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Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 223-234 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Europäischen Parlaments

Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

WAS IST DER ZWECK DER ARTIKEL DER EU-VERTRÄGE, DES AKTS UND DES BESCHLUSSES?

  • Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 223 bis 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) legen die Rolle, Zuständigkeiten, Zusammensetzung, das Mandat und das Wahlverfahren für das Europäische Parlament (nachfolgend: das Parlament) fest.
  • Das Wahlgesetz, das ursprünglich aus dem Jahr 1976 stammt und mehrfach geändert wurde (insbesondere im Einklang mit der Überarbeitung der EU-Verträge und dem Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten), enthält Regeln für die Wahl der Mitglieder des Parlaments (MdEP) durch direktes allgemeines Wahlrecht.
  • Der Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 (noch nicht in Kraft) aktualisiert das Wahlgesetz von 1976 und zielt darauf ab,
    • die Beteiligung der Bürger zu fördern;
    • die europäische Dimension der Wahlen zu stärken;
    • die Wahlhürden anzupassen und
    • die Durchführung von Wahlen zu verbessern, insbesondere durch Ermöglichung alternativer Abstimmungsmethoden und Straffung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Parlament ist das einzige Organ der Europäischen Union (EU), das direkt von EU-Bürgern für EU-Bürger gewählt wird. Daher repräsentiert es knapp 450 Millionen EU-Bürger und verkörpert in diesem Sinne demokratische Macht. Sein Sitz ist in Straßburg, Frankreich. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) werden in einer Direktwahl (seit 1979) in einer freien und geheimen Abstimmung für fünf Jahre gewählt, wobei jedem Mitgliedstaat eine feste Anzahl an Abgeordneten zusteht. Das Parlament, wie es heute genannt wird, ist eigentlich aus der Fusion der drei ehemaligen Versammlungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft entstanden (Fusionsvertrag von 1965 — siehe Zusammenfassung).

Befugnisse

Die Befugnisse des Parlaments sind mit der Zeit durch Änderungen der EU-Verträge fortentwickelt worden. Dies sind unter anderem:

  • Entscheidungsbefugnis (Beratungsbefugnis):
  • Kontrollbefugnis über die Exekutivorgane der EU (Rat und Kommission), hauptsächlich indem es politische Kontrolle über die Kommission gewährleistet (per Misstrauensantrag) oder mündliche oder schriftliche Anfragen an den Rat stellt. Das Parlament kann ebenso Kontrolle über die anderen Organe der EU ausüben, wie die Europäische Zentralbank (Artikel 284 AEUV).
  • Berufungsbefugnis in Form der Mitbestimmung der Mitglieder der Kommission, der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Zuständigkeit

Gesetzgebung

  • Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Artikel 294 AEUV) ist das Parlament dem Rat gleichberechtigt. Dieses Verfahren kommt bei der Mehrheit der Politikbereiche zur Anwendung. Dazu gehören
    • Verkehr,
    • Umwelt,
    • Landwirtschaft
    • Energiesicherheit;
    • Einwanderung;
    • Recht;
    • öffentliche Gesundheit.
  • Das Parlament greift auch in Gesetze ein, die in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurden, indem es seine Meinung äußert (Konsultation) oder Zustimmung gibt (Mitentscheidungsverfahren).
  • Die Zustimmung des Parlaments ist bei vielen verschiedenen Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen notwendig, wie zum Beispiel Assoziierungsabkommen oder Abkommen, die in Bereiche der ordentlichen Gesetzgebung fallen (zum Beispiel Handelsabkommen). Das Parlament muss zudem bei allen sonstigen Arten internationaler Abkommen konsultiert werden (Artikel 218 AEUV).

Mittelausstattung

Das Parlament arbeitet gleichberechtigt mit dem Rat im Rahmen des gesamten Verfahrens der Verabschiedung des jährlichen Haushalts der Europäischen Union mit. Das Haushaltsverfahren besteht aus je einer Lesung des Parlaments und des Rates, oder ein Vermittlungsausschuss wird berufen, um eine Verständigung auf einen gemeinsamen Text zu erreichen (Artikel 314 AEUV).

Aufsicht über die Exekutive

Das Parlament kann die Kommission, die Exekutive der EU, auf vielfältige Weise kontrollieren:

  • der Kommissionspräsident wird vom Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates gewählt, und die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament müssen dabei berücksichtigt werden;
  • die Einsetzung der neuen Kommission hängt von der Zustimmung des Parlaments ab – diese Zustimmung umfasst zudem die Nominierung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik der EU, bei dem es sich zugleich um den Vizepräsidenten der Europäischen Kommission handelt;
  • das Parlament kann die Kommission durch einen Misstrauensantrag zum Rücktritt zwingen.

Änderung der Verträge

  • Das Initiativrecht des Parlaments erlaubt es ihm, eine Änderung der Verträge vorzuschlagen (Artikel 48 EUV).
  • Es nimmt an dem Konvent teil, auf dem Entwürfe geprüft werden, die dem Konvent im Sinne eines standardmäßigen Änderungsverfahrens der Verträge vorgelegt worden sind.
  • Es muss bei Vertragsänderungen im Rahmen des vereinfachten Änderungsverfahrens konsultiert werden.

Wahlordnung

Das EU-Wahlgesetz von 1976 basiert auf gemeinsamen EU-Grundsätzen, erkennt jedoch auch die Bedeutung nationaler Vorschriften im Bereich der Wahlverfahren an.

  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen ein proportionales Abstimmungssystem verwenden, können jedoch entweder ein Listenwahlsystem oder übertragbare Einzelstimmen verwenden.
  • Wahlen müssen allgemein, frei und geheim erfolgen. Die Menschen dürfen bei einer bestimmten Wahl zum Parlament nur einmal abstimmen.
  • Jeder EU-Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahlkampfkosten der Bewerber festlegen.
  • Den Mitgliedstaaten steht es frei, Wahlkreise einzurichten oder zu entscheiden, wie das Wahlgebiet unterteilt werden soll, sofern die Verhältnismäßigkeit des Abstimmungssystems erhalten bleibt. Es steht ihnen zudem frei, Mindestschwellen für die Sitzvergabe von höchstens 5% festzulegen.
  • Die Mitglieder des Europäischen Parlaments stimmen individuell und persönlich ab. Sie dürfen weder an Anweisungen gebunden sein noch ein verbindliches Mandat erhalten.
  • Seit den Wahlen im Jahre 2004 dürfen die Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht gleichzeitig Mitglieder ihres nationalen Parlaments sein (abgesehen von vorübergehenden Ausnahmen für das Vereinigte Königreich und Irland, die inzwischen abgelaufen sind). Das Amt des Mitglieds des Europäischen Parlaments gilt außerdem als unvereinbar mit dem eines Mitglieds der Regierung eines Mitgliedstaats, eines Mitglieds der Kommission, eines Richters am Gerichtshof der EU, eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, ein Mitglied des Rechnungshofs, ein Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses oder des Europäischen Ausschusses der Regionen oder des Bürgerbeauftragten.
  • Die Mitgliedstaaten haben ihre eigenen Verfahren, um einen Sitz zu besetzen, wenn dieser im Falle des Rücktritts, des Todes oder des Entzugs des Mandats frei wird.

Der Beschluss (EU, Euratom) 2018/994, der von jedem Mitgliedstaat gemäß seinen jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen genehmigt wurde, sieht folgende Änderungen vor:

  • bei Verwendung des Listenwahlsystems müssten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Mindestschwelle zwischen 2% und 5% der gültigen Stimmen für die Sitzvergabe in den Wahlkreisen mit mehr als 35 Sitzen festlegen;
  • es gäbe eine Mindestfrist für die Erstellung von Wahllisten von mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Datum für die Abhaltung der Parlamentswahlen.
  • die Mitgliedstaaten könnten die Angabe des Namens oder des Logos der europäischen politischen Partei, der die nationale politische Partei oder der einzelne Bewerber angehört, auf Stimmzetteln ermöglichen.
  • die Möglichkeit der Einführung einer elektronischen Abstimmung und Briefwahl sowie der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit EU-Bürger mit Wohnsitz in Nicht-EU-Ländern an Parlamentswahlen teilnehmen können;
  • die Strafen für die doppelte Stimmabgabe;
  • die Benennung einer Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat, die für den Austausch von Daten über die Wählerinnen und Wähler und Bewerberinnen und Bewerber mit den Kontaktstellen in den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Besetzung

Die Sitzvergabe unter den Mitgliedstaaten berücksichtigt einige Faktoren:

  • Erhaltung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Anzahl der den Mitgliedstaaten jeweils zugewiesenen Sitze und der jeweiligen Bevölkerungsanzahl der Mitgliedstaaten;
  • auch den Mitgliedstaaten mit einer geringeren Bevölkerungsanzahl muss es möglich sein, im Parlament über wichtige politische Themen mit diskutieren zu können;
  • die Gesamtanzahl der Parlamentarier darf eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten, damit die effiziente Arbeitsweise des Parlaments sichergestellt ist.

Auf Initiative des Parlaments und mit seiner Zustimmung wird die Sitzverteilung im Parlament durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates festgelegt (Artikel 14(2) EUV). Die Verträge legen die Grundregeln für die Zusammensetzung des Parlaments fest:

  • das Parlament setzt sich aus Vertretern der EU-Bürger zusammen;
  • die Obergrenze für die Anzahl der Abgeordneten beträgt 750, zuzüglich des Präsidenten des Parlaments;
  • die Mindestanzahl der Sitze pro Mitgliedsstaat ist auf sechs (6) festgelegt;
  • die Höchstanzahl der Sitze pro Mitgliedstaat ist auf 96 festgelegt;
    • die Sitzverteilung basiert auf dem Grundsatz der „degressiven Proportionalität“, mit anderen Worten gilt, je größer die Bevölkerung eines Mitgliedstaats, desto größer auch die Anzahl seiner Abgeordneten. In diesem Fall vertritt jedoch jeder Abgeordnete eines größeren Mitgliedstaats verhältnismäßig mehr Bürger als das in einem kleineren Mitgliedstaat der Fall wäre.

Mit Beschluss (EU) 2023/2061 wird die Anzahl der Abgeordneten im Parlament, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählt werden, für die Wahlperiode 2024-2029 festgesetzt. Die Gesamtanzahl der Sitze beträgt für diese Wahlperiode 720.

ÜBERSICHTSTABELLE

Vertrag

Artikel

Gegenstand

Vertrag über die Europäische Union (EUV)

14

Rolle und Zusammensetzung des Parlaments

Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)

223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234

Arbeitsweise des Parlaments

HINTERGRUND

Seit dem 31. Januar 2020, nach dem offiziellen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit), gibt es 705 Abgeordnete, gleichbedeutend mit einer Reduzierung um 46 Abgeordnete gegenüber der vorherigen Zahl.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 14 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 22-23).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1-388).

Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1-3).

Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1-4).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 6) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 265).

Beschluss (EU) 2023/2061 des Europäischen Rates vom 22. September 2023 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 114-116).

Letzte Aktualisierung: 23.02.2024

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