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Document 52018AE1490

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde“ (COM(2018) 131 final — 2018/0064 (COD))

    EESC 2018/01490

    ABl. C 440 vom 6.12.2018, p. 128–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/128


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde“

    (COM(2018) 131 final — 2018/0064 (COD))

    (2018/C 440/21)

    Berichterstatter:

    Carlos Manuel TRINDADE

    Befassung

    Rat, 6.4.2018

    Europäisches Parlament, 16.4.2018

    Rechtsgrundlage

    Artikel 46, Artikel 91 Absatz 1und Artikel 304 AEUV

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

    Annahme in der Fachgruppe

    19.7.2018

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    20.9.2018

    Plenartagung Nr.

    537

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    189/16/29

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Die derzeitige Situation des grenzüberschreitenden Arbeitsmarkts bringt erhebliche Probleme für Unternehmen, Arbeitnehmer und Mitgliedstaaten mit sich, insbesondere unlauteren Wettbewerb, Sozialdumping sowie verschiedenartige Rechtsverstöße und Betrugsfälle im Bereich Steuern und soziale Sicherheit. Darüber hinaus haben die unzureichenden Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmer, die geringe Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die begrenzten Kapazitäten der meisten Arbeitsaufsichtsbehörden die bestehenden Schwierigkeiten und Konflikte noch verschärft. Zwar wurden bereits einige Schritte unternommen, doch sind — wie die EU-Organe, der Kommissionspräsident, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft festgestellt haben — weitere und bessere Maßnahmen notwendig, um diese Situation zu überwinden.

    1.2.

    Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Mobilität, zur Durchsetzung der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Arbeitsmarktbehörden und zur Verbesserung des Zugangs zu angemessenen und aktuellen Informationen, zur Bekämpfung von Rechtsverstößen und zur Stärkung des Binnenmarkts, sofern er angemessen umgesetzt wird und die Europäische Arbeitsbehörde die nationalen und europäischen Zuständigkeiten achtet und die Zusammenarbeit und Unterstützung der Mitgliedstaaten gewährleistet sind.

    1.3.

    Der EWSA unterstützt diese Initiative der Kommission als Beitrag zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vorschlägt und betont, dass eine ausgewogene Form der strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verankert wird, um innovative Lösungen zu finden, die im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einen Mehrwert für Unternehmen, Arbeitnehmer und nationale Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden erbringen.

    1.4.

    Grundsätzlich stimmt der EWSA dem Bemühen der Kommission um eine Verbesserung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und die Verhinderung illegaler Praktiken zu. Im Einzelnen unterstreicht er die Aspekte, in denen Einigkeit besteht (Ziffer 4.1), formuliert Anmerkungen (Ziffer 4.2) und unterbreitet eine Reihe von Vorschlägen (Ziffer 4.3), von denen er hofft, dass sie Berücksichtigung finden, um so die Wirksamkeit der Tätigkeit der Europäischen Arbeitsbehörde zu verbessern.

    1.5.

    Der EWSA empfiehlt der Kommission, bei der Eingliederung der verschiedenen Einrichtungen in die Europäische Arbeitsbehörde mit großer Sorgfalt vorzugehen, sodass deren gesammelte Erfahrungen und Know-how sinnvoll genutzt werden können und Überschneidungen mit anderen Instrumenten und Strukturen vermieden werden. Als Ziel soll letztlich sichergestellt werden, dass die Europäische Arbeitsbehörde effizienter arbeitet. Die Autonomie der Europäischen Arbeitsbehörde muss durch die Zuteilung angemessener Eigenmittel für die Verwirklichung ihrer Aufgaben unbedingt gewährleistet werden. Der EWSA warnt, dass eine mögliche knappe Mittelausstattung die Wirksamkeit der Europäischen Arbeitsbehörde gefährden könnte. Daher muss unter Berücksichtigung dieser Bedenken und der Fragen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit der Agentur für eine sachgerechte Verwaltung der Mittel gesorgt werden.

    1.6.

    Unter den Vorschlägen hebt der EWSA denjenigen hervor, der sich auf die Beteiligung der Sozialpartner bezieht (Ziffer 4.3.3). Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität können am leichtesten gefunden werden, wenn die Sozialpartner auf europäischer, nationaler und sektorspezifischer Ebene aktiver einbezogen werden, was das Ziel des vorliegenden Vorschlags des EWSA ist. Er schlägt vor, die Gruppe der Interessenträger der Europäischen Arbeitsbehörde in einen Beirat umzuwandeln und die Vertretung der Sozialpartner in diesem Gremium zu stärken.

    2.   Hintergrund

    2.1.

    In den letzten Jahren hat die Mobilität der Arbeitskräfte stark zugenommen: Zwischen 2010 und 2017 ist die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Geburtsland arbeiten, von 8 auf 17 Millionen gestiegen, während die Zahl der entsandten Arbeitnehmer von 2010 bis 2016 um 68 % auf 2,3 Millionen angewachsen ist. Daneben sind mehr als 2 Millionen Arbeitnehmer im Straßenverkehrssektor tätig, die Tag für Tag bei der Beförderung von Fahrgästen oder dem Transport von Waren Grenzen zwischen EU-Staaten überqueren (1).

    2.2.

    Ein wichtiger Aspekt der sozialen Realität in Europa besteht in den Folgen der Armut, die nicht signifikant abgenommen hat und 23,5 % der EU-Bevölkerung betrifft (2). Darunter befinden sich Erwerbslose ohne Perspektive, Menschen mit Behinderung, Einwanderer aus Drittstaaten, Roma und Obdachlose, die zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland leben. Für diese Personen könnten leichter Lösungen gefunden werden, wenn die grenzüberschreitenden Arbeitsmärkte effizienter funktionieren würden, da sich dann mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bieten würden.

    2.3.

    Zur Frage der Arbeitsmobilität haben sich die europäischen Institutionen bereits mehrfach geäußert. Der Kommission zufolge „bestehen gewisse Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung und wirksame und effiziente Durchsetzung von EU-Bestimmungen fort, die das Vertrauen und die Fairness im Binnenmarkt zu gefährden drohen. Bedenken wurden insbesondere im Hinblick auf mobile Arbeitnehmer geäußert, die oftmals Missbrauch zum Opfer fallen oder denen Rechte verweigert werden, sowie auf Unternehmen, die in einem ungewissen oder unklaren geschäftlichen Umfeld und unter ungleichen Ausgangsbedingungen operieren“ (3). Das Europäische Parlament unterstrich „bei mehreren Gelegenheiten den Bedarf sowohl an vermehrten Kontrollen und einer verstärkten Koordination zwischen den und durch die Mitgliedstaaten, unter anderem auf dem Wege eines vermehrten Informationsaustauschs zwischen den Gewerbeaufsichtsbehörden, als auch an einer aktiven Unterstützung der Ausübung der Freizügigkeitsrechte“ (4). Der Rat betonte das „Erfordernis einer verbesserten Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und des Ausbaus der Unterstützung und des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug bei der Entsendung von Arbeitnehmern“ und hob „dabei zugleich die Bedeutung präziser und transparenter Informationen gegenüber Diensteanbietern und Arbeitnehmern“ (5) hervor.

    2.4.

    In seiner Rede zur Lage der Union vom 13. September 2017 fasste Präsident Jean-Claude Juncker die Position der EU-Institutionen so zusammen: „Wir sollten sicherstellen, dass alle EU-Vorschriften zur Mobilität von Arbeitskräften auf gerechte, einfache und wirksame Art und Weise durchgesetzt werden — und zwar mit Hilfe einer neuen europäischen Aufsichts- und Umsetzungsbehörde. Es ist absurd, dass eine Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht, ob Bankenstandards eingehalten werden, dass es aber keine gemeinsame Arbeitsbehörde gibt, die für Fairness innerhalb des Binnenmarkts sorgt“ (6).

    2.5.

    Auch der EWSA hat bereits eine Reihe von Stellungnahmen (7) zu diesem Thema verabschiedet.

    2.6.

    Zwar wurde in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Initiativen und Vorschlägen zur Förderung einer gerechten Arbeitskräftemobilität auf den Weg gebracht, doch bestehen noch Mängel bei ihrer Umsetzung und Überwachung.

    2.7.

    Die gegenwärtige Situation, die in einigen Ländern von Missbrauch und illegalen Praktiken geprägt ist, steht im Zusammenhang mit Populismus und hat zu einer antieuropäischen Stimmung und einem zunehmenden Protektionismus geführt, die in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten zutage getreten sind.

    2.8.

    Diese Feststellungen zeigen, dass die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte nicht geachtet werden; dies gilt insbesondere für Artikel 15, 16, 21, 29, 31, 34, 35 und 45.

    2.9.

    Im Übrigen war die Anerkennung dieser Realität einer der Hauptgründe für die Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte mit dem Ziel, „für Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und Inklusion“ (8) zu sorgen.

    2.10.

    Diese Bemerkungen der EU-Organe folgen auf Warnungen und Kritiken, die von europäischen Sozialpartnern, Gewerkschaften und Unternehmen sowie verschiedenen nationalen Behörden im Laufe der Jahre vorgebracht wurden, und zwar zusammen mit der Forderung nach politischen Maßnahmen zur Lösung dieses Problems.

    2.11.

    Anerkanntermaßen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufgaben und Mittel der Arbeitsaufsichtsbehörde. So liegt die Zahl der Aufsichtsbeamten in vielen Fällen unter der von der IAO empfohlenen (9). Andererseits haben der Rückgang der für die Arbeitsaufsicht bereitgestellten Mittel, sprachliche Schwierigkeiten und die unterschiedlichen Digitalisierungsgrade zutage gefördert, dass wenig darüber bekannt ist, wie die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität in der Praxis funktioniert, was eine Unterstützung der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene im Hinblick auf eine wirksamere und proaktivere Zusammenarbeit und Beteiligung an gemeinsamen Initiativen zur Behebung dieser Mängel erforderlich gemacht hat.

    2.12.

    Die Ergebnisse der öffentlichen Online-Konsultationen (10) und der internen Konsultationen lassen Lücken erkennen, insbesondere eine unzureichende Unterstützung und Beratung der Arbeitnehmer und Unternehmen in grenzüberschreitenden Situationen: So gibt es nur unvollständige und vereinzelte Informationen für die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Pflichten, mangelt es an Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen nationalen Behörden und werden die Vorschriften nicht richtig angewandt und eingehalten. Die einzelnen Konsultationen lieferten ganz unterschiedliche Ergebnisse. Die meisten Teilnehmer befürworteten die Schaffung einer neuen Behörde, die auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten durch die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren ausgerichtet ist. Gleichzeitig betonten sie, dass die neue Behörde die vertraglich verankerten nationalen Zuständigkeiten achten und keine zusätzlichen Berichterstattungspflichten auferlegen sollte. Es gab auch Bedenken gegen mögliche Überschneidungen mit bereits bestehenden Verwaltungsstrukturen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Der EWSA unterstützt die Anstrengungen der Kommission zur Bekämpfung von Rechtsverstößen und Betrugsfällen im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität. Die Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde zu diesem Zweck knüpft an die politischen Leitlinien von Juli 2014 zur Schaffung eines sozialeren Europas an.

    3.2.

    Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und konzertierte Verwaltungsmaßnahmen zur Steuerung des zunehmend europäischen Arbeitsmarkts und gegebenenfalls im Rahmen der Europäischen Arbeitsbehörde — mit einem klaren Mandat, das den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt — zur fairen, einfachen und wirksamen Bewältigung der anstehenden großen Herausforderungen im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität notwendig sind (11).

    3.3.

    Der EWSA teil die Ansicht der Kommission, dass „die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität in der EU […] Einzelpersonen, Volkswirtschaften und der Gesellschaft als Ganzes zugute [kommt]“ und dass die Vorteile von „klare[n], faire[n] und wirksam umgesetzte[n] Rechtsvorschriften zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [abhängen]“ (12).

    3.4.

    Der EWSA hat die Übereinstimmung des Kommissionsvorschlags mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, dem Übereinkommen des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rationalisierung der dezentralen europäischen Agenturen und dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung sowie das Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen Initiative und der Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese Kriterien erfüllt sind.

    3.5.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission für eine operative Lösung zur Errichtung einer neuen Agentur auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unter Nutzung der bestehenden Strukturen unter den unterschiedlichen erwogenen Möglichkeiten (13) diejenige ist, die am besten geeignet ist und den derzeit bestehenden Erfordernissen gerecht wird. Er teilt auch die Auffassung der Kommission, dass eine Verordnung zur Errichtung der Europäischen Arbeitsbehörde — sofern sie gebilligt wird — die größte Rechtssicherheit schaffen könnte und am damit am probatesten erscheint.

    3.6.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass die Errichtung der Europäischen Arbeitsbehörde die vorgenannten erheblichen Lücken schließen könnte, sofern die Zusammenarbeit und Unterstützung aller Mitgliedstaaten gewährleistet sind. Der EWSA betont, dass sich die Europäische Arbeitsbehörde auf die Verbesserung der Arbeitsmobilität, die Anwendung der Vorschriften, die Bekämpfung der Rechtsverstöße und die Stärkung des Binnenmarkts durch eine intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten konzentrieren sollte. Je genauer die Europäische Arbeitsbehörde ihr Mandat definiert und je weniger sie von ihren Zielsetzungen abweicht, desto besser wird verhindert, dass ihre Bedeutung falsch dargestellt oder negativ interpretiert wird.

    3.7.

    Der EWSA befürwortet generell den Verordnungsvorschlag der Kommission, insbesondere die Ziele (Artikel 2), die Aufgaben (Artikel 5), die Informationen zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität (Artikel 6), den Zugang zu Diensten im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität (Artikel 7), die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 8) und die Zusammenarbeit in Fällen grenzüberschreitender Arbeitsmarktstörungen (Artikel 14), weil darin Aufgaben der Europäischen Arbeitsbehörde festgelegt sind, die entscheidend dazu beitragen können, die Einhaltung der Arbeits- und Sozialrechte unter gleichen Bedingungen im Aufnahmeland, die Bekämpfung von Sozialdumping, einen gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und die Betrugsbekämpfung im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität sicherzustellen. Diese Probleme können von den Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden.

    3.8.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass durch diese Ziele und Aufgaben die berechtigten Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Funktion und der Rolle des Europäischen Aufsichtsbehörde ausgeräumt werden.

    3.9.

    Der EWSA ist davon überzeugt, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die Tätigkeit der Europäischen Arbeitsbehörde eine positive Wirkung erzielt, da sie dazu beiträgt, dass die Mitgliedstaaten und Sozialpartner eine wirksame operative und technische Unterstützung zur Bekämpfung von Rechtsverstößen, Missbräuchen und Betrugsfällen im Bereich der Arbeitskräftemobilität erhalten. Die Anwendung der Rechte von Arbeitnehmern und Bürgern auf Gleichbehandlung und auf gleichen Zugang zu Beschäftigungsgelegenheiten und sozialer Sicherung wird gewährleistet durch die Bereitstellung relevanter Informationen und Dienstleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden, die Durchführung gemeinsamer und konzertierter Kontrollen und die Kooperation bei Streitigkeiten oder Störungen des Arbeitsmarkts mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, z. B. Unternehmensumstrukturierungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen.

    3.10.

    Nach Ansicht des EWSA sollte die Europäische Arbeitsbehörde Anregung und Anreiz für den Ausbau der Kapazitäten der nationalen Behörden sein, vor allem hinsichtlich der Arbeitsinspektionen und ihrer Mitarbeiter wie auch der Information und Beratung von Unternehmen und Arbeitnehmern, damit diese die in grenzüberschreitenden Situationen geltenden Vorschriften kennen.

    3.11.

    Der EWSA unterstreicht die Bedeutung der neuen Arbeitsformen, die aus technischen und digitalen Innovationen in Unternehmen und auf dem Arbeitsmarkt resultieren und die sich natürlich in Situationen der grenzüberschreitenden Mobilität widerspiegeln, weshalb die Europäische Arbeitsbehörde dieser neuen Realität Rechnung tragen muss.

    3.12.

    Der EWSA hofft, dass die aus der Konzentration von Erfahrungen, Kapazitäten und Aufgaben sowie der für die Europäische Arbeitsbehörde vorgesehenen Zusammenarbeit resultierenden potenziellen Synergieeffekte tatsächlich erreicht und dabei Doppelgleisigkeiten sowie mangelnde Klarheit vermieden werden, sofern sie

    3.12.1.

    verschiedene bereits existierende Strukturen einbindet, namentlich das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), der Fachausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern, der Fachausschuss, der Rechnungsausschuss und der Vermittlungsausschuss der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

    3.12.2.

    mit den für Arbeitsfragen zuständigen europäischen Agenturen zusammenarbeitet, d. h. mit dem Cedefop (14), der ETF (15), der EU-OSHA (16), der Eurofound (17), der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

    3.12.3.

    Allerdings wünscht und hofft der EWSA, dass diese Integration und verstärkte Zusammenarbeit einen echten Fortschritt in puncto Effektivität bringen und dass die bewährten Methoden und die bisherigen Arbeiten in den betreffenden Bereichen nicht beeinträchtigt werden. Der EWSA stellt fest, dass es in den Benelux-Ländern mit der Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und der Schaffung eines europäischen Personalausweises in der Baubranche vorbildliche Verfahren gibt, die beibehalten und so weit wie möglich verbreitet werden sollten. Darauf aufbauend sollten weitere innovative Initiativen dieser Art auf den Weg gebracht werden. Ein Beispiel für solche innovative Initiativen ist die Schaffung einer europäischen Sozialversicherungsnummer im Anschluss an die derzeitige Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (18) und nach Abschluss der Arbeiten für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI).

    3.13.

    Der EWSA betont, dass bei der Arbeitsweise und Verwaltung der Europäischen Arbeitsbehörde (Artikel 24) die Beteiligung der Sozialpartner und anderer sozialer Interessengruppen vorgesehen werden sollte. Er unterstreicht jedoch, dass die vorgesehene Beteiligung eindeutig unzureichend ist. Er hofft, dass die Beteiligung so gestaltet werden kann, dass sie einen echten Mehrwert zur Lösung der konkreten Probleme der Arbeitskräftemobilität bringt.

    3.14.

    Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Europäische Arbeitsbehörde das Subsidiaritätsprinzip beachten muss und in das Funktionieren der Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten nicht eingreifen darf, insbesondere was die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, die Tarifverhandlungen auf allen Ebenen, die Autonomie der Sozialpartner und die Arbeitsaufsichtsbehörden angeht.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Der EWSA betont und befürwortet folgende Aspekte:

    4.1.1.

    Konzertierte und gemeinsame Kontrollen mit den nationalen Behörden in Fällen von Nichteinhaltung, Betrug oder Missbrauch sollten gefördert werden, allerdings im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten. Diese Kontrollen sollten auf freiwilliger Grundlage erfolgen, um den Befugnissen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch die Nichtteilnahme eines Mitgliedstaates (die stets zu begründen ist) die Wirksamkeit der Maßnahmen der Europäischen Arbeitsbehörde gefährdet sein kann.

    4.1.2.

    Die Europäische Arbeitsbehörde hat nicht das Initiativrecht für die Durchführung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen; dies fällt in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Behörden. Sie kann aber den Mitgliedstaaten die Durchführung solcher Kontrollen vorschlagen, wenn sie grenzüberschreitende Rechtsverstöße, Missbräuche oder Betrugsfälle feststellt.

    4.1.3.

    Die Europäische Arbeitsbehörde übernimmt im Zusammenwirken mit dem zentralen digitalen Zugangstor und im Rahmen von IMI und EESSI die Zuständigkeit für das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität.

    4.1.4.

    Die Europäische Arbeitsbehörde anerkennt und würdigt die Autonomie der Sozialpartner und der Tarifverhandlungen, insbesondere der Bedeutung ihrer aktiven Beteiligung an der Verwirklichung der jeweiligen Ziele.

    4.1.5.

    Es ist wichtig, dass die Europäische Arbeitsbehörde Gewerkschaften und Unternehmen — insbesondere im Informatik- und Technikbereich wie auch in Fällen grenzüberschreitender Arbeitskämpfe — unterstützt und damit die grundlegende Rolle anerkennt, die sie bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften spielen.

    4.1.6.

    Die Europäische Arbeitsbehörde übernimmt die Mediation bei Streitigkeiten zwischen nationalen Behörden, insbesondere im Bereich der Sozialversicherung, wobei dieser Prozess präzisiert werden muss.

    4.1.7.

    Die nationalen Verbindungsbeamten werden als wichtige Bindeglieder zu den Mitgliedstaaten die Effizienz der Europäischen Arbeitsbehörde sicherlich erhöhen. Es sollten jedoch ihre funktionellen Beziehungen zu den Herkunftsmitgliedstaaten geklärt werden, und zwar nicht nur zur Verwaltung, sondern auch zu den nationalen Sozialpartnern.

    4.1.8.

    Die Autonomie der Europäischen Arbeitsbehörde muss durch die Zuteilung angemessener Eigenmittel für die Verwirklichung ihrer Aufgaben unbedingt gewährleistet werden. Der EWSA warnt, dass eine mögliche knappe Mittelausstattung die Wirksamkeit der Europäischen Arbeitsbehörde gefährden könnte. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bedenken hinsichtlich der Kostenwirksamkeit der Agentur, weshalb für eine sachgerechte Verwaltung der Mittel gesorgt werden muss.

    4.2.

    Angesichts der Aufgaben, die der Europäischen Arbeitsbehörde übertragen werden, ist der EWSA der Ansicht, dass

    4.2.1.

    die Streitigkeiten zwischen nationalen Verwaltungen in den Bereichen Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ersuchen und in Abstimmung mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten durch die Mediation der Europäischen Arbeitsbehörde beigelegt werden können;

    4.2.2.

    die Existenz einer solchen Mediation nicht die etwaige Einschaltung der zuständigen Gerichte durch die beteiligten Parteien, Sozialpartner oder nationalen Behörden infrage stellen darf;

    4.2.3.

    es notwendig ist, das Zusammenwirken und die Zusammenarbeit der Europäischen Arbeitsbehörde mit den mit Arbeitsfragen und der Erfüllung und Anwendung von Rechtsvorschriften befassten Agenturen und anderen Gremien der EU zu klären;

    4.2.4.

    die Errichtung der Europäischen Arbeitsbehörde nicht zu höheren zusätzlichen Verwaltungskosten für Unternehmen und Arbeitnehmer führen darf.

    4.3.

    Angesichts der notwendigen Konkretisierung der Ziele, die der Errichtung der Europäischen Arbeitsbehörde zugrunde liegen, regt der EWSA an, im Kommissionsvorschlag

    4.3.1.

    die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, mit der Europäischen Arbeitsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie in den Bereichen Rechtsvorschriften, soziale Sicherheit und Steuerwesen Informationen und Unterstützung bereitstellen und den Zugang zu den nationalen Datenbanken ermöglichen, stärker zu verdeutlichen und außerdem klarzustellen, wie die Kosten zwischen mehreren Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, insbesondere im Falle gemeinsamer Kontrollen.

    4.3.2.

    Die Europäische Arbeitsbehörde muss mit ihrer Tätigkeit und gegebenenfalls durch enge Beziehungen zu Europol und Eurojust zur Betrugsbekämpfung beitragen;

    4.3.3.

    Artikel 24 der Verordnung bezüglich der Beteiligung der Sozialpartner aufgrund eindeutiger Mängel wie folgt abzuändern:

    Es sollte ein Beirat der Europäischen Arbeitsbehörde als Ersatz der „Gruppe der Interessenträger“ eingesetzt werden.

    Über die Zuständigkeiten gemäß Artikel 24 hinaus sollte der Beirat befugt sein, zu dem jährlichen Geschäftsplan für die Mandatsperiode, dem Tätigkeitsbericht und dem Vorschlag des Verwaltungsrates zur Ernennung des Exekutivdirektors Stellung zu nehmen.

    Dem Beirat sollten 17 Mitglieder angehören: 12 Vertreter der europäischen Sozialpartner (einschließlich der relevanten Branchen Bauwirtschaft, Landwirtschaft und Verkehr), drei Vertreter der Kommission, der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der dem Beirat vorsteht, und der Exekutivdirektor.

    Der Beirat sollte mindestens dreimal jährlich zusammenkommen;

    4.3.4.

    die Schaffung einer Datenbank durch die Europäische Arbeitsbehörde vorzusehen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellte aktuelle Informationen über von Unternehmen begangene Rechtsverstöße im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität enthält;

    4.3.5.

    anzuregen, dass sich die Europäischen Arbeitsbehörde mit der Einführung der europäischen Sozialversicherungsnummer beschäftigen wird, auch wenn das Initiativrecht in diesem Bereich bei der Kommission liegt;

    4.3.6.

    festzulegen, dass die Europäische Arbeitsbehörde einen Jahresbericht über die grenzüberschreitende Mobilität anfertigt, einschließlich einer Bewertung der Risiken und Möglichkeiten, insbesondere in den schutzbedürftigsten geografischen Gebieten und/oder Branchen.

    Brüssel, den 20. September 2018

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Luca JAHIER


    (1)  SWD(2018) 68 final, S. 7.

    (2)  Von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Personen, 2016 (Eurostat, 2018).

    (3)  COM(2018) 131 final, S. 1.

    (4)  COM(2018) 131 final, S. 1 und 2, 2015/2255(INI), 2013/2112(INI), 2016/2095(INI).

    (5)  COM(2018) 131 final, S. 2.

    (6)  Die Rede zur Lage der Union 2017 ist verfügbar unter: https://ec.europa.eu/commission/state-union-2017_de.

    (7)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 81; ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 11; ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85; ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 45.

    (8)  COM(2017) 250, S. 4.

    (9)  Gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 81 wird empfohlen, dass in den Industrieländern ein Aufsichtsbeamter auf 10 000 Arbeitnehmer kommen sollte (297. Tagung der IAO, November 2006).

    (10)  COM(2018) 131 final.

    (11)  Die Kommission nennt in diesem Zusammenhang folgende Kernherausforderungen: die Existenz von Sozialdumping-Fällen, die Nichtanwendung der geltenden Rechtsvorschriften und betrügerische Praktiken in grenzüberschreitenden Situationen; die unzulängliche Unterrichtung, Unterstützung und Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in grenzüberschreitenden Situationen in Bezug auf Rechte und Pflichten; der unzureichende Zugang zu und Austausch von Informationen zwischen einzelstaatlichen Behörden, die für unterschiedliche Bereiche der Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; die unzureichende Kapazität nationaler Behörden zur Organisation der Zusammenarbeit mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten; die unzulänglichen oder fehlenden Mechanismen für gemeinsame grenzüberschreitende Vollzugsmaßnahmen; der Mangel an grenzüberschreitenden Verfahren zur Vermittlung zwischen Mitgliedstaaten auf allen Gebieten der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

    (12)  COM(2018) 131 final.

    (13)  SWD(2018) 68 final und SWD (2018) 69 final, Kapitel B.

    (14)  Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung.

    (15)  Europäische Stiftung für Berufsbildung.

    (16)  Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

    (17)  Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

    (18)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, Berichtigung im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S.1.


    ANHANG

    Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Art. 39 Abs. 2 der Geschäftsordnung):

    Ziffer 1.1.

    Ändern:

    1.1

    Die derzeitige Situation des grenzüberschreitenden Arbeitsmarkts bringt erhebliche Probleme für Unternehmen, Arbeitnehmer und Mitgliedstaaten mit sich, insbesondere unlauteren Wettbewerb, Sozialdumping sowie verschiedenartige Rechtsverstöße und Betrugsfälle im Bereich Steuern und soziale Sicherheit. Darüber hinaus haben die unzureichenden Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmer, die geringe Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die begrenzten Kapazitäten der meisten Arbeitsaufsichtsbehörden die bestehenden Schwierigkeiten und Konflikte noch verschärft. Zwar wurden bereits einige Schritte unternommen, doch sind — wie die EU-Organe, der Kommissionspräsident, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft festgestellt haben — weitere und bessere Maßnahmen notwendig, um diese Situation zu überwinden.

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen:

    93

    Nein-Stimmen:

    124

    Enthaltungen:

    13

    Ziffer 3.7.

    Ändern:

    3.7

    Der EWSA befürwortet generell den Verordnungsvorschlag der Kommission, insbesondere die Ziele (Artikel 2), die Aufgaben (Artikel 5), die Informationen zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität (Artikel 6), den Zugang zu Diensten im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität (Artikel 7), die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 8) und die Zusammenarbeit in Fällen grenzüberschreitender Arbeitsmarktstörungen (Artikel 14), weil darin Aufgaben der Europäischen Arbeitsbehörde festgelegt sind, die entscheidend dazu beitragen können, die Einhaltung der Arbeits- und Sozialrechte unter gleichen Bedingungen im Aufnahmeland, die Bekämpfung illegaler Praktiken von Sozialdumping, einen gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und die Betrugsbekämpfung im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität sicherzustellen. Diese Probleme können von den Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden.

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen:

    96

    Nein-Stimmen:

    121

    Enthaltungen:

    11


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