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Amtsblatt der Europäischen Union, L 169, 30. Juni 2017


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
30. Juni 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ( 1 )

8

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts ( 1 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1130 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2017

zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2)

Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik wird auf Angaben für Fischereifahrzeuge wie Länge, Breite, Tonnage, Datum der Indienststellung und Motorstärke Bezug genommen.

(3)

Für die Vereinheitlichung der Bedingungen, unter denen der Fischereiberuf in der Union ausgeübt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass bei der Festlegung der Angaben für Fischereifahrzeuge dieselben Regeln angewandt werden. Diese Regeln sollten im Einklang mit den Standards der Gemeinsamen Fischereipolitik stehen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Definitionen sollen sich auf Initiativen stützen, die von internationalen Sonderorganisationen bereits ergriffen worden sind.

(5)

Daher sollten das am 29. April 1958 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See, das am 23. Juni 1969 in London unterzeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von 1969“) und das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen berücksichtigt werden.

(6)

In einigen Fällen ist für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern die Methodik von Anhang I des Übereinkommens von 1969 ungeeignet. Daher ist für diese Schiffe eine einfachere Definition der Bruttoraumzahl angebracht.

(7)

Die Internationale Standardisierungs-Organisation (ISO) hat Normen für Verbrennungsmotoren erstellt, die in den Mitgliedstaaten weitgehend angewendet werden.

(8)

Um die Bezugnahme auf den einschlägigen Internationalen ISO-Standard, die die Anforderungen für die Bestimmung der Dauerleistung festlegen, an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Änderungen zu den Verweisen auf den einschlägigen Internationalen ISO-Standard zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Die in dieser Verordnung festgelegten Definitionen der Angaben für Fischereifahrzeuge gelten für sämtliche im Bereich der Fischerei erlassenen Rechtsvorschriften der Union.

Artikel 2

Länge

(1)   Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks.

Zum Zweck dieser Definition

a)

umfasst der Bug den wasserdichten Schiffskörper, die Back, den Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugspriet und offene Reling;

b)

umfasst das Heck den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform.

Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

(2)   Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf die Länge zwischen den Loten, so ist dies die zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Lot im Sinne des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen gemessene Entfernung.

Die Länge zwischen den Loten wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Artikel 3

Breite

Die Breite eines Schiffes ist seine größte Breite gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen von 1969“).

Die Breite über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Artikel 4

Tonnage

(1)   Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen, deren Länge über alles mindestens 15 Meter beträgt, wird in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 gemessen.

(2)   Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird nach der Formel im Anhang I dieser Verordnung gemessen.

(3)   Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf den Nettotonnengehalt, so entspricht er der Definition in Anhang I des Übereinkommens 1969.

Artikel 5

Motorstärke

(1)   Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen.

Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen.

Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.

(2)   Die Dauerleistung wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, zweite Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägigen Internationalen ISO-Standards an den technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 6

Datum der Indienststellung

Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses.

Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Tag der Indienststellung der Tag der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge

a)

wenn kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt wird oder

b)

für vor dem 1. Dezember 1986 in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang III enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 9

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 140.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2017.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

NEUE SCHIFFE MIT EINER LÄNGE ÜBER ALLES VON WENIGER ALS 15 METERN

Die Bruttoraumzahl (BRZ) neuer Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird definiert als:

BRZ = K1 · V

hierin bedeutet K1 = 0,2 + 0,02 log10 V

mit V als Gesamtinhalt geschätzt als

V = a1 (Lüa · B1 · T1)

darin bedeuten

Lüa

=

Länge über alles (Artikel 2 dieser Verordnung)

B1

=

Breite in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

T1

=

Tonnage-Tiefgang in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

a1

=

ist eine Funktion von Lüa

AM 1. JANUAR 1995 VORHANDENE SCHIFFE MIT EINER LÄNGE ÜBER ALLES VON WENIGER ALS 15 METERN

Die Bruttoraumzahl (BRZ) am 1. Januar 1995 vorhandener Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird definiert als:

BRZ = K1 · V

mit V als Gesamtinhalt geschätzt als

V = a2 (Lüa · B1 · T1)

darin bedeuten

Lüa

=

Länge über alles (Artikel 2 dieser Verordnung)

B1

=

Breite in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

T1

=

Tonnage-Tiefgang in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

a2

=

ist eine Funktion von Lüa

Die Funktionen a1 und a2, werden auf der Grundlage statistischer Analysen von Repräsentativerhebungen bei den Flotten der Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden zusammen mit Definitionen der Dimensionen B1 und T1 und mit näheren Regeln für die Anwendung der Formeln in einem Beschluss der Kommission spezifiziert.


ANHANG II

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG

Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates

(ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates

(ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11)


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 2

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/8


VERORDNUNG (EU) 2017/1131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2017

über Geldmarktfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Geldmarktfonds bieten Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der Wirtschaft der Union bei. Diese Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen.

(2)

Für die Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Barmittelmanagement, das ein hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. Geldmarktfonds werden hauptsächlich von Unternehmen genutzt, die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen. Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach und Angebot von kurzfristigem Geld aufeinandertreffen.

(3)

Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen; in solchen Fällen könnten Geldmarktfonds Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei angespannter Marktlage zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen und den Kapitalbetrag der von ihm aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Diese Situation, die laut dem Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) bei Geldmarktfonds mit konstantem oder stabilem Nettoinventarwert besonders ausgeprägt auftreten kann, könnte erhebliche und abrupte Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt auslösen.

(4)

Hohe Rücknahmeforderungen könnten Geldmarktfonds zwingen, einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu veräußern, wodurch möglicherweise einer Liquiditätskrise Vorschub geleistet wird. Unter diesen Umständen können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen, wenn die Märkte für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente austrocknen. Dies wiederum könnte zu einer Ansteckung innerhalb des Marktes für kurzfristige Finanzierungen führen und für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große Schwierigkeiten mit sich bringen.

(5)

Um die Liquidität und Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter mithilfe von Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren oftmals zu einer solchen Unterstützung ihrer Geldmarktfonds, die an Wert verlieren, gezwungen. Je nach Größe des Geldmarktfonds und Stärke des Rückgabedrucks könnte die Unterstützung des Sponsors Ausmaße annehmen, die über seine unmittelbar verfügbaren Rücklagen hinausgehen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds keine externe Unterstützung erhalten.

(6)

Um die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Durch diese Vorschriften sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Ansteckungswege eingeschränkt werden. Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, damit Geldmarktfonds Rückgabeforderungen ihrer Anleger entsprechen können, vor allem bei angespannter Marktlage. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch einheitliche Vorschriften sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds erheblichen und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind.

(7)

Einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten das reibungslose Funktionieren des Marktes für kurzfristige Finanzierungen sicherzustellen. Darüber hinaus sind einheitliche Vorschriften erforderlich, um die Gleichbehandlung der Geldmarktfondsanleger sicherzustellen und zu verhindern, dass diejenigen, die ihre Anteile spät zurückgeben, benachteiligt werden, wenn Rücknahmen vorübergehend ausgesetzt werden oder wenn ein Geldmarktfonds liquidiert wird.

(8)

Es ist erforderlich, die Aufsichtsvorschriften in Bezug auf Geldmarktfonds zu harmonisieren, indem klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Eine solche Harmonisierung würde die Stabilität von Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch sichergestellt, dass Geldmarktfonds für die Bedürfnisse des Barmittelmanagements der Wirtschaft der Union ein verlässliches Instrument bleiben.

(9)

Die Leitlinien für eine gemeinsame Definition europäischer Geldmarktfonds, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden am 19. Mai 2010 angenommen hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen herbeizuführen, wurden ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten angewendet, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen lassen sich die Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet, wie im Laufe der Finanzkrise deutlich geworden ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen und solche Risiken abschwächen.

(10)

Ohne eine Verordnung, die Regeln für Geldmarktfonds festlegt, könnten auf nationaler Ebene auch künftig uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden. Solche Maßnahmen würden bei den grundlegenden Investitionsschutznormen auch künftig erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten und der Geldmarktinstrumente bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. Deshalb ist es unerlässlich, einheitliche Vorschriften zu erlassen, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen zu verhindern, durch das die Stabilität des Finanzmarkts der Union gefährdet werden würde. Um systemische Risiken einzudämmen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value — im Folgenden „CNAV-Geldmarktfonds“) in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel agieren.

(11)

Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds bauen auf der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Union bildet, und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) in der Union bildet, auf.

(12)

Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als AIF, für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist, betrieben werden. Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds bauen auf dem bestehenden rechtlichen Rahmen auf, der durch diese Richtlinien und die zu deren Durchführung erlassenen Bestimmungen geschaffen wurde, und sollten deshalb zusätzlich zu diesen Richtlinien gelten. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. In gleicher Weise sollten die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten. Gleichzeitig sollte von der Anwendung einer Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW nach Kapitel VII der Richtlinie 2009/65/EG ausdrücklich abgesehen werden.

(13)

Organismen für gemeinsame Anlagen, die die gleichen Merkmale wie ein Geldmarktfonds haben, sollten harmonisierten Vorschriften unterliegen. OGAW und AIF, deren Anlageziel darin besteht, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, und die dies erreichen wollen, indem sie in kurzfristige Anlagen wie Geldmarktinstrumente oder Einlagen investieren oder umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivatekontrakte schließen, um damit einzig und allein die mit anderen Anlagen des Fonds verbundenen Risiken abzusichern, sollten die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds verbindlich einhalten müssen.

(14)

Die Besonderheit von Geldmarktfonds ist die Kombination aus den Vermögenswerten, in die diese Fonds investieren, und ihren Zielen. Das Ziel einer geldmarktsatzkonformen Rendite und das Ziel, den Wert der Anlagen zu erhalten, schließen einander nicht aus. Ein Geldmarktfonds kann entweder eines dieser Ziele oder beide Ziele gleichzeitig verfolgen.

(15)

Das Ziel, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, ist im weiteren Sinne zu verstehen. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen einheitlichen Vorschriften in dieser Verordnung ausgenommen werden.

(16)

Das Ziel, den Wert der Anlage zu erhalten, ist nicht als Kapitalgarantie vonseiten eines Geldmarktfonds zu verstehen. Es ist vielmehr als Zielsetzung zu sehen, die ein OGAW oder AIF zu verfolgen sucht. Verlieren die Anlagen an Wert, so impliziert dies nicht, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen von seinem Ziel der Werterhaltung abgerückt ist.

(17)

Es ist wichtig, dass OGAW und AIF, die die Merkmale eines Geldmarktfonds haben, auch als Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds laufend zu erfüllen, eigens überprüft wird. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfonds von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Bei OGAW sollte die Zulassung als Geldmarktfonds Teil der OGAW-Zulassung gemäß den harmonisierten Verfahren der Richtlinie 2009/65/EG sein. Da die Richtlinie 2011/61/EU für AIF keine harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsverfahren vorsieht, müssen für deren Zulassung gemeinsame Basisvorschriften festgelegt werden, die den bestehenden harmonisierten OGAW-Vorschriften entsprechen. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass der Verwalter eines als Geldmarktfonds zugelassenen AIF ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener AIFM ist.

(18)

Damit alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Merkmalen eines Geldmarktfonds den neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds unterliegen, muss die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Merkmale eines Geldmarktfonds hat, für alle Organismen, die nicht gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen sind, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen rechtlichen Rahmen zu erfüllen.

(19)

Da OGAW und AIF unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch Rechtspersönlichkeit verleihen, sind die Handlungsauflagen in dieser Verordnung für Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter zu verstehen.

(20)

In Vorschriften über das Portfolio von Geldmarktfonds sollte klar festgelegt werden, in welche Kategorien von Vermögenswerten Geldmarktfonds unter welchen Bedingungen investieren dürfen. Um die Integrität von Geldmarktfonds zu wahren, sollten ihnen bestimmte Finanztransaktionen, durch die ihre Anlagestrategie und ihre Anlageziele gefährdet würden, untersagt werden.

(21)

Geldmarktinstrumente sind übertragbare Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, und umfassen Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte und Medium- oder Short-Term-Notes. Geldmarktinstrumente sollten nur als Geldmarktfonds-Anlagen zulässig sein, sofern sie Laufzeitbeschränkungen einhalten und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird.

(22)

Neben dem Fall, dass ein Geldmarktfonds gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung in Bankeinlagen investiert, sollte ihm gestattet werden können, zusätzliche flüssige Mittel wie jederzeit verfügbare Sichteinlagen auf einem Bankkonto zu halten. Gerechtfertigt sein könnte das Halten solcher zusätzlichen flüssigen Mittel unter anderem, um bei einem Verkauf laufende oder außergewöhnliche Zahlungen zu begleichen, und zwar für den Zeitraum, der für die erneute Investition in zulässige Vermögenswerte erforderlich ist.

(23)

Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässig betrachtet werden, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Finanzkrise als besonders instabil erwiesen haben, sollten für Verbriefungen und ABPC bestimmte Qualitätskriterien festgelegt werden, damit nur gut laufende Verbriefungen und ABCP zulässig sind. Bis die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefungen (im Folgenden „vorgeschlagene Verordnung über STS-Verbriefungen“) angenommen und für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar wird sollten Geldmarktfonds bis zu 15 % ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren dürfen. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt erlassen, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen für die Zwecke dieser Verordnung gelten. Sobald dieser delegierte Rechtsakt gilt, sollten Geldmarktfonds bis zu 20 % ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren dürfen, wobei bis zu 15 % in Verbriefungen und ABCP, die keine STS-Verbriefungen sind, investiert werden dürfen sollten.

(24)

Ein Geldmarktfonds sollte in Einlagen investieren dürfen, sofern er das Geld jederzeit wieder abziehen kann. Die effektive Möglichkeit eines Abzugs wäre eingeschränkt, wenn die bei einem vorzeitigen Abzug fälligen Strafzinsen so hoch sind, dass sie die vor dem Abzug aufgelaufenen Zinsen übersteigen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds gebührend darauf achten, dass er Einlagen nicht bei Kreditinstituten platziert, die überdurchschnittlich hohe Strafzinsen verlangen, oder zu langfristige Einlagen tätigt, wenn dies zu hohe Strafzinsen nach sich zieht.

(25)

Um den Unterschieden bei den Bankenstrukturen innerhalb der Union, insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten mit hoher Konzentration in der Bankenbranche, Rechnung zu tragen und in Fällen, in denen es für einen Geldmarktfonds unwirtschaftlich wäre, die Dienste eines Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, beispielsweise, wenn dadurch ein Währungsumtausch mit allen damit verbundenen Kosten und Risiken erforderlich wäre, sollte im Hinblick auf die Diversifizierungsanforderung für Einlagen beim gleichen Kreditinstitut ein gewisses Maß an Flexibilität zulässig sein.

(26)

Die als Geldmarktfondsanlagen zulässigen Finanzderivate sollten einzig und allein der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken dienen und sich ausschließlich auf Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder diese nachbildende Indizes stützen. Jede Nutzung von Derivaten für andere Zwecke und jeder andere Basiswert sollte untersagt werden. Derivate sollten nur ergänzend zur Strategie eines Geldmarktfonds eingesetzt werden und nicht als Hauptinstrumente zur Erreichung der Anlageziele dienen. Sollte ein Geldmarktfonds in Vermögenswerte investieren, die nicht auf die Fondswährung lauten, wird vom Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er das Währungsrisiko zur Gänze absichert und zu diesem Zweck auch Derivate einsetzt. Geldmarktfonds sollten in Finanzderivate investieren dürfen, wenn das jeweilige Instrument an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder außerbörslich (Over-the-Counter — OTC) gehandelt wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(27)

Umgekehrte Pensionsgeschäfte sollten von Geldmarktfonds als ein Mittel zur sehr kurzfristigen Anlage von Liquiditätsüberschüssen verwendet werden können, sofern die Position vollständig besichert ist. Um die Interessen der Anleger zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass die bei umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind und keine starke Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweisen, damit bei einem Ausfall der Gegenpartei negative Auswirkungen verhindert werden können. Außerdem sollte ein Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Pensionsgeschäfte investieren dürfen. Andere effiziente Portfoliomanagement-Methoden, einschließlich Wertpapierverleih- und -leihgeschäften, sollten von Geldmarktfonds nicht genutzt werden, da sie das Erreichen der Anlageziele des Geldmarktfonds wahrscheinlich gefährden würden.

(28)

Zur Begrenzung der von Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Gegenparteirisiko verringert werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten umgekehrte Pensionsgeschäfte in vollem Umfang besichert sein, und zur Begrenzung des operationellen Risikos dürfen nicht mehr als 15 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines einzigen umgekehrten Pensionsgeschäfts entfallen. Für alle OTC-Derivate sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gelten.

(29)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen und um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, sollte sich ein Geldmarktfonds nicht übermäßig auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Titel konzentrieren dürfen.

(30)

Geldmarktfonds, die ausschließlich als Arbeitnehmersparpläne betrieben werden, sollten von bestimmten Anforderungen, die für Investitionen in andere Geldmarktfonds gelten, insofern abweichen können, als die Teilnehmer an solchen Sparplänen, die natürliche Personen sind, restriktiven Rückgabebedingungen unterliegen, die nicht mit den Marktentwicklungen, sondern mit bestimmten und im Voraus festgelegten Lebensereignissen wie dem Ruhestand und anderen besonderen Umständen, darunter der Erwerb einer Erstwohnung, Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, zusammenhängen. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer in Geldmarktfonds investieren dürfen, die als eine der sichersten kurzfristigen Geldanlagen gelten. Durch eine solche Ausnahmeregelung wird das Ziel dieser Verordnung, für Finanzstabilität zu sorgen, nicht gefährdet, da Arbeitnehmer, die über ihre Arbeitnehmersparpläne in Geldmarktfonds investieren, ihre Anlage nicht nach Wunsch zurückfordern können. Rückforderungen sind nur bei bestimmten im Voraus festgelegten Lebensereignissen möglich. Daher werden Arbeitnehmer ihre Anlagen in Geldmarktfonds auch bei angespannter Marktlage nicht zurückfordern können.

(31)

Geldmarktfonds sollten die Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds ein vorsichtiges internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität anwenden, anhand dessen die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP, in die er investieren will, bestimmt wird. Nach dem Unionsrecht zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings ist es wichtig, dass die Geldmarktfonds nicht automatisch oder übermäßig auf die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgreifen. Geldmarktfonds sollten Ratings ergänzend zu ihrer eigenen qualitativen Bewertung der zulässigen Anlagen heranziehen dürfen. Bei wesentlichen Veränderungen — insbesondere, wenn ein Geldmarktfondsverwalter darauf aufmerksam wird, dass ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) reguliert und zertifiziert ist — sollten Geldmarktfondsverwalter Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP neu bewerten. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen sollte, einrichten. Die Auswahl der Ratingagenturen sollte sich im Laufe der Zeit nicht ändern.

(32)

Wenn man bedenkt, welche Maßnahmen von internationalen Stellen wie der IOSCO und dem Rat für Finanzstabilität sowie in Rechtsvorschriften der Union einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) getroffen wurden, damit Anleger nicht übermäßig auf Ratings zurückgreifen, ist es nicht angemessen, einem Produkt — auch Geldmarktfonds — zu untersagen, externe Ratings einzuholen oder zu finanzieren.

(33)

Damit Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments, einer Verbriefung oder eines ABCP keine unterschiedlichen Bewertungskriterien anlegen und dadurch ein und demselben Instrument unterschiedliche Risikomerkmale zuweisen, müssen sich die Verwalter auf die gleichen Kriterien stützen. Zu diesem Zweck sollten die Mindestkriterien für die Bewertung von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP harmonisiert werden. Kriterien für die interne Bewertung der Kreditqualität sind beispielsweise quantitative Messgrößen für den Emittenten wie Finanzkennzahlen, Bilanzdynamik und Rentabilitätsleitlinien, die alle bewertet und mit vergleichbaren Unternehmen oder Gruppen der Branche verglichen werden, und qualitative Messgrößen für den Emittenten des Instruments wie die Effizienz der Geschäftsleitung und die Unternehmensstrategie, die alle analysiert werden, um sich zu vergewissern, dass durch die Gesamtstrategie des Emittenten seine künftige Bonität nicht beeinträchtigt wird. Die interne Bewertung der Kreditqualität sollte nur positiv ausfallen, wenn der Emittent der Instrumente ausreichende Kreditwürdigkeit und die Instrumente ausreichende Kreditqualität aufweisen.

(34)

Zwecks Ausarbeitung eines transparenten und kohärenten internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität sollte der Geldmarktfondsverwalter das Verfahren und die Bewertungen der Kreditqualität dokumentieren. So dürfte sichergestellt werden, dass das Verfahren klaren, überwachbaren Regeln folgt und die genutzten Methoden den Anlegern und zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung auf Anfrage mitgeteilt werden können.

(35)

Um das Portfoliorisiko von Geldmarktfonds zu verringern, ist es wichtig, Laufzeitbeschränkungen festzulegen und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) vorzusehen.

(36)

Anhand der WAM wird die Sensitivität eines Geldmarktfonds auf Änderungen bei den Geldmarktzinsen bewertet. Bei der Bestimmung der WAM sollten die Verwalter den Auswirkungen von Finanzderivaten, Einlagen, Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften Rechnung tragen und deren Effekt auf das Zinsrisiko des Geldmarktfonds in ihre Berechnungen einbeziehen. Wenn ein Geldmarktfonds ein Swap-Geschäft eingeht, um ein Engagement bei einem Instrument mit variablem Zinssatz gegen ein Engagement bei einem Instrument mit festem Zinssatz auszutauschen, sollte diesem Umstand bei der Bestimmung der WAM Rechnung getragen werden.

(37)

Anhand der WAL wird das Kreditrisiko des Portfolios eines Geldmarktfonds bewertet, das umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalbetrags erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos des Portfolios eines Geldmarktfonds. Anders als bei der Berechnung der WAM kann mit der Berechnung der WAL für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz, sondern ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Finanzinstruments abgestellt werden. Als Laufzeit wird für die Berechnung der WAL die Restlaufzeit bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zugrunde gelegt, da dies der einzige Zeitpunkt ist, zu dem die Verwaltungsgesellschaft vernünftigerweise erwarten kann, dass das Instrument zurückgezahlt sein wird. Aufgrund der besonderen Merkmale der Basiswerte für einige Verbriefungen und ABCP sollte die WAL bei amortisierenden Instrumenten auf der Laufzeitberechnung für amortisierende Instrumente basieren können, entweder anhand des vertraglich festgelegten Amortisierungsprofils solcher Instrumente oder anhand des Amortisierungsprofils der Basiswerte, aus denen die Zahlungsströme für die Rückzahlung solcher Instrumente entstehen.

(38)

Um die Fähigkeit von Geldmarktfonds zu stärken, Rücknahmeforderungen zu entsprechen, und um zu verhindern, dass ihre Vermögenswerte zu stark reduzierten Preisen liquidiert werden, sollten Geldmarktfonds permanent einen Mindestbetrag an liquiden, täglich oder wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten. Täglich fällige Vermögenswerte sollten Vermögenswerte wie Barmittel, innerhalb eines Arbeitstags fällige Wertpapiere und umgekehrte Pensionsgeschäfte umfassen. Wöchentlich fällige Vermögenswerte sollten Vermögenswerte wie Barmittel, innerhalb einer Woche fällige Wertpapiere und umgekehrte Pensionsgeschäfte umfassen. Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (im Folgenden „LVNAV-Geldmarktfonds)“ sollte ein begrenzter Prozentsatz von Staatspapieren mit einer Restlaufzeit von 190 Tagen, die innerhalb eines Arbeitstags abgewickelt werden können, auch auf die Anforderungen in Bezug auf wöchentlich fällige Liquidität angerechnet werden können. Bei Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (im Folgenden „VNAV-Geldmarktfonds“) sollte ein begrenzter Prozentsatz von Geldmarktinstrumenten oder Anteilen zulässiger Geldmarktfonds auch auf die Anforderungen in Bezug auf die wöchentlich fällige Liquidität angerechnet werden können, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen abgewickelt werden können. Der Anteil der täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerte sollte anhand des Termins der rechtlichen Kapitaltilgung berechnet werden. Hierbei kann die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass ein Geldmarktfondsverwalter einen Vertrag kurzfristig kündigt. Kann beispielsweise ein umgekehrtes Pensionsgeschäft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Arbeitstag beendet werden, sollte es als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Hat der Verwalter die Möglichkeit, unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist Geld von einem Einlagenkonto abzuheben, kann dies als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Wenn ein Finanzinstrument eine Verkaufsoption enthält, diese Option täglich oder innerhalb von fünf Arbeitstagen frei ausgeübt werden kann und der Ausübungspreis der Verkaufsoption nahe dem erwarteten Wert des Instruments liegt, sollte dieses Instrument als täglich oder wöchentlich fälliger Vermögenswert betrachtet werden.

(39)

Da Geldmarktfonds in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten investieren können, ist es wichtig, dass die Anleger zwischen verschiedenen Geldmarktfondskategorien unterscheiden können. Geldmarktfonds sollten deshalb entweder als kurzfristige oder als Standard-Geldmarktfonds eingestuft werden. Kurzfristige Geldmarktfonds zielen darauf ab, geldmarktsatzkonforme Renditen bei größtmöglicher Sicherheit für die Anleger zu bieten. Durch die Kürze der WAM und der WAL werden Durationsrisiko und Kreditrisiko bei kurzfristigen Geldmarktfonds auf niedrigem Stand gehalten.

(40)

Bei Standard-Geldmarktfonds besteht das Anlageziel darin, leicht über den Renditen am Geldmarkt liegende Renditen zu erwirtschaften, weswegen sie in Vermögenswerte mit längerer Laufzeit investieren. Um dieses Anlageziel zu erreichen, sollten Standard-Geldmarktfonds für das Portfoliorisiko höhere Obergrenzen beispielsweise für die WAM und die WAL anwenden dürfen.

(41)

Nach Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (9) können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der Fonds-Vermögenswerte zu begegnen.

(42)

Damit ein angemessenes Liquiditätsmanagement sichergestellt ist, sollten die Geldmarktfonds solide Grundsätze und Verfahren zum Kennenlernen ihrer Anleger einführen. Die vom Geldmarktfondsverwalter umgesetzten Grundsätze sollten in dem Maße zum Verständnis der Anlegerbasis beitragen, dass umfangreiche Anteilsrückgaben antizipiert werden können. Damit ein Geldmarktfonds nicht mit abrupten, massiven Anteilsrückgaben konfrontiert ist, sollte Großanlegern, auf die ein großer Teil der Geldmarktfonds-Vermögenswerte entfällt, wie etwa bei einem einzelnen Anleger, der mehr Anteile hält als täglich Vermögenswerte fällig werden, besondere Beachtung geschenkt werden. Der Geldmarktfondsverwalter sollte, wann immer möglich, in Erfahrung bringen, wer seine Anleger sind, auch wenn sie durch Treuhandkonten, Portale oder andere indirekte Käufer vertreten werden.

(43)

Im Rahmen eines vorsichtigen Risikomanagements sollten Geldmarktfonds mindestens einmal pro Halbjahr Stresstests durchführen. Sollten die Ergebnisse solcher Tests auf Anfälligkeiten hindeuten, wird von dem Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Geldmarktfonds trifft.

(44)

Um den tatsächlichen Wert der Anlagen zu ermitteln, sollte vorzugsweise auf die Bewertung zu Marktpreisen zurückgegriffen werden. Liefert die Bewertung zu Marktpreisen einen verlässlichen Wert, so sollte ein Geldmarktfondsverwalter keine Bewertung zu Modellpreisen vornehmen dürfen, da Letztere tendenziell weniger präzise ist. Bei Vermögenswerten wie Schatzwechseln und Kommunalobligationen, Medium- oder Short-Term-Notes wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine verlässliche Bewertung zu Marktpreisen vorliegt. Bei der Bewertung von Commercial Papers oder Einlagenzertifikaten sollte der Geldmarktfondsverwalter überprüfen, ob ein Sekundärmarkt den genauen Preis liefert. Auch der vom Emittenten gebotene Rückkaufpreis kann als gute Schätzung des Werts des Commercial Paper angesehen werden. Bei einigen Vermögenswerten ist die Bewertung zum Marktpreis von Natur aus schwierig, beispielsweise bei einigen OTC-Derivaten mit geringem Handelsvolumen. Ist dies der Fall und ermöglicht die Bewertung zu Marktpreisen keine zuverlässige Bewertung der Vermögenswerte, sollte der Geldmarktfondsverwalter dem Vermögenswert mithilfe der Bewertung zu Modellpreisen einen beizulegenden Zeitwert zuweisen und beispielsweise Marktdaten wie die Rendite vergleichbarer Emissionen und vergleichbarer Emittenten verwenden oder die Zahlungsströme des Vermögenswerts abzinsen. Bei der Bewertung zu Modellpreisen wird einem Vermögenswert mit Hilfe von Finanzmodellen ein beizulegender Zeitwert zugewiesen. Solche Modelle können beispielsweise vom Geldmarktfonds selbst entwickelt werden, oder der Geldmarktfonds kann auf bestehende Modelle von Dritten wie Datenverkäufern zurückgreifen.

(45)

CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel verfolgen das Ziel, das angelegte Kapital zu erhalten und dabei gleichzeitig für ein hohes Maß an Liquidität zu sorgen. Die Mehrheit der CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat bei der Ausschüttung der Erträge an die Anleger einen festen Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) pro Anteil, der beispielsweise 1 EUR, 1 USD oder 1 GBP beträgt. Andere CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel akkumulieren die Erträge im NAV des Fonds und halten gleichzeitig den inneren Wert der Anlage konstant.

(46)

Um den Besonderheiten von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, sollten diese Fonds auch die international anerkannte Methode der fortgeführten Anschaffungskosten gemäß den von der Union für bestimmte Vermögenswerte angenommenen Rechnungslegungsstandards verwenden dürfen. Ungeachtet dessen und um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil kontinuierlich überwacht wird, sollten CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds ihre Anlagen auch nach der Bewertung zu Marktpreisen oder der Bewertung zu Modellpreisen bewerten.

(47)

Da der vom Geldmarktfonds veröffentlichte NAV alle Schwankungen beim Wert seiner Anlagen wiedergeben sollte, sollte er höchstens auf den nächsten Basispunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet werden. Wird der NAV in einer bestimmten Währung veröffentlicht und beträgt beispielsweise 1 EUR, so sollte die Wertanpassung alle 0,0001 EUR erfolgen. Bei einem NAV von 100 EUR sollte die Wertanpassung alle 0,01 EUR erfolgen. Geldmarktfonds, bei denen es sich um CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds handelt, sollten außerdem den konstanten NAV und die Differenz zwischen dem konstanten NAV und dem NAV veröffentlichen dürfen. In diesem Fall wird der konstante NAV berechnet, indem der NAV bei einem Wert von 1 EUR auf den nächsten Cent (in Schritten von 0,01 EUR) gerundet wird.

(48)

Um Anteilsrückgaben von Anlegern bei angespannter Marktlage entschärfen zu können, sollten CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds Regelungen für Rückgabegebühren und -sperren und haben, um den Anlegerschutz sicherzustellen und Vorteile für den zuerst Handelnden auszuschließen. Die Rückgabegebühren sollte angemessen widerspiegeln, welche Kosten dem Geldmarktfonds für die Herstellung von Liquidität entstehen, und keine Strafe darstellen, durch die Verluste ausgeglichen werden, die anderen Anlegern aufgrund der Anteilsrückgabe entstehen.

(49)

Wenn für einen Geldmarktfonds externe Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds zu erhalten oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch das Risiko der Ansteckung zwischen der Geldmarktfondsbranche und dem Rest der Finanzbranche. Dritte, darunter Kreditinstitute, andere Finanzinstitute oder Rechtspersonen, die der gleichen Gruppe wie der Geldmarktfonds angehören, die eine solche Unterstützung bereitstellen, könnten dies aus eigenem Interesse tun, und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder weil sie eine Schädigung ihres Rufes abwenden wollen, die einträte, wenn ihr Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht werden würde. Da sich diese Dritten nicht immer ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds trägt, wenn sie tatsächlich eintreten. Durch diese Unsicherheit erhöht sich die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am stärksten ausgeprägt sind und Zweifel daran aufkommen, ob die Sponsoren solide sind und verbundene Geldmarktfonds unterstützen können. Aus diesen Gründen sollte die externe Unterstützung von Geldmarktfonds verboten sein.

(50)

Die Anleger sollten vor einer Anlage in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt und ob es sich um einen CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, einen LVNAV-Geldmarktfonds oder einen VNAV-Geldmarktfonds handelt. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, sollte in allen Vertriebsunterlagen außerdem unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind. Geldmarktfonds sollten Anlegern außerdem wöchentlich bestimmte andere Informationen zur Verfügung stellen, darunter die Fristigkeitsgliederung des Portfolios, das Kreditprofil und Einzelheiten zu den zehn größten Beteiligungen des Geldmarktfonds.

(51)

Zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG oder 2011/61/EU vorgesehenen Berichtspflichten und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Risiken am Markt für Geldmarktfonds aufdecken, überwachen und auf diese Risiken reagieren können, sollten Geldmarktfonds den für sie zuständigen Behörden eine detaillierte Datenaufstellung über den Geldmarktfonds übermitteln, darunter Art und Merkmale des Geldmarktfonds, Portfolioindikatoren und Einzelheiten zu den im Portfolio gehaltenen Vermögenswerten. Diese Daten sollten die zuständigen Behörden unionsweit einheitlich erheben, um sich einen grundlegenden Überblick über die wichtigsten Entwicklungen am Markt für Geldmarktfonds zu verschaffen. Um eine gemeinsame Analyse der potenziellen Auswirkungen des Geldmarktfondsmarkts in der Union zu erleichtern, sollten diese Daten an die Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, weitergegeben werden, die eine zentrale Datenbank für Geldmarktfonds einrichten sollte.

(52)

Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Die zuständigen Behörden sollten daher alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen. Die Befugnisse gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sollten von diesen Befugnissen unberührt bleiben. Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(53)

Zur Festlegung weiterer technischer Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um einen Querverweis auf die Kriterien für STS-Verbriefungen und STS-ABCP einzuführen, die für Vermögenswerte geltenden quantitativen und qualitativen Anforderungen in Bezug auf Liquidität und Kreditqualität festzulegen und Kriterien für die Bewertung der Kreditqualität festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlament und des Rates an der Ausarbeitung der delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(54)

Daneben sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Durchführungsstandards zu erlassen. Die ESMA sollte damit beauftragt werden, einen der Kommission vorzulegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Formblatt zu erarbeiten, über das die Geldmarktfonds den zuständigen Behörden ihre Angaben übermitteln.

(55)

Die ESMA sollte alle ihr im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können. Ihr wird ebenfalls die Aufgabe übertragen, Entwürfe von technischen Durchführungsstandards zu erarbeiten.

(56)

Die Kommission sollte bis zum 21. Juli 2022 eine Überprüfung dieser Verordnung durchführen. Bei dieser Überprüfung sollten die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt und die Auswirkungen auf die verschiedenen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte analysiert werden. Auch die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Geldmarktfondsverwalter in der Union sollten dabei berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Bedeutung von Geldmarktfonds beim Erwerb von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert wurden, bewertet werden, wobei die besonderen Merkmale solcher Schuldtitel berücksichtigt werden sollten, da diese Schuldtitel für die Finanzierung der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind. Außerdem sollten bei der Überprüfung der Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Märkte für kurzfristige Finanzierungen und die Entwicklungen bei Regelungen auf internationaler Ebene berücksichtigt werden. Schließlich sollte die Kommission bis zum 21. Juli 2022 einen Bericht darüber vorlegen, ob eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel eingeführt werden kann, da die Emission von kurzfristigen öffentlichen EU-Schuldinstrumenten dem Unionsrecht unterliegt, weshalb aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Vorzugsbehandlung gegenüber öffentlichen Schuldtiteln von Staaten außerhalb der Union gerechtfertigt ist. Da es derzeit an kurzfristigen öffentlichen EU-Schuldinstrumenten mangelt und Unsicherheit bezüglich der Entwicklung der neu eingeführten LVNAV-Geldmarktfonds herrscht, sollte die Kommission bis zum 21. Juli 2022 die Möglichkeit prüfen, eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel einzuführen, und dabei auch prüfen, ob das Modell der LVNAV-Geldmarktfonds zu einer angemessenen Alternative zu CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der Union geworden ist.

(57)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) im Einklang stehen.

(58)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher, unionsweit geltender Aufsichts-, Geschäftsführungs- und Transparenzvorschriften für Geldmarktfonds — wobei umfassend berücksichtigt wird, dass ein Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von Geldmarktfonds einerseits und dem effizienten Funktionieren der Geldmärkte und den Kosten der einzelnen Interessenträger andererseits geschaffen werden muss — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(59)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen neuen einheitlichen Vorschriften für Geldmarktfonds stehen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden, in Bezug auf die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, das Portfolio eines Geldmarktfonds, die Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und die Meldepflichten für Geldmarktfonds.

Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die

a)

gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulassungspflichtige OGAW oder als OGAW zugelassen sind oder gemäß der Richtlinie 2011/61/EU AIF sind;

b)

in kurzfristige Vermögenswerte investieren und

c)

Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;

2.

„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission (15);

3.

„übertragbare Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG;

4.

„Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;

5.

„umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;

6.

„Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein „Wertpapierverleihgeschäft“ und für das die Übertragung empfangende Institut um ein „Wertpapierleihgeschäft“ handelt;

7.

„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.

„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;

9.

„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet wird;

10.

„Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge oder Abschläge angepasst wird;

11.

„Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel“ oder „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ (CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds,

a)

der einen unveränderten Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil anstrebt,

b)

wobei der Fondsertrag täglich zugerechnet wird und entweder an den Anleger ausgeschüttet oder für den Erwerb weiterer Fondsanteile verwendet werden kann,

c)

wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder seinen Gegenwert in Währung gerundet wird und

d)

bei dem mindestens 99,5 % der Vermögenswerte in Instrumente im Sinne von Artikel 17 Absatz 7, in durch Staatsanleihen im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 besicherte umgekehrte Pensionsgeschäfte und in Barmittel investiert werden;

12.

„Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ oder „LVNAV-Geldmarktfonds“ (LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29, 30 und 32 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b entspricht;

13.

„Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert“ oder „VNAV-Geldmarktfonds“ (VNAV: Variable Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29 und 30 und Artikel 33 Absatz 1 entspricht;

14.

„kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 24 unterliegt;

15.

„Standard-Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 25 unterliegt;

16.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17.

„für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“

a)

bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;

b)

bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;

c)

bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:

i)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;

ii)

die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;

iii)

die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet wird und mit Pass in der Union vertrieben wird;

18.

„rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;

19.

„gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer“ oder „WAM“ (Weighted Average Maturity) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

20.

„gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit“ oder „WAL“ (Weighted Average Life) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

21.

„Restlaufzeit“ die verbleibende Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit eines Wertpapiers;

22.

„Leerverkauf“ einen Verkauf von Instrumenten durch einen Geldmarktfonds, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Geldmarktfonds befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Geldmarktfonds zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Geldmarktinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, sie zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern, ausgenommen

a)

den Verkauf seitens einer der Parteien eines Pensionsgeschäfts, bei dem die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Kurs verkauft und die andere Partei sich verpflichtet, dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Kurs zurückzuverkaufen, oder

b)

den Abschluss eines Terminkontrakts oder eines anderen Derivatekontrakts über den Verkauf von Wertpapieren zu einem bestimmten Kurs zu einem künftigen Zeitpunkt;

23.

„Geldmarktfondsverwalter“ bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF.

Artikel 3

Arten von Geldmarktfonds

(1)   Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:

a)

als VNAV-Geldmarktfonds;

b)

als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;

c)

als LVNAV-Geldmarktfonds.

(2)   In der Zulassung eines Geldmarktfonds wird ausdrücklich angegeben, um welche der in Absatz 1 genannten Arten von Geldmarktfonds es sich handelt.

Artikel 4

Zulassung von Geldmarktfonds

(1)   Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden.

Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

(2)   Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der erstmals gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW und gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des OGAW-Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen.

Wurde ein Organismus für gemeinsame Anlagen bereits gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zugelassen, so kann er eine Zulassung als Geldmarktfonds im Einklang mit dem in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren beantragen.

(3)   Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist und einer Zulassung als Geldmarktfonds nach dieser Verordnung bedarf, wird nach dem in Artikel 5 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.

(4)   Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.

(5)   Für die Zwecke der Zulassung als Geldmarktfonds übermittelt der Organismus für gemeinsame Anlagen der für ihn zuständigen Behörde alle folgenden Unterlagen:

a)

Vertragsbedingungen oder Satzung des Geldmarktfonds, einschließlich der Angabe, um welche Art von Geldmarktfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt;

b)

Identitätsnachweis des Geldmarktfondsverwalters;

c)

Identitätsnachweis der Verwahrstelle;

d)

Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;

e)

Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Anforderungen in den Kapiteln II bis VII erforderlich sind;

f)

sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.

(6)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.

(7)   Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Art gemäß Artikel 3 Absatz 1, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standard-Geldmarktfonds handelt, der Geldmarktfondsverwalter und die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Artikel 5

Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds

(1)   Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde den Antrag eines AIFM, der bereits nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung des AIF-Geldmarktfonds, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt.

(2)   Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung eines AIF-Geldmarktfonds ist, übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde

a)

die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;

b)

Angaben zu Übertragungsvereinbarungen über das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;

c)

Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF-Geldmarktfonds, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.

(3)   Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.

(4)   Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde lehnt den Antrag des AIFM nur ab, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Der AIFM entspricht nicht dieser Verordnung;

b)

der AIFM entspricht nicht der Richtlinie 2011/61/EU;

c)

der AIFM wurde von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen;

d)

der AIFM hat die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht übermittelt.

Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.

(5)   Die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.

(6)   Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags wird der AIFM darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.

(7)   Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.

Artikel 6

Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds

(1)   Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

Ein OGAW oder AIF darf keine irreführende oder ungenaue Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erweckt, dass er ein Geldmarktfonds ist, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.

Ein OGAW oder AIF darf keine Merkmale aufweisen, die im Wesentlichen den Merkmalen gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.

(2)   Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder einer anderen Bezeichnung, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist, umfasst die Verwendung in externen Dokumenten, Prospekten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.

Artikel 7

Anwendbare Vorschriften

(1)   Ein Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter entsprechen jederzeit dieser Verordnung.

(2)   Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

(3)   Ein AIF-Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

(4)   Der Geldmarktfondsverwalter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet für alle Verluste und Schäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.

(5)   Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.

KAPITEL II

Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

Artikel 8

Allgemeine Grundsätze

(1)   Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.

(2)   Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49 bis 50a und Artikel 51 Absatz 2 sowie den Artikeln 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

Artikel 9

Zulässige Vermögenswerte

(1)   Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte:

a)

Geldmarktinstrumente, einschließlich einzeln oder gemeinsam von der Union, von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;

b)

zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP);

c)

Einlagen bei Kreditinstituten;

d)

Finanzderivate;

e)

Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen;

f)

umgekehrte Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 erfüllen;

g)

Anteile an anderen Geldmarktfonds.

(2)   Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:

a)

Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;

b)

Leerverkäufe der folgenden Instrumente: Geldmarktinstrumente, Verbriefungen, ABCP und Anteile an anderen Geldmarktfonds;

c)

direktes oder indirektes Engagement in Aktien oder Rohstoffe, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;

d)

Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;

e)

Aufnahme und Vergabe von Barkrediten.

(3)   Ein Geldmarktfonds kann zusätzliche flüssige Mittel gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG halten.

Artikel 10

Zulässige Geldmarktinstrumente

(1)   Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a)

Es fällt unter eine der Kategorien von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG;

b)

es weist eines der beiden folgenden Merkmale auf:

i)

bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in nicht mehr als 397 Tagen;

ii)

es hat eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen;

c)

der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments haben gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten;

d)

investiert ein Geldmarktfonds in eine Verbriefung oder ein ABCP, unterliegt er den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Standard-Geldmarktfonds auch in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung investieren, sofern die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage beträgt. Zu diesem Zweck sind Geldmarktinstrumente mit variablem Zinssatz und durch eine Swap-Vereinbarung abgesicherte Geldmarktinstrumente mit festem Zinssatz an einen Geldmarktsatz oder -index anzupassen.

(3)   Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität emittiert oder garantiert wurden.

Artikel 11

Zulässige Verbriefungen und ABCP

(1)   Sowohl eine Verbriefung als auch ein ABCP sind als zulässige Anlage für einen Geldmarktfonds anzusehen, wenn die Verbriefung oder das ABCP ausreichend liquide ist, gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten hat und einer der folgenden Kategorien angehört:

a)

eine Verbriefung im Sinne von Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (16) der Kommission;

b)

ein ABCP, das von einem ABCP-Programm emittiert wurde,

i)

das vollständig von einem regulierten Kreditinstitut unterstützt wird, das alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und sämtliche erheblichen Verwässerungsrisiken sowie die laufenden Transaktionskosten und die laufenden programmweiten Kosten in Verbindung mit dem ABCP abdeckt, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren;

ii)

das keine Wiederverbriefung ist und bei dem die der Verbriefung zugrunde liegenden Engagements auf der Ebene der jeweiligen ABCP-Transaktion keine Verbriefungspositionen umfassen;

iii)

das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst;

c)

eine einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefung oder ein STS-ABCP.

(2)   Ein kurzfristiger Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a)

Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbriefungen beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;

b)

die die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbriefungen oder ABCP beträgt nicht mehr als 397 Tage;

c)

die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

(3)   Ein Standard-Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a)

Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder die Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbriefungen und ABCP beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;

b)

die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

(4)   Im Einklang mit Artikel 45 erlässt die Kommission bis spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des vorliegenden Artikels durch die Einfügung eines Verweises auf die Kriterien zur Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP in den entsprechenden Bestimmungen jener Verordnung. Diese Änderung wird spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts oder ab dem Datum der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen wirksam, je nachdem, was später eintritt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfassen die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP mindestens Folgendes:

a)

Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit der Verbriefung, einschließlich ihres „True-Sale“-Merkmals und der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Übernahme der Engagements;

b)

Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung der Verbriefung, einschließlich Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt;

c)

Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Verbriefung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen an potenzielle Anleger;

d)

für ABCP zusätzlich zu den Buchstaben a, b und c Anforderungen in Bezug auf den Sponsor und die Unterstützung des ABCP-Programms durch den Sponsor.

Artikel 12

Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;

b)

die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;

c)

das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.

Artikel 13

Zulässige Finanzderivate

Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder OTC gehandelt wird und alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Bei den Basiswerten des Derivats handelt es sich um Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes;

b)

das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Zinssatz- oder Wechselkursrisiken;

c)

die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von der zuständigen Behörde des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien;

d)

die OTC-Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.

Artikel 14

Zulässige Pensionsgeschäfte

Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;

b)

der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;

c)

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können

i)

als Einlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG hinterlegt oder

ii)

in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 investiert, aber nicht anderweitig in zulässige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 investiert, übertragen oder anderweitig wiederverwendet werden;

d)

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;

e)

der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.

Artikel 15

Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte

(1)   Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen;

b)

der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgezahlten Barmittel.

(2)   Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente, die die Anforderungen des Artikels 10 erfüllen.

Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen.

(3)   Verbriefungen und ABCP werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht von einem Geldmarktfonds entgegengenommen.

(4)   Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind ausreichend diversifiziert, wobei die Engagements gegenüber ein und demselben Emittenten höchstens 15 % des NAV des Geldmarktfonds ausmachen, es sei denn, diese Vermögenswerte sind Geldmarktinstrumente, die die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen. Außerdem müssen die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, von einer Einrichtung ausgegeben werden, die von der Gegenpartei unabhängig ist und voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweist.

(5)   Ein Geldmarktfonds, der ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingeht, muss dafür sorgen, dass er jederzeit die gesamten Barmittel entweder auf zeitanteiliger Basis oder auf Basis der Bewertung zu Marktpreisen abrufen kann. Wenn die Barmittel jederzeit auf Basis der Bewertung zu Marktpreisen abgerufen werden können, wird die Bewertung zu Marktpreisen des umgekehrten Pensionsgeschäfts für die Berechnung des NAV des Geldmarktfonds verwendet.

(6)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide übertragbare Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente als jene, die die Anforderungen von Artikel 10 erfüllen, entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie werden von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde;

b)

sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde.

Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) offengelegt.

Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte müssen die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45 zu erlassen, in denen ergänzend zu dieser Verordnung quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Absatz 6 genannten Vermögenswerte sowie quantitative und qualitative Kreditqualitätsanforderungen für die in Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels genannten Vermögenswerte festgelegt werden.

Die Kommission trägt hierbei dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 21. Januar 2018.

Artikel 16

Zulässige Anteile von Geldmarktfonds

(1)   Ein Geldmarktfonds darf Anteile an anderen Geldmarktfonds (im Folgenden „Geldmarktfonds, in den investiert werden soll“) erwerben, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Laut den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, dürfen insgesamt nicht mehr als 10 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert werden;

b)

der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, hält keine Anteile am investierenden Geldmarktfonds.

Ein Geldmarktfonds, dessen Anteile erworben wurden, darf während des Zeitraums, in dem der erwerbende Geldmarktfonds Anteile hält, nicht in den erwerbenden Geldmarktfonds investieren.

(2)   Ein Geldmarktfonds darf Anteile anderer Geldmarktfonds erwerben, sofern nicht mehr als 5 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines einzigen Geldmarktfonds investiert werden.

(3)   Ein Geldmarktfonds darf insgesamt höchstens 17,5 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investieren.

(4)   Anteile anderer Geldmarktfonds sind als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, ist gemäß dieser Verordnung zugelassen;

b)

wenn der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, unmittelbar oder mittelbar von dem gleichen Verwalter wie der erwerbende Geldmarktfonds oder von einem anderen Unternehmen, mit dem der Verwalter des erwerbenden Geldmarktfonds durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird, so darf der Verwalter des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, oder das andere Unternehmen im Zusammenhang mit der Investition des Geldmarktfonds keine Gebühren für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, berechnen;

c)

wenn ein Geldmarktfonds 10 % oder mehr seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert:

i)

muss im Prospekt jenes Geldmarktfonds angegeben sein, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben, und

ii)

im Jahresbericht muss angegeben sein, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben.

(5)   Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für einen Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 5 zugelassener AIF ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;

b)

gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels darf ein Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassener OGAW ist, im Einklang mit Artikel 55 oder 58 der Richtlinie 2009/65/EG Anteile an anderen Geldmarktfonds erwerben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;

b)

gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.

(6)   Kurzfristige Geldmarktfonds dürfen nur in Anteile anderer kurzfristiger Geldmarktfonds investieren.

(7)   Standard-Geldmarktfonds dürfen in Anteile von kurzfristigen Geldmarktfonds und Standard-Geldmarktfonds investieren.

Abschnitt II

Bestimmungen zur Anlagepolitik

Artikel 17

Diversifizierung

(1)   Ein Geldmarktfonds investiert höchstens

a)

5 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten;

b)

10 % seines Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut, es sei denn, die Bankenbranche in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, ist so strukturiert, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es ist für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar, Einlagen in einem anderen Mitgliedstaat zu tätigen; in diesem Fall dürfen bis zu 15 % seines Vermögens als Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut hinterlegt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf ein VNAV-Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten investieren, sofern der Gesamtwert dieser Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP, die der VNAV-Geldmarktfonds bei jedem Emittenten hält, bei dem er mehr als 5 % seiner Vermögenswerte investiert, nicht mehr als 40 % des Wertes seines Vermögens ausmachen.

(3)   Bis zum Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP zusammen nicht mehr als 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus.

Ab dem Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP nicht mehr als 20 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus, wobei bis zu 15 % des Vermögens eines Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP investiert werden dürfen, die nicht den Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP entsprechen.

(4)   Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit OTC-Derivaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.

(5)   Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 15 % seines Vermögens hinaus.

(6)   Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:

a)

Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP;

b)

Einlagen bei dieser Stelle;

c)

OTC-Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.

Abweichend von der Diversifizierungsanforderung gemäß Unterabsatz 1 darf ein Geldmarktfonds, wenn der Finanzmarkt in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, so strukturiert ist, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar ist, Finanzinstitute in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen, die unter den Buchstaben a bis c genannten Arten von Investitionen kombinieren, wobei höchstens 20 % seines Vermögens bei einem einzigen Emittenten investiert werden dürfen.

(7)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die für einen Geldmarktfonds zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten, bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in verschiedene einzeln oder gemeinsam von der Union, den nationalen, regionalen und lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Geldmarktinstrumente zu investieren.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des Emittenten;

b)

der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens;

c)

auf alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich Bezug genommen;

d)

im Prospekt und in den Marketingmitteilungen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, werden genannt.

(8)   Ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds höchstens 10 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen investieren, die von ein und demselben Kreditinstitut begeben wurden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, mit denen während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend gedeckt werden können und die vorrangig für die bei einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 40 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.

(9)   Ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds höchstens 20 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen investieren, die von ein und demselben Kreditinstitut begeben wurden, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt sind, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 dieses Artikels.

Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenzen, 60 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.

(10)   Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden bei der Berechnung der Anlageobergrenzen gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels als ein einziger Emittent angesehen.

Artikel 18

Konzentration

(1)   Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP eines einzigen Emittenten halten.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, von nationalen, regionalen und lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.

Abschnitt III

Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP

Artikel 19

Internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität

(1)   Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es konsequent an.

(2)   Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.

(3)   Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf vorsichtige, systematische und durchgängige Bewertungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.

(4)   Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität folgenden allgemeinen Grundsätzen entspricht:

a)

Es ist ein wirksames Verfahren zu schaffen, um aussagekräftige Informationen zum Emittenten und den Merkmalen des Instruments zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten;

b)

es sind angemessene Maßnahmen festzulegen und anzuwenden, um sicherzustellen, dass bei der internen Bewertung der Kreditqualität eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten und die Kreditqualität des Instruments beeinflussen, Rechnung getragen wird;

c)

das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist fortlaufend zu überwachen, und alle Bewertungen der Kreditqualität sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen;

d)

obwohl kein automatischer und übermäßiger Rückgriff auf externe Ratings gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfolgen darf, führt der Geldmarktfondsverwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität für Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP durch, wenn eine wesentliche Veränderung Auswirkungen auf die bestehende Bewertung des Instruments haben kann;

e)

die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität sind vom Geldmarktfondsverwalter mindestens einmal jährlich im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und die Überprüfung wird der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde übermittelt. Erlangt der Geldmarktfondsverwalter Kenntnis von Fehlern in den Methoden zur Bewertung der Kreditqualität oder deren Anwendung, so behebt er diese Fehler umgehend;

f)

werden die bei dem internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, so hat der Geldmarktfondsverwalter alle davon betroffenen internen Bewertungen der Kreditqualität so schnell wie möglich zu überprüfen.

Artikel 20

Interne Bewertung der Kreditqualität

(1)   Der Geldmarktfondsverwalter wendet das in Artikel 19 festgelegte Verfahren an, um zu ermitteln, ob die Kreditqualität eines Geldmarktinstruments, einer Verbriefung oder eines ABCP positiv bewertet wird. Wenn eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates reguliert und zertifiziert ist, ein Rating für dieses Geldmarktinstrument zur Verfügung gestellt hat, darf der Geldmarktfondsverwalter bei seiner internen Bewertung der Kreditqualität auf ein solches Rating sowie ergänzende Informationen und Analysen zurückgreifen, wobei er gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nicht ausschließlich oder automatisch auf ein solches Rating zurückgreifen darf.

(2)   Bei der Bewertung der Kreditqualität werden mindestens die folgenden Faktoren und allgemeinen Grundsätze berücksichtigt:

a)

die Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments;

b)

qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, darunter die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt;

c)

der kurzfristige Charakter von Geldmarktinstrumenten;

d)

die Vermögenswertklasse des Instruments;

e)

die Art des Emittenten, wobei mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden ist: nationale, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften;

f)

bei strukturierten Finanzinstrumenten das operationelle Risiko und das Gegenparteirisiko, die der strukturierten Finanztransaktion innewohnen, sowie bei einem Engagement in Verbriefungen das Kreditrisiko des Emittenten, die Verbriefungsstruktur und das Kreditrisiko der Basiswerte;

g)

das Liquiditätsprofil des Instruments.

Zusätzlich zu den in diesem Absatz genannten Faktoren und allgemeinen Grundsätzen kann der Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 Warnungen und Indikatoren Rechnung tragen.

Artikel 21

Dokumentation

(1)   Ein Geldmarktfondsverwalter dokumentiert sein internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität und seine Bewertungen der Kreditqualität. Dokumentiert werden alle folgenden Aspekte:

a)

die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seines internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Bewertung der Kreditqualität nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Bewertung beurteilen können;

b)

die Gründe und die Analyse, auf deren Grundlage die Bewertung der Kreditqualität vorgenommen wird und die Entscheidung des Geldmarktfondsverwalters beruht, nach welchen Kriterien und wie häufig die Bewertung der Kreditqualität überprüft wird;

c)

alle größeren Veränderungen beim internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, wobei auch die Auslöser dieser Veränderungen zu nennen sind;

d)

die Organisation des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der internen Kontrollstruktur;

e)

alle vergangenen internen Bewertungen der Kreditqualität von Instrumenten, Emittenten und, falls vorhanden, anerkannten Garantiegebern;

f)

die für das Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität zuständige(n) Person(en).

(2)   Der Geldmarktfondsverwalter bewahrt die in Absatz 1 genannten Dokumente mindestens drei vollständige jährliche Rechnungslegungszeiträume lang auf.

(3)   Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen den für den Geldmarktfonds zuständigen Behörden und den für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

Artikel 22

Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität

Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:

a)

die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3;

b)

die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;

c)

die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;

d)

die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung“, der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird.

Artikel 23

Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität

(1)   Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird von der Geschäftsleitung, dem Leitungsgremium und — soweit vorhanden — der Aufsichtsfunktion eines Geldmarktfondsverwalters genehmigt.

Diese Parteien müssen eine solide Kenntnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der Bewertungsmethoden des Verwalters haben und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.

(2)   Der Geldmarktfondsverwalter erstattet den in Absatz 1 genannten Parteien auf der Grundlage einer Analyse der internen Bewertungen der Kreditqualität Bericht über das Kreditrisikoprofil des Geldmarktfonds. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.

(3)   Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität sicher.

Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung der internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.

(4)   Interne Bewertungen der Kreditqualität und ihre regelmäßige Überprüfung durch den Geldmarktfondsverwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind.

KAPITEL III

Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds

Artikel 24

Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds

(1)   Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio erfüllen:

a)

Die WAM seines Portfolios hat höchstens 60 Tage zu betragen;

b)

die WAL seines Portfolios hat höchstens 120 Tage zu betragen, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3;

c)

bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 10 % ihrer Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt;

d)

bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;

e)

bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 30 % ihrer Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 30 % sinkt;

f)

bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 15 % seiner Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;

g)

für die Zwecke der in Buchstabe e genannten Berechnung dürfen in Artikel 17 Absatz 7 genannte Vermögenswerte, die hochliquide sind und innerhalb eines Arbeitstags zurückgegeben und abgewickelt werden können und eine Restlaufzeit von bis zu 190 Tagen haben, bis zu einer Obergrenze von 17,5 % seiner Vermögenswerte ebenfalls zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines LVNAV-Geldmarktfonds oder CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel gezählt werden.

h)

Für die Zwecke der in Buchstabe f genannten Berechnung dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen kurzfristigen Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den kurzfristigen Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:

i)

Die Verkaufsoption kann von dem kurzfristigen Geldmarktfonds zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

ii)

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum Ausübungszeitpunkt;

iii)

aus der Anlagestrategie des kurzfristigen Geldmarktfonds ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 darf sich ein kurzfristiger Geldmarktfonds im Fall von amortisierenden Instrumenten bei der Berechnung der WAL für Verbriefungen und ABCP auf Folgendes stützen, um die Restlaufzeit zu berechnen:

i)

das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente;

ii)

das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.

(2)   Werden die Obergrenzen gemäß diesem Artikel von dem Geldmarktfonds aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, oder infolge der Ausübung der Zeichnungs- oder Rückgaberechte überschritten, so strebt dieser Geldmarktfonds als vorrangiges Ziel die Korrektur dieser Lage unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder Teilhaber an.

(3)   Alle Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Form von kurzfristigen Geldmarktfonds annehmen.

Artikel 25

Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds

(1)   Ein Standard-Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

a)

Die WAM seines Portfolios darf zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate betragen;

b)

die WAL seines Portfolios darf, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3, zu keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate betragen;

c)

mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte haben aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;

d)

mindestens 15 % seiner Vermögenswerte haben aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;

e)

für die Zwecke der in Buchstabe d genannten Berechnung dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen Standard-Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den Standard-Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:

i)

Die Verkaufsoption kann von dem Standards-Geldmarktfonds zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

ii)

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum Ausübungszeitpunkt;

iii)

aus der Anlagestrategie des Standard-Geldmarktfonds ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 darf sich ein Standard-Geldmarktfonds im Fall von amortisierenden Instrumenten bei der Berechnung der WAL für Verbriefungen und ABCP auf Folgendes stützen, um die Restlaufzeit zu berechnen:

i)

das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente oder

ii)

das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.

(2)   Werden die Obergrenzen gemäß diesem Artikel von dem Standard-Geldmarktfonds aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, oder infolge der Ausübung der Zeichnungs- oder Rückgaberechte überschritten, so strebt dieser Geldmarktfonds als vorrangiges Ziel die Korrektur dieser Lage unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder Teilhaber an.

(3)   Ein Standard-Geldmarktfonds darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds annehmen.

Artikel 26

Geldmarktfondsratings

Ein Geldmarktfonds, der ein externes Rating in Auftrag gibt oder finanziert, muss dabei im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 handeln. Der Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter geben im Prospekt des Geldmarktfonds und allen Mitteilungen an Anleger, in denen das externe Rating erwähnt wird, unmissverständlich an, dass das Rating vom Geldmarktfonds oder vom Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben oder finanziert wurde.

Artikel 27

„Know-your-Customer“-Prinzip

(1)   Um die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter unbeschadet etwaiger strengerer Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates (19) Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt walten, wobei er mindestens die Anlegerkategorie, die Anzahl der Anteile eines einzelnen Anlegers am Fonds und die Entwicklung der Zu- und Abflüsse berücksichtigt.

(2)   Übersteigt der Wert der von einem einzelnen Anleger gehaltenen Anteile den Betrag der entsprechenden Anforderung an die tägliche Liquidität eines Geldmarktfonds, so trägt der Geldmarktfondsverwalter neben den in Absatz 1 genannten Faktoren allen folgenden Faktoren Rechnung:

a)

erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger, einschließlich der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds;

b)

der Risikoaversion der verschiedenen Anleger;

c)

dem Grad der Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds.

(3)   Leiten Geldmarktfondsanleger ihre Anlagen über einen Vermittler, so muss der Geldmarktfondsverwalter beim Vermittler die Informationen anfordern, anhand deren er die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllen kann, um die Liquidität und die Konzentration der Anleger des Geldmarktfonds angemessen zu verwalten.

(4)   Der Geldmarktfondsverwalter sorgt dafür, dass der Wert der von einem einzigen Anleger gehaltenen Anteile das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst, wenn er einen beträchtlichen Anteil des gesamten NAV des Geldmarktfonds ausmacht.

Artikel 28

Durchführung von Stresstests

(1)   Für jeden Geldmarktfonds bestehen solide Stresstestverfahren, mit denen mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermittelt werden. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter bewertet die potenziellen Auswirkungen dieser Ereignisse oder Änderungen auf den Geldmarktfonds. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter führt regelmäßig Stresstests für verschiedene mögliche Szenarien durch.

Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen:

a)

hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio;

b)

hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse;

c)

hypothetische Zinssatzbewegungen und Wechselkursbewegungen;

d)

hypothetische Rückgabemengen;

e)

hypothetische Ausweitung oder Verringerung von Spreads bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind;

f)

hypothetische makrosystemische Schocks, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken.

(2)   Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil geschätzt.

(3)   Die Stresstest-Intervalle werden vom Leitungsorgan des Geldmarktfonds, falls vorhanden, oder vom Leitungsorgan des Geldmarktfondsverwalters nach Prüfung der Frage, welche Intervalle angesichts der Marktbedingungen als sinnvoll und vernünftig zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung aller geplanten Änderungen beim Portfolio des Geldmarktfonds bestimmt. Stresstests werden mindestens einmal pro Halbjahr durchgeführt.

(4)   Ergibt der Stresstest eine etwaige Anfälligkeit des Geldmarktfonds, so erstellt der Geldmarktfondsverwalter einen umfassenden Bericht mit den Ergebnissen des Stresstests und einem Vorschlag für einen Maßnahmenplan.

Bei Bedarf trifft der Geldmarktfondsverwalter Maßnahmen, um die Robustheit des Geldmarktfonds zu erhöhen, einschließlich solcher, mit denen die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds verbessert werden, und unterrichtet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

(5)   Dem Leitungsorgan des Geldmarktfonds, falls vorhanden, oder dem Leitungsorgan des Geldmarktfondsverwalters wird der umfassende Bericht mit den Stresstestergebnissen und dem Vorschlag für einen Maßnahmenplan zur Prüfung vorgelegt. Das Leitungsorgan ändert den vorgeschlagenen Maßnahmenplan, falls nötig, und genehmigt den endgültigen Maßnahmenplan. Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt.

(6)   Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde leitet den umfassenden Bericht nach Absatz 5 an die ESMA weiter.

(7)   Zur Festlegung gemeinsamer Referenzparameter für die den Stresstests zugrunde zu legenden Szenarien gibt die ESMA Leitlinien vor und berücksichtigt dabei die in Absatz 1 genannten Faktoren. Die Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen mindestens einmal jährlich aktualisiert.

KAPITEL IV

Bewertungsvorschriften

Artikel 29

Bewertung von Geldmarktfonds

(1)   Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden mindestens einmal täglich bewertet.

(2)   Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden, wann immer möglich, nach der Bewertung zu Marktpreisen bewertet.

(3)   Bei Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen

a)

wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, der Vermögenswert kann zum Mittelkurs glattgestellt werden,

b)

wird ausschließlich auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen; diese Daten werden anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet:

i)

Anzahl und Qualität der Gegenparteien;

ii)

Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;

iii)

Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will.

(4)   Ist die Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich oder weisen die Marktdaten nicht die erforderliche Qualität auf, wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds konservativ unter Anwendung der Bewertung zu Modellpreisen bewertet.

Das Modell muss eine präzise Schätzung des dem Vermögenswert des Geldmarktfonds inhärenten Wertes liefern und sich auf alle folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:

a)

Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;

b)

Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will;

c)

das mit dem Vermögenswert verbundene Markt-, Zins- und Kreditrisiko.

Bei Anwendung der Bewertung zu Modellpreisen wird die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht angewandt.

(5)   Eine nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 durchgeführte Bewertung wird den zuständigen Behörden mitgeteilt.

(6)   Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel zusätzlich auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.

(7)   Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines LVNAV-Geldmarktfonds mit einer Restlaufzeit von bis zu 75 Tagen nicht nur nach der Bewertung zu Marktpreisen gemäß den Absätzen 2 und 3 und der Bewertung zu Modellpreisen gemäß Absatz 4, sondern auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.

Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird nur zur Bewertung eines Vermögenswerts eines LVNAV-Geldmarktfonds verwendet, wenn der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Preis dieses Vermögenswerts nicht um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berechneten Preis dieses Vermögenswertes abweicht. Bei einer solchen Abweichung muss der Preis des Vermögenswertes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnet werden.

Artikel 30

Berechnung des NAVs pro Anteil

(1)   Ein Geldmarktfonds berechnet den NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe aller Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, die jeweils nach der Bewertung zu Marktpreisen oder der Bewertung zu Modellpreisen oder beiden Methoden bewertet wurden, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.

(2)   Der NAV pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.

(3)   Der NAV pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet und im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.

Artikel 31

Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel

(1)   Ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als die Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 6 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.

(2)   Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird auf den nächsten Prozentpunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.

(3)   Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird mindestens einmal täglich berechnet.

(4)   Die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil wird beobachtet und täglich im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.

Artikel 32

Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von LVNAV-Geldmarktfonds

(1)   Ein LVNAV-Geldmarktfonds berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.

(2)   Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird auf den nächsten Prozentpunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.

(3)   Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird mindestens einmal täglich berechnet.

(4)   Die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil wird beobachtet und täglich im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.

Artikel 33

Ausgabe- und Rücknahmekurs

(1)   Der Kurs, zu dem die Anteile eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist ungeachtet zulässiger Entgelte oder Gebühren, die im Prospekt des Geldmarktfonds angegeben sind, gleich seinem NAV pro Anteil.

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

kann der Kurs, zu dem die Anteile eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten NAV pro Anteil sein;

b)

können die Anteile eines LVNAV-Geldmarktfonds zu einem Kurs ausgegeben oder zurückgenommen werden, der dem konstanten NAV pro Anteil dieses Geldmarktfonds entspricht, allerdings nur dann, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.

In Bezug auf Buchstabe b erfolgt die nachfolgende Rücknahme oder Zeichnung zu einem Kurs, der dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil entspricht, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.

Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags durch den Geldmarktfondsverwalter unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der LVNAV-Geldmarktfonds nicht länger zu einem konstanten NAV pro Anteil gezeichnet oder zurückgenommen wird.

KAPITEL V

Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds

Artikel 34

Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds

(1)   Der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds führt vorsichtige und rigorose Verfahren für das Liquiditätsmanagement ein, setzt sie um und wendet sie konsequent an, damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen dieser Fonds eingehalten werden. Die Verfahren für das Liquiditätsmanagement werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung dieser Fonds und im Prospekt deutlich beschrieben.

Damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen eingehalten werden, gelten die folgenden Verfahren:

a)

Wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 30 % der gesamten Vermögenswerte des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds fällt und die täglichen Nettorücknahmen an einem einzigen Arbeitstag 10 % der gesamten Vermögenswerte überschreiten, unterrichtet der Verwalter des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine geeignete Vorgehensweise zu ermitteln, und entscheidet, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

i)

Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben,

ii)

Rückgabesperren, mit denen die Menge der Anteile, die an einem Arbeitstag zurückgegeben werden können, für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen auf höchstens 10 % der Anteile am Geldmarktfonds beschränkt werden,

iii)

Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen oder

iv)

keine unverzüglichen Maßnahmen, abgesehen von der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 2;

b)

wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 10 % der gesamten Vermögenswerte fällt, unterrichtet der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, auf deren Grundlage und unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt und die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich niederlegt:

i)

Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;

ii)

Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen

(2)   Wenn Rückgaben innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen insgesamt für mehr als 15 Tage ausgesetzt werden, verliert ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein LVNAV-Geldmarktfonds automatisch seinen Status als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds. Der CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds teilt dies umgehend jedem Anleger klar und verständlich auf schriftlichem Wege mit.

(3)   Nachdem die Leitung des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Vorgehensweise bezüglich sowohl Absatz 1 Buchstabe a als auch Absatz 1 Buchstabe b festgelegt hat, teilt sie der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde die Einzelheiten ihrer Entscheidung umgehend mit.

KAPITEL VI

Externe Unterstützung

Artikel 35

Externe Unterstützung

(1)   Ein Geldmarktfonds darf keine externe Unterstützung erhalten.

(2)   Unter externer Unterstützung wird die direkte oder indirekte Unterstützung für einen Geldmarktfonds durch einen Dritten, einschließlich eines Sponsors des Geldmarktfonds, verstanden, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der NAV pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird.

Externe Unterstützung umfasst:

a)

Barzuschüsse von Dritten;

b)

den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem überhöhten Preis;

c)

den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;

d)

die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;

e)

jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den NAV pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten.

KAPITEL VII

Transparenzanforderungen

Artikel 36

Transparenz

(1)   Ein Geldmarktfonds weist in allen externen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Schreiben oder sonstigen schriftlichen Belegen, die von ihm oder dem Geldmarktfondsverwalter herausgegeben werden und an künftige Anleger, Anteilsinhaber oder Teilhaber gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind, darauf hin, um welche Art von Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt und ob er ein kurzfristiger Geldmarktfonds oder ein Standard-Geldmarktfonds ist.

(2)   Der Geldmarktfondsverwalter stellt den Anlegern des Geldmarktfonds mindestens wöchentlich alle folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Fristigkeitsgliederung des Portfolios des Geldmarktfonds;

b)

das Kreditprofil des Geldmarktfonds;

c)

die WAM und die WAL des Geldmarktfonds;

d)

Angaben zu den 10 größten Beteiligungen des Geldmarktfonds, darunter Name, Land, Laufzeit und Anlagentyp sowie die Gegenpartei bei Pensions- und umgekehrten Pensionsgeschäften;

e)

den Gesamtwert der Vermögenswerte des Geldmarktfonds;

f)

die Nettorendite des Geldmarktfonds.

(3)   Jedes Dokument, das ein Geldmarktfonds für Vertriebszwecke verwendet, enthält deutlich sichtbar alle folgenden Hinweise:

a)

dass der Geldmarktfonds keine garantierte Anlage ist;

b)

dass eine Anlage in einen Geldmarktfonds sich von einer Anlage in Form einer Einlage unterscheidet, mit besonderem Hinweis auf das Risiko, dass das in einen Geldmarktfonds investierte Kapital Schwankungen unterliegt;

c)

dass sich der Geldmarktfonds nicht auf externe Unterstützung verlässt, um seine Liquidität zu garantieren oder den NAV pro Anteil stabil zu halten;

d)

dass das Risiko des Kapitalverlusts vom Anleger getragen werden muss.

(4)   Bei Anlegern oder potenziellen Anlegern ist durch keine Kommunikation des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in irgendeiner Weise der Eindruck zu erwecken, dass eine Anlage in Anteile des Geldmarktfonds garantiert ist.

(5)   Die Anleger eines Geldmarktfonds werden auf verständliche Weise darüber informiert, welche Methode bzw. welche Methoden der Geldmarktfonds zur Bewertung seines Vermögens und zur Berechnung des NAV anwendet.

CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds erläutern Anlegern und potenziellen Anlegern auf verständliche Weise, wie die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder die Rundung oder beide zur Anwendung kommen.

Artikel 37

Meldungen an die zuständigen Behörden

(1)   Für jeden Geldmarktfonds, den er verwaltet, meldet der Geldmarktfondsverwalter der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 erstattet der Geldmarktfondsverwalter für einen Geldmarktfonds, dessen verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht mehr als 100 000 000 EUR betragen, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens jährlich Bericht.

Der Geldmarktfondsverwalter übermittelt die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gemeldeten Informationen auf Verlangen auch der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde, falls sie nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.

(2)   Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

Art und Merkmale des Geldmarktfonds;

b)

Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite;

c)

die Ergebnisse der Stresstests und, falls erforderlich, den Vorschlag für einen Maßnahmenplan;

d)

Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten, darunter

i)

die Merkmale jedes Vermögenswerts, wie Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und das Ergebnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität;

ii)

die Art des Vermögenswerts, im Fall von Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften auch mit Angaben zur Gegenpartei;

e)

Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:

i)

Sitzland des Anlegers;

ii)

Anlegerkategorie;

iii)

Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit.

Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen meldet der Geldmarktfondsverwalter für jeden von ihm verwalteten LVNAV-Geldmarktfonds außerdem folgende Informationen:

a)

jedes Ereignis, bei dem der Preis eines nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1 bewerteten Vermögenswerts um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 berechneten Preis dieses Vermögenswerts abweicht;

b)

jedes Ereignis, bei dem der gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht;

c)

jedes Ereignis, bei dem eine in Artikel 34 Absatz 3 erwähnte Situation eintritt, und die von der Leitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen.

(4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Informationen enthält.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Januar 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie gemäß diesem Artikel erhalten. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.

Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.

KAPITEL VIII

Aufsicht

Artikel 38

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.

(2)   Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde oder, falls zutreffend, die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Kapitel II bis VII zu überwachen.

(3)   Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.

(4)   Die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Geldmarktfondsverwalters zu überwachen, damit der Geldmarktfondsverwalter in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.

(5)   Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW und AIF, um sicherzustellen, dass diese OGAW oder AIF die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 39

Befugnisse der zuständigen Behörden

Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, haben die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die für die Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Sie haben insbesondere die Befugnis,

a)

Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen;

b)

einen Geldmarktfonds oder den Geldmarktfondsverwalter aufzufordern, unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen;

c)

von jeder mit den Tätigkeiten des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

d)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

e)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter die Anforderungen dieser Verordnung unverändert erfüllt;

f)

eine Anordnung zu erlassen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter diese Verordnung einhält und davon absieht, jegliches Verhalten zu wiederholen, das im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen könnte.

Artikel 40

Sanktionen und andere Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Bis zum 21. Juli 2018 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die ESMA über die in Absatz 1 genannten Vorschriften. Sie setzen die Kommission und die ESMA unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 41

Besondere Maßnahmen

(1)   Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, ergreift die zuständige Behörde eines Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalters unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, wenn ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter

a)

unter Verstoß gegen Artikel 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;

b)

unter Verstoß gegen Artikel 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;

c)

unter Verstoß gegen Artikel 4 oder 5 die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;

d)

unter Verstoß gegen Artikel 6 die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder eine andere Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist;

e)

unter Verstoß gegen Artikel 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;

f)

unter Verstoß gegen Artikel 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;

g)

unter Verstoß gegen Artikel 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt;

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen muss die zuständige Behörde des Geldmarktfonds gegebenenfalls

a)

Maßnahmen ergreifen, damit der betroffene Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalter die entsprechenden Bestimmungen erfüllt;

b)

eine gemäß Artikel 4 oder 5 erteilte Zulassung entziehen.

Artikel 42

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

(1)   Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

(2)   Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(3)   Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.

Artikel 43

Zusammenarbeit von Behörden

(1)   Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen. Die gemäß dieser Verordnung für die Zulassung oder Beaufsichtigung von Geldmarktfonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit diese Informationen von Bedeutung dafür sind, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit einzelner oder aller Geldmarktfonds auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen Geldmarktfonds tätig sind, zu überwachen und darauf zu reagieren. Die ESMA und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(4)   Auf der Grundlage der von den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 37 Absatz 5 übermittelten Informationen erstellt die ESMA im Einklang mit den ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen einen Bericht an die Kommission im Hinblick auf die Überprüfung gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 44

Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF

(1)   Bis zum 21. Januar 2019 übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.

(2)   Spätestens zwei Monate nach Erhalt des vollständigen Antrags bewertet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde nach Maßgabe der Artikel 4 und 5, ob der OGAW bzw. der AIF die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erlässt einen Beschluss und bringt ihn dem OGAW bzw. dem AIF umgehend zur Kenntnis.

Artikel 45

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Die delegierte Rechtsakte, die gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

Überprüfung

(1)   Bis zum 21. Juli 2022 überprüft die Kommission die Angemessenheit dieser Verordnung unter aufsichtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Anschluss an Konsultationen mit der ESMA und, falls angezeigt, dem ESRB, unter anderem zu der Frage, ob die Regelungen für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds zu ändern sind.

(2)   Bei dieser Überprüfung werden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:

a)

Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Geldmarktfondsverwalter in der Union werden analysiert;

b)

die Bedeutung von Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, wird bewertet;

c)

die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Bedeutung dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten werden berücksichtigt;

d)

dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird Rechnung getragen;

e)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Märkte für kurzfristige Finanzierungen werden berücksichtigt;

f)

den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung wird getragen.

Bis zum 21. Juli 2022 legt die Kommission einen Bericht darüber vor, ob eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel eingeführt werden kann. Bei diesem Bericht wird die Verfügbarkeit kurzfristiger öffentlicher EU-Schuldinstrumente berücksichtigt und bewertet, ob LVNAV-Geldmarktfonds möglicherweise eine angemessene Alternative zu CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der Union sind. Falls die Kommission in dem Bericht zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln und das Auslaufen von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, die einen unbegrenzten Anteil an öffentlichen Schuldtiteln von Staaten außerhalb der Union enthalten, nicht machbar sind, so sollte sie dies begründen. Falls die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln machbar ist, so kann sie Gesetzgebungsvorschläge für die Einführung einer solchen Quote vorlegen, der zufolge mindestens 80 % der Vermögenswerte von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel in öffentliche Schuldinstrumente von EU-Staaten investiert werden müssen. Außerdem kann die Kommission, falls sie zu dem Schluss kommt, dass LVNAV-Geldmarktfonds zu einer angemessenen Alternative für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der EU geworden sind, geeignete Vorschläge vorlegen, um die Ausnahmeregeln für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel vollständig zu beseitigen.

Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juli 2018, ausgenommen Artikel 11 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 22 und Artikel 37 Absatz 4, die ab dem 20. Juli 2017 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  ABl. C 255 vom 6.8.2014, S. 3.

(2)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 50.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2017.

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(13)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(18)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(19)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141, 5.6.2015, S. 73).


RICHTLINIEN

30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/46


RICHTLINIE (EU) 2017/1132 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2017

über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

(Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN 55

Kapitel I

Gegenstand 55

Kapitel II

Gründung und Nichtigkeit der Gesellschaft und die Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen 56

Abschnitt 1

Gründung der Aktiengesellschaft 56

Abschnitt 2

Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft und Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen 57

Kapitel III

Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern 59

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen 59

Abschnitt 2

Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten 66

Abschnitt 3

Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern 68

Abschnitt 4

Anwendungs- und Durchführungsbestimmungen 69

Kapitel IV

Kapitalerhaltung und -änderung 70

Abschnitt 1

Kapitalanforderungen 70

Abschnitt 2

Schutzbestimmungen hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Kapitals 71

Abschnitt 3

Bestimmungen zur Ausschüttung 74

Abschnitt 4

Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft 75

Abschnitt 5

Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung 80

Abschnitt 6

Anwendungs- und Durchführungsbestimmungen 85

TITEL II

VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN 86

Kapitel I

Verschmelzung von Aktiengesellschaften 86

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen über die Verschmelzung 86

Abschnitt 2

Verschmelzung durch Aufnahme 87

Abschnitt 3

Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft 93

Abschnitt 4

Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer Anderen, der mindestens 90 % der Aktien der Ersteren gehören 93

Abschnitt 5

Andere der Verschmelzung gleichgestellte Vorgänge 95

Kapitel II

Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften 95

Kapitel III

Spaltung von Aktiengesellschaften 103

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen 103

Abschnitt 2

Spaltung durch Übernahme 103

Abschnitt 3

Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften 110

Abschnitt 4

Spaltung unter Aufsicht eines Gerichts 111

Abschnitt 5

Andere der Spaltung gleichgestellte Vorgänge 111

Abschnitt 6

Durchführungsbestimmungen 112

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 112

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 82/891/EWG (3) und 89/666/EWG (4) des Rates und die Richtlinien 2005/56/EG (5), 2009/101/EG (6), 2011/35/EU (7) und 2012/30/EU (8) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden mehrfach und erheblich geändert (9). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Fortführung der Koordinierung, die Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags sowie das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vorsehen und die mit der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates (10), begonnen wurde, ist bei den Aktiengesellschaften besonders wichtig, weil in der Wirtschaft der Mitgliedstaaten die Tätigkeit dieser Gesellschaften vorherrscht und häufig die Grenzen des nationalen Hoheitsgebiets überschreitet.

(3)

Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften sowie die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die Herabsetzung ihres Kapitals ist vor allem bedeutsam, um beim Schutz der Aktionäre einerseits und der Gläubiger der Gesellschaft andererseits ein Mindestmaß an Gleichwertigkeit sicherzustellen.

(4)

Die Satzung oder der Errichtungsakt einer Aktiengesellschaft muss in der Union jedem Interessierten die Möglichkeit bieten, die wesentlichen Merkmale der Gesellschaft und insbesondere die genaue Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals zu kennen.

(5)

Der Schutz Dritter sollte durch Bestimmungen gewährleistet werden, welche die Gründe, aus denen im Namen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingegangene Verpflichtungen unwirksam sein können, so weit wie möglich beschränken.

(6)

Um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritten sowie im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Fälle der Nichtigkeit sowie die Rückwirkung der Nichtigerklärung zu beschränken und für den Einspruch Dritter gegen diese Erklärung eine kurze Frist vorzuschreiben.

(7)

Der Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Offenlegung, die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Nichtigkeit dieser Gesellschaften kommt insbesondere zum Schutz der Interessen Dritter eine besondere Bedeutung zu.

(8)

Die Offenlegung sollte es Dritten erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden einer Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die Personalien derjenigen, welche die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten.

(9)

Gesellschaften sollten unbeschadet der grundlegenden Anforderungen und vorgeschriebenen Formalitäten des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die erforderlichen Urkunden und Angaben auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen.

(10)

Die betroffenen Parteien sollten in der Lage sein, von dem Register Kopien dieser Urkunden und Angaben sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu erhalten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten das Amtsblatt, in dem die offenzulegenden Urkunden und Angaben bekannt zu machen sind, in Papierform oder in elektronischer Form führen oder Bekanntmachungen durch andere ebenso wirksame Formen vorschreiben können.

(12)

Der grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über eine Gesellschaft sollte erleichtert werden, indem zusätzlich zur verpflichtenden Offenlegung in einer der im Mitgliedstaat der Gesellschaft zugelassenen Sprachen die freiwillige Eintragung der erforderlichen Urkunden und Angaben in weiteren Sprachen gestattet wird. Gutgläubig handelnde Dritte sollten sich auf diese Übersetzungen berufen können.

(13)

Es sollte klargestellt werden, dass die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Angaben in allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen der Gesellschaft unabhängig davon zu machen sind, ob sie Papierform oder eine andere Form aufweisen. Im Zuge der technischen Entwicklungen sollte auch vorgesehen werden, dass diese vorgeschriebenen Angaben auf den Webseiten der Gesellschaft zu machen sind.

(14)

Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist neben der Gründung einer Tochtergesellschaft eine der Möglichkeiten, die derzeit einer Gesellschaft zur Ausübung des Niederlassungsrechts in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(15)

Das Fehlen einer Koordinierung für die Zweigniederlassungen, insbesondere im Bereich der Offenlegung, hat im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten zu Unterschieden geführt zwischen den Gesellschaften, welche sich in anderen Mitgliedstaaten durch die Errichtung von Zweigniederlassungen betätigen, und den Gesellschaften, die dies durch die Gründung von Tochtergesellschaften tun.

(16)

Zum Schutz der Personen, die über eine Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in Beziehung treten, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, Maßnahmen der Offenlegung getroffen werden. Der wirtschaftliche und soziale Einfluss einer Zweigniederlassung kann in gewisser Hinsicht dem Einfluss einer Tochtergesellschaft vergleichbar sein, sodass ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Gesellschaft bei der Zweigniederlassung besteht. Zur Regelung dieser Offenlegung bietet es sich an, von dem Verfahren Gebrauch zu machen, das bereits für Kapitalgesellschaften in der Union eingeführt worden ist.

(17)

Die Offenlegung erstreckt sich auf eine Reihe von Urkunden und wichtigen Angaben sowie diesbezügliche Änderungen.

(18)

Die Offenlegung kann — von der Vertretungsmacht, der Firma und der Rechtsform sowie der Auflösung der Gesellschaft und dem Verfahren bei Insolvenz abgesehen — auf Angaben beschränkt werden, welche die Zweigniederlassung selbst betreffen, sowie auf Hinweise auf das Register der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört, da aufgrund der bestehenden Unionsvorschriften bei diesem Register die Angaben über die Gesellschaft insgesamt zur Verfügung stehen.

(19)

Nationale Vorschriften, welche die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung verlangen, die sich auf die Zweigniederlassung beziehen, haben ihre Berechtigung verloren, nachdem die nationalen Vorschriften über die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft angeglichen worden sind. Deshalb genügt es, die von der Gesellschaft geprüften und offengelegten Unterlagen der Rechnungslegung beim Register der Zweigniederlassung offenzulegen.

(20)

Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, sollten mindestens die gleichen Angaben wie die Geschäftsbriefe und Bestellscheine der Gesellschaft sowie die Angabe des Registers, in das die Zweigniederlassung eingetragen ist, enthalten.

(21)

Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können und damit jede diskriminierende Behandlung nach dem Herkunftsland der Gesellschaft vermieden wird, sollte diese Richtlinie auch die Zweigniederlassungen von Gesellschaften erfassen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen und eine Rechtsform haben, die derjenigen der unter diese Richtlinie fallenden Gesellschaften vergleichbar ist. Da Gesellschaften aus Drittländern nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind für solche Zweigniederlassungen besondere Vorschriften erforderlich, die sich von den Vorschriften unterscheiden, die für Gesellschaften gelten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.

(22)

Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Informationspflichten, denen die Zweigniederlassungen aufgrund anderer Vorschriften unterliegen, wie z. B. im Sozialrecht in Bezug auf das Informationsrecht der Arbeitnehmer, im Steuerrecht oder im Hinblick auf statistische Angaben.

(23)

Die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern ist eine Maßnahme, die erforderlich ist, um die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen unternehmensfreundlicher zu gestalten. Sie dürfte durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen fördern und auf diese Weise zur Überwindung der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise beitragen, was zu den Prioritäten der Agenda Europa 2020 gehört. Durch Nutzung innovativer Informations- und Kommunikationstechnologie dürfte eine solche Verknüpfung auch die grenzübergreifende Kommunikation zwischen den Registern verbessern.

(24)

Im mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die Europäische E-Justiz (11) wurde die Entwicklung eines europäischen E-Justiz-Portals (im Folgenden „Portal“) vorgesehen, das einziger europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang zu rechtlichen Informationen, Justiz- und Verwaltungsorganen, Registern, Datenbanken und anderen Diensten sein soll, und wird die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern als wichtig angesehen.

(25)

Der grenzübergreifende Zugang zu Informationen über Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten lässt sich nur verbessern, wenn alle Mitgliedstaaten tatkräftig daran mitwirken, dass eine elektronische Kommunikation zwischen den Registern möglich wird und die Informationen an einzelne Nutzer in der gesamten Union in standardisierter Form (identischer Inhalt und interoperable Technologien) übermittelt werden. Diese Interoperabilität der Register sollte sichergestellt werden, indem die Register der Mitgliedstaaten (im Folgenden „inländische Register“) Dienste zur Verfügung stellen, die als Schnittstellen zur zentralen Europäischen Plattform (im Folgenden „Plattform“) dienen sollten. Die Plattform sollte aus einem zentralisierten Paket von IT-Instrumenten mit Diensten bestehen und eine gemeinsame Schnittstelle bilden. Diese Schnittstelle sollte von allen inländischen Registern genutzt werden. Die Plattform sollte zudem Dienste anbieten, die eine Schnittstelle mit dem als europäischer elektronischer Zugangspunkt dienenden Portal und mit den von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkten bilden. Die Plattform sollte ausschließlich als Instrument für die Verknüpfung von Registern und nicht als eigenständige Stelle mit Rechtspersönlichkeit verstanden werden. Auf der Grundlage einer einheitlichen Kennung sollte die Plattform imstande sein, Informationen aus jedem einzelnen mitgliedstaatlichen Register den zuständigen Registern anderer Mitgliedstaaten in einem standardisierten Nachrichten-Format (ein elektronisches Nachrichten-Format für den Austausch zwischen IT-Systemen, wie beispielsweise XML) und in der betreffenden Sprachfassung zukommen zu lassen.

(26)

Diese Richtlinie zielt nicht auf die Schaffung einer zentralen Registerdatenbank ab, in der aussagekräftige Informationen über Gesellschaften gespeichert werden. Im Stadium der Einführung des Systems der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (im Folgenden „System der Registervernetzung“) sollte lediglich der Datenbestand, der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform erforderlich ist, festgelegt werden. Dieser Bestand sollte insbesondere Betriebsdaten, Wörterbücher und Glossare umfassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass das System der Registervernetzung effizient arbeiten muss. Die Daten sollten genutzt werden, um der Plattform die Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und sollten niemals unmittelbar öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Plattform sollte überdies weder den Inhalt der in den inländischen Registern gespeicherten Daten zu Gesellschaften noch die durch das System der Registervernetzung übertragenen Daten zu Gesellschaften verändern.

(27)

Da mit der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht darauf abgezielt wird, die nationalen Systeme der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister zu harmonisieren, sind Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, ihr internes System für Register, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und der Speicherung von Daten, der Gebühren und der Verwendung und Offenlegung von Informationen zu einzelstaatlichen Zwecken, zu ändern.

(28)

Das Portal sollte sich durch die Nutzung der Plattform mit Abfragen einzelner Benutzer von in den inländischen Registern gespeicherten Informationen zu Gesellschaften und ihren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten befassen. Dies sollte es ermöglichen, die Suchergebnisse im Portal anzuzeigen, einschließlich der erläuternden Hinweise in sämtlichen Amtssprachen der Union mit einer Auflistung der bereitgestellten Informationen. Um den Schutz von Dritten in anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen, sollten auf dem Portal zusätzlich grundlegende Informationen über den rechtlichen Stellenwert von Urkunden und Angaben verfügbar sein, die gemäß den im Einklang mit dieser Richtlinie erlassenen Gesetzen der Mitgliedstaaten offengelegt werden.

(29)

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, einen oder mehrere optionale Zugangspunkte einzurichten, die Auswirkungen auf die Nutzung und den Betrieb der Plattform haben können. Daher sollte die Kommission über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihrer Funktionsweise, insbesondere ihrer Schließung, unterrichtet werden. Eine solche Unterrichtung sollte in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einrichtung und zum Betrieb der optionalen Zugangspunkte einschränken.

(30)

Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sollten eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig in der Union ermittelt werden können. Die Kennung soll für die Kommunikation zwischen den Registern über das System der Registervernetzung dienen. Deshalb sollten Gesellschaften und Zweigniederlassungen nicht verpflichtet sein, die einheitliche Kennung auf den in dieser Richtlinie erwähnten Geschäftsbriefen und Bestellscheinen der Gesellschaft anzugeben. Sie sollten weiterhin ihre inländische Registrierungsnummer für ihre eigenen Kommunikationszwecke benutzen.

(31)

Es sollte ermöglicht werden, eine klare Verbindung zwischen dem Register einer Gesellschaft und den Registern ihrer Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten herzustellen, und zwar durch den Austausch von Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, sofern dies in dem Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft Rechtswirkungen auslöst. Auch wenn es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben sollte, welche Verfahren sie in Bezug auf die in ihrem Gebiet eingetragenen Zweigniederlassungen anwenden, sollten sie doch zumindest sicherstellen, dass die Zweigniederlassungen einer aufgelösten Gesellschaft ohne unangemessene Verzögerung und gegebenenfalls nach dem Liquidationsverfahren der betreffenden Zweigniederlassung aus dem Register gelöscht werden. Dies sollte nicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften gelten, die aus dem Register gelöscht worden sind, aber einen Rechtsnachfolger haben, etwa im Falle einer Änderung der Rechtsform der Gesellschaft, einer Verschmelzung oder Spaltung oder einer grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes.

(32)

Die Vorschriften dieser Richtlinie über die Registervernetzung sollten keine Anwendung auf eine Zweigniederlassung finden, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft errichtet worden ist, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle in den Registern eingetragenen Informationen über Gesellschaften nach einer Änderung ohne unangemessene Verzögerung aktualisiert werden. Die Aktualisierung sollte in der Regel innerhalb von 21 Tagen offengelegt werden, nachdem die vollständigen Unterlagen über diese Änderungen, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht, eingegangen sind. Diese Frist sollte so ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Frist einzuhalten. Sie sollte nicht für die Unterlagen der Rechnungslegung gelten, die Gesellschaften für jedes Geschäftsjahr vorzulegen haben. Diese Ausnahme ist aufgrund der Arbeitsüberlastung der inländischen Register während der Berichtszeiträume gerechtfertigt. Im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollte die Frist von 21 Tagen in Fällen höherer Gewalt ausgesetzt werden.

(34)

Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so sollte dies gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und Rates (13) erfolgen. Eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten an diesem Prozess sollte dadurch gewährleistet werden, dass die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), genannten Prüfverfahren erlassen werden.

(35)

Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so sollten die Kontinuität der Dienste, die durch das System der Registervernetzung bereitgestellt werden, und eine angemessene öffentliche Überwachung des Betriebs der Plattform gewährleistet werden. Nähere Bestimmungen zum Betriebsmanagement der Plattform sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In jedem Fall sollte die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Betrieb des gesamten Systems dadurch gewährleistet werden, dass ein regelmäßiger Dialog zwischen der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen des Betriebs des Systems der Registervernetzung und seiner künftigen Entwicklung geführt wird.

(36)

Die Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern bedarf der Abstimmung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Dies erfordert die Annahme technischer Maßnahmen und Anforderungen, bei denen Unterschiede zwischen den Registern zu berücksichtigen sind. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für diese technischen und operativen Fragen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(37)

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten, Gebühren für die Bereitstellung von Informationen über Gesellschaften durch das System der Registervernetzung zu erheben, wenn solche Gebühren nach nationalem Recht vorgeschrieben sind, nicht beschränken. Daher sollten die technischen Maßnahmen für und Anforderungen an das System der Registervernetzung die Festlegung von Zahlungsmodalitäten vorsehen. In dieser Hinsicht sollte diese Richtlinie keiner spezifischen technischen Lösung vorgreifen, da die Zahlungsmodalitäten zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden sollten, unter Berücksichtigung leicht zugänglicher Online-Zahlungsmöglichkeiten.

(38)

Für Drittländer könnte es wünschenswert sein, in Zukunft an dem System der Registervernetzung teilnehmen zu können.

(39)

Eine gerechte Lösung hinsichtlich der Finanzierung des Systems der Registervernetzung erfordert die Beteiligung sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgaben für die Anpassung ihrer inländischen Register an das System tragen, wogegen die zentralen Elemente, d. h. die Plattform und das Portal, das als europäischer elektronischer Zugangspunkt dient, über eine geeignete Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert werden sollten. Um nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte über die Erhebung von Gebühren für das Erhalten von Auskünften über Gesellschaften zu erlassen. Hierdurch wird die Möglichkeit des inländischen Registers, Gebühren zu erheben, nicht berührt, aber es könnte damit eine zusätzliche Gebühr einhergehen, um Wartung und Betrieb der Plattform zu kofinanzieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(40)

Es ist notwendig, Unionsvorschriften zu erlassen, um das Kapital als Sicherheit für die Gläubiger zu erhalten, indem insbesondere untersagt wird, dass das Kapital durch nicht geschuldete Ausschüttungen an die Aktionäre verringert wird, und indem die Möglichkeit von Aktiengesellschaften, eigene Aktien zu erwerben, begrenzt wird.

(41)

Die Beschränkungen für den Erwerb eigener Aktien sollten nicht nur für den Erwerb durch die Aktiengesellschaft selbst gelten, sondern auch für den Erwerb, der von einer Person getätigt wird, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Gesellschaft handelt.

(42)

Um zu verhindern, dass sich eine Aktiengesellschaft einer anderen Gesellschaft, in der sie über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, bedient, um eigene Aktien zu erwerben, ohne die hierfür vorgesehenen Beschränkungen zu beachten, sollten die Vorschriften für den Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft die wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Fälle des Erwerbs von Aktien durch diese andere Gesellschaft abdecken. Diese Regelung sollte sich auch auf die Zeichnung von Aktien der Aktiengesellschaft erstrecken.

(43)

Um Umgehungen der vorliegenden Richtlinie zu vermeiden, sollten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne dieser Richtlinie sowie Gesellschaften, die dem Recht eines Drittlands unterliegen und eine vergleichbare Rechtsform haben, in die in Erwägungsgrund 42 genannten Regelungen einbezogen werden.

(44)

Besteht zwischen der Aktiengesellschaft und der anderen Gesellschaft im Sinne des Erwägungsgrundes 42 nur ein mittelbares Verhältnis, so erscheint es gerechtfertigt, die anwendbaren Bestimmungen flexibler als bei einem unmittelbaren Verhältnis zu gestalten, indem vorgesehen wird, dass die Aussetzung der Stimmrechte als Mindestmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie vorgesehen wird.

(45)

Im Übrigen ist es gerechtfertigt, die Fälle auszunehmen, in denen es aufgrund der Besonderheiten einer beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen ist, dass die Erreichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie infrage gestellt wird.

(46)

Im Hinblick auf die in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags verfolgten Ziele ist es erforderlich, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen die Beachtung der Grundsätze über die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von Forderungen, die bereits vor der Entscheidung über die Herabsetzung bestanden, sicherstellen und für die harmonisierte Durchführung dieser Grundsätze Sorge tragen.

(47)

Um in allen Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung des Gläubigerschutzes zu verbessern, sollten Gläubiger, deren Forderungen aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft gefährdet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zurückgreifen können.

(48)

Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Rechnung tragen.

(49)

Der Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu koordinieren; gleichzeitig erscheint es zweckmäßig, in die nationalen Rechte der Mitgliedstaaten die Institution der Verschmelzung einzuführen.

(50)

Im Rahmen dieser Koordinierung ist es besonders wichtig, die Aktionäre der sich verschmelzenden Gesellschaften angemessen und so objektiv wie möglich zu unterrichten und ihre Rechte in geeigneter Weise zu schützen. Jedoch ist keine Prüfung des Verschmelzungsplans durch unabhängige Sachverständige für die Aktionäre der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erforderlich, wenn alle Aktionäre darauf verzichtet haben.

(51)

Die Gläubiger einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte der sich verschmelzenden Gesellschaften sollten dagegen geschützt werden, dass sie durch die Verschmelzung Schaden erleiden.

(52)

Die Offenlegung zum Schutze der Interessen von Gesellschaftern und Dritten sollte sich auch auf Maßnahmen zur Durchführung von Verschmelzungen beziehen, damit hierüber auch Dritte ausreichend unterrichtet werden.

(53)

Ferner sollten sich die Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der Durchführung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften gewährt werden, auch auf bestimmte andere rechtliche Vorgänge erstrecken, die in wesentlichen Punkten ähnliche Merkmale wie die Verschmelzung aufweisen, um Umgehungen des Schutzes zu vermeiden.

(54)

Schließlich ist es notwendig, die Fälle der Nichtigkeit einer Verschmelzung zu beschränken, um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären zu gewährleisten; außerdem müssen einerseits der Grundsatz, dass dem Mangel der Verschmelzung so weit wie möglich abgeholfen werden soll, und andererseits eine kurze Frist zur Geltendmachung der Nichtigkeit festgelegt werden.

(55)

Mit dieser Richtlinie wird auch die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften erleichtert. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten die grenzüberschreitende Verschmelzung einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gestatten, wenn das nationale Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Verschmelzungen zwischen Unternehmen solcher Rechtsformen erlaubt.

(56)

Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass für jede an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft und jeden beteiligten Dritten weiterhin die Vorschriften und Formalitäten des nationalen Rechts gelten, das im Falle einer innerstaatlichen Verschmelzung anwendbar wäre, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften und Formalitäten des nationalen Rechts, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, sollten keine Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs einführen, es sei denn, derartige Beschränkungen lassen sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und insbesondere durch die Erfordernisse des Gemeinwohls rechtfertigen und sind zur Erfüllung solcher vorrangigen Erfordernisse erforderlich und angemessen.

(57)

Der gemeinsame Plan für eine grenzüberschreitende Verschmelzung sollte für alle an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, gleich lauten. Es sollte daher festgelegt werden, welche Angaben der gemeinsame Verschmelzungsplan mindestens enthalten muss, wobei den Gesellschaften gleichzeitig die Möglichkeit gegeben werden sollte, weitere Angaben zu vereinbaren.

(58)

Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sollte für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften sowohl der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung als auch der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung im entsprechenden öffentlichen Register offengelegt werden.

(59)

Die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass auf nationaler Ebene für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften von einem oder mehreren Sachverständigen ein Bericht über den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung erstellt wird. Um die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anfallenden Sachverständigenkosten zu begrenzen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen gemeinsamen Bericht für alle Gesellschafter der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu erstellen. Die Gesellschafterversammlung jeder Gesellschaft sollte dem gemeinsamen Verschmelzungsplan zustimmen.

(60)

Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von der für die einzelne Gesellschaft jeweils zuständigen nationalen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von der nationalen Behörde vorgenommen werden sollte, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zuständig ist. Bei dieser nationalen Behörde kann es sich um ein Gericht, einen Notar oder jede andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde handeln. Es sollte auch festgelegt werden, nach welchem nationalen Recht sich der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, nämlich nach dem Recht, das für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebend ist.

(61)

Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sollten die Rechtsfolgen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung angegeben werden, wobei danach zu unterscheiden ist, ob es sich bei der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft um eine übernehmende oder um eine neue Gesellschaft handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte vorgeschrieben werden, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr für nichtig erklärt werden kann.

(62)

Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (16) als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten unberührt.

(63)

Die für Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Union und die gemäß diesen Rechtsvorschriften erlassenen nationalen Vorschriften bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(64)

Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, nach denen anzugeben ist, welches der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sein soll.

(65)

Die Rechte der Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitbestimmungsrechte sollten weiterhin den Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, die in den Richtlinien 98/59/EG (17) und 2001/23/EG (18) des Rates und den Richtlinien 2002/14/EG (19) und 2009/38/EG (20) des Europäischen Parlaments und des Rates genannt sind.

(66)

Haben die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und sieht das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, nicht den gleichen Umfang an Mitbestimmung vor wie in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften — einschließlich in mit Beschlussfassungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen des Aufsichtsorgans — oder sieht dieses Recht nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Betriebe vor, so sollte die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte neu geregelt werden. Hierbei sollten die Grundsätze und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (21) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates (22) angewendet werden, jedoch mit den Änderungen, die für notwendig erachtet werden, weil die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft dem nationalen Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegen wird. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/86/EG für eine rasche Aufnahme der in Artikel 133 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verhandlungen sorgen, damit Verschmelzungen nicht unnötig verzögert werden.

(67)

Bei der Ermittlung des Umfangs der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollte auch der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Leitungsgremiums berücksichtigt werden, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist, wenn eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht.

(68)

Der Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Spaltung von Aktiengesellschaften zu koordinieren, sofern die Mitgliedstaaten die Spaltung zulassen.

(69)

Im Rahmen der Koordinierung ist es besonders wichtig, die Aktionäre der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften angemessen und so objektiv wie möglich zu unterrichten und ihre Rechte in geeigneter Weise zu schützen.

(70)

Die Gläubiger einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte der an der Spaltung beteiligten Aktiengesellschaften sollten dagegen geschützt werden, dass sie durch die Spaltung Schaden erleiden.

(71)

Die Offenlegung gemäß Titel I Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Richtlinie sollte sich auch auf Maßnahmen zur Durchführung der Spaltung beziehen, damit Dritte hierüber ausreichend unterrichtet werden.

(72)

Ferner sollten sich die Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der Durchführung der Spaltung gewährt werden, auch auf bestimmte andere rechtliche Vorgänge erstrecken, die in wesentlichen Punkten ähnliche Merkmale wie die Spaltung aufweisen, um Umgehungen des Schutzes zu vermeiden.

(73)

Schließlich sollten, um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den an der Spaltung beteiligten Aktiengesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären zu gewährleisten, die Fälle der Nichtigkeit der Spaltung beschränkt werden; außerdem sollten der Grundsatz, dass Mängeln der Spaltung soweit wie möglich abgeholfen werden soll, und eine kurze Frist zur Geltendmachung der Nichtigkeit festgelegt werden.

(74)

Die Internetseiten der Gesellschaften oder andere Internetseiten bieten in bestimmten Fällen eine Alternative zur Veröffentlichung von Informationen über das Gesellschaftsregister. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diejenigen anderen Internetseiten zu benennen, die Gesellschaften kostenlos für diese Veröffentlichung nutzen können, wie etwa Internetseiten von Wirtschaftsverbänden oder Handelskammern oder die zentrale elektronische Plattform gemäß dieser Richtlinie. Besteht die Möglichkeit, die Internetseiten der Gesellschaften oder andere Internetseiten für die Veröffentlichung der Verschmelzungs- und Spaltungspläne oder anderer Dokumente, die den Aktionären und Gläubigern in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen sind, zu nutzen, sollten Anforderungen, die die Sicherheit der Internetseiten und die Echtheit der Dokumente betreffen, eingehalten werden.

(75)

Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass die umfangreichen Berichts- und Informationspflichten betreffend die Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften nach Titel II Kapitel I und Kapitel III nicht eingehalten werden brauchen, wenn alle Aktionäre der an der Verschmelzung oder Spaltung beteiligten Gesellschaften auf deren Einhaltung verzichtet haben.

(76)

Änderungen des Titels II Kapitel I und Kapitel III, die eine derartige Vereinbarung der Aktionäre ermöglichen, sollten den Systemen zum Schutz der Interessen der Gläubiger der beteiligten Gesellschaften sowie den Vorschriften, die die erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften und der Behörden wie der Steuerbehörden, die die Verschmelzung oder Spaltung im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht überwachen, gewährleisten sollen, nicht entgegenstehen.

(77)

Es ist nicht erforderlich, die Erstellung einer Zwischenbilanz zu verlangen, wenn ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, Halbjahresfinanzberichte gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23), veröffentlicht.

(78)

Ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über die Prüfung der Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, ist häufig nicht erforderlich, wenn gleichzeitig im Rahmen einer Verschmelzung oder Spaltung auch ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen zum Schutz der Interessen der Aktionäre oder Gläubiger erstellt werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten in diesen Fällen deshalb die Möglichkeit haben, Gesellschaften von der Berichtspflicht hinsichtlich der Prüfung der Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, zu befreien oder vorzusehen, dass beide Berichte von demselben Sachverständigen erstellt werden können.

(79)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der elektronischen Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Mitgliedstaaten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Register der Mitgliedstaaten, durch die Kommission und gegebenenfalls durch am Betrieb der Plattform beteiligte Dritte sollte im Einklang mit diesen Rechtsakten vorgenommen werden. Die in Bezug auf das System der Registervernetzung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte sollten, wenn angebracht, die Einhaltung der genannten Rechtsakte gewährleisten, insbesondere indem darin die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller betreffenden Beteiligten sowie die für sie geltenden organisatorischen und technischen Vorschriften festgelegt werden.

(80)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in Artikel 8, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

(81)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung und Anwendung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN

KAPITEL I

Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:

Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;

Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Offenlegung, die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für die Nichtigkeit dieser Gesellschaften vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;

die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen;

die Verschmelzung von Aktiengesellschaften;

die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten;

die Spaltung von Aktiengesellschaften.

KAPITEL II

Gründung und Nichtigkeit der Gesellschaft und die Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen

Abschnitt 1

Gründung der Aktiengesellschaft

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die durch diesen Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Rechtsformen von Gesellschaften. Die Firma jeder Gesellschaft der in Anhang I genannten Rechtsformen muss eine Bezeichnung enthalten, die sich von den für andere Gesellschaftsformen vorgeschriebenen Bezeichnungen unterscheidet, oder muss mit einer solchen Bezeichnung verbunden sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen diesen Abschnitt auf Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften die Bezeichnung „Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital“ oder „Genossenschaft“ auf allen in Artikel 26 genannten Schriftstücken anzugeben.

Der Ausdruck „Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital“ im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet nur Gesellschaften,

deren Gegenstand es ausschließlich ist, ihre Mittel in verschiedenen Wertpapieren, in verschiedenen Grundstücken oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, das Risiko der Investitionen zu verteilen und ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen,

die sich an die Öffentlichkeit wenden, um ihre eigenen Aktien unterzubringen, und

deren Satzung bestimmt, dass ihre Aktien in den Grenzen eines Mindest- und eines Höchstkapitals jederzeit von der Gesellschaft ausgegeben, zurückgekauft oder weiterveräußert werden können.

Artikel 3

Erforderliche Angaben, die in der Satzung oder im Errichtungsakt enthalten sein müssen

Die Satzung oder der Errichtungsakt einer Gesellschaft enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Rechtsform der Gesellschaft und ihre Firma;

b)

den Gegenstand des Unternehmens;

c)

sofern die Gesellschaft kein genehmigtes Kapital hat, die Höhe des gezeichneten Kapitals;

d)

sofern die Gesellschaft ein genehmigtes Kapital hat, die Höhe des genehmigten Kapitals und die Höhe des gekennzeichneten Kapitals im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit sowie bei jeder Änderung des genehmigten Kapitals; Artikel 14 Buchstabe e bleibt unberührt;

e)

die Bestimmungen, welche die Zahl und die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder derjenigen Organe, die mit der Vertretung gegenüber Dritten, mit der Verwaltung, der Leitung, der Aufsicht oder der Kontrolle der Gesellschaft betraut sind, sowie die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Organen festlegen, soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt;

f)

die Dauer der Gesellschaft, sofern sie nicht unbestimmt ist.

Artikel 4

Erforderliche Angaben, die in der Satzung, im Errichtungsakt oder in gesonderten Schriftstücken enthalten sein müssen

Die Satzung, der Errichtungsakt oder ein gesondertes Schriftstück, das nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offenzulegen ist, enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

den Sitz der Gesellschaft;

b)

den Nennbetrag der gezeichneten Aktien und zumindest jährlich deren Zahl;

c)

die Zahl der gezeichneten Aktien ohne Angabe des Nennbetrags, soweit die nationalen Rechtsvorschriften die Ausgabe solcher Aktien erlauben;

d)

gegebenenfalls die besonderen Bedingungen, welche die Übertragung der Aktien beschränken;

e)

sofern es mehrere Gattungen von Aktien gibt; die in Buchstaben b, c und d genannten Angaben für jede von ihnen und die Angabe der Rechte, die mit den Aktien jeder der Gattungen verbunden sind;

f)

die Form der Aktien, Namens- oder Inhaberaktien, sofern die nationalen Rechtsvorschriften diese beiden Formen vorsehen, sowie alle Vorschriften über deren Umwandlung, es sei denn, dass das Gesetz die Einzelheiten festlegt;

g)

den eingezahlten Betrag des gezeichneten Kapitals im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit;

h)

den Nennbetrag der Aktien oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, die Zahl der Aktien, die als Gegenleistung für eine Einlage ausgegeben werden, die nicht in bar bewirkt wird, sowie den Gegenstand der Einlage und den Namen des Einlegers;

i)

die Personalien der natürlichen Personen oder die Bezeichnung der juristischen Personen oder Gesellschaften, durch die oder in deren Namen die Satzung oder der Errichtungsakt oder, sofern die Gründung der Gesellschaft nicht in einem Vorgang einheitlich erfolgt, die Entwürfe der Satzung oder des Errichtungsaktes unterzeichnet worden sind;

j)

mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Gesellschaft die Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erhält;

k)

jeder besondere Vorteil, der bei der Gründung der Gesellschaft oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese die Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erhält, jemandem gewährt wird, der an der Gründung der Gesellschaft oder an Vorgängen beteiligt ist, welche die Genehmigung herbeiführen.

Artikel 5

Genehmigung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1)   Schreiben die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor, dass eine Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit nicht ohne eine entsprechende Genehmigung aufnehmen darf, so enthalten sie auch Vorschriften über die Haftung für die Verbindlichkeiten, die von der Gesellschaft oder für ihre Rechnung vor der Erteilung oder der Ablehnung einer solchen Genehmigung eingegangen werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus Verträgen, welche die Gesellschaft unter der Bedingung geschlossen hat, dass ihr die Genehmigung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt wird.

Artikel 6

Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern

(1)   Verlangen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Gründung einer Gesellschaft das Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter, so hat die Vereinigung aller Aktien in einer Hand oder das Absinken der Zahl der Gesellschafter unter die gesetzliche Mindestzahl nach der Gründung der Gesellschaft nicht ohne weiteres deren Auflösung zur Folge.

(2)   Kann in den Fällen des Absatzes 1 die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausgesprochen werden, so muss das zuständige Gericht dieser Gesellschaft eine ausreichende Frist einräumen können, um den Mangel zu beheben.

(3)   Wenn die in Absatz 2 genannte gerichtliche Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen worden ist, tritt die Gesellschaft in Liquidation.

Abschnitt 2

Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft und Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen und gesamtschuldnerische Haftung

(1)   Die durch diesen Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften.

(2)   Ist im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft gehandelt worden, ehe diese die Rechtsfähigkeit erlangt hat, und übernimmt die Gesellschaft die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die Personen, die gehandelt haben, aus diesen Handlungen unbeschränkt als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Artikel 8

Auswirkung der Offenlegung in Bezug auf Dritte

Sind die Formalitäten der Offenlegung hinsichtlich der Personen, die als Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, erfüllt worden, so kann ein Mangel ihrer Bestellung Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn die Gesellschaft beweist, dass die Dritten den Mangel kannten.

Artikel 9

Handlungen der Organe der Gesellschaft und deren Vertretung

(1)   Die Gesellschaft wird Dritten gegenüber durch Handlungen ihrer Organe verpflichtet, selbst wenn die Handlungen nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, es sei denn, dass diese Handlungen die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können.

Für Handlungen, die den Rahmen des Gegenstands des Unternehmens überschreiten, können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet wird, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war, dass die Handlung den Unternehmensgegenstand überschritt, oder dass er darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnte. Allein die Bekanntmachung der Satzung reicht zu diesem Beweis nicht aus.

(2)   Satzungsmäßige oder auf einem Beschluss der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen der Befugnisse der Organe der Gesellschaft können Dritten nicht entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekannt gemacht worden sind.

(3)   Kann nach nationalen Rechtsvorschriften die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft abweichend von der gesetzlichen Regel auf diesem Gebiet durch die Satzung einer Person allein oder mehreren Personen gemeinschaftlich übertragen werden, so können diese Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Satzungsbestimmung, sofern sie die Vertretungsbefugnis generell betrifft, Dritten entgegengesetzt werden kann; nach Artikel 16 bestimmt sich, ob eine solche Satzungsbestimmung Dritten entgegengesetzt werden kann.

Artikel 10

Öffentliche Beurkundung des Errichtungsaktes und der Satzung

In allen Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die Gesellschaftsgründung keiner vorbeugenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, werden der Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft sowie Änderungen dieser Akte öffentlich beurkundet.

Artikel 11

Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Gesellschaft

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bedingungen regeln:

a)

Die Nichtigkeit muss durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;

b)

die Nichtigkeit kann nur in den unter den Ziffern i bis vi vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden:

i)

wenn der Errichtungsakt fehlt oder wenn entweder die Formalitäten der vorbeugenden Kontrolle oder die Form der öffentlichen Beurkundung nicht beachtet wurden,

ii)

wenn der tatsächliche Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt,

iii)

wenn der Errichtungsakt oder die Satzung die Firma der Gesellschaft, die Einlagen, den Betrag des gezeichneten Kapitals oder den Gegenstand des Unternehmens nicht aufführt,

iv)

wenn die nationalen Rechtsvorschriften über die Mindesteinzahlung auf das Gesellschaftskapital nicht beachtet wurden,

v)

wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren,

vi)

wenn entgegen den für die Gesellschaft geltenden nationalen Rechtsvorschriften die Zahl der an der Gründung beteiligten Gesellschafter weniger als zwei betrug.

Abgesehen von den Nichtigkeitsfällen gemäß Absatz 1 können die Gesellschaften aus keinem Grund inexistent, absolut oder relativ nichtig sein oder für nichtig erklärt werden.

Artikel 12

Wirkungen der Nichtigkeit

(1)   Nach Artikel 16 bestimmt sich, ob eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit ausgesprochen wird, Dritten entgegengesetzt werden kann. Sehen die nationalen Rechtsvorschriften einen Einspruch Dritter vor, so ist dieser nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung zulässig.

(2)   Die Nichtigkeit bewirkt, dass die Gesellschaft in Liquidation tritt, wie dies bei der Auflösung der Fall sein kann.

(3)   Unbeschadet der Wirkungen, die sich daraus ergeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, beeinträchtigt die Nichtigkeit als solche die Wirksamkeit von Verpflichtungen nicht, die die Gesellschaft eingegangen ist oder die ihr gegenüber eingegangen wurden.

(4)   Die Regelung der Wirkungen der Nichtigkeit im Verhältnis der Gesellschafter untereinander bleibt den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats überlassen.

(5)   Die Inhaber von Anteilen oder Aktien einer Gesellschaft bleiben zur Einzahlung des gezeichneten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals insoweit verpflichtet, als die den Gläubigern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen dies erfordern.

KAPITEL III

Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Anwendungsbereich

Die durch diesen Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften.

Artikel 14

Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung durch Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:

a)

den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;

b)

Änderungen der unter Buchstabe a genannten Akte, einschließlich der Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;

c)

nach jeder Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung den vollständigen Wortlaut des geänderten Aktes in der geltenden Fassung;

d)

die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs

i)

befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; bei der Offenlegung muss angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,

ii)

an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;

e)

zumindest jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, falls der Errichtungsakt oder die Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt und falls die Erhöhung des gezeichneten Kapitals keiner Satzungsänderung bedarf;

f)

die nach Maßgabe der Richtlinien 86/635/EWG (26) und 91/674/EWG (27) des Rates und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28) für jedes Geschäftsjahr offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung;

g)

jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

h)

die Auflösung der Gesellschaft;

i)

die gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;

j)

die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung hervorgehen;

k)

den Abschluss einer Liquidation sowie in solchen Mitgliedstaaten, in denen die Löschung Rechtswirkungen auslöst, die Löschung der Gesellschaft im Register.

Artikel 15

Änderungen von Urkunden und Angaben

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Änderung an den in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben im Einklang mit Artikel 16 Absätze 3 und 5 in das zuständige Register gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingetragen und offengelegt wird, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, nachdem die vollständigen Unterlagen über diese Änderung, gegebenenfalls einschließlich der nach nationalem Recht für die Eintragung in die Akte erforderlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit, eingegangen sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 14 Buchstabe f.

Artikel 16

Offenlegung im Register

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister (im Folgenden „Register“) für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte angelegt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, das gemäß Artikel 22 Absatz 2 eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung“), ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „in elektronischer Form“, dass die Information mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und sie vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege in der von den Mitgliedstaaten bestimmten Art und Weise gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.

(3)   Alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 14 der Offenlegung unterliegen, werden in dieser Akte hinterlegt oder in das Register eingetragen; der Gegenstand der Eintragungen in das Register muss in jedem Fall aus der Akte ersichtlich sein.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesellschaften und sonstige anmelde- oder mitwirkungspflichtige Personen und Stellen alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 14 der Offenlegung unterliegen, in elektronischer Form einreichen können. Die Mitgliedstaaten können außerdem den Gesellschaften aller oder bestimmter Rechtsformen die Einreichung aller oder eines Teils der betreffenden Urkunden und Angaben in elektronischer Form vorschreiben.

Alle in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben, die auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden, werden in elektronischer Form in der Akte hinterlegt oder in das Register eingetragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle betreffenden Urkunden und Angaben, die auf Papier eingereicht werden, durch das Register in elektronische Form gebracht werden.

Die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben, die bis spätestens zum 31. Dezember 2006 auf Papier eingereicht wurden, müssen nicht automatisch durch das Register in elektronische Form gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass sie nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung in elektronischer Form nach den zur Umsetzung von Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen durch das Register in elektronische Form gebracht werden.

(4)   Eine vollständige oder auszugsweise Kopie der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden oder Angaben ist auf Antrag erhältlich. Die Anträge bei dem Register können wahlweise auf Papier oder in elektronischer Form gestellt werden.

Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 sind von dem Register wahlweise auf Papier oder in elektronischer Form erhältlich. Dies gilt für alle schon eingereichten Urkunden und Angaben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass alle oder bestimmte Kategorien der spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Papier eingereichten Urkunden und Angaben von dem Register nicht in elektronischer Form erhältlich sind, wenn sie vor einem bestimmten, dem Datum der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum bei dem Register eingereicht wurden. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht unterschreiten.

Die Gebühren für die Ausstellung einer vollständigen oder auszugsweisen Kopie der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden oder Angaben auf Papier oder in elektronischer Form dürfen die Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Die Richtigkeit der einem Antragsteller auf Papier ausgestellten Kopien wird beglaubigt, sofern der Antragsteller auf diese Beglaubigung nicht verzichtet. Die Richtigkeit der Kopien in elektronischer Form wird nicht beglaubigt, es sei denn, die Beglaubigung wird vom Antragsteller ausdrücklich verlangt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Beglaubigung von Kopien in elektronischer Form sowohl die Echtheit ihrer Herkunft als auch die Unversehrtheit ihres Inhalts durch die Heranziehung mindestens einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) sichergestellt wird.

(5)   Die in Absatz 3 bezeichneten Urkunden und Angaben sind in einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Amtsblatt entweder in Form einer vollständigen oder auszugsweisen Wiedergabe oder in Form eines Hinweises auf die Hinterlegung des Dokuments in der Akte oder auf seine Eintragung in das Register bekannt zu machen. Das von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmte Amtsblatt kann in elektronischer Form geführt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bekanntmachung im Amtsblatt durch eine andere ebenso wirksame Form der Veröffentlichung zu ersetzen, die zumindest die Verwendung eines Systems voraussetzt, mit dem die offengelegten Informationen chronologisch geordnet über eine zentrale elektronische Plattform zugänglich gemacht werden.

(6)   Die Urkunden und Angaben können Dritten von der Gesellschaft erst nach der Offenlegung gemäß Absatz 5 entgegengehalten werden, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass die Urkunden oder Angaben den Dritten bekannt waren.

Bei Vorgängen, die sich vor dem sechzehnten Tag nach der Offenlegung ereignen, können die Urkunden und Angaben Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, die Urkunden oder Angaben zu kennen.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass der Inhalt der nach Absatz 5 offengelegten Informationen und der Inhalt des Registers oder der Akte voneinander abweichen.

Im Fall einer Abweichung kann der nach Absatz 5 offengelegte Text Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf den offengelegten Text berufen, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass der in der Akte hinterlegte oder im Register eingetragene Text den Dritten bekannt war.

Dritte können sich darüber hinaus stets auf Urkunden und Angaben berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Angaben sind mangels Offenlegung nicht wirksam.

Artikel 17

Aktuelle Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über die Rechte Dritter

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher nationalen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 16 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 14 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal (im Folgenden „Portal“) erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals.

(3)   Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Portal in allen Amtssprachen der Union.

Artikel 18

Zugang zu elektronischen Kopien von Urkunden und Angaben

(1)   Es werden auch elektronische Kopien der in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und auf elektronischem Wege zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung eingehalten werden.

(3)   Die Kommission bietet einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften an und sorgt so über das Portal für den Zugang zu

a)

den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben;

b)

den erläuternden Hinweisen, die in sämtlichen Amtssprachen der Union verfügbar sind und die diese Angaben und die Arten dieser Urkunden auflisten.

Artikel 19

Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Angaben

(1)   Die für den Zugang zu den in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Angaben über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:

a)

Name und Rechtsform der Gesellschaft;

b)

Sitz der Gesellschaft und der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist; sowie

c)

Eintragungsnummer der Gesellschaft.

Zusätzlich zu diesen Angaben können die Mitgliedstaaten entscheiden, weitere Urkunden und Angaben kostenlos zugänglich zu machen.

Artikel 20

Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz und über die Löschung einer Gesellschaft aus dem Register

(1)   Das Register einer Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft und über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, zur Verfügung.

(2)   Das Register der Zweigniederlassung gewährleistet über das System der Registervernetzung unverzüglich den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen.

(3)   Der Austausch der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ist für die Register kostenlos.

Artikel 21

Sprache der Offenlegung und Übersetzung der offenzulegenden Urkunden und Angaben

(1)   Urkunden und Angaben, die nach Artikel 14 der Offenlegung unterliegen, sind in einer der Sprachen zu erstellen und zu hinterlegen, die nach der Sprachregelung, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Akte gemäß Artikel 16 Absatz 1 angelegt wird, zulässig sind.

(2)   Zusätzlich zu der obligatorischen Offenlegung nach Artikel 16 lassen die Mitgliedstaaten die freiwillige Offenlegung von Übersetzungen der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 16 in jeder anderen Amtssprache der Union zu.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Übersetzung dieser Urkunden und Angaben zu beglaubigen ist.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang Dritter zu den freiwillig offengelegten Übersetzungen zu erleichtern.

(3)   Zusätzlich zu der obligatorischen Offenlegung nach Artikel 16 und der freiwilligen Offenlegung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Offenlegung der betreffenden Urkunden und Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 16 in jeder anderen Sprache zulassen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Übersetzung dieser Urkunden und Angaben zu beglaubigen ist.

(4)   Im Fall einer Abweichung zwischen den in den Amtssprachen des Registers offengelegten Urkunden und Angaben und deren freiwillig offengelegten Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf die freiwillig offengelegten Übersetzungen berufen, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass ihnen die Fassung, für die die Offenlegungspflicht gilt, bekannt war.

Artikel 22

System der Registervernetzung

(1)   Es wird eine zentrale Europäische Plattform (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.

(2)   Das System der Registervernetzung besteht aus

den Registern der Mitgliedstaaten,

der Plattform,

dem Portal, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität ihrer Register innerhalb des Systems der Registervernetzung über die Plattform.

(4)   Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.

(5)   Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt.

(6)   Die Errichtung des Systems der Registervernetzung lässt bestehende bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über den Austausch von Informationen über Gesellschaften unberührt.

Artikel 23

Entwicklung und Betrieb der Plattform

(1)   Die Kommission entscheidet, ob sie die Plattform selbst entwickelt und/oder betreibt oder durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben lässt.

Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so erfolgt die Auswahl des Dritten und die Durchsetzung der durch die Kommission mit diesem Dritten geschlossenen Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(2)   Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln zu lassen, so legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Dauer der mit diesem Dritten zu schließenden Vereinbarung fest.

(3)   Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so erlässt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften für das Betriebsmanagement der Plattform.

Das Betriebsmanagement der Plattform umfasst insbesondere Folgendes:

die Überwachung des Betriebs der Plattform,

die Sicherheit und den Schutz der Daten, die über die Plattform übermittelt und ausgetauscht werden,

die Koordinierung der Beziehungen zwischen den Registern der Mitgliedstaaten und dem Dritten.

Der Betrieb der Plattform wird von der Kommission überwacht.

(4)   Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)

die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke des Systems der Registervernetzung;

b)

die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle;

c)

die technischen Maßnahmen, durch die die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems der Registervernetzung gewährleistet werden;

d)

die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden zum Austausch von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20 und 34;

e)

die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 34 und 130;

f)

die technischen Anforderungen für die Festlegung der Strukturen des standardisierten Nachrichtenformats für den Austausch von Informationen zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal;

g)

die technischen Anforderungen zur Festlegung des Datenbestandes, den die Plattform benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und der Methode zu Speicherung, Verwendung und Schutz dieser Daten;

h)

die technischen Anforderungen zur Festlegung der Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung für die Kommunikation zwischen Registern;

i)

die Anforderungen zur Festlegung der technischen Betriebsmethoden des Systems der Registervernetzung für die Verbreitung und den Austausch von Informationen und die Anforderungen zur Festlegung der IT-Dienstleistungen, die durch die Plattform zur Verfügung gestellt werden, wobei die Nachrichtenübermittlung in der betreffenden Sprachfassung zu gewährleisten ist;

j)

die harmonisierten Kriterien für den vom Portal angebotenen Suchdienst;

k)

die Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung zugänglicher Zahlungsmöglichkeiten, wie etwa Online-Zahlung;

l)

die Einzelheiten der erläuternden Hinweise mit Auflistung der Angaben und der Arten von Urkunden gemäß Artikel 14;

m)

die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der durch das System der Registervernetzung angebotenen Dienste;

n)

das Verfahren und die technischen Erfordernisse für die Verbindung der optionalen Zugangspunkte mit der Plattform.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Finanzierung

(1)   Die Einrichtung und künftige Weiterentwicklung der Plattform und die Anpassungen an das Portal, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(2)   Wartung und Betrieb der Plattform werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert; eine Kofinanzierung durch Gebühren für Zugang zu dem System der Registervernetzung, die den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden, ist möglich. Dieser Absatz berührt nicht Gebühren auf nationaler Ebene.

(3)   Mittels delegierter Rechtsakte und gemäß Artikel 163 kann die Kommission Regeln darüber erlassen, ob die Plattform durch die Erhebung von Gebühren zu kofinanzieren ist, und in diesem Fall über den Betrag der Gebühren, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden.

(4)   Die Erhebung von Gebühren gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt unbeschadet der Erhebung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Gebühren, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Bereitstellung von Urkunden und Angaben berechnet werden.

(5)   Gebühren gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden nicht für die Bereitstellung der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben erhoben.

(6)   Jeder Mitgliedstaat trägt die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Kosten für die Anpassung seiner inländischen Register sowie für ihre Wartung und ihren Betrieb.

Artikel 26

Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise erstellt werden, Folgendes anzugeben ist:

a)

die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, bei dem die in Artikel 16 bezeichnete Akte angelegt worden ist, sowie die Nummer der Eintragung der Gesellschaft in dieses Register;

b)

die Rechtsform und der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft sowie gegebenenfalls, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.

Wird auf diesen Dokumenten das Gesellschaftskapital angegeben, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Webseiten der Gesellschaft zumindest die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten sowie gegebenenfalls die Angabe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals.

Artikel 27

Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.

Artikel 28

Maßregeln

Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,

a)

dass die in Artikel 14 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung unterbleibt;

b)

dass die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.

Abschnitt 2

Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten

Artikel 29

Offenlegung von Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung

(1)   Die Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung, die in einem Mitgliedstaat von einer in Anhang II genannten Gesellschaft errichtet worden ist, welche dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, sind nach dem Recht des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung im Einklang mit Artikel 16 offenzulegen.

(2)   Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offenlegung bei der Gesellschaft ab, so ist für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweigniederlassung maßgebend.

(3)   Die Urkunden und Angaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 werden über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht. Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 gelten sinngemäß.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zweigniederlassungen eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Registervernetzung ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Zweigniederlassung in diesem Register zu ermitteln, sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.

Artikel 30

Offenzulegende Urkunden und Angaben

(1)   Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 29 erstreckt sich lediglich auf folgende Urkunden und Angaben:

a)

die Anschrift der Zweigniederlassung;

b)

die Tätigkeit der Zweigniederlassung;

c)

das Register, bei dem die in Artikel 16 bezeichnete Akte für die Gesellschaft angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register;

d)

die Firma und die Rechtsform der Gesellschaft sowie die Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt;

e)

die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 14 Buchstabe d) bei der Gesellschaft erfolgt,

als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung, unter Angabe ihrer Befugnisse;

f)

die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie den Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 14 Buchstaben h, j und k bei der Gesellschaft erfolgt,

ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;

g)

die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 31;

h)

die Aufhebung der Zweigniederlassung.

(2)   Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass Folgendes gemäß Artikel 29 offenzulegen ist:

a)

eine Unterschrift der in Absatz 1 Buchstaben e und f des vorliegenden Artikels bezeichneten Personen;

b)

der Errichtungsakt und, sofern diese Gegenstand eines gesonderten Aktes gemäß Artikel 14 Buchstaben a, b und c ist, die Satzung sowie Änderungen dieser Unterlagen;

c)

eine Bescheinigung aus dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Register in Bezug auf das Bestehen der Gesellschaft;

d)

Angaben über die Sicherheiten, bei denen Vermögenswerte der Gesellschaft belastet werden, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, sofern diese Offenlegung sich auf die Gültigkeit solcher Sicherheiten bezieht.

Artikel 31

Grenzen der Pflicht zur Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung

Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g erstreckt sich lediglich auf die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, geprüft und offengelegt worden sind.

Artikel 32

Sprache der Offenlegung und Übersetzung der offenzulegenden Urkunden

Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 31 bezeichneten Unterlagen in einer anderen Amtssprache der Union offengelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird.

Artikel 33

Offenlegung beim Vorliegen mehrerer Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat

Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Zweigniederlassungen ein und derselben Gesellschaft bestehen, kann die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 31 genannte Offenlegung von dieser Gesellschaft nach ihrer Wahl bei dem Register einer dieser Zweigniederlassungen vorgenommen werden.

In dem in Absatz 1 genannten Fall erstreckt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Registers der Zweigniederlassung, bei dem die Offenlegung erfolgt ist, sowie auf die Nummer der Eintragung dieser Zweigniederlassung in dieses Register.

Artikel 34

Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz und über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register

(1)   Artikel 20 findet jeweils auf das Register der Gesellschaft und auf das Register der Zweigniederlassung Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren fest, das bei Eingang der in Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Informationen einzuhalten ist. Dieses Verfahren stellt sicher, dass sofern eine Gesellschaft aufgelöst oder aus anderen Gründen aus dem Register gelöscht worden ist, ihre Zweigniederlassungen ebenfalls ohne unangemessene Verzögerung aus dem Register gelöscht werden.

(3)   Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften, die infolge einer Änderung ihrer Rechtsform, einer Verschmelzung oder Spaltung oder einer grenzüberschreitenden Verlegung ihres Sitzes aus dem Register gelöscht worden sind.

Artikel 35

Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 26 verlangten Angaben auch das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind.

Abschnitt 3

Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern

Artikel 36

Offenlegung von Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung

(1)   Die Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft errichtet worden ist, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaat unterliegt, jedoch eine Rechtsform hat, die mit den Rechtsformen der in Anhang II genannten Gesellschaften vergleichbar ist, werden nach dem Recht des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung im Einklang mit Artikel 16 offengelegt.

(2)   Artikel 29 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 37

Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben

Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 36 erstreckt sich mindestens auf folgende Urkunden und Angaben:

a)

die Anschrift der Zweigniederlassung;

b)

die Tätigkeit der Zweigniederlassung;

c)

das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt;

d)

sofern dieses Recht es vorsieht, das Register, in das die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register;

e)

den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie jede Änderung dieser Unterlagen;

f)

die Rechtsform, den Sitz und den Gegenstand der Gesellschaft sowie mindestens jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, sofern diese Angaben nicht in den unter Buchstabe e) genannten Urkunden gemacht werden;

g)

die Firma der Gesellschaft sowie die Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt;

h)

die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs,

als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung.

Dabei wird angegeben, welchen Umfang die Vertretungsmacht hat und ob die betreffenden Personen die Gesellschaft allein vertreten können oder nur gemeinschaftlich handeln können;

i)

die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie den Abschluss der Liquidation,

ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;

j)

die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 38;

k)

die Aufhebung der Zweigniederlassung.

Artikel 38

Grenzen der Pflicht zur Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung

(1)   Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 37 Buchstabe j erstreckt sich auf die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, die nach dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, erstellt, geprüft und offengelegt worden sind. Werden diese Unterlagen nicht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder in gleichwertiger Form erstellt, so können die Mitgliedstaaten die Erstellung und Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung beziehen, verlangen.

(2)   Die Artikel 32 und 33 finden Anwendung.

Artikel 39

Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind. Sofern das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, eine Eintragung in ein Register vorsieht, werden das Register, in das die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register ebenfalls angegeben.

Abschnitt 4

Anwendungs- und Durchführungsbestimmungen

Artikel 40

Maßregeln

Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln für den Fall an, dass die in den Artikeln 29, 30, 31, 36, 37 und 38 vorgeschriebene Offenlegung unterbleibt oder die nach den Artikeln 35 und 39 vorgeschriebenen Angaben auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen fehlen.

Artikel 41

Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die durch die Abschnitte 2 und 3 vorgeschriebenen Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.

Artikel 42

Ausnahmen von den für Zweigniederlassungen im Hinblick auf die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung geltenden Vorschriften

(1)   Die Artikel 31 und 38 finden keine Anwendung auf die Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten, die unter die Richtlinie 89/117/EWG des Rates (31) fallen.

(2)   Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten von der Anwendung der Artikel 31 und 38 auf Zweigniederlassungen absehen, die von Versicherungsgesellschaften errichtet werden.

Artikel 43

Kontaktausschuss

Der mit Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (32) geschaffene Kontaktausschuss hat außerdem die Aufgabe,

a)

unbeschadet der Artikel 258 und 259 des Vertrags eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;

b)

die Kommission erforderlichenfalls bezüglich Ergänzungen und Änderungen der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes zu beraten.

KAPITEL IV

Kapitalerhaltung und -änderung

Abschnitt 1

Kapitalanforderungen

Artikel 44

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Rechtsformen von Gesellschaften.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen die Vorschriften dieses Kapitels auf Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften die Bezeichnung „Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital“ oder „Genossenschaft“ auf allen in Artikel 26 genannten Schriftstücken anzugeben.

Artikel 45

Mindestkapital

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fordern für die Gründung der Gesellschaft oder für die Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Zeichnung eines Mindestkapitals, dessen Betrag nicht auf weniger als 25 000 EUR festgesetzt werden darf.

(2)   Auf Vorschlag der Kommission prüfen das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags alle fünf Jahre die in Euro ausgedrückten Beträge in Absatz 1 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Union sowie der Tendenzen, die Wahl der in Anhang I genannten Gesellschaftsformen großen und mittleren Unternehmen vorzubehalten, und ändern diese Beträge gegebenenfalls.

Artikel 46

Vermögensgegenstände

Das gezeichnete Kapital darf nur aus Vermögensgegenständen bestehen, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Jedoch können diese Vermögensgegenstände nicht aus Verpflichtungen zu Arbeits- oder Dienstleistungen bestehen.

Artikel 47

Ausgabekurs der Aktien

Die Aktien dürfen nicht unter dem Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, nicht unter dem rechnerischen Wert ausgegeben werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass diejenigen, die sich berufsmäßig mit der Unterbringung von Aktien befassen, weniger als den Gesamtbetrag der Aktien zahlen, die sie bei diesem Vorgang zeichnen.

Artikel 48

Leistung von Einlagen auf ausgegebene Aktien

Die Einlagen auf ausgegebene Aktien werden im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet.

Jedoch werden Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, für Aktien, die im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ausgegeben werden, innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt vollständig geleistet.

Abschnitt 2

Schutzbestimmungen hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Kapitals

Artikel 49

Sachverständigenbericht über Einlagen, die nicht Bareinlagen sind

(1)   Die Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, sind Gegenstand eines besonderen Berichts, der vor der Gründung der Gesellschaft oder vor dem Zeitpunkt, zu dem sie die Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erhält, durch einen oder mehrere von ihr unabhängige Sachverständige, die durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht bestellt oder zugelassen sind, erstellt wird. Sachverständige können nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften sein.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Sachverständigenbericht muss mindestens jede Einlage beschreiben, die angewandten Bewertungsverfahren nennen und angeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen.

(3)   Der Sachverständigenbericht wird nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten brauchen diesen Artikel nicht anzuwenden, wenn 90 % des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes aller Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften gegen Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, ausgegeben werden und wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

bei der Gesellschaft, an welche die Einlagen geleistet werden, haben die in Artikel 4 Buchstabe i genannten Personen oder Gesellschaften auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichtet;

b)

dieser Verzicht ist nach Absatz 3 offengelegt worden;

c)

die Gesellschaften, welche die Einlagen leisten, verfügen über Rücklagen, die nach Gesetz oder Satzung nicht ausgeschüttet werden dürfen und deren Höhe mindestens dem Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, dem rechnerischen Wert der gegen solche Einlagen ausgegebenen Aktien entspricht, die nicht Bareinlagen sind;

d)

die Gesellschaften, welche die Einlagen leisten, verpflichten sich bis zu dem unter Buchstabe c genannten Betrag, für diejenigen Schulden der empfangenden Gesellschaft einzustehen, die zwischen dem Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, und einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses dieser Gesellschaft entstehen, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind. Jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist ist unzulässig;

e)

die unter Buchstabe d genannte Verpflichtung ist nach Absatz 3 offengelegt worden und

f)

die Gesellschaften, welche die Einlagen leisten, stellen einen Betrag in Höhe des unter Buchstabe c genannten Betrags in eine Rücklage ein, die erst ausgeschüttet werden darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der empfangenden Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Buchstabe d genannten Verpflichtung erfüllt sind.

(5)   Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel bei der Bildung einer neuen Gesellschaft im Wege der Verschmelzung oder Spaltung nicht anzuwenden, wenn ein Bericht eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger über die Verschmelzungs- oder Spaltungspläne erstellt wird.

Beschließen Mitgliedstaaten, diesen Artikel in den in Unterabsatz 1 beschriebenen Fällen anzuwenden, so können sie gestatten, dass der gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellte Bericht und der Bericht des bzw. der unabhängigen Sachverständigen über die Verschmelzungs- oder Spaltungspläne von demselben bzw. denselben Sachverständigen erstellt werden.

Artikel 50

Ausnahme vom Erfordernis eines Sachverständigenberichts

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33), oder Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 derselben Richtlinie als Sacheinlage eingebracht werden und diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während einer durch die nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmenden ausreichenden Zeitspanne vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage auf einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der genannten Richtlinie gehandelt wurden.

Wurde dieser Preis jedoch durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente illiquide geworden ist, so veranlasst das Verwaltungs- oder Leitungsorgan eine Neubewertung unter seiner Verantwortung.

Für eine derartige Neubewertung gilt Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögensgegenstände als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden, die bereits von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) bewertet wurden, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der tatsächlichen Einbringung des Vermögensgegenstands liegt; und

b)

die Bewertung wurde nach den in dem Mitgliedstaat für die Art der einzubringenden Vermögensgegenstände allgemein anerkannten Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen.

Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken würden, so veranlasst das Verwaltungs- oder Leitungsorgan eine Neubewertung unter seiner Verantwortung.

Für die Neubewertung gemäß Unterabsatz 2 gilt Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3.

Wurde eine solche Neubewertung nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Aktionäre, die am Tag des Beschlusses über eine Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen; in diesem Fall gilt Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3.

Dieser oder diese Aktionäre können einen entsprechenden Antrag bis zum Datum der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände stellen, sofern er oder sie am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses, zusammengenommen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft hält bzw. halten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögensgegenstände als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden, deren beizulegender Zeitwert aus dem Wert eines einzelnen Vermögensgegenstands gemäß dem gesetzlichen Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahrs hervorgeht, sofern dieser Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2006/43/EG geprüft wurde.

Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend.

Artikel 51

Sacheinlagen ohne Sachverständigenbericht

(1)   Werden Sacheinlagen nach Artikel 50 ohne einen Sachverständigenbericht im Sinne von Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht, so wird zusätzlich zu den nach Artikel 4 Buchstabe h geforderten Angaben und innerhalb eines Monats nach dem Datum der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände in einer Erklärung Folgendes offengelegt:

a)

eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;

b)

ihr Wert, die Quelle dieser Bewertung sowie gegebenenfalls die Bewertungsmethode;

c)

Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder — falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist — dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht und

d)

eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

Die Offenlegung der Erklärung erfolgt nach Artikel 16 nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats.

(2)   Wird die Einbringung von Sacheinlagen im Zusammenhang mit einer vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gemäß Artikel 68 Absatz 2 ohne einen Sachverständigenbericht im Sinne von Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 vorgeschlagen, so werden das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung und die Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels in einer Bekanntmachung gemäß Artikel 16 nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats offengelegt, bevor die Einbringung des Vermögensgegenstands als Sacheinlage wirksam wird. In diesem Falle beschränkt sich die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Erklärung darauf, dass seit der Offenlegung in der genannten Bekanntmachung keine neuen Umstände eingetreten sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das in Artikel 50 und in dem vorliegenden Artikel beschriebene Verfahren eingehalten wird, wenn Sacheinlagen ohne einen Sachverständigenbericht nach Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht werden.

Artikel 52

Bedeutende Akquisition nach der Gründung der Gesellschaft oder der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit

(1)   Der Erwerb jedes Vermögensgegenstands, der einer unter Artikel 4 Buchstabe i fallenden Person oder Gesellschaft gehört, durch die Gesellschaft für einen Gegenwert von mindestens 1/10 des gezeichneten Kapitals ist Gegenstand einer Prüfung und Offenlegung entsprechend der in Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Weise; er unterliegt der Zustimmung einer Hauptversammlung, falls er vor Ablauf einer Frist erfolgt, die in den nationalen Rechtsvorschriften auf mindestens zwei Jahre nach der Gründung der Gesellschaft oder nach dem Zeitpunkt festzusetzen ist, in dem die Gesellschaft die Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erhält.

Die Artikel 50 und 51 gelten entsprechend.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Vorschriften auch vorsehen, wenn der Vermögensgegenstand einem Aktionär oder einer anderen Person gehört.

(2)   Absatz 1 wird weder auf den Erwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft noch auf den Erwerb, der auf Anordnung oder unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts erfolgt, noch auf den Erwerb an der Börse angewendet.

Artikel 53

Verpflichtung der Aktionäre, ihre Einlagen zu leisten

Unbeschadet der Vorschriften über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals dürfen die Aktionäre nicht von der Verpflichtung befreit werden, ihre Einlage zu leisten.

Artikel 54

Garantien bei der Umwandlung der Gesellschaft

Bis zur späteren Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit zumindest gleiche Garantien, wie sie in den Artikeln 3 bis 6 und den Artikeln 45 bis 53 vorgesehen sind, bei der Umwandlung einer Gesellschaft einer anderen Rechtsform in eine Aktiengesellschaft gegeben sind.

Artikel 55

Änderungen der Satzung oder des Errichtungsakts

Die Artikel 3 bis 6 und die Artikel 45 bis 54 lassen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Änderungen der Satzung oder des Errichtungsaktes unberührt.

Abschnitt 3

Bestimmungen zur Ausschüttung

Artikel 56

Allgemeine Bestimmungen zur Ausschüttung

(1)   Ausgenommen in den Fällen einer Kapitalherabsetzung darf keine Ausschüttung an die Aktionäre erfolgen, wenn bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres das Nettoaktivvermögen, wie es der Jahresabschluss ausweist, den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft nicht gestattet, durch eine solche Ausschüttung unterschreitet oder unterschreiten würde.

(2)   Der Betrag des in Absatz 1 genannten gezeichneten Kapitals wird um den Betrag des gezeichneten Kapitals, der noch nicht eingefordert ist, vermindert, sofern der letztere nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird.

(3)   Der Betrag einer Ausschüttung an die Aktionäre darf den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, nicht überschreiten.

(4)   Der Ausdruck „Ausschüttung“ unter den Absätzen 1 und 3 umfasst insbesondere die Zahlung von Dividenden und von Zinsen für Aktien.

(5)   Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Abschlagszahlungen auf Dividenden, so unterwerfen sie diese mindestens folgenden Bedingungen:

a)

Eine Zwischenbilanz wird erstellt, aus der hervorgeht, dass für die Ausschüttungen genügend Mittel zur Verfügung stehen;

b)

der auszuschüttende Betrag darf den Betrag des Ergebnisses, das seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt worden ist, erzielt worden ist, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die nach Gesetz oder Satzung in eine Rücklage einzustellenden Beträge, nicht überschreiten.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 berühren nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals aus Gesellschaftsmitteln.

(7)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können von Absatz 1 für Investmentgesellschaften mit festem Kapital abweichen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Investmentgesellschaften mit festem Kapital“ nur Gesellschaften,

a)

deren Gegenstand es ausschließlich ist, ihre Mittel in verschiedenen Wertpapieren, in verschiedenen Grundstücken oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, das Risiko der Investitionen zu verteilen und ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen, und

b)

die sich an die Öffentlichkeit wenden, um ihre eigenen Aktien unterzubringen.

Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen:

a)

verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung „Investmentgesellschaft“ auf allen in Artikel 26 genannten Dokumenten anzugeben;

b)

gestatten sie es einer solchen Gesellschaft, deren Nettoaktivvermögen den in Absatz 1 beschriebenen Betrag unterschreitet, nicht, eine Ausschüttung an die Aktionäre vorzunehmen, wenn bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres das gesamte Aktivvermögen, wie es der Jahresabschluss ausweist, den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wie sie der Jahresabschluss ausweist, durch eine solche Ausschüttung unterschreitet oder unterschreiten würde und

c)

verpflichten sie diese Gesellschaften, die eine Ausschüttung vornehmen, wenn ihr Nettoaktivvermögen den in Absatz 1 beschriebenen Betrag unterschreitet, einen entsprechenden Vermerk in den Jahresabschluss aufzunehmen.

Artikel 57

Rückgewährung unrechtmäßiger Ausschüttungen

Jede Ausschüttung, die entgegen Artikel 56 erfolgt, wird von den Aktionären, die sie empfangen haben, zurückgewährt, wenn die Gesellschaft beweist, dass diesen Aktionären die Unzulässigkeit der an sie erfolgten Ausschüttung bekannt war oder sie darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnten.

Artikel 58

Schwere Verluste des gezeichneten Kapitals

(1)   Bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals wird die Hauptversammlung innerhalb einer durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmenden Frist einberufen, um zu prüfen, ob die Gesellschaft aufzulösen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind.

(2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen die Höhe des als schwer zu erachtenden Verlustes im Sinne des Absatzes 1 nicht auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals festsetzen.

Abschnitt 4

Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft

Artikel 59

Keine Zeichnung von eigenen Aktien

(1)   Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.

(2)   Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet worden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen.

(3)   Die in Artikel 4 Buchstabe i genannten Personen oder Gesellschaften oder, im Falle der Erhöhung des gezeichneten Kapitals, die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans sind verpflichtet, die Einlagen auf Aktien zu leisten, die unter Verstoß gegen den vorliegenden Artikel gezeichnet worden sind.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass jeder Betroffene sich von dieser Verpflichtung befreien kann, indem er beweist, dass ihn persönlich kein Verschulden trifft.

Artikel 60

Erwerb eigener Aktien

(1)   Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kann ein Mitgliedstaat einer Gesellschaft gestatten, ihre eigenen Aktien entweder selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person zu erwerben. Insoweit ein solcher Erwerb gestattet ist, knüpfen die Mitgliedstaaten diesen Erwerb an folgende Bedingungen:

a)

Die Genehmigung für den Erwerb wird von der Hauptversammlung erteilt, welche die Einzelheiten des vorgesehenen Erwerbs und insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften richtet, dabei aber fünf Jahre nicht überschreiten darf, und bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans müssen sich davon überzeugen, dass im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs die unter den Buchstaben b und c genannten Bedingungen beachtet werden;

b)

der Erwerb von Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den in Artikel 56 Absätze 1 und 2 genannten Betrag unterschreitet; und

c)

der Vorgang darf nur voll eingezahlte Aktien betreffen.

Die Mitgliedstaaten können ferner den Erwerb von Aktien im Sinne von Unterabsatz 1 jeder beliebigen der folgenden Bedingungen unterwerfen:

a)

Der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht einen von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Höchstwert überschreiten. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 10 % des gezeichneten Kapitals sein;

b)

die Befugnis der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien im Sinne des Unterabsatzes 1, die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Befugnis und der höchste bzw. der niedrigste Gegenwert werden in der Satzung oder in der Gründungsurkunde festgelegt;

c)

die Gesellschaft erfüllt bestimmte Berichts- und Notifizierungsanforderungen;

d)

von bestimmten von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gesellschaften kann verlangt werden, dass sie erworbene Aktien für nichtig erklären, vorausgesetzt, ein Betrag in Höhe des Nennbetrags der für nichtig erklärten Aktien wird in eine Rücklage eingestellt, die außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf. Diese Rücklage darf nur zum Zwecke einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Umwandlung von Rücklagen verwendet werden;

e)

die Befriedigung von Gläubigerforderungen wird durch den Erwerb nicht beeinträchtigt.

(2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1 abweichen, sofern der Erwerb eigener Aktien notwendig ist, um einen schweren unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. In diesem Fall wird die nächste Hauptversammlung durch das Verwaltungs- oder Leitungsorgan über die Gründe und den Zweck der getätigten Ankäufe, über die Zahl und den Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, den rechnerischen Wert der erworbenen Aktien, über deren Anteil am gezeichneten Kapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichtet.

(3)   Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1 nicht auf Aktien anzuwenden, die von der Gesellschaft selbst oder von einer Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt, im Hinblick auf eine Ausgabe an die Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an die Arbeitnehmer einer mit dieser verbundenen Gesellschaft erworben werden. Die Ausgabe derartiger Aktien erfolgt innerhalb von zwölf Monaten, vom Erwerb dieser Aktien an gerechnet.

Artikel 61

Abweichung von den Regelungen über den Erwerb eigener Aktien

(1)   Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 60 nicht anzuwenden

a)

auf Aktien, die in Durchführung einer Entscheidung über eine Kapitalherabsetzung oder im Falle des Artikels 82 erworben werden;

b)

auf Aktien, die durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben werden;

c)

auf voll eingezahlte Aktien, die unentgeltlich oder die von Banken und anderen Finanzinstituten auf Grund einer Einkaufskommission erworben werden;

d)

auf Aktien, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre, insbesondere im Falle der Verschmelzung, der Änderung des Gegenstands oder der Rechtsform der Gesellschaft, der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien erworben werden;

e)

auf Aktien, die aus der Hand eines Aktionärs erworben werden, weil er seine Einlage nicht leistet;

f)

auf Aktien, die erworben werden, um Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;

g)

auf voll eingezahlte Aktien, die bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien erworben werden und

h)

auf voll eingezahlte Aktien, die von einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital im Sinne von Artikel 56 Absatz 7 Unterabsatz 2 ausgegeben worden sind und von dieser oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft auf Wunsch der Anleger erworben werden. Artikel 56 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a findet Anwendung. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet.

(2)   Die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b bis g erworbenen Aktien werden jedoch innerhalb einer Frist von höchstens drei Jahren nach ihrem Erwerb veräußert, es sei denn, dass der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, die von einer Person im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft erworben worden sind, 10 % des gezeichneten Kapitals nicht übersteigt.

(3)   Werden die Aktien innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist nicht veräußert, so werden sie für nichtig erklärt. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können diese Nichtigerklärung von einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals um einen entsprechenden Betrag abhängig machen. Eine derartige Herabsetzung muss vorgeschrieben werden, soweit der Erwerb von für nichtig zu erklärenden Aktien dazu geführt hat, dass das Nettoaktivvermögen den in Artikel 56 Absätze 1 und 2 genannten Betrag unterschreitet.

Artikel 62

Folgen des unrechtmäßigen Erwerbs eigener Aktien

Die unter Verletzung der Artikel 60 und 61 erworbenen Aktien werden innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an gerechnet, veräußert. Geschieht dies nicht, findet Artikel 61 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 63

Besitz eigener Aktien und Erstellung von Lageberichten beim Erwerb eigener Aktien

(1)   Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien, sei es selbst, sei es durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person, so unterwerfen sie das Halten dieser Aktien jederzeit mindestens folgenden Bedingungen:

a)

Von den mit Aktien verbundenen Rechten ist in jedem Fall das an eigene Aktien gebundene Stimmrecht aufgehoben;

b)

werden diese Aktien auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, so muss auf der Passivseite ein gleich hoher Betrag in eine nicht verfügbare Rücklage eingestellt werden.

(2)   Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien, sei es selbst, sei es durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person, so verlangen sie, dass der Lagebericht der Gesellschaft mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Gründe für die während des Geschäftsjahres getätigten Ankäufe;

b)

die Zahl und den Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, den rechnerischen Wert der während des Geschäftsjahres erworbenen und veräußerten Aktien sowie deren Anteil am gezeichneten Kapital;

c)

bei entgeltlichem Erwerb oder entgeltlicher Veräußerung den Gegenwert der Aktien;

d)

die Zahl und den Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, den rechnerischen Wert aller erworbenen und gehaltenen Aktien sowie deren Anteil am gezeichneten Kapital.

Artikel 64

Finanzielle Unterstützung durch eine Gesellschaft beim Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten

(1)   Wenn ein Mitgliedstaat es einer Gesellschaft gestattet, im Hinblick auf einen Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorschüsse zu zahlen, Darlehen zu gewähren oder Sicherheiten zu leisten, so macht er solche Geschäfte von der Erfüllung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen abhängig.

(2)   Die Geschäfte werden unter der Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans vorgenommen und zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und die Sicherheiten, die ihr für die in Absatz 1 genannten Darlehen oder Vorschüsse geleistet werden.

Die Kreditwürdigkeit des Dritten oder — im Falle von Geschäften mit einer Vielzahl von Parteien — jeder dieser Parteien muss in angemessener Weise überprüft worden sein.

(3)   Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan legt das Geschäftsvorhaben der Hauptversammlung vorab zur Genehmigung vor; diese wird nach den Vorschriften des Artikels 83 über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheit tätig.

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan legt der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

die Gründe für das Geschäft;

b)

das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft;

c)

die Konditionen des Geschäfts;

d)

die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft; und

e)

der Preis, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.

Dieser Bericht wird gemäß Artikel 16 beim Register zur Offenlegung eingereicht.

(4)   Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen unter den in Artikel 56 Absätze 1 und 2 genannten Betrag absinkt; dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft nach Artikel 60 Absatz 1 möglicherweise eingetreten ist.

Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.

(5)   Erwirbt ein Dritter mit finanzieller Unterstützung der Gesellschaft eigene Aktien der Gesellschaft im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 oder zeichnet er Aktien, die anlässlich einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals emittiert wurden, so findet dieser Erwerb zu einem angemessenen Preis statt.

(6)   Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Geschäfte der Banken und anderer Finanzinstitute getätigt werden, und auch nicht für Geschäfte, die im Hinblick auf den Erwerb von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft getätigt werden.

Diese Geschäfte dürfen jedoch nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen der Gesellschaft den in Artikel 56 Absatz 1 genannten Betrag unterschreitet.

(7)   Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Geschäfte, die im Hinblick auf den Erwerb von Aktien nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe h getätigt werden.

Artikel 65

Zusätzliche Schutzvorkehrungen für Transaktionen mit nahe stehenden Parteien

Für die Fälle, in denen einzelne Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die Vertragspartner eines Geschäfts im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 dieser Richtlinie ist, oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 22 der der Richtlinie 2013/34/EU oder ein solches Mutterunternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, zugleich Gegenpartei eines solchen Geschäfts sind, stellen die Mitgliedstaaten durch geeignete Schutzvorkehrungen sicher, dass ein solches Geschäft dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.

Artikel 66

Inpfandnahme eigener Aktien

(1)   Die Inpfandnahme eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person ist den in Artikel 60, Artikel 61 Absatz 1 und den Artikeln 63 und 64 genannten Arten des Erwerbs gleichgestellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 nicht auf die laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzinstituten anzuwenden.

Artikel 67

Zeichnung, Erwerb oder Besitz von Aktien durch eine andere Gesellschaft, bei der die Aktiengesellschaft über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann

(1)   Zeichnet, erwirbt oder besitzt eine andere Gesellschaft mit einer in Anhang II genannten Rechtsform Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt die Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, so wird dieser Sachverhalt so behandelt, als wenn die Aktiengesellschaft selbst die betreffenden Aktien zeichnet, erwirbt oder besitzt.

Unterabsatz 1 findet auch Anwendung, wenn die andere Gesellschaft dem Recht eines Drittlands unterliegt und eine Rechtsform besitzt, die den in Anhang II genannten Rechtsformen vergleichbar ist.

Verfügt die Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte oder kann sie den beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so können die Mitgliedstaaten von der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 jedoch absehen, sofern sie vorsehen, dass die mit den Aktien der Aktiengesellschaft, über die die andere Gesellschaft verfügt, verbundenen Stimmrechte ausgesetzt werden.

(2)   In Ermangelung einer Koordinierung der nationalen Vorschriften über das Konzernrecht können die Mitgliedstaaten

a)

die Fälle definieren, in denen davon ausgegangen wird, dass eine Aktiengesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf eine andere Gesellschaft ausüben kann; macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss sein Recht auf jeden Fall vorsehen, dass die Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auszuüben, dann besteht, wenn die Aktiengesellschaft

i)

das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und wenn sie gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter der anderen Gesellschaft ist, oder

ii)

Aktionär oder Gesellschafter der anderen Gesellschaft ist und aufgrund einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieser Gesellschaft getroffenen Vereinbarung allein die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieser Gesellschaft kontrolliert.

Die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet, andere als die unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii genannten Fälle vorzusehen;

b)

die Fälle definieren, in denen davon ausgegangen wird, dass eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Stimmrechte verfügt oder einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben kann;

c)

die Umstände präzisieren, bei denen davon ausgegangen wird, dass eine Aktiengesellschaft über die Stimmrechte verfügt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 absehen, wenn die Zeichnung, der Erwerb oder der Besitz auf Rechnung einer anderen Person als des Zeichners, Erwerbers oder Besitzers gehen und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 noch eine andere Gesellschaft ist, an der die Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(4)   Ferner können die Mitgliedstaaten von der Anwendung von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 absehen, wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmäßiger Wertpapierhändler Aktien zeichnet, erwirbt oder besitzt, sofern sie Mitglied einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmäßigen Wertpapierhändlern — zu denen im Sinne dieser Richtlinie auch Kreditinstitute gehören können — zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats zugelassen ist oder beaufsichtigt wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten sind zur Anwendung von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 nicht verpflichtet, wenn die andere Gesellschaft Aktien der Aktiengesellschaft aufgrund eines Erwerbs besitzt, der erfolgte, bevor das Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften den Kriterien des Absatzes 1 entsprach.

Die mit den betreffenden Aktien verbundenen Stimmrechte werden jedoch ausgesetzt und die Aktien werden bei der Entscheidung, ob die Bedingung gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist, in Betracht gezogen.

(6)   Erwirbt die andere Gesellschaft Aktien einer Aktiengesellschaft, so können die Mitgliedstaaten von der Anwendung des Artikels 61 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 62 absehen, sofern sie Folgendes vorsehen:

a)

die Aussetzung der Stimmrechte, die mit den im Besitz der anderen Gesellschaft befindlichen Aktien der Aktiengesellschaft verbunden sind, sowie

b)

die Verpflichtung für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Aktiengesellschaft, von der anderen Gesellschaft die in Artikel 61 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 62 genannten Aktien zu dem Preis zurückzuerwerben, zu dem diese andere Gesellschaft sie erworben hatte; diese Sanktion ist lediglich in dem Falle nicht anwendbar, in dem die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans nachweisen, dass die Aktiengesellschaft an der Zeichnung oder dem Erwerb der betreffenden Aktien gänzlich unbeteiligt ist.

Abschnitt 5

Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung

Artikel 68

Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung

(1)   Jede Kapitalerhöhung wird von der Hauptversammlung beschlossen. Dieser Beschluss sowie die Durchführung der Erhöhung des gezeichneten Kapitals sind nach den in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

(2)   Die Satzung, der Errichtungsakt oder die Hauptversammlung, deren Entscheidung gemäß Absatz 1 offenzulegen ist, kann jedoch zu einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals bis zu einem Höchstbetrag ermächtigen, den sie unter Beachtung des gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrags festlegt. In den Grenzen des festgelegten Betrags beschließt das hierzu berufene Organ der Gesellschaft gegebenenfalls eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals. Diese Ermächtigung des Organs gilt für eine Höchstdauer von fünf Jahren; sie kann von der Hauptversammlung ein oder mehrmals für einen Zeitraum, der jeweils fünf Jahre nicht überschreiten darf, verlängert werden.

(3)   Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 oder die Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung nach Absatz 2 von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme berührt werden.

(4)   Dieser Artikel gilt für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere und die Ausübung des Bezugsrechts.

Artikel 69

Leistung von Einlagen auf Aktien

Die Einlagen auf Aktien, die bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden, werden in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien, oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet. Ist ein Mehrbetrag vorgesehen, wird dieser in voller Höhe gezahlt.

Artikel 70

Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, auf Aktien

(1)   Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, auf Aktien, die bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden, werden innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Beschluss über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals vollständig geleistet.

(2)   Die Einlagen nach Absatz 1 sind Gegenstand eines besonderen Berichts, der durch einen oder mehrere von der Gesellschaft unabhängige Sachverständige, die durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht bestellt oder zugelassen sind, vor der Durchführung der Erhöhung des gezeichneten Kapitals erstellt wird. Sachverständige können nach den Vorschriften jedes Mitgliedstaats natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften sein.

Es gelten Artikel 49 Absätze 2 und 3 und die Artikel 50 und 51.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn die Erhöhung des gezeichneten Kapitals zur Durchführung einer Verschmelzung, einer Spaltung oder eines öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangebots zu dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft, der gespalteten Gesellschaft oder der Gesellschaft zu leisten, die Gegenstand des öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangebots ist.

Im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung wenden die Mitgliedstaaten Unterabsatz 1 jedoch nur an, wenn ein Bericht eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger über die Verschmelzungs- oder Spaltungspläne erstellt wird.

Beschließen Mitgliedstaaten, Absatz 2 im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung anzuwenden, so können sie gestatten, dass der gemäß diesem Artikel erstellte Bericht und der Bericht des bzw. der unabhängigen Sachverständigen über die Verschmelzungs- oder Spaltungspläne von demselben bzw. denselben Sachverständigen erstellt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals alle Aktien gegen Sacheinlage durch eine oder mehrere Gesellschaften ausgegeben werden, sofern alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichtet haben und die Bedingungen in Artikel 49 Absatz 4 Buchstaben b bis f erfüllt sind.

Artikel 71

Nicht voll gezeichnete Kapitalerhöhung

Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen haben.

Artikel 72

Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen

(1)   Bei jeder Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen werden die Aktien vorzugsweise den Aktionären im Verhältnis zu dem durch ihre Aktien vertretenen Teil des Kapitals angeboten.

(2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats

a)

brauchen Absatz 1 nicht auf Aktien anzuwenden, bei denen das Recht eingeschränkt ist, an den Ausschüttungen im Sinne des Artikels 56 und/oder an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation teilzunehmen; oder

b)

können gestatten, dass, wenn das gezeichnete Kapital einer Gesellschaft, die mehrere Aktiengattungen hat, bei denen das Stimmrecht oder die Rechte hinsichtlich der Ausschüttung im Sinne des Artikels 56 oder der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation unterschiedlich sind, durch Ausgabe neuer Aktien nur in einer dieser Gattungen erhöht wird, die Ausübung des Bezugsrechts durch die Aktionäre der anderen Gattungen erst nach Ausübung dieses Rechts durch die Aktionäre der Gattung erfolgt, in der die neuen Aktien ausgegeben werden.

(3)   Das Angebot zur vorzugsweisen Zeichnung sowie die Frist, innerhalb derer dieses Recht ausgeübt werden muss, sind Gegenstand einer Bekanntmachung in dem gemäß Artikel 16 bestimmten nationalen Amtsblatt. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen jedoch diese Bekanntmachung nicht vorzuschreiben, wenn sämtliche Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind. In diesem Fall sind alle Aktionäre schriftlich zu unterrichten. Das Bezugsrecht wird innerhalb einer Frist ausgeübt, die nicht kürzer sein darf als 14 Tage nach Bekanntmachung des Angebots oder nach Absendung der Schreiben an die Aktionäre.

(4)   Dieses Bezugsrecht darf durch die Satzung oder den Errichtungsakt weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Dies kann jedoch durch Beschluss der Hauptversammlung geschehen. Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten und den vorgeschlagenen Ausgabekurs zu begründen. Die Hauptversammlung entscheidet nach den Vorschriften, die in Artikel 83 über Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse festgelegt sind. Der Beschluss ist nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

(5)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass die Satzung, der Errichtungsakt oder die Hauptversammlung, die nach den in Absatz 4 dieses Artikels genannten, die Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse und Offenlegung betreffenden Vorschriften entscheidet, dem Organ der Gesellschaft, das zur Entscheidung über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals innerhalb der Grenzen des genehmigten Kapitals berufen ist, die Befugnis einräumen kann, das Bezugsrecht zu beschränken oder auszuschließen. Diese Befugnis darf für keinen längeren Zeitraum gelten als die Befugnis nach Artikel 68 Absatz 2.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere und die Ausübung des Bezugsrechts.

(7)   Ein Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne der Absätze 4 und 5 liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Beschluss über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals an Banken oder andere Finanzinstitute ausgegeben werden, damit diese sie den Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 anbieten.

Artikel 73

Entscheidung der Hauptversammlung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals

Jede Herabsetzung des gezeichneten Kapitals mit Ausnahme der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten wird zumindest von der Hauptversammlung beschlossen, die vorbehaltlich der Artikel 79 und 80 nach den Vorschriften entscheidet, die in Artikel 83 über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitserfordernisse festgelegt sind. Dieser Beschluss wird nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.

In der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung werden zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben.

Artikel 74

Herabsetzung des gezeichneten Kapitals im Falle mehrerer Aktiengattungen

Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluss der Hauptversammlung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme berührt werden.

Artikel 75

Sicherheiten für Gläubiger im Falle einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals

(1)   Im Falle einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals haben zumindest die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Entscheidung über die Herabsetzung entstanden sind, mindestens das Recht, eine Sicherheit für die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fälligen Forderungen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten können dieses Recht nur dann ausschließen, wenn der Gläubiger bereits angemessene Sicherheiten hat oder wenn diese Sicherheiten in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen das in Unterabsatz 1 genannte Recht ausgeübt werden kann. Die Mitgliedstaaten sorgen in jedem Fall dafür, dass die Gläubiger das Recht haben, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht angemessene Sicherheiten zu beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

(2)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben mindestens weiter vor, dass die Herabsetzung unwirksam ist, oder dass keine Zahlungen zugunsten der Aktionäre geleistet werden dürfen, solange den Gläubigern nicht Genüge getan worden ist oder solange ein Gericht nicht entschieden hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht.

(3)   Dieser Artikel gilt auch, wenn die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Leistung von Einlagen der Aktionäre vorgenommen wird.

Artikel 76

Abweichungen von den Schutzvorkehrungen für Gläubiger bei Herabsetzung des gezeichneten Kapitals

(1)   Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 75 nicht bei einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals anzuwenden, die zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer Rücklage zuzuführen, unter der Voraussetzung, dass infolge dieses Vorgangs der Betrag dieser Rücklage 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht übersteigt. Diese Rücklage darf außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf ferner nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Rücklagen das gezeichnete Kapital zu erhöhen, soweit die Mitgliedstaaten einen solchen Vorgang zulassen.

(2)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben in den Fällen des Absatzes 1 mindestens geeignete Maßnahmen vor, damit die aus der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gewonnenen Beträge nicht zu Zahlungen oder Ausschüttungen an die Aktionäre oder zur Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung ihrer Einlagen verwendet werden.

Artikel 77

Herabsetzung des gezeichneten Kapitals und Mindestkapital

Das gezeichnete Kapital darf nicht unter das nach Artikel 45 festgelegte Mindestkapital herabgesetzt werden.

Jedoch können die Mitgliedstaaten eine derartige Herabsetzung zulassen, wenn sie zugleich vorschreiben, dass der Beschluss über die Herabsetzung nur dann wirksam wird, wenn das gezeichnete Kapital auf einen Betrag erhöht wird, der zumindest dem vorgeschriebenen Mindestbetrag entspricht.

Artikel 78

Tilgung des gezeichneten Kapitals ohne dessen Herabsetzung

Lassen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die vollständige oder teilweise Tilgung des gezeichneten Kapitals ohne dessen Herabsetzung zu, so verlangen sie mindestens die Beachtung folgender Voraussetzungen:

a)

Sofern die Satzung oder der Errichtungsakt die Tilgung vorsieht, wird diese durch die Hauptversammlung beschlossen, die mindestens die allgemeinen Voraussetzungen über Anwesenheit und Mehrheit zu beachten hat. Sofern die Satzung oder der Errichtungsakt die Tilgung nicht vorsieht, wird diese durch die Hauptversammlung beschlossen, die mindestens die in Artikel 83 festgelegten Voraussetzungen über Anwesenheit und Mehrheit zu beachten hat. Der Beschluss wird nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt;

b)

die Tilgung kann nur mit Mitteln erfolgen, die nach Artikel 56 Absätze 1 bis 4 ausgeschüttet werden dürfen;

c)

die Aktionäre, deren Aktien getilgt wurden, behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft mit Ausnahme der Rechte auf Rückgewähr der Einlagen und auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für nicht getilgte Aktien.

Artikel 79

Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch Zwangseinziehung von Aktien

(1)   Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, dass Gesellschaften ihr gezeichnetes Kapital durch Zwangseinziehung von Aktien herabsetzen, so verlangen sie mindestens die Beachtung der folgenden Voraussetzungen:

a)

Die Zwangseinziehung ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Satzung oder den Errichtungsakt vorgeschrieben oder zugelassen;

b)

sofern die Zwangseinziehung durch die Satzung oder den Errichtungsakt lediglich zugelassen ist, wird sie von der Hauptversammlung beschlossen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben;

c)

das Gesellschaftsorgan, das über die Zwangseinziehung beschließt, legt die Bedingungen und Durchführung dieser Maßnahme fest, soweit dies nicht bereits in der Satzung oder im Errichtungsakt geschehen ist;

d)

Artikel 75 wird angewendet, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mithilfe von Mitteln, die nach Artikel 56 Absätze 1 bis 4 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes aller eingezogenen Aktien in eine Rücklage einzustellen. Diese Rücklage darf, außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Rücklagen das gezeichnete Kapital zu erhöhen, soweit die Mitgliedstaaten einen solchen Vorgang zulassen und

e)

der Beschluss über die Zwangseinziehung wird nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.

(2)   Artikel 73 Absatz 1 sowie die Artikel 74, 76 und 83 werden in den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht angewendet.

Artikel 80

Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch Einziehung von Aktien, die von einer Gesellschaft selbst oder einer für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben werden

(1)   Im Fall der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch Einziehung von Aktien, die von einer Gesellschaft oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, wird die Einziehung stets durch die Hauptversammlung beschlossen.

(2)   Artikel 75 wird angewendet, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die unentgeltlich oder mit Mitteln erworben werden, die nach Artikel 56 Absätze 1 bis 4 ausgeschüttet werden dürfen; in diesen Fällen wird ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes aller eingezogenen Aktien in eine Rücklage eingestellt. Diese Rücklage darf, außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Rücklagen das gezeichnete Kapital zu erhöhen, soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen solchen Vorgang zulassen.

(3)   Die Artikel 74, 76 und 83 werden in den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht angewendet.

Artikel 81

Tilgung des gezeichneten Kapitals oder dessen Herabsetzung durch Einziehung von Aktien im Falle mehrerer Aktiengattungen

In den Fällen des Artikels 78, des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 80 Absatz 1 ist, sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, der Beschluss der Hauptversammlung über die Tilgung des gezeichneten Kapitals oder über dessen Herabsetzung durch Einziehung von Aktien von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahmen berührt werden.

Artikel 82

Voraussetzungen für den Rückerwerb von Aktien

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, dass Gesellschaften rückerwerbbare Aktien ausgeben, so verlangen sie für den Rückerwerb dieser Aktien mindestens die Beachtung folgender Voraussetzungen:

a)

Der Rückerwerb muss vor der Zeichnung der rückerwerbbaren Aktien in der Satzung oder dem Errichtungsakt zugelassen sein;

b)

diese Aktien müssen vollständig eingezahlt worden sein;

c)

die Bedingungen und die Durchführung des Rückerwerbs sind in der Satzung oder dem Errichtungsakt festgelegt;

d)

der Rückerwerb darf nur mithilfe von Mitteln erfolgen, die nach Artikel 56 Absätze 1 bis 4 ausgeschüttet werden dürfen, oder mit Erträgen aus einer Ausgabe neuer Aktien, die zum Zwecke dieses Rückerwerbs ausgegeben werden;

e)

ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes aller zurückerworbenen Aktien ist in eine Rücklage einzustellen, die, außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf; sie darf nur dazu verwendet werden, durch Umwandlung von Rücklagen das gezeichnete Kapital zu erhöhen;

f)

Buchstabe e ist nicht anzuwenden, sofern die Aktien mithilfe von Erträgen aus einer Ausgabe neuer Aktien zurückerworben werden, die zum Zweck dieses Rückerwerbs ausgegeben werden;

g)

sofern als Folge des Rückerwerbs die Zahlung eines Mehrbetrags zugunsten der Aktionäre vorgesehen ist, darf dieser nur aus Mitteln entnommen werden, die entweder nach Artikel 56 Absätze 1 bis 4 ausgeschüttet werden dürfen oder einer anderen als der unter Buchstabe e dieses Artikels genannten Rücklage entnommen werden, die, außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf; diese Rücklage darf nur zum Zwecke einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Umwandlung von Rücklagen oder zur Deckung der in Artikel 4 Buchstabe j genannten Kosten oder der Kosten für die Ausgabe von Aktien oder von Schuldverschreibungen oder für die Zahlung eines Mehrbetrags zugunsten der Inhaber von zurückzuerwerbenden Aktien oder Schuldverschreibungen verwendet werden;

h)

der Rückerwerb ist nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

Artikel 83

Abstimmungserfordernisse bei Entscheidungen der Hauptversammlung

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 72 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 73, 74, 78 und 81 vorgesehenen Beschlüsse zumindest eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erfordern.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass die einfache Mehrheit der in Absatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.

Abschnitt 6

Anwendungs- und Durchführungsbestimmungen

Artikel 84

Abweichende Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können von Artikel 48 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 sowie von den Artikeln 68, 69 und 72 abweichen, soweit dies für den Erlass oder die Anwendung von Vorschriften erforderlich ist, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer oder anderer durch nationales Recht festgelegter Gruppen von Personen am Kapital der Unternehmen fördern sollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 sowie die Artikel 73, 74, und 79 bis 82 nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die auf Grund einer besonderen Regelung neben Kapitalaktien Arbeitsaktien ausgeben, und zwar die letzteren zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die auf der Hauptversammlung der Aktionäre durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 49, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 68 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1, die Artikel 72 bis 75 und Artikel 79, 80 und 81 im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt werden.

Artikel 85

Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden

Für die Anwendung dieses Kapitels stellen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung der Aktionäre sicher, die sich in denselben Verhältnissen befinden.

Artikel 86

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 4 Buchstaben g, i, j und k nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie erlassen, um der Richtlinie 77/91/EWG des Rates (35) nachzukommen, bereits bestehen.

TITEL II

VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN

KAPITEL I

Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen über die Verschmelzung

Artikel 87

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die durch dieses Kapitel vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften der in Anhang I genannten Rechtsformen.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung „Genossenschaft“ auf allen in Artikel 26 genannten Dokumenten anzugeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden oder erlöschenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

Artikel 88

Regelungen über die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Gründung einer neunen Gesellschaft

Die Mitgliedstaaten regeln für die Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, die Verschmelzung durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft und die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft.

Artikel 89

Definition der „Verschmelzung durch Aufnahme“

(1)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Verschmelzung durch Aufnahme“ den Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.

(2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass die Verschmelzung durch Aufnahme auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder mehrere der übertragenden Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern diese Möglichkeit auf Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.

Artikel 90

Definition der „Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft“

(1)   Im Sinne dieses Kapitels ist die „Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft“ der Vorgang, durch den mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine Gesellschaft, die sie gründen, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft an ihre Aktionäre und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder, wenn der Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.

(2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder mehrere der erlöschenden Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern diese Möglichkeit auf Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.

Abschnitt 2

Verschmelzung durch Aufnahme

Artikel 91

Verschmelzungsplan

(1)   Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Verschmelzungsplan.

(2)   Der Verschmelzungsplan enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Rechtsform, die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften;

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;

c)

die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;

d)

den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht;

e)

den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;

f)

die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

g)

jeden besonderen Vorteil, der den Sachverständigen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1 sowie den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.

Artikel 92

Bekanntmachung des Verschmelzungsplans

Der Verschmelzungsplan wird mindestens einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften nach den in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.

Jede verschmelzende Gesellschaft ist von der Offenlegungspflicht nach Artikel 16 befreit, wenn sie die Verschmelzungspläne während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über die Verschmelzungspläne zu beschließen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss dieser Versammlung endet, für die Öffentlichkeit kostenlos auf ihren Internetseiten der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Internetseiten und die Echtheit der Dokumente erforderlich sind, und dürfen solche Erfordernisse und Auflagen nur einführen, soweit sie zur Erreichung dieses Zwecks angemessen sind.

Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Veröffentlichung über die zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 5 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können alternativ verlangen, dass die Veröffentlichung auf anderen, von ihnen zu diesem Zweck benannten Internetseiten erfolgt. Machen die Mitgliedstaaten von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch, so gewährleisten sie, dass den Gesellschaften für diese Veröffentlichung keine spezifischen Kosten entstehen.

Werden andere Internetseiten als die zentrale elektronische Plattform genutzt, wird mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung auf der zentralen elektronischen Plattform ein Verweis, der zu diesen Internetseiten führt, veröffentlicht. Dieser Verweis enthält auch das Datum der Veröffentlichung der Verschmelzungspläne im Internet und ist der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich. Den Gesellschaften entstehen für diese Veröffentlichung keine spezifischen Kosten.

Das Verbot gemäß den Absätzen 3 und 4, von Gesellschaften eine spezifische Gebühr für die Veröffentlichung zu verlangen, lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, die Kosten für die zentrale elektronische Plattform an Gesellschaften weiterzugeben.

Die Mitgliedstaaten können von Gesellschaften verlangen, Informationen für einen bestimmten Zeitraum nach der Hauptversammlung auf ihren Internetseiten oder gegebenenfalls auf der zentralen elektronischen Plattform oder den anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Internetseiten verfügbar zu halten. Die Mitgliedstaaten können die Folgen einer vorübergehenden Unterbrechung des Zugriffs auf die Internetseiten und die zentrale elektronische Plattform aufgrund technischer oder sonstiger Ursachen bestimmen.

Artikel 93

Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften

(1)   Die Verschmelzung bedarf zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dieser Beschluss zur Zustimmung mindestens eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erfordert.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass die einfache Mehrheit der in Unterabsatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist. Ferner sind gegebenenfalls die Vorschriften über die Satzungsänderung anzuwenden.

(2)   Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluss über die Verschmelzung von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.

(3)   Der Beschluss erstreckt sich auf die Genehmigung des Verschmelzungsplans und gegebenenfalls auf die zu seiner Durchführung erforderlichen Satzungsänderungen.

Artikel 94

Verschmelzung ohne Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 92 vorgeschriebene Offenlegung wird für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen haben, bewirkt;

b)

jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft hat mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt das Recht, am Sitz der übernehmenden Gesellschaft von den in Artikel 97 Absatz 1 genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;

c)

ein oder mehrere Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, die über Aktien in einem Mindestprozentsatz des gezeichneten Kapitals verfügen, haben das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, zu verlangen; dieser Mindestprozentsatz darf nicht auf mehr als 5 % festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Aktien ohne Stimmrecht von der Berechnung dieses Prozentsatzes ausgenommen sind.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 97 Absätze 2, 3 und 4.

Artikel 95

Ausführlicher schriftlicher Bericht und Informationen zur Verschmelzung

(1)   Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

In dem Bericht wird außerdem auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die bei der Bewertung aufgetreten sind.

(2)   Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder beteiligten Gesellschaft unterrichten die Hauptversammlung ihrer Gesellschaft, und die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der anderen beteiligten Gesellschaften, damit diese die Hauptversammlung ihrer Gesellschaft unterrichten können, über jede zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsplans und dem Datum der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, eingetretene wesentliche Veränderung des Aktiv- oder Passivvermögens.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Absatz 1 genannte Bericht und/oder die in Absatz 2 genannten Informationen nicht verlangt werden, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.

Artikel 96

Prüfung des Verschmelzungsplans durch Sachverständige

(1)   Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige Sachverständige, welche durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bestellt oder zugelassen sind, den Verschmelzungsplan und erstellen einen schriftlichen Bericht für die Aktionäre. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger für alle sich verschmelzenden Gesellschaften vorsehen, wenn die Bestellung auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Sachverständigen können entsprechend den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Gesellschaften sein.

(2)   In dem Bericht nach Absatz 1 erklären die Sachverständigen in jedem Fall, ob das Umtauschverhältnis ihrer Ansicht nach angemessen ist. In dieser Erklärung wird zumindest angegeben,

a)

nach welcher oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis bestimmt worden ist;

b)

ob diese Methode oder Methoden im vorliegenden Fall angemessen sind und welche Werte sich bei jeder dieser Methoden ergeben; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde.

In dem Bericht wird außerdem auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten sind, hingewiesen.

(3)   Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den sich verschmelzenden Gesellschaften alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten und alle erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.

(4)   Weder die Prüfung des Verschmelzungsplans noch die Erstellung eines Sachverständigenberichts sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.

Artikel 97

Verfügbarkeit der Unterlagen zur Kenntnisnahme durch die Aktionäre

(1)   Mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, hat jeder Aktionär das Recht, am Sitz der Gesellschaft zumindest von folgenden Unterlagen Kenntnis zu nehmen:

a)

dem Verschmelzungsplan;

b)

den Jahresabschlüssen und den Geschäftsberichten der sich verschmelzenden Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;

c)

gegebenenfalls einer Zwischenbilanz, die für einen Zeitpunkt erstellt ist, der nicht vor dem ersten Tag des dritten der Aufstellung des Verschmelzungsplans vorausgehenden Monats liegt, sofern der letzte Jahresabschluss sich auf ein mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Verschmelzungsplans abgelaufenes Geschäftsjahr bezieht;

d)

gegebenenfalls den in Artikel 95 vorgesehenen Berichten der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften;

e)

gegebenenfalls den in Artikel 96 Absatz 1 genannten Berichten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c braucht keine Zwischenbilanz erstellt zu werden, wenn die Gesellschaft gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlicht und den Aktionären gemäß diesem Absatz zur Verfügung stellt. Ferner können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass keine Zwischenbilanz erstellt wird, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.

(2)   Die Zwischenbilanz nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist nach denselben Methoden und in derselben Gliederung zu erstellen wie die letzte Jahresbilanz.

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch vorsehen, dass

a)

es nicht erforderlich ist, eine neue körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen;

b)

die Bewertungen der letzten Bilanz nur nach Maßgabe der Bewegungen in den Büchern verändert zu werden brauchen, wobei jedoch zu berücksichtigen sind:

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit,

wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte.

(3)   Vollständige oder, falls gewünscht, auszugsweise Abschriften der in Absatz 1 genannten Unterlagen sind jedem Aktionär auf formlosen Antrag kostenlos zu erteilen.

Hat der Aktionär diesem Weg der Informationsübermittlung zugestimmt, so können Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden.

(4)   Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Absatz 1 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Verfügung zu stellen befreit, wenn sie die betreffenden Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über die Verschmelzungspläne zu beschließen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Versammlung endet, auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Internetseiten und die Echtheit der Dokumente erforderlich sind, und dürfen solche Erfordernisse und Auflagen nur einführen, soweit sie zur Erreichung dieses Zwecks angemessen sind.

Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Aktionäre während des gesamten in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums auf den Internetseiten die Möglichkeit haben, die in Absatz 1 genannten Dokumente herunterzuladen und auszudrucken. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Gesellschaft diese Dokumente an ihrem Sitz zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zur Verfügung stellt.

Die Mitgliedstaaten können von Gesellschaften verlangen, Informationen für einen bestimmten Zeitraum nach der Hauptversammlung auf ihren Internetseiten verfügbar zu halten. Die Mitgliedstaaten können die Folgen einer vorübergehenden Unterbrechung des Zugriffs auf die Internetseiten aufgrund technischer oder sonstiger Ursachen bestimmen.

Artikel 98

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer

Die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Gesellschaften wird gemäß der Richtlinie 2001/23/EG geregelt.

Artikel 99

Schutz der Gläubigerinteressen der sich verschmelzenden Gesellschaften

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften vor, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht erloschen sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, dass diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle Lage der sich verschmelzenden Gesellschaften einen solchen Schutz erforderlich macht und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien haben.

Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für den in Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Schutz fest. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall, dass die Gläubiger das Recht haben, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht angemessene Sicherheiten zu beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Verschmelzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

(3)   Der Schutz kann für die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft und für die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft unterschiedlich sein.

Artikel 100

Schutz der Interessen der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften

Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften ist Artikel 99 auf diese Gläubiger anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Verschmelzung zugestimmt.

Artikel 101

Schutz der Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien sind

Die Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, erhalten in der übernehmenden Gesellschaft Rechte, die mindestens denen gleichwertig sind, die sie in der übertragenden Gesellschaft hatten, es sei denn, dass eine Versammlung der Inhaber — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — der Änderung dieser Rechte oder dass jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder dass diese Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.

Artikel 102

Öffentliche Beurkundung der Unterlagen

(1)   Falls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für Verschmelzungen eine vorbeugende gerichtliche oder Verwaltungskontrolle der Rechtmäßigkeit nicht vorsehen oder sich diese Kontrolle nicht auf alle für die Verschmelzung erforderlichen Rechtshandlungen erstreckt, werden die Niederschriften der Hauptversammlungen, die über die Verschmelzung beschließen, und gegebenenfalls der nach diesen Hauptversammlungen geschlossene Verschmelzungsvertrag öffentlich beurkundet. Falls die Verschmelzung nicht von den Hauptversammlungen aller sich verschmelzenden Gesellschaften gebilligt werden muss, wird der Verschmelzungsplan öffentlich beurkundet.

(2)   Der Notar oder die für die öffentliche Beurkundung zuständige Stelle prüft und bestätigt das Vorliegen und die Rechtmäßigkeit der Rechtshandlungen und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, für die der Notar oder die Stelle tätig wird, sowie das Vorliegen und die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsplans.

Artikel 103

Wirksamwerden der Verschmelzung

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmen den Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam wird.

Artikel 104

Formalitäten der Offenlegung einer Verschmelzung

(1)   Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird die Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 16 offengelegt.

(2)   Die übernehmende Gesellschaft kann die für die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden Gesellschaften vorzunehmenden Formalitäten der Offenlegung selbst veranlassen.

Artikel 105

Folgen einer Verschmelzung

(1)   Die Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:

a)

Sowohl zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über;

b)

die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft und

c)

die übertragende Gesellschaft erlischt.

(2)   Es werden keine Aktien der übernehmenden Gesellschaft im Austausch für Aktien der übertragenden Gesellschaft begeben, die sich

a)

im Besitz der übernehmenden Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt; oder

b)

im Besitz der übertragenden Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt.

(3)   Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Wirksamkeit der Übertragung bestimmter, von der übertragenden Gesellschaft eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten gegenüber Dritten besondere Formalitäten erfordern. Die übernehmende Gesellschaft kann diese Formalitäten selbst veranlassen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch der übertragenden Gesellschaft gestatten, während eines begrenzten Zeitraums diese Formalitäten weiter zu vollziehen; dieser Zeitraum darf nur in Ausnahmefällen auf mehr als sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird, festgesetzt werden.

Artikel 106

Zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden Gesellschaft

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden Gesellschaft gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten von Mitgliedern dieses Organs bei der Vorbereitung und dem Vollzug der Verschmelzung.

Artikel 107

Zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die für die übertragende Gesellschaft Berichte erstellen

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die den in Artikel 96 Absatz 1 vorgesehenen Bericht für die übertragende Gesellschaft erstellen, gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten dieser Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 108

Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Verschmelzung

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Verschmelzung von Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen regeln:

a)

Die Nichtigkeit muss durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;

b)

für nichtig erklärt werden kann eine im Sinne von Artikel 103 wirksam gewordene Verschmelzung nur wegen Fehlens einer vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmäßigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit oder einer öffentlichen Beurkundung oder wenn festgestellt wird, dass der Beschluss der Hauptversammlung nach nationalem Recht nichtig oder anfechtbar ist;

c)

die Nichtigkeitsklage kann nicht mehr erhoben werden, wenn eine Frist von sechs Monaten verstrichen ist, nachdem die Verschmelzung demjenigen gegenüber wirksam geworden ist, der sich auf die Nichtigkeit beruft, oder wenn der Mangel behoben worden ist;

d)

kann der Mangel, dessentwegen die Verschmelzung für nichtig erklärt werden kann, behoben werden, so hat das zuständige Gericht den beteiligten Gesellschaften dazu eine Frist einzuräumen;

e)

die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, hat in Übereinstimmung mit Artikel 16 nach den in den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren offengelegt zu werden;

f)

falls die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die gerichtliche Entscheidung einen Einspruch Dritter vorsehen, so kann dieser Dritte nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung gemäß Titel I Kapitel III Abschnitt 1 nicht mehr erhoben werden;

g)

die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, berührt für sich allein nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen, die vor der Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung, jedoch nach dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird, zu Lasten oder zugunsten der übernehmenden Gesellschaft entstanden sind und

h)

die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner für die in Buchstabe g genannten Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch gestatten, dass die Nichtigkeit der Verschmelzung durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, wenn gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann. Absatz 1 Buchstabe b und Buchstaben d bis h gilt für die Verwaltungsbehörde entsprechend. Dieses Nichtigkeitsverfahren kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird, nicht mehr eingeleitet werden.

(3)   Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nichtigkeit einer Verschmelzung, die im Wege einer anderen Kontrolle der Verschmelzung als der vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmäßigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ausgesprochen wird.

Abschnitt 3

Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft

Artikel 109

Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft

(1)   Die Artikel 91, 92, 93 sowie 95 bis 108 sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 auf die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar. Hierbei sind unter „sich verschmelzenden Gesellschaften“ oder „übertragender Gesellschaft“ die erlöschenden Gesellschaften und unter „übernehmender Gesellschaft“ die neue Gesellschaft zu verstehen.

Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe a wird auch auf die neue Gesellschaft angewendet.

(2)   Der Verschmelzungsplan und, falls sie Gegenstand eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder der Entwurf des Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf der Satzung der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der erlöschenden Gesellschaften.

Abschnitt 4

Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer Anderen, der mindestens 90 % der Aktien der Ersteren gehören

Artikel 110

Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens einer oder mehrerer Gesellschaften auf eine andere Gesellschaft, der alle Aktien und alle sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören

Die Mitgliedstaaten regeln für die Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, den Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, der alle Aktien sowie alle sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören, die in der Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren. Auf diesen Vorgang sind die Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Kapitels anzuwenden. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten keine der in Artikel 91 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 95 und 96, Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 106 sowie Artikel 107 beschriebenen Anforderungen auferlegen.

Artikel 111

Befreiung vom Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 93 nicht auf die in Artikel 110 genannten Vorgänge an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 92 vorgeschriebene Offenlegung wird für die an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, bewirkt;

b)

alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;

c)

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c findet Anwendung.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gilt Artikel 97 Absätze 2, 3 und 4.

Artikel 112

Aktien im Besitz der übernehmenden Gesellschaft oder im Besitz für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft

Die Mitgliedstaaten können die Artikel 110 und 111 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn alle in Artikel 110 genannten Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften der übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen gehören, welche diese Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft besitzen.

Artikel 113

Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch eine Gesellschaft, der mindestens 90 % der Aktien der übertragenden Gesellschaft gehören

Vollzieht eine Gesellschaft, die mindestens 90 %, aber nicht alle Aktien und sonstigen in der Gesellschafterversammlung Stimmrecht gewährenden Anteile der übertragenden Gesellschaft bzw. Gesellschaften hält, eine Verschmelzung im Wege der Aufnahme, so dürfen die Mitgliedstaaten die Genehmigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht vorschreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 92 vorgeschriebene Offenlegung wird für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat bzw. haben, bewirkt;

b)

alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a angegebenen Zeitpunkt am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a, b und gegebenenfalls Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben c, d und e bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;

c)

Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c findet Anwendung.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gilt Artikel 97 Absätze 2, 3 und 4.

Artikel 114

Befreiung von für Verschmelzungen durch Aufnahme geltenden Anforderungen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anforderungen der Artikel 95, 96 und 97 bei Verschmelzungen im Sinne von Artikel 113 nicht auferlegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft haben das Recht, ihre Aktien von der übernehmenden Gesellschaft aufkaufen zu lassen;

b)

in diesem Fall haben sie Anspruch auf ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt;

c)

sofern hierüber keine Einigung erzielt wird, kann das Entgelt durch das Gericht oder von einer von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Verwaltungsbehörde festgesetzt werden.

Ein Mitgliedstaat braucht den ersten Absatz nicht anzuwenden, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die übernehmende Gesellschaft dazu berechtigen, von allen Inhabern der verbleibenden Anteile der zu übernehmenden Gesellschaft oder Gesellschaften ohne ein vorheriges öffentliches Übernahmeangebot zu verlangen, ihr diese Anteile vor der Verschmelzung zu einem angemessenen Preis zu verkaufen.

Artikel 115

Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens einer oder mehrerer Gesellschaften auf eine Gesellschaft, der 90 % oder mehr der Aktien der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören

Die Mitgliedstaaten können die Artikel 113 und 114 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn 90 % oder mehr, jedoch nicht alle der in Artikel 113 genannten Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften der übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen gehören, welche diese Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft besitzen.

Abschnitt 5

Andere der Verschmelzung gleichgestellte Vorgänge

Artikel 116

Verschmelzung durch bare Zuzahlung in Höhe von über 10 %

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 88 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so werden die Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels sowie die Artikel 113, 114 und 115 angewendet.

Artikel 117

Verschmelzung ohne Erlöschen sämtlicher übertragender Gesellschaften

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 88, 110 oder 116 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass alle übertragenden Gesellschaften erlöschen, so werden Abschnitt 2 — mit Ausnahme des Artikels 105 Absatz 1 Buchstabe c — und die Abschnitte 3 oder 4 dieses Kapitels angewendet.

KAPITEL II

Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften

Artikel 118

Allgemeine Bestimmungen

Dieses Kapitel gilt für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (nachstehend „grenzüberschreitende Verschmelzungen“ genannt).

Artikel 119

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kapitalgesellschaft“ (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

a)

eine Gesellschaft im Sinne des Anhangs II; oder

b)

eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden nationalen Recht Schutzbestimmungen im Sinne des Titels I Kapitel II Abschnitt 2 und des Titels I Kapitel III Abschnitt 1 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss;

2.

„Verschmelzung“ den Vorgang, durch den

a)

eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft — „übernehmende Gesellschaft“ — gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten; oder

b)

zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft — „neue Gesellschaft“ — gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten; oder

c)

eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt.

Artikel 120

Sonderregeln zum Anwendungsbereich

(1)   Ungeachtet des Artikels 119 Nummer 2 findet dieses Kapitel auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, wenn die bare Zuzahlung gemäß Artikel 119 Nummer 2 Buchstaben a und b nach dem Recht mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anzuwenden, an denen eine Genossenschaft beteiligt ist; dies gilt auch dann, wenn diese Genossenschaft unter die Definition des Begriffs „Kapitalgesellschaft“ gemäß Artikel 119 Nummer 1 fällt.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

Artikel 121

Voraussetzungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen

(1)   Sofern dieses Kapitel nicht etwas anderes bestimmt,

a)

sind grenzüberschreitende Verschmelzungen nur zwischen Gesellschaften solcher Rechtsformen möglich, die sich nach dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten verschmelzen dürfen;

b)

muss eine Gesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt, die Vorschriften und Formalitäten des für sie geltenden nationalen Rechts einhalten bzw. erledigen. Wenn das Recht eines Mitgliedstaats es den Behörden dieses Mitgliedstaats gestattet, eine innerstaatliche Verschmelzung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu verbieten, so gilt dies auch für eine grenzüberschreitende Verschmelzung, bei der mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 anwendbar ist.

(2)   Zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und — angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung — über den Schutz der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, der Anleihegläubiger und der Inhaber von Aktien oder sonstigen Anteilen sowie über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 133 geregelten Rechte betroffen sind. Ein Mitgliedstaat, dessen Recht die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterliegen, kann Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten.

Artikel 122

Gemeinsamer Plan für grenzüberschreitende Verschmelzungen

Die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften stellen einen gemeinsamen Plan für eine grenzüberschreitende Verschmelzung (nachstehend „gemeinsamer Verschmelzungsplan“ genannt) auf. Dieser Plan enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind;

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;

c)

die Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;

d)

die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Beschäftigung;

e)

den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;

f)

den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft vorgenommen gelten;

g)

die Rechte, welche die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

h)

etwaige besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt werden;

i)

die Satzung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;

j)

gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 133 die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden;

k)

Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;

l)

den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung verwendet werden.

Artikel 123

Bekanntmachung

(1)   Der gemeinsame Verschmelzungsplan wird auf die im nationalen Recht jedes Mitglied-staats vorgesehene Weise im Einklang mit Artikel 16 für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, auf der darüber zu beschließen ist, bekannt gemacht.

Jede der verschmelzenden Gesellschaften ist von der Offenlegungspflicht nach Artikel 16 befreit, wenn sie die gemeinsamen Verschmelzungspläne während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über die gemeinsamen Verschmelzungspläne für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu beschließen hat, beginnt, und nicht vor dem Abschluss dieser Versammlung endet, für die Öffentlichkeit kostenlos auf ihren Internetseiten der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Internetseiten und die Echtheit der Dokumente erforderlich sind, und dürfen solche Erfordernisse und Auflagen nur einführen, soweit sie zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Veröffentlichung über die zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 5 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können alternativ verlangen, dass die Veröffentlichung auf anderen, von ihnen zu diesem Zweck benannten Internetseiten erfolgt. Machen die Mitgliedstaaten von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch, so gewährleisten sie, dass den Gesellschaften für diese Veröffentlichung keine spezifischen Kosten entstehen.

Werden andere Internetseiten als die zentrale elektronische Plattform genutzt, wird mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung auf der zentralen elektronischen Plattform ein Verweis, der zu diesen Internetseiten führt, veröffentlicht. Dieser Verweis enthält auch das Datum der Veröffentlichung der Verschmelzungspläne im Internet und ist der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich. Den Gesellschaften entstehen für diese Veröffentlichung keine spezifischen Kosten.

Das in den Unterabsätzen 3 und 4 genannte Verbot, von Gesellschaften eine spezifische Gebühr für die Veröffentlichung zu verlangen, lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, die Kosten für die zentrale elektronische Plattform an Gesellschaften weiterzugeben.

Die Mitgliedstaaten können von Gesellschaften verlangen, Informationen für einen bestimmten Zeitraum nach der Hauptversammlung auf ihren Internetseiten oder gegebenenfalls auf der zentralen elektronischen Plattform oder den anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Internetseiten verfügbar zu halten. Die Mitgliedstaaten können die Folgen einer vorübergehenden Unterbrechung des Zugriffs auf die Internetseiten und die zentrale elektronische Plattform aufgrund technischer oder sonstiger Ursachen bestimmen.

(2)   Vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, dessen Recht die betreffende Gesellschaft unterliegt, müssen für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften die folgenden Angaben im Amtsblatt dieses Mitgliedstaats bekannt gemacht werden:

a)

Rechtsform, Firma und Sitz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften,

b)

das Register, bei dem die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,

c)

für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.

Artikel 124

Bericht des Leitungs- oder Verwaltungsorgans

Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen für die Gesellschafter bestimmten Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet und die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmer erläutert werden.

Der Bericht ist den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der in Artikel 126 genannten Gesellschafterversammlung zugänglich zu machen.

Erhält das Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer der sich verschmelzenden Gesellschaften nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften rechtzeitig eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer, so ist diese Stellungnahme dem Bericht anzufügen.

Artikel 125

Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1)   Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird ein für die Gesellschafter bestimmter Bericht unabhängiger Sachverständiger erstellt, der spätestens einen Monat vor der in Artikel 126 genannten Gesellschafterversammlung vorliegen muss. Als Sachverständige können je nach dem Recht der Mitgliedstaaten natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2)   Als Alternative zur Heranziehung von Sachverständigen, die für Rechnung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften tätig sind, können ein oder mehrere unabhängige Sachverständige, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht eine der sich verschmelzenden Gesellschaften oder die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt, dazu bestellt bzw. von einer solchen Behörde zugelassen wurden, den gemeinsamen Verschmelzungsplan prüfen und einen einzigen für alle Gesellschafter bestimmten schriftlichen Bericht erstellen.

(3)   Der Bericht der Sachverständigen enthält zumindest die Angaben nach Artikel 96 Absatz 2. Die Sachverständigen haben das Recht, von jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu erlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für erforderlich halten.

(4)   Weder die Prüfung des gemeinsamen Verschmelzungsplans durch unabhängige Sachverständige noch die Erstellung eines Sachverständigenberichts sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller sich verschmelzenden Gesellschaften darauf verzichten.

Artikel 126

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1)   Nach Kenntnisnahme der in Artikel 124 und Artikel 125 genannten Berichte beschließt die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über die Zustimmung zu dem gemeinsamen Verschmelzungsplan.

(2)   Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3)   In den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats muss nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vorgeschrieben werden, wenn die Bedingungen des Artikels 94 erfüllt sind.

Artikel 127

Vorabbescheinigung

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt das Gericht, den Notar oder die sonstige zuständige Behörde, die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Verfahrensabschnitte kontrolliert, welche die sich verschmelzenden Gesellschaften betreffen, die seinem nationalen Recht unterliegen.

(2)   In jedem dieser Mitgliedstaaten stellt die nach Absatz 1 benannte Stelle jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften, die dem Recht dieses Staates unterliegt, unverzüglich eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden.

(3)   Ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien oder sonstigen Anteile oder zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern vorgesehen, das jedoch der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegensteht, so kommt dieses Verfahren nur zur Anwendung, wenn die anderen sich verschmelzenden Gesellschaften in Mitgliedstaaten, die ein solches Verfahren nicht vorsehen, bei der Zustimmung zum Verschmelzungsplan gemäß Artikel 126 Absatz 1 ausdrücklich akzeptieren, dass die Gesellschafter der erstgenannten sich verschmelzenden Gesellschaft ein solches Verfahren bei dem Gericht, das für diese Gesellschaft zuständig ist, beantragen können. In diesem Fall kann die in Absatz 1 genannte Stelle die Bescheinigung nach Absatz 2 auch dann ausstellen, wenn ein solches Verfahren eingeleitet wurde. In der Bescheinigung wird jedoch angegeben, dass ein solches Verfahren anhängig ist. Die in dem Verfahren ergehende Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft und alle ihre Gesellschafter bindend.

Artikel 128

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt das Gericht, den Notar oder die sonstige zuständige Behörde, die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Verfahrensabschnitte kontrolliert, welche die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung und gegebenenfalls die Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft betreffen, wenn diese durch die grenzüberschreitende Verschmelzung geschaffene Gesellschaft seinem nationalen Recht unterliegt. Die betreffende Stelle stellt insbesondere sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 133 geschlossen wurde.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Stelle die Bescheinigung nach Artikel 127 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung sowie den von der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 126 genehmigten gemeinsamen Verschmelzungsplan vor.

Artikel 129

Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt. Die Verschmelzung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Kontrolle nach Artikel 128 abgeschlossen ist.

Artikel 130

Eintragung

Das Recht jedes Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen, bestimmt für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, in welcher Form der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 16 bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hat, offenzulegen ist.

Das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, meldet unverzüglich dem Register, bei dem jede der Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, über das gemäß Artikel 22 Absatz 2 eingerichtete System der Registervernetzung, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, und nicht vorher.

Artikel 131

Wirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung

(1)   Die gemäß Artikel 119 Nummer 2 Buchstaben a und c vollzogene grenzüberschreitende Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 129 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft geht auf die übernehmende Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.

c)

Die übertragende Gesellschaft erlischt.

(2)   Die nach Artikel 119 Nummer 2 Buchstabe b vollzogene grenzüberschreitende Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 129 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften geht auf die neue Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der neuen Gesellschaft.

c)

Die sich verschmelzenden Gesellschaften erlöschen.

(3)   Schreibt das Recht der Mitgliedstaaten im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne dieses Kapitels die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von den sich verschmelzenden Gesellschaften eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so werden diese Formalitäten von der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft erfüllt.

(4)   Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehenden Rechte und Pflichten der sich verschmelzenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder Beschäftigungsverhältnissen gehen infolge des Wirksamwerdens dieser grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird.

(5)   Anteile an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Anteile an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese Anteile

a)

entweder von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelnden Person;

b)

oder von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.

Artikel 132

Vereinfachte Formalitäten

(1)   Vollzieht eine Gesellschaft, die sämtliche in der Gesellschafterversammlung Stimmrecht gewährenden Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft(en) hält, eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme, so

finden Artikel 122 Buchstaben b, c und e, Artikel 125 und Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;

findet Artikel 126 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragende(n) Gesellschaft(en).

(2)   Vollzieht eine Gesellschaft, die mindestens 90 %, aber nicht alle Aktien und sonstigen in der Gesellschafterversammlung Stimmrecht gewährenden Anteile der übertragenden Gesellschaft(en) hält, eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme, so sind die Berichte des oder der unabhängigen Sachverständigen sowie die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen gemäß Titel II Kapitel I nur insoweit erforderlich, als dies nach den entweder für die übernehmende oder die übertragende Gesellschaft geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Artikel 133

Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des in Artikel 123 genannten Verschmelzungsplans mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG besteht, oder wenn das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende nationale Recht

a)

nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht; oder

b)

für Arbeitnehmer in Betrieben der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt werden, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 sowie Artikel 3 Absätze 5 und 7;

b)

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g und h sowie Artikel 4 Absatz 3;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie Artikel 7 Absatz 3. Für die Zwecke dieses Kapitels wird jedoch der prozentuale Anteil, der nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/86/EG für die Anwendung der Auffangregelung des Anhangs Teil 3 jener Richtlinie erforderlich ist, von 25 % auf 33 1/3 % angehoben;

f)

die Artikel 8, 10 und 12;

g)

Artikel 13 Absatz 4;

h)

Anhang, Teil 3 Buchstabe b.

(4)   Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie gestatten den betreffenden Organen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sich dafür zu entscheiden, die Auffangregelung nach Absatz 3 Buchstabe h, die durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll, festgelegt ist, ohne jede vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden und diese Regelung ab dem Zeitpunkt der Eintragung einzuhalten.

b)

Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder, mit der Maßgabe, dass diese Mitglieder Arbeitnehmer in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten müssen, zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewandt wird, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird.

c)

Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

(5)   Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft gemäß Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

(6)   Besteht in mindestens einer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein System der Arbeitnehmermitbestimmung und soll diese Regelung des Absatzes 2 auf die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft angewandt werden, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7)   Gilt für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender innerstaatlicher Verschmelzungen während drei Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Artikels geschützt werden.

Artikel 134

Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die nach Artikel 129 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

KAPITEL III

Spaltung von Aktiengesellschaften

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 135

Allgemeine Bestimmungen zur Spaltung

(1)   Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten, ihrem Recht unterliegenden Gesellschaften die in Artikel 136 beschriebene Spaltung durch Übernahme, so unterwerfen sie diesen Vorgang dem zweiten Abschnitt dieses Kapitels.

(2)   Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften die in Artikel 155 definierte Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften, so unterwerfen sie diesen Vorgang dem dritten Abschnitt dieses Kapitels.

(3)   Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften den Vorgang, durch den eine Spaltung durch Übernahme im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 mit einer Spaltung durch Gründung einer oder mehrerer neuer Gesellschaften im Sinne von Artikel 155 Absatz 1 verbunden wird, so unterwerfen sie diesen Vorgang dem zweiten Abschnitt dieses Kapitels und Artikel 156.

(4)   Artikel 87 Absätze 2, 3 und 4 findet Anwendung.

Abschnitt 2

Spaltung durch Übernahme

Artikel 136

Definition der „Spaltung durch Übernahme“

(1)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck Spaltung durch Übernahme den Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaften, denen die sich aus der Spaltung ergebenden Einlagen zugutekommen, — im folgenden „begünstigte Gesellschaften“ genannt — an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.

(2)   Artikel 89 Absatz 2 findet Anwendung.

(3)   Soweit in diesem Kapitel auf die Vorschriften von Titel II Kapitel I verwiesen wird, bezeichnen der Ausdruck „sich verschmelzende Gesellschaften“ die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, der Ausdruck „übertragende Gesellschaft“ die gespaltene Gesellschaft, der Ausdruck „übernehmende Gesellschaft“ jede begünstigte Gesellschaft und der Ausdruck „Verschmelzungsplan“ den Spaltungsplan.

Artikel 137

Spaltungsplan

(1)   Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Spaltungsplan.

(2)   Der Spaltungsplan enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Rechtsform, die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;

c)

die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der begünstigten Gesellschaften;

d)

den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht;

e)

den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der gespaltenen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der einen oder anderen begünstigten Gesellschaft vorgenommen gelten;

f)

die Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

g)

jeden besonderen Vorteil, der den Sachverständigen im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 sowie den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften gewährt wird;

h)

die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, das an jede der begünstigten Gesellschaften zu übertragen ist;

i)

die Aufteilung der begünstigten Gesellschaften auf die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft sowie den Aufteilungsmaßstab.

(3)   Wird ein Gegenstand des Aktivvermögens im Spaltungsplan nicht zugeteilt und lässt auch dessen Auslegung eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zu, so wird der Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Spaltungsplan auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen.

Wird ein Gegenstand des Passivvermögens im Spaltungsplan nicht zugeteilt und lässt auch dessen Auslegung eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zu, so haftet jede der begünstigten Gesellschaften als Gesamtschuldner. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die gesamtschuldnerische Haftung auf das Nettoaktivvermögen beschränkt wird, das jeder begünstigten Gesellschaft zugeteilt wird.

Artikel 138

Bekanntmachung des Spaltungsplans

Der Spaltungsplan wird mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über den Spaltungsplan zu beschließen hat, für jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.

Jede der verschmelzenden Gesellschaften ist von der Offenlegungspflicht nach Artikel 16 befreit, wenn sie die Spaltungspläne während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über die Spaltungspläne zu beschließen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss dieser Versammlung endet, für die Öffentlichkeit kostenlos auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Internetseiten und die Echtheit der Dokumente erforderlich sind, und dürfen solche Erfordernisse und Auflagen nur einführen, soweit sie zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Veröffentlichung über die zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 5 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können alternativ verlangen, dass die Veröffentlichung auf anderen, von ihnen zu diesem Zweck benannten Internetseiten erfolgt. Machen die Mitgliedstaaten von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch, so gewährleisten sie, dass den Gesellschaften für diese Veröffentlichung keine spezifischen Kosten entstehen.

Werden andere Internetseiten als die zentrale elektronische Plattform genutzt, wird mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung auf dieser zentralen elektronischen Plattform ein Verweis, der zu diesen Internetseiten führt, veröffentlicht. Dieser Verweis enthält auch das Datum der Veröffentlichung der Spaltungspläne im Internet und ist der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich. Den Gesellschaften entstehen für diese Veröffentlichung keine spezifischen Kosten.

Das in den Absätzen 3 und 4 genannte Verbot, von Gesellschaften eine spezifische Gebühr für die Veröffentlichung zu verlangen, lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, die Kosten für die zentrale elektronische Plattform an Gesellschaften weiterzugeben.

Die Mitgliedstaaten können von Gesellschaften verlangen, Informationen für einen bestimmten Zeitraum nach der Hauptversammlung auf ihren Internetseiten oder gegebenenfalls auf der zentralen elektronischen Plattform oder den anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Internetseiten verfügbar zu halten. Die Mitgliedstaaten können die Folgen einer vorübergehenden Unterbrechung des Zugriffs auf die Internetseiten und die zentrale elektronische Plattform aufgrund technischer oder sonstiger Ursachen bestimmen.

Artikel 139

Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften

(1)   Die Spaltung bedarf zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften. Artikel 93 ist bezüglich der für diesen Beschluss erforderlichen Mehrheit, dessen Tragweite sowie des Erfordernisses einer gesonderten Abstimmung anzuwenden.

(2)   Werden die Aktien der begünstigten Gesellschaften den Aktionären der gespaltenen Gesellschaft nicht im Verhältnis zu ihren Rechten an deren Kapital gewährt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Minderheitsaktionäre der gespaltenen Gesellschaft ihre Aktien aufkaufen lassen können. In diesem Fall haben sie Anspruch auf ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt. Sofern hierüber keine Einigung erzielt wird, kann das Entgelt durch ein Gericht festgesetzt werden.

Artikel 140

Abweichung vom Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung einer begünstigten Gesellschaft

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen die Zustimmung der Hauptversammlung einer begünstigten Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 138 vorgeschriebene Offenlegung wird für die begünstigte Gesellschaft mindestens einen Monat vor dem Datum derjenigen Hauptversammlung der gespaltenen Gesellschaft, die über den Spaltungsplan zu beschließen hat, bewirkt;

b)

jeder Aktionär der begünstigten Gesellschaft hat mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt das Recht, am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 143 Absatz 1 genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;

c)

ein oder mehrere Aktionäre der begünstigten Gesellschaft, die über Aktien in einem Mindestprozentsatz des gezeichneten Kapitals verfügen, haben das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung der begünstigten Gesellschaft, in der über die Zustimmung zu der Spaltung beschlossen wird, zu verlangen. Dieser Mindestprozentsatz darf nicht auf mehr als 5 % festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Aktien ohne Stimmrecht von der Berechnung dieses Prozentsatzes ausgenommen sind.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 143 Absätze 2, 3 und 4.

Artikel 141

Ausführlicher schriftlicher Bericht und Informationen zur Spaltung

(1)   Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Spaltungsplan, insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien und der Maßstab für ihre Aufteilung, rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird.

(2)   In dem Bericht wird außerdem auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten sind, hingewiesen.

Erwähnt werden gegebenenfalls auch die Erstellung des Berichts über die Prüfung der Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, nach Artikel 70 Absatz 2 für die begünstigten Gesellschaften sowie das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist.

(3)   Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der gespaltenen Gesellschaft unterrichten über jede zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Datum der Hauptversammlung der gespaltenen Gesellschaft, die über den Spaltungsplan zu beschließen hat, eingetretene wesentliche Veränderung des Aktiv- oder Passivvermögens die Hauptversammlung der gespaltenen Gesellschaft sowie die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der begünstigten Gesellschaften, damit diese die Hauptversammlung ihrer Gesellschaft unterrichten.

Artikel 142

Prüfung des Spaltungsplans durch Sachverständige

(1)   Für jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige Sachverständige, welche durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bestellt oder zugelassen sind, den Spaltungsplan und erstellen einen schriftlichen Bericht für die Aktionäre. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger für alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vorsehen, wenn die Bestellung auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Sachverständigen können entsprechend den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Gesellschaften sein.

(2)   Artikel 96 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.

Artikel 143

Verfügbarkeit der Unterlagen zur Kenntnisnahme durch die Aktionäre

(1)   Mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über den Spaltungsplan zu beschließen hat, hat jeder Aktionär das Recht, am Sitz der Gesellschaft zumindest von folgenden Unterlagen Kenntnis zu nehmen:

a)

dem Spaltungsplan;

b)

den Jahresabschlüssen und den Geschäftsberichten der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;

c)

gegebenenfalls einer Zwischenbilanz, die für einen Zeitpunkt erstellt ist, der nicht vor dem ersten Tag des dritten der Aufstellung des Spaltungsplans vorausgehenden Monats liegt, sofern der letzte Jahresabschluss sich auf ein mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufenes Geschäftsjahr bezieht;

d)

gegebenenfalls den in Artikel 141 Absatz 1 genannten Berichten der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

e)

gegebenenfalls den in Artikel 142 genannten Berichten.

Die Erstellung einer Zwischenbilanz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlicht und den Aktionären gemäß diesem Absatz zur Verfügung stellt.

(2)   Die Zwischenbilanz nach Absatz 1 Buchstabe c ist nach denselben Methoden und in derselben Gliederung zu erstellen wie die letzte Jahresbilanz.

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch vorsehen, dass

a)

es nicht erforderlich ist, eine neue körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen;

b)

die Bewertungen der letzten Bilanz nur nach Maßgabe der Bewegungen in den Büchern verändert zu werden brauchen, wobei jedoch zu berücksichtigen sind:

i)

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit,

ii)

wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte.

(3)   Vollständige oder, falls gewünscht, auszugsweise Abschriften der in Absatz 1 genannten Unterlagen werden jedem Aktionär auf formlosen Antrag kostenlos erteilt.

Hat der Aktionär diesem Weg der Informationsübermittlung zugestimmt, so können Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden.

(4)   Eine Gesellschaft ist von der Pflicht die in Absatz 1 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Verfügung zu stellen befreit, wenn sie die betreffenden Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem Datum der Hauptversammlung, die über die Spaltungspläne zu beschließen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss dieser Versammlung endet, auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Internetseiten und die Echtheit der Dokumente erforderlich sind, und nur dann, wenn sie zur Erreichung dieses Zwecks angemessen sind.

Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Aktionäre während des gesamten in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraums auf den Internetseiten die Möglichkeit haben, die in Absatz 1 genannten Dokumente herunterzuladen und auszudrucken. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Gesellschaft diese Dokumente an ihrem Sitz zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zur Verfügung stellt.

Die Mitgliedstaaten können von Gesellschaften verlangen, Informationen für einen bestimmten Zeitraum nach der Hauptversammlung auf ihren Internetseiten verfügbar zu halten. Die Mitgliedstaaten können die Folgen einer vorübergehenden Unterbrechung des Zugriffs auf die Internetseiten aufgrund technischer oder sonstiger Ursachen bestimmen.

Artikel 144

Vereinfachte Formalitäten

(1)   Weder die in Artikel 142 Absatz 1 vorgesehene Prüfung des Spaltungsplans noch die dort vorgesehene Erstellung eines Sachverständigenberichts sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Artikel 141 und Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben c und d keine Anwendung finden, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.

Artikel 145

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer

Die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften wird gemäß der Richtlinie 2001/23/EG geregelt.

Artikel 146

Schutz der Interessen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften; gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vor, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fällig sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, dass diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle Lage der gespaltenen Gesellschaft sowie der Gesellschaft, auf die die Verpflichtung nach dem Spaltungsplan übertragen wird, einen solchen Schutz erforderlich machen und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien haben.

Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für den in Absatz 1 und in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Schutz fest. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall, dass die Gläubiger das Recht haben, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht angemessene Sicherheiten zu beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Spaltung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

(3)   Soweit ein Gläubiger von der Gesellschaft, auf welche die Verpflichtung nach dem Spaltungsplan übertragen wurde, keine Befriedigung erlangt hat, haften die begünstigten Gesellschaften für diese Verpflichtung als Gesamtschuldner. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung auf das jeder dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaft, auf die die Verpflichtung übertragen wurde, zugeteilte Nettoaktivvermögen beschränken. Sie brauchen diesen Absatz nicht anzuwenden, wenn der Vorgang der Spaltung der Aufsicht eines Gerichtes nach Artikel 157 unterliegt und in einer Versammlung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c die Mehrzahl der Gläubiger, auf die Dreiviertel des Betrages der Forderungen entfallen, oder die Mehrzahl einer Kategorie von Gläubigern der gespaltenen Gesellschaft, auf die Dreiviertel des Betrages der Forderungen dieser Kategorie entfallen, darauf verzichtet haben, die gesamtschuldnerische Haftung geltend zu machen.

(4)   Artikel 99 Absatz 3 findet Anwendung.

(5)   Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften werden die Absätze 1 bis 4 auf diese Gläubiger angewendet, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Spaltung zugestimmt.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die begünstigten Gesellschaften für die Verpflichtungen der gespaltenen Gesellschaft als Gesamtschuldner haften. In diesem Fall brauchen sie die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(7)   Verbindet ein Mitgliedstaat das System des Gläubigerschutzes nach den Absätzen 1 bis 5 mit der gesamtschuldnerischen Haftung der begünstigten Gesellschaften nach Absatz 6, so kann er diese Haftung auf das jeder dieser Gesellschaften zugeteilte Nettoaktivvermögen beschränken.

Artikel 147

Schutz der Ansprüche der Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien sind

Die Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, erhalten in den begünstigten Gesellschaften, denen gegenüber ihre Rechte nach dem Spaltungsplan geltend gemacht werden können, Rechte, die mindestens denen gleichwertig sind, die sie in der gespaltenen Gesellschaft hatten, es sei denn, dass eine Versammlung der Inhaber — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — der Änderung dieser Rechte oder dass jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder dass diese Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere haben.

Artikel 148

Öffentliche Beurkundung der Unterlagen

Falls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für Spaltungen eine vorbeugende gerichtliche oder verwaltungsmäßige Kontrolle der Rechtmäßigkeit nicht vorsehen oder sich diese Kontrolle nicht auf alle für die Spaltung erforderlichen Rechtshandlungen erstreckt, findet Artikel 102 Anwendung.

Artikel 149

Wirksamwerden der Spaltung

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmen den Zeitpunkt, zu dem die Spaltung wirksam wird.

Artikel 150

Formalitäten der Offenlegung

(1)   Für jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften wird die Spaltung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.

(2)   Jede begünstigte Gesellschaft kann die für die gespaltene Gesellschaft vorzunehmenden Formalitäten der Offenlegung selbst veranlassen.

Artikel 151

Folgen einer Spaltung

(1)   Die Spaltung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:

a)

Sowohl zwischen der gespaltenen Gesellschaft und den begünstigten Gesellschaften als auch gegenüber Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der gespaltenen Gesellschaft auf die begünstigten Gesellschaften über, und zwar entsprechend der im Spaltungsplan oder in Artikel 137 Absatz 3 vorgesehenen Aufteilung;

b)

die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft werden entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung Aktionäre einer oder mehrerer begünstigter Gesellschaften;

c)

die gespaltene Gesellschaft erlischt.

(2)   Es werden keine Aktien einer begünstigten Gesellschaft im Austausch für Aktien der gespaltenen Gesellschaft gegeben, die sich

a)

im Besitz dieser begünstigten Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt; oder

b)

im Besitz der gespaltenen Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt.

(3)   Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Wirksamkeit der Übertragung bestimmter, von der gespaltenen Gesellschaft eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten gegenüber Dritten besondere Formalitäten erfordern. Die begünstigte(n) Gesellschaft(en), der (denen) diese Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten nach dem Spaltungsplan oder nach Artikel 137 Absatz 3 übertragen werden, kann (können) diese Formalitäten selbst veranlassen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch der gespaltenen Gesellschaft gestatten, während eines begrenzten Zeitraums diese Formalitäten weiter zu vollziehen; dieser Zeitraum kann nur in Ausnahmefällen auf mehr als sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Spaltung wirksam wird, festgesetzt werden.

Artikel 152

Zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der gespaltenen Gesellschaft

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der gespaltenen Gesellschaft gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten von Mitgliedern dieses Organs bei der Vorbereitung und dem Vollzug der Spaltung sowie die zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die beauftragt sind, für diese Gesellschaft den in Artikel 142 vorgesehenen Bericht zu erstellen, für schuldhaftes Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 153

Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Spaltung

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Spaltung von Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen regeln:

a)

Die Nichtigkeit muss durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;

b)

für nichtig erklärt wird eine im Sinne von Artikel 149 wirksam gewordene Spaltung nur wegen Fehlens einer vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmäßigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit oder einer öffentlichen Beurkundung oder wenn festgestellt wird, dass der Beschluss der Hauptversammlung nach nationalem Recht nichtig oder anfechtbar ist;

c)

die Nichtigkeitsklage wird nicht mehr erhoben, wenn eine Frist von sechs Monaten verstrichen ist, nachdem die Spaltung demjenigen gegenüber wirksam geworden ist, der sich auf die Nichtigkeit beruft, oder wenn der Mangel behoben worden ist;

d)

kann der Mangel, dessentwegen die Spaltung für nichtig erklärt werden kann, behoben werden, so räumt das zuständige Gericht den beteiligten Gesellschaften dazu eine Frist ein;

e)

die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Nichtigkeit der Spaltung ausgesprochen wird, wird in Übereinstimmung mit Artikel 16 nach den in den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren offengelegt;

f)

falls die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die gerichtliche Entscheidung einen Einspruch Dritter vorsehen, so wird dieser nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung gemäß Titel I Kapitel III nicht mehr erhoben;

g)

die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Nichtigkeit der Spaltung ausgesprochen wird, berührt für sich allein nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen, die vor der Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung, jedoch nach dem in Artikel 149 bezeichneten Zeitpunkt, zu Lasten oder zugunsten der begünstigten Gesellschaften entstanden sind;

h)

jede begünstigte Gesellschaft haftet für die Verpflichtungen zu ihren Lasten, die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung und vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Nichtigkeit der Spaltung offengelegt worden ist, entstanden sind. Die gespaltene Gesellschaft haftet ebenfalls für diese Verpflichtungen; die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Haftung auf den Teil des Nettoaktivvermögens beschränkt ist, welcher auf die begünstigte Gesellschaft entfällt, zu deren Lasten diese Verpflichtungen entstanden sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch gestatten, dass die Nichtigkeit der Spaltung durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, wenn gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann. Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe d bis h dieses Artikels gelten entsprechend für die Verwaltungsbehörde. Dieses Nichtigkeitsverfahren kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem in Artikel 149 genannten Zeitpunkt nicht mehr eingeleitet werden.

(3)   Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nichtigkeit einer Spaltung, die im Wege einer anderen Kontrolle der Spaltung als der vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmäßigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ausgesprochen wird.

Artikel 154

Befreiung vom Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung der gespaltenen Gesellschaft

Gehören den begünstigten Gesellschaften insgesamt alle Aktien der gespaltenen Gesellschaft sowie alle sonstigen Anteile der gespaltenen Gesellschaft, die in der Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren, so dürfen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 140 keine Zustimmung der Hauptversammlung der gespaltenen Gesellschaft zur Spaltung vorschreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die in Artikel 138 vorgeschriebene Offenlegung wird für die an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, bewirkt;

b)

alle Aktionäre der an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, am Sitz ihrer Gesellschaft von den in Artikel 143 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;

c)

wird eine Hauptversammlung der gespaltenen Gesellschaft, in der über die Zustimmung zur Spaltung beschlossen wird, nicht einberufen, so erstreckt sich die in Artikel 141 Absatz 3 vorgesehene Unterrichtung auf jede nach der Aufstellung des Spaltungsplans eingetretene wesentliche Veränderung des Aktiv- und Passivvermögens.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten Artikel 143 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 144.

Abschnitt 3

Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften

Artikel 155

Definition der „Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften“

(1)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften“ den Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.

(2)   Artikel 90 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 156

Anwendung von Vorschriften über die Spaltung durch Übernahme

(1)   Die Artikel 137, 138, 139 und 141, Artikel 142 Absätze 1 und 2 und die Artikel 143 bis 153 finden unbeschadet der Artikel 11 und 12 auf die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften Anwendung. Für diese Anwendung bedeuten der Ausdruck „an der Spaltung beteiligte Gesellschaften“ die gespaltene Gesellschaft, der Ausdruck „begünstigte Gesellschaft“ jede der neuen Gesellschaften.

(2)   Der Spaltungsplan erwähnt außer den Angaben nach Artikel 137 Absatz 2 die Rechtsform, die Firma und den Sitz jeder der neuen Gesellschaften.

(3)   Der Spaltungsplan und, falls sie Gegenstand eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder der Entwurf des Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf der Satzung jeder der neuen Gesellschaften bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der gespaltenen Gesellschaft.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass die Anforderungen von Artikel 141, Artikel 142 und Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben c, d und e Anwendung finden, wenn die Aktien jeder der neuen Gesellschaften den Aktionären der gespaltenen Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Rechten am Kapital dieser Gesellschaft gewährt werden.

Abschnitt 4

Spaltung unter Aufsicht eines Gerichts

Artikel 157

Spaltung unter Aufsicht eines Gerichts

(1)   Die Mitgliedstaaten können Absatz 2 anwenden, wenn die Spaltung unter der Aufsicht eines Gerichtes erfolgt, das befugt ist,

a)

die Hauptversammlung der Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft einzuberufen, damit sie über die Spaltung beschließt;

b)

sich zu vergewissern, dass die Aktionäre jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zumindest die in Artikel 143 bezeichneten Unterlagen binnen einer Frist erhalten haben oder sich beschaffen können, die es ihnen ermöglicht, sie rechtzeitig vor dem Datum der Hauptversammlung ihrer Gesellschaft, die über die Spaltung zu beschließen hat, zu prüfen; macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 140 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so muss die Frist ausreichen, um es den Aktionären der begünstigten Gesellschaften zu ermöglichen, die ihnen durch Artikel 140 zuerkannten Rechte auszuüben;

c)

eine Versammlung der Gläubiger jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften einzuberufen, damit sie über die Spaltung beschließt;

d)

sich zu vergewissern, dass die Gläubiger jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zumindest den Spaltungsplan binnen einer Frist erhalten haben oder sich beschaffen können, die es ihnen ermöglicht, ihn rechtzeitig vor dem unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt zu prüfen;

e)

den Spaltungsplan zu genehmigen.

(2)   Stellt das Gericht fest, dass die in Absatz 1 Buchstaben b und d bezeichneten Bedingungen erfüllt sind und den Aktionären und den Gläubigern kein Schaden entstehen kann, so kann es die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften befreien von der Anwendung

a)

des Artikels 138 unter der Bedingung, dass das in Artikel 146 Absatz 1 bezeichnete angemessene Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger sich auf alle Forderungen erstreckt, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie entstanden sind;

b)

der in Artikel 140 Buchstaben a und b bezeichneten Bedingungen, wenn ein Mitgliedstaat von der in Artikel 140 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht;

c)

des Artikels 143 hinsichtlich der Frist und der Einzelheiten, die darin für die Möglichkeit festgelegt sind, dass die Aktionäre von den bezeichneten Unterlagen Kenntnis nehmen.

Abschnitt 5

Andere der Spaltung gleichgestellte Vorgänge

Artikel 158

Spaltung durch bare Zuzahlung, die den Satz von 10 % übersteigt

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels Anwendung.

Artikel 159

Spaltung ohne Erlöschen der gespalteten Gesellschaft

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass die gespaltene Gesellschaft erlischt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels mit Ausnahme des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Abschnitt 6

Durchführungsbestimmungen

Artikel 160

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten brauchen die Artikel 146 und 147 auf Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und anderen Wertpapieren, die in Aktien umgewandelt werden können, nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten der Vorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 der Verordnung 82/891/EWG die Stellung dieser Inhaber bei einer Spaltung vorab in den Ausgabebedingungen festgelegt worden war.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 161

Datenschutz

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG (36).

Artikel 162

Berichterstattung, regelmäßiger Dialog über das System der Registervernetzung und Überprüfung

(1)   Die Kommission veröffentlicht spätestens am 8. Juni 2022 einen Bericht, in dem sie darlegt, wie das System der Registervernetzung funktioniert, und insbesondere auf den technischen Betrieb und die finanziellen Aspekte eingeht.

(2)   Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung von Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt, die sich auf das System zur Registervernetzung beziehen.

(3)   Die Kommission und die Vertreter der Mitgliedstaaten treten regelmäßig zusammen, um in einem geeigneten Gremium Angelegenheiten, die unter diese Richtlinie fallen und sich auf das System der Registervernetzung beziehen, zu erörtern.

(4)   Bis zum 30. Juni 2016 überprüft die Kommission die Anwendung derjenigen Bestimmungen, die sich auf Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen beziehen und die durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37) geänderten oder hinzugefügt wurden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands von Gesellschaften im Lichte der Erfahrungen bei ihrer Anwendung, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für die weitere Änderung dieser Richtlinien enthält.

Artikel 163

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 25 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 164

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 165

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten erlassen.

Artikel 166

Aufhebung

Die Richtlinien 82/891/EWG, 89/666/EWG, 2005/56/EG, 2009/101/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 167

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 168

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 82.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Mai 2017.

(3)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).

(4)  Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).

(5)  Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

(7)  Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

(8)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(9)  Siehe Anhang III, Teil A.

(10)  Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8).

(11)  ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.

(12)  Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(17)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

(18)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

(19)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(20)  Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(22)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

(23)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(24)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(26)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den Konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(27)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

(28)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(29)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(30)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(31)  Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40).

(32)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

(33)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(34)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(35)  Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1).

(36)  Richtlinie 95/46/EG, ersetzt durch Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), die ab 25. Mai 2018 gilt (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(37)  Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).


ANHANG I

KATEGORIEN VON GESELLSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2, ARTIKEL 44 ABSÄTZE 1 UND 2, ARTIKEL 45 ABSATZ 2, ARTIKEL 87 ABSÄTZE 1 UND 2 UND ARTIKEL 135 ABSATZ 1

in Belgien:

naamloze vennootschap/société anonyme;

in Bulgarien:

акционерно дружество;

in der Tschechischen Republik:

akciová společnost;

in Dänemark:

aktieselskab;

in Deutschland:

Aktiengesellschaft;

in Estland:

aktsiaselts;

in Irland:

cuideachta phoiblí faoi theorainn scaireanna/public company limited by shares,

cuideachta phoiblí faoi theorainn ráthaíochta agus a bhfuil scairchaipiteal aici/public company limited by guarantee and having a share capital;

in Griechenland:

ανώνυμη εταιρεία;

in Spanien:

sociedad anónima;

in Frankreich:

société anonyme;

in Kroatien:

dioničko društvo;

in Italien:

società per azioni;

in Zypern:

δημόσιες εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με μετοχές,

δημόσιες εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με εγγύηση που διαθέτουν μετοχικό κεφάλαιο;

in Lettland:

akciju sabiedrība;

in Litauen:

akcinė bendrovė;

in Luxemburg:

société anonyme;

in Ungarn:

nyilvánosan működő részvénytársaság;

in Malta:

kumpanija pubblika ta' responsabbiltà limitata/public limited liability company;

in den Niederlanden:

naamloze vennootschap;

in Österreich:

Aktiengesellschaft;

in Polen:

spółka akcyjna;

in Portugal:

sociedade anónima;

in Rumänien:

societate pe acțiuni;

in Slowenien:

delniška družba;

in der Slowakei:

akciová spoločnosť;

in Finnland:

julkinen osakeyhtiö/publikt aktiebolag;

in Schweden:

aktiebolag;

im Vereinigten Königreich:

public company limited by shares,

public company limited by guarantee and having a share capital.


ANHANG II

KATEGORIEN VON GESELLSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 13, ARTIKEL 29 ABSATZ 1, ARTIKEL 36 ABSATZ 1, ARTIKEL 67 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 119 NUMMER 1 BUCHSTABE a

in Belgien:

naamloze vennootschap/société anonyme,

commanditaire vennootschap op aandelen/société en commandite par actions,

personenvennootschap met beperkte aansprakelijkheid/société de personnes à responsabilité limitée;

in Bulgarien:

акционерно дружество, дружество с ограничена отговорност, командитно дружество с акции;

in der Tschechischen Republik:

společnost s ručením omezeným, akciová společnost;

in Dänemark:

aktieselskab, kommanditaktieselskab, anpartsselskab;

in Deutschland:

die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

in Estland:

aktsiaselts, osaühing;

in Irland:

cuideachtaí atá corpraithe faoi dhliteanas teoranta/companies incorporated with limited liability;

in Griechenland:

ανώνυμη εταιρεία, εταιρεία περιωορισμένης ευθύνης, ετερόρρυθμη κατά μετοχές εταιρεία;

in Spanien:

la sociedad anónima, la sociedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad limitada;

in Frankreich:

société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée, société par actions simplifiée;

in Kroatien:

dioničko društvo, društvo s ograničenom odgovornošću;

in Italien:

società per azioni, società in accomandita per azioni, società a responsabilità limitata;

in Zypern:

δημόσιες εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση, ιδιωτικές εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση;

in Lettland:

akciju sabiedrība, sabiedrība ar ierobežotu atbildību, komanditsabiedrība;

in Litauen:

akcinė bendrovė, uždaroji akcinė bendrovė;

in Luxemburg:

société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée;

in Ungarn:

részvénytársaság, korlátolt felelősségű társaság;

in Malta:

kumpannija pubblika/public limited liability company,

kumpannija privata/private limited liability company;

in den Niederlanden:

naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

in Polen:

spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, spółka komandytowo-akcyjna, spółka akcyjna;

in Portugal:

sociedade anónima de responsabilidade limitada, sociedade em comandita por ações, sociedade por quotas de responsabilidade limitada;

in Rumänien:

societate pe acțiuni, societate cu răspundere limitată, societate în comandită pe acțiuni;

in Slowenien:

delniška družba, družba z omejeno odgovornostjo, komaditna delniška družba;

in der Slowakei:

akciová spoločnosť, spoločnosť s ručením obmedzeným;

in Finnland:

yksityinen osakeyhtiö/privat aktiebolag,

julkinen osakeyhtiö/publikt aktiebolag;

in Schweden:

aktiebolag;

im Vereinigten Königreich:

companies incorporated with limited liability.


ANHANG III

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT DER LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(GEMÄSS ARTIKEL 166)

Richtlinie 82/891/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).

Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).

Artikel 3

Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).

Artikel 3

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

Artikel 116

Richtlinie 89/666/EWG des Rates

(ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).

Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).

Artikel 1

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).

Artikel 4

Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).

Artikel 2

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

Artikel 120

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).

Artikel 3

Richtlinie 2013/24/EU des Rates

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365).

Artikel 1 und Anhang, Teil A, Nummer 1

Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

Richtlinie 2013/24/EU des Rates

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365).

Artikel 1 und Anhang, Teil A, Nummer 3

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

Artikel 122

Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

Richtlinie 2013/24/EU des Rates

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365).

Artikel 1 und Anhang, Teil A, Nummer 4

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

Artikel 123

PART B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ANWENDUNGSFRISTEN

(GEMÄSS ARTIKEL 166)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

82/891/EWG

1. Januar 1986

89/666/EWG

1. Januar 1992

1. Januar 1993 (1)

2005/56/EG

15. Dezember 2007

2007/63/EG

31. Dezember 2008

2009/109/EG

30. Juli 2011

2012/17/EU

7. Juli 2014 (2)

2013/24/EU

1. Juli 2013

2014/59/EU

31. Dezember 2014

1. Januar 2015 (3)


(1)  Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 89/666/EG haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen ab dem 1. Januar 1993 gelten und dass die Unterlagen, die die Rechnungslegung betreffen, erstmals auf den Jahresabschluss für das am 1. Januar 1993 oder im Laufe des Jahres 1993 beginnende Haushaltsjahr Anwendung finden.

(2)  Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/17/EU haben die Mitgliedstaaten nicht später als 8. Juni 2017 die notwendigen Vorschriften zu erlassen, veröffentlichen und anwenden, um den folgenden Bestimmungen nachzukommen:

Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG,

Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG,

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 3d und Artikel 4a Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/101/EG.

(3)  Gemäß Artikel 130 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU haben die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erlassen werden, um Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der genannten Richtlinie nachzukommen, ab spätestens dem 1. Januar 2016 anzuwenden.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 82/891/EWG

Richtlinie 89/666/EWG

Richtlinie 2005/56/EG

Richtlinie 2009/101/EG

Richtlinie 2011/35/EU

Richtlinie 2012/30/EU

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

 

 

 

 

 

Artikel 135

Artikel 2

 

 

 

 

 

Artikel 136

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

Artikel 137 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 4

 

 

 

 

 

Artikel 138

Artikel 5

 

 

 

 

 

Artikel 139

Artikel 6

 

 

 

 

 

Artikel 140

Artikel 7

 

 

 

 

 

Artikel 141

Artikel 8

 

 

 

 

 

Artikel 142

Artikel 9

 

 

 

 

 

Artikel 143

Artikel 10

 

 

 

 

 

Artikel 144

Artikel 11

 

 

 

 

 

Artikel 145

Artikel 12

 

 

 

 

 

Artikel 146

Artikel 13

 

 

 

 

 

Artikel 147

Artikel 14

 

 

 

 

 

Artikel 148

Artikel 15

 

 

 

 

 

Artikel 149

Artikel 16

 

 

 

 

 

Artikel 150

Artikel 17

 

 

 

 

 

Artikel 151

Artikel 18

 

 

 

 

 

Artikel 152

Artikel 19

 

 

 

 

 

Artikel 153

Artikel 20 Buchstaben a und b

 

 

 

 

 

Artikel 154 Buchstaben a und b

Artikel 20 Buchstabe d

 

 

 

 

 

Artikel 154 Buchstabe c

Artikel 21

 

 

 

 

 

Artikel 155

Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

 

 

Artikel 156 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 22 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 156 Absatz 4

Artikel 23

 

 

 

 

 

Artikel 157

Artikel 24

 

 

 

 

 

Artikel 158

Artikel 25

 

 

 

 

 

Artikel 159

Artikel 26 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 26 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 160 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 26 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 160 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

 

 

Artikel 29

 

Artikel 2

 

 

 

 

Artikel 30

 

Artikel 3

 

 

 

 

Artikel 31

 

Artikel 4

 

 

 

 

Artikel 32

 

Artikel 5

 

 

 

 

Artikel 33

 

 

 

 

 

Artikel 34 Absatz 1

 

Artikel 5a Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

 

Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3

 

Artikel 33 Absatz 1

 

Artikel 5a Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 34 Absatz 2

 

Artikel 5a Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 34 Absatz 3

 

Artikel 6

 

 

 

 

Artikel 35

 

Artikel 7

 

 

 

 

Artikel 36

 

Artikel 8

 

 

 

 

Artikel 37

 

Artikel 9

 

 

 

 

Artikel 38

 

Artikel 10

 

 

 

 

Artikel 39

 

Artikel 11

 

 

 

 

 

Artikel 11a

 

 

 

 

Artikel 161

 

Artikel 12

 

 

 

 

Artikel 40

 

Artikel 13

 

 

 

 

Artikel 41

 

Artikel 14

 

 

 

 

Artikel 42

 

Artikel 15

 

 

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

 

Artikel 43

 

Artikel 18

 

 

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

 

Artikel 118

 

 

Artikel 2

 

 

 

Artikel 119

 

 

Artikel 3

 

 

 

Artikel 120

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 121

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 122

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 123

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 124

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 125

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 126

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 127

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 128

 

 

Artikel 12

 

 

 

Artikel 129

 

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 130

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 131

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 132

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 133

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 134

 

 

Artikel 17a

 

 

 

Artikel 161

 

 

Artikel 18

 

 

 

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

ANHANG II

 

 

 

Artikel 2

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 2a

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 3

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 3a

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 3b

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 3c

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 3d

 

 

Artikel 20

 

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 21

 

 

 

Artikel 4a

 

 

Artikel 22

 

 

 

Artikel 4b

 

 

Artikel 23

 

 

 

Artikel 4c Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 24 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4c Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 4d

 

 

Artikel 25

 

 

 

Artikel 4e

 

 

Artikel 165

 

 

 

Artikel 5

 

 

Artikel 26

 

 

 

Artikel 6

 

 

Artikel 27

 

 

 

Artikel 7

 

 

Artikel 28

 

 

 

Artikel 7a

 

 

Artikel 161

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

 

 

 

Artikel 8

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

 

 

Artikel 9

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 10

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 11

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 12

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 13

 

 

Artikel 12

 

 

 

Artikel 13a

 

 

Artikel 163

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

 

 

ANHANG I

 

 

 

 

 

ANHANG II

 

 

 

 

 

 

Artikel 1

 

Artikel 87

 

 

 

 

Artikel 2

 

Artikel 88

 

 

 

 

Artikel 3

 

Artikel 89

 

 

 

 

Artikel 4

 

Artikel 90

 

 

 

 

Artikel 5

 

Artikel 91

 

 

 

 

Artikel 6

 

Artikel 92

 

 

 

 

Artikel 7

 

Artikel 93

 

 

 

 

Artikel 8

 

Artikel 94

 

 

 

 

Artikel 9

 

Artikel 95

 

 

 

 

Artikel 10

 

Artikel 96

 

 

 

 

Artikel 11

 

Artikel 97

 

 

 

 

Artikel 12

 

Artikel 98

 

 

 

 

Artikel 13

 

Artikel 99

 

 

 

 

Artikel 14

 

Artikel 100

 

 

 

 

Artikel 15

 

Artikel 101

 

 

 

 

Artikel 16

 

Artikel 102

 

 

 

 

Artikel 17

 

Artikel 103

 

 

 

 

Artikel 18

 

Artikel 104

 

 

 

 

Artikel 19

 

Artikel 105

 

 

 

 

Artikel 20

 

Artikel 106

 

 

 

 

Artikel 21

 

Artikel 107

 

 

 

 

Artikel 22

 

Artikel 108

 

 

 

 

Artikel 23

 

Artikel 109

 

 

 

 

Artikel 24

 

Artikel 110

 

 

 

 

Artikel 25

 

Artikel 111

 

 

 

 

Artikel 26

 

Artikel 112

 

 

 

 

Artikel 27

 

Artikel 113

 

 

 

 

Artikel 28

 

Artikel 114

 

 

 

 

Artikel 29

 

Artikel 115

 

 

 

 

Artikel 30

 

Artikel 116

 

 

 

 

Artikel 31

 

Artikel 117

 

 

 

 

Artikel 32

 

 

 

 

 

Artikel 33

 

 

 

 

 

Artikel 34

 

 

 

 

 

ANHANG I

 

 

 

 

 

ANHANG II

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz1,

 

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2,

 

Artikel 44 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 2

Artikel 3

 

 

 

 

 

Artikel 3

Artikel 4

 

 

 

 

 

Artikel 4

Artikel 5

 

 

 

 

 

Artikel 5

Artikel 6

 

 

 

 

 

Artikel 43

 

 

 

 

 

Artikel 6

Artikel 45

 

 

 

 

 

Artikel 7

Artikel 46

 

 

 

 

 

Artikel 8

Artikel 47

 

 

 

 

 

Artikel 9

Artikel 48

 

 

 

 

 

Artikel 10

Artikel 49

 

 

 

 

 

Artikel 11

Artikel 50

 

 

 

 

 

Artikel 12

Artikel 51

 

 

 

 

 

Artikel 13

Artikel 52

 

 

 

 

 

Artikel 14

Artikel 53

 

 

 

 

 

Artikel 15

Artikel 54

 

 

 

 

 

Artikel 16

Artikel 55

 

 

 

 

 

Artikel 17

Artikel 56

 

 

 

 

 

Artikel 18

Artikel 57

 

 

 

 

 

Artikel 19

Artikel 58

 

 

 

 

 

Artikel 20

Artikel 59

 

 

 

 

 

Artikel 21

Artikel 60

 

 

 

 

 

Artikel 22

Artikel 61

 

 

 

 

 

Artikel 23

Artikel 62

 

 

 

 

 

Artikel 24

Artikel 63

 

 

 

 

 

Artikel 25

Artikel 64

 

 

 

 

 

Artikel 26

Artikel 65

 

 

 

 

 

Artikel 27

Artikel 66

 

 

 

 

 

Artikel 28

Artikel 67

 

 

 

 

 

Artikel 29

Artikel 68

 

 

 

 

 

Artikel 30

Artikel 69

 

 

 

 

 

Artikel 31

Artikel 70

 

 

 

 

 

Artikel 32

Artikel 71

 

 

 

 

 

Artikel 33

Artikel 72

 

 

 

 

 

Artikel 34

Artikel 73

 

 

 

 

 

Artikel 35

Artikel 74

 

 

 

 

 

Artikel 36

Artikel 75

 

 

 

 

 

Artikel 37

Artikel 76

 

 

 

 

 

Artikel 38

Artikel 77

 

 

 

 

 

Artikel 39

Artikel 78

 

 

 

 

 

Artikel 40

Artikel 79

 

 

 

 

 

Artikel 41

Artikel 80

 

 

 

 

 

Artikel 42

Artikel 81

 

 

 

 

 

Artikel 43

Artikel 82

 

 

 

 

 

Artikel 44

Artikel 83

 

 

 

 

 

Artikel 45

Artikel 84

 

 

 

 

 

Artikel 46

Artikel 85

 

 

 

 

 

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 86

 

 

 

 

 

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 165

 

 

 

 

 

Artikel 48

 

 

 

 

 

Artikel 166

 

 

 

 

 

Artikel 49

Artikel 167

 

 

 

 

 

Artikel 50

Artikel 168

 

 

 

 

 

ANHANG I

ANHANG I

 

 

 

 

 

ANHANG II

 

 

 

 

 

Anhang III

 

 

 

 

 

Anhang III

 

 

 

 

 

Anhang IV


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