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Document 32021R1811

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2021/7316

ABl. L 366 vom 15.10.2021, p. 17–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1811/oj

15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1811 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2021

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 18. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. Januar 2021 von Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kalziumsilizium im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind.

(4)

Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller keine zollamtliche Erfassung, und die Kommission stellte fest, dass die Anforderungen unter Buchstabe d nicht erfüllt waren, da zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, kein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde. Daten von Eurostat zufolge ging die Menge der Einfuhren aus China in den ersten vier Monaten (März bis Juni 2021) nach der Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu den gleichen Monaten im Untersuchungszeitraum um 86 % zurück. Monatsweise betrachtet gingen die durchschnittlichen Einfuhren aus China in den ersten vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum um 74 % zurück. Die Kommission führte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum durch.

1.2.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um sich an der Untersuchung zu beteiligen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(6)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(7)

In dieser Phase der Untersuchung wurden keine Anhörungen beantragt.

1.3.   Stellungnahmen zur Einleitung

(8)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl ein, in denen die Einstellung der Untersuchung beantragt wurde.

(9)

Eurofer brachte vor, die schwache Leistung des Wirtschaftszweigs der Union sei in erster Linie auf den Rückgang der Stahlproduktion und nicht auf die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, weshalb im Antrag kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union habe dargestellt werden können. Der Antragsteller habe auch keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang die Hersteller von Kalziumsilizium mit denselben Maschinen noch andere Ferrolegierungen herstellen können. Darüber hinaus habe der Antragsteller andere Faktoren, die neben den gedumpten Einfuhren zur Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union geführt haben könnten, wie die COVID-19-Pandemie und den Zusammenhang zu Stahlüberkapazitäten, nicht angemessen analysiert. Auch könne der angebliche Anstieg der Einfuhren aus der VR China nicht mit den Einfuhrdaten von Eurostat/COMEXT für den KN-Code 7202 99 80 in Einklang gebracht werden. Aus diesen Daten sei bei den Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum kein Anstieg erkennbar gewesen, während die Einfuhren aus Brasilien deutlich stärker zugenommen hätten. Des Weiteren brachten Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl im Hinblick auf die Rentabilität vor, dass deren Rückgang die logische Folge der schwersten Wirtschaftskrise in mehr als zehn Jahren sei. Eurofer zufolge sei die schlechte Leistung des Antragstellers eher auf die allgemeine wirtschaftliche Lage als auf die Einfuhren zurückzuführen. Insbesondere sei hinsichtlich der Kosten anzumerken, dass entgegen der Behauptung des Antragstellers die Energiekosten im Untersuchungszeitraum gesunken seien und daher nicht zum Kostenanstieg beigetragen haben könnten. Aufgrund der geringeren Stahlnachfrage seien auch die Fixkosten nicht gestiegen. Der Wirtschaftsvereinigung Stahl zufolge müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die chinesischen Hersteller von Legierungselementen aufgrund niedrigerer Energie- und Arbeitskosten und eigener Rohstoffquellen über spürbare komparative Kostenvorteile bei der Herstellung von Legierungen verfügten. All dies zeige, dass der Rückgang der Rentabilität nicht die Folge der Einfuhren aus der VR China sei, sondern die logische Folge der allgemeinen Wirtschaftslage und der COVID-19-Pandemie.

(10)

Im Antrag wurde die Preisunterbietung anhand bestimmter Geschäftsvorgänge aus den besten Informationen ermittelt, die dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen. Eurofer kritisierte diese Methode und wies auch darauf hin, dass bei der Preisunterbietung berücksichtigt werden müsse, ob die Verkäufe in loser Schüttung oder als Fülldraht erfolgten.

(11)

Die Analyse der Kommission bestätigte, dass keines der genannten Elemente, ob sachlich richtig oder nicht, ausreichte, um die Schlussfolgerung infrage zu stellen, dass hinreichende Beweise im Antrag darauf hindeuteten, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Union gelangten und die Unionshersteller durch sie eine bedeutende Schädigung erleiden. Diese Aspekte waren auf der Grundlage der besten Beweise, über die der Antragsteller damals verfügte, ermittelt worden und hinreichend repräsentativ und zuverlässig. Darüber hinaus wurden die Vorbringen von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl im Laufe der Untersuchung eingehend geprüft und werden im Folgenden näher behandelt.

(12)

Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission, dass der Antragsteller ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs erbracht hat und somit die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt sind.

1.4.   Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung bei bestimmten Arten interessierter Parteien möglicherweise eine Stichprobe bilden werde.

1.4.1.   Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass sie den beiden einzigen ihr bekannten Unionsherstellern, nämlich OFZ, a.s. und Ferropem, Fragebogen zur Verfügung stellen werde. Unabhängig davon forderte die Kommission auch andere potenzielle Unionshersteller auf, innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit ihr Kontakt aufzunehmen und einen Fragebogen anzufordern.

(15)

Kein anderer Unionshersteller kontaktierte die Kommission. Daher wird davon ausgegangen, dass die zwei erwähnten Unionshersteller 100 % des Wirtschaftszweigs der Union bilden.

1.4.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(16)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(17)

Vier unabhängige Einführer (Affival SAS, Coftech GmbH, Sider Trading SpA, SKW Stahl-Metallurgie GmbH) übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Die Kommission forderte die vier Unternehmen auf, den Fragebogen für Einführer auszufüllen.

1.4.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(19)

Drei ausführende Hersteller in der VR China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.5.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(21)

Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absatz 2a und Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund versandte die Kommission einen zusätzlichen Fragebogen zu diesem Thema an die chinesische Regierung.

(22)

Die an die Unionshersteller, unabhängigen Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Einleitung online (3) bereitgestellt.

(23)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den beiden Unionsherstellern, zwei Unionseinführern (Affival und Coftech), zwei Verwendern (AFV Acciaierie Beltrame S.p.A. und Filo d.o.o.) und den drei mitarbeitenden ausführenden Herstellern (Ningxia Ketong New Material Co., Ltd., Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd. mit dem verbundenen Handelsunternehmen Overseas Metallurgy Co., Ltd. und Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co., Ltd.).

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und glich sie ab. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (4) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden Unternehmen durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:

Unionshersteller

OFZ, a.s., Istebné, Slowakei

Ferropem, Chambéry, Frankreich

Einführer

Affival SAS, Solesmes, Frankreich

Ausführende Hersteller in der VR China

Ningxia Ketong New Material Technology Co., Ltd. (im Folgenden „Ketong“)

Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd. und das verbundene Handelsunternehmen Overseas Metallurgy Co., Ltd. (im Folgenden „Shun Tai“)

Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Shenghua“).

1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(25)

Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(26)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine Legierung oder eine chemische Verbindung, die mindestens 16 % Kalzium, mindestens 45 % Silizium, weniger als 14 % Eisen und höchstens 10 % eines anderen Elements enthält, auch in Massenladungen, in Säcken oder Stahlfässern verpackt, in Flachstahlblechen (oder Fülldraht) gestellt oder in einer anderen Darreichung, mit Ursprung in der VR China und derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) (im Folgenden „betroffene Ware“). Die übliche Bezeichnung lautet Kalziumsilizium (im Folgenden auch „CaSi“).

(27)

Kalziumsilizium wird bei der Herstellung von Spezialmetalllegierungen verwendet. CaSi-Legierungen werden bei der Herstellung von Edelstahl als Desoxidations- und Entschwefelungsmittel verwendet.

2.2.   Gleichartige Ware

(28)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(29)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(30)

Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(31)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(32)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China daher auf, Angaben zu den bei der Herstellung von Kalziumsilizium eingesetzten Inputs zu übermitteln. Drei ausführende Hersteller aus der VR China übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(33)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort zu den angeforderten Informationen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(34)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung nannte die Kommission Brasilien als mögliches repräsentatives Land, um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(35)

Am 7. Mai 2021 informierte die Kommission in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Auflistung aller Produktionsfaktoren, wie Rohstoffe, Arbeit und Energie, die bei der Herstellung von Kalziumsilizium eingesetzt werden. Darüber hinaus bestimmte die Kommission Brasilien und Argentinien als mögliche repräsentative Länder. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen vom Antragsteller und von den ausführenden Herstellern Ketong und Shenghua ein. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 93 bis 119 ausführlich analysiert.

(36)

Am 14. Juni 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das relevante Unternehmen Rima Industrial S.A. (im Folgenden „Rima Industrial“) im repräsentativen Land ermitteln wird. Im zweiten Vermerk wurden auch die zum ersten Vermerk eingegangenen Stellungnahmen behandelt. Stellungnahmen zum zweiten Vermerk gingen vom Antragsteller und von den ausführenden Herstellern Ketong und Shenghua ein. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 122 bis 136 ausführlich analysiert.

3.2.   Normalwert

(37)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(38)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(39)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung, wie in Erwägungsgrund 33 erläutert, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(40)

In der jüngsten Untersuchung betreffend Ferrosilicium mit Ursprung in der VR China (5), dessen Hersteller ebenso wie die Hersteller von Kalziumsilizium der Ferrolegierungsbranche angehören, stellte die Kommission fest, dass in dieser Branche nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorlagen. Die Kommission gelangte in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen auch die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt ist.

(41)

Im Rahmen der genannten Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (6). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Ferrosiliciumsektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (7) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (8) zu beeinflussen. Darüber hinaus bewirken die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (9). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (10). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen bei den Lohnkosten im Ferrosiliciumsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (11) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (12), fest. Aufgrund der großen Ähnlichkeit der eingesetzten Inputs und des Herstellungsverfahrens treffen diese Feststellungen weitgehend auch für den Kalziumsiliziumsektor zu, der ebenfalls Teil der Ferrolegierungsbranche ist.

(42)

Wie in ihrer Untersuchung zum Ferrosiliciumsektor in der VR China prüfte die Kommission in der aktuellen Untersuchung, ob es angesichts des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag und der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(43)

Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag auf den Bericht, insbesondere auf Verzerrungen im Energiesektor und bei bestimmten mineralischen Inputs. Darüber hinaus legte der Antragsteller eine Studie zu durch den Staat verursachten Marktverzerrungen im chinesischen Ferrolegierungs- und Ferrosiliciumsektor vor. Dieser Studie zufolge unterliegt der chinesische Ferrolegierungssektor tiefgreifenden staatlichen Vorgaben und Eingriffen nach staatlichem Ermessen; außerdem wurde in der Studie festgestellt, dass die chinesischen Unternehmen in dieser Branche „in einem verzerrten Marktumfeld tätig sind, in dem eine Strukturierung des Inlandsmarkts durch Wettbewerbskräfte und eine Angleichung an die Weltmärkte nicht zugelassen wird“. Diese Studie wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Von keiner interessierten Partei, einschließlich der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller, gingen Stellungnahmen zu dieser Studie ein. Der Antrag enthielt auch Verweise auf die OECD-Datenbank der Ausfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe.

(44)

Im Kalziumsiliziumsektor besteht weiterhin ein gewisses Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Die Untersuchung ergab, dass Shenghua, einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, zu 65 % im Eigentum der Shaanxi Metallurgical & Mining Group Co. steht, die wiederum eine Tochtergesellschaft der staatseigenen Shanxi Non-ferrous Metals Holding Group Co. ist (13). Shenghua selbst räumt ein, dass es weiterhin dem Einfluss der staatseigenen Unternehmensgruppe unterliege und von der starken Unterstützung der Regierung profitiere (14). Darüber hinaus befinden sich die beiden anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zwar offenbar in Privateigentum, aber einer von ihnen — Ningxia Shun Tai Smelting — scheint auch enge Beziehungen zu den lokalen Behörden zu unterhalten: Das Unternehmen hat seinen Sitz im Industriepark von Zhongwei, wo für ansässige Unternehmen zahlreiche Sonderregelungen wie ermäßigte Steuern oder Strompreise gelten (15). Auf der Website des Industrieparks heißt es außerdem: „Das Projekt von Ningxia Shun Tai Smelting, bei dem Kalziumsiliziumlegierungen im Schmelz-Reduktionsofen hergestellt werden und die Abwärme zur Stromerzeugung genutzt wird, ist ein bedeutendes Investitionsfördervorhaben der Stadtverwaltung von Zhongwei“.

(45)

Da keine weiteren chinesischen Ausführer der untersuchten Ware an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatlichen Kalziumsiliziumherstellern nicht weitergehend ermittelt werden.

(46)

Darüber hinaus wurde durch die Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung bestätigt, dass der Stromsektor, der den wichtigsten Produktionsfaktor bei der Herstellung von Kalziumsilizium darstellt, in der VR China nach wie vor zu einem erheblichen Teil im Staatseigentum steht. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, ist der Strommarkt in China durch eine starke Beteiligung staatseigener Unternehmen an verschiedenen Stufen der Versorgungskette gekennzeichnet, wobei sich im Jahr 2017 rund 50 % der Erzeugungskapazität in Staatsbesitz befanden und das gesamte Übertragungsnetz im Eigentum zweier staatseigener Unternehmen steht (16).

(47)

Zu der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, stellte die Kommission in der Untersuchung fest, dass persönliche Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und mindestens einem Unternehmen, das die untersuchte Ware herstellt, bestehen. Der Geschäftsführer von Shenghua, der auch 35 % der Gesellschaftsanteile hält, übt gleichzeitig die Funktion eines Parteisekretärs aus (17).

(48)

Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Kalziumsiliziumsektor unterliegen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Wie in jedem anderen Wirtschaftszweig in der VR China sind auch diese Hersteller gezwungen, Aktivitäten für den Parteiaufbau zu organisieren und eine enge Verbindung zur Kommunistischen Partei und ihrer Ideologie aufrechtzuerhalten. Das folgende Beispiel veranschaulicht den beschriebenen Trend immer stärkerer Eingriffe der chinesischen Regierung im Kalziumsiliziumsektor: Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen Shenghua umfangreiche Aktivitäten für den Parteiaufbau durchgeführt hat. Auf der Website des Herstellers wird besonders explizit auf den Beitrag des Unternehmens zum Parteiaufbau und die Rolle der Kommunistischen Partei innerhalb des Unternehmens eingegangen: „Am 17. Juli hielt das CCP-Komitee der Shaanxi Shenghua Metallurgical Chemical Co., Ltd. die vierte Studiensitzung der Zentralgruppe des Parteikomitees ab. Den Vorsitz führte der Parteisekretär und Geschäftsführer Wei Xinhua. An der Sitzung nahmen Mitglieder des Parteikomitees, Vertreter der nichtparteilichen Gremien sowie Sekretäre der Parteizweigstellen teil. In der Sitzung stellte Yang Hui, stellvertretender Sekretär des Parteikomitees, die Schulungsmaterialien zum Thema ‚Die Rechtsgrundlage der Kommunistischen Partei Chinas: Das Parteistatut vom 19. Parteitag der Kommunistischen Partei Chinas‘ vor und moderierte eine gemeinsame Besprechung der Rede des Vorsitzenden der Metallurgischen Gruppe auf der Ersten Ehrungskonferenz mit dem Motto ‚Aufruf zur Anpassung an den Fortschritt und zur Weiterentwicklung der Verhüttungsindustrie mit vereinten Kräften‘. Die Teilnehmer tauschten sich darüber aus, wie sie ihre Pflichten als Parteimitglieder erfüllen und ihre Aufgaben wahrnehmen können. […] [Wei Xinhua] trug mehrere Anforderungen an das Führungsteam und die Parteimitglieder vor: 1. Sich selbst kontinuierlich durch gründliche Lektüre des Parteistatuts verbessern, […] 2. Ideologie und Überzeugung stärken, sich unerschütterlich der Führung des Parteikomitees des Unternehmens unterstellen, den ‚Yan‘an Spirit‘ und den ‚Nail Spirit‘ weitertragen und die eigene Energie auf Aufgaben konzentrieren, mit denen man seine Pflichten erfüllt und gute Arbeit für das Unternehmen leistet. […] 4. Die durch die eigene Arbeitsweise hervorgerufenen Probleme im Einklang mit dem Parteistatut und der Parteidisziplin ermitteln und beheben. Alle Zweigstellen müssen gute Arbeit im Bereich der ideologischen Bildung der Parteimitglieder und -kader leisten und deren Parteigeist stärken; […] Das Disziplinarkomitee des Unternehmens und die Disziplinar- und Aufsichtsstelle müssen ihre Aufsichtsaufgaben streng erfüllen“ (18).

(49)

Ferner wurde festgestellt, dass für den Kalziumsiliziumsektor politische Maßnahmen bestehen, durch die inländische Hersteller begünstigt oder der Markt auf andere Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird.

(50)

Dieser Wirtschaftszweig ist ebenso wie andere Teile des Ferrolegierungssektors, die wichtig für die Stahlproduktion sind, für die chinesische Regierung von großer Bedeutung. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass der Sektor in der Ausgabe 2020 des von der Staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform (im Folgenden „NDRC“) herausgegebenen „Katalogs der geförderten Wirtschaftszweige in den westlichen Provinzen“ (19) als geförderter Wirtschaftszweig in der Provinz Ningxia ausgewiesen ist.

(51)

Auch im Hinblick auf die für die Herstellung von Kalziumsilizium benötigten Inputs wurden auf verschiedenen Ebenen zahlreiche Pläne, Direktiven und andere Dokumente herausgegeben. Letztere verdeutlichen den Umfang der staatlichen Einflussnahme auf die Märkte für diese Inputs.

(52)

Was Strom anbelangt, auf den, wie die Kommission im Bericht festgestellt hat, der größte Anteil der Inputkosten entfällt, so sind die Strompreise in der VR China nicht marktorientiert und unterliegen ebenfalls nennenswerten Verzerrungen (durch zentrale Preisfestsetzung, Preisdifferenzierung und beim direkten Stromeinkauf) (20). Wenngleich der Energiemarkt in China eine Reihe von Veränderungen und Reformen durchlaufen hat (21), sind einige Preise, die für das Energiesystem von Bedeutung sind, noch immer nicht marktorientiert. Die Regierung räumt ein, dass die Preise nach wie vor weitgehend vom Staat kontrolliert werden: „Das derzeitige Strompreismanagement beruht nach wie vor auf staatlichen Preisen. Preisberichtigungen aufgrund von Kostenänderungen erfolgen häufig mit zeitlicher Verzögerung und es ist schwierig, die Stromnutzungskosten rechtzeitig und angemessen anzupassen […]. Ein wirksamer Wettbewerbsmechanismus für den Verkauf von Strom wurde noch nicht eingerichtet, die Markttransaktionen zwischen Stromerzeugungsunternehmen und -verbrauchern sind begrenzt und es ist schwierig, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation einzubeziehen“ (22). Diese staatlich bedingte Marktschwäche ist der Grund für weitere Versuche, den Markt zu steuern, wie eine Reihe von Verwaltungsdokumenten zeigt, die in der Folge entstanden sind. So veröffentlichte die NDRC im November 2020 eine Mitteilung zur Förderung der Unterzeichnung mittel- bis langfristiger Stromverträge im Jahr 2021 (23). Dem Dokument zufolge ist insbesondere „sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarte Strommenge nicht weniger als 80 % der durchschnittlichen Mengen in den drei Vorjahren beträgt“, und in Bezug auf die Preisgestaltung „ein Mechanismus für den Ausgleich von Abweichungen […] in den lokalen Marktvorschriften einzurichten, der bei Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich bereitgestellten Strommenge angewendet wird“, sowie „der Mechanismus für den mittel- und langfristigen Transaktionspreis zu verbessern“. Weiter heißt es: „Von allen Gemeinden sind die von der Regierung genehmigten Preise für die Stromübertragung und -verteilung strikt einzuhalten“. Die Mitteilung enthält auch spezifische Bestimmungen zur Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Fortschritte bei der Vertragsunterzeichnung verfolgt werden können, oder der verstärkten Überwachung, Offenlegung und Durchsetzung von Verträgen (24). Darüber hinaus veröffentlichte der Staatsrat im Januar 2021 eine Stellungnahme der NDRC, die sich mit der Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom und Wärme in Städten befasst, wodurch eine hochwertige Entwicklung des Wirtschaftszweigs gefördert werden soll. Das Dokument enthält spezifische Bestimmungen bezüglich der staatlichen Preisgestaltung: „Bei Vorhaben, für die staatliche Preise oder staatlich gesteuerte Preise gelten, ist die Kostenzusammensetzung in angemessener Weise zu bestimmen, die Überwachung und Überprüfung der Kosten zu stärken, der Preisbildungsmechanismus zu verbessern und das Preisniveau auf einer wissenschaftlichen Grundlage festzusetzen“. Hinsichtlich der wesentlichen Ziele der Mitteilung wird insbesondere auf den Mechanismus der staatlichen Inputs in Bezug auf die Preisgestaltung sowie auf die sektorale Differenzierung der Preisbildungsmethoden verwiesen: „Bis 2025 müssen klare Ergebnisse bei der Neuordnung und Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme erzielt werden. Es muss eine Grundlage für einen wissenschaftlich basierten, standardisierten und transparenten Preisbildungsmechanismus geschaffen und der Mechanismus der staatlichen Inputs weiter verbessert werden. Die Preisbildungsmethoden für verbundene Sektoren, die Methoden für die Kostenüberwachung und -überprüfung, das Preisverhalten und die standardmäßige flächendeckende Erfassung von Versorgungsleistungen sowie die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Wasser, Strom, Wärme und anderen Produkten und Dienstleistungen müssen erheblich verbessert werden“ (25).

(53)

Ein weiterer Rohstoff, der zur Herstellung von Kalziumsilizium verwendet wird, ist Steinkohle. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, unterliegt der Kohlemarkt in der VR China Verzerrungen, die insbesondere auf Subventionierung (26) und die Steuerung und Kontrolle der Erschließung von Kohlevorkommen (27) zurückzuführen sind. Darüber hinaus hatte die Kommission in ihrer Untersuchung betreffend Mononatriumglutamat mit Ursprung in der VR China und Indonesien festgestellt, dass der Staat auf Provinzebene, insbesondere in der Provinz Shandong, in die Marktkräfte im chinesischen Kohlesektor eingreift, indem er die Versorgungs-, Lokalisierungs- und Industriemuster mit Planungsdokumenten reguliert (28). In der laufenden Untersuchung wies die Kommission weitere staatliche Eingriffe nach. Im Mai 2021 veröffentlichten die staatliche Energieregulierungsbehörde (National Energy Administration, NEA) und die NDRC eine gemeinsame Mitteilung über Steuerungsmaßnahmen für die Produktionskapazitäten und Genehmigungskriterien bei der Kohleförderung mit dem Ziel, die Kohleförderkapazitäten zu regulieren und entsprechende Abbaugrenzen durchzusetzen, die auf der Grundlage der Mitteilung errechnet wurden (29). Ein weiteres Beispiel für weitreichende staatliche Regulierungstätigkeiten auf dem Kohlemarkt ist die von der NDRC im Dezember 2020 veröffentlichte Mitteilung über die Sicherstellung der Unterzeichnung und Durchführung mittel- und langfristiger Kohleverträge im Jahr 2021 (30). In der Mitteilung wird ausdrücklich das Ziel hervorgehoben, den Einfluss und die Aufsicht des Staates im Vertragsprozess zu stärken: „die Rolle der Regierung unterstützen, den Systemausbau gezielt verstärken, die Transaktionsbestimmungen verbessern, die Kreditaufsicht stärken, die einschlägigen Akteure dahin gehend anleiten, dass sie für die allgemeine Lage sensibilisiert werden, soziale Verantwortung übernehmen, die Vertragsdurchführung vereinheitlichen und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarkts sicherstellen“. Die Mitteilung enthält auch Vorgaben zur „Stärkung der Selbstdisziplin. Sämtliche einschlägigen Industrieverbände sollen die Unternehmen dazu anleiten, ihre Selbstdisziplin zu stärken, die Bedingungen mittel- und langfristiger Verträge ordnungsgemäß zu erfüllen und die Angebots- und Nachfragesituation des Marktes und die vorteilhafte Position der Branche nicht dafür zu nutzen, unausgewogene Verträge zu schließen. Großunternehmen sollen eine Vorbildfunktion einnehmen, Vertragsunterzeichnungen selbst regulieren, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen stärker ins Bewusstsein rücken, selbst aktiv werden, um soziale Verantwortung für die Sicherung der Versorgung und stabile Preisen zu übernehmen, und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarktes auf nationaler Ebene fördern“. Besonders hervorzuheben ist hier die klare Vorgabe, bei der Vertragsunterzeichnung die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt nicht auszunutzen. Im April 2021 veröffentlichte die NDRC eine weitere Mitteilung über die Überwachung und Steuerung der im Jahr 2021 unterzeichneten mittel- und langfristigen Kohleverträgen, die darauf abzielt, die Erfüllung von Kaufverträgen besser zu überwachen und die Kohleversorgung sicherzustellen (insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der vorstehend genannten Mitteilung Nr. 902). Auf dieser Grundlage sollten die einschlägigen Parteien insbesondere sicherstellen, dass die monatliche Erfüllungsquote mindestens 80 % und die vierteljährliche und jährliche Erfüllungsquote mindestens 90 % betragen (31).

(54)

Der staatliche Interventionismus auf dem Kohlemarkt zeigt sich auch in der jüngsten Entscheidung, den Probebetrieb vormals stillgelegter Kohlebergwerke um ein weiteres Jahr zu verlängern, um die Produktion und das Angebot zu erhöhen und so dem Preisanstieg bei dem Rohstoff entgegenzuwirken (nachdem die Produktion der Bergwerke zuvor ausgesetzt worden war) (32).

(55)

Darüber hinaus sind noch zwei weitere wichtige Rohstoffe für die Herstellung von Kalziumsilizium — Quarzit und Kalkstein — Gegenstand des 13. Fünfjahresplans für mineralische Rohstoffe, der es dem Staat ermöglicht, die wichtigsten Märkte für mineralische Rohstoffe in der VR China in praktisch allen Bereichen zu steuern (33). Zudem bestätigte die Untersuchung, dass Quarzit (HS-Code 250590) in der VR China im Jahr 2019 laut dem OECD-Verzeichnis der Ausfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe (Ausgabe 2020) einer nicht automatischen Ausfuhrlizenzpflicht unterlag (34), die die Ausfuhrtätigkeit potenziell beschränken und dadurch den Markt verzerren könnte.

(56)

Die vorstehenden Beispiele zeigen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Kalziumsiliziumsektors mit einem breiten Spektrum an politischen Instrumenten und Direktiven steuert und praktisch jeden funktionalen Aspekt des Sektors kontrolliert. Diese staatlichen Vorgaben und Eingriffe betreffen auch die wichtigsten Inputs, die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden. Beispielsweise hat Shenghua bestätigt, dass es bei seiner Geschäftstätigkeit die Dokumente der Zentralplanung und zentralstaatliche Strategien befolgt, wie in seinen Unternehmenszielen beschrieben: „Bis zum Ende des 13. Fünfjahresplans sollen Projekte wie Produktionslinien für hochreines Calciummetall, industrielles Silizium in chemischer Qualität, Mikrowellentechnologie in der Metallurgie u. a. aufgebaut und in Betrieb genommen werden“. Das Unternehmen erklärt auch sein Ziel, „sich aktiv an die neue Normalität der nationalen Wirtschaftsentwicklung anzupassen, die neue Richtung der Reformpolitik auf der Angebotsseite genau zu erfassen, die Verantwortung für eine sichere und umweltfreundliche Produktion ernsthaft zu übernehmen und sich im Hinblick auf seine führende Position in der Branche für Kalziumsiliziumlegierungen auf die Führung, die Kompetenzen und die wissenschaftliche Forschung der Shaanxi Nonferrous Group zu stützen“ (35).

(57)

Über die angeführten Punkte hinaus kommen Kalziumsiliziumhersteller auch in den Genuss verschiedener Formen staatlicher Unterstützung, was eindeutig auf staatliche Interessen in diesem Sektor hinweist. Im Rahmen der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass Ningxia Shun Tai Smelting aufgrund seines Firmensitzes im Industriepark Zhongwei Unterstützung erhielt (siehe Erwägungsgrund 44), während das Unternehmen Ketong im Jahr 2020 als Technologiezentrum für Unternehmen in der Autonomen Region anerkannt wurde. In diesem Zusammenhang hieß es in einem lokalen Medienbericht: „In Einklang mit den einschlägigen Vorschriften erhält das auf Ebene der Autonomen Region tätige Technologiezentrum für Unternehmen, das erstmals als solches anerkannt wurde, eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1 Mio. Renmimbi“ (36). Auch andere lokale Medien berichteten über die Unterstützung des Unternehmens seitens der Provinz: „Die zuständige Person im Ministerium für Industrie und Informationstechnologie der Autonomen Region erklärte, dass in unserem Bezirk der Strukturwandel, der ökologische Wandel, der intelligente Wandel und der technologische Wandel der Industrieunternehmen nachdrücklich gefördert werden, indem schwerpunktmäßig die Industriekette ausgebaut wird und auch der ökologische Wandel, der intelligente Wandel und der technologische Wandel als entscheidende Instrumente unterstützt werden, während gleichzeitig die strukturelle Anpassung und die Produktaufwertung in der Rohstoffindustrie gefördert werden. […] In Bezug auf Speziallegierungsmaterialien unterstützt unsere Region die Entwicklung von Hochtemperaturlegierungen, korrosionsbeständigen Legierungen, ultrahochfesten Legierungen und anderen Materialien mit besonderen Eigenschaften und besonderen Funktionen. Mithilfe von Unternehmen wie Shengyan Industrial, Ketong New Materials und Jun Magnetic New Materials werden Durchbrüche in Kerntechnologien erzielt, mit denen Legierungsmaterialien mit besonderen Anforderungen wie Hochtemperaturbeständigkeit, hohe Festigkeit und hohe Korrosionsbeständigkeit entwickelt werden, die im Bereich Edelstahl und Spezialstahl weitverbreitet sind“ (37).

(58)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung von Kalziumsilizium und die Herstellung der dabei eingesetzten Hauptrohstoffe zählen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(59)

In der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür erlangt, dass die in Erwägungsgrund 41 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Kalziumsiliziumsektor sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde.

(60)

Wie bereits in Erwägungsgrund 41 dargelegt, ist der Kalziumsiliziumsektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl direkt (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. der dabei eingesetzten Hauptrohstoffe) als auch indirekt (durch den Zugang zu Kapital oder Inputs von Unternehmen, die ebenfalls dem Arbeitsrechtssystem der VR China unterliegen) auf den Sektor aus.

(61)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Kalziumsiliziumsektor nicht den in Erwägungsgrund 41 dargelegten staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung unterliegen würde. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(62)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Kalziumsilizium diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(63)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Kalziumsilizium zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), da sie ebenfalls Verzerrungen unterliegen, indem ihre Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

(64)

Die chinesische Regierung legte keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vor. Allerdings übermittelten die ausführenden Hersteller Ketong und Shenghua eine Reihe von Stellungnahmen.

(65)

Ketong brachte vor, dass die in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehene Methode zur Ermittlung des Normalwerts nicht mit dem Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden „WTO-Beitrittsprotokoll“), dem Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und der maßgeblichen Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums vereinbar sei und daher nicht angewandt werden sollte.

(66)

Als ersten Punkt führte Ketong an, dass Abschnitt 15 des WTO-Beitrittsprotokolls zwar Ausnahmen von der in Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und im Antidumping-Übereinkommen festgelegten Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts und der Vergleichbarkeit der Preise zulasse, doch dass diese Ausnahmeregelungen zeitlich begrenzt gewesen und am 11. Dezember 2016 ausgelaufen seien. Seit dem 12. Dezember 2016 dürfe die EU von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts für Hersteller im Ausfuhrland nicht mehr abweichen und nur noch die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland berücksichtigen, sofern in WTO-Übereinkommen einschließlich dem Antidumping-Übereinkommen keine abweichenden Regelungen vorgesehen seien. Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, wonach die Verwendung von Daten zu einem geeigneten repräsentativen Land zulässig ist, stehe im Widerspruch zu den Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO-Übereinkommen und insbesondere zu ihrer Verpflichtung nach Abschnitt 15 des WTO-Beitrittsprotokolls für China.

(67)

Zudem sei es nach Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens nicht zulässig, zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts andere Informationen als diejenigen im Ausfuhrland zu verwenden. Auch unter außergewöhnlichen Umständen, die eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts erforderten, müssten die Daten zu den Herstellkosten, den VVG-Kosten und den Gewinnen bei den Quellen im Ausfuhrland eingeholt werden. Das Konzept der nennenswerten Verzerrungen komme im Antidumping-Übereinkommen auch gar nicht vor.

(68)

Als zweiten Punkt führte Ketong an, das WTO-Rechtsmittelgremium habe in seinem Bericht zur Sache European Union — Anti-dumping measures on biodiesel from Argentina (38) festgestellt, dass die Union gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe, indem sie als Grundlage für die Berechnung der Herstellkosten der untersuchten Ware nicht die Aufzeichnungen der untersuchten Hersteller herangezogen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellten Verzerrungen in Argentinien, die eine Differenz zwischen den Inlandspreisen und den Weltmarktpreisen des Hauptrohstoffs der betroffenen Ware verursachten, für sich genommen nach Artikel 2.2.1.1 keine ausreichende Grundlage dar, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufzeichnungen des Herstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Rohstoffkosten nicht angemessen widerspiegelten, oder um diese Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware unberücksichtigt zu lassen.

(69)

Auch Shenghua brachte vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei.

(70)

Erstens komme der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht vor, wonach die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur dann zulässig sei, wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden. Das Antidumping-Übereinkommen enthalte keinen Artikel, demzufolge es zulässig wäre, für die Ermittlung des Normalwerts Daten aus einem Drittland heranzuziehen, die keine Aussage zu den Preisen oder dem Kostenniveau im Ausfuhrland treffen könnten. Somit schreibe das Antidumping-Übereinkommen vor, dass der Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise oder -kosten ermittelt wird, die das Preis- oder Kostenniveau im Ursprungsland widerspiegeln. Daher könne der Preis, der auf der Grundlage der Preise im repräsentativen Land rechnerisch ermittelt wurde, nicht das Preis- und Kostenniveau im Ausfuhrland widerspiegeln.

(71)

Als zweiten Punkt führte Shenghua an, dass selbst dann, wenn der Begriff der nennenswerten Verzerrungen mit dem WTO-Recht im Einklang stünde, der rechnerische Wert in Übereinstimmung mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und dessen Auslegung durch das WTO-Rechtsmittelgremium in der Sache DS473 EU — Biodiesel zu berechnen sei. Auf die nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland müsse entweder die Definition für nicht „im normalen Handelsverkehr“ getätigte Verkäufe oder die Definition für eine „besondere Marktlage“ zutreffen. Wenngleich der Begriff des „normalen Handelsverkehrs“ im Antidumping-Übereinkommen nicht ausdrücklich definiert werde, sehe Artikel 2.2.1 des Antidumping-Übereinkommens vor, dass Verkäufe einer Ware nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und unberücksichtigt gelassen werden können, „wenn […] diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die […] nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen“. Vor diesem Hintergrund brachte Shenghua vor, dass der Antragsteller nicht bewiesen habe, dass das Vorliegen der angeblichen nennenswerten Verzerrungen entweder unter die Kategorie der nicht „im normalen Handelsverkehr“ getätigten Verkäufe oder unter eine „besondere Marktlage“ falle.

(72)

Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von Ketong und Shenghua zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Hinsichtlich der Verpflichtungen nach Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO erinnert die Kommission daran, dass in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls, die noch nicht außer Kraft getreten sind, bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht.

(73)

Was die Streitsache EU — Biodiesel anbelangt, bezog sich die maßgebliche Entscheidung nicht auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern auf eine besondere Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung. Die Kommission ist der Ansicht, dass das WTO-Recht in der Auslegung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache EU — Biodiesel die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlaubt, die allerdings gebührend zu berichtigen sind, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand.

(74)

Was das Vorbringen angeht, dass vom Antragsteller keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, so betrafen die Rechtsgrundlage und die zugrunde liegenden Beweise im Antrag die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Wie in Punkt 3 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt wird, war die Kommission der Auffassung, dass die im Antrag enthaltenen Beweise für nennenswerte Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung ausreichten, um die Untersuchung einzuleiten. Weitere Beweisanforderungen entsprechend den Behauptungen dieser Partei sind in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgesehen.

(75)

Daher wies die Kommission die Vorbringen von Ketong und Shenghua zurück.

(76)

Ketong brachte vor, dass diejenigen seiner Kosten- oder Preiselemente, für die eine Verzerrung von der Kommission nicht nachgewiesen wurde, nicht angepasst oder auf einer anderen Grundlage ermittelt werden sollten.

(77)

Shenghua brachte vor, dass es, wenn die Kommission die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung beschließen sollte, unangemessen sei, alle Kostenfaktoren durch Daten aus anderen Quellen zu ersetzen, da nach dem Wortlaut der Bestimmung nur die nachweislich verzerrten Herstell- und Verkaufskosten durch unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zu ersetzen seien. Insbesondere habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass die Arbeitskosten im Kalziumsiliziumsektor der VR China verzerrt seien, weshalb die Kommission die von den ausführenden Herstellern angegebenen effektiven Arbeitskosten hätte heranziehen müssen. Es sei nicht angemessen gewesen, die Arbeitskosten durch die Kosten in einem Drittland zu ersetzen, da diese von mehreren Faktoren beeinflusst würden, wie der Angebots- und Nachfragebeziehung auf dem betreffenden Markt, dem Grad der Automatisierung der Produktion und dem Rohstoffpreisniveau in der Region, in der die Hersteller ansässig waren. Zudem würden die Arbeitskosten nicht nur zwischen verschiedenen Ländern, sondern auch zwischen den einzelnen chinesischen Herstellern variieren. Das Gleiche treffe auch auf Energie, VVG-Kosten und Gewinne zu.

(78)

Hinsichtlich des Vorbringens, zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hätten keine Beweise für Verzerrungen bei den Arbeitskosten vorgelegen, verweist die Kommission auf ihre Argumentation in den Erwägungsgründen 41 und 63. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erfolgt erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung. Im vorliegenden Fall erachtete die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für nennenswerte Verzerrungen als ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. Wenngleich die Kommission einräumt, dass sich die Lohnkosten zwischen Ländern oder sogar zwischen Sektoren unterscheiden können, stellte die Kommission als Ergebnis ihrer Untersuchung fest, dass der Arbeitsmarkt in der VR China landesweit von Verzerrungen betroffen war. Die dem chinesischen Arbeitsmarkt innewohnenden Probleme einschließlich des Fehlens regierungsunabhängiger Gewerkschaften und der Einschränkungen der Arbeitskräftemobilität durch das Haushaltsregistrierungssystem wirken sich für alle Wirtschaftsbeteiligten verzerrend auf die Lohnbildung in der VR China aus. Die Tatsache, dass die Lohnkosten in anderen Ländern unterschiedlich sein oder innerhalb der VR China variieren könnten, ändert nichts an dieser Feststellung.

(79)

Im Zuge der Untersuchung stellte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 51 bis 55 ausführlich dargelegt, ferner fest, dass die Märkte für die von den Kalziumsilizium-Herstellern in der VR China verwendeten Inputs von zahlreichen nennenswerten Verzerrungen betroffen waren, und zwar nicht nur von spezifischen, sondern auch von sektorübergreifenden Verzerrungen. Gleiches gilt für die Hersteller der grundlegenderen Inputs und der Rohstoffe, die bei der Herstellung von Kalziumsilizium verwendet werden. Daher stellte die Kommission fest, dass alle Kosten der bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendeten Inputs, einschließlich Energie, in der VR China verzerrt waren. Der von Shenghua vorgebrachte Umstand, dass zwischen verschiedenen Ländern Unterschiede bei den Energiekosten bestehen, ändert nichts an der Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Verzerrung der Energiepreise in der VR China.

(80)

Diesbezüglich lässt Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zwar die Heranziehung von Inlandskosten — auch für Arbeit und Energie — zu, soweit positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind, aber das Dossier enthält keinen Nachweis, wonach die landesweiten Verzerrungen im Falle der Kalziumsiliziumhersteller nicht zutreffen. Dementsprechend konnten bei der Ermittlung des Normalwerts keine Inlandskosten herangezogen werden.

(81)

Bezüglich VVG-Kosten und Gewinnen wies die Kommission darauf hin, dass sie, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht zweckmäßig ist, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln darf. Die Kommission betonte, dass letztere Bestimmung auch ausdrücklich vorsieht, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen angemessenen Betrag für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne enthalten muss. Weist die Kommission im Zuge ihrer Untersuchung auf der Grundlage sämtlicher im Dossier enthaltenen Beweise das Bestehen nennenswerter Verzerrungen nach, die die betroffene Ware im Ausfuhrland betreffen, folgt daraus, dass die VVG-Kosten der ausführenden Hersteller von diesen Verzerrungen ebenfalls betroffen sind.

(82)

Daher wurden die Vorbringen von Ketong und Shenghua zurückgewiesen.

(83)

Shenghua brachte weiter vor, dass es auch bei Verwendung von Daten aus anderen Quellen unangemessen wäre, Daten aus einem Drittland als unverzerrten Preis heranzuziehen. Angesichts der Absicht der Kommission, bei den Einfuhrpreisen des repräsentativen Landes auf die Datenbank Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA-Datenbank“) zurückzugreifen, sei zu berücksichtigen, dass Shenghua im Untersuchungszeitraum alle Rohstoffe für die Herstellung der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt gekauft habe. Daher solle die Kommission eine zuverlässigere und angemessenere Datenquelle heranziehen und unabhängig von der Datenquelle angemessene Berichtigungen (z. B. für Lieferkosten) vornehmen, um sicherzustellen, dass der angeblich unverzerrte Preis den gleichen Kaufbedingungen unterliege wie die von Shenghua gekauften Rohstoffe.

(84)

In Bezug auf dieses Argument stellte die Kommission fest, dass sie aus den in den Erwägungsgründen 41 bis 63 dargelegten Gründen bei der laufenden Untersuchung Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwendet. Daher ist die Kommission verpflichtet, unverzerrte Kosten in einem geeigneten repräsentativen Land heranzuziehen, um sicherzustellen, dass die zugrunde gelegten Kosten nicht durch Verzerrungen beeinflusst sind und auf ohne Weiteres verfügbaren Daten wie den Einfuhrdaten in der GTA-Datenbank beruhen. Da Shenghua keine Daten zur Stützung seines Vorbringens hinsichtlich gebührender Berichtigungen (z. B. für höhere Lieferkosten) vorgelegt hat, wird davon ausgegangen, dass die Einfuhrwerte des repräsentativen Landes die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfüllen und eine angemessene Schätzung des Preises im repräsentativen Land, einschließlich der Lieferkosten, liefern. Darüber hinaus betrachtete die Kommission die eingeführten Inputs als verlässliche Ersatzgröße, da sie mit den Preisen auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes konkurrieren. Würden nicht alle Lieferkosten bei einer Einfuhr berücksichtigt, entspräche der dann entstehende Preis nicht dem unverzerrten Preis auf dem Markt des repräsentativen Landes. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(85)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Wechselspiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.3.   Repräsentatives Land

3.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(86)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (39) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China,

Herstellung der betroffenen Ware in diesem Land,

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land,

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(87)

Wie in den Erwägungsgründen 35 und 36 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Brasilien als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(88)

Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission Argentinien, Brasilien, Kasachstan, Malaysia und Mexiko als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h. all diese Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(89)

Es gingen keine Stellungnahmen von interessierten Parteien ein, die die Ähnlichkeit des wirtschaftlichen Entwicklungsstands der von der Kommission ermittelten Länder mit der VR China betrafen.

(90)

Ketong wies darauf hin, dass auch Russland von der Weltbank wie die VR China als „Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eingestuft worden sei, und ersuchte die Kommission, die Auswahl dieses Land als repräsentatives Land ebenfalls zu prüfen. Da die Kommission in Russland jedoch keinen Hersteller von Kalziumsilizium gefunden hat, für den öffentlich zugängliche Finanzinformationen vorlagen, aus denen der Normalwert für die untersuchte Ware rechnerisch ermittelt werden könnte, hat sie dieses Land nicht weiter geprüft.

3.3.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(91)

Im ersten Vermerk ermittelte die Kommission Brasilien und Argentinien als Länder, in denen bekanntermaßen Kalziumsilizium hergestellt wird. Im gleichen Vermerk nannte die Kommission außerdem Kasachstan, Malaysia und Mexiko als Länder, in denen Ferrolegierungen hergestellt werden, ein Wirtschaftszweig, der in Bezug auf Produktionsverfahren und Produktionsfaktoren dem Kalziumsiliziumsektor äußerst ähnlich ist und herangezogen werden könnte, wenn keine geeigneten Daten aus den Ländern, die Kalziumsilizium herstellen, verfügbar sind. Es gingen Stellungnahmen von Ketong, Shenghua und dem Antragsteller ein.

(92)

Die Kommission ermittelte zwei Hersteller von Kalziumsilizium in Brasilien und einen Hersteller in Argentinien, für die öffentlich zugängliche Finanzinformationen vorlagen. Neuere Finanzdaten (d. h. für 2019) lagen jedoch nur für den argentinischen Hersteller und einen der beiden brasilianischen Hersteller (Rima Industrial S.A.) vor.

(93)

Der Antragsteller nahm zur Kenntnis, dass Brasilien weiterhin als mögliches repräsentatives Land infrage kam, und unterstützte dessen potenzielle Auswahl, wie im Antrag bereits vorgeschlagen.

(94)

Sowohl Shenghua als auch Ketong brachten in ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk vor, dass Brasilien kein geeignetes repräsentatives Land sein könne, da die Einfuhrmengen mehrerer Rohstoffe (wie Elektrodenpaste und Silikatgestein/Quarzit) gering und somit nicht repräsentativ seien.

(95)

Bei Elektrodenpaste entsprachen die Einfuhren nach Brasilien jedoch mindestens 10 % des dokumentierten Verbrauchs in China und werden daher als repräsentativ betrachtet. Bei Quarzit betrachtete die Kommission die geringe Einfuhrmenge nach Brasilien als nicht repräsentativ und zog daher den von den Unionsherstellern gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis als geeigneten Vergleichswert heran.

(96)

Shenghua brachte vor, dass der Strompreis in Brasilien zu hoch sei, und ersuchte die Kommission, Brasilien aus diesem Grund nicht als repräsentatives Land auszuwählen.

(97)

Die Kommission stellte fest, dass in den in der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Auswahl des repräsentativen Landes nirgends erwähnt wird, dass die Preise für Versorgungsleistungen innerhalb einer bestimmten Spanne liegen müssen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(98)

In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk brachte Ketong vor, dass der Strommarkt in Brasilien verzerrt sei, weil (i) die brasilianische Regierung der Mehrheitseigner des Stromerzeugers Eletrobrás sei und (ii) die brasilianische Regierung den Strompreis über die Regulierungsbehörde Agência Nacional de Energia Elétrica (im Folgenden „ANEEL“) reguliere. Aus diesem Grund sei Brasilien kein geeignetes repräsentatives Land.

(99)

Die Kommission stellte fest, dass Ketong keine Beweise dafür erbrachte, dass die staatliche Beteiligung an Eletrobrás den Strommarkt in Brasilien verzerrt hat oder insbesondere dass sie sich im Untersuchungszeitraum auf die Hersteller von Kalziumsilizium hinsichtlich des von ihnen gezahlten Preises für Strom ausgewirkt hat. Beispielsweise befinden sich zwar 52 % der Aktien von Eletrobrás in Staatsbesitz, aber die übrigen Aktien werden öffentlich gehandelt. Dieser Aspekt wird in Erwägungsgrund 133 auf der Grundlage zusätzlicher Beweise, die von interessierten Parteien übermittelt wurden, sowie in Erwägungsgrund 152 weiter geprüft.

(100)

Shenghua brachte vor, Brasilien sei ein stark geschützter Markt und ein Land, das auf eine „große Zahl potenziell handelsbeschränkender Maßnahmen“ zurückgegriffen habe, was von der Kommission in ihrer Bewertung der brasilianischen Einfuhrbeschränkungen (40) bestätigt worden sei.

(101)

In ihrem ersten Vermerk gab die Kommission an, dass in Brasilien keine Handelsverzerrungen festgestellt wurden, die sich auf die wichtigsten Inputs für die Herstellung von Kalziumsilizium auswirken würden. Shenghua legte keine Beweise für das Bestehen solcher Verzerrungen in Bezug auf Kalziumsilizium und/oder die wichtigsten Produktionsfaktoren vor. Das Vorbringen wurde als unbegründet angesehen und daher zurückgewiesen.

(102)

Ketong wandte ferner ein, dass die von der Kommission ermittelten brasilianischen Hersteller in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen tätig seien und dass ihre Kosten, Einnahmen und Gewinne daher nicht denen eines Kalziumsiliziumherstellers entsprächen.

(103)

Im ersten Vermerk räumte die Kommission ein, dass die brasilianischen Hersteller neben der Herstellung und dem Verkauf von Kalziumsilizium noch andere Tätigkeiten ausübten und dass ihre Finanzberichterstattung keine Zuordnung der Finanzergebnisse zu den einzelnen Waren ermöglichte. Die Kommission stellte klar, dass dies die Repräsentativität der Unternehmen aber nicht an sich beeinträchtigt und sie daher die Finanzergebnisse auf Unternehmensebene für die Festlegung der Vergleichswerte für VVG-Kosten und Gewinne heranziehen kann. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(104)

Shenghua brachte vor, dass die VVG-Kosten und Gewinne eines einzigen Unternehmens für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts weder zuverlässig noch repräsentativ seien.

(105)

Die Kommission stellte fest, dass Shenghua keine Gründe dafür angab, warum die VVG-Kosten und Gewinne eines einzigen Herstellers für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig oder repräsentativ wären. Auch benannte Shenghua keine anderen Hersteller in Brasilien, für die öffentliche Finanzinformationen ohne Weiteres verfügbar sind und die daher in den Datensatz aufgenommen werden könnten. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(106)

Ketong brachte weiter vor, dass es nicht angemessen sei, Finanzdaten von Dun & Bradstreet heranzuziehen, da diese nicht detailliert genug seien, um die für die genaue Berechnung einer Dumpingspanne erforderlichen Informationen zu liefern.

(107)

Die Kommission bestätigte, dass Global Financials von Dun & Bradstreet die Datenbank ist, aus der sie unternehmensspezifische Finanzberichte und -kennzahlen zu Unternehmen in möglichen repräsentativen Ländern abruft. Sie erläuterte in diesem Zusammenhang, dass sich bei den in der Datenbank von Dun & Bradstreet verwendeten Begriffen „direkte Kosten“ auf die Kosten der verkauften Waren (im Folgenden „Umsatzkosten“) und „indirekte Kosten“ auf Betriebskosten beziehen. Entgegen dem Vorbringen von Ketong verfügt die Kommission daher über hinreichend detaillierte Daten, um die einschlägigen Informationen zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranziehen zu können. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(108)

Sowohl Shenghua als auch Ketong brachten vor, Argentinien sei kein geeignetes repräsentatives Land, da bei Schwelkoks als einem der wichtigsten Produktionsfaktoren Handelsverzerrungen bestehen würden, worauf die Kommission bereits im ersten Vermerk hingewiesen habe.

(109)

Die Kommission stimmte zu, dass die Handelsverzerrungen (in diesem Fall die Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrsteuer) die geringe Menge der Einfuhren von Schwelkoks nach Argentinien erklären könnten und die Verwendung des Einfuhrpreises als Vergleichswert daher womöglich ungeeignet ist.

(110)

Ketong brachte ferner vor, dass die Kommission, wenn sie den Markt für viele der Inputs in China als verzerrt betrachtet, auch den argentinischen Markt als verzerrt ansehen müsse, da viele der wichtigsten Inputs in Argentinien ihren Ursprung in China hätten.

(111)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da entgegen dem Vorbringen von Ketong der überwiegende Teil der Inputs, mit Ausnahme von Schwelkoks, aus anderen Ländern als China nach Argentinien eingeführt wurde. Im ersten Vermerk stellte die Kommission fest, dass nur sehr wenige Schwelkokseinfuhren nach Argentinien ihren Ursprung nicht in China hatten. Daher vertrat die Kommission zu jenem Zeitpunkt die Auffassung, dass die Einfuhrmenge an Schwelkoks nach Argentinien nicht repräsentativ war. Auf Schwelkoks entfallen etwa 10 % der Herstellkosten der betroffenen Ware.

(112)

Der Antragsteller brachte ferner vor, dass Argentinien die Kriterien für die Auswahl als repräsentatives Land zu diesem Zeitpunkt nicht erfülle, da sich den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge der einzige Hersteller der betroffenen Ware in diesem Land in einer Verlustsituation befunden habe.

(113)

Die Kommission stimmte zu, dass die Daten des einzigen argentinischen Herstellers von CaSi, dessen Finanzdaten öffentlich zugänglich sind, nicht als Vergleichswert für eine Gewinnspanne herangezogen werden konnten, da das Unternehmen 2019 Verluste machte. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Finanzdaten für 2020 vorliegen, wird die Kommission Argentinien als repräsentatives Land gegebenenfalls erneut in Betracht ziehen.

(114)

Ketong bat die Kommission, Russland als repräsentatives Land auszuwählen, das von der Weltbank wie die VR China als „Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eingestuft worden sei und wo es eine Kalziumsiliziumproduktion mit mindestens einem Hersteller, Kluchevsky Ferroalloy Plant PJSC, gebe.

(115)

Die Kommission prüfte das Vorbringen von Ketong bezüglich der Auswahl von Russland als geeignetes repräsentatives Land. Sie prüfte die von Ketong übermittelten jüngsten Finanzdaten zu dem russischen Hersteller von Ferrolegierungen, Kluchevsky Ferroalloy Plant PJSC, der seiner Website zufolge angeblich auch Kalziumsilizium herstellt. Die Daten bezogen sich auf das Jahr vor dem Untersuchungszeitraum. Da diese Daten einen Gewinn nahe Null und sehr niedrige VVG-Kosten aufzeigten, hielt die Kommission diese Daten für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der untersuchten Ware nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für nicht repräsentativ.

(116)

Da die Kommission keine repräsentativen Finanzdaten für andere mögliche Hersteller von Kalziumsilizium in Russland finden konnte und Ketong auch keine solchen Daten vorlegte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass Russland in dieser Phase der Untersuchung kein geeignetes repräsentatives Land war.

(117)

Shenghua und Ketong brachten vor, dass aus den in den Erwägungsgründen 94, 96, 98, 100, 102, 104, 106, 108, 110 und 112 genannten Gründen weder Brasilien noch Argentinien geeignete repräsentative Länder seien, und schlugen der Kommission angesichts der weltweit begrenzten Herstellung von Kalziumsilizium vor, stattdessen Daten der Hersteller von Ferrolegierungen und/oder Siliciummetall zu verwenden, da diese Waren eine ähnliche Kostenstruktur wie Kalziumsilizium aufweisen würden. Sie schlugen dafür Kasachstan vor, das zu den größten Ferrolegierungserzeugern gehöre und wo es mehrere Hersteller gebe, deren VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden könnten.

(118)

Die Kommission stellte fest, dass Kasachstan angesichts des Vorhandenseins von Ländern mit Kalziumsiliziumproduktion zu diesem Zeitpunkt nicht als geeignetes repräsentatives Land im Sinne der Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen war, da Kasachstan kein Hersteller von Kalziumsilizium ist und keine einschlägigen öffentlichen Daten verfügbar sind.

(119)

Ketong brachte ferner vor, dass die GTA-Daten über Kasachstan und Russland hinsichtlich Qualität und Vollständigkeit schlechter seien als die Daten des ITC (International Trade Centre), weshalb letztere anstelle ersterer verwendet werden sollten. Da die Kommission keines dieser Länder als repräsentatives Land heranzuziehen gedenkt, wurde dieses Vorbringen in dieser Phase der Untersuchung nicht weiter geprüft.

(120)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit dem zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land und Finanzdaten von Rima industrial S. A. gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(121)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentativem Land und von Rima Industrial S.A. als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von Ketong, Shenghua und dem Antragsteller ein.

(122)

Der Antragsteller befürwortete die Auswahl Brasiliens als repräsentatives Land, während er Kasachstan, Argentinien und Russland aufgrund ihrer Nichteignung als repräsentative Länder ablehnte. Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsteller die neuesten verfügbaren Finanzdaten der beiden bekannten brasilianischen CaSi-Hersteller vor, wie sie im amtlichen Mitteilungsblatt Jornal Minas Gerais veröffentlicht wurden (41) (42). Des Weiteren führte der Antragsteller an, das russische Unternehmen Kluchevsky Ferroalloy Plant PJSC habe, auch wenn auf seiner Website von angeblicher CaSi-Herstellung die Rede sei, in den letzten sechs Jahren einschließlich des Untersuchungszeitraums kein CaSi hergestellt und beabsichtige dies auch in naher Zukunft nicht.

(123)

Shenghua wiederholte sein Vorbringen, dass die Strompreise in Brasilien zu hoch seien und Brasilien daher nicht als geeignetes repräsentatives Land betrachtet werden sollte. Die Feststellung der Kommission, die in der Grundverordnung festgelegten Auswahlkriterien würden an keiner Stelle vorsehen, dass die Preise für Versorgungsleistungen innerhalb einer bestimmten Spanne liegen müssten, damit ein Land als repräsentatives Land ausgewählt werden könne (siehe Erwägungsgrund 97), stehe nicht im Einklang mit der Grundverordnung und dem Antidumping-Übereinkommen der WTO, wonach die Kommission in Fällen, in denen sie nicht die Verkaufspreise oder -kosten der Unternehmen im Ursprungsland zugrunde legt, angemessene Ersatzdaten zur Ermittlung des Normalwerts verwenden müsse.

(124)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie, wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, bei der Auswahl eines repräsentativen Landes die maßgeblichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zugrunde legt. Sämtliche dieser Kriterien sind im Falle von Brasilien erfüllt. Die Tatsache, dass die Strompreise in Brasilien höher sind als in anderen Ländern, ist kein Grund für den Ausschluss Brasiliens als geeignetes repräsentatives Land. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(125)

Ketong brachte vor, die Kommission habe Russland als repräsentatives Land allein aus dem Grund abgelehnt, dass die Gewinnspanne und die VVG-Kosten von Kluchevsky Ferroalloy Plant im Jahr 2019 nicht repräsentativ (d. h. zu niedrig) gewesen seien. Außerdem sei die Gewinnspanne nicht Teil der in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehenen Prüfung für die Auswahl eines repräsentativen Landes, sondern müssten die Daten lediglich ohne Weiteres verfügbar sein. Da aus der rechtlichen Bestimmung keine zusätzliche „Repräsentativitätsprüfung“ abgeleitet werden könne, stelle eine solche Prüfung kein Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit eines repräsentativen Landes dar. Doch selbst wenn die Gewinnspanne in die Prüfung einbezogen würde, sei nicht klar, warum Rima Industrial S.A. mit einer Gewinnspanne von lediglich 3 % die bessere Wahl sein sollte als Kluchevsky Ferroalloy Plant, dessen Gewinnspanne niedrig sei, aber immer noch im positiven Bereich liege.

(126)

Die Kommission wies den Einwand zurück. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne einschließen. Die Kommission betrachtet eine Gewinnspanne nahe Null nicht als „angemessenen Betrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Absatz der Grundverordnung.

(127)

Des Weiteren führte Ketong an, die für Russland verfügbaren Daten seien aus mehreren Gründen höherwertig als die Daten zu Brasilien. Erstens seien die Tätigkeiten von Rima Industrial stärker diversifiziert, während sich Kluchevsky Ferroalloy Plant auf Ferrolegierungen konzentriere. Zweitens habe die Kommission ihre Erklärung, dass die in der Datenbank von Dun & Bradstreet angegebenen direkten Kosten von Rima Industrial den Umsatzkosten entsprächen und die indirekten Kosten den Betriebskosten, nicht mit Belegen gestützt. Hingegen lasse sich anhand der Daten von Kluchevsky Ferroalloy Plant prüfen, was in den verschiedenen Kostenkategorien eingeschlossen ist. Drittens lägen für Kluchevsky Ferroalloy Plant detailliertere Angaben zu den VVG-Kosten vor.

(128)

Wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt, erhielt die Kommission für die beiden von ihr ermittelten brasilianischen Hersteller Zugang zu aktuelleren Finanzdaten. Diesen Daten zufolge verzeichnete Rima Industrial S.A. im Jahr 2020 Verluste. Bozel Brasil S.A. hingegen erzielte im Jahr 2020 Gewinne. Wie im ersten Vermerk bereits angekündigt, verwendete die Kommission die nunmehr verfügbaren Daten von 2020. Da einerseits ein Unternehmen, das keine Gewinne erzielt, nicht repräsentativ für die Lage auf dem Inlandsmarkt ist, und andererseits Bozel Brasil S.A. fast ausschließlich Kalziumsilizium herstellt, wurden von der Kommission die Daten von Bozel Brasil herangezogen. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(129)

Darüber hinaus wiederholte Ketong sein Vorbringen, dass die Quarziteinfuhren nach Brasilien möglicherweise nicht repräsentativ seien, während die Statistiken des ITC zu Quarziteinfuhren nach Russland einen zuverlässigen Vergleichswert für den Preis von Quarzit für den industriellen Einsatz liefern würden.

(130)

Wie in den Erwägungsgründen 90 und 115 erläutert, sah die Kommission Russland nicht als geeignetes repräsentatives Land an. Was den Vergleichswert für Quarzit anbelangt, so zog die Kommission, da es in Brasilien keine repräsentativen Einfuhrmengen gab, den Quarzitpreis auf dem Unionsmarkt heran, wie in Erwägungsgrund 95 erläutert. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(131)

Des Weiteren brachte Ketong vor, dass die Kommission, wenn sie Brasilien als repräsentatives Land auswähle, die genauesten und unverzerrtesten Stromkosten für Brasilien verwenden müsse. Es sei zu beachten, dass Strom in Brasilien in zwei unterschiedlichen Vertragskontexten vermarktet werde: auf dem regulierten Markt (Ambiente de Contratação Regulado, im Folgenden „ACR“) und auf dem freien Markt (Ambiente de Contratação Livre, im Folgenden „ACL“). Der repräsentative Preis für industrielle Stromverbraucher sei der Preis auf dem ACL-Markt und nicht der auf dem ACR-Markt, da industrielle Abnehmer hauptsächlich Strom auf dem ACL-Markt kaufen würden. Dies treffe insbesondere für große industrielle Stromverbraucher einschließlich Kalziumsiliziumherstellern zu. Es sei angemessenerweise anzunehmen, dass ein Kalziumsiliziumhersteller mit einem Strombedarf von weit über 3 MW (die Leistungsaufnahme eines einzigen Ofens liegt bei mehr als 20 MW) Strom direkt vom Stromerzeuger zu einem Vorzugspreis auf dem ACL-Markt kaufen würde. Die von der Kommission im zweiten Vermerk zugrunde gelegten Strompreise des Unternehmens EDP Brasil würden jedoch den Stromtarif auf dem ACR-Markt widerspiegeln, der nicht repräsentativ für die von großen Industriekunden wie CaSi-Hersteller gezahlten Strompreise sei. Der Stromtarif von EDP Brasil sei der von der Regulierungsbehörde ANEEL regulierte Höchstpreis und nicht der tatsächliche Preis, zu dem Strom verkauft werde. Zur Stützung dieses Vorbringens legte Ketong eine Pressemitteilung vor, der zufolge ANEEL die Preisobergrenze für die für Dezember 2020 geplante Stromauktion genehmigt habe. Da die Betriebsdaten von EDP Brasil belegen würden, dass der von den Kunden von EDP Brasil tatsächlich gezahlte Preis (sowohl auf dem ACR- als auch auf dem ACL-Markt) unter dem Tarif liege, seien diese Daten von der Kommission zu verwenden.

(132)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Strompreise auf dem ACL-Markt bilateral vereinbart und nicht veröffentlicht werden (43). Außerdem müssen die Verbraucher, wenn sie Strom auf dem ACL-Markt kaufen, zwei Verträge unterzeichnen: einen mit dem Stromerzeuger, der für die Herstellung des Stroms verantwortlich ist, und einen weiteren Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur (Übertragungsleitungen) mit dem Verteilerunternehmen (44). Im Allgemeinen schließt der Stromtarif die Kosten für Erzeugung, Übertragung, Verteilung, sektorale Abgaben und Steuern ein. Die von Ketong angegebenen Strompreise aus dem Jahresbericht von EDP Brasil umfassen nur den Strompreis für die Stromerzeugung (Wasserkraft und thermische Energie), der nicht den Endverbraucherpreis darstellt und daher nicht als Vergleichswert herangezogen werden kann.

(133)

Die Kommission stellte ferner fest, dass Ketong keine Beweise für seine Vermutung vorgelegt hat, dass die Hersteller von Kalziumsilizium über den ACL-Markt und nicht über den ACR-Markt mit Strom versorgt werden. Zudem gibt es keine Belege dafür, dass die von der Kommission verwendeten Tarife, die sie der Website von EDP Brasil — einem Privatunternehmen — entnommen hat, nicht die von den Verbrauchern gezahlten Tarifen sind, sondern in Wirklichkeit eine Preisobergrenze darstellen, wie von Ketong behauptet. Die von Ketong dazu vorgelegten Beweise stützen diese Behauptung nicht. In der vorgelegten Pressemitteilung heißt es lediglich, dass ANEEL die Preisobergrenze heraufgesetzt habe. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass der durchschnittliche Stromtarif für industrielle Verwender im Untersuchungszeitraum 391 R$/MWh betrug, während in dem von Ketong vorgelegten Jahresbericht von EDP Brasil für industrielle Verwender im letzten Quartal 2020 ein Stromtarif von 508 R$/MWh angegeben ist, was deutlich über dem von der Kommission für die Berechnung des Vergleichswerts herangezogenen Tarif liegt. Da im Dossier keine geeigneten alternativen Daten vorliegen, beschloss die Kommission vorläufig, die von EDP Brasil veröffentlichten Tarife zugrunde zu legen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(134)

Ketong brachte vor, dass — falls die Kommission die Finanzdaten von Dun & Bradstreet zu Rima Industrial verwenden sollte, die in ungenauer und allgemeiner Form vorlägen, weshalb nicht ermittelt werden könne, welche Kosten in den „indirekten Kosten“ enthalten sind — eine Berichtigung des Ausfuhrpreises um die Verkaufskosten nicht angezeigt sei, da ebendiese Kosten im rechnerisch ermittelten Normalwert enthalten seien.

(135)

Wie in Erwägungsgrund 128 dargelegt, wird die Kommission die Jahresabschlüsse von Bozel Brasil S.A. verwenden. Daher ist dieses Vorbringen nicht mehr relevant.

(136)

Shenghua wiederholte sein Vorbringen, dass Kasachstan als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt werden sollte. Die Kommission solle Länder mit Ferrolegierungsproduktion einbeziehen, da die Kalziumsiliziumproduktion ausschließlich in Argentinien und Brasilien angesiedelt sei und die Kommission Argentinien ausgeschlossen habe, während Shenghua, wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, Brasilien aufgrund der hohen Strompreise für ungeeignet halte.

(137)

Da es in Brasilien Hersteller gibt, zu denen öffentliche Finanzinformationen verfügbar sind, ist es nicht erforderlich, Länder mit Ferrolegierungsproduktion wie Kasachstan in Betracht zu ziehen. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

3.3.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(138)

Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente zum Zeitpunkt der vorläufigen Untersuchung als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.3.5.   Schlussfolgerung

(139)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

3.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(140)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(141)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung GTA-Daten heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 151 und 152 näher erläutert, für die Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) und ohne Weiteres verfügbare Quellen zu den Arbeitskosten in Brasilien und zur Ermittlung der unverzerrten Stromkosten ohne Weiteres verfügbare Quellen zu den gewerblichen Stromverteilungstarifen, wie von einem Stromanbieter veröffentlicht, heranziehen wird.

3.5.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.5.1.   Produktionsfaktoren

(142)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Zuge der Fernabgleiche eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Kalziumsilizium

Produktionsfaktor

Warencode in Brasilien

Unverzerrter Wert in CNY

Maßeinheit

Rohstoffe

Wasserfreie Stichlochstopfen/wasserfreier Stichlochlehm

3816 00 11

3816 00 12

3816 00 19

3816 00 21

3816 00 29

3816 00 90

9,8157

kg

Bitumenhaltige Steinkohle

2701 12 00

0,6423

kg

Kohle

2701 19 00

0,6423  (45)

kg

Koks/Schwelkoks

2704 00 11

2704 00 12

2704 00 90

1,6856

kg

Elektrodenpaste

3801 30 10

3801 30 90

5,9464

kg

Graphitsteine

3801 90 00

46,3942

kg

Kalkstein

2521 00 00

0,0858

kg

Quarzit/Silikatgestein

2506 20 00

0,2705  (46)

kg

Stahlerzeugnisse (andere flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl)

7215 50 00

11,5350

kg

Arbeit

Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

29,7989

Stunde

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

0,5289

kWh

Nebenprodukte/Abfall

Schlacken, Aschen und Rückstände

2620 99 90

0,04  (47)

kg

Feinstgefälltes Kalziumsilikatpulver

7202 99 90

10,22  (47)

kg

(143)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Methodik zur Ermittlung dieses Wertes wird ausführlich in Erwägungsgrund 154 erläutert.

3.5.1.1.   Rohstoffe und Ausschuss-/Nebenprodukte

(144)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 85 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus China und Ländern ohne Marktwirtschaft nach Brasilien stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ waren (mehr als 98 % der Gesamteinfuhren nach Brasilien). Im GTA werden Einfuhrwerte für Brasilien auf FOB-Stufe angegeben. Um zu den CIF-Einfuhrwerten für Brasilien zu gelangen, wurden die FOB-Werte um 3,1 % erhöht, was der Differenz zwischen den durchschnittlichen CIF- und den durchschnittlichen FOB-Ausfuhrpreisen für Kalziumsilizium im Untersuchungszeitraum entspricht, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China gemeldet wurden.

(145)

Da keine Daten zu den Einfuhren nach Brasilien und kein angemessener unverzerrter internationaler Kohlepreis vorliegen, sah die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis für bitumenhaltige Steinkohle als geeigneten Vergleichswert an.

(146)

Da die Quarziteinfuhren nach Brasilien aufgrund ihrer geringen Menge als nicht repräsentativ angesehen wurden und da kein unverzerrter internationaler Quarzitpreis verfügbar war, betrachtete die Kommission den von den Unionsherstellern gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis als geeigneten Vergleichswert.

(147)

Ein ausführender Hersteller gab auch Quarzsand als Produktionsfaktor an. Bei diesem Produktionsfaktor machten die tatsächlichen Kosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur einen geringfügigen Teil der gesamten direkten Herstellkosten im Untersuchungszeitraum aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.

(148)

Auf die Nebenprodukte Mikrosilika (Einreihung im HS als Schlacke) und feinstgefälltes Kalziumsilikatpulver, ein Abfallprodukt, das unter demselben HS-Code wie Kalziumsilizium eingereiht wird, entfielen jeweils weniger als 1 % der Gesamtherstellkosten. Da im Untersuchungszeitraum keine Schlacken nach Brasilien eingeführt wurden, ermittelte die Kommission den Vergleichspreis für dieses Nebenprodukt anhand des Verhältnisses zwischen seinem Inlandsverkaufswert in der VR China und den Materialgesamtkosten und wandte dieses Verhältnis auf die berechneten unverzerrten Materialgesamtkosten an. Der resultierende Betrag wurde dann durch die tatsächliche Verkaufsmenge dividiert, um den unverzerrten Stückpreis zu ermitteln, wie in Tabelle 1 in Erwägungsgrund 142 dargestellt. Für das andere Nebenprodukt, die Kalziumsiliziumabfälle, berichtigte die Kommission den Vergleichspreis, indem sie das Verhältnis zwischen dem Verkaufspreis des Nebenprodukts und dem Inlandsverkaufspreis für Kalziumsilizium in der VR China auf den Vergleichspreis für Kalziumsilizium aus dem repräsentativen Land anwandte. Der daraus resultierende berichtigte Vergleichswert ist in Tabelle 1 angegeben.

(149)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt.

(150)

Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

3.5.1.2.   Arbeit

(151)

Arbeit ist ein wichtiger Produktionsfaktor, auf den etwa 5 % bis 10 % der gesamten direkten Herstellkosten entfallen. Bei der Ermittlung der Löhne in Brasilien stützte sich die Kommission auf die Statistiken der IAO. Die IAO-Statistiken (49) enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und über die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden in Brasilien im Jahr 2020. Die Kommission berechnete die Arbeitskosten eines Arbeitgebers in Brasilien anhand öffentlich zugänglicher Quellen (50) zu den Arbeitskosten in Brasilien.

3.5.1.3.   Strom

(152)

Die Kommission verwendete den aktuellsten ohne Weiteres verfügbaren Strompreis (Stand von August 2021), der von EDP Brasil in Rechnung gestellt wird (51). Dieser Preis wurde inflationsbereinigt, um einen Preis für 2020 zu erhalten. Anhand der verfügbaren Informationen lässt sich ermitteln, welche Preise die gewerblichen Verwender für Strom und für die Inanspruchnahme des Verteilernetzes (modalidade tarifaria azul) zahlten. Sie lieferten sogar noch weitere Einzelheiten zu den Preisen, die gewerbliche Verwender bei der Wahl von nach Tageszeit des Stromverbrauchs differenzierten Tarifen zahlten (modalidade tarifaria verde). Es ist anzumerken, dass die Regulierungsbehörde ANEEL (52) die Stromversorger in Brasilien zur Regulierung des Stromverbrauchs im Land fallweise verpflichtet, ihre Tarife um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen. ANEEL verwendet dazu ein Flaggensystem (53) (Grün, Gelb, Rot Stufe 1, Rot Stufe 2), das anzeigt, ob der Strompreis wie vom Lieferanten vorgeschlagen beibehalten werden sollte (Grün) oder ob er um 0,01343 BRL/kWh (Gelb), 0,04169 BRL/kWh (Rot Stufe 1) oder 0,06243 BRL/kWh (Rot Stufe 2) erhöht werden muss (Daten von 2020). Die Flaggen werden von ANEEL monatlich veröffentlicht und sind für den Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil (54) ohne Weiteres verfügbar. Im Untersuchungszeitraum stand das Flaggensystem überwiegend auf Grün. Nur im Januar 2020 stand die Flagge auf Gelb und im Dezember 2020 auf Rot Stufe 2, weshalb die Stromtarife geringfügig angehoben werden mussten. Diese Erhöhungen wirkten sich insgesamt nur geringfügig auf den Tarif aus.

3.5.1.4.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(153)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(154)

Die Herstellgemeinkosten und die Abschreibungskosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(155)

Zur Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten der Bozel Brasil S.A. für 2020 gemäß Auszug aus dem Jornal Minas Gerais (55).

3.5.2.   Berechnung des Normalwerts

(156)

Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(157)

Die Kommission ermittelte zunächst die unverzerrten direkten Herstellkosten auf der Grundlage der von jedem der Unternehmen eingekauften Produktionsfaktoren. Sie wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Diese vom Antragsteller angegebenen Verbrauchsraten wurden während des Kontrollbesuchs überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land, wie in Tabelle 1 erläutert. Die Kommission verringerte die direkten Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der Nebenprodukte.

(158)

Anschließend addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten und Abschreibungskosten, wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt, zu den unverzerrten direkten Herstellkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln.

(159)

Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Bozel Brasil S.A. an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 11,98 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 18,96 %.

(160)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.6.   Ausfuhrpreis

(161)

Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über ein verbundenes Unternehmen außerhalb der Union ab.

(162)

Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.7.   Vergleich

(163)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(164)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verladekosten und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Händleraufschläge sowie Bankgebühren vorgenommen.

3.8.   Dumpingspannen

(165)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(166)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd.

73,4  %

Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd.

132,8  %

Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd.

85,9  %

(167)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt wurden.

(168)

Im vorliegenden Fall machten die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 57,5 % der Gesamteinfuhren im UZ aus. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in der Höhe der höchsten individuellen Dumpingspanne festzusetzen, die für einen repräsentativen Warentyp eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers ermittelt wurde.

(169)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd.

73,4  %

Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd.

132,8  %

Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd.

85,9  %

Alle übrigen Unternehmen

142,3  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(170)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern in der Union produziert. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(171)

Da für die Schadensbeurteilung vorrangig die Daten von nur zwei Unionsherstellern herangezogen wurden, sind die für die Schadensanalyse verwendeten Daten aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben. Die Indizes basieren jedoch auf den tatsächlichen Daten und nicht auf den Spannen.

(172)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum lag in einem Bereich von etwa 1 313 Tonnen bis 1 590 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union und insbesondere anhand der Antworten der mitarbeitenden Unionshersteller auf die Antidumping-Fragebogen. Wie in Erwägungsgrund 15 erwähnt, entfielen auf die zwei mitarbeitenden Unionshersteller 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(173)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission im Zusammenhang mit integrierten Unionsherstellern die nachgelagerte Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware.

(174)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Kalziumsilizium und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt war. Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware.

(175)

Die Kommission stellte fest, dass 7,6 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum für den Eigenverbrauch bestimmt waren, wie in Tabelle 2 angegeben. Der Eigenverbrauch als Anteil am Gesamtverbrauch war über den Bezugszeitraum hinweg mit einem Anstieg von nur 3 % verhältnismäßig stabil. In diesem Zusammenhang wurde das Kalziumsilizium vom betreffenden Hersteller zur Herstellung nachgelagerter Ferrolegierungen verwendet, sodass keine tatsächlichen in Rechnung gestellten Verkäufe stattfanden.

(176)

Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite (ROI) und Cashflow.

(177)

Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Diese übrigen Wirtschaftsindikatoren sind Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.

4.3.   Unionsverbrauch

(178)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die Verkäufe der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt zu den Kalziumsiliziumeinfuhren hinzuaddierte. Die Unionsverkäufe wurden anhand der Antworten der Unionshersteller auf den Antidumping-Fragebogen ermittelt. Die Einfuhrzahlen wurden von den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingeholt, wie in Abschnitt 4.4.1. beschrieben.

(179)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

[25 836 -31 275 ]

[22 248 -26 931 ]

[17 053 -20 643 ]

[12 814 -15 512 ]

Index

100

86

66

50

Eigenverbrauchsmarkt

[1 030 -1 247 ]

[1 479 -1 790 ]

[1 582 -1 916 ]

[1 059 -1 281 ]

Index

100

144

154

103

Freier Markt

[24 806 -30 028 ]

[20 769 -25 141 ]

[15 470 -18 727 ]

[11 756 -14 231 ]

Index

100

84

62

47

Quelle: Nationale Zolldaten der Mitgliedstaaten, Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(180)

Der gesamte Unionsverbrauch und der Verbrauch auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und lagen im Untersuchungszeitraum noch bei der Hälfte des ursprünglichen Niveaus. Der Rückgang des Verbrauchs war darauf zurückzuführen, dass im Bezugszeitraum die Einfuhren um rund 25 % und die Inlandsverkäufe in der Union um rund 75 % zurückgingen, wie in Tabelle 6 bzw. Tabelle 12 angegeben. Ein wesentlicher Grund für den erheblichen Rückgang des Verbrauchs war die sinkende Rohstahlproduktion, da Kalziumsilizium ein Input für die Stahlerzeugung ist und die Stahlerzeugung der bei Weitem größte Markt für Kalziumsilizium ist und da die Stahlindustrie teilweise weniger Kalziumsilizium kaufte, weil sie zunächst ihre Lagerbestände aufbrauchte.

4.4.   Einfuhren aus der VR China

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(181)

Im Antrag wurden Einfuhrstatistiken von Eurostat für die KN-Codes 7202 99 80 und 2850 00 60 zugrunde gelegt und auf der Grundlage der Einfuhrpreise berichtigt, um andere Waren als die untersuchte Ware auszuschließen. Die Qualität der in dieser Phase der Untersuchung verwendeten Einfuhrdaten (hinsichtlich Mengen und Preisen) wurde von Eurofer in seiner Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung kritisiert. Dies waren jedoch die zuverlässigsten Beweise, die zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung standen. Im Rahmen der laufenden Untersuchung konnten jedoch genauere Einfuhrdaten beschafft werden, in denen die eingeführte Ware für jede Einfuhranmeldung beschrieben wurde, die bei den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurde. Die Kommission forderte bei Frankreich, Italien, Slowenien und Spanien — dem Antrag zufolge die vier Mitgliedstaaten mit den höchsten Einfuhrmengen — ausführliche Informationen über die Einfuhren an, die unter die KN-Codes 7202 99 80 und 2850 00 60 eingereiht werden. Anschließend ermittelte die Kommission für drei dieser Mitgliedstaaten (Frankreich, Slowenien und Spanien) auf der Grundlage einer Analyse der Warenbeschreibung in den von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die Einfuhrmengen und -preise für Kalziumsilizium. Bei Italien, dem Mitgliedstaat mit der vierthöchsten Einfuhrmenge, lagen die übermittelten Daten nicht in dem vorgeschriebenen Format vor, sodass sich die Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung auf die Daten im Antrag stützen musste. Aus dem Antrag ging hervor, welcher prozentuale Anteil in jedem Jahr des Bezugszeitraums auf diese vier Mitgliedstaaten entfiel. Diese prozentualen Anteile legte die Kommission bei der Berechnung der Einfuhrmengen zugrunde.

(182)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhren aus der VR China im Vergleich zur Verbrauchsmenge auf dem freien Markt nach Tabelle 2 ermittelt.

(183)

Die Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus der VR China (56)

[10 009 -12 116 ]

[10 657 -12 900 ]

[9 433 -11 419 ]

[7 789 -9 428 ]

Index

100

106

94

78

Marktanteil (in %)

38,7

47,9

55,3

60,8

Index

100

124

143

157

Quelle: Zolldaten der Mitgliedstaaten.

(184)

Nach einem leichten Anstieg der Einfuhren um 6 % zwischen 2017 und 2018 gingen die Einfuhren aus China von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum kontinuierlich um insgesamt 27 % zurück. Jedoch nahm der Marktanteil dieser Einfuhren zwischen 2017 und 2020 kontinuierlich um insgesamt 57 % zu. Damit war zwar ein Rückgang der Einfuhren aus China zu verzeichnen, der jedoch deutlich weniger ausgeprägt war als der Rückgang des Verbrauchs in der EU.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(185)

Die Kommission ermittelte die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der nationalen Zolldaten zu den Einfuhren von Kalziumsilizium aus der VR China wie in Erwägungsgrund 181 ausgeführt. Bei diesen Preisen handelte es sich um CIF-Preise.

(186)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

VR China

1 297

1 377

1 458

1 232

Index

100

106

112

95

Quelle: Nationale Zolldaten der Mitgliedstaaten.

(187)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen zwischen 2017 und 2018 und zwischen 2018 und 2019 um jeweils 6 %, gingen dann aber von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum drastisch um 15,5 % zurück und erreichten ein Preisniveau, das 5 % unter dem Niveau von 2017 lag. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China unter den Verkaufspreisen der Union, wobei die Differenz im UZ zwischen 15 % und 30 % betrug.

(188)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der beiden Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den drei mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(189)

Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen für Preisnachlässe und Provisionen vorgenommen wurden. Bei dieser Analyse nach Warentypen wurde berücksichtigt, ob die Verkäufe in loser Schüttung oder als Fülldraht erfolgten, wie Eurofer in seiner in Erwägungsgrund 9 erläuterten Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung ausführte. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 10,6 %. Da es sich bei der untersuchten Ware um einen Rohstoff handelt, wurde dies als erhebliche Preisunterbietungsspanne angesehen. Bei allen Warentypen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde eine Preisunterbietung festgestellt. Diese Einfuhren machten etwa 57 % der Gesamteinfuhren aus.

4.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(190)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(191)

Bei der Ermittlung der Schädigung wurden alle Indikatoren ausgehend von den beiden mitarbeitenden Unionsherstellern bewertet, auf die, wie in Erwägungsgrund 15 ausgeführt, die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfiel.

4.5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(192)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

[15 011 -18 172 ]

[14 853 -17 980 ]

[13 105 -15 863 ]

[1 313 -1 590 ]

Index

100

99

87

9

Produktionskapazität (in Tonnen)

[24 634 -29 820 ]

[24 634 -29 820 ]

[24 634 -29 820 ]

[25 350 -30 687 ]

Index

100

100

100

103

Kapazitätsauslastung (in %)

60,9

60,3

53,2

5,2

Index

100

99

87

9

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(193)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2017 bis 2020 drastisch um 91 % zurück, während die Kapazität um 3 % zunahm, womit sich die Kapazitätsauslastung um 91 % verringerte.

(194)

Im Wirtschaftszweig der Union wird Kalziumsilizium mit Öfen hergestellt, die auch zur Herstellung anderer Ferrolegierungen verwendet werden können. Unter diesen Gegebenheiten erfolgte die Herstellung von Kalziumsilizium in der Union im Bezugszeitraum nicht kontinuierlich, da die Unionshersteller ihre Gewinne optimieren oder Verluste minimieren können, indem sie mit denselben Öfen die jeweils vorteilhafteste Ware herstellen.

(195)

Als weitere Gründe für Produktionsunterbrechungen wurden technische Probleme mit Produktionsanlagen und grundlegende Wartungsarbeiten ermittelt. Damit er seine Hauptabnehmer auch in Zeiten der Nichtproduktion beliefern konnte, griff der Wirtschaftszweig der Union auf Lagerbestände und gelegentlich auf Einkäufe zurück.

(196)

Die Produktion war im Jahr 2019 niedrig und besonders niedrig im Untersuchungszeitraum, als erhebliche Mengen von Niedrigpreiseinfuhren an Kalziumsilizium, hauptsächlich aus der VR China, eine Preiserhöhung seitens der Hersteller verhinderte, während die Nachfrage in der Union durch die verminderte Stahlproduktion und die COVID-19-Pandemie geringer war.

(197)

Darüber hinaus bestanden hohe Energiepreise, auf die ein erheblicher Teil der Herstellkosten entfällt. Da Ferropem in den Jahren 2018 und 2019 Kalziumsiliziumbestände aufgebaut hatte, beschloss das Unternehmen, die Produktion im Jahr 2020 erheblich zu verringern.

(198)

Derzeit setzt Ferropem ein umfangreiches Programm zur Umstrukturierung seiner Tätigkeiten um. In Bezug auf Kalziumsilizium hat FerroGlobe (die Muttergesellschaft von Ferropem) seine Absicht erklärt, die Produktion der betroffenen Ware in der Union fortzuführen, und setzt derzeit zwei diesbezügliche Projekte um.

(199)

Der andere Unionshersteller (OFZ) erklärte, dass er über erhebliche Kapazitätsreserven verfüge, die zur Steigerung der Unionsproduktion genutzt werden könnten, sofern auf dem Markt faire Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(200)

Die für den Wirtschaftszweig der Union angegebene Produktionskapazität basiert auf der Kapazität der Öfen, die im Bezugszeitraum für die Herstellung von Kalziumsilizium verwendet wurden. Wie von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl in ihrer Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung angemerkt, sollte jedoch klargestellt werden, dass diese Öfen auch zur Herstellung anderer Waren verwendet wurden, was der Grund dafür ist, dass die in Tabelle 5 dargestellte Kapazitätsauslastung (die sich nur auf Kalziumsilizium bezieht) im gesamten Bezugszeitraum niedrig ist. Trotzdem könnte die für die Union angegebene Produktionskapazität kurzfristig deutlich erhöht werden, indem Kalziumsilizium mit den Öfen hergestellt wird, die im Bezugszeitraum für die Herstellung anderer Ferrolegierungen verwendet wurden. Der geringe Anstieg der Produktionskapazität im Bezugszeitraum war auf Effizienzsteigerungen zurückzuführen.

(201)

Daher wurde in der Untersuchung der Schluss gezogen, dass die in Tabelle 5 angegebene Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union einen Anhaltspunkt für die im Bezugszeitraum herrschenden Bedingungen liefert, die Kapazität jedoch kurzfristig erheblich gesteigert werden kann.

4.5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(202)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Verkäufe auf dem freien Markt

[13 036 -15 780 ]

[8 574 -10 379 ]

[5 034 -6 094 ]

[3 214 -3 891 ]

Index

100

66

39

25

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

50,5

38,5

29,5

25,1

Index

100

76

59

50

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(203)

Die vorstehende Tabelle zeigt die Verkaufsmenge der Unionshersteller aus der eigenen Produktion. Die Menge der Verkäufe auf dem freien Markt in der Union ging von 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums um 75 % zurück. Die geringeren Verkaufsmengen waren eine Folge des in Tabelle 5 dargestellten erheblichen Rückgangs der Produktion.

(204)

Zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union etwa die Hälfte seines Marktanteils. Der Rückgang des Marktanteils war zwar nicht so ausgeprägt wie der Rückgang der Verkaufsmengen, ist aber auf das Anhalten erheblicher Einfuhren, insbesondere aus der VR China, zurückzuführen.

4.5.4.   Wachstum

(205)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur erhebliche Verkaufsmengen in der EU, sondern auch Marktanteile. Somit wurde die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sowohl absolut als auch relativ gesehen eindeutig geschwächt.

4.5.5.   Beschäftigung und Produktivität

(206)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

[51 -62 ]

[46 -55 ]

[51 -61 ]

[14 -16 ]

Index

100

89

99

27

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

[279 -338 ]

[309 -375 ]

[246 -297 ]

[92 -111 ]

Index

100

111

88

33

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(207)

Die Zahl der Beschäftigten schwankte im Bezugszeitraum, was damit zu erklären ist, dass bestimmte Mitarbeiter in Zeiten fluktuierender Produktion auf die Herstellung anderer Waren umgeschichtet wurden. Insgesamt sank die Zahl der in der Kalziumsiliziumproduktion beschäftigten Mitarbeiter in VZÄ im Bezugszeitraum um 73 %.

(208)

Die Produktivität stieg zwischen 2017 und 2018 um 11 %, verringerte sich dann zwischen 2018 und 2019 um 21 % und ging von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum noch einmal deutlich um 63 % zurück. Unter Einbeziehung der in Tabelle 7 dargestellten Schwankungen des Beschäftigungsniveaus folgt die Entwicklung im Wesentlichen derjenigen der Produktion, die im Bezugszeitraum erheblich zurückging.

4.5.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(209)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(210)

Dies ist die einzige Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.5.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(211)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt für unabhängige Abnehmer

[1 367 -1 654 ]

[1 559 -1 887 ]

[1 564 -1 894 ]

[1 435 -1 737 ]

Index

100

114

114

105

Herstellstückkosten

[1 213 -1 468 ]

[1 390 -1 683 ]

[1 543 -1 868 ]

[1 836 -2 223 ]

Index

100

115

127

151

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(212)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die unabhängige Abnehmer auf dem freien Markt der Union bezahlten, stiegen zwischen 2017 und 2018 um 14 % und hielten sich 2019 auf diesem Niveau, bevor sie im Untersuchungszeitraum um 8 % sanken. Die Preise im Untersuchungszeitraum waren um 5 % höher als im Jahr 2017. In den Jahren 2018 und 2019 deckten sich die steigenden Verkaufspreise mit den steigenden Kosten. Da die Verkaufsmengen erheblich zurückgingen, stagnierten die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt im Jahr 2019 zunächst, bevor sie im Jahr 2020 deutlich sanken. Die Preise der Unionshersteller wurden durch die anhaltenden erheblichen Niedrigpreiseinfuhren aus China, die eine Preiserhöhung auf dem Unionsmarkt verhinderten, negativ beeinflusst.

(213)

Die Herstellstückkosten erhöhten sich zwischen 2017 und 2020 kontinuierlich um mehr als 50 %. Diese Kostensteigerungen waren großteils auf den erheblichen Produktionsrückgang im Untersuchungszeitraum zurückzuführen, dessen Ursachen in den Erwägungsgründen 193 bis 197 dargelegt wurden. Insbesondere bedingt durch die niedrigen Produktionsniveaus in den Jahren 2019 und 2020 mussten die Fixkosten (z. B. Abschreibungen) bei geringeren Produktionsmengen gedeckt werden, was zu höheren Herstellstückkosten führte. Darüber hinaus erhöhten sich bestimmte Herstellkosten, etwa für Energie.

4.5.8.   Arbeitskosten

(214)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

[55 032 -66 618 ]

[67 345 -81 523 ]

[57 342 -69 415 ]

[49 188 -59 543 ]

Index

100

122

104

89

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(215)

Die Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen zwischen 2017 und 2018 um 22 % und gingen dann von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum um 27 % zurück. Diese Schwankungen sind auf erhebliche Unterschiede bei der Produktionsmenge und den Arbeitsquoten der beiden Unionshersteller zurückzuführen.

4.5.9.   Lagerbestände

(216)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

[1 550 -1 877 ]

[3 850 -4 660 ]

[6 604 -7 995 ]

[1 889 -2 287 ]

Index

100

248

426

122

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

10,3

25,9

50,4

143,8

Index

100

251

488

1 393

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(217)

Die Schlussbestände stiegen von 2017 bis 2019 kontinuierlich an, bevor sie von 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erheblich zurückgingen. Die Unionshersteller produzierten im Bezugszeitraum nicht durchgängig, sondern trafen ihre Produktionsentscheidungen in Abhängigkeit von der Marktlage für Kalziumsilizium und andere Ferrolegierungen und den vorhandenen Lagerbeständen an Kalziumsilizium. Dementsprechend sind die Lagerbestände nach Zeiten der Produktion in der Regel höher und verringern sich in Zeiträumen, in denen die Hersteller bei Verkäufen auf ihre Lagerbestände zurückgreifen.

(218)

Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion stiegen während des gesamten Bezugszeitraums an, was insbesondere auf den in Tabelle 4 dargestellten erheblichen Produktionsrückgang zurückzuführen ist.

4.5.10.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(219)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9,7  % bis 11,7  %

10,3  % bis 12,5  %

0,9  % bis 2,7  %

-25,2  % bis -36,3  %

Index

100

106

16

- 296

Cashflow (in EUR)

2 680 005 bis 3 244 217

- 834 797 bis -1 010 543

-3 507 642 bis -4 246 094

3 562 317 bis 4 312 279

Index

100

-31

- 131

133

Investitionen (in EUR)

[17 832 -21 586 ]

[559 138 -676 851 ]

[1 588 224 - 1 922 586 ]

[6 509 -7 879 ]

Index

100

3 136

8 907

36

Kapitalrendite (in %)

48 bis 58

40 bis 48

1 bis 2

-43 bis -52

Index

100

83

3

-89

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(220)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Verkäufe aus der Eigenproduktion der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Jahr 2018 hielt sich die Rentabilität auf ähnlichem Niveau wie 2017, da auf Kostensteigerungen mit höheren Verkaufspreisen reagiert wurde, wodurch der Wirtschaftszweig der Union Gewinne zwischen 9,7 % und 12,5 % des Umsatzes erzielte. Aufgrund niedrigerer Verkaufsmengen, stagnierender Marktpreise und weiterer Kostensteigerungen ging die Rentabilität im Jahr 2019 jedoch auf ein Niveau zwischen 0,9 % und 2,7 % zurück. Im Jahr 2020 sanken die Marktpreise bei weiter zurückgehenden Produktions- und Verkaufsmengen, während die Kosten erneut stiegen, was zu sehr hohen Verlusten führte. Eurofer zweifelte unter Verweis auf Jahresberichte von FerroGlobe die Richtigkeit der im Antrag angegebenen Gewinnspannen an. Die angegebenen Gewinnspannen beziehen sich jedoch auf die Verkäufe der Produktionseinheiten (Ferropem und OFZ) und ausschließlich auf Kalziumsilizium, während die zitierten Berichte die Rentabilität aller von FerroGlobe hergestellten Waren betreffen.

(221)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow war 2017 und im Untersuchungszeitraum im Wesentlichen positiv und in den Jahren 2018 und 2019 deutlich negativ. Dieser Trend entsprach im Allgemeinen den Veränderungen bei den Schlussbeständen. Als die Schlussbestände im Untersuchungszeitraum zurückgingen, war der Cashflow positiv, da Verkäufe aus Lagerbeständen erfolgten, während in den Jahren 2018 und 2019, als die Schlussbestände zunahmen, der Cashflow aus Verkäufen zurückging.

(222)

Die durchschnittlichen Investitionen im Bezugszeitraum waren mit weniger als 600 000 EUR pro Jahr gering. Die höheren Investitionen im Jahr 2019 stehen im Einklang mit der geringen Kapazitätssteigerung im Jahr 2020.

(223)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Während der Nettobuchwert der Investitionen im Bezugszeitraum leicht zunahm, war der dramatische Rückgang der Kapitalrendite in den Jahren 2019 und 2020 hauptsächlich auf den erheblichen Rückgang der Rentabilität in diesen Jahren zurückzuführen.

(224)

Im Bezugszeitraum waren zwar keine großen Investitionen geplant, aber die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller hätten sich in diesem Zeitraum verschlechtert, da ihre Rentabilität zurückging.

4.5.11.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(225)

Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwar um 22 % zurück, gewannen aber angesichts eines Rückgangs des Verbrauchs um 50 % erhebliche Marktanteile. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum deutlich zu (von 38,7 % auf 60,8 %). Darüber hinaus waren die Preise der Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum konstant niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum unterboten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit ihren Einfuhrpreisen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 10,6 %. Aufgrund des durch Einfuhren aus China bedingten Abwärtsdrucks auf die Preise war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen.

(226)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich aus einer Kombination aus Mengen- und Preiseffekten. Viele Mengenindikatoren wiesen im Bezugszeitraum einen deutlich negativen Trend auf: Die Produktion sank um 91 %, die Kapazitätsauslastung um 91 %, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt um 75 % und der Marktanteil der Union um 25 Prozentpunkte. Darüber hinaus ging die Beschäftigung um 73 % zurück, die durchschnittlichen Arbeitskosten sanken um 11 % und die Produktivität um 67 %.

(227)

Die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um nur 5 % gegenüber einem Anstieg der Kosten um 51 %. Dies hatte dramatische Auswirkungen auf Rentabilität und Kapitalrendite, die sich von vertretbaren Niveaus in den Jahren 2017 und 2018 zu einer Situation mit erheblichen Verlusten entwickelten. Die Investitionen lagen im gesamten Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau.

(228)

Nur sehr wenige Indikatoren zeigten eine positive Entwicklung. Aufgrund von Verbesserungen bei der Produktionseffizienz war bei der Produktionskapazität ein leicht positiver Trend zu verzeichnen. Kalziumsilizium wird normalerweise aus Lagerbeständen verkauft, und es war offensichtlich, dass die Entwicklungen von Cashflow und Lagerbeständen eng miteinander verknüpft waren. Als 2018 und 2019 Lagerbestände aufgebaut wurden, war der Cashflow negativ, während er sich im Jahr 2020, als die Produktion zurückging und größere Mengen aus Lagerbeständen verkauft wurden, in den positiven Bereich verbesserte. Der relativ geringe Eigenverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 3 % zu, was sich jedoch nur geringfügig auf die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs auswirkte.

(229)

Zusammengefasst ging der Verbrauch auf dem Unionsmarkt rasch zurück, wobei der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil nicht halten konnte. Im gesamten Bezugszeitraum gab es erhebliche Einfuhren aus der VR China, deren Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Ende 2019 und im Jahr 2020 waren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht mehr kostendeckend, weshalb er seine Produktion und Verkäufe erheblich absenkte. Der größte Unionshersteller verringerte seine Produktion im Jahr 2020 erheblich und tätigte seine Verkäufe im Untersuchungszeitraum überwiegend aus Lagerbeständen. Da diese Situation nicht tragfähig war, arbeitete er einen Umstrukturierungsplan aus, der die mögliche Schließung des für die Kalziumsiliziumherstellung genutzten Standorts vorsah.

(230)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(231)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Diese Faktoren sind die Auswirkungen des gesunkenen Verbrauchs aufgrund des Nachfragerückgangs in der Stahlindustrie, Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, gestiegene Produktionskosten in der Union, die Auswirkungen der Einfuhren zur Deckung der Nachfrage und des Eigenverbrauchs.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(232)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China ging von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum um 22 % zurück (siehe Tabelle 3). Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil der VR China jedoch um 57 %, d. h. von 38,7 % auf 60,8 %. Dies ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. Tatsächlich gingen im selben Zeitraum die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (siehe Tabelle 6) um 75 % zurück, und sein Anteil auf dem freien Markt fiel von 50,5 % auf 25,1 %, was einem Rückgang um 50 % entspricht.

(233)

Die Preise der gedumpten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 5 % (siehe Tabelle 4). Demgegenüber stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im gleichen Zeitraum um 6 % an. Die Einfuhren aus der VR China, die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt immer präsenter wurden, erfolgten zu Preisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich unterboten wurden.

(234)

Zudem verhinderte der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck in erheblichem Maße eine Preiserhöhung, was sich darin zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Tatsächlich lagen die Herstellkosten, wie aus Tabelle 8 hervorgeht, im UZ um mehr als 20 % über den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Bis 2019 führte diese Verhinderung von Preiserhöhungen dazu, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf unter 3 % fiel, was eindeutig ein untragbares Niveau darstellt. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 ging die Menge der Einfuhren aus der VR China um nur 6 % zurück, doch ihr Marktanteil stieg von 38,7 % auf 55,3 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 50,5 % auf 29,5 % fiel. Trotz eines Rückgangs des Verbrauchs zwischen 2017 und 2019 um 34 % gewannen die Einfuhren aus der VR China zulasten des Wirtschaftszweigs der Union weitere Marktanteile. Im selben Zeitraum erhöhten sich die Preise der Einfuhren aus der VR China um 12 % (Tabelle 4), während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwar noch stärker, nämlich um 14 %, aber deutlich weniger als die Herstellkosten (27 %) stiegen. Somit erlitt der Wirtschaftszweig der Union bereits 2019 eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren.

(235)

Im Jahr 2020 gingen die chinesischen Preise gegenüber 2019 um weitere 16 % zurück, und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg von 55 % auf 61 %, was einer Zunahme um 10 % entspricht. Im selben Zeitraum senkte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise um 8,2 %, während seine Herstellkosten um 19 % stiegen und sein Marktanteil um 15 % (von 29,5 % auf 25,1 %) zurückging. Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union und führte dazu, dass seine Rentabilität im Untersuchungszeitraum stark in den negativen Bereich absank.

(236)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Rückgang des Verbrauchs

(237)

Die in Tabelle 2 dargestellte Entwicklung des Verbrauchs wurde von Eurofer und der Wirtschaftsvereinigung Stahl in ihren Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung als Hauptursache für die Schädigung angesehen. Der Verbrauch ging im Bezugszeitraum um 50 % zurück. Diese Entwicklung spiegelte die geringere Nachfrage im wichtigsten Verbrauchersektor (der Stahlindustrie) wider. Die Stahlindustrie kaufte weniger Kalziumsilizium ein, indem sie auf ihre Lagerbestände an Kalziumsilizium zurückgriff, während die Rohstahlproduktion im Bezugszeitraum um 18 % zurückging.

(238)

Im Jahr 2018, als sich der Kalziumsiliziumverbrauch im Vergleich zu 2017 um 14 % verringerte, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Geschäftstätigkeit noch an diesen Rückgang anpassen, sodass die Rentabilität der Verkäufe von Kalziumsilizium bei über 10 % gehalten wurde. Im Jahr 2019 jedoch wurde die Lage für den Wirtschaftszweig der Union untragbar, da seine Produktion und Verkäufe infolge der Durchdringung mit Einfuhren aus der VR China auf ein Niveau absanken, mit dem er seine steigenden Stückkosten nicht mehr decken konnte. Im Jahr 2020, das den Beginn der COVID-19-Pandemie markierte, ging der Verbrauch noch einmal um 25 % zurück.

(239)

Sowohl Eurofer als auch die Wirtschaftsvereinigung Stahl brachten vor, dass der Rückgang der Rohstahlproduktion der Hauptgrund für die Schädigung der Kalziumsiliziumindustrie sei und nicht die Einfuhren aus der VR China.

(240)

Doch während der Marktanteil der VR China trotz des rückläufigen Verbrauchs um 57 % (von 38,7 % auf 60,8 %) stieg, gingen im Wirtschaftszweig der Union Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteil, Rentabilität, Beschäftigung und Kapitalrendite stärker zurück als der Verbrauch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Marktdurchdringung durch die VR China zu niedrigen Preisen hinsichtlich dieser Schadensindikatoren erhebliche Schäden verursacht hat.

(241)

Daher hob der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf. Darüber hinaus hatte die COVID-19-Pandemie, wie von Eurofer angegeben, ihre ersten Auswirkungen im Jahr 2020, während eine Schädigung bereits 2019 entstanden war. Daher sollte die COVID-19-Pandemie als verschärfender Faktor im Jahr 2020 betrachtet werden.

5.2.2.   Anstieg der Herstellkosten

(242)

Der Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union hat zwei wesentliche Ursachen. Zum einen stiegen die bei der Herstellung von Kalziumsilizium anfallenden Stromkosten, die einen erheblichen Teil der Herstellkosten ausmachen (bis zu 40 % im Bezugszeitraum), beim größten Unionshersteller im Bezugszeitraum um mehr als 30 % an.

(243)

Zum anderen stiegen infolge der geringeren Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auch die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum erheblich an. Dies liegt darin begründet, dass die Fixkosten mit geringeren Produktions- und Verkaufsmengen gedeckt wurden mussten, wodurch sich der Fixkostenanteil je Stück in den Herstellstückkosten erhöhte.

(244)

Eurofer brachte vor, dass es dem Geschäftsbericht von FerroGlobe für das zweite Quartal 2020 zufolge Kostensenkungen aufgrund einer Senkung der Energiepreise gegeben habe. Dieser Geschäftsbericht bezieht sich jedoch auf FerroGlobe, das in mehreren Ländern tätig ist, und nicht speziell auf den Standort von Ferrropem, an dem die Kalziumsiliziumherstellung erfolgt. Daher konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

(245)

Im Jahr 2018 gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz gestiegener Stromkosten, seine Gewinnspannen über 10 % zu halten, da er diese Kostensteigerungen an seine Abnehmer weitergeben konnte. Im Jahr 2019 hingegen konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks der Einfuhren aus der VR China, die ab 2019 den Markt beherrschten (mit einem Marktanteil von 55 %) und als Preisführer auftraten, seine Preise nicht mehr erhöhen. Zu diesem Zeitpunkt war der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, seine Preise an diese niedrigen Einfuhrpreise anzupassen. Dies trug zu der Entscheidung bei Ferropem bei, die Produktion im Jahr 2020 erheblich zu verringern.

(246)

Daher sollte der Schluss gezogen werden, dass der Anstieg der Herstellkosten keine Ursache für die Schädigung war. Diese ist vielmehr auf die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zurückzuführen, deren Anteil am Unionsmarkt sich trotz des sinkenden Verbrauchs zulasten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte und die den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben.

5.2.3.   Käufe von Kalziumsilizium statt eigener Produktion

(247)

Der Wirtschaftszweig der Union kaufte im Bezugszeitraum Kalziumsilizium von Anbietern außerhalb der Union (hauptsächlich aus Argentinien). Die Kommission prüfte daher, ob die Entscheidung, Kalziumsilizium einzuführen, den Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen auf Produktion und Verkäufe und somit auf die Rentabilität geschädigt hatte. Diese Einfuhren, die im gesamten Bezugszeitraum schwankten und 15 % der Gesamtverkäufe in diesem Zeitraum ausmachten, wurden in der Regel getätigt, wenn technische Probleme mit Produktionsanlagen in der Union bestanden und Kundenaufträge zu erfüllen waren. Somit dienten sie dem Wirtschaftszweig der Union zur Abdeckung der Nachfrage, weshalb nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Hinzu kommt, dass derartige Käufe im UZ, als der Wirtschaftszweig der Union die größte Schädigung erlitt, nicht getätigt wurden.

5.2.4.   Herstellung anderer Waren statt Herstellung von Kalziumsilizium

(248)

Eurofer wies darauf hin, dass eine Umstellung der Produktion auf andere Waren die Kalziumsiliziumherstellung verhindern würde, da der Wirtschaftszweig der Union Kalziumsilizium mit denselben Anlagen herstelle wie andere Waren.

(249)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Unionshersteller auch bei Berücksichtigung dieser anderen Ferrolegierungen im gesamten Bezugszeitraum über Kapazitätsreserven verfügten. Daher ist klar, dass die Herstellung anderer Waren kein Hindernis für die Herstellung von Kalziumsilizium darstellte und im Bezugszeitraum keine indirekte Ursache für die Schädigung war.

5.2.5.   Einfuhren aus Drittländern

(250)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Brasilien

Menge (in Tonnen)

[1 130 -1 368 ]

[614 -743 ]

[1 157 -1 401 ]

[1 470 -1 779 ]

 

Index

100

54

102

130

 

Marktanteil (in %)

4,4

2,8

6,8

11,5

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 341

1 439

1 420

1 108

 

Index

100

107

106

83

Thailand

Menge (in Tonnen)

[157 -190 ]

[545 -660 ]

[288 -348 ]

[245 -297 ]

 

Index

100

347

183

156

 

Marktanteil (in %)

0,6

2,5

1,7

1,9

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 210

1 313

1 417

1 112

 

Index

100

109

117

92

Argentinien

Menge (in Tonnen)

[1 505 -1 822 ]

[1 828 -2 212 ]

[1 123 -1 360 ]

[96 -116 ]

 

Index

100

121

75

6

 

Marktanteil (in %)

5,8

8,2

6,6

0,7

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 587

1 535

1 538

1 248

 

Index

100

97

97

79

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

0

[29 -36 ]

[17 -21 ]

[0 -2 ]

 

Index

0

0

0

0

 

Marktanteil (in %)

0,0

0,1

0,1

0,0

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

0

1 554

2 469

2 254

 

Index

0

0

0

0

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge

(in Tonnen)

[2 792 -3 380 ]

[3 017 -3 652 ]

[2 585 -3 129 ]

[1 812 -2 193 ]

 

Index

100

108

93

65

 

Marktanteil (in %)

10,8

13,6

15,2

14,1

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 466

1 476

1 478

1 117

 

Index

100

101

101

76

Quelle: Zolldaten der Mitgliedstaaten.

(251)

Die Einfuhren aus Brasilien nahmen im Bezugszeitraum um 30 % zu. Ihr Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 4,4 % auf 11,5 %. Bei den Preisen lagen diese Einfuhren im Zeitraum 2017–2019 auf ähnlichem Niveau wie die Einfuhren aus der VR China, unterboten die chinesischen Preise im Jahr 2020 jedoch um 10 %. Die brasilianischen Einfuhren sollten daher als Faktor angesehen werden, der insbesondere im Jahr 2020 zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Auf diesen Aspekt gingen Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl auch in ihren Stellungnahmen zum Antrag ein.

(252)

Da die Menge dieser Einfuhren jedoch nie mehr als einem Fünftel der Einfuhren aus China entsprach, ist offensichtlich, dass die Einfuhren aus der VR China ein wichtigerer Schadensfaktor waren.

(253)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus Argentinien, einschließlich der Käufe eines Unionsherstellers bei einem verbundenen Unternehmen, erfolgten jedoch im gesamten Bezugszeitraum nicht zu Mengen und Preisen, die eine Schädigung verursachten, und ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 247 erläutert, die Nachfrage in Zeiten bestehender technischer Probleme abzudecken.

(254)

Demzufolge waren die Einfuhren aus Brasilien, wenngleich sie in erheblichen Mengen und zu niedrigen Preisen erfolgten, nicht signifikant genug, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den erheblichen Mengen an Niedrigpreiseinfuhren von Kalziumsilizium aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen.

5.2.6.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(255)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

[2 931 -3 548 ]

[2 696 -3 264 ]

[2 119 -2 565 ]

[1 581 -1 914 ]

Index

100

92

72

54

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[1 196 -1 448 ]

[1 490 -1 804 ]

[1 492 -1 806 ]

[1 369 -1 657 ]

Index

100

125

125

114

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller.

(256)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 46 % zurück, was deutlich weniger war als der Rückgang der Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt um 75 % im selben Zeitraum.

(257)

Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg im Jahr 2018 zunächst um 25 %. Dieses Niveau hielt sich 2019, bevor es auf einen Wert zurückging, der im Untersuchungszeitraum immer noch deutlich über dem Niveau von 2017 lag (+ 14 %). Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren war etwas niedriger als der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im Jahr 2017 hätte erzielen können, aber anschließend blieben die Preise für Ausfuhren und Inlandsverkäufe im restlichen Bezugszeitraum auf einem ähnlichen Niveau.

(258)

Angesichts der Mengen und des Preisniveaus der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Ausfuhrverkäufe nicht so stark verschlechterten wie die Verkäufe auf dem Unionsmarkt (siehe Tabelle 6), kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung zwar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug, dies aber nur in geringem Maße.

5.2.7.   Eigenverbrauch

(259)

Der Wirtschaftszweig der Union verwendete die betroffene Ware für den Eigenbedarf zur Herstellung anderer nachgelagerter Ferrolegierungen. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, nahm der Eigenverbrauch in den Jahren 2018 und 2019 zu, im Bezugszeitraum jedoch nur um 3 %. Außerdem machte der Eigenverbrauchsmarkt im Bezugszeitraum weniger als 10 % des Gesamtmarktes aus.

(260)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Entwicklungen auf dem Eigenverbrauchsmarkt keine wesentliche Auswirkung auf den Wirtschaftszweig der Union hatten.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(261)

Die gedumpten Einfuhren aus China verursachten in den Jahren 2019 und 2020 aufgrund der massiven Marktdurchdringung zulasten des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Mit seinen Preisen unterbot der steigende Marktanteil der Einfuhren den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich, verursachte erheblichen Preisdruck und verhinderte auf dem Markt die Preiserhöhungen, die erforderlich gewesen wären, um angemessene Gewinne zu erzielen.

(262)

Auch andere Faktoren wirkten sich auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Der wichtigste dieser Faktoren war der Verbrauchsrückgang aufgrund der schwächeren Nachfrage der Stahlindustrie. Da beim Wirtschaftszweig der Union jedoch Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteil und Rentabilität weitaus stärker zurückgingen als der Verbrauch (50 %), während der Marktanteil der VR China trotz des rückläufigen Verbrauchs um 57 % (von 38,7 % auf 60,8 %) stieg, wurde der Schluss gezogen, dass der Verbrauchsrückgang lediglich ein beitragender Schadensfaktor war. Die Hauptursache für die Schädigung waren die Einfuhren aus der VR China, die den Unionsmarkt im gesamten Bezugszeitraum zu niedrigen Preisen erheblich durchdrungen hatten.

(263)

Daneben wirkten sich auch die Einfuhren aus Brasilien und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Die Auswirkungen dieser Faktoren auf den Wirtschaftszweig waren jedoch sehr begrenzt, da die Einfuhren aus Brasilien zwar zu ähnlichen Preisen wie die Einfuhren aus der VR China, aber in viel geringeren Mengen getätigt wurden. Die massiven Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die weit unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, sind der Hauptgrund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen verlor und seine Preise nicht entsprechend seinen Herstellkosten erhöhen konnte, was zu erheblichen Verlusten führte.

(264)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(265)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung zeigt sich deutlich in der Entwicklung von Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Herstellkosten, Rentabilität und Kapitalrendite.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(266)

Im vorliegenden Fall machten die Antragsteller geltend, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ihre Zielpreisunterbietungsspanne überschreiten würden (siehe Erwägungsgründe 275 bis 281).

6.1.   Zielpreisunterbietungsspanne

(267)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.

(268)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(269)

In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. In den Jahren 2017 und 2018, bevor der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, lag die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 9,7 % und 12,5 % des Umsatzes, wie in Tabelle 11 dargestellt. Diese Gewinnspanne wurde in dieser Untersuchung als der Grundgewinn zugrunde gelegt, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden.

(270)

Da einer der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum keine nennenswerten Mengen an Kalziumsilizium produzierte, wurden seine Kosten für die Ermittlung des Zielpreises nicht als zuverlässig und angemessen angesehen. Da die Verkäufe dieses Herstellers weitgehend aus Lagerbeständen aus der Produktion von 2019 erfolgten, wurden die Herstellkosten des Jahres 2019 für diese Untersuchung als angemessen angesehen.

(271)

Auf dieser Grundlage liegt der nicht schädigende Preis zwischen 1 650 EUR/Tonne und 1 750 EUR/Tonne, was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 9,7 % bis 12,5 % auf die gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ergibt.

(272)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Ausgehend von den Beweisen, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung verfügbar waren, stellte die Kommission fest, dass dem Wirtschaftszweig der Union diesbezüglich keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(273)

Danach ermittelte die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(274)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 168).

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Zielpreisunterbietungsspanne (in %)

Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd.

73,4

31,5

Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd.

132,8

43,3

Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd.

85,9

32,8

Alle übrigen Unternehmen

142,3

50,6

(275)

Da die so berechnete Zielpreisunterbietungsspanne niedriger war als die Dumpingspanne, führte die Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung erforderliche Prüfung durch.

6.2.   Ermittlung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

6.2.1.   Verzerrungen des Rohstoffangebots

(276)

Der Antragsteller legte im Antrag ausreichend Beweise dafür vor, dass in der VR China hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge unterliegt Strom, auf den 20 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, in der VR China einem Doppelpreissystem. Daher erstreckte sich die Untersuchung der Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf die Untersuchung der mutmaßlichen Verzerrungen und etwaiger anderer Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung in der VR China.

(277)

Die Kommission ermittelte zunächst die wichtigsten Rohstoffe, einschließlich Energie, die jeder der mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet hat. Als wichtigste Rohstoffe wurden die Rohstoffe betrachtet, die voraussichtlich mindestens 17 % der Produktionskosten der betroffenen Ware ausmachen. Die Kommission stellte fest, dass Strom der einzige Rohstoff ist, auf den mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen.

(278)

Anschließend prüfte die Kommission, ob Strom durch ein Doppelpreissystem oder eine andere Maßnahme nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung verzerrt wird. Zu diesem Zweck zog die Kommission die im Antrag enthaltenen Informationen sowie die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelten Informationen heran. Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, übersandte die Kommission einen diesbezüglichen Fragebogen an die chinesische Regierung. Die chinesische Regierung ließ diesen Fragebogen unbeantwortet. Daraufhin teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit Schreiben vom 31. März 2021 mit, dass sie nach Artikel 18 der Grundverordnung gegebenenfalls die diesbezüglich verfügbaren Fakten zugrunde legen müsse. Auch auf dieses Schreiben antwortete die chinesische Regierung nicht.

(279)

Im Antrag behauptete der Antragsteller, dass der Strompreis in den nördlichen Provinzen der VR China durch ein Doppelpreissystem verzerrt werde. Zur Stützung dieser Behauptung enthielt der Antrag einen Vergleich der Strompreise in den nördlichen Provinzen der VR China, in denen die wichtigsten Ausführer von CaSi ansässig sind, und des Ausfuhrpreises für Strom, der aus denselben Provinzen ausgeführt wird; dabei zeigte sich, dass die letzteren Preise durchgängig wesentlich höher sind.

(280)

Die Untersuchung deckte keine Beweise für ein Doppelpreissystem oder eine andere der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung genannten Maßnahmen in der VR China auf. Darüber hinaus ist keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den im Antrag genannten nördlichen Regionen ansässig. Zwei mitarbeitende ausführende Hersteller gaben an, Strom zum Marktpreis in ihrer Provinz zu kaufen; einer von ihnen legte Beweise dafür vor, dass die Stromtarife in seiner Region deutlich höher sind als die im Antrag angegebenen Preise.

(281)

Auf der Grundlage der in dieser Phase der Untersuchung vorliegenden Beweise und der besonderen Umstände dieses Falls gelangte die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass der Strom keiner Verzerrung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlag.

6.3.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

(282)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd.

31,5  %

Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd.

43,3  %

Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd.

32,8  %

Alle übrigen Unternehmen

50,6  %

7.   UNIONSINTERESSE

(283)

Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender wie Hersteller von Fülldraht und Stahlindustrie.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(284)

Auf den Wirtschaftszweig der Union entfallen 100 % der Unionsproduktion in dieser Untersuchung. Eine Kombination von Faktoren, darunter die zunehmende Marktdurchdringung mit Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, führte im Jahr 2019 zu schwierigen Marktbedingungen, die sich 2020 durch die weitere Durchdringung mit diesen Einfuhren und den Verbrauchsrückgang, der teilweise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war, noch weiter verschlechterten. Der Wirtschaftszweig der Union erlitt erhebliche Einbrüche bei Produktion, Verkaufsmengen, Beschäftigung und Rentabilität.

(285)

Ferropem als größter Unionshersteller sah sich gezwungen, mit der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans zu beginnen, der eine mögliche Schließung des Hauptstandorts für Kalziumsilizium in Chateau Feuillet vorsah. Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China würde es Ferropem ermöglichen, die Produktion von Kalziumsilizium an einem anderen Standort in der Union wieder aufzunehmen. Die Beschäftigung am Standort Chateau Feuillet betrug rund 250 VZÄ, von denen ein erheblicher Teil im Bezugszeitraum mit Kalziumsilizium zusammenhing.

(286)

Die Maßnahmen würden die Marktbedingungen für beide Unionshersteller verbessern, da sie ihnen helfen würden, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, und da der Preisdruck wegfiele, wenn die Preise der Einfuhren aus der VR China aufgrund der Antidumpingzölle höher wären. Die Maßnahmen würden Ferropem auch die Umsetzung seines Umstrukturierungsplans erleichtern.

(287)

Ein Verzicht auf Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Union gefährden, da ein Anhalten der untragbaren Situation, die in den Jahren 2019 und 2020 auf dem Markt bestand, die künftige Produktion von Kalziumsilizium in der Union gefährden würde.

(288)

Darüber hinaus wäre auch die Rentabilität und sogar die Existenz der Produktion anderer Ferrolegierungen bedroht, soweit für diese Waren dieselben Anlagen wie für Kalziumsilizium genutzt werden. Dies liegt daran, dass die Standorte der Ferrolegierungsproduktion auf die Aufteilung der Fixkosten angewiesen sind, damit die Herstellstückkosten niedrig und die Standorte somit rentabel sind.

(289)

Die Einführung von Maßnahmen läge eindeutig im Interesse sowohl der Kalziumsiliziumindustrie als auch des Weiteren Ferrolegierungssektors.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Hersteller von Fülldrähten

(290)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der Einfuhren aus allen Ländern um Pulver oder Stücke handelte, die in der Union vor dem Verkauf an die größte Endverwenderindustrie — die Stahlindustrie — üblicherweise zu Fülldrahtprodukten verarbeitet wurden. Daher wird das Interesse der Hersteller von Fülldrähten hier zusammen mit dem der Einführer berücksichtigt.

(291)

Wie bereits dargelegt, wurden nach der Entscheidung, kein Stichprobenverfahren anzuwenden, von zwei Einführern Antworten auf den Fragebogen übermittelt. Dabei handelte es sich um Affival SAS in Frankreich und Coftech GmbH in Deutschland. Ein anderer Hersteller von Fülldrähten, Filo D.o.o. in Slowenien, übermittelte einen Verwenderfragebogen, da er selbst keine direkten Einfuhren tätigte.

(292)

Die Untersuchung ergab, dass die Hersteller von Fülldrähten auch andere Waren in Form von Fülldrähten herstellen. Der Umsatz, den die genannten mitarbeitenden Unternehmen mit Waren, die Kalziumsilizium enthalten, erzielten, lag im Vergleich zum Gesamtumsatz zwischen unter 10 % und fast 50 %.

(293)

Die Hersteller von Fülldrähten beziehen Kalziumsilizium aus dem betroffenen Land, aus anderen Drittländern und vom Wirtschaftszweig der Union. Ihre größten Bedenken sind, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China den Kalziumsiliziummarkt in der Union stören und die Einfuhren aus einer ihrer wichtigsten Bezugsquellen einschränken könnten.

(294)

Es sei jedoch noch einmal angemerkt, dass weltweit noch andere Bezugsquellen verfügbar sind, im Bezugszeitraum vor allem Brasilien und Argentinien, und dass mit den Maßnahmen der faire Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zum Vorteil aller Akteure auf diesem Markt wiederhergestellt werden soll. Die Nichteinführung von Maßnahmen könnte die Versorgung der beiden Unionshersteller mit Kalziumsilizium gefährden, was für alle Beteiligten in der Kalziumsiliziumlieferkette zum Nachteil wäre.

7.3.   Interesse der Verwender

(295)

Aus den Angaben im Antrag geht hervor, dass die wichtigste Verwenderindustrie der Stahlsektor ist. Kalziumsilizium wird jedoch auch in Gießereien und im Chemiesektor verwendet.

(296)

Nur ein Stahlhersteller, AFV Acciaierie Beltrame S.p.A., füllte einen Fragebogen aus. Darüber hinaus gaben Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl Stellungnahmen ab, die für die Untersuchung relevant waren.

(297)

Eurofer und die Wirtschaftsvereinigung Stahl brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen nicht im Interesse der Union liege und dass es keine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gebe. Die wichtigsten Bedenken bezogen sich auf die Lieferverfügbarkeit für den Stahlsektor. Der Wirtschaftszweig der Union habe nie mehr als 42 % des sichtbaren Verbrauchs der Union gedeckt.

(298)

Die von einem der Unionshersteller veröffentlichten Kapazitätszahlen würden außerdem belegen, dass die Menge an freien Kapazitäten begrenzt sei. Daher sei es höchst fraglich, ob der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, die Verwender zu versorgen, wenn Antidumpingzölle auf Einfuhren aus der VR China erhoben würden.

(299)

Darüber hinaus gebe es keine alternative Quelle, mit der die Mengen aus China ersetzt werden könnten, und würden in der Union bereits Zölle auf Einfuhren aus China erhoben.

(300)

In diesem Zusammenhang brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, er streite nicht ab, dass es Raum für verschiedene Bezugsquellen geben sollte, solange diese Einfuhren zu fairen Preisen getätigt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt würden die Preise der Einfuhren aus der VR China jedoch auf einem schädigenden Niveau liegen, was die Produktion in der Union gefährde.

(301)

Hinsichtlich der Bezugsquellen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es derzeit mehrere Bezugsquellen gibt, darunter die Unionshersteller, die über umfangreiche Kapazitätsreserven verfügen, sowie Einfuhren aus China, Brasilien und Argentinien. Es liegt jedoch nicht im Interesse der Union, weiterhin zu gestatten, dass gedumpte Einfuhren aus der VR China die Existenz der Kalziumsiliziumindustrie der Union bedrohen, die traditionell einen großen Teil des Unionsmarktes versorgt hat. Ohne Maßnahmen würden sich eindeutig Versorgungsprobleme für die Stahlindustrie ergeben, da die Produktion in der Union unter Umständen nicht mehr möglich ist.

(302)

Die Kommission prüfte auch die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Stahlindustrie. Dem Antragsteller zufolge würde die Wiederherstellung fairer Marktbedingungen für die nachgelagerte Industrie keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Aus den Informationen in der Antwort von AFV Acciaierie Beltrame S.p.A. ging hervor, dass Käufe von Kalziumsilizium einen sehr geringen Teil seiner Kosten ausmachen (weniger als 0,5 %). Die Einführung von Maßnahmen gegenüber der Stahlindustrie wird daher nur geringfügige finanzielle Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig haben.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(303)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(304)

Auf der Grundlage der vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(305)

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in dem betroffenen Land sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Zielpreisunterbietungsspannen mit den Dumpingspannen, wie in Erwägungsgrund 275 erläutert. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

(306)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

VR China

Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd.

31,5  %

VR China

Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd.

43,3  %

VR China

Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd.

32,8  %

VR China

Alle übrigen Unternehmen

50,6  %

(307)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(308)

Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(309)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(310)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(311)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(312)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(313)

Es gingen keine Stellungnahmen zu der Richtigkeit der Berechnungen ein.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(314)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(315)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Kalziumsilizium, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) und mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd., Industriezone Hongguozi, Bezirk Huinong, Stadt Shizuishan, Provinz Ningxia

31,5  %

C721

VR China

Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd., Industriepark Zhongwei, Stadt Zhongwei, Provinz Ningxia

43,3  %

C722

VR China

Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd., Öko-Industriepark Yangxian, Stadt Hanzhong, Provinz Shaanxi

32,8  %

C723

VR China

Alle übrigen Unternehmen

50,6  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 60).

(3)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2514

(4)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 2).

(6)  Ebd., Erwägungsgründe 54 bis 60 und 111 bis 115.

(7)  Ebd., Erwägungsgründe 61 bis 64.

(8)  Ebd., Erwägungsgründe 66 bis 69. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch „Kommunistische Partei“ oder kurz „CCP“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von Kalziumsilizium und die Anbieter ihrer Inputs.

(9)  Ebd., Erwägungsgründe 70 bis 80.

(10)  Ebd., Erwägungsgründe 81 bis 86.

(11)  Ebd., Erwägungsgründe 87 bis 90.

(12)  Ebd., Erwägungsgründe 91 bis 110.

(13)  Siehe Website des Unternehmens: http://www.sxshyh.com/html/guanyuwomen/ (aufgerufen am 3. August 2021). „Das Unternehmen wird von Shaanxi Nonferrous Metallurgical Mining kontrolliert, einer Tochtergesellschaft des staatlichen Großkonzerns Shaanxi Nonferrous Group. Das Unternehmen, zu dem ein auf Provinzebene anerkanntes unternehmensinternes Technologiezentrum gehört, ist umfassend in den Bereichen Verhüttung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen und Ferrolegierungen, einschließlich FuE und Ausfuhrhandel, tätig. Es gilt als nationales ‚High-Tech-Unternehmen‘ und auf Ebene der Provinz Shaanxi als ‚Vorzeigeunternehmen für technologische Innovation‘ und ‚Unternehmen, das Qualitätsmaßstäbe setzt‘; außerdem ist es führendes Mitglied der chinesischen Industrievereinigung für den Ferrolegierungssektor und des Provinzinstituts Shaanxi für Metalle.“

(14)  Siehe insbesondere folgenden Auszug: „Die Shaanxi Shenghua Metallurgical & Chemical Co., Ltd. wurde im November 2007 gegründet. Nach einer Umstrukturierung der Vermögenswerte im Jahr 2013 wurde sie eine Tochtergesellschaft von Shaanxi Nonferrous Metals. Unter der starken Führung des Konzernunternehmens und mit umfassender Unterstützung der Regierung und der gesamten Gesellschaft haben alle Kader und Mitarbeiter des Unternehmens gemeinsam durch harte Arbeit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen erzielt und den ersten Preis beim Shaanxi Science and Technology Award und viele andere Auszeichnungen errungen […]. Das Unternehmen gehört zur vierten Gruppe der vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zugelassenen Ferrolegierungsunternehmen und ist zu Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten berechtigt“. http://sxshyh.cn/index/index/about

(15)  Siehe Website des Industrieparks — Artikel 68: „Unternehmen, die sich in Gebieten ansiedeln, die von der Autonomen Region als Industrieparks mit hoher Kapazität ausgewiesen sind, können die regelmäßig von der Autonomen Region gewährten Stromvergünstigungen in Anspruch nehmen“. http://www.gdsnxsh.com/h-nd-226.html (aufgerufen am 3. August 2021).

(16)  Im Jahr 2017 entfielen 45,5 % der Produktion auf die fünf größten Stromerzeuger (Huaneng, Huadian, Guodian, Datang und State Power Investment). Bei Einberechnung der übrigen staatseigenen Stromerzeuger wie China Yangtze Power Co. Ltd und CGN würde der Anteil vermutlich über 50 % liegen. Quelle: http://www.wusuobuneng.cn/archives/22266 (aufgerufen am 25. August 2017). Den Daten für das Jahr 2015 im Statistischen Jahrbuch Chinas 2016 (vom Staatlichen Amt für Statistik der VR China) zufolge befanden sich 97 % der aggregierten Erzeugung und Bereitstellung von Strom und Wärme in Staatsbesitz (97 % nach Vermögenswerten und 83 % nach Zahl der Unternehmen). Siehe Bericht, S. 218.

(17)  http://www.sxshyh.com/html/guanyuwomen/lingdaotuandui/

(18)  Siehe den Beitrag vom 20. Juli 2020 auf der Website des Unternehmens: http://www.sxshyh.com/html/xinwenzixun/gongsixinwen/301.html (zuletzt aufgerufen am 27. Juli 2021). Bezüglich der Tätigkeiten zum Parteiaufbau gibt es noch weitere Belege dieser Art. Siehe auch den Bericht über eine andere Sitzung im Februar 2018: „Gastgeber der Veranstaltung war der Parteisekretär und Geschäftsführer des Unternehmens, Genosse Wei Xinhua. In der Sitzung moderierte Genosse Yang Hui, stellvertretender Sekretär des Parteikomitees, Sekretär des Disziplinarausschusses und Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees der Shenghua Metallurgical Chemical Industry Co., Ltd., die Diskussion zum Sonderthema ‚Unausgewogene und unzureichende Entwicklung‘ der Nonferrous Metals Group, wobei er Zweck und Bedeutung der Diskussion wie folgt erläuterte: Das Ziel besteht darin, den Geist des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas im Einklang mit den Dokumenten und Vorgaben des Parteikomitees der Nonferrous Metals Group Corporation und des Parteikomitees der Metallurgical Group, ausgehend von den Aspekten Parteiaufbau, Produktion und Betrieb, internes Kontrollmanagement, Reformen und Innovationen, konsequent umzusetzen, die Symptome und Ursachen der unternehmensinternen Entwicklungsungleichgewichte und -mängel sorgfältig zu analysieren sowie Lösungen und Maßnahmen vorzuschlagen“. http://www.sxshyh.com/html/dangqungongzuo/dangjiangongzuo/2018/0205/211.html (aufgerufen am 27. Juli 2021).

(19)  Siehe Abschnitt IX.5 des Katalogs. https://www.ndrc.gov.cn/yjzxDownload/20200812xbdqgllcyfzml.pdf (aufgerufen am 3. August 2021).

(20)  Bericht, Kapitel 10, S. 221-230.

(21)  Beispielsweise wurde durch Reformen im Jahr 2002 die Stromerzeugung von den Übertragungs- und Verteilungsnetzen losgelöst, und die beiden Bereiche werden seitdem von getrennten Unternehmen betrieben.

(22)  Stellungnahmen des Zentralkomitees der CPP und des Staatsrats zur Vertiefung der Reform des Energiesektors, herausgegeben im März 2015.

(23)  https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201202_1252094.html?code=&state=123 (aufgerufen am 3. August 2021).

(24)  Insbesondere: „Die lokalen Verwaltungen erstatten der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der staatlichen Energieregulierungsbehörde in Abstimmung mit der Abordnung der nationalen Energiebehörde zeitnah Bericht über die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge sowie über relevante Fragen und stellen sicher, dass die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge mit dem Spotstrom in Verbindung steht.“

(25)  http://www.gov.cn/zhengce/content/2021-01/06/content_5577440.htm (aufgerufen am 3. August 2021).

(26)  Bericht, Kapitel 10.

(27)  Bericht, Kapitel 12, S. 269.

(28)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 63), Erwägungsgrund 81.

(29)  Abrufbar auf der Website der NEA unter: www.nea.gov.cn/2021-05/18/c_139953498.htm (aufgerufen am 3. August 2021).

(30)  Mitteilung der SKER Nr. 902 (2020) https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201207_1252389.html?code=&state=123 (aufgerufen am 5. August 2021).

(31)  Mitteilung 338 (2021) www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202104/t20210429_1278643.html (aufgerufen am 3. August 2021).

(32)  Siehe Beitrag auf der Website der Nasdaq (Original von Reuters Beijing Newsroom). „China grants one-year trial extensions at 15 coal mines to boost output“ (China genehmigt einjährige Verlängerung des Probezeitraums für 15 Kohlebergwerke um ein Jahr, um die Produktion anzukurbeln), 4. August 2021, https://www.nasdaq.com/articles/china-grants-one-year-trial-extensions-at-15-coal-mines-to-boost-output-2021-08-04.

(33)  Bericht, Abschnitt 12.3.1.1. Im Rahmen des Plans sind Kalkstein und Quarzit insbesondere Gegenstand von Anhang 4, in dem Auslegungsstandards für den Mindestumfang des Abbaus wichtiger Mineralien festgelegt sind.

(34)  Abrufbar unter: https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials.

(35)  Siehe Website des Unternehmens: http://www.sxshyh.com/html/guanyuwomen/.

(36)  Siehe Beitrag in der Zeitung Ningxia News: „Ningxia Autonomous Region adds 5 more enterprise technology centers“ (Autonome Region Ningxia fügt der Liste fünf weitere Technologiezentren für Unternehmen hinzu), 27. Oktober 2020, http://www.nxnews.net/sz/nxdj/202010/t20201027_6904926.html (aufgerufen am 6. August 2021).

(37)  Siehe Beitrag in der Zeitung Ningxia Daily: „Ningxia strengthens, extends and expands the supply chain and to create an upgraded raw material industry“ (Ningxia stärkt, verlängert und erweitert die Lieferkette zur Aufwertung der Rohstoffindustrie), 11. September 2020, http://nx.cnr.cn/xwdd/20200911/t20200911_525250053.shtml (aufgerufen am 5. August 2021).

(38)  European Union — Anti-dumping measures on Biodiesel from Argentina, Bericht des Rechtsmittelgremiums, WT/DS473/AB/R, Rn. 6.23.

(39)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(40)  https://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/brazil/

(41)  https://www.jornalminasgerais.mg.gov.br/?dataJornal=2021-03-25#caderno-jornal

(42)  https://www.jornalminasgerais.mg.gov.br/?dataJornal=2021-03-13#caderno-jornal

(43)  https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2019/Brazil_Country_Profile/155_CountryProf_Brazil_EN_WEB.pdf (Seite 31).

(44)  ACR e ACL: as diferenças entre os ambientes de contratação (esferaenergia.com.br)

(45)  Die Ermittlung des unverzerrten Wertes wird in Erwägungsgrund 145 erläutert.

(46)  Die Ermittlung des unverzerrten Wertes wird in Erwägungsgrund 146 erläutert.

(47)  Die Ermittlung des unverzerrten Wertes wird in Erwägungsgrund 148 erläutert.

(48)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(49)  https://www.ilo.org/ilostat/faces/oracle/webcenter/portalapp/pagehierarchy/Page21.jspx?_afrLoop=2007202804813928&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=ejmgka3iz_63#!%40%40%3F_afrWindowId%3Dejmgka3iz_63%26_afrLoop%3D2007202804813928%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Dejmgka3iz_119

(50)  https://www.jornalcontabil.com.br/quanto-custa-um-funcionario-aprenda-a-calcular/ oder https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee.

(51)  http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a)

(52)  http://www.aneel.gov.br/a-aneel

(53)  http://www.aneel.gov.br/bandeiras-tarifarias

(54)  http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria

(55)  https://www.jornalminasgerais.mg.gov.br/?dataJornal=2021-03-13#caderno-jornal

(56)  Die hier in Tabelle 3 angegebenen Einfuhrmengen wurden extrapoliert. Auf die vier Mitgliedstaaten entfielen 82,6 % im Jahr 2017, 72,7 % im Jahr 2018, 95,2 % im Jahr 2019 und 94,8 % im Untersuchungszeitraum.


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