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Staatliche Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

Staatliche Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/2586 – Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit ihr wird die Verwaltung von staatlichen Beihilfen in Fällen vereinfacht, in denen die Verfälschung des Wettbewerbs auf ein Minimum beschränkt ist. Dafür wird der Europäischen Kommission die Befugnis erteilt, Verordnungen zu erlassen, die bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar und nicht den Meldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfallend erklären.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Kommission kann Verordnungen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen erlassen für:

  • die Koordinierung des Verkehrs;
  • die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen.

In den Verordnungen:

  • ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen:
    • der Zweck,
    • die Beihilfeempfänger,
    • Schwellenwerte, einschließlich Intensitäten (Prozentanteile der Kosten) und Höchstsätzen,
    • die Bedingungen für die Kumulierung von Beihilfen,
    • die Transparenz- und Überwachungsvorschriften,
    • die Geltungsdauer und Übergangsregelungen, sofern die Geltungsdauer nicht verlängert wird;
  • können:
    • Schwellenwerte oder sonstige Bedingungen für die Meldung der Gewährung von Einzelbeihilfen festgesetzt werden,
    • bestimmte Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich ausgenommen werden,
    • zusätzliche Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgesehen werden.

Nach den Vorschriften zu Transparenz und Überwachung müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):

  • der Kommission eine Zusammenfassung über die genehmigten Beihilfen vorlegen;
  • die Einhaltung der Verordnung erfassen und der Kommission auf Anfrage alle Informationen vorlegen;
  • der Kommission mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung der Verordnungen vorlegen, der allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.

Die Kommission:

  • vor Erlass einer Verordnung:
    • veröffentlicht einen Entwurf, damit alle interessierten Parteien innerhalb von mindestens einem Monat dazu Stellung nehmen können,
    • konsultiert den Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen und berücksichtigt dessen Stellungnahmen;
  • übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union alle fünf Jahre einen Bewertungsbericht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. Januar 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Nach Artikel 93 AEUV sind staatliche Beihilfen für den Binnentransport mit dem EU-Recht kompatibel, wenn sie zur Koordinierung des Verkehrs oder für die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen bestimmt sind.
  • Durch Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind alle staatlichen Beihilfen verboten, die den Wettbewerb zwischen Unternehmen verzerren, oder drohen zu verzerren, und sich auf den Handel im Binnenmarkt auswirken.
  • Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über sämtliche Pläne zur Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen zu unterrichten.
  • Verordnung (EU) 2015/1588 (siehe Zusammenfassung) überträgt der Kommission die Befugnis, bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfe von der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu befreien.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/2586 des Rates vom 19. Dezember 2022 über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr (ABl. L 338 vom 30.12.2022, S. 35-39).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VI – Verkehr – Artikel 93 (ex-Artikel 73 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 86).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93).

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Kodifizierung) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1-8).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1588 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1-128).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.02.2023

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