EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Der Europäische Ausschuss der Regionen

Der Europäische Ausschuss der Regionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 13 des Vertrag über die Europäische Union (EUV) – Bestimmungen über die Organe

Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – die beratenden Einrichtungen der Union

Artikel 305 AEUV (ex-Artikel 263 Absätze 2, 3 und 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) – der Europäische Ausschuss der Regionen

Artikel 306 AEUV (ex-Artikel 264 EGV) – der Europäische Ausschuss der Regionen

Artikel 307 AEUV (ex-Artikel 265 EGV) – der Europäische Ausschuss der Regionen

Geschäftsordnung

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL UND DER GESCHÄFTSORDNUNG?

  • Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) führt die Organe der Europäischen Union (EU) auf und besagt, dass das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR) in beratender Funktion unterstützt werden.
  • Nach Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht der AdR aus Vertretern regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, die entweder ein regionales oder lokales Wahlmandat innehaben oder einer gewählten Versammlung gegenüber politisch rechenschaftspflichtig sind. Die Mitglieder des AdR sind an keine verbindlichen Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und zum allgemeinen Wohl der EU aus.
  • In Artikel 305 AEUV wird die Höchstzahl der Mitglieder des AdR auf 350 festgelegt, und der Artikel sieht vor, dass der Rat einstimmig einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzung des AdR fasst. Der Rat ernennt und wechselt die Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten. Wenn das politische Mandat endet, auf dessen Grundlage sie vorgeschlagen wurden, endet auch ihre Amtszeit beim AdR und sie werden nach dem gleichen Verfahren für den Rest der Amtszeit ersetzt. Kein Mitglied des AdR darf zugleich Mitglied des Europäischen Parlaments sein.
  • Artikel 306 AEUV sieht vor, dass der AdR aus den Reihen seiner Mitglieder den Vorsitzenden und die Beamten für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren wählt. Es gibt dem AdR die Befugnis, seine Geschäftsordnung zu verabschieden. Der AdR wird von seinem Vorsitzenden auf Ersuchen des Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Zudem kann er auf Eigeninitiative zusammentreten.
  • Nach Artikel 307 AEUV müssen das Parlament, der Rat und die Kommission den AdR konsultieren, sofern dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn sie dies für angemessen halten, insbesondere in Fragen, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen. Die Stellungnahmen des AdR werden dem Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
  • In der Geschäftsordnung ist festgelegt, wie der AdR arbeitet und sich organisiert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mitglieder

Die Mitglieder des AdR werden von den Regierungen der 27 Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat für fünf Jahre ernannt. Mit dem Beschluss (EU) 2019/852 des Rates wird die Zahl der Mitglieder nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf 329 festgelegt.

Die nationalen Delegationen der Mitglieder spiegeln das allgemeine politische, geografische und lokale/regionale Gleichgewicht jedes Mitgliedstaats wie folgt wider:

  • Deutschland, Frankreich und Italien: je 24;
  • Spanien und Polen: je 21;
  • Rumänien: 15;
  • Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden: je 12;
  • Dänemark, Irland, Kroatien, Litauen, Slowakei und Finnland: je 9;
  • Estland, Lettland und Slowenien: je 7;
  • Zypern und Luxemburg: je 6;
  • Malta: 5.

Die Mitglieder bilden zudem ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende politische Fraktionen.

Die Rolle des AdR im Gesetzgebungsverfahren

Arbeitsorganisation

Die Fachkommissionen bereiten Entwürfe der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen vor, die dann auf der Plenarsitzung angenommen werden. Die sechs Fachkommissionen sind:

Die Zusammensetzung der Fachkommissionen entspricht der des AdR insgesamt. Jedes Mitglied gehört mindestens einer, aber nicht mehr als zwei Fachkommissionen an. Für die Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die weniger Mitglieder haben, als es Fachkommissionen gibt, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Sitzungen der Fachkommissionen sind in der Regel öffentlich.

Plenarsitzungen werden vom Präsidenten des AdR geleitet und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Sitzungen werden immer im Internet übertragen. Das Plenum verabschiedet

  • Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen,
  • Entwürfe des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des AdR;
  • die politischen Prioritäten des AdR zu Beginn jeder fünfjährigen Mandatsperiode.

Zudem:

  • wählt es den Präsidenten, den ersten Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Präsidiums;
  • richtet es die politischen Fachkommissionen innerhalb der Institution ein;
  • verabschiedet und revidiert es die Geschäftsordnung;
  • beschließt es über die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Das Präsidium erarbeitet das politische Programm des AdR und überwacht dessen Umsetzung. Außerdem koordiniert es die Arbeit der Plenarversammlung und der Fachkommissionen. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, 27 weiteren Vizepräsidenten (einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat), 26 weiteren Mitgliedern und den Fraktionsvorsitzenden.

Der Präsident vertritt den AdR und leitet seine Arbeit.

Interregionale Gruppen sind Plattformen für den Meinungsaustausch und die Ideenfindung zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und anderer Länder. Die Gruppen bestehen aus mindestens zehn Mitgliedern des AdR aus mindestens vier Ländern, oder einer Gruppe von Regionen, die ein grenzüberschreitendes Projekt der Zusammenarbeit vertreten. Sie wurden für einige Themenbereiche eingerichtet, z. B. Brexit, Gesundheit und Inselregionen.

Der AdR koordiniert auch die Netze, damit Regionen und Städte bewährte Verfahren austauschen können.

Generalsekretariat

Der AdR wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär wird vom Präsidium mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und stellt sicher, dass die vom Präsidium oder durch den Präsidenten getroffenen Entscheidungen durchgeführt werden.

WANN TRITT DIE VERFAHRENSORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 22. Juli 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der AdR hat seinen Sitz in Brüssel und teilt einige seiner ständigen Sekretariatsdienste (im Zusammenhang mit Logistik und Übersetzung) mit dem EWSA.

Weiterführende Informationen:

  • AdR (Europäischer Ausschuss der Regionen).

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 13 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 22).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Artikel 300 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 177).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regionen – Artikel 305 (ex-Artikel 263, Absätze 2, 3 und 4, EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 178-179).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regionen – Artikel 306 (ex-Artikel 264 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 179).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regionen – Artikel 307 (ex-Artikel 265 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 179).

Europäischer Ausschuss der Regionen – Geschäftsordnung (ABl. L 184 vom 21.07.2023, S. 83-108).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2-16).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2020/102/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 17-23).

Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13-14).

Letzte Aktualisierung: 08.09.2023

Top