seiner Flagge vor, dass eine finanzielle Sicherheit für die ordnungsgemäße Heimschaffung besteht.

    Norm A2.5 — Heimschaffung

    1.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die auf Schiffen unter seiner Flagge tätigen Seeleute in den folgenden Fällen Anspruch auf Heimschaffung haben:

    a)

    wenn der Beschäftigungsvertrag für Seeleute endet, während diese sich im Ausland aufhalten;

    b)

    wenn der Beschäftigungsvertrag für Seeleute durch

    i)

    den Reeder oder

    ii)

    die Seeleute aus berechtigten Gründen beendet wird; sowie

    c)

    wenn die Seeleute nicht mehr in der Lage sind, ihre vertraglichen Aufgaben auszuführen, oder von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie sie unter den besonderen Umständen ausführen.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass durch seine Rechtsvorschriften, sonstige Maßnahmen oder Gesamtarbeitsverträge geeignete Bestimmungen festgelegt sind, die Folgendes vorschreiben:

    a)

    die Umstände, unter denen Seeleute einen Anspruch auf Heimschaffung in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Norm haben;

    b)

    die Höchstdauer der Dienstzeiten an Bord, nach denen Seeleute Anspruch auf Heimschaffung haben; diese Zeiten müssen weniger als zwölf Monate betragen;

    c)

    die genauen Ansprüche, die vom Reeder für die Heimschaffung zu gewähren sind, einschließlich solcher betreffend den Ort der Heimschaffung, die Art des Transports, die zu tragenden Kosten und anderer vom Reeder zu treffender Vorkehrungen.

    3.

    Jeder Mitgliedstaat untersagt den Reedern, von Seeleuten zu Beginn ihrer Beschäftigung eine Vorauszahlung zur Deckung der Heimschaffungskosten zu verlangen oder die Heimschaffungskosten von den Heuern oder sonstigen Ansprüchen der Seeleute abzuziehen, es sei denn, die Seeleute sind gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen oder gemäß den geltenden Gesamtarbeitsverträgen einer schweren Verletzung ihrer beruflichen Pflichten für schuldig befunden worden.

    4.

    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beeinträchtigen in keiner Weise das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Heimschaffung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen.

    5.

    Unterlässt es ein Reeder, Vorkehrungen für die Heimschaffung von Seeleuten, die Anspruch auf Heimschaffung haben, zu treffen oder die Kosten ihrer Heimschaffung zu tragen,

    a)

    veranlasst die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, die Heimschaffung der betreffenden Seeleute; unterlässt sie dies, kann der Staat, aus dessen Hoheitsgebiet die Seeleute heimgeschafft werden sollen, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Heimschaffung veranlassen und sich die Kosten von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, erstatten lassen;

    b)

    ist der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, befugt, die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Heimschaffung der Seeleute entstandenen Kosten von dem Reeder zu verlangen;

    c)

    gehen die Kosten der Heimschaffung in keinem Fall zu Lasten der Seeleute, außer unter den in Absatz 3 dieser Norm vorgesehenen Umständen.

    6.

    Unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Instrumente, einschließlich des Internationalen Übereinkommens über den Arrest in Schiffe 1999, ist ein Mitgliedstaat, der die Heimschaffungskosten getragen hat, befugt, Schiffe des betreffenden Reeders festhalten oder deren Festhalten zu verlangen, bis die Erstattung nach Absatz 5 dieser Norm erfolgt ist.

    7.

    Jeder Mitgliedstaat erleichtert die Heimschaffung von Seeleuten, die auf Schiffen tätig sind, die seine Häfen anlaufen oder seine Hoheits- oder Binnengewässer durchfahren, sowie ihre Ersetzung an Bord.

    8.

    Insbesondere verweigert ein Mitgliedstaat Seeleuten nicht das Recht auf Heimschaffung wegen der finanziellen Verhältnisse eines Reeders oder wegen dessen Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Seeleute zu ersetzen.

    9.

    Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass den Seeleuten auf Schiffen unter seiner Flagge ein Exemplar der anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften über die Heimschaffung in einer geeigneten Sprache zur Verfügung steht.

    Regel 2.6 — Entschädigung für Seeleute bei Schiffsverlust oder Schiffbruch

    Seeleute haben im Fall von Verletzung, Schaden oder Arbeitslosigkeit, die auf Schiffsverlust oder Schiffbruch zurückzuführen sind, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

    Norm A2.6 — Entschädigung für Seeleute bei Schiffsverlust oder Schiffbruch

    1.

    Jeder Mitgliedstaat trifft Regelungen, durch die sichergestellt ist, dass der Reeder in jedem Fall des Verlustes eines Schiffes oder von Schiffbruch allen auf diesem Schiff beschäftigten Seeleuten eine Entschädigung für die Arbeitslosigkeit gewährt, die infolge des Verlustes des Schiffes oder von Schiffbruch entsteht.

    2.

    Die in Absatz 1 dieser Norm genannten Regelungen lassen etwaige anderweitige Ansprüche der Seeleute aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats wegen Schäden oder Verletzungen durch Schiffsverlust oder Schiffbruch unberührt.

    Regel 2.7 — Besatzungsstärke der Schiffe

    Vorschriften über die ausreichende, sichere und effiziente Besatzung der Schiffe sind in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) enthalten.

    Regel 2.8 — Berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie Beschäftigungschancen für Seeleute

    Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine innerstaatliche Politik, um die Beschäftigung im Seeschifffahrtssektor zu stärken und die berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie größere Beschäftigungschancen für in ihrem Hoheitsgebiet wohnende Seeleute zu fördern.

    Norm A2.8 — Berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie Beschäftigungschancen für Seeleute

    1.

    Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine innerstaatliche Politik, durch die die berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie Beschäftigungschancen für Seeleute gefördert werden, damit dem Seeschifffahrtssektor beständige und sachkundige Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

    2.

    Das Ziel der in Absatz 1 dieser Norm genannten Politik besteht darin, Seeleute dabei zu unterstützen, ihre Kompetenzen, Qualifikationen und Beschäftigungschancen zu stärken.

    3.

    Jeder Mitgliedstaat legt nach Anhörung der betreffenden Verbände der Reeder und der Seeleute klare Zielvorgaben für die berufliche Beratung sowie die theoretische und praktische Ausbildung der Seeleute fest, deren Aufgaben an Bord sich in erster Linie auf den sicheren Schiffsbetrieb und die sichere Navigation des Schiffes beziehen, einschließlich Weiterbildungsmaßnahmen.

    TITEL 3

    UNTERKÜNFTE, FREIZEITEINRICHTUNGEN, VERPFLEGUNG UND VERPROVIANTIERUNG

    Norm A3.1 — Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

    1.

    Auf Schiffen, die regelmäßig Häfen in Moskitogebieten anlaufen, werden entsprechend den Anforderungen der zuständigen Stelle geeignete Schutzvorrichtungen angebracht.

    2.

    Angemessene Einrichtungen, Angebote und Dienste zur Erholung und Freizeitgestaltung, die den besonderen Bedürfnissen der an Bord lebenden und arbeitenden Seeleute Rechnung tragen, stehen für das Wohlbefinden aller Seeleute an Bord zur Verfügung, wobei Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie die Unfallverhütung entsprechend zu berücksichtigen sind.

    3.

    Die zuständige Stelle schreibt häufige Überprüfungen auf dem Schiff durch den Kapitän oder unter dessen Verantwortung vor, damit sichergestellt ist, dass die Unterkünfte der Seeleute sauber, angemessen wohnlich sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Die Ergebnisse solcher Überprüfungen werden schriftlich niedergelegt und für Kontrollen bereitgehalten.

    4.

    Für Schiffe, bei denen die Interessen von Seeleuten mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, kann die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute ohne irgendwelche Diskriminierung angemessene Abweichungen von den Bestimmungen dieser Norm zulassen, sofern die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Norm ergeben würden.

    Regel 3.2 — Verpflegung und Verproviantierung

    1.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass auf Schiffen unter seiner Flagge genügend Verpflegung und Trinkwasser von geeigneter Qualität und mit geeignetem Nährwert mitgeführt und ausgegeben werden, die den Bedarf des Schiffes ausreichend decken und den unterschiedlichen religiösen und kulturellen Gebräuchen Rechnung tragen.

    2.

    Die Seeleute haben während ihrer Tätigkeit an Bord Anspruch auf kostenfreie Verpflegung.

    3.

    Als Schiffsköche beschäftigte Seeleute, die für die Zubereitung von Speisen verantwortlich sind, müssen für ihre Tätigkeiten ausgebildet und qualifiziert sein.

    Norm A3.2 — Verpflegung und Verproviantierung

    1.

    Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder sonstige Maßnahmen, die Mindestnormen für die Quantität und Qualität der Verpflegung und des Trinkwassers und für die Anforderungen an die Zubereitung der an die Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge ausgegebenen Speisen vorsehen und unternimmt Ausbildungsveranstaltungen, um das Bewusstsein für die in diesem Absatz genannten Normen und ihre Umsetzung zu fördern.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Schiffe unter seiner Flagge die folgenden Mindestnormen erfüllen:

    a)

    eine unter Berücksichtigung der Anzahl der Seeleute an Bord, ihrer religiösen Bedürfnisse und kulturellen Gebräuche, soweit sie sich auf das Essen beziehen, und der Dauer und Art der Reise nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser;

    b)

    die Einrichtung und Ausstattung des Verpflegungsdienstes an Bord jedes Schiffes sind so gestaltet, dass die Seeleute ausreichende, abwechslungsreiche und nahrhafte sowie nach hygienischen Standards zubereitete Mahlzeiten erhalten; und

    c)

    das Personal des Verpflegungsdienstes ist für seine Aufgaben an Bord ordnungsgemäß ausgebildet.

    3.

    Reeder stellen sicher, dass als Schiffskoch angestellte Seeleute hierfür ausgebildet und qualifiziert sind und die Anforderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats an die Position erfüllen.

    4.

    Die Anforderungen nach Absatz 3 dieser Norm beinhalten den erfolgreichen Abschluss eines von der zuständigen Stelle gebilligten oder anerkannten Lehrgangs, der praktische Kenntnisse über die Zubereitung von Speisen, Nahrungsmittelhygiene und persönliche Hygiene, Nahrungsmittellagerung, die Kontrolle des Lagerbestands, Umweltschutz und die Gesundheit und Sicherheit bei der Verpflegung umfasst.

    5.

    An Bord von Schiffen mit einer vorgeschriebenen Mannschaftsstärke von weniger als zehn Personen, die aufgrund der Mannschaftsgröße oder Einsatzart von der zuständigen Stelle nicht verpflichtet werden, einen voll qualifizierten Koch an Bord zu haben, erhält jeder, der in der Küche Speisen zubereitet, eine Ausbildung oder Unterweisung in Bereichen wie Nahrungsmittel- und persönliche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord.

    6.

    In außergewöhnlichen Notfällen kann die zuständige Stelle eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem nicht voll qualifizierten Koch gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächsten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder während eines Zeitraums von höchstens einem Monat zu arbeiten, vorausgesetzt, dass die Person, der die Ausnahmegenehmigung erteilt wird, in Bereichen wie Nahrungsmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord ausgebildet oder unterwiesen wird.

    7.

    Die zuständige Stelle schreibt vor, dass häufige dokumentierte Überprüfungen durch den Kapitän oder unter seiner Verantwortung durchgeführt werden in Bezug auf:

    a)

    die Verpflegungs- und Trinkwasservorräte;

    b)

    alle Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen;

    c)

    Küchen und andere Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen.

    8.

    Seeleute unter 18 Jahren werden nicht als Schiffskoch beschäftigt oder angeheuert oder arbeiten als solche.

    TITEL 4

    GESUNDHEITSSCHUTZ, MEDIZINISCHE UND SOZIALE BETREUUNG

    Regel 4.1 — Medizinische Betreuung an Bord und an Land

    1.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für alle auf Schiffen unter seiner Flagge fahrenden Seeleute angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit bestehen und dass die Seeleute, während sie an Bord arbeiten, Zugang zu unverzüglicher und angemessener medizinischer Betreuung haben.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute auf Schiffen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Zugang zu den medizinischen Einrichtungen an Land des Mitgliedstaats haben, wenn sie der unverzüglichen medizinischen Betreuung bedürfen.

    3.

    Die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung an Bord schließen Normen für Maßnahmen ein, die darauf abzielen, den Seeleuten soweit wie möglich einen vergleichbaren Gesundheitsschutz und eine vergleichbare medizinische Betreuung zu gewährleisten, wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen.

    Norm A4.1 — Medizinische Betreuung an Bord und an Land

    1.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung, einschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, für die Seeleute, die auf Schiffen unter seiner Flagge arbeiten, erlassen werden, die

    a)

    sicherstellen, dass alle allgemeinen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und über die medizinische Betreuung, die für ihre Aufgaben von Belang sind, sowie alle die Arbeit an Bord betreffenden besonderen Bestimmungen angewendet werden;

    b)

    sicherstellen, dass Seeleute soweit wie möglich einen vergleichbaren Gesundheitsschutz und eine vergleichbare medizinische Betreuung erhalten, wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen, einschließlich des unverzüglichen Zugangs zu den notwendigen Medikamenten, medizinischen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Behandlung und zu medizinischen Informationen und Fachauskünften;

    c)

    die Seeleute berechtigen, in den Anlaufhäfen unverzüglich einen qualifizierten Arzt oder Zahnarzt aufzusuchen, soweit dies möglich ist;

    d)

    nicht auf die Behandlung kranker oder verletzter Seeleute beschränkt sind, sondern auch vorbeugende Maßnahmen wie Programme zur Gesundheitsförderung und zur Gesundheitserziehung umfassen.

    2.

    Die zuständige Stelle sieht ein einheitliches ärztliches Berichtsformular für die Verwendung durch die Kapitäne und das zuständige medizinische Personal an Land und an Bord vor. Das ausgefüllte Berichtsformular und die darin enthaltenen Angaben werden vertraulich behandelt und werden nur genutzt, um die Behandlung der Seeleute zu erleichtern.

    3.

    Jeder Mitgliedstaat legt in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anforderungen an Krankenräume, Ausrüstungen, Geräte und Ausbildung für die medizinische Betreuung auf Schiffen unter seiner Flagge fest.

    4.

    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen folgende Mindestanforderungen vor:

    a)

    alle Schiffe sind mit einer Schiffsapotheke, medizinischer Ausrüstung und einem medizinischen Handbuch ausgestattet, deren genaue Anforderungen die zuständige Stelle vorschreibt und die diese regelmäßig überprüft; die innerstaatlichen Anforderungen berücksichtigen den Schiffstyp, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen sowie Art, Dauer und Ziel der Reisen und einschlägige auf nationaler und internationaler Ebene empfohlene ärztliche Normen;

    b)

    auf Schiffen mit 100 oder mehr Personen an Bord, die gewöhnlich zu internationalen Reisen mit einer Fahrtdauer von mehr als 72 Stunden eingesetzt werden, befindet sich ein qualifizierter Arzt an Bord, der für die ärztliche Betreuung verantwortlich ist; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen auch, welche weiteren Schiffe verpflichtet sind, einen Arzt an Bord zu haben, wobei unter anderem Faktoren wie Dauer, Art und Umstände der Reise und die Anzahl der an Bord befindlichen Seeleute zu berücksichtigen sind;

    c)

    auf Schiffen ohne Arzt befindet sich mindestens ein Seemann an Bord, dem im Rahmen seiner normalen Pflichten die medizinische Betreuung und die Verabreichung von Arzneimitteln obliegt, oder mindestens ein Seemann, der für die Erteilung von medizinischer Erster Hilfe zuständig ist; die für die medizinische Betreuung an Bord zuständigen Personen, die keine Ärzte sind, haben einen anerkannten Lehrgang für medizinische Betreuung erfolgreich abgeschlossen, der den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung (STCW) entspricht; Seeleute, die für die Erteilung der medizinischen Ersten Hilfe verantwortlich sind, haben eine Ausbildung in Erster Hilfe erfolgreich abgeschlossen, die die Anforderungen des STCW erfüllt; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen auch das Niveau der erforderlichen anerkannten Lehrgänge, wobei unter anderem Faktoren wie Dauer, Art und Umstände der Reise und die Anzahl der an Bord befindlichen Seeleute zu berücksichtigen sind;

    d)

    die zuständige Stelle stellt durch vorsorgliche Maßnahmen sicher, dass eine funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung einschließlich fachärztlicher Beratung den Schiffen auf See rund um die Uhr zur Verfügung steht; eine solche ärztliche Beratung, einschließlich der Übertragung ärztlicher Mitteilungen über Funk oder Satellitenfunk zwischen einem Schiff und dem Beratungspersonal an Land, steht allen Schiffen ungeachtet der Flagge, die sie führen, kostenfrei zur Verfügung.

    Regel 4.2 — Verpflichtungen der Reeder

    1.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge Maßnahmen getroffen werden, die ihnen das Recht auf materielle Hilfe und Unterstützung hinsichtlich der finanziellen Folgen bei Krankheit, Verletzung oder Tod während ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Seeleute oder als Folge ihrer Beschäftigung im Rahmen eines solchen Vertrags durch den Reeder gewähren.

    2.

    Diese Regel bleibt ohne Einfluss auf andere Rechtsmittel, die Seeleute möglicherweise in Anspruch nehmen wollen.

    Norm A4.2 — Verpflichtungen der Reeder

    1.

    Jeder Mitgliedstaat sieht in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor, dass auf Schiffen unter seiner Flagge die Reeder für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung aller an Bord tätigen Seeleute entsprechend den folgenden Mindestnormen verantwortlich sind:

    a)

    die Reeder tragen die durch Krankheit und Verletzung der an Bord ihrer Schiffe tätigen Seeleute entstehenden Kosten zwischen dem Dienstbeginn und dem Tag, an dem sie als ordnungsgemäß heimgeschafft gelten oder die als Folge ihrer Tätigkeit in diesem Zeitraum entstanden sind;

    b)

    die Reeder stellen finanzielle Sicherheiten, um eine Entschädigung bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Seeleute aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Beschäftigungsvertrag für Seeleute oder dem Gesamtarbeitsvertrag zu gewährleisten;

    c)

    die Reeder tragen die Kosten für die medizinische Betreuung, einschließlich der medizinischen Behandlung und der Versorgung mit den notwendigen Arzneimitteln und therapeutischen Geräten, sowie Verpflegung und Unterkunft außerhalb des Wohnorts der Seeleute zu tragen, bis der erkrankte oder verletzte Seemann wieder gesund ist oder bis die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd eingestuft ist;

    d)

    die Reeder tragen die Kosten der Bestattung, wenn der Tod während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses an Bord oder an Land eingetreten ist.

    2.

    Innerstaatliche Rechtsvorschriften können vorsehen, dass die Fürsorgeleistungen des Reeders auf einen Zeitraum beschränkt werden, der nicht weniger als 16 Wochen vom Tag der Verletzung oder des Krankheitsbeginns an beträgt.

    3.

    Hat die Krankheit oder die Verletzung die Arbeitsunfähigkeit zur Folge, so ist der Reeder verpflichtet

    a)

    die volle Heuer zu zahlen, solange die kranken oder verletzten Seeleute sich an Bord befinden oder bis die Seeleute gemäß dieser Vereinbarung heimgeschafft worden sind; und

    b)

    die volle Heuer oder einen Teil der Heuer nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder von Gesamtarbeitsverträgen vom Zeitpunkt der Heimschaffung der Seeleute oder deren Verbringung an Land bis zu ihrer Genesung zu zahlen oder, bis sie Anspruch auf Geldleistungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats haben, wenn dies vorher zutrifft.

    4.

    Innerstaatliche Rechtsvorschriften können die Verpflichtung des Reeders zur Zahlung der vollen Heuer oder eines Teils der Heuer an abgemusterte Seeleute auf einen Zeitraum beschränken, der nicht weniger als 16 Wochen vom Tage des Unfalls oder des Krankheitsbeginns an beträgt.

    5.

    Innerstaatliche Rechtsvorschriften können Ausnahmen von der Verpflichtung des Reeders zur Fürsorge vorsehen, wenn

    a)

    die Verletzung außerhalb des Schiffsdienstes eingetreten ist;

    b)

    die Verletzung oder Krankheit aufgrund des vorsätzlichen Fehlverhaltens der erkrankten, verletzten oder verstorbenen Seeleute eingetreten ist;

    c)

    Krankheiten oder Gebrechen bei Abschluss des Heuervertrags absichtlich verschwiegen worden sind.

    6.

    Der Reeder kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften von der Pflicht, die Kosten für die medizinische Betreuung, Verpflegung und Unterkunft und die Bestattung zu tragen, befreit werden, soweit solche Verpflichtungen von staatlichen Stellen übernommen werden.

    7.

    Die Reeder oder ihre Vertreter ergreifen Maßnahmen, um das an Bord zurückgelassene Eigentum der erkrankten, verletzten oder verstorbenen Seeleute in Verwahrung zu nehmen und es ihnen oder ihren nächsten Angehörigen zurückzugeben.

    Regel 4.3 — Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie Unfallverhütung

    1.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge einem Arbeitsschutzsystem unterliegen und dass die Seeleute an Bord in sicheren und hygienischen Verhältnissen leben, arbeiten und ausgebildet werden.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat arbeitet nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter Berücksichtigung anwendbarer Kodizes, Richtlinien und Normen, die von internationalen Organisationen, nationalen Behörden und Seeschifffahrtsorganisationen empfohlen werden, innerstaatliche Richtlinien für das Management des Arbeitsschutzes an Bord der Schiffe unter seiner Flagge aus und macht diese bekannt.

    3.

    Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften und andere Maßnahmen, durch die die in dieser Vereinbarung aufgeführten Angelegenheiten geregelt werden, wobei die einschlägigen internationalen Instrumente zu berücksichtigen sind, und legt Normen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung auf Schiffen unter seiner Flagge fest.

    Norm A4.3 — Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie Unfallverhütung

    1.

    Die Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, die gemäß der Regel 4.3 Absatz 3 erlassen werden, umfassen Folgendes:

    a)

    die Annahme und effektive Umsetzung sowie Förderung von Politiken und Programmen im Bereich des Arbeitsschutzes auf Schiffen unter der Flagge des Mitgliedstaats, einschließlich Risikobewertung sowie Ausbildung und Unterweisung von Seeleuten;

    b)

    Programme an Bord für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für ständige Verbesserungen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unter Einbeziehung von Vertretern der Seeleute und aller anderen Personen, die ein Interesse an der Umsetzung dieser Maßnahmen haben, unter Berücksichtigung von Präventivmaßnahmen, einschließlich Technik- und Konstruktionskontrolle, Substitution von Prozessen und Verfahren für kollektive und individuelle Aufgaben und der Verwendung persönlicher Schutzausrüstung;

    c)

    Anforderungen an die Überprüfung, Meldung und Beseitigung von unsicheren Arbeitsbedingungen sowie die Untersuchung und Meldung von Arbeitsunfällen an Bord.

    2.

    Die in Absatz 1 dieser Norm genannten Bestimmungen erfüllen folgende Kriterien:

    a)

    sie berücksichtigen die einschlägigen internationalen Instrumente, die sich allgemein mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie mit besonderen Gefährdungen befassen und gehen auf alle Angelegenheiten ein, die für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten relevant sind, die gegebenenfalls bei der Arbeit der Seeleute auftreten, und insbesondere jene, die nur bei der Arbeit an Bord vorkommen;

    b)

    sie legen die Verpflichtung des Kapitäns und/oder einer vom Kapitän bezeichneten Person fest, besondere Verantwortung für die Durchführung und Einhaltung der Politik und des Programms des Schiffes im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu übernehmen; und

    c)

    sie geben die Befugnisse an, über die die als Sicherheitsbeauftragte des Schiffes ernannten oder gewählten Seeleute im Hinblick auf die Teilnahme an Tagungen des Sicherheitsausschusses des Schiffes verfügen; ein solcher Ausschuss wird auf Schiffen mit fünf oder mehr Seeleuten eingerichtet.

    3.

    Die Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, die in der Regel 4.3 Absatz 3 genannt werden, werden nach Beratung mit den Vertretern der Verbände der Reeder und der Seeleute regelmäßig überprüft und, falls erforderlich, überarbeitet, um sich ändernden Technologien und neuen Forschungserkenntnissen Rechnung zu tragen und somit die ständige Verbesserung der Politiken und Programme im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu erleichtern und eine sichere Arbeitsumwelt für Seeleute auf Schiffen unter der Flagge des Mitgliedstaats bereitzustellen.

    4.

    Die Anforderungen dieser Vereinbarung gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen der anwendbaren internationalen Instrumente über eine zulässige Exposition gegenüber Arbeitsplatzgefahren an Bord von Schiffen und über die Entwicklung und Umsetzung der Politiken und Programme im Bereich des Arbeitsschutzes der Schiffe erfüllt werden.

    5.

    Die zuständige Stelle stellt sicher, dass

    a)

    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ordnungsgemäß gemeldet werden;

    b)

    umfassende Statistiken über solche Unfälle und Krankheiten geführt, ausgewertet und veröffentlicht werden, gegebenenfalls mit anschließenden Untersuchungen über allgemeine Unfalltendenzen und die ermittelten Gefahren;

    c)

    Arbeitsunfälle untersucht werden.

    6.

    Die Berichte und Untersuchungen über Arbeitsschutzbelange sind so gestaltet, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der Seeleute sichergestellt ist.

    7.

    Die zuständige Stelle trifft in Zusammenarbeit mit Verbänden der Reeder und der Seeleute Vorkehrungen dafür, dass alle Seeleute Informationen über bestimmte Gefahren an Bord von Schiffen erhalten, zum Beispiel durch Aushänge mit entsprechenden Hinweisen.

    8.

    Die zuständige Stelle schreibt vor, dass Reeder, die eine Risikobewertung hinsichtlich des Arbeitsschutzmanagements vornehmen, auf geeignete statistische Informationen von ihren Schiffen und von allgemeinen Statistiken, die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt werden, Bezug nehmen.

    Regel 4.4 — Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Sozialeinrichtungen an Land, soweit vorhanden, leicht zugänglich sind. Der Mitgliedstaat fördert auch die Entwicklung von Sozialeinrichtungen in bezeichneten Häfen, damit Seeleute, deren Schiffe sich in seinen Häfen befinden, Zugang zu angemessenen Sozialeinrichtungen und -diensten haben.

    Norm A4.4 — Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land

    1.

    Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Sozialeinrichtungen allen Seeleuten, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung oder der sozialen Herkunft und ungeachtet des Flaggenstaats des Schiffes, auf dem sie beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten, zur Verfügung stehen.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat fördert die Schaffung von Sozialeinrichtungen in geeigneten Häfen und bestimmt nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute, welche Häfen als geeignet anzusehen sind.

    3.

    Jeder Mitgliedstaat fördert die Einrichtung von Sozialbeiräten, deren Aufgabe es ist, die Sozialeinrichtungen und -dienste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Seeleute unter Berücksichtigung technischer, betrieblicher und sonstiger Entwicklungen im Seeschifffahrtssektor entsprechen.

    TITEL 5

    EINHALTUNG UND DURCHSETZUNG

    Regel 5.1.5 — Beschwerdeverfahren an Bord

    1.

    Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass Schiffe unter seiner Flagge über Verfahren an Bord für eine gerechte, wirksame und zügige Behandlung von Beschwerden von Seeleuten wegen behaupteter Verstöße gegen die Anforderungen des Übereinkommens (einschließlich der Rechte der Seeleute) verfügen.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat untersagt und ahndet jede Art von Schikanierung von Seeleuten wegen der Einreichung einer Beschwerde.

    3.

    Die Bestimmungen dieser Regel berühren nicht das Recht der Seeleute, eine Entschädigung durch das von ihnen als geeignet erachtete Rechtsmittel zu verlangen.

    Norm A5.1.5 — Beschwerdeverfahren an Bord

    1.

    Unbeschadet eines etwaigen breiteren Geltungsbereichs in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Gesamtarbeitsverträgen können die Seeleute von den Verfahren an Bord Gebrauch machen, um Beschwerden im Zusammenhang mit jeder Angelegenheit einzureichen, die nach ihrer Behauptung einen Verstoß gegen die Anforderungen des Übereinkommens (einschließlich der Rechte der Seeleute) darstellt.

    2.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Beschwerdeverfahren an Bord vorgesehen sind, die den Anforderungen der Regel 5.1.5 entsprechen. Ziel dieser Verfahren muss es sein, Beschwerden auf der niedrigstmöglichen Ebene beizulegen. Dennoch haben die Seeleute in allen Fällen das Recht, sich unmittelbar beim Kapitän und, soweit sie dies für notwendig erachten, bei geeigneten externen Stellen zu beschweren.

    3.

    Die Beschwerdeverfahren an Bord umfassen das Recht der Seeleute, sich während des Beschwerdeverfahrens begleiten oder vertreten zu lassen, sowie Vorkehrungen gegen die Schikanierung von Seeleuten wegen der Einreichung einer Beschwerde. Der Ausdruck „Schikanierung“ bezeichnet alle nachteiligen Maßnahmen, die von irgendeiner Person in Bezug auf Seeleute wegen der Einreichung einer Beschwerde getroffen werden, der nicht eine offensichtlich missbräuchliche oder bösartige Absicht zugrunde liegt.

    4.

    Zusätzlich zu einer Kopie ihres Beschäftigungsvertrags wird allen Seeleuten eine Kopie der an Bord des Schiffes geltenden Beschwerdeverfahren ausgehändigt. Diese beinhaltet Kontaktinformationen über die zuständige Stelle im Flaggenstaat und — falls Flaggenstaat und Wohnsitzstaat der Seeleute nicht identisch sind — im Wohnsitzstaat der Seeleute sowie den Namen einer Person oder von Personen an Bord des Schiffes, die den Seeleuten auf vertraulicher Grundlage unparteiischen Rat zu ihrer Beschwerde erteilen und ihnen anderweitig bei der Anwendung der ihnen an Bord des Schiffes zur Verfügung stehenden Beschwerdeverfahren behilflich sein können.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Nach erfolgten Änderungen von Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens 2006, oder wenn dies von einer der Parteien dieser Vereinbarung gewünscht wird, wird eine Überprüfung dieser Vereinbarung durchgeführt.

    Die Sozialpartner schließen diese Vereinbarung unter der Bedingung, dass sie nicht vor dem Datum in Kraft tritt, an dem das Seearbeitsübereinkommen 2006 in Kraft tritt. Dieses Datum ist zwölf Monate nach dem Tag, an dem beim Internationalen Arbeitsamt die Ratifikationen von mindestens 30 Mitgliedern eingetragen sind, die zusammen über eine Bruttoraumzahl von mindestens 33 Prozent der Welthandelstonnage verfügen.

    Die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner können günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen als diejenigen, die in dieser Vereinbarung vorgesehen sind.

    Strengere und/oder spezifischere Gemeinschaftsvorschriften bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

    Etwaige Gesetze, Gewohnheitsrechte oder Vereinbarungen, die günstigere Bedingungen für die betreffenden Seeleute enthalten, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Unter anderem werden von dieser Vereinbarung nicht berührt: die Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; die Richtlinie 92/29/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen; die Richtlinie 1999/63/EG des Rates zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung).

    Die Durchführung dieser Vereinbarung darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Seeleute in dem von der Vereinbarung erfassten Bereich dienen.

    EUROPÄISCHE TRANSPORTARBEITER-FÖDERATION (ETF)

    VERBÄNDE DER REEDER IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (ECSA)

    VORSITZENDER DES AUSSCHUSSES FÜR DEN SEKTORALEN DIALOG — SEEVERKEHR

    BRÜSSEL, 19. MAI 2008

    ANHANG A

    ÄNDERUNGEN DER AM 30. SEPTEMBER 1998 GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG ÜBER DIE REGELUNG DER ARBEITSZEIT VON SEELEUTEN

    Bei ihren Erörterungen, die zum Abschluss ihrer Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 führten, haben die Sozialpartner zusätzlich die am 30. September 1998 geschlossene Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten überprüft, um festzustellen, ob diese den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, und um erforderliche Änderungen zu vereinbaren.

    Im Ergebnis haben sich die Sozialpartner auf die folgenden Änderungen der Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten geeinigt:

    1.   Paragraph 1

    Folgende Nummer 3 wird angefügt:

    „3.

    Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der mit dieser Frage befassten Verbände der Reeder und der Seeleute, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Entschließung der 94. (Seeschifffahrts-)Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über Hinweise zu Berufsgruppen gebührend berücksichtigt.“

    2.   Paragraph 2 Buchstabe c

    Paragraph 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    bedeutet der Ausdruck ‚Seeleute‘ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;“

    3.   Paragraph 2 Buchstabe d

    Paragraph 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    bedeutet der Ausdruck ‚Reeder‘ den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dieser Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.“

    4.   Paragraph 6

    Paragraph 6 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Nachtarbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten. Im Sinne dieses Paragraphen ist der Begriff der Nacht nach dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis zu bestimmen. Als ‚Nacht‘ gilt ein Zeitraum von mindestens neun Stunden, der spätestens um Mitternacht beginnt und nicht vor fünf Uhr morgens endet.

    2.

    Die zuständige Stelle kann von der strikten Einhaltung der Nachtarbeit Ausnahmen zulassen, wenn

    a)

    die wirksame Ausbildung der betreffenden Seeleute nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde, oder

    b)

    die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkannten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht, dass die von der Ausnahme erfassten Seeleute Aufgaben in der Nacht verrichten und die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festgestellt hat, dass die Arbeit sich nicht nachteilig auf ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden auswirkt.

    3.

    Die Beschäftigung, Anheuerung oder Arbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten, wenn die Arbeiten ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können. Die Arten von Arbeiten werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen bestimmt.“

    5.   Paragraph 13

    Paragraph 13 Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Seeleute dürfen auf einem Schiff nicht ohne ein Zeugnis arbeiten, in welchem ihre medizinische Tauglichkeit für ihre Tätigkeit festgestellt ist.

    2.

    Ausnahmen hiervon sind nur in den in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Fällen zulässig.

    3.

    Die zuständige Stelle schreibt vor, dass Seeleute vor Beginn ihrer Arbeit auf einem Schiff im Besitz eines gültigen ärztlichen Zeugnisses sein müssen, in welchem bescheinigt ist, dass sie für die zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich sind.

    4.

    Die zuständige Stelle schreibt nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter gebührender Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Leitlinien die Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung und des ärztlichen Zeugnisses vor, damit sichergestellt ist, dass das ärztliche Zeugnis den Gesundheitszustand der Seeleute im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten richtig wiedergibt.

    5.

    Das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung (STCW) bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Die zuständige Stelle erkennt ein ärztliches Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW ausgestellt worden ist, für Zwecke der Nummern 1 und 2 dieses Paragraphen an. Bei Seeleuten, die nicht in den Geltungsbereich des STCW fallen, wird ein ärztliches Zeugnis, das dessen Anforderungen im Wesentlichen entspricht, ebenfalls anerkannt.

    6.

    Das ärztliche Zeugnis wird durch einen qualifizierten Arzt oder, im Fall eines nur das Sehvermögen betreffenden Zeugnisses, von einer durch die zuständige Stelle zur Erteilung solcher Zeugnisse als qualifiziert anerkannten Person ausgestellt. Die Ärzte müssen beim Treffen ihres medizinischen Fachurteils nach Durchführung der ärztlichen Untersuchungsverfahren vollständige fachliche Unabhängigkeit genießen.

    7.

    Seeleuten, denen ein ärztliches Zeugnis verweigert oder denen eine Einschränkung ihrer Diensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet auferlegt worden ist, erhalten die Möglichkeit, sich einer weiteren Untersuchung durch einen anderen unabhängigen Arzt oder durch einen unabhängigen ärztlichen Gutachter zu unterziehen.

    8.

    Jedes ärztliche Zeugnis enthält insbesondere Angaben darüber,

    a)

    dass das Hör- und Sehvermögen der betreffenden Seeleute und die Farbentüchtigkeit, sofern Seeleute in Eigenschaften beschäftigt werden sollen, in denen ihre Tauglichkeit für die zu leistenden Aufgaben bei Farbenblindheit beeinträchtigt wird, sämtlich zufriedenstellend sind; und

    b)

    dass die betreffenden Seeleute sich nicht in einem Krankheitszustand befinden, der sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder sie für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.

    9.

    Soweit nicht wegen der Besonderheit der von den betreffenden Seeleuten zu verrichtenden Tätigkeit eine kürzere Frist erforderlich ist oder nach dem STCW vorgeschrieben wird, beträgt

    a)

    die Geltungsdauer des ärztlichen Zeugnisses höchstens zwei Jahre, es sei denn, die Seeleute sind jünger als 18 Jahre; in diesem Fall beträgt die Geltungsdauer ein Jahr;

    b)

    die Geltungsdauer eines Zeugnisses, das die Farbentüchtigkeit betrifft, höchstens sechs Jahre.

    10.

    In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle die Beschäftigung von Seeleuten ohne gültiges ärztliches Zeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem sie ein ärztliches Zeugnis durch einen qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe zulassen, dass

    a)

    die Dauer einer solchen Zulassung drei Monate nicht überschreitet; und

    b)

    die betreffenden Seeleute im Besitz eines nicht mehr gültigen ärztlichen Zeugnisses jüngeren Datums sind.

    11.

    Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, bleibt es gültig, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem die Seeleute ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum drei Monate nicht überschreitet.

    12.

    Die ärztlichen Zeugnisse für Seeleute auf Schiffen, die normalerweise zu internationalen Reisen verwendet werden, müssen mindestens auf Englisch ausgestellt werden.“

    Die nachfolgenden Sätze des Paragraphen 13 Nummer 1 (Sätze 2 und 3) und Paragraph 13 Nummer 2 werden als Nummern 13 bis 15 angefügt.

    6.   Paragraph 16

    Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Alle Seeleute haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der bezahlte Jahresurlaub ist auf der Grundlage von mindestens 2,5 Kalendertagen je Beschäftigungsmonat beziehungsweise für nicht vollständige Monate anteilig zu berechnen.“


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