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Document 32006R1713

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission vom 20. November 2006 zur Aufhebung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 154–159 (MT)
ABl. L 321 vom 21.11.2006, p. 11–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2014; Aufgehoben durch 32013R1373

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1713/oj

21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Aufhebung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33, und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Zeitpunkt der Einführung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen galt es als notwendig, den Grundsatz anzuwenden, dem zufolge ein Gleichgewicht hergestellt wurde zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Grunderzeugnisse dieser Länder. Zu diesem Zweck war ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag zu zahlen, sobald die Grunderzeugnisse der Gemeinschaft, aus denen Verarbeitungserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse gewonnen würden, unter Zollkontrolle gestellt wurden.

(2)

Zu diesem Zeitpunkt galt es auch als notwendig, der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bei Einfuhr aus Drittländern von unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen, die unter bestimmten Bedingungen dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren unterstellt werden konnten, wobei die Erhebung der Einfuhrzölle ausgesetzt wurde, eine Vorschrift eingeführt werden konnte, dass ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt werden sollte, sobald die Gemeinschaftserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmten Gemeinschaftswaren einem solchen Verfahren unterstellt wurden.

(3)

Die Vorfinanzierungsregelung hat sich seitdem von ihrer ursprünglichen Zielsetzung, den Preis der Gemeinschaftswaren demjenigen von vorübergehend im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens eingeführten billigeren Drittlandswaren anzunähern, zu einer komplexen Regelung mit verschiedenen Zielen weiterentwickelt, bei deren Inanspruchnahme die Gründe für die Einführung der Vorfinanzierung nicht mehr im Vordergrund stehen.

(4)

Die Vorfinanzierungsregelung wurde nunmehr hauptsächlich dazu genutzt, die Kontrolle der Rindfleischeinfuhren zu verstärken, wobei die Notwendigkeit einer verstärkten Kontrolle an sich keine ausreichende Rechtfertigung für die Vorauszahlung von Erstattungen im Rahmen der Vorfinanzierungsregelung bietet. Es erscheint nicht angemessen, die Vorfinanzierungsregelung zum Erreichen dieser anderen Ziele einzusetzen.

(5)

Die Lage auf dem Markt für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse hat sich geändert, so dass es nicht mehr wirtschaftlich gerechtfertigt ist, die Regelung der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen beizubehalten.

(6)

Daher sind die Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (3), (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (4), (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission vom 10. September 1987 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (6), (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (7), (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8), (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10), (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (11), (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (12), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (13), (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (14), (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (15), (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (16), (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (17) und (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (18), zu ändern.

(7)

Aus denselben Gründen sind die Verordnungen (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (19), (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (20), (EG) Nr. 456/2003 der Kommission vom 12. März 2003 mit spezifischen Bedingungen für die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors im Zolllager- oder Freizonenverfahren (21), (EG) Nr. 500/2003 der Kommission vom 19. März 2003 über die Fristen, in denen bestimmte Getreide- und Reiserzeugnisse unter die Zollregelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen fallen (22), und (EG) Nr. 1994/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen (23), aufzuheben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird gestrichen.

Artikel 2

In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 3

Artikel 18 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird gestrichen.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 wird gestrichen.

Artikel 5

Artikel 1 Nummer 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 wird gestrichen.

Artikel 6

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird gestrichen.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k wird gestrichen.

2.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Zur Anwendung dieses Absatzes werden die Erstattungssätze vom Tag der Antragstellung der Lizenz zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden diese Sätze am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepasst.“

3.

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.“

b)

Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.“

c)

Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird nach Erfüllung der Förmlichkeiten gemäß Buchstabe a festgestellt, dass die Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt länger als 28 Tage zur Umladung in einem oder mehreren Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.“

5.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat.

Jedoch dürfen die folgenden Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr durchgeführt werden und beeinträchtigen nicht die Einhaltung von Absatz 1:

a)

Bestandsaufnahme,

b)

Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,

c)

Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken oder Umetikettierung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,

d)

Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,

e)

Lüften,

f)

Kühlen und

g)

Einfrieren.

Außerdem gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.“

6.

Titel II Kapitel 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 50 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.“

c)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Entspricht das in der Ausfuhranmeldung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt und ist Absatz 1 nicht anwendbar.“

8.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so gilt die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 als Wiedereinziehung der fälligen Beträge“.

9.

Artikel 53 dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im Falle einer Ausfuhrlizenz oder einer Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung die Anmeldung für die Ausfuhr“.

3.

Artikel 32 Absatz 2 wird gestrichen;

4.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in den Fällen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 versehen sind.“

5.

Artikel 48 wird gestrichen.

Artikel 9

Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird gestrichen.

Artikel 10

Anhang III Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird gestrichen.

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird gestrichen.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.“

2.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Artikel 13

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird gestrichen.

Artikel 14

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.“

2.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Artikel 15

Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 gelten Lizenzen für die in Anhang I genannte Kategorie 6a während 15 Tagen, vom Tag der tatsächlichen Lizenzerteilung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 5 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.“

3.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Artikel 16

Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird gestrichen.

Artikel 17

Die Verordnungen (EWG) Nr. 565/80, (EWG) Nr. 2388/84, (EG) Nr. 456/2003, (EG) Nr. 500/2003 und (EG) Nr. 1994/2005 werden aufgehoben.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die mit dieser Verordnung aufgehobenen oder gestrichenen Bestimmungen gelten weiterhin für die der Vorausfinanzierungsregelung vor dem 1. Januar 2007 unterworfenen Erzeugnisse.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(3)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(4)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(6)  ABl. L 261 vom 11.9.1987, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1054/95 (ABl. L 107 vom 12.5.1995, S. 5).

(7)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(9)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(10)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(11)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2006 (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 3).

(12)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2004 (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 9).

(13)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).

(14)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2004 (ABl. L 253 vom 29.7.2004, S. 9).

(15)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(16)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/2004 (ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 31).

(17)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 8).

(18)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2006 (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 8).

(19)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(20)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28.

(21)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 18.

(22)  ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 19.

(23)  ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 30.


ANHANG

„ANHANG Ia

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2:

:

Spanisch

:

Certificado válido durante cinco días hábiles

:

Tschechisch

:

Licence platná pět pracovních dní

:

Dänisch

:

Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage

:

Deutsch

:

Fünf Arbeitstage gültige Lizenz

:

Estnisch

:

Litsents kehtib viis tööpäeva

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες

:

Englisch

:

Licence valid for five working days

:

Französisch

:

Certificat valable cinq jours ouvrables

:

Italienisch

:

Titolo valido cinque giorni lavorativi

:

Lettisch

:

Licences derīguma termiņš ir piecas darba dienas

:

Litauisch

:

Licencijos galioja penkias darbo dienas

:

Ungarisch

:

Öt munkanapig érvényes tanúsítvány

:

Niederländisch

:

Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen

:

Polnisch

:

Pozwolenie ważne pięć dni roboczych

:

Portugiesisch

:

Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis

:

Slowakisch

:

Licencia platí päť pracovných dní

:

Slowenisch

:

Dovoljenje velja 5 delovnih dni

:

Finnisch

:

Todistus on voimassa viisi työpäivää

:

Schwedisch

:

Licensen är giltig fem arbetsdagar“


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