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Document 32008R1099

    Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 304 vom 14.11.2008, p. 1–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1099/oj

    14.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. Oktober 2008

    über die Energiestatistik

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die Wirkung und die Folgen ihrer energiepolitischen Maßnahmen überwachen zu können, braucht die Gemeinschaft genaue und zeitnahe Daten über Energiemengen, -formen, -quellen sowie Energieerzeugung, -versorgung, -umwandlung und -verbrauch.

    (2)

    In der Energiestatistik stehen traditionell die Energieversorgung und die fossilen Energieträger im Mittelpunkt. In den kommenden Jahren muss sie mehr auf größere Erkenntnisse über den Endverbrauch an Energie, die erneuerbaren Energieträger und die Atomenergie sowie auf deren Überwachung ausgerichtet werden.

    (3)

    Die Verfügbarkeit präziser und aktueller Energiedaten ist für die Ermittlung der Auswirkungen des Energieverbrauchs auf die Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Emission von Treibhausgasen, entscheidend; solche Daten werden mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) angefordert.

    (4)

    Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (3) und die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (4) sehen die Übermittlung quantitativer Energiedaten durch die Mitgliedstaaten vor. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt.

    (5)

    In der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (5), der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (6) und der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (7) wird von den Mitgliedstaaten gefordert, Daten über die Energieverbrauchsmengen zu liefern. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt, und es muss eine bessere Verknüpfung zwischen diesen Energiedaten und damit im Zusammenhang stehenden statistischen Daten, z. B. über Bevölkerung und Haushalte und Daten über den Verkehr, bestehen.

    (6)

    In ihren Grünbüchern zu „Energieeffizienz“ vom 22. Juni 2005 und zu „einer europäischen Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“ vom 8. März 2006 diskutiert die Kommission, für welche Bereiche der EU-Energiepolitik sie Energiestatistiken benötigt, einschließlich für die Gründung einer europäischen Stelle zur Beobachtung des Energiemarkts.

    (7)

    Die Einrichtung eines frei verfügbaren Energieprognosemodells, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 zum Thema „Eine europäische Strategie für nachhaltige wettbewerbsfähige und sichere Energie“ (8) gefordert wurde, erfordert detaillierte und aktualisierte Daten zur Energie.

    (8)

    In den kommenden Jahren muss der Sicherheit der Versorgung mit den wichtigsten Treibstoffen mehr Beachtung geschenkt werden, und es müssen rechtzeitiger genauere Daten auf EU-Ebene vorliegen, um mögliche Versorgungsengpässe frühzeitig zu erkennen und EU-weite Lösungen abzustimmen.

    (9)

    Durch die Liberalisierung und die immer größere Komplexität des Energiemarkts wird es immer schwieriger, verlässliche und aktuelle Energiedaten zu erhalten, da insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung solcher Daten fehlt.

    (10)

    Damit das System der Energiestatistiken bei der Entscheidungsfindung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie bei der öffentlichen Debatte, an der auch die Bürger teilnehmen, als Hilfestellung taugt, muss gewährleistet sein, dass es vergleichbar, transparent, flexibel und ausbaufähig ist. So sollten in naher Zukunft die statistischen Angaben über die Kernenergie einbezogen werden, und die einschlägigen Daten über erneuerbare Energien sollten verstärkt weiterentwickelt werden. Auch im Bereich der Energieeffizienz wäre es von überaus großem Nutzen, wenn detaillierte statistische Angaben über das Wohnungs- und Verkehrswesen vorlägen.

    (11)

    Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (9).

    (12)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (13)

    Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der am 24. Februar 2005 von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (10) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm verabschiedet und der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angefügt wurde.

    (14)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

    (15)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Datenquellen, die nationalen Statistiken, die verwendeten Fachbegriffe sowie die Regelungen für die Übermittlung zu ändern, die jährlichen Statistiken über die Atomenergie zu errichten und zu ändern, die Statistik über erneuerbare Energieträger zu ändern sowie die Statistiken über den Endverbrauch an Energie zu errichten und zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (16)

    Es muss dafür gesorgt werden, dass die Kommission Mitgliedstaaten von Teilen der Energiedatenerhebung befreien oder ausnehmen kann, die zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würden. Die Befreiungen oder Ausnahmen sollten ausschließlich auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Begründung gewährt werden, die den gegenwärtigen Zustand und den übermäßigen Aufwand transparent darlegt. Ihre zeitliche Gültigkeit sollte auf den kürzesten erforderlichen Zeitraum beschränkt sein.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm überein —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft geschaffen.

    (2)   Diese Verordnung gilt für statistische Daten über Energieprodukte und die sie betreffenden Aggregate in der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Gemeinschaftsstatistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

    b)

    „Erstellung von Statistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

    c)

    „Kommission (Eurostat)“: Es gilt die Definition in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

    d)

    „Energieprodukte“: Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form;

    e)

    „Aggregate“: auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch, und über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben;

    f)

    „Datenqualität“: Merkmale der Datenqualität sind Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit der Übermittlung, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Vollständigkeit.

    Artikel 3

    Datenquellen

    (1)   Die Mitgliedstaaten nutzen zur Erhebung von Daten über Energieprodukte und ihre Aggregate folgende Quellen und wenden dabei die Prinzipien der Aufrechterhaltung eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an:

    a)

    spezielle statistische Erhebungen bei den Erzeugern von Primär- und Sekundärenergie sowie bei den Händlern und Verteilern, Transporteuren, Importeuren und Exporteuren von Energieprodukten;

    b)

    andere statistische Erhebungen bei den Energieendverbrauchern im verarbeitenden Gewerbe, im Verkehrssektor und in anderen Sektoren einschließlich der Haushalte;

    c)

    sonstige statistische Schätzungen oder sonstige Quellen, einschließlich administrativer Quellen, wie z. B. die Regulierungsbehörden der Strom- und Erdgasmärkte.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen Unternehmen und sonstige Quellen die für die nationalen Statistiken erforderlichen Daten gemäß Artikel 4 melden.

    (3)   Die Liste der Datenquellen kann gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

    Artikel 4

    Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten

    (1)   Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:

    a)

    Energiestatistiken nach Anhang B jährlich;

    b)

    Energiestatistiken nach Anhang C monatlich;

    c)

    kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.

    (2)   Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.

    (3)   Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

    Artikel 5

    Übermittlung und Verbreitung

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten einzelstaatlichen statistischen Daten.

    (2)   Die Regelungen für die Übermittlung und die dafür geltenden Fristen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Datenerhebungen sind in den Anhängen festgelegt.

    (3)   Die Regelungen für die Übermittlung der nationalen Statistiken können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

    (4)   Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der nationalen Statistiken, deren Erhebung zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, zusätzliche Ausnahmen oder Befreiungen gewähren.

    (5)   Die Kommission (Eurostat) stellt eine jährliche Energiestatistik bis zum 31. Januar des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zur Verfügung.

    Artikel 6

    Qualitätsbewertung und Berichte

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

    (2)   Es werden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Kohärenz der gemäß Anhang B gemeldeten Energiedaten mit denjenigen Daten zu gewährleisten, die gemäß der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (12) gemeldet werden.

    (3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmerkmale:

    a)

    „Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

    b)

    „Genauigkeit“ bezieht sich auf den Grund der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

    c)

    „Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

    d)

    „Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;

    e)

    „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

    f)

    „Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

    g)

    „Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle fünf Jahre einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor.

    (5)   Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) senden ihr die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung einen Bericht mit allen die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Angaben, anhand deren die Kommission die Qualität der ihr übermittelten Daten beurteilen kann.

    Artikel 7

    Zeitplan und Periodizität

    Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.

    Artikel 8

    Jährliche Statistiken über die Atomenergie

    Die Kommission (Eurostat) legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Atomenergiesektor in der Europäischen Union eine Reihe von jährlichen Atomenergie-Statistiken fest, die ab 2009 zusammengetragen und gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden, wobei dieses Jahr als der erste Berichtszeitraum gilt, die doppelte Erhebung von Daten zu vermeiden ist und die Produktionskosten gering sowie die Meldebelastung angemessen zu halten sind.

    Diese Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und kann nach demselben Verfahren geändert werden.

    Artikel 9

    Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie

    (1)   Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie sorgt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass diese Statistiken vergleichbar, transparent, detailliert und flexibel sind, indem sie

    a)

    die bei der Erstellung von Statistiken über erneuerbare Energieträger angewandte Methodik überprüft, um weitere einschlägige detaillierte Statistiken über alle erneuerbaren Energieträger jährlich und kostenwirksam bereitzustellen, wobei sie ab 2010 (Referenzjahr) die erstellten Statistiken vorlegt und allgemein zur Verfügung stellt;

    b)

    die auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene angewandte Methodik überprüft und festlegt, um Statistiken über den Endverbrauch an Energie (Quellen, Variablen, Qualität, Kosten) zu erstellen, die auf dem derzeitigen Sachstand, bereits vorliegenden Studien und Pilotstudien über die Machbarkeit sowie auf einer noch durchzuführenden Kosten-Nutzen-Analyse beruhen, und die Ergebnisse der Pilotstudien und der Kosten-Nutzen-Analyse auswertet, damit nach Sektoren und den wichtigsten Energieverwendungszwecken aufgeteilte Schlüssel für die Endenergieträger festgelegt und die entsprechenden Angaben ab 2012 (Referenzjahr) schrittweise in die Statistiken aufgenommen werden.

    (2)   Diese Zusammenstellung der Statistiken über erneuerbare Energieträger kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

    (3)   Diese Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie ist nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu errichten und kann nach diesem Verfahren geändert werden.

    Artikel 10

    Durchführungsbestimmungen

    (1)   Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

    a)

    Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3);

    b)

    Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3);

    c)

    Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3);

    d)

    Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2);

    e)

    Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2);

    f)

    Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);

    (2)   Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.

    (3)   Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.

    Artikel 11

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-P. JOUYET


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. September 2008.

    (2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

    (4)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

    (5)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

    (6)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

    (7)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

    (8)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 876.

    (9)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

    (10)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    (11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (12)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.


    ANHANG A

    ERLÄUTERUNGEN ZUR TERMINOLOGIE

    In diesem Anhang werden Begriffe erläutert, die in den anderen Anhängen verwendet werden.

    1.   GEOGRAFISCHE HINWEISE

    Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

    Australien: ohne überseeische Gebiete;

    Dänemark: ohne die Färöer und Grönland;

    Frankreich: einschließlich Monaco, aber ohne die überseeischen Gebiete Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St.-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna und Mayotte;

    Italien: einschließlich San Marino und Vatikanstadt;

    Japan: einschließlich Okinawa;

    Niederlande: ohne Suriname und die Niederländischen Antillen;

    Portugal: einschließlich Azoren und Madeira;

    Spanien: einschließlich Kanarische Inseln, Balearische Inseln, Ceuta und Melilla;

    Schweiz: ohne Liechtenstein;

    Vereinigte Staaten von Amerika: umfasst die 50 Bundesstaaten, den District of Columbia, die Amerikanischen Jungferninseln, Puerto Rico und Guam.

    2.   AGGREGATE

    Erzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:

    hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen: Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, deren Haupttätigkeit die Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme zum Verkauf an Dritte ist;

    Eigenerzeuger: Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, die Elektrizität und/oder Wärme ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch zur Unterstützung ihrer Haupttätigkeit erzeugen.

    Hinweis: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.

    2.1.   Versorgungs- und Umwandlungssektor

    Erzeugung/einheimische Erzeugung

    Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe nach der Entfernung inerter Bestandteile. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z. B. zum Heizen oder dem Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen.

    „Einheimisch“ bedeutet: Erzeugung ausgehend von Ressourcen im jeweiligen Land.

    Einfuhren/Ausfuhren

    Geografische Definitionen finden sich im Abschnitt „Geografische Hinweise“.

    Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die „Einfuhren“ auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die „Ausfuhren“ auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt.

    Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht.

    Wo keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie „Sonstiges“ gewählt werden.

    Statistische Abweichungen können sich ergeben, wenn nur die Gesamtein- und -ausfuhren auf der oben genannten Basis vorliegen, der geografischen Aufschlüsselung aber eine andere Erhebung, Informationsquelle oder Konzeption zugrunde liegt. In solchen Fällen sind die Differenzen unter „Sonstiges“ anzugeben.

    Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt

    Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See, als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Nicht berücksichtigt werden:

    der Verbrauch durch Schiffe im Binnenverkehr. Bei der Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen zugrunde zu legen, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffs;

    der Verbrauch von Fischereifahrzeugen;

    der Verbrauch der Streitkräfte.

    Bestandsveränderungen

    Differenz zwischen den Beständen auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums.

    Berechneter Bruttoverbrauch

    Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert:

    Einheimische Erzeugung + Aus sonstigen Quellen + Einfuhren – Ausfuhren – Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt + Bestandsveränderungen.

    Beobachteter Bruttoverbrauch

    Tatsächlich durch Erhebungen bei den Endverbrauchern ermittelte Mengen.

    Statistische Differenz

    Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert:

    Berechneter Bruttoverbrauch – Beobachteter Bruttoverbrauch.

    Einschließlich Bestandsveränderungen bei den Endverbrauchern, die nicht unter „Bestandsveränderungen“ angegeben werden können.

    Die Ursachen für wesentliche Abweichungen sind anzugeben.

    Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen.

    Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verbraucht werden, sind unter „KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen“ anzugeben.

    Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    Für die Erzeugung von Strom und Wärme verwendete Brennstoffmenge.

    Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    Für die Wärmeerzeugung verwendete Brennstoffmengen.

    Elektrizitätswerke der Eigenerzeuger

    Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen.

    Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verwendet werden, sind unter „KWK-Anlagen von Eigenerzeugern“ anzugeben.

    Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

    Brennstoffmengen, die der Menge des erzeugten Stroms und der verkauften Wärme entsprechen.

    Wärmekraftwerke von Eigenerzeugern

    Brennstoffmengen, die der Menge der verkauften Wärme entsprechen.

    Brikettfabriken

    Für die Briketterzeugung verwendete Mengen.

    Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

    Kokereien

    In Kokereien verwendete Mengen.

    Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

    Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    Braunkohlemengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) verwendet werden, bzw. Torfmengen, die zur Erzeugung von Torfbriketts verwendet werden.

    Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

    Gaswerke

    Mengen, die bei der Erzeugung von Gas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden.

    Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

    Hochöfen

    Die Mengen an in Hochöfen umgewandelter Kokskohle und/oder bituminöser Kohle (Kohlenstaubeinblasung (Pulverized Coal Injection, PCI)) und Koksofenkoks.

    Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Hochöfen verwendeten Mengen (z. B. Hochofengas) sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

    Kohleverflüssigungsanlagen

    Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen.

    Erdölraffinerien

    Für die Herstellung von Mineralölerzeugnissen verwendete Mengen.

    Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

    Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    Für Umwandlungszwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

    2.2.   Energiesektor und Endverbrauch

    Energiesektor insgesamt

    Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder den Betrieb von Energieumwandlungsanlagen verbrauchte Mengen.

    Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammpipelines (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden.

    Einschließlich der Herstellung von chemischen Stoffen für die Kernspaltung und -fusion sowie der Produkte dieser Prozesse.

    Elektrizitätswerke, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

    In Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerken verbrauchte Energiemengen.

    Kohlebergwerke

    Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Energiemengen.

    In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben.

    Brikettfabriken

    In Brikettfabriken verbrauchte Energiemengen.

    Kokereien

    In Kokereien verbrauchte Energiemengen.

    Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    In Braunkohle-/Torfbrikettfabriken verbrauchte Energiemengen.

    Gaswerke/Vergasungsanlagen

    In Gaswerken und Anlagen zur Kohlevergasung verbrauchte Energiemengen.

    Hochöfen

    In Hochöfen verbrauchte Energiemengen.

    Kohleverflüssigungsanlagen

    In Kohleverflüssigungsanlagen verbrauchte Energiemengen.

    Erdölraffinerien

    In Erdölraffinerien verbrauchte Energiemengen.

    Öl- und Gasförderung

    Bei der Öl- und Gasförderung sowie in Erdgasverarbeitungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen.

    Ohne Pipeline-Verluste (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Pipelines erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben).

    Endverbrauch insgesamt

    Definiert (berechnet) als:

    = Nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt + Energetischer Endverbrauch (Industrie + Verkehr + Sonstige Sektoren).

    Ohne Energielieferungen, die für die Umwandlung bestimmt sind, den Verbrauch der Energiewirtschaft und Netzverluste.

    Nichtenergetische Nutzung

    Als Rohstoffe in den verschiedenen Sektoren verwendete Energieprodukte, d. h. Energieprodukte, die nicht als Brennstoffe verbraucht oder in andere Brennstoffe umgewandelt werden.

    2.3.   Angabe des Energie-Endverbrauchs

    Energetischer Endverbrauch

    Gesamtenergieverbrauch in Industrie, Verkehr und sonstigen Sektoren.

    Industrie

    Bezieht sich auf die Energiemengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen.

    Bei reinen Wärmeerzeugungsanlagen oder bei KWK-Anlagen sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Anlage selbst verbraucht werden. Die Brennstoffmengen, die bei der kommerziellen Wärmeerzeugung und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der Rubrik Umwandlungssektor anzugeben.

    Eisen und Stahl

    Chemische (einschließlich petrochemische) Industrie

    Chemische und petrochemische Industrie.

    NE-Metallindustrie

    Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    Herstellung von Glas, Keramik, Zement und sonstigem Baumaterial.

    Fahrzeugbau

    Maschinenbau

    Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen außer Fahrzeugbau.

    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    Ohne die Energiewirtschaft.

    Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    Einschließlich Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern.

    Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (außer Zellstoff und Papier)

    Baugewerbe

    Textilien und Leder

    Nicht anderweitig genannt — Industrie

    Verbrauch von Sektoren, die nicht oben angeführt werden.

    Verkehrssektor

    Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig vom Wirtschaftssektor, für den der Transport erfolgt.

    Verkehrssektor — Eisenbahnverkehr

    Gesamter Verbrauch im Eisenbahnverkehr, einschließlich Werksverkehr.

    Verkehrssektor — Binnenschifffahrt

    Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vergleiche „Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt“). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffes.

    Verkehrssektor — Straßenverkehr

    Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Mengen.

    Einschließlich des Kraftstoffverbrauchs von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und des Schmierstoffverbrauchs von Straßenfahrzeugen.

    Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe „Sonstige Sektoren“), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe Landwirtschaft) und Militärfahrzeugen (siehe „Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt“) sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe Industrie, Teilsektor Baugewerbe).

    Verkehrssektor — Transport in Pipelines

    Beim Betrieb von Pipelines zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Energiemengen.

    Einschließlich des Energieverbrauchs von Pumpstationen und des Energieverbrauchs für die Instandhaltung der Pipelines.

    Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen). Ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter „Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen“ anzugeben), sowie die Verluste bei diesem Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben).

    Verkehrssektor — Grenzüberschreitender Luftverkehr

    Menge des für Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferten Flugbenzins. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft.

    Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter: „Verkehrssektor — nicht anderweitig genannt“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter: „Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt“ anzugeben).

    Verkehrssektor — Innerstaatlicher Luftverkehr

    Menge des für Flugzeuge im Inlandsluftverkehr (für gewerbliche, private, landwirtschaftliche u. a. Zwecke) gelieferten Flugbenzins.

    Einschließlich des Flugbenzins, das für andere Zwecke als das Fliegen verbraucht wird, z. B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft.

    Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter: „Verkehrssektor — nicht anderweitig genannt“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter: „Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt“ anzugeben).

    Verkehrssektor — nicht anderweitig genannt

    Für Transportzwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden.

    Umfasst den Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen.

    Anzugeben ist, was unter diese Position fällt.

    Sonstige Sektoren

    Sektoren, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

    Sonstige Sektoren — Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe.

    Sonstige Sektoren — Haushalte

    Anzugeben sind die in sämtlichen Haushalten verbrauchten Brennstoffe einschließlich der „privaten Haushalte mit Hauspersonal“.

    Sonstige Sektoren — Land- und Forstwirtschaft

    Brennstoffverbrauch von Benutzern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft.

    Sonstige Sektoren — Fischerei und Fischzucht

    An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffe. Die Position Fischerei und Fischzucht umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationaler Fischfang) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft.

    Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt

    Hierbei handelt es sich um nicht anderweitig genannte Wirtschaftszweige. Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

    3.   SONSTIGE BEGRIFFE

    Die nachstehenden Abkürzungen bedeuten Folgendes:

    TML: Tetramethylblei;

    TEL: Tetraethylblei;

    SBP: Spezialbenzin;

    LPG: Flüssiggas:

    NGL: Erdgaskondensate;

    LNG: verflüssigtes Erdgas;

    CNG: komprimiertes Erdgas.


    ANHANG B

    JÄHRLICHE ENERGIESTATISTIKEN

    In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die jährliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

    Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

    1.   FESTE FOSSILE BRENNSTOFFE UND INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE

    1.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Sofern nicht anders angegeben, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:

    Energieprodukt

    Definition

    1.

    Anthrazit

    Kohle mit hohem Inkohlungsgrad zur Verwendung in Industrie und Haushalten. Anthrazit enthält für gewöhnlich weniger als 10 % flüchtige Bestandteile und weist einen hohen Kohlenstoffgehalt auf (etwa 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei.

    2.

    Kokskohle

    Bituminöse Steinkohle, die zur Herstellung von Hochofenkoks geeignet ist. Ihr oberer Heizwert liegt bei über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei.

    3.

    Sonstige bituminöse Kohle

    (Kesselkohle)

    Kohle zur Dampferzeugung; umfasst alle Arten bituminöser Kohle außer Kokskohle und Anthrazit. Hat im Vergleich zu Anthrazit einen höheren Anteil an flüchtigen Bestandteilen (über 10 %) und einen niedrigeren Kohlenstoffgehalt (unter 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei. In Kokereien verwendete bituminöse Kohle ist als Kokskohle anzugeben.

    4.

    Subbituminöse Kohle

    Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert zwischen 17 435 kJ/kg (4 165 kcal/kg) und 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), die mehr als 31 % flüchtige Bestandteile auf trockener, mineralstofffreier Basis enthält.

    5.

    Braunkohle

    Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert von unter 17 435 kJ/kg (4 165 kcal/kg) und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis.

    In dieser Kategorie ist auch die Produktion an direkt verbranntem Ölschiefer und direkt verbranntem bituminösem Sand zu erfassen. Als Input für sonstige Umwandlungsprozesse eingesetzter Ölschiefer oder bituminöser Sand sollten ebenfalls hier erfasst werden.

    Hierzu zählt auch der Anteil an Ölschiefer und bituminösem Sand, der während der Umwandlung verbraucht wird. Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sind im Jährlichen Ölfragebogen anzugeben.

    6.

    Torf

    Brennbares weiches, poröses oder verdichtetes Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden, von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst.

    Diese Begriffsbestimmung berührt nicht die Begriffsbestimmung von erneuerbaren Energieträgern gemäß Richtlinie 2001/77/EG und den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006.

    7.

    Steinkohlenbriketts

    Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. Wegen des zugesetzten Bindemittels kann die Menge der erzeugten Steinkohlebriketts geringfügig größer sein als die Menge der im Umwandlungsprozess verbrauchten Kohle.

    8.

    Kokereikoks

    Durch Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt. Koksgrus und Gießereikoks werden ebenfalls zum Kokereikoks gezählt.

    Ferner ist auch Halbkoks, ein durch Kohleverkokung bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, dieser Kategorie zuzurechnen. Halbkoks wird in Haushalten sowie in den Umwandlungsanlagen selbst als Brennstoff eingesetzt. Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus und Halbkoks aus Braunkohle zu dieser Position.

    9.

    Gaskoks

    Steinkohle-Nebenprodukt, das in Gaswerken zur Erzeugung von Stadtgas eingesetzt wird. Gaskoks wird zur Erzeugung von Heizwärme genutzt.

    10.

    Kohlenteer

    Entsteht bei der Verkokung von bituminöser Kohle. Kohlenteer fällt entweder als flüssiges Nebenprodukt der Kokserzeugung durch Destillation in der Kokerei an oder wird aus Braunkohle hergestellt („Schwelteer“). Aus Kohlenteer können durch Destillation weitere organische Erzeugnisse gewonnen werden (z. B. Benzol, Toluol, Naphthalin), die üblicherweise als Ausgangsstoffe für die petrochemische Industrie angegeben werden.

    11.

    BKB

    (Braunkohlenbriketts)

    Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Braunkohle hergestellt. Zu dieser Kategorie zählen auch Torfbriketts, getrocknete Feinkohle und Kohlenstaub.

    12.

    Ortsgas

    Alle Gastypen, die in öffentlichen oder privaten Anlagen erzeugt werden, die vorwiegend zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Gas betrieben werden. Hierunter fallen auch Gase, die durch Verkokung erzeugt werden (einschließlich der in Koksöfen erzeugten und in Ortsgas umgewandelten Gase), sowie solche, die durch vollständige Vergasung mit oder ohne Anreicherung mit Mineralölprodukten (wie z. B. Flüssiggas oder Rückstandsheizöl) oder durch Reformieren und einfaches Mischen von Gasen und/oder Luft entstehen; diese Gase werden in den Zeilen „Aus sonstigen Quellen“ erfasst. Ortsgas, das in Mischgas umgewandelt wird, welches durch das Erdgasnetz verteilt und verbraucht wird, ist unter dem Umwandlungssektor zu erfassen.

    Die Erzeugung anderer Kohlegase (d. h. Kokereigas, Hochofengas und Gichtgas) sollte jeweils getrennt erfasst werden und nicht zur Ortsgaserzeugung gerechnet werden. Kohlegase, die in Gaswerke überführt werden, sollten (in ihrer eigenen Spalte) unter dem Umwandlungsbereich in der Zeile „Gaswerke“ erfasst werden. Die Gesamtmenge an Ortsgas, die aus dem Transfer von anderen Kohlegasen resultiert, ist unter „Ortsgas“ in der Zeile „Erzeugung“ anzugeben.

    13.

    Kokereigas

    Fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Kokereikoks für die Eisen- und Stahlerzeugung an.

    14.

    Hochofengas

    Fällt bei der Verbrennung von Koks in den Hochöfen der Eisen- und Stahlindustrie an. Es wird zurückgewonnen und zum Teil in der Anlage selbst, zum Teil in anderen Prozessen der Stahlproduktion bzw. in zur Verbrennung von Hochofengas ausgelegten Kraftwerken verwendet. Die Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden.

    15.

    Konvertergas

    Entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Stahl in Sauerstofföfen und wird beim Austreten aus dem Ofen gewonnen. Konvertergas wird auch als Hochofengas, Sauerstoffblasstahlgas oder (im Englischen) LD gas bezeichnet.

    16.

    Steinkohle

    Kohle mit einem Bruttoheizwert von über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei und mit einem mittleren Vitrinit-Reflexionskoeffizienten von mindestens 0,6. Steinkohle umfasst die Energieprodukte 1 bis 3 (Anthrazit, Kokskohle und sonstige bituminöse Kohle).

    1.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

    1.2.1.   Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor

    1.

    Erzeugung

    1.1.

    Davon: im Untertagebau

    Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Braunkohle.

    1.2.

    Davon: im Tagebau

    Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Braunkohle.

    2.

    Sonstige Quellen

    Hier sind zwei Unterkategorien zu unterscheiden:

    aufbereitete Schlämme, Mittelgut und sonstige weniger hochwertige Kohleprodukte, die nicht nach Kohlesorten klassifiziert werden können. Außerdem fällt in diese Unterkategorie die aus Abräumhalden und Abfallbehältern zurückgewonnene Kohle;

    Lieferungen an Brennstoffen, deren Erzeugung in anderen Energiebilanzen erfasst wird, deren Verbrauch jedoch in der Energiebilanz der Kohle angeführt wird.

    2.1.

    Davon: aus Mineralölerzeugnissen

    Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle und Torf.

    Zum Beispiel: Petrolkokszusätze zur Kokskohle für Kokereien

    2.2.

    Davon: aus Erdgas

    Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle und Torf.

    Zum Beispiel: Erdgaszusätze zu Ortsgas für den direkten Endverbrauch

    2.3.

    Davon: aus erneuerbaren Quellen

    Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle und Torf.

    Zum Beispiel: Industrieabfälle als Bindemittel bei der Herstellung von Steinkohlenbriketts

    3.

    Einfuhren

    4.

    Ausfuhren

    5.

    Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt

    6.

    Bestandsveränderungen

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    7.

    Bruttoverbrauch

    8.

    Statistische Abweichung

    9.

    Umwandlungssektor insgesamt

    Für die primäre oder sekundäre Umwandlung von Energie (z. B. Kohle in Strom, Kokereigas in Strom) oder die Umwandlung in abgeleitete Energieprodukte (z. B. Kokskohle in Koks) aufgewendete Brennstoffmenge.

    9.1.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    9.2.

    Davon: KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    9.3.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    9.4.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    9.5.

    Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

    9.6.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    9.7.

    Davon: Brikettfabriken

    9.8.

    Davon: Kokereien

    9.9.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    9.10.

    Davon: Gaswerke

    9.11.

    Davon: Hochöfen

    Die Mengen an in Hochöfen umgewandelter Kokskohle und/oder bituminöser Kohle (Kohlenstaubeinblasung (Pulverized Coal Injection, PCI)) und Koksofenkoks. Die zur Beheizung und zum Betrieb von Hochöfen verwendeten Mengen (z. B. Hochofengas) gehören nicht zum Umwandlungssektor, sondern sollten im Energiesektor als Verbrauch angegeben werden.

    9.12.

    Davon: Kohleverflüssigungsanlagen

    Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sind gemäß Kapitel 4 dieses Anhangs anzugeben.

    9.13.

    Davon: für die Mischgaserzeugung

    Menge der mit Erdgas vermischten Kohlengase

    9.14.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    1.2.2.   Energiesektor

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

    1.2.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.3.

    Davon: Brikettfabriken

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.6.

    Davon: Gaswerke

    1.7.

    Davon: Hochöfen

    1.8.

    Davon: Erdölraffinerien

    1.9.

    Davon: Kohleverflüssigungsanlagen

    1.10.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Netzverluste

    Verluste durch Transport und Verteilung sowie durch Abfackeln erzeugter Gase

    3.

    Endverbrauch insgesamt

    4.

    Nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt

    4.1.

    Davon: Industrie-, Umwandlungs- und Energiesektor

    Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren der Sektoren Industrie, Umwandlung und Energieerzeugung, z. B. für die Methanol- und Ammoniakerzeugung verwendete Kohle

    4.1.1.

    Unter 4.1, davon: in der Petrochemie

    Nichtenergetischer Verbrauch, z. B. Kohle als Einsatzmaterial zur Herstellung von Düngemitteln oder von anderen petrochemischen Erzeugnissen

    4.2.

    Davon: Verkehrssektor

    Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren des Verkehrssektors

    4.3.

    Davon: sonstige Sektoren

    Nichtenergetischer Verbrauch in gewerblichen und öffentlichen Dienstleistungen, in Haushalten, in der Landwirtschaft sowie in nicht anderweitig genannten Bereichen

    1.2.3.   Angabe des Energie-Endverbrauchs

    1.

    Energetischer Endverbrauch

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Eisenbahn

    3.2.

    Davon: Binnenschifffahrt

    3.3.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Sonstige

    1.2.4.   Ein- und Ausfuhren

    Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland

    Gilt nicht für Torf, Gaskoks, Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Gichtgas.

    1.2.5.   Inputs für Wärme- und Elektrizitätskraftwerke der Eigenerzeuger

    Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmekraftanlagen jeweils getrennt auszuweisen.

    Diese Inputs werden für die unten aufgeführten Hauptwirtschaftszweige separat ausgewiesen.

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Brikettfabriken

    1.3.

    Davon: Kokereien

    1.4.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.5.

    Davon: Gaswerke

    1.6.

    Davon: Hochöfen

    1.7.

    Davon: Erdölraffinerien

    1.8.

    Davon: Kohleverflüssigungsanlagen

    1.9.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor:

    3.1.

    Davon: Eisenbahn

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    1.3.   Heizwerte

    Für die in unter Ziffer 1.1 aufgeführten Energieprodukte sind für die folgenden Hauptaggregate sowohl die Brutto- als auch die Nettoheizwerte anzugeben.

    Gilt nicht für Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Gichtgas.

    1.

    Erzeugung

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    4.

    Einsatz in Kokereien

    5.

    Einsatz in Hochöfen

    6.

    Einsatz in Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    7.

    Einsatz in der Industrie

    8.

    Andere Einsatzzwecke

    1.4.   Erzeugung und Bestände in Kohlebergwerken

    Gilt nur für Steinkohle und Braunkohle.

    Folgende Mengen sind anzugeben:

    1.

    Erzeugung untertage

    2.

    Erzeugung im Tagebau

    3.

    Aus sonstigen Quellen

    4.

    Bestände am Ende der Periode

    4.1.

    Davon: Bestände in den Zechen

    1.5.   Maßeinheiten

    1.

    Energiemengen

    103 Tonnen

    Ausnahme: Bei Gasen (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, Konvertergas) wird ummittelbar der Energiegehalt gemessen, weshalb die zu verwendende Einheit TJ ist (ausgehend vom Bruttoheizwert).

    2.

    Heizwerte

    MJ/Tonne

    1.6.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    2.   ERDGAS

    2.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Diese Datenerhebung betrifft Erdgas, bestehend aus vorwiegend methanhaltigen Gasen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, die in unterirdischen Lagerstätten vorkommen.

    Einbezogen sind „unabhängig vorhandenes“ Gas aus Feldern, in denen Kohlenwasserstoffe nur gasförmig vorkommen, sowie das in Verbindung mit Rohöl erzeugte so genannte „Begleitgas“ und das aus Kohlegruben oder -flözen gewonnene Methan (Gruben- bzw. Flözgas).

    Nicht einbezogen sind Gase, die durch anaerobe Faulung von Biomasse entstehen (z. B. Stadt- oder Klärgas) oder Ortsgas.

    2.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    2.2.1.   Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor

    Anzugeben sind Mengen sowohl in Mengen- als auch Energieeinheiten einschließlich der Brutto- und Nettoheizwerte für die folgenden Aggregate:

    1.

    Einheimische Erzeugung

    Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen

    Ohne Extraktionsverluste und zurück gepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen

    Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Pipelines und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen

    1.1.

    Davon: Begleitgas

    Zusammen mit dem Erdöl gewonnenes Erdgas

    1.2.

    Davon: unabhängig vorhandenes Gas

    Erdgas aus Lagerstätten, die nur gasförmige Kohlenwasserstoffe enthalten

    1.3.

    Davon: Grubengas

    In Kohlebergwerken oder Kohleflözen anfallendes Methan, das mit Rohrleitungen an die Oberfläche geleitet und in Kohlebergwerken verbraucht wird oder durch Pipelines zu den Verbrauchern befördert wird

    2.

    Sonstige Quellen

    Mit Erdgas vermischte Kraftstoffe, die als Gemisch verbraucht werden

    2.1.

    Davon: aus Mineralölerzeugnissen

    LPG zur Verbesserung der Qualität, z. B. des Heizwerts

    2.2.

    Davon: aus Kohle

    Industriegas zur Mischung mit Erdgas

    2.3.

    Davon: aus erneuerbaren Quellen

    Biogas zur Vermischung mit Erdgas

    3.

    Einfuhren

    4.

    Ausfuhren

    5.

    Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt

    6.

    Bestandsveränderungen

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    7.

    Bruttoverbrauch

    8.

    Statistische Abweichung

    Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

    9.

    Wiedergewinnbares Gas: Anfangs- und Endbestände

    Für die Lieferung während eines beliebigen Input-Output-Zyklus verfügbare Gasmengen. Bezieht sich auf wiedergewinnbares Erdgas, das in speziellen Speichereinrichtungen gelagert wird (erschöpfte Gas- und/oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume oder Sonstiges) sowie auf die Speicherung von Flüssiggas (liquefied natural gas). Gaspolster sind auszunehmen.

    Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

    10.

    Abgeblasenes Gas

    Die in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage an die Atmosphäre abgegebene Gasmenge

    Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

    11.

    Abgefackeltes Gas

    Die in Fackeln in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage verbrannte Gasmenge

    Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

    12.

    Umwandlungssektor insgesamt

    Brennstoffmengen, die für die Primär- oder Sekundärumwandlung von Energie (z. B. Erdgas in Strom) oder für die Umwandlung in Sekundärerzeugnisse (z. B. Erdgas in Methanol) verwendet werden

    12.1.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    12.2.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    12.3.

    Davon: KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    12.4.

    Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

    12.5.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    12.6.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    12.7.

    Davon: Gaswerke

    12.8.

    Davon: Kokereien

    12.9.

    Davon: Hochöfen

    12.10.

    Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    Erdgasmengen, die als Ausgangsstoff für die Umwandlung in Flüssigerzeugnisse verwendet werden, z. B. bei der Umwandlung in Methanol eingesetzte Brennstoffmengen

    12.11.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    2.2.2.   Energiesektor

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Einsatz in Ölraffinerien

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Hochöfen

    1.6.

    Davon: Gaswerke

    1.7.

    Davon: Elektrizitätswerke, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

    1.8.

    Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

    1.9.

    Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    1.10.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Verteilungs- und Transportverluste

    2.2.3.   Angabe des Energie-Endverbrauchs

    Der Erdgasverbrauch ist für alle folgenden Aggregate getrennt nach energetischer Verwendung und, gegebenenfalls, nichtenergetischer Verwendung zu melden:

    1.

    Endverbrauch insgesamt

    Unter dieser Überschrift sind der Energieendverbrauch und die nichtenergetischen Verwendungen getrennt zu melden.

    2.

    Verkehrssektor

    2.1.

    Davon: Güterkraftverkehr

    Umfasst sowohl komprimiertes Erdgas als auch Biogas.

    2.1.1.

    Davon: Anteil Biogas am Güterkraftverkehr

    2.2.

    Davon: Transport in Pipelines

    2.3.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    3.

    Industrie

    3.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    3.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    3.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    3.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    3.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    3.6.

    Davon: Maschinenbau

    3.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    3.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    3.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    3.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    3.11.

    Davon: Baugewerbe

    3.12.

    Davon: Textilien und Leder

    3.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Sonstige

    2.2.4.   Ein- und Ausfuhren

    Anzugeben sind sowohl die Gesamtmengen an Erdgas als auch der Flüssiggasanteil (LNG) pro Ursprungsland der Einfuhren und pro Bestimmungsland der Ausfuhren.

    2.2.5.   Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen jeweils getrennt auszuweisen.

    Input bezieht sich auf folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Einsatz in Ölraffinerien

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Gaswerke

    1.6.

    Davon: Hochöfen

    1.7.

    Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

    1.8.

    Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    1.9.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Transport in Pipelines

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Andere Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    2.2.6.   Gasspeicherkapazitäten

    1.

    Name

    Name des Standorts der Speicheranlage

    2.

    Typ

    Speichertyp, z. B. erschöpftes Gasfeld, Salzkaverne usw.

    3.

    Arbeitskapazität

    Gesamte Gasspeicherkapazität abzüglich Gaspolster. Das Gaspolster ist das Gesamtvolumen an Gas, das als ständiger Lagerbestand benötigt wird, um während des gesamten Outputzyklus einen ausreichenden Druck im unterirdischen Speicher und eine ausreichende Lieferkapazität zu erhalten.

    4.

    Spitzenoutput

    Höchstmögliche Rate, zu der Gas aus dem jeweiligen Speicher entnommen werden kann

    2.3.   Maßeinheiten

    1.

    Energiemengen

    Soweit nicht anders bestimmt, werden die Erdgasmengen nach ihrem Energiegehalt angegeben, d. h. in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts.

    Soweit Volumenangaben verlangt werden, ist die Einheit 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa).

    2.

    Heizwerte

    KJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa)

    3.

    Speicherarbeitskapazität

    106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa)

    4.

    Spitzenoutput

    106 m3/Tag unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa)

    2.4.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    3.   STROM UND WÄRME

    3.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft Strom und Wärme.

    3.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Begriffe, die nicht in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert. Die in den Kapiteln 1, 2, 4 und 5 angegebenen Definitionen und Einheiten gelten für Energieprodukte, die unter feste Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Naturgase, Rohöl und Mineralölprodukte, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energie aus Abfall fallen.

    3.2.1.   Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor

    In diesem Kapitel gelten folgende spezifische Definitionen für Strom und Wärme:

    Bruttostromerzeugung: die Summe der von allen erfassten Anlagen (einschließlich Pumpspeicherwerke) erzeugten elektrischen Energie, gemessen an den Ausgangsklemmen der Hauptgeneratoren;

    Bruttowärmeerzeugung: die gesamte von einer Anlage erzeugte Wärme, einschließlich der in Form heißer flüssiger oder gasförmiger Medien (Raumheizung, Heizung mit flüssigen Brennstoffen) in den Hilfsaggregaten der Anlage eingesetzten Wärme und der Verluste durch Wärmeaustausch in der Anlage/im Netz;

    Nettostromerzeugung: die Bruttostromerzeugung abzüglich der von den Hilfsaggregaten der Anlage verbrauchten elektrischen Energie und der Verluste in den Haupttransformatoren;

    Nettowärmeerzeugung: die durch Messung der Vorlauf- und der Rücklauftemperatur ermittelte Wärmemenge, die an das Verteilernetz abgegeben wird.

    Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate sind für Kraftwerke von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und Kraftwerke von Eigenerzeugern getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Brutto- und die Nettostromerzeugung sowie die Brutto- und die Nettowärmeerzeugung getrennt für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen für folgende Aggregate anzugeben, soweit zutreffend.

    1.

    Gesamterzeugung

    1.1.

    Davon: Kernkraftwerke

    1.2.

    Davon: Wasserkraft

    1.2.1.

    Davon: Anteil von Pumpspeicherwerken an der Erzeugung aus Wasserkraft

    1.3.

    Davon: geothermische Energie

    1.4.

    Davon: Solarenergie

    1.5.

    Davon: Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie

    1.6.

    Davon: Windkraft

    1.7.

    Davon: flüssige Brennstoffe

    Flüssigkeiten, bei deren Reaktion mit Sauerstoff Wärme in erheblicher Menge freigesetzt wird und die unmittelbar zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme verwendet werden

    1.8.

    Davon: Wärmepumpen

    Die Wärmeerzeugung von Wärmepumpen ist nur dann anzugeben, wenn die Wärme an Dritte verkauft wird (d. h. wenn sie im Umwandlungssektor anfällt).

    1.9.

    Davon: Elektrokessel

    Von Elektrokesseln erzeugte Wärmemenge, die an Dritte verkauft wird.

    1.10.

    Davon: Wärme aus chemischen Prozessen

    Wärme aus exothermen (ohne Energiezufuhr ablaufenden) Prozessen wie chemische Reaktionen.

    Ohne Abwärme aus endothermen Prozessen, die als Wärme aus dem jeweils verwendeten Brennstoff zu erfassen ist.

    1.11.

    Davon: andere Quellen — Strom (bitte angeben)

    Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate sind als Gesamtwerte für Strom- und Wärmeerzeugung getrennt anzugeben, soweit zutreffend. Die ersten drei von ihnen sind aus den Angaben für die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate zu errechnen und müssen mit diesen übereinstimmen.

    1.

    Gesamtbruttoerzeugung

    2.

    Eigenverbrauch der Anlage

    3.

    Gesamtnettoerzeugung

    4.

    Einfuhren

    Siehe auch die Erläuterungen unter Ziffer 5 „Ausfuhren“.

    5.

    Ausfuhren

    Strommengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

    6.

    Verbrauch von Wärmepumpen

    7.

    Verbrauch von Elektrokesseln

    8.

    Verbrauch von Pumpspeicherwerken

    9.

    Verbrauch für Stromerzeugung

    10.

    Abgegebene Energie

    Für Strom: die Nettostromerzeugung aller Kraftwerke des Landes, abzüglich des gleichzeitig in Wärmepumpen, Elektrokesseln und Pumpspeicherwerken verbrauchten Stroms und abzüglich oder zuzüglich der Aus- und Einfuhren.

    Für Wärme: die zum Verkauf an Dritte erzeugte Nettowärme aller Anlagen des Landes, abzüglich der für die Stromerzeugung verbrauchten Wärme und abzüglich oder zuzüglich der Aus- und Einfuhren.

    11.

    Übertragungs- und Verteilungsverluste

    Alle bei Transport und Verteilung von Strom und Wärme auftretenden Verluste.

    Für Strom einschließlich Transformationsverluste, die nicht dem Kraftwerk zuzurechnen sind.

    12.

    Berechneter Gesamtverbrauch

    13.

    Statistische Abweichung

    14.

    Ermittelter Bruttoverbrauch

    Der erzeugte Strom, die verkaufte Wärme und die aufgewendeten Brennstoffmengen und die in ihnen enthaltenen Gesamtenergiemengen (auf der Grundlage des Nettoheizwerts, für Erdgas auf der Grundlage des Bruttoheizwerts) sind für Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und für Anlagen von Eigenerzeugern getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Strom- und die Wärmeerzeugung für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.

    1.

    Feste Brennstoffe und industriell erzeugte Gase:

    1.1.

    Anthrazit

    1.2.

    Kokskohle

    1.3.

    Sonstige bituminöse Kohle

    1.4.

    Subbituminöse Kohle

    1.5.

    Braunkohle

    1.6.

    Torf

    1.7.

    Steinkohlenbriketts

    1.8.

    Kokereikoks

    1.9.

    Gaskoks

    1.10.

    Kohlenteer

    1.11.

    BKB (Braunkohlenbriketts)

    1.12.

    Ortsgas

    1.13.

    Kokereigas

    1.14.

    Hochofengas

    1.15.

    Konvertergas

    2.

    Rohöl und Mineralölprodukte:

    2.1.

    Rohöl

    2.2.

    Erdgaskondensate

    2.3.

    Raffineriegas

    2.4.

    LPG

    2.5.

    Naphtha

    2.6.

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    2.7.

    Sonstiges Kerosin

    2.8.

    Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl)

    2.9.

    Schweres Heizöl

    2.10.

    Bitumen (einschließlich Orimulsion)

    2.11.

    Petrolkoks

    2.12.

    Sonstige Mineralölerzeugnisse

    3.

    Erdgas

    4.

    Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall:

    4.1.

    Industrieabfälle (nicht erneuerbare Energiequelle)

    4.2.

    Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)

    4.3.

    Siedlungsabfälle (nicht erneuerbare Energiequelle)

    4.4.

    Holz, Holzabfälle und sonstige feste Abfälle

    4.5.

    Deponiegas

    4.6.

    Klärschlammgas

    4.7.

    Sonstige Biogase

    4.8.

    Flüssige Biobrennstoffe

    3.2.2.   Strom- und Wärmeverbrauch des Energiesektors

    1.

    Energiesektor insgesamt

    Ohne Eigenverbrauch der Anlagen und Verbrauch in Pumpspeicherwerken, Wärmepumpen und Elektrokesseln

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Brikettfabriken

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.6.

    Davon: Gaswerke

    1.7.

    Davon: Hochöfen

    1.8.

    Davon: Erdölraffinerien

    1.9.

    Davon: Nuklearindustrie

    1.10.

    Davon: Kohleverflüssigungsanlagen

    1.11.

    Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

    1.12.

    Davon: Vergasungsanlagen (Biogas)

    1.13.

    Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    1.14.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    3.2.3.   Angabe des Energie-Endverbrauchs

    1.

    Industrie

    1.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    1.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    1.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    1.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    1.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    1.6.

    Davon: Maschinenbau

    1.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    1.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    1.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    1.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    1.11.

    Davon: Baugewerbe

    1.12.

    Davon: Textilien und Leder

    1.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    2.

    Verkehrssektor

    2.1.

    Davon: Eisenbahn

    2.2.

    Davon: Transport in Pipelines

    2.3.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    3.

    Haushalte

    4.

    Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    5.

    Land- und Forstwirtschaft

    6.

    Fischerei und Fischzucht

    7.

    Nicht anderweitig genannt — Sonstige

    3.2.4.   Ein- und Ausfuhren

    Ein- und Ausfuhren von Strom und Wärme nach Ländern

    3.2.5.   Nettostrom- und -wärmeerzeugung der Eigenerzeuger

    Für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige ist die Nettostrom- und -wärmeerzeugung der Eigenerzeuger für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen getrennt anzugeben:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Brikettfabriken

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.6.

    Davon: Gaswerke

    1.7.

    Davon: Hochöfen

    1.8.

    Davon: Erdölraffinerien

    1.9.

    Davon: Kohleverflüssigungsanlagen

    1.10.

    Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

    1.11.

    Davon: Vergasungsanlagen (Biogas)

    1.12.

    Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    1.13.

    Davon: Holzkohlefabriken

    1.14.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Übrige Sektoren: Es gilt die Aggregateliste unter Ziffer 3.2.3 „Angabe des Energie-Endverbrauchs“.

    3.2.6.   Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen der Eigenerzeuger

    Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen jeweils getrennt auszuweisen.

    1.

    Zu den von Eigenerzeugern verbrauchten festen Brennstoffen und industriell erzeugten Gasen sind Mengenangaben für folgende Produkte zu machen: Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Steinkohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Gaskoks, Kohlenteer, Braunkohlen- und Torfbriketts, Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Konvertergas. Die Einsatzmengen dieser Produkte sind für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Brikettfabriken

    1.3.

    Davon: Kokereien

    1.4.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.5.

    Davon: Gaswerke

    1.6.

    Davon: Hochöfen

    1.7.

    Davon: Erdölraffinerien

    1.8.

    Davon: Kohleverflüssigungsanlagen

    1.9.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Eisenbahn

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    2.

    Zu den von Eigenerzeugern verbrauchten Mineralölprodukten sind Mengen für folgende Produkte zu melden: Rohöl, Erdgaskondensate, Raffineriegas, Flüssiggas, Naphtha, Flugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), schweres Heizöl, Bitumen (einschließlich Orimulsion), Petrolkoks und sonstige Mineralölprodukte. Die Einsatzmengen dieser Produkte sind für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Kokereien

    1.4.

    Davon: Hochöfen

    1.5.

    Davon: Gaswerke

    1.6.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Transport in Pipelines

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    3.

    Zu dem von Eigenerzeugern verbrauchten Erdgas sind die Einsatzmengen für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Einsatz in Ölraffinerien

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Gaswerke

    1.6.

    Davon: Hochöfen

    1.7.

    Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

    1.8.

    Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

    1.9.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Transport in Pipelines

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    4.

    Zu der von Eigenerzeugern verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind Mengen für folgende Energieprodukte zu melden: geothermische Energie, thermische Solarenergie, Industrieabfälle (nicht erneuerbar), Siedlungsabfälle (erneuerbar), Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar), Holz, Holzabfälle und andere feste Abfälle, Deponiegas, Klärschlammgas, sonstige Biogase und flüssige Biobrennstoffe. Die Einsatzmengen dieser Produkte sind für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Vergasungsanlagen

    1.2.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.3.

    Davon: Brikettfabriken

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Erdölraffinerien:

    1.6.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.7.

    Davon: Gaswerke

    1.8.

    Davon: Hochöfen

    1.9.

    Davon: Holzkohlefabriken

    1.10.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Eisenbahn

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    3.3.   Strukturdaten zur Strom- und Wärmeerzeugung

    3.3.1.   Installierte elektrische Leistung und Spitzenlast

    Die installierte elektrische Gesamtleistung ist für den 31. Dezember des Berichtsjahres anzugeben.

    Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen.

    Die installierte elektrische Leistung ist die Summe der installierten elektrischen Leistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die installierte Leistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann. Die Spitzenlast ist definiert als der höchste Energiewert, der von einem Netz oder einem Verbundnetz innerhalb des Landes aufgenommen oder geliefert wird.

    Folgende Angaben sind ausschließlich für das Netz zu machen:

    1.

    Insgesamt

    2.

    Kernkraftwerke

    3.

    Wasserkraft

    3.1.

    Davon: Pumpspeicherwerke

    4.

    Geothermische Energie

    5.

    Solarenergie

    6.

    Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie

    7.

    Windkraft

    8.

    Flüssige Brennstoffe

    8.1.

    Davon: Dampfkraftanlagen

    8.2.

    Davon: Anlagen mit Verbrennungsmotoren

    8.3.

    Davon: Gasturbinenanlagen

    8.4.

    Davon: Anlagen mit kombiniertem Kreislauf

    8.5.

    Davon: sonstige Anlagen

    Gegebenenfalls nähere Angaben machen.

    9.

    Spitzenlast

    10.

    Verfügbare Leistung in Spitzenlastzeiten

    11.

    Daten und Uhrzeiten der Spitzenlast

    3.3.2.   Installierte elektrische Leistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen

    Die installierte elektrische Leistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen ist sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger anzugeben, und zwar getrennt für jeden der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Anlagentypen. Für Mehrstoffanlagen ist anzugeben, welche Brennstoffe hauptsächlich und welche alternativ verwendet werden.

    1.

    Einstoffanlagen

    1.1.

    Mit Kohle oder Kohleprodukten betriebene Anlagen

    Schließt mit Kokerei-, Hochofen- oder Konvertergas betriebene Anlagen ein.

    1.2.

    Mit flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen

    Schließt mit Raffineriegas betriebene Anlagen ein.

    1.3.

    Mit Erdgas betriebene Anlagen

    Schließt mit Ortsgas betriebene Anlagen ein.

    1.4.

    Mit Torf betriebene Anlagen

    1.5.

    Mit erneuerbaren Brennstoffen und Abfällen betriebene Anlagen

    2.

    Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe

    3.

    Mehrstoffanlagen für feste Brennstoffe und Erdgas

    4.

    Mehrstoffanlagen für flüssige Brennstoffe und Erdgas

    5.

    Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe und Erdgas

    Zu den Mehrstoffanlagen zählen nur Anlagen, die ständig mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können. Sind in einer Anlage mehrere Blöcke vorhanden, die mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden, so sind die einzelnen Blöcke den entsprechenden Typen von Einstoffanlagen zuzuordnen.

    3.4.   Maßeinheiten

    1.

    Energiemengen

    Strom: GWh

    Wärme: TJ

    Feste Brennstoffe und industriell erzeugte Gase: Es gelten die in Kapitel 1 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten.

    Erdgas: Es gelten die in Kapitel 2 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten.

    Rohöl und Mineralölprodukte: Es gelten die in Kapitel 4 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten.

    Erneuerbare Energiequellen und Abfälle: Es gelten die in Kapitel 5 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten.

    2.

    Leistung

    Stromerzeugungskapazität: MWe

    Heizleistung: MWt

    3.5.   Ausnahmen und Abweichungen

    Die Ausnahmeregelung für Frankreich in Bezug auf die Angabe für Aggregate für Wärme läuft aus, sobald Frankreich in der Lage ist, diese Angabe zu machen, auf jeden Fall aber spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    4.   ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

    4.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:

    Energieprodukt

    Definition

    1.

    Rohöl

    Rohöl ist ein Mineralöl natürlichen Ursprungs, bestehend aus einem Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und verschiedenen Verunreinigungen wie z. B. Schwefel. Bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck ist Rohöl flüssig, seine physikalischen Eigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) sind höchst unterschiedlich. Als Rohöl gelten auch vor Ort aus dem jeweils vorhandenen Begleitgas oder aus unabhängig vorhandenem Gas zurückgewonnene Kondensate, die dem gehandeltem Rohölstrom zugeführt werden.

    2.

    Erdgaskondensate

    Erdgaskondensate bestehen aus flüssigen oder verflüssigten Kohlenwasserstoffen, die in Abtrennungsanlagen oder in Anlagen zur Verarbeitung von Gasen gewonnen wurden. Zu den Erdgaskondensaten zählen Ethan, Propan, (Iso-)Butan und (Iso-)Pentan sowie die verschiedenen Pentan-Plus-Formen (gelegentlich auch als „Naturbenzin“ oder Prozesskondensat bezeichnet).

    3.

    Raffinerieeinsatzmaterial

    Raffinerieeinsatzmaterial besteht aus verarbeitetem Öl, das zur weiteren Aufbereitung vorgesehen ist, aber nicht gemischt werden soll (z. B. Straight-Run-Heizöl oder Vakuumgasöl). Durch die anschließende Verarbeitung wird das Einsatzmaterial in verschiedene Ausgangs- oder Endprodukte umgewandelt. Diese Definition schließt Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie in die Raffinerien ein (z. B. Pyrolysebenzin, C4-Fraktionen, Gasöl und Heizöl).

    4.

    Zusatzstoffe/Oxigenate

    Zusatzstoffe sind kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um die Brennstoffeigenschaften des Produktes zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.):

    Oxigenate wie z. B. Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie z. B. MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether),

    Ester (z. B. Raps- oder Dimethylester),

    chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside).

    Hinweis: Es sind nur die zum Mischen mit Brennstoffen oder zur Verwendung als Brennstoffe bestimmten Mengen von Zusatzstoffen/Oxigenaten (Alkohole, Ether, Ester und sonstige chemische Verbindungen) anzugeben.

    4.1.

    Davon: Biobrennstoffe

    Biobenzin und Biodiesel. Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5.

    Es sind die Mengen von Biobrennstoffen anzugeben, die anderen flüssigen Brennstoffen zugesetzt werden, nicht die Gesamtmengen flüssige Brennstoffe + zugesetzte Biobrennstoffe.

    Ohne Biobrennstoffe, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form); Letztere sind nach den Bestimmungen von Kapitel 5 anzugeben. Biobrennstoffe, die Bestandteil von Motorkraftstoffen sind, sind als Anteile am jeweiligen Produkt anzugeben.

    5.

    Sonstige Kohlenwasserstoffe

    Zu dieser Kategorie zählen aus bituminösem Sand, Schieferöl usw. erzeugtes Rohöl und bei der Kohleverflüssigung (siehe Kapitel 1) und der Umwandlung von Erdgas in Motorenbenzin entstehende Flüssigkeiten (siehe Kapitel 2) sowie Wasserstoff und emulgierte Öle (z. B. Orimulsion).

    Ohne Schieferöl, für das die Bestimmungen von Kapitel 1 gelten.

    Die Produktion von Schieferöl (Sekundärprodukt) ist unter der Kategorie „sonstige Kohlenwasserstoffe“ als „aus sonstigen Quellen“ auszuweisen.

    6.

    Raffineriegas (nicht verflüssigt)

    Raffineriegas enthält ein Gemisch nicht kondensierbarer Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden. Zu dieser Kategorie zählen auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen.

    7.

    Ethan

    Ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C2H6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.

    8.

    LPG

    Leichte Kohlenwasserstoffe auf Paraffinbasis, die als sekundäre Produkte in Raffinierungsprozessen sowie bei der Stabilisierung von Rohöl und bei der Verarbeitung von Erdgas entstehen; dabei handelt es sich in erster Linie um Propan (C3H8) und/oder Butan (C4Hl0). Propylen, Buten, Isobuten und Isobutylen können ebenfalls vorkommen. Für Transport und Lagerung wird LPG im Allgemeinen unter Druck verflüssigt.

    9.

    Naphtha

    Naphtha ist ein Einsatzmaterial für die petrochemische Industrie (z. B. für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie.

    Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 oC bis 210 oC bzw. einem Teil dieses Bereichs.

    10.

    Motorenbenzin

    Motorenbenzin ist ein als Kraftstoff für Ottomotoren in Kraftfahrzeugen verwendetes Gemisch leichter, zwischen 35 oC und 215 oC destillierender Kohlenwasserstoffe. In Motorenbenzin können Zusatzstoffe, Oxigenate und Mittel zur Verbesserung der Oktanzahl einschließlich Bleiverbindungen wie z. B. TEL (Tetraethylblei) und TML (Tetramethylblei) enthalten sein.

    Zu dieser Kategorie gehört auch Motorenbenzin mit eingemischten Erzeugnissen (ohne Zusatzstoffe und Oxigenate) wie z. B. Alkylate, Isomerate, Reformate und zur Verwendung als Motorentreibstoff vorgesehenes gecracktes Benzin.

    10.1.

    Davon: Biobenzin

    Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5.

    11.

    Flugbenzin

    Motorenbenzin, das speziell für Flugzeug-Kolbenmotoren und mit der für sie erforderlichen Oktanzahl hergestellt wurde; der Gefrierpunkt liegt bei - 60 oC und der Destillationsbereich üblicherweise zwischen 30 oC und 180 oC.

    12.

    Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4)

    Alle leichten Kohlenwasserstofföle zur Verwendung in Flugturbinenaggregaten, die bei Temperaturen zwischen 100 oC und 250 oC destilliert werden. Bei der Herstellung werden Kerosine und Motorenbenzin oder Naphthaöle so gemischt, dass der Anteil an Aromaten maximal 25 Vol.- % beträgt und der Dampfdruck zwischen 13,7 und 20,6 kPa liegt.

    13.

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    Destillat zur Nutzung in Flugturbinenaggregaten. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis weist das gleiche Destillationsverhalten wie Kerosin auf (Destillationstemperatur zwischen 150 oC und 300 oC, im Allgemeinen maximal 250 oC) und hat den gleichen Flammpunkt. Seine besonderen Eigenschaften (z. B. der Gefrierpunkt) werden vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) spezifiziert.

    Hierzu gehören auch Petroleum-Mischprodukte.

    14.

    Sonstiges Kerosin

    Raffiniertes Erdöldestillat, das in Bereichen außerhalb der Luftfahrt verwendet wird. Der Destillationsbereich liegt zwischen 150 oC und 300 oC.

    15.

    Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl)

    Dieselöl und Destillatheizöl bestehen vor allem aus Mitteldestillat (Destillationsbereich 180 oC bis 380 oC). Sie werden für unterschiedliche Verwendung in verschiedenen Qualitäten hergestellt.

    15.1.

    Davon: Kraftfahrzeug-Diesel

    In der Regel schwefelarmer Kraftstoff für Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw usw.) mit Dieselmotoren.

    15.1.1.

    Unter 15.1: Biodiesel

    Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5.

    15.2.

    Davon: Heizöl und sonstiges Gasöl

    Leichtes Heizöl für Industrie und Gewerbe, Dieselkraftstoff für Schiffe und Eisenbahnen und andere zwischen 380 oC und 540 oC destillierende schwere Gasöle, die als petrochemische Halbfertigprodukte eingesetzt werden.

    16.

    Heizöle

    Alle Rückstandsöle (schwere Heizöle) einschließlich der durch Mischung entstandenen Heizöle. Ihre Viskosität liegt über 10 cSt bei 80 oC, ihr Flammpunkt liegt stets über 50 oC und ihre Dichte stets über 0,90 kg/l.

    16.1.

    Davon: schwefelarm

    Schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt < 1 %

    16.2.

    Davon: mit hohem Schwefelgehalt

    Schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt ≥ 1 %

    17.

    Testbenzin und Industriebrennstoffe

    Zwischenprodukte von Destillationsprozessen im Naphtha-/Kerosinbereich. Sie werden unterteilt in:

    Spezialbenzin (Industriebrennstoff, SBP): leichte Öle, die bei Temperaturen zwischen 30 oC und 200 oC destillieren. Sie sind je nach Trennung in der Destillationskolonne in 7 bis 8 Sorten erhältlich; die Sorten werden nach dem Temperaturunterschied zwischen den Volumina bei 5 %iger Destillation und bei 90 %iger Destillation unterschieden (maximal 60 oC);

    Testbenzin: Spezialbenzin mit einem Flammpunkt über 30 oC; der Destillationsbereich liegt zwischen 135 oC und 200 oC.

    18.

    Schmierstoffe

    Aus Destillationsnebenprodukten gewonnene Kohlenwasserstoffe; sie werden vor allem zur Verringerung der Reibung zwischen aufeinander gleitenden Flächen eingesetzt.

    Einschließlich fertiger Schmieröle vom Spindelöl bis zum Zylinderöl, der in Schmierfetten enthaltenen Öle, auch Motoröle, und aller Arten von Rohstoffen für Schmieröle.

    19.

    Bitumen

    Bitumen ist ein fester, halbfester oder visköser Kohlenwasserstoff mit kolloidaler Struktur und brauner bis schwarzer Färbung, der durch die Vakuumdestillation der Ölrückstände gewonnen wird, die bei der atmosphärischen Destillation entstehen. Bitumen wird häufig auch als Asphalt bezeichnet und in erster Linie im Straßenbau und für Bedachungen verwendet.

    Einschließlich Flüssigbitumen und Verschnittbitumen.

    20.

    Paraffinwachse

    Gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 oC.

    21.

    Petrolkoks

    Petrolkoks ist ein schwarzes festes Nebenprodukt, das vor allem beim Cracken und Verkoken von Mineralöl-Halbfertigerzeugnissen, Rückständen aus der Vakuumdestillation und bei der Herstellung von Teer und Teerpechen mit verzögerter Verkokung oder nach dem Fließkoksverfahren anfällt. Er besteht hauptsächlich (zu 90 bis 95 %) aus Kohlenstoff und hat einen geringen Aschegehalt. Er wird in der Stahlindustrie als Einsatzmaterial in Koksöfen verwendet, aber auch zu Heizzwecken, für die Elektrodenherstellung und zur Herstellung von Chemikalien. Die wichtigsten Formen sind Grünkoks und kalzinierter Koks.

    Umfasst auch „Katalysatorkoks“, der sich während der Raffinierprozesse auf dem Katalysator ablagert. Dieser Koks kann nicht zurückgewonnen werden und wird in der Regel als Raffineriebrennstoff verwendet.

    22.

    Andere Erzeugnisse

    Alle oben nicht ausdrücklich genannten Produkte, z. B. Teer und Schwefel

    Zu dieser Kategorie zählen auch Aromate wie BTX (Benzol, Toluol und Xylol) sowie Olefine (wie Propylen), die in Raffinerien erzeugt werden.

    4.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    4.2.1.   Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor

    Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben sind nur für Rohöl, Erdgaskondensate, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe zu machen.

    1.

    Einheimische Erzeugung

    Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.

    2.

    Sonstige Quellen

    Zusatzstoffe, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, deren Erzeugung bereits in anderen Brennstoffbilanzen erfasst wird.

    Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

    2.1.

    Davon: aus Kohle

    Einschließlich Flüssigkeiten aus Kohleverflüssigungsanlagen und Kokereien.

    2.2.

    Davon: aus Erdgas

    Für die Herstellung von synthetischem Motorenbenzin kann Erdgas als Ausgangsstoff erforderlich sein. Die zur Methanolherstellung verwendeten Gasmengen sind nach den Bestimmungen von Kapitel 2 zu erfassen, die eingegangenen Methanolmengen nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

    2.3.

    Davon: aus erneuerbaren Energien

    Einschließlich Biobrennstoffe, die zur Vermischung mit Motorenkraftstoffen bestimmt sind.

    Die Erzeugung ist nach den Bestimmungen von Kapitel 5 zu erfassen, die zugemischten Mengen nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

    3.

    Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

    Fertig- oder Halbfertigerzeugnisse, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.

    Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    4.

    Übertragene Erzeugnisse

    Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.

    Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    5.

    Ein- und Ausfuhren

    Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben.

    Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung von eingeführtem Flüssigerdgas gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.

    Hinweis: Der Handel mit Biokraftstoffen, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. in Reinform), ist grundsätzlich im Fragebogen über erneuerbare Energien anzugeben.

    Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sind als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland anzugeben.

    6.

    Direktverbrauch

    Rohöl, NGL, Zusatzstoffe und Oxigenate (und der Anteil der Biobrennstoffe daran) sowie sonstige Kohlenwasserstoffe, die direkt und ohne vorherige Verarbeitung in Raffinerien verbraucht werden.

    Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.

    7.

    Bestandsveränderungen

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    8.

    Berechneter Raffinerieeingang

    Rechnerisch ermittelte Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden. Definiert als:

    Einheimische Erzeugung + Aus sonstigen Quellen + Rückläufe aus der Industrie + Übertragene Produkte + Einfuhren - Ausfuhren - Direktverbrauch + Bestandsveränderungen

    9.

    Statistische Abweichung

    Definiert als berechneter Raffinerieeingang minus erfasstem Raffinerieeingang.

    10.

    Erfasster Raffinerieeingang

    Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

    11.

    Raffinerieverluste

    Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

    12.

    Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums

    Alle auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag.

    13.

    Nettoheizwert

    Anzugeben sind der Nettoheizwert der Erzeugung, der Einfuhren und der Ausfuhren sowie der Gesamtdurchschnitt.

    Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben sind nur für Fertigerzeugnisse zu machen (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und Sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL ist unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen auszuweisen.

    1.

    Rohstoffeingänge

    Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden.

    2.

    Brutto-Raffinerieausstoß

    In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigerzeugnissen.

    Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff.

    3.

    Recyclingprodukte

    Fertigprodukte, die ein zweites Mal das Vertriebsnetz durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückflüssen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden.

    4.

    Raffineriebrennstoff

    Erdölprodukte, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer Raffinerie verbraucht werden.

    Ohne Produkte, die von Erdölunternehmen außerhalb des Raffinierprozesses verwendet werden, z. B. in Bunkern oder Öltankern.

    Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

    4.1

    Davon: für die Stromerzeugung verwendet

    Zur Stromerzeugung in raffinerieeigenen Anlagen verwendete Mengen.

    4.2.

    Davon: in KWK-Anlagen verwendet

    In raffinerieeigenen KWK-Anlagen verwendete Mengen.

    5.

    Ein- und Ausfuhren

    6.

    Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt

    7.

    Austausch zwischen Erzeugnissen

    Erzeugnisse, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Erzeugnis neu zugeordnet werden.

    Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge müssen sich zu Null addieren.

    8.

    Übertragene Erzeugnisse

    Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.

    9.

    Bestandsveränderungen

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    10.

    Berechnete Bruttoinlandslieferungen

    Definiert als:

    Rohstoffeingänge + Raffineriebruttoleistung + Recycling-Produkte - Raffineriebrennstoff + Einfuhren - Ausfuhren - Bunkerkohle (internationaler Seeverkehr) + Austausch zwischen Erzeugnissen - Übertragene Erzeugnisse + Bestandsveränderungen

    11.

    Statistische Abweichung

    Definiert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus beobachtete Bruttoinlandslieferungen.

    12.

    Erfasste Bruttoinlandslieferungen

    Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

    Dieser Wert kann vom berechneten Wert abweichen, was u. a. auf Unterschiede im Erfassungsbereich oder auf unterschiedliche Definitionen in den Berichtssystemen zurückzuführen ist.

    12.1.

    Davon: Nettolieferungen an die petrochemische Industrie

    An die petrochemische Industrie gelieferte Brennstoffmengen.

    12.2.

    Davon: zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

    Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen.

    12.3.

    Davon: zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

    In der Petrochemie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmenge. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmenge.

    13.

    Rückläufe von der petrochemischen Industrie an die Raffinerien

    14.

    Bestände am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums

    Alle auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag.

    15.

    Bestandsveränderungen bei den öffentlichen Versorgungsbetrieben

    Anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesene Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    Gegebenenfalls einschließlich des direkt verfeuerten Rohöls und NGL.

    16.

    Nettoheizwert der Bruttoinlandslieferungen

    Für den Umwandlungssektor sind die nachstehend aufgeführten Aggregate für alle Brennstoffe anzugeben. Ausgenommen sind Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, eingeschlossen sind jedoch für nichtenergetische Zwecke verwendete Brennstoffe (Petrolkoks und andere), die getrennt auszuweisen sind.

    1.

    Umwandlungssektor insgesamt

    Für die primäre oder sekundäre Umwandlung von Energie insgesamt verwendete Brennstoffmenge.

    1.1.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    1.2.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    1.3.

    Davon: KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    1.4.

    Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

    1.5.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    1.6.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    1.7.

    Davon: Gaswerke/Vergasungsanlagen

    1.8.

    Davon: Anlagen für die Mischgaserzeugung

    1.9.

    Davon: Kokereien

    1.10.

    Davon: Hochöfen

    1.11.

    Davon: petrochemische Industrie

    1.12.

    Davon: Brikettfabriken

    1.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    4.2.2.   Energiesektor

    Für den Energiesektor sind die nachstehend aufgeführten Aggregate für alle Brennstoffe anzugeben. Ausgenommen sind Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, eingeschlossen sind jedoch für nichtenergetische Zwecke verwendete Brennstoffe (Petrolkoks und andere), die getrennt auszuweisen sind.

    1.

    Energiesektor insgesamt

    Im Energiesektor insgesamt für energetische Zwecke verwendete Brennstoffmenge

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Kokereien

    1.4.

    Davon: Hochöfen

    1.5.

    Davon: Gaswerke

    1.6.

    Davon: Kraftwerke

    Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen.

    1.7.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Netzverluste

    Außerhalb der Raffinerie bei Transport und Verteilung auftretende Verluste.

    Einschließlich Pipelineverluste.

    4.2.3.   Angabe des Energie-Endverbrauchs

    Zum Energie-Endverbrauch sind die nachstehend aufgeführten Aggregate für alle Brennstoffe anzugeben. Ausgenommen sind Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, eingeschlossen sind jedoch für nichtenergetische Zwecke verwendete Brennstoffe (Petrolkoks und andere), die getrennt auszuweisen sind.

    1.

    Energetischer Endverbrauch

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: grenzüberschreitender Luftverkehr

    3.2.

    Davon: Inlandsluftverkehr

    3.3.

    Davon: Straßenverkehr

    3.4.

    Davon: Eisenbahn

    3.5.

    Davon: Binnenschifffahrt

    3.6.

    Davon: Transport in Pipelines

    3.7.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Sonstige

    5.

    Nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt

    Als Rohstoffe verwendete Energieprodukte, d. h. Energieprodukte, die nicht als Brennstoffe verbraucht oder in andere Brennstoffe umgewandelt werden. Die Mengen dieser Produkte sind Bestandteile der oben aufgeführten Aggregate.

    5.1.

    Davon: Umwandlungssektor

    5.2.

    Davon: Energiesektor

    5.3.

    Davon: Verkehrssektor

    5.4.

    Davon: Industrie

    5.4.1.

    Davon: chemische (einschließlich petrochemische) Industrie

    5.5.

    Davon: Sonstige Sektoren

    4.2.4.   Ein- und Ausfuhren

    Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland. Siehe auch Anmerkungen unter 4.2.1, Aggregat 5.

    4.2.5.   Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmekraftanlagen jeweils getrennt auszuweisen.

    Ausgenommen sind folgende Energieprodukte: Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe, sonstige Kohlenwasserstoffe, Ethan, Motorenbenzin, Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Testbenzin und Industriebrennstoffe und Schmierstoffe.

    Der Input bezieht sich auf folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    Im Energiesektor insgesamt für energetische Zwecke verwendete Brennstoffmenge

    1.1.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.2.

    Davon: Öl- und Gasförderung

    1.3.

    Davon: Kokereien

    1.4.

    Davon: Hochöfen

    1.5.

    Davon: Gaswerke

    1.6.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Energie

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Transport in Pipelines

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Sonstige

    4.3.   Maßeinheiten

    1.

    Energiemengen

    103 Tonnen

    2.

    Heizwerte

    MJ/Tonne

    4.4.   Ausnahmen und Befreiungen

    Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.3 Punkt 4 (sonstige Sektoren) und Punkt 5 (nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt) befreit; nur die Gesamtwerte für diese Aggregate sind anzugeben.

    Zypern wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.3 Punkt 2 (Industrie) und Punkt 3 (Verkehr) ausgenommen; während dieses Zeitraums sind nur Gesamtwerte für diese Aggregate anzugeben.

    5.   ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN UND AUS ABFALL

    5.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:

    Energieprodukt

    Definition

    1.

    Wasserkraft

    Energiepotenzial und kinetische Energie des Wassers nach Umwandlung in Elektrizität in Wasserkraftwerken, einschließlich Pumpspeicherwerken. Meldepflicht besteht für Kraftwerke folgender Leistung: < 1 MW, 1 bis < 10 MW, ≥ 10 MW und für Pumpspeicherwerke.

    2.

    Geothermische Energie

    Energie in Form der von der Erdkruste abgestrahlten Wärme, gewöhnlich in Form von heißem Wasser oder Dampf genutzt. Diese Energieerzeugung entspricht dem Enthalpieunterschied zwischen dem in der Förderbohrung gewonnenen und dem in der Injektionsbohrung in den Untergrund zurückgepumpten Fluidum. Erdwärme wird in geologisch geeigneten Vorkommen erschlossen:

    Nutzung zur Stromerzeugung mit Trockendampf oder mit Sole mit hoher Enthalpie nach der Verdampfung,

    direkte Nutzung zur Bereitstellung von Fernwärme sowie für Heizzwecke in der Landwirtschaft usw.

    3.

    Solarenergie

    Zur Heißwasserbereitung und zur Stromerzeugung genutzte Sonneneinstrahlung. Die Energieerzeugung entspricht der für das Wärmeübertragungsmedium verfügbaren Wärme, d. h. der einfallenden Sonnenenergie abzüglich optischer Verluste und Kollektorverluste. Direkt genutzte passive Solarenergie zum Heizen, Kühlen und zur Beleuchtung von Haushalten und sonstigen Gebäuden wird nicht erfasst.

    3.1.

    Davon: fotovoltaische Energie

    Sonnenlicht, das mit Hilfe von Solarzellen in Elektrizität umgewandelt wird. Solarzellen werden in der Regel aus Halbleitermaterial hergestellt, das Elektrizität erzeugt, wenn es Sonnenlicht ausgesetzt wird.

    3.2.

    Davon: thermische Sonnenenergie

    Wärmeerzeugung aus Sonneneinstrahlung durch

    a)

    Solarkraftwerke oder

    b)

    Geräte für die Brauchwassererhitzung in Haushalten sowie für die jahreszeitlich gebundene Beheizung von Schwimmbädern (z. B. Flachkollektoren, in erster Linie Thermosiphon-Anlagen).

    4.

    Gezeiten-/ Wellen-/ Meeresenergie

    Mechanische Energie, die aus der Bewegung der Gezeiten oder der Wellen oder der Meeresströmung gewonnen und zur Stromerzeugung genutzt wird.

    5.

    Windkraft

    In Windturbinen zur Erzeugung von Elektrizität genutzte kinetische Energie des Windes.

    6.

    Industrieabfälle (nicht erneuerbare Quellen)

    Industrieabfälle (fest oder flüssig) als nicht erneuerbare Energiequelle, die zur Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Industrieabfälle aus erneuerbaren Energiequellen sind in den Kategorien feste Biomasse, Biogas und/oder flüssige Biobrennstoffe zu erfassen.

    7.

    Siedlungsabfälle:

    Abfälle aus Haushalten, Krankenhäusern und dem tertiären Sektor, die in besonderen Anlagen verbrannt werden, angegeben als Nettoheizwert.

    7.1.

    Davon: erneuerbare Energiequellen

    Der Anteil der Siedlungsabfälle, der biologischen Ursprungs ist.

    7.2.

    Davon: nicht erneuerbare Energiequellen

    Der Anteil der Siedlungsabfälle, der nicht biologischen Ursprungs ist.

    8.

    Feste Biomasse:

    Organisches, nicht fossiles Material biologischen Ursprungs, das als Brennstoff zur Erzeugung von Wärme oder Elektrizität genutzt werden kann. Folgende Formen werden unterschieden:

    8.1.

    Davon: Holzkohle

    Feste Rückstände der zerstörenden Destillation und der Pyrolyse von Holz und sonstigem Pflanzenmaterial.

    8.2.

    Davon: Holz, Holzabfälle und sonstige Abfälle

    Zum Zwecke der Energiegewinnung angebaute Energiepflanzen (Pappeln, Weiden usw.) sowie viele in industriellen Prozessen (insbesondere in der Holz- und Papierindustrie) als Nebenprodukte anfallende oder direkt aus der Land- und Forstwirtschaft gelieferte Holzmaterialien (Brennholz, Holzschnitzel, Rinde, Hack-, Säge- und Hobelspäne, Schwarzlauge usw.) und Abfälle wie Stroh, Reisspelzen, Nussschalen, Geflügeleinstreu oder Weintreber. Diese festen Abfälle werden vorzugsweise verbrannt. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

    9.

    Biogas:

    Weitgehend aus Methan und Kohlendioxid bestehendes Gas, das durch anaerobe Verstoffwechselung von Biomasse gebildet wird.

    9.1.

    Davon: Deponiegas

    Aus der Verstoffwechselung von Deponieabfällen gebildetes Biogas.

    9.2.

    Davon: Klärschlammgas

    Aus der anaeroben Fermentierung von Klärschlamm entstandenes Biogas.

    9.3.

    Davon: Sonstige Biogase

    Aus der anaeroben Fermentierung von Gülle und von Abfällen aus Schlachthöfen, Brauereien und sonstigen Betrieben der Agrar- und Ernährungswirtschaft entstandene Biogase.

    10.

    Flüssige Biobrennstoffe

    Es sind die Mengen von Biobrennstoffen anzugeben, nicht die Mengen der flüssigen Brennstoffe, denen Biobrennstoffe zugesetzt werden. Bei Ein- und Ausfuhren von flüssigen Biobrennstoffen sind nur die Mengen anzugeben, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form). Der Handel mit Motorkraftstoffen, denen flüssige Biobrennstoffe zugesetzt sind, fällt unter Kapitel 4, Daten über Öl.

    Anzugeben sind folgende flüssige Biobrennstoffe:

    10.1.

    Davon: Biobenzin

    Dazu zählen Bioethanol (aus Biomasse und/oder aus der biologisch abbaubaren Fraktion von Abfall gewonnenes Ethanol), Biomethanol (aus Biomasse und/oder aus der biologisch abbaubaren Fraktion von Abfall gewonnenes Methanol), Bio-ETBE (auf der Basis von Bioethanol erzeugter Ethyl-Tert-Butyl-Ether; der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %) und Bio-MTBE (auf der Basis von Biomethanol erzeugter Methyl-Tert-Butyl-Ether; der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %).

    10.2.

    Davon: Biodiesel

    Dazu zählen Biodiesel (ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen gewonnener Methylester mit Dieseleigenschaften), Biodimethylether (ein aus Biomasse gewonnener Dimethylether), Fischer-Tropsch-Kraftstoffe (aus Biomasse gewonnene Fischer-Tropsch-Kraftstoffe), kalt extrahiertes Bioöl (nur durch mechanische Behandlung aus Ölsaaten gewonnenes Öl) und alle sonstigen flüssigen Biobrennstoffe, die entweder mit Dieselkraftstoff vermischt oder diesem hinzugefügt oder die anstelle von Dieselkraftstoff verwendet werden.

    10.3

    Davon: sonstige flüssige Biobrennstoffe

    Flüssige Biobrennstoffe, die direkt als Kraftstoff verwendet und nicht Biobenzin oder Biodiesel hinzugefügt werden.

    5.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    5.2.1.   Bruttostrom- und -wärmeerzeugung

    Die Strom- und Wärmeerzeugung aus den in Abschnitt 5.1 genannten Energieprodukten (ohne Kohle; für flüssige Biokraftstoffe ist nur der Gesamtwert anzugeben) sind für folgende Erzeuger getrennt anzugeben, soweit zutreffend:

    für Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und Anlagen von Eigenerzeugern,

    für reine Stromerzeugungsanlagen, reine Wärmeerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen.

    5.2.2.   Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren

    Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft), die in den Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren verbraucht werden, sind folgende Aggregate anzugeben:

    1.

    Erzeugung

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    4.

    Bestandsveränderungen

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    5.

    Bruttoverbrauch

    6.

    Statistische Abweichung

    7.

    Umwandlungssektor insgesamt

    Die für die Umwandlung von Primärenergie in Sekundärenergie (z. B. von Deponiegas in Elektrizität) oder die Umwandlung in abgeleitete Energieprodukte (z. B. für Mischgas verwendetes Biogas) verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall.

    7.1.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    7.2.

    Davon: KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    7.3.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    7.4.

    Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    7.5.

    Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

    7.6.

    Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    7.7.

    Davon: Brikettfabriken

    Die für die Briketterzeugung verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind im Energiesektor als Verbrauch anzugeben.

    7.8.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    Die für die Braunkohlenbriketterzeugung verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind im Energiesektor als Verbrauch anzugeben.

    7.9.

    Davon: Ortsgas

    Die für die Ortsgaserzeugung verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind im Energiesektor als Verbrauch anzugeben.

    7.10.

    Davon: Verbrauch zur Herstellung von Mischgas

    Menge der mit Erdgas vermischten Biogase.

    7.11.

    Davon: Verbrauch als Zusatz zu Motorenbenzin/Diesel

    Mengen an flüssigen Biokraftstoffen, die nicht an Endverbraucher geliefert werden, sondern zusammen mit anderen, in Kapitel 4 dieses Anhangs aufgeführten Mineralölerzeugnissen verbraucht werden.

    7.12.

    Davon: Holzkohlefabriken

    Zur Herstellung von Holzkohle verbrauchte Mengen.

    7.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung

    5.2.3.   Energiesektor

    Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft), die im Energiesektor verbraucht werden oder für den Endverbrauch zur Verfügung stehen, sind folgende Aggregate anzugeben:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    Die vom Energiesektor bei seiner Umwandlungstätigkeit verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall, z. B. die für Heizzwecke, zur Beleuchtung oder zum Betrieb von Pumpen oder Kompressoren verbrauchte Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall.

    Die Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall, die in eine andere Energieform umgewandelt werden, sind dem Umwandlungssektor zuzurechnen.

    1.1.

    Davon: Vergasungsanlagen

    1.2.

    Davon: öffentliche Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

    1.3.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.4.

    Davon: Brikettfabriken

    1.5.

    Davon: Kokereien

    1.6.

    Davon: Erdölraffinerien

    1.7.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.8.

    Davon: Ortsgas

    1.9.

    Davon: Hochöfen

    1.10.

    Davon: Holzkohlefabriken

    1.11.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    2.

    Netzverluste

    Alle bei Transport und Verteilung auftretenden Verluste.

    5.2.4.   Energie-Endverbrauch

    Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft) sind folgende Aggregate anzugeben:

    1.

    Energetischer Endverbrauch

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Eisenbahn

    3.2.

    Davon: Straßenverkehr

    3.3.

    Davon: Binnenschifffahrt

    3.4.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Sonstige

    5.2.5.   Technische Merkmale der Anlagen

    Anzugeben sind folgende Stromerzeugungskapazitäten jeweils zum Ende des Berichtsjahres:

    1.

    Wasserkraft

    < 1 MW, 1 bis < 10 MW, ≥ 10 MW und für Pumpspeicherwerke sowie für alle Größenklassen zusammen. Der unter Nutzung der Pumpspeicher erzeugte Strom ist nicht zu berücksichtigen.

    2.

    Geothermische Energie

    3.

    Fotovoltaische Energie

    4.

    Thermische Sonnenenergie

    5.

    Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie

    6.

    Windkraft

    7.

    Industrieabfälle (nicht erneuerbare Quellen)

    8.

    Siedlungsabfälle

    9.

    Holz, Holzabfälle und sonstige Abfälle

    10.

    Deponiegas

    11.

    Klärschlammgas

    12.

    Sonstige Biogase

    13.

    Flüssige Biobrennstoffe

    Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren.

    Anzugeben ist die Produktionskapazität folgender Biobrennstoffe:

    1.

    Flüssige Biobrennstoffe

    1.1.

    Davon: Biobenzin

    1.2.

    Davon: Biodiesel

    1.3.

    Davon: sonstige flüssige Biobrennstoffe

    5.2.6.   Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern

    Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmekraftanlagen jeweils getrennt auszuweisen.

    Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft) sind folgende Aggregate anzugeben:

    1.

    Energiesektor insgesamt

    1.1.

    Davon: Vergasungsanlagen

    1.2.

    Davon: Kohlebergwerke

    1.3.

    Davon: Brikettfabriken

    1.4.

    Davon: Kokereien

    1.5.

    Davon: Erdölraffinerien

    1.6.

    Davon: Braunkohle-/Torfbrikettfabriken

    1.7.

    Davon: Ortsgas

    1.8.

    Davon: Hochöfen

    1.9.

    Davon: Holzkohlefabriken

    1.10.

    Davon: nicht anderweitig genannt

    2.

    Industrie

    2.1.

    Davon: Eisen und Stahl

    2.2.

    Davon: chemische und petrochemische Industrie

    2.3.

    Davon: NE-Metallindustrie

    2.4.

    Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

    2.5.

    Davon: Fahrzeugbau

    2.6.

    Davon: Maschinenbau

    2.7.

    Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    2.8.

    Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung

    2.9.

    Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

    2.10.

    Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren

    2.11.

    Davon: Baugewerbe

    2.12.

    Davon: Textilien und Leder

    2.13.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie

    3.

    Verkehrssektor

    3.1.

    Davon: Eisenbahn

    3.2.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr

    4.

    Sonstige Sektoren

    4.1.

    Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

    4.2.

    Davon: Haushalte

    4.3.

    Davon: Land- und Forstwirtschaft

    4.4.

    Davon: Fischerei und Fischzucht

    4.5.

    Davon: nicht anderweitig genannt — Sonstige

    5.3.   Heizwerte

    Für folgende Produkte sind durchschnittliche Nettoheizwerte anzugeben:

    1.

    Biobenzin

    2.

    Biodiesel

    3.

    Sonstige flüssige Biobrennstoffe

    4.

    Holzkohle

    5.4.   Maßeinheiten

    1.

    Stromerzeugung

    MWh

    2.

    Wärmeerzeugung

    TJ

    3.

    Energieprodukte aus erneuerbaren Quellen

    Biobenzin, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe: Tonnen

    Holzkohle: 1 000 Tonnen

    Alle anderen: TJ (auf der Basis der Nettoheizwerte)

    4.

    Sonnenkollektorfläche

    1 000 m2

    5.

    Anlagenkapazität

    Biobrennstoffe: Tonnen/Jahr

    Alle anderen: MWe

    6.

    Heizwerte

    KJ/kg (Nettoheizwert)

    5.5.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    6.   BESTIMMUNGEN

    Folgende Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in den vorstehenden Abschnitten aufgeführten Daten:

    1.

    Berichtszeitraum

    Ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

    2.

    Häufigkeit

    Jährlich.

    3.

    Frist für die Datenübermittlung

    30. November des Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums.

    4.

    Übertragungsformat und -verfahren

    Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

    Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.


    ANHANG C

    MONATLICHE ENERGIESTATISTIKEN

    In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

    Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

    1.   FESTE BRENNSTOFFE

    1.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:

    Energieprodukt

    Definition

    1.

    Steinkohle

    Schwarze, brennbare, feste, organische fossile Ablagerung mit einem auf aschefreie Substanz bezogenen Bruttoheizwert > 24 MJ/kg und einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt.

    2.

    Braunkohle

    Braune bis schwarze, brennbare, feste, organische fossile Ablagerung mit einem auf aschefreie Substanz bezogenen Bruttoheizwert < 24 MJ/kg und einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt.

    2.1.

    Davon: ältere Braunkohle

    Ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt bei 20 bis 25 %, ihr Aschegehalt bei 9 bis 13 %. Sie ist im Erdmittelalter entstanden. In der EU wird sie derzeit nur in Frankreich im Untertagebau gefördert.

    2.2.

    Davon: jüngere Braunkohle

    Ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt zwischen 40 und 70 %, ihr Aschegehalt normalerweise zwischen 2 und 6 %. Je nach Lagerstätte kann sie auch bis zu 12 % Asche enthalten. Die jüngere Braunkohle ist überwiegend im Tertiär entstanden. Sie wird überwiegend im Tagebau gefördert.

    3.

    Torf

    Brennbare, lockere oder komprimierte Ablagerung pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (bis zu 90 %), von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe.

    Diese Begriffsbestimmung berührt nicht die Begriffsbestimmung von erneuerbaren Energieträgern gemäß der Richtlinie 2001/77/EG und den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006.

    4.

    Steinkohlenbriketts

    Stücke gleicher Form und Abmessungen, die aus gemahlener Steinkohle unter Druck und unter Zusatz eines Bindemittels (Pech) geformt werden.

    5.

    Braunkohlenbriketts

    Stücke gleicher Form und Abmessungen, die aus gemahlener und getrockneter Braunkohle unter hohem Druck und ohne Zusatz eines Bindemittels geformt werden. Einschließlich Trockenbraunkohle und Braunkohlengrus.

    6.

    Steinkohlenkoks

    Künstlicher Brennstoff, der als fester Rückstand einer trockenen Destillation von Steinkohle unter gänzlichem oder teilweisem Luftabschluss entsteht.

    Dazu gehören:

    Steinkohlenkoks: durch Hochtemperaturverkokung erzeugt;

    Steinkohlenschwelkoks: durch Niedrigtemperaturverkokung erzeugt;

    Koks aus Gaswerken: in Gaswerken hergestellt.

    7.

    Braunkohlenkoks

    Fester Rückstand einer trockenen Destillation von Braunkohle unter Luftabschluss.

    1.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

    1.2.1.   Versorgungssektor

    Folgende Aggregate sind für Steinkohle, Braunkohle insgesamt, ältere Braunkohle und Torf anzugeben:

    1.

    Erzeugung

    2.

    Wiedergewinnung

    In Bergwerken wiedergewonnene Schlammkohle und Brandschiefer.

    3.

    Einfuhren

    3.1.

    Davon: aus anderen EU-Ländern

    4.

    Ausfuhren

    4.1.

    Davon: in andere EU-Länder

    5.

    Bestandsveränderungen

    Bestände der Bergwerke und Importeure.

    Ohne Verbraucherbestände (z. B. in Kraftwerken und Kokereien), jedoch einschließlich der Bestände von Verbrauchern, die direkt importieren.

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    6.

    Berechnete Inlandslieferungen

    Berechnete Gesamtmenge der für den inländischen Verbrauch gelieferten Mengen. Definiert als:

    Erzeugung + Wiedergewinnung + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen.

    7.

    Erfasste Inlandslieferungen

    Tatsächlich an den inländischen Markt gelieferte Mengen. Summe aller Lieferungen an die verschiedenen Verbraucher. Berechnete und erfasste Lieferungen können voneinander abweichen.

    7.1.

    Davon: Eigenverbrauch des Erzeugers

    In den Produktionsanlagen selbst verbrauchte Mengen.

    Ohne Verbrauch von bergwerkseigenen Kraftwerken, bergwerkseigenen Brikettfabriken, bergwerkseigenen Kokereien und Deputatlieferungen an Beschäftigte der Bergwerke.

    7.2.

    Davon: hauptsächlich der Energieerzeugung dienende Kraftwerke

    7.3.

    Davon: als Eigenanlage betriebene Kraftwerke in Kohlebergwerken

    7.4.

    Davon: Kokereien

    7.5.

    Davon: Brikettfabriken

    Bei der Umwandlung in (bergwerkseigenen und unabhängigen) Brikettfabriken verbrauchte Menge.

    7.6.

    Davon: Industrie insgesamt (ohne Eisen- und Stahlindustrie)

    7.7.

    Davon: Eisen- und Stahlindustrie

    7.8.

    Davon: Sonstige (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.)

    Lieferungen an Haushalte (einschließlich Deputatlieferungen an Beschäftigte der Bergwerke und ihrer Nebenbetriebe), an den Dienstleistungssektor (Verwaltung, Handel usw.) und an nicht anderweitig genannte Sektoren (Fernheizwerke, Verkehr usw.).

    8.

    Endbestände

    8.1.

    Davon: Bergwerke

    8.2.

    Davon: Importeure

    8.3.

    Davon: in Kokereien

    Gilt nur für Steinkohle.

    Folgende Aggregate sind für Steinkohlen- und Braunkohlenkoks sowie für Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts anzugeben:

    1.

    Erzeugung

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    3.1.

    Davon: in andere EU-Länder

    4.

    Bestandsveränderungen

    Bestände der Kokereien (an Koks) und der Brikettfabriken (an Briketts) sowie Bestände der Importeure.

    Ohne Bestände der Verbraucher, jedoch einschließlich der Bestände von Verbrauchern, die direkt importieren.

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    5.

    Berechnete Inlandslieferungen

    Berechnete Gesamtmenge der für den inländischen Verbrauch gelieferten Mengen. Definiert als:

    Produktion + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen

    6.

    Erfasste Inlandslieferungen

    Tatsächlich an den inländischen Markt gelieferte Mengen. Summe aller Lieferungen an die verschiedenen Verbraucher. Berechnete und erfasste Lieferungen können voneinander abweichen.

    6.1.

    Davon: Industrie insgesamt (ohne Eisen- und Stahlindustrie)

    6.2.

    Davon: Eisen- und Stahlindustrie

    6.3.

    Davon: Sonstige (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.)

    Lieferungen an Haushalte (einschließlich Deputatlieferungen an Beschäftigte der Bergwerke und ihrer Nebenbetriebe) und an den Dienstleistungssektor (Verwaltung, Handel usw.).

    7

    Endbestände

    Es handelt sich um Bestände

    der Kokereien (gilt nur für Steinkohlen- und Braunkohlenkoks),

    der Brikettfabriken (gilt nur für Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts),

    der Importeure.

    1.2.2.   Einfuhren

    Für Braunkohle, Braunkohlenkoks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts sind die Gesamteinfuhren aus EU-Ländern und aus Nicht-EU-Ländern anzugeben.

    Für Steinkohle sind die Einfuhren aus folgenden Ursprungsländern anzugeben:

    1.

    Einfuhren aus EU-Ländern

    1.1.

    Davon: Deutschland

    1.2.

    Davon: Vereinigtes Königreich

    1.3.

    Davon: Polen

    1.4.

    Davon: sonstige EU

    Die jeweiligen Länder sind anzugeben.

    2.

    Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern

    2.1.

    Davon: USA

    2.2.

    Davon: Australien

    2.3.

    Davon: Republik Südafrika

    2.4.

    Davon: GUS

    2.4.1.

    Unter 2.4: Russland

    2.4.2.

    Unter 2.4: Ukraine

    2.5.

    Davon: Kanada

    2.6.

    Davon: Kolumbien

    2.7.

    Davon: China

    2.8.

    Davon: sonstige Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern

    Die jeweiligen Länder sind anzugeben.

    1.3.   Maßeinheiten

    Alle Mengen sind in 103 Tonnen anzugeben.

    1.4.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    2.   STROM

    2.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft Strom.

    2.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Folgende Aggregate sind anzugeben:

    2.2.1.   Erzeugung

    Für die nachstehenden Aggregate sind Brutto- und Nettomengen anzugeben:

    1.

    Stromerzeugung insgesamt

    1.1.

    Davon: Kernkraftwerke

    1.2.

    Davon: Wasserkraft

    1.2.1

    Unter 1.2: Anteil von Pumpspeicherwerken an der Erzeugung aus Wasserkraft

    1.3.

    Davon: geothermische Energie

    1.4.

    Davon: herkömmliche Wärmekraftwerke

    1.5.

    Davon: Windkraft

    Außerdem sind folgende Energiemengen anzugeben:

    2.

    Einfuhren

    2.1.

    Davon: aus anderen EU-Ländern

    3.

    Ausfuhren

    3.1.

    Davon: in Nicht-EU-Länder

    4.

    Verbrauch in Pumpspeicherwerken

    5.

    Inlandsverbrauch

    Wird wie folgt berechnet:

    Gesamtnettoerzeugung + Einfuhren - Ausfuhren - Verbrauch in Pumpspeicherwerken

    Hinsichtlich des Brennstoffverbrauchs in Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen sind folgende Aggregate anzugeben (zur Definition von Steinkohle und Braunkohle siehe Anhang B):

    6.

    Gesamtbrennstoffverbrauch in Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    Gesamte Brennstoffmenge, die für die Stromerzeugung sowie für die Erzeugung von Wärme, die ausschließlich zum Verkauf an Dritte bestimmt ist, verbraucht wird.

    6.1.

    Davon: Steinkohle

    6.2.

    Davon: Braunkohle

    6.3.

    Davon: Mineralölerzeugnisse

    6.4.

    Davon: Erdgas

    6.5.

    Davon: abgeleitetes Gas (industriell erzeugte Gase)

    6.6.

    Davon: andere Brennstoffe

    2.2.2.   Brennstoffbestände der Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

    Hierunter versteht man Anlagen, in denen Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden und die der öffentlichen Stromversorgung dienen. Folgende Endbestände (Bestände am Ende des Berichtsmonats) sind anzugeben:

    1.

    Steinkohle

    2.

    Braunkohle

    3.

    Mineralölerzeugnisse

    2.3.   Maßeinheiten

    1.

    Energiemengen

    Strom: GWh.

    Steinkohle, Braunkohle und Mineralölerzeugnisse: 103 Tonnen und TJ auf der Basis des Nettoheizwerts.

    Erdgas und abgeleitete Gase: TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts.

    Andere Brennstoffe: TJ auf der Basis des Nettoheizwerts.

    Nukleare Wärme: TJ.

    2.

    Bestände

    103 Tonnen

    2.4.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    3.   ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

    3.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Soweit nicht anders bestimmt, betrifft diese Datenerhebung die nachstehend aufgeführten Energieprodukte, für die die Definitionen in Anhang B Kapitel 4 gelten: Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, sonstige Kohlenwasserstoffe, Raffineriegas (nicht verflüssigt), Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), Dieselkraftstoff für Kraftfahrzeuge, Heizöl und sonstiges Gasöl, schweres Heizöl (mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt), Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse und Petrolkoks.

    Bei Motorenbenzin ist, soweit zutreffend, zu unterscheiden zwischen:

    bleifreiem Motorenbenzin: Motorenbenzin, dem keine Bleiverbindungen zur Erhöhung der Oktanzahl zugesetzt wurden; es kann organisches Blei in Spuren enthalten;

    verbleitem Motorenbenzin: Motorenbenzin, dem zur Erhöhung der Oktanzahl Tetraethylblei und/oder Tetramethylblei zugesetzt wurde.

    Die „sonstigen Erzeugnisse“ umfassen sowohl die in Anhang B Kapitel 4 definierten Erzeugnisse als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse. Die Mengen dieser Erzeugnisse sind nicht getrennt anzugeben.

    3.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    3.2.1.   Versorgungssektor

    Die folgende Tabelle gilt nur für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe.

    1.

    Einheimische Erzeugung

    Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial.

    2.

    Sonstige Quellen

    Zusatzstoffe, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, deren Erzeugung bereits in anderen Brennstoffbilanzen erfasst wird.

    Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

    3.

    Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

    Fertig- oder Halbfertigerzeugnisse, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.

    Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    4.

    Übertragene Erzeugnisse

    Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.

    Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

    5.

    Ein- und Ausfuhren

    Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben.

    Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung von eingeführtem Flüssigerdgas gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.

    Hinweis: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), ist im Fragebogen über erneuerbare Energien anzugeben.

    6.

    Direktverbrauch

    Rohöl, NGL und sonstige Kohlenwasserstoffe, die ohne Aufbereitung in einer Raffinerie direkt verwendet werden.

    Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.

    7.

    Bestandsveränderungen

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    8.

    Berechneter Raffinerieeingang

    Rechnerisch ermittelte Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden. Definiert als:

    Einheimische Erzeugung + Aus sonstigen Quellen + Rückläufe aus der Industrie + Übertragene Produkte + Einfuhren - Ausfuhren - Direktverbrauch - Bestandsveränderungen

    9.

    Statistische Abweichung

    Definiert als berechneter Raffinerieeingang minus erfasstem Raffinerieeingang.

    10.

    Erfasster Raffinerieeingang

    Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

    11.

    Raffinerieverluste

    Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

    12.

    Erzeugung von Oxigenaten

    In der Erzeugung angefallene oder aus anderen Quellen stammende Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether) und TAME (Tert-Amyl-Methylether), Alkohole (Methanol, Ethanol) und Ester, die Benzin und Dieselkraftstoff beigemischt werden.

    Die folgende Tabelle gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe/Oxigenate.

    1.

    Rohstoffeingänge

    Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden.

    2.

    Brutto-Raffinerieausstoß

    In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigerzeugnissen.

    Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff.

    3.

    Recyclingprodukte

    Fertigprodukte, die ein zweites Mal das Vertriebsnetz durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückflüssen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden.

    4.

    Raffineriebrennstoff

    Erdölprodukte, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer Raffinerie verbraucht werden.

    Ohne Produkte, die von Erdölunternehmen außerhalb des Raffinierprozesses verwendet werden, z. B. in Bunkern oder Öltankern.

    Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

    5.

    Ein- und Ausfuhren

    6.

    Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt

    7.

    Austausch zwischen Erzeugnissen

    Erzeugnisse, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Erzeugnis neu zugeordnet werden.

    Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge müssen sich zu Null addieren.

    8.

    Übertragene Erzeugnisse

    Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.

    9.

    Bestandsveränderungen

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    10.

    Berechnete Bruttoinlandslieferungen

    Definiert als:

    Rohstoffeingänge + Brutto-Raffinerieausstoß + Recycling-Produkte - Raffineriebrennstoff + Einfuhren - Ausfuhren - Bunkerkohle (Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt) + Austausch zwischen Erzeugnissen - Übertragene Erzeugnisse - Bestandsveränderungen.

    11.

    Statistische Abweichung

    Definiert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus beobachtete Bruttoinlandslieferungen.

    12.

    Erfasste Bruttoinlandslieferungen

    Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

    Dieser Wert kann vom berechneten Wert abweichen, was u. a. auf Unterschiede im Erfassungsbereich oder auf unterschiedliche Definitionen in den Berichtssystemen zurückzuführen ist.

    12.1.

    Davon: Lieferungen an die internationale Zivilluftfahrt

    12.2.

    Davon: Lieferungen an Kraftwerke

    12.3.

    Davon: Lieferungen von Kraftfahrzeug-LPG

    12.4.

    Davon: (Brutto-) Lieferungen an die petrochemische Industrie

    13.

    Rückläufe von der petrochemischen Industrie an die Raffinerien

    14.

    Nettoinlandslieferungen insgesamt

    3.2.2.   Bestände

    Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte außer Raffineriegas anzugeben:

    1.

    Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

    Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Pipelines, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Pipelines, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.

    2.

    Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände

    Auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.

    3.

    Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung

    Unter 2 nicht erfasste Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.

    4.

    Sonstige Bestände unter Zollverschluss

    Weder unter 2 noch unter 3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.

    5.

    Bestände von Großverbrauchern

    Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.

    6.

    Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede

    Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.

    Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die in ihrem Land entladen wird.

    7.

    Von staatlichen Stellen auf dem Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände

    Umfasst Bestände für nicht militärische Zwecke, die von Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet gelagert werden, Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.

    Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag des Staates gelagert werden.

    8.

    Auf dem Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen

    Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.

    Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.

    9.

    Alle übrigen Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

    Alle übrigen Bestände, die den Bestimmungen unter 1 entsprechen.

    10.

    Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände

    Bestände, die Eigentum ihres Landes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.

    10.1.

    Davon: Bestände des Staates

    10.2.

    Davon: Bestände von Lagerunternehmen

    10.3.

    Davon: sonstige Bestände

    11.

    Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in ihr Land vorgesehen sind

    Nicht unter 10 erfasste Bestände, die Eigentum ihres Landes sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in ihr Land warten.

    12.

    Sonstige Bestände unter Zollverschluss

    Sonstige Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.

    13.

    Pipelineinhalt

    In den Pipelines befindliches Öl (Rohöl und Mineralölerzeugnisse), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Pipelines erforderlich ist.

    Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:

    im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände,

    sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung,

    im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände,

    sonstige im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in ihr Land vorgesehen sind.

    Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.

    3.2.3.   Ein- und Ausfuhren

    Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.

    3.3.   Maßeinheiten

    Energiemengen: 103 Tonnen.

    3.4.   Geografische Hinweise

    Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgenden Ausnahmen:

    1.

    Dänemark einschließlich Färöer und Grönland,

    2.

    Schweiz einschließlich Liechtenstein.

    3.5.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    4.   ERDGAS

    4.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Erdgas wird in Anhang B Kapitel 2 definiert.

    4.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    4.2.1.   Versorgungssektor

    1.

    Einheimische Erzeugung

    Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen.

    Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen.

    Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Pipelines und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    4.

    Bestandsveränderungen

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    5

    Berechnete Bruttoinlandslieferungen

    Definiert als:

    Einheimische Erzeugung + Einfuhren - Ausfuhren - Bestandsveränderungen

    6.

    Statistische Abweichung

    Definiert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus beobachtete Bruttoinlandslieferungen.

    7.

    Erfasste Bruttoinlandslieferungen

    Einschließlich des in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Pipelinesystemen und in Verarbeitungsanlagen) und der Verteilungsverluste.

    8.

    Auf dem Hoheitsgebiet des Staates lagernde Anfangs- und Endbestände

    In besonderen Speichereinrichtungen (erschöpfte Gas- oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume u. a.) oder als Flüssiggas gelagerte Mengen. Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat voraus gehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.

    9.

    Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie

    In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Pipelinesystemen und in Verarbeitungsanlagen).

    Einschließlich Verteilungsverluste.

    4.2.2.   Ein- und Ausfuhren

    Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.

    4.3.   Maßeinheiten

    Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:

    in Volumeneinheiten: in 106 m3 bei Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa),

    in Energieeinheiten: in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts.

    4.4.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.

    5.   ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

    Folgende Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in den vorstehenden Abschnitten aufgeführten Daten:

    1.

    Berichtszeitraum

    Kalendermonat.

    2.

    Häufigkeit

    Monatlich.

    3.

    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb von drei Monaten nach dem Berichtsmonat.

    4.

    Übertragungsformat und -verfahren

    Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

    Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.


    ANHANG D

    MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN

    In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

    Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

    1.   ERDGAS

    1.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft ausschließlich Erdgas. Erdgas wird in Anhang B Kapitel 2 definiert.

    1.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Folgende Aggregate sind anzugeben:

    1.

    Erzeugung

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    4.

    Bestandsveränderungen

    Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

    5.

    Angebot

    Wird wie folgt berechnet:

    Erzeugung + Einfuhren – Ausfuhren + Bestandsveränderungen.

    1.3.   Maßeinheiten

    Erdgasmengen sind in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.

    1.4.   Sonstige Bestimmungen

    1.

    Berichtszeitraum

    Kalendermonat.

    2.

    Häufigkeit

    Monatlich.

    3.

    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb eines Monats nach dem Berichtsmonat.

    4.

    Übertragungsformat und -verfahren

    Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

    Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

    1.5.   Ausnahmen und Befreiungen

    Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.

    2.   STROM

    2.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Dieses Kapitel betrifft ausschließlich Strom.

    2.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Folgende Aggregate sind anzugeben:

    1.

    Stromerzeugung insgesamt

    Gesamte Bruttomenge der erzeugten elektrischen Energie.

    Einschließlich Eigenverbrauch der Kraftwerke.

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    4.

    Bruttostromlieferungen

    Sie werden wie folgt berechnet:

    Gesamterzeugung + Einfuhren – Ausfuhren

    2.3.   Maßinheiten

    Energiemengen sind in GWh anzugeben.

    2.4.   Sonstige Bestimmungen

    1.

    Berichtszeitraum

    Kalendermonat.

    2.

    Häufigkeit

    Monatlich.

    3.

    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb eines Monats nach dem Berichtsmonat.

    4.

    Übertragungsformat und -verfahren

    Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

    Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

    2.5.   Ausnahmen und Befreiungen

    Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.

    3.   ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

    Diese Datenerhebung ist allgemein als „JODI-Fragebogen“ bekannt.

    3.1.   In Frage kommende Energieprodukte

    Soweit nicht anders bestimmt, betrifft diese Datenerhebung die nachstehend aufgeführten Energieprodukte, für die die Definitionen in Anhang B Kapitel 4 gelten: Rohöl, LPG, Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin), Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin), Dieselkraftstoff/Heizöl, schweres Heizöl (mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt).

    Die Erhebung betrifft ferner „Öl insgesamt“, d. h. die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich sonstiger Mineralölerzeugnisse wie Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.

    3.2.   Verzeichnis der Aggregate

    Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    3.2.1.   Versorgungssektor

    Die folgende Tabelle gilt nur für Rohöl:

    1.

    Erzeugung

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    4.

    Endbestände

    5.

    Bestandsveränderungen

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    6.

    Raffinerieeingang

    Erfasster Raffineriedurchsatz

    Die folgende Tabelle gilt für Rohöl, LPG, Benzin, Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl, schweres Heizöl und Öl insgesamt:

    1.

    Raffinerieausstoß

    Bruttoausstoß (einschließlich Brennstoffe für den Eigenverbrauch der Raffinerien).

    2.

    Einfuhren

    3.

    Ausfuhren

    4.

    Endbestände

    5.

    Bestandsveränderungen

    Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

    6.

    Nachfrage

    Lieferungen und Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein.

    3.3.   Maßeinheiten

    Energiemengen: 103 Tonnen.

    3.4.   Sonstige Bestimmungen

    1.

    Berichtszeitraum

    Kalendermonat.

    2.

    Häufigkeit

    Monatlich.

    3.

    Frist für die Datenübermittlung

    Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.

    4.

    Übertragungsformat und -verfahren

    Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.

    Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

    3.5.   Ausnahmen und Befreiungen

    Entfällt.


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