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Document 32006L0137

2006/137/EC Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

ABl. L 389 vom 30.12.2006, p. 261–263 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32016L1629

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/137/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/261


RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(2006/137/EC)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2006/87/EG werden die Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf dem gesamten Binnenwasserstraßennetz der Gemeinschaft harmonisiert.

(2)

Die in den Anhängen der Richtlinie 2006/87/EG (2) enthaltenen technischen Vorschriften übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von den Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.

(3)

Um Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche Sicherheitsniveaus zu vermeiden, sollten insbesondere im Interesse einer Harmonisierung auf europäischer Ebene für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Gemeinschaft gleichwertige technische Vorschriften angenommen und in der Folge zur Wahrung dieser Gleichwertigkeit regelmäßig aktualisiert werden.

(4)

Die Kommission wird durch die Richtlinie 2006/87/EG ermächtigt, diese technischen Vorschriften nach Maßgabe des technischen Fortschritts und der Entwicklungen infolge der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, anzupassen.

(5)

Diese Anpassungen müssen zügig vorgenommen werden, damit die technischen Vorschriften für die Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe zu einem Sicherheitsniveau führen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.

(6)

Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/87/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(7)

Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, zu denen die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in den Anhängen der Richtlinie 2006/87/EG geändert werden können. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und Änderungen nicht wesentlicher Teile der Richtlinie 2006/87/EG bewirken, sind sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(8)

Aus Gründen der Effizienz sollten die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen für den Erlass solcher Maßnahmen zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG verkürzt werden.

(9)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben, sowie zur Annahme von Vorschriften vorübergehender Art das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(10)

Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 19 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Zeiträume nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf 21 Tage, 15 Tage bzw. einen Monat festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Anpassung der Anhänge und Empfehlungen für vorläufige Zeugnisse

(1)   Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), ergeben, oder die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die beiden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Zeugnisse aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder um den in Artikel 5 aufgeführten Fällen Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Änderungen werden zügig vorgenommen, damit die technischen Vorschriften für die Erteilung eines für die Rheinschifffahrt anerkannten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe zu einem Sicherheitsniveau führen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 erteilt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Genehmigungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Die Kommission entscheidet über Empfehlungen des Ausschusses für die Erteilung vorläufiger Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Anhang II Artikel 2.19.“

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1.06 erhält folgende Fassung:

„1.06

Vorschriften vorübergehender Art

Vorschriften vorübergehender Art zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch deren Ergänzung können nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Richtlinie zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen. Die Vorschriften sind zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.“

2.

Artikel 10.03a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung aufgrund der IMO-Resolution A 800 (19) oder eines anderen anerkannten Standards verfügen. Diese Anerkennungen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen, wenn sie Änderungen nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie darstellen. Die Typgenehmigung werden durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution durchgeführt. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025: 2000) genügen.“

3.

Artikel 10.03b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Löschmittel

Für den Raumschutz in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende Löschmittel verwendet werden:

a)

CO2 (Kohlenstoffdioxid);

b)

HFC 227ea (Heptafluorpropan);

c)

IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid).

Die Genehmigung des Einsatzes anderer Löschmittel wird nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erteilt, wenn sie eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie darstellt.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30 Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblattes.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.)


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