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Schadenersatzklagen

Schadenersatzklagen

Eine Schadensersatzklage ist eine unmittelbare Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EU), die von einer natürlichen oder juristischen Person (einschließlich eines EU-Mitgliedstaats) erhoben wird, um Ersatz für einen Schaden zu erlangen, den die Organe oder Einrichtungen der EU oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben und der sich aus ihrer Verwaltungs- oder Gesetzgebungstätigkeit ergibt.

Nach Artikel 268 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union für Streitigkeiten über Schadensersatz gegen die EU zuständig. Mit anderen Worten: Es ist nicht möglich, die EU vor den nationalen oder internationalen Gerichten der Mitgliedstaaten zu verklagen.

Die Absätze 2 und 3 des Artikels 340 AEUV beziehen sich auf die Haftung der EU für unerlaubte Handlungen (oder Unrecht) in Form von Schadensersatzklagen gegen die EU. Darin heißt es, dass die EU nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden ersetzen muss.

Obwohl eine Schadensersatzklage grundsätzlich den Ersatz des erlittenen Schadens vorsieht, kann sie auch nur darauf abzielen, die Haftung der EU durch ein Zwischenurteil (ein vorläufiges Urteil in einem Zwischenstadium, in dem der Schaden noch nicht beziffert werden kann) festzustellen. Eine solche Klage ist ein eigenständiger Rechtsbehelf, insbesondere gegenüber der Anfechtungs- oder Untätigkeitsklage. Die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage hat daher nicht per se die Unzulässigkeit einer Schadensersatzklage zur Folge.

Eine Schadensersatzklage muss innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingereicht werden. Die Verjährungsfrist kann in zwei Fällen unterbrochen werden:

  • wenn ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens beim Gerichtshof oder beim Gericht gestellt wird;
  • wenn das Opfer zuvor einen Antrag beim zuständigen Organ gestellt hat.

Im letztgenannten Fall muss der Antrag innerhalb von zwei Monaten oder, falls das betreffende Organ nicht reagiert, unter den für die Erhebung einer Untätigkeitsklage vorgesehenen Bedingungen gestellt werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem nationalen Gericht stellt keinen Grund für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar.

Was die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Klage anbelangt, so setzt diese zum einen voraus, dass der Schaden einem Organ zuzurechnen ist, und zum anderen, dass er von einem Organ oder einem seiner Bediensteten in Ausübung der Amtstätigkeit verursacht wurde.

Was die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der außervertraglichen Haftung der EU betrifft, so muss die klagende Partei nachweisen, dass alle drei der folgenden Elemente kumulativ vorliegen:

  • rechtswidriges Verhalten der Organe oder ihrer Bediensteten im Sinne des EU-Rechts (ein Verhalten, das in einer positiven Handlung, einer Unterlassung oder einer Enthaltung besteht);
  • das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens;
  • das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

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