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Document 32005D0202

    2005/202/EG: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 199–200 (MT)
    ABl. L 66 vom 12.3.2005, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/202/oj

    Related international agreement

    12.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 66/22


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 31. Januar 2005

    über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    (2005/202/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 2003 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2) und ihrer Mitgliedstaaten am 29. April 2004 unterzeichnet.

    (2)

    Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

    Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


    (1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 34.

    (2)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblattes.


    ZUSATZPROTOKOLL

    zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

    DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,

    im Folgenden „Mexiko“ genannt,

    und

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    DIE REPUBLIK MALTA,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt,

    IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mexiko andererseits (im Folgenden „Abkommen“ genannt), am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Oktober 2000 in Kraft trat,

    IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten in das Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beitrittsvertrags durch den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zu regeln ist,

    IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 55 des Abkommens wie folgt lautet: „Im Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Mexiko andererseits“,

    IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 56 des Abkommens wie folgt lautet: „Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits“,

    IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 59 des Abkommens wie folgt lautet: „Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist“,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft angesichts des Datums des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union die Bestimmungen dieses Protokolls möglicherweise vor Abschluss sämtlicher für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren anwenden muss,

    IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 5 Absatz 3 dieses Protokolls es ermöglicht, dass die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten das Protokoll bis zum Abschluss ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren vorläufig anwenden —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakischen Republik werden als Vertragsparteien in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits aufgenommen.

    Artikel 2

    Spätestens sechs Monate nach Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Mitgliedstaaten und Mexiko die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Fassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls sind die neuen Sprachfassungen in derselben Weise verbindlich wie die in den derzeitigen Sprachen des Abkommens erstellten Fassungen.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 5

    (1)   Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft, dem Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (2)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Unbeschadet des Absatzes 2 vereinbaren die Parteien, dass sie die Bestimmungen dieses Protokolls bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tag anwenden, an dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben und Mexiko den Abschluss seiner für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

    (4)   Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer des Abkommens ist.


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