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Document JOL_2006_286_R_0019_01

    2006/695/EG: Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 286 vom 17.10.2006, p. 19–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    17.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/19


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 17. Juli 2006

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2006/695/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Juni 2003 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Malediven ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3)

    Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den späteren Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel den 17. Juli 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. TUOMIOJA


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MALEDIVEN

    andererseits

    (nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt) —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

    IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Malediven zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

    (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    Benennung durch einen Mitgliedstaat

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Malediven erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung bzw. die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Malediven unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i)

    das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    (3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Malediven verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i)

    das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    Die Republik Malediven übt die ihr aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Sicherheit

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Malediven aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    (2)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Malediven benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

    (2)   Die Tarife für Beförderungen vollständig innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen anzuwenden sind, welche die Republik Malediven nach einem der in Anhang I genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    (1)   Das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien bleibt von bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Malediven unberührt.

    (2)   Die in Anhang II Buchstabe f genannten Bestimmungen werden gestrichen und treten außer Kraft.

    Artikel 7

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 8

    Überprüfung oder Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 9

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Das zwischen einem Mitgliedstaat und der Republik Malediven bestehende Abkommen, das am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten ist und nicht vorläufig angewandt wird, ist in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Es unterliegt dem vorliegenden Abkommen, sobald es in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.

    Artikel 10

    Beendigung

    (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten zu demselben Zeitpunkt sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen zu demselben Zeitpunkt außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

    Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten September zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in maledivisch Divehi.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    Image

    Image

    Por la República de Maldivas

    Za Maledivskou republiku

    For Republikken Maldiverne

    Für die Republik Malediven

    Maldiivi Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία των Μαλδιβών

    For the Republic of Maldives

    Pour la République des Maldives

    Per la Repubblica delle Maldive

    Maldivu Republikas vārdā

    Ma1dyvų Respublikos vardu

    A Maldív Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika tal-Maldivi

    Voor de Republiek der Maldiven

    W imieniu Republiki Malediwów

    Pela República das Maldivas

    Za Maldivskú republiku

    Za Republiko Maldivi

    Malediivien tasavallan puolesta

    För Republiken Maldiverna

    Image

    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

    a)

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Malediven und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

    Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 4. Februar 1997, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Österreich“,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 5. Februar 2001, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Frankreich“,

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven über den Luftverkehr, unterzeichnet in Malé am 10. November 1993, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Deutschland“,

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Malediven über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in den Haag am 23. Juni 1994, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Niederlande“,

    Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Malediven, unterzeichnet in Malé am 20. Januar 1996, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Vereinigtes Königreich“,

    geändert durch die in Malé am 7. September 2000 unterzeichnete Absichtserklärung.

    b)

    Das paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Malediven und einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Malediven, paraphiert in Malé am 20. Januar 2000, nachstehend in Anhang II bezeichnet als „Abkommen Malediven-Italien“.

    ANHANG II

    Liste der Artikel der in Anhang I genannten Abkommen, auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

    a)

    Benennung durch einen Mitgliedstaat:

    Artikel 3 des Abkommens Malediven-Österreich

    Artikel 3 des Abkommens Malediven-Frankreich

    Artikel 4 des Abkommens Malediven-Italien

    Artikel 4 des Abkommens Malediven-Niederlande

    Artikel 4 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

    b)

    Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

    Artikel 4 des Abkommens Malediven-Österreich

    Artikel 4 des Abkommens Malediven-Frankreich

    Artikel 5 des Abkommens Malediven-Italien

    Artikel 5 des Abkommens Malediven-Niederlande

    Artikel 5 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

    c)

    Sicherheit:

    Artikel 7 des Abkommens Malediven-Frankreich

    Artikel 11 des Abkommens Malediven-Italien

    Artikel 14 des Abkommens Malediven-Niederlande

    d)

    Besteuerung von Flugkraftstoff:

    Artikel 7 des Abkommens Malediven-Österreich

    Artikel 10 des Abkommens Malediven-Frankreich

    Artikel 6 des Abkommens Malediven-Deutschland

    Artikel 6 des Abkommens Malediven-Italien

    Artikel 10 des Abkommens Malediven-Niederlande

    Artikel 8 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

    e)

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

    Artikel 11 des Abkommens Malediven-Österreich

    Artikel 14 des Abkommens Malediven-Frankreich

    Artikel 10 des Abkommens Malediven-Deutschland

    Artikel 8 des Abkommens Malediven-Italien

    Artikel 6 des Abkommens Malediven-Niederlande

    Artikel 7 des Abkommens Malediven-Vereinigtes Königreich

    f)

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht:

    Artikel 11 (Absätze 2 bis 6) des Abkommens Malediven-Österreich

    Artikel 14 (Absätze 3 bis 5) des Abkommens Malediven-Frankreich

    Artikel 8 (Absätze 3 und 6) des Abkommens Malediven-Italien

    Artikel 6 (Absätze 2 bis 5) des Abkommens Malediven-Niederlande.

    ANHANG III

    Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum).

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum).

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum).

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


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