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Lawyers practising abroad on a permanent basis — EU rules
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Ausland – EU-Vorschriften
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Ausland – EU-Vorschriften
Die Richtlinie gestattet es Rechtsanwälten, in einem anderen EU-Land als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes auf Dauer tätig zu sein. Die Richtlinie gilt für EU-Bürger, die zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ berechtigt sind sowie für alle Bürger der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.
Recht auf Berufsausübung
Tätigkeitsfeld
Gleichstellung
Gemeinsame Berufsausübung
Gestattet das Aufnahmeland die gemeinsame Berufsausübung, können ein oder mehrere Rechtsanwälte, die Mitglied einer Gruppe im Herkunftsland sind, ihre beruflichen Tätigkeiten als Mitglieder ihrer Gruppe im Aufnahmeland ausüben.
Berufs- und Standesregeln
Rechtsanwälte, die auf Dauer in einem anderen EU-Land tätig sind, sollten die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmelandes beachten, auch wenn sie weiterhin den Standesregeln ihres Herkunftslandes unterliegen.
Disziplinarverfahren
Unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwälte unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften des EU-Aufnahmelandes.
Die Richtlinie ist am 14. März 1998 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 14. März 2000 in nationales Recht umgesetzt werden.
Auf den Rechtsanwaltsberuf finden auch weitere Rechtsinstrumente der EU Anwendung. Diese betreffen:
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36-43)
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 98/5/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17-18). Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22-142). Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 28.10.2015