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Document 32007R0530

Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates vom 8. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

ABl. L 125 vom 15.5.2007, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/530/oj

15.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 530/2007 DES RATES

vom 8. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 (1) gewährt für fast alle Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Gebieten uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.

(2)

Am 12. Juni 2006 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahren wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) geschlossen, das am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten ist.

(3)

Die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie die Interimsabkommen schaffen eine vertragsmäßige Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern. Die bilateralen Handelszugeständnisse der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die innerhalb der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gelten.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zu ändern, um der neuen Situation Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte die Republik Albanien aus dem Verzeichnis der Länder gestrichen werden, die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen für dieselben Waren in den Genuss von Zollzugeständnissen kommen. Darüber hinaus ist es notwendig, das Gesamtzollkontingent für besondere Waren, für die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen Zollkontingente gewährt wurden, zu senken.

(5)

Die Republik Albanien, die Republik Kroatien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bleiben Begünstigte der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, sofern die genannte Verordnung günstigere Zugeständnisse als die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen geltenden Zugeständnisse vorsieht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 3 und 4 werden Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, in Montenegro oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)   Waren mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Kroatien oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kommen in den ausdrücklich aufgeführten Fällen weiter in den Genuss dieser Verordnung, ebenso in den Fällen, in denen die Maßnahmen dieser Verordnung günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern festgelegt sind.

(3)   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, in Montenegro oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 4 gewährt.“

2.

Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, in Montenegro und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:

a)

12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

b)

180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Montenegro und den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.“

3.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Waren, die sich am 16. Mai 2007 im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden und für die vor diesem Zeitpunkt nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) ordnungsgemäß Unterlagen ausgestellt wurden, die den Ursprung in Albanien oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nachweisen, werden bis zum 16. September 2007 weiterhin durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 begünstigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

„ANHANG I

BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.


Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr (1)

Begünstigte

Zollsatz

09.1571

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Filets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

70 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

frei

09.1573

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Filets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

120 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

frei

09.1575

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Filets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

95 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

frei

09.1577

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Filets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

80 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

frei

09.1579

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

70 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

6 %

09.1561

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

260 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

12,5 %

09.1515

2204 21 79

ex 2204 21 80

2204 21 84

ex 2204 21 85

2204 29 65

ex 2204 29 75

2204 29 83

ex 2204 29 84

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, anderer als Schaumwein

145 000 hl (2)

Albanien (3), Bosnien und Herzegowina, Kroatien (4), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5), Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

frei


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Die Gesamtzollkontingentmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1548 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

(3)  Wein mit Ursprung in der Republik Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in der Republik Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.“


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