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Document 31998D0732

    98/732/Euratom: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 1998 über den Abschluß eines Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Kernforschung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Kanada (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4244)

    ABl. L 346 vom 22.12.1998, p. 64–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/732/oj

    Related international agreement

    31998D0732

    98/732/Euratom: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 1998 über den Abschluß eines Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Kernforschung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Kanada (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4244)

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 22/12/1998 S. 0064 - 0064


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1998 über den Abschluß eines Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Kernforschung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Kanada (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4244) (98/732/Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Unterabsatz 2,

    gestützt auf den Beschluß des Rates,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Das Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Kernforschung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Kanada sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Kernforschung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Kanada wird hiermit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß als Anlage beigefügt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident der Kommission wird, im Namen der Gemeinschaft, die in Artikel 12 vorgesehene Notifizierung vornehmen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 15. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

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