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Document C2018/009/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018 — Einzellandprogramme — Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. C 9 vom 12.1.2018, p. 15–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/15


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2018

EINZELLANDPROGRAMME

Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2018/C 9/09)

1.   Hintergrund und Zweck dieser Aufforderung

1.1.   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Am 22. Oktober 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1). Diese Verordnung wird ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), und die Vorschriften für ihre Anwendung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (3) dargelegt.

Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

b)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union;

c)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und eine breitere Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union;

d)

die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

e)

die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

1.2.   Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2018

Das Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2018, das mit dem Durchführungsbeschluss (4) vom 15. November 2017 angenommen wurde, enthält die konkreten Vorgaben für die Gewährung der Kofinanzierung und die Schwerpunkte für Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern. Es ist unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/annual-work-programmes/2018/index_en.htm

1.3.   Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel („Chafea“) wurde von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung bestimmter Teile der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern betraut, darunter auch mit der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Bewertung von Vorschlägen für Einzellandprogramme.

1.4.   Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Umsetzung von Einzellandprogrammen im Rahmen von Anhang I Abschnitte 1.2.1.1 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 1: Einzellandprogramme im Binnenmarkt) und 1.2.1.2 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 2: Einzellandprogramme in Drittländern) des Jahresarbeitsprogramms 2018.

2.   Ziel(e) — Themen — Schwerpunkte

In Anhang I Abschnitte 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Jahresarbeitsprogramms 2018 sind die thematischen Schwerpunkte für die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen dieser Aufforderung kofinanziert werden sollen (siehe auch nachstehenden Abschnitt 6.2 zu den förderfähigen Tätigkeiten). Anträge, die im Rahmen dieser Aufforderung eingereicht werden, müssen unter eines der sechs in diesen Abschnitten des Jahresarbeitsprogramms aufgeführten Themen fallen. Andernfalls kommen sie nicht für eine Finanzierung in Betracht. Antragsteller können mehrere Anträge für verschiedene Projekte zum gleichen Schwerpunktthema einreichen. Ebenso ist es möglich, mehrere Anträge für verschiedene Projekte zu unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten oder Themen einzureichen.

3.   Zeitplan

Die Einreichungsfrist endet am 12. April 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).

 

Etappen/Fristen

Termin und Zeitpunkt oder voraussichtlicher Zeitraum

a)

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

12.1.2018

b)

Frist für die Einreichung nicht IT-relevanter Fragen

29.3.2018 17.00 MEZ

c)

Frist für die Beantwortung nicht IT-relevanter Fragen

5.4.2018 17.00 MEZ

d)

Frist für die Einreichung von Anträgen

12.4.2018 17.00 MEZ

e)

Bewertung

April — August 2018

f)

Beschluss der Kommission

Oktober 2018

g)

Benachrichtigung der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten

Oktober 2018

h)

Anpassung der Finanzhilfen

Oktober 2018 — Januar 2019

i)

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und den Begünstigten

< Januar 2019

j)

Beginn der Maßnahme

> 1.1.2019

4.   Verfügbare Mittel

Für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung ist ein Gesamtbudget in Höhe von 95 000 000 EUR vorgesehen. Die Richtbeträge, die pro Thema zur Verfügung stehen, sind in der Tabelle „Förderfähige Tätigkeiten“ unter Punkt 6.2 angegeben.

Voraussetzung ist allerdings, dass die im Gesamthaushaltsplan der EU für 2019 eingesetzten Mittel nach seiner Feststellung durch die Haushaltsbehörde oder im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel zur Verfügung stehen. Da es sich um nicht getrennte Mittel handelt, hängt dieser Betrag außerdem von der Verfügbarkeit von Mitteln für die darauffolgenden drei Jahre ab.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   Voraussetzungen für die Zulässigkeit

Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist einzureichen.

Die Anträge sind vom Koordinator online über das Teilnehmerportal einzureichen (das elektronische Einreichungssystem finden Sie unter: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.

Anträge können in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden. Allerdings sollten die Antragsteller bei der Erarbeitung der Vorschläge berücksichtigen, dass die Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen den Mitgliedstaaten obliegt. Es empfiehlt sich daher, den Vorschlag in der(den) Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats der vorschlagenden Organisation(en) einzureichen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht sein Einverständnis erklärt hat, die Finanzhilfevereinbarung in englischer Sprache zu schließen (5). Zur Erleichterung der Prüfung der Vorschläge durch unabhängige Sachverständige, die die technischen Aspekte bewerten, sollte vorzugsweise eine englische Übersetzung des technischen Teils des Vorschlags (Teil B) zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden, wenn dieser in einer anderen EU-Amtssprache abgefasst ist.

6.   Kriterien für die Förderfähigkeit

6.1.   Zulässige Antragsteller

Vorschläge für Einzellandprogramme können nur von juristischen Personen sowie von anderen Einrichtungen eingereicht werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern deren Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angeboten werden, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) („Haushaltsordnung“) ausgeführt.

Im Einzelnen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Anträge der folgenden Organisationen und Einrichtungen zulässig:

i)

in einem Mitgliedstaat ansässige Branchen- oder Dachverbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;

ii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; oder

iii)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 festgelegten Bedingungen für den/das von dem Vorschlag betroffene/n Wirtschaftszweig oder Erzeugnis repräsentativ sind. Im Einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen:

i)

Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:

sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat auf sie entfällt; oder

sofern es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) handelt;

ii)

Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;

iii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden;

iv)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.

Abweichend von den oben unter Ziffer i und ii angeführten Bestimmungen können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.

Vorschläge können von einer oder mehreren vorschlagenden Organisationen eingereicht werden, wobei diese alle in demselben EU-Mitgliedstaat ansässig sein müssen.

Es sind nur Anträge von Einrichtungen zulässig, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Hinweis für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit während des gesamten Förderzeitraums erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen) oder Sie müssen sich gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

Nicht förderfähige Einrichtungen: Antragsteller, die bereits Finanzhilfen der Union für die gleichen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten, die Bestandteil ihres Vorschlags/ihrer Vorschläge sind, kommen nicht für eine Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht.

Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:

privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Satzung oder Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister;

öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft;

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Nachweis darüber, dass die Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen;

Darüber hinaus müssen alle Antragsteller die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis dafür vorlegen, dass sie die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission erfüllen.

6.2.   Förderfähige Maßnahmen und Tätigkeiten

Die Vorschläge müssen die in Anhang II des Jahresarbeitsprogramms genannten Förderkriterien erfüllen, d. h.

a)

die Vorschläge dürfen sich ausschließlich auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgelisteten Erzeugnisse und Regelungen beziehen;

b)

die Vorschläge müssen gewährleisten, dass die Maßnahmen von Durchführungsstellen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 umgesetzt werden. Die vorschlagenden Organisationen müssen die für die Durchführung der Programme zuständigen Stellen auswählen, wobei auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und die Abwesenheit von Interessenkonflikten zu achten ist (siehe Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829). Die vorschlagende Organisation muss dafür sorgen, dass die für die Durchführung des Programms zuständige Stelle spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgewählt wird (siehe Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831);

c)

wenn eine vorschlagende Organisation vorschlägt, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, muss sie sicherstellen, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überschreiten;

d)

die Vorschläge müssen den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen, von nennenswertem Umfang sein, eine Unionsdimension aufweisen sowie allen anderen Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 entsprechen;

e)

wenn eine vermittelte Botschaft Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthält, müssen die Vorschläge die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen;

f)

wenn der Vorschlag die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsieht, sind die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 genannten Vorschriften einzuhalten.

Hinweis für Antragsteller, deren Vorschläge sich auf das Vereinigte Königreich beziehen: Bitte beachten Sie, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Änderungen bei der Durchführung der Programme zur Folge haben kann.

Für die Bewertung der Förderfähigkeit der geplanten Tätigkeiten müssen die folgenden Informationen vorgelegt werden:

im Rahmen von Vorschlägen, die einzelstaatliche Qualitätsregelungen zum Gegenstand haben, sind entsprechende Belege oder Verweise auf öffentlich verfügbare Quellen vorzulegen, die nachweisen, dass die Qualitätsregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist;

bei Vorschlägen, die auf den Binnenmarkt ausgerichtet sind und eine Aussage über gesunde Ernährungsgewohnheiten oder einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vermitteln, ist zu beschreiben, inwiefern das vorgeschlagene Programm und seine Aussage(n) den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Programm durchgeführt werden soll, im Bereich der öffentlichen Gesundheit gelten. Im Rahmen der Begründung sind die Angaben durch entsprechende Verweise oder Belege zu untermauern.

Darüber hinaus muss der Vorschlag einem der im Jahresarbeitsprogramm 2018 genannten thematischen Schwerpunkte für Einzellandprogramme entsprechen. Nachstehend sind auszugsweise die sechs Themen beschrieben, die im Jahresarbeitsprogramm 2018 vorgesehen sind und zu denen Anträge eingereicht werden können. Neben den Themen sind die jeweils vorgesehenen Beträge, die Ziele und die erwarteten Ergebnisse aufgeführt.

Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 1: Einzellandprogramme im Binnenmarkt

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema 1 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

11 000 000 EUR

Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrads und in einer breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union:

a)

Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und fakultative Qualitätsangaben;

b)

ökologische Produktionsmethoden;

c)

das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage der Union.

 

 

Auf die Qualitätsregelungen der Union ausgerichtete Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten ein Hauptschwerpunkt im Binnenmarkt sein, da diese Regelungen dem Verbraucher Sicherheit hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des Erzeugnisses bzw. der Produktionsverfahren geben, zu einer höheren Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen führen und die Absatzmöglichkeiten verbessern.

 

 

Zu den erwarteten Ergebnissen gehört die Erhöhung der Wiedererkennung des mit den Qualitätsregelungen der Union verbundenen Logos durch die europäischen Verbraucher, denn der Eurobarometer-Spezial-Umfrage Nr. 440 zufolge erkennen nur 20 % der europäischen Verbraucher die Logos für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), 17 % die Logos für geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und 15 % die Logos für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.), d. h. für die Erzeugnisse, die den wichtigsten Qualitätsregelungen der Union unterliegen. Darüber hinaus erkennen nur 23 % der europäischen Verbraucher das Logo der EU für ökologische Landwirtschaft. Die erwartete Wirkung besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von Agrarlebensmitteln aus der Union, die im Rahmen einer Qualitätsregelung der Union registriert sind, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils.

Thema 2 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union und der Merkmale von europäischen Agrarlebensmitteln sowie der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

7 000 000 EUR

Ziel ist es, mindestens eine der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene (einschließlich gesunder Ernährungsgewohnheiten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit bestimmten alkoholischen Getränken), Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarlebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben.

 

 

Zu den erwarteten Wirkungen zählen letztlich die Sensibilisierung der Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils.

Thema 3 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts der Schaf-/Ziegenfleischproduktion (*1)

2 000 000 EUR

Der Schaf-/Ziegenfleischsektor ist ein sehr anfälliger Sektor: Der Verbrauch von Schaf-/Ziegenfleisch geht zurück; zudem herrscht aufgrund billigerer Einfuhren ein starker Wettbewerbsdruck.

 

 

Ziel ist die Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts des Schaf-/Ziegensektors. Dieser gilt als das extensivste System tierischer Erzeugung und ist von großer Bedeutung für den Naturschutz und den Erhalt der biologischen Vielfalt. Herden kleiner Wiederkäuer grasen auf etwa 80 % der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete der EU und spielen eine aktive Rolle für den Fortbestand der ländlichen Bevölkerung sowie den Erhalt von Grünland und Weiden. Die Maßnahmen müssen die ökologische Nachhaltigkeit der Produktion hervorheben und ihre positive Bedeutung für den Klimaschutz und die Umwelt betonen.

 

 

Die Maßnahmen sollen beispielsweise aufzeigen, wie das/die geförderte(n) Erzeugnis(se) und seine/ihre Produktionsmethoden zu den folgenden Aspekten beitragen: Eindämmung des Klimawandels (z. B. durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen) und/oder Anpassung an den Klimawandel, Erhalt der biologischen Vielfalt und nachhaltige Nutzung (z. B. der Landschaft oder der genetischen Ressourcen); nachhaltige Wasserwirtschaft (z. B. effiziente Wassernutzung, Reduzierung der Nährstoff- oder Pestizidbelastung), nachhaltige Bodenbewirtschaftung (z. B. Erosionsschutz, Nährstoffhaushalt, Eindämmung von Versauerung und Versalzung). Darüber hinaus könnten sie die aktive Rolle der extensiven Schaf-/Ziegenzucht für den Fortbestand der ländlichen Bevölkerung und den Erhalt von Grünland und/oder Transhumanzweiden hervorheben.

 

 

Zu den erwarteten Wirkungen zählen letztlich die Sensibilisierung der europäischen Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils.

Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 2: Einzellandprogramme in Drittländern

Weitere Hintergrundinformationen sind Anhang I Abschnitt 1.2.1.2 des Arbeitsprogramms zu entnehmen.

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema 4 — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: China (einschließlich Hongkong und Macau), Japan, Südkorea, Taiwan, Südostasien oder Südasien (*2)

26 250 000 EUR

Die Informations- und Absatzförderungsprogramme müssen auf eines oder mehrere der zu dem entsprechenden Thema aufgeführten Länder ausgerichtet sein.

Die Ziele dieser Programme müssen mit den in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen im Einklang stehen.

Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils in diesen Zielländern.

Thema 5 — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: Kanada, USA, Mexiko oder Kolumbien

22 500 000 EUR

Thema 6 — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf sonstige geografische Gebiete abzielen

26 250 000 EUR

Wenn eine vorschlagende Organisation mehrere vorrangige Regionen in Drittländern ansprechen möchte, muss sie entweder mehrere Anträge einreichen (ein Antrag pro Thema) oder einen Antrag unter dem Thema „Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf sonstige geografische Gebiete abzielen“ stellen. Darunter fallen die geografischen Gebiete, die nicht unter den Themen 4 und 5 aufgelistet sind, aber auch Kombinationen mehrerer der unter den Themen 4 und 5 aufgelisteten Regionen.

Arten förderfähiger Tätigkeiten

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen können insbesondere aus den nachstehenden Tätigkeiten bestehen, die im Rahmen dieser Aufforderung förderfähig sind:

1.

Projektmanagement

2.

Öffentlichkeitsarbeit

PR-Maßnahmen

Presseveranstaltungen

3.

Website, soziale Medien

Einrichtung, Aktualisierung, Pflege einer Website

soziale Medien (Einrichtung von Benutzerkonten, regelmäßige Posts)

Sonstiges (mobile Apps, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)

4.

Werbung

Druckerzeugnisse

TV

Rundfunk

Internet

Außenwerbung

Kino

5.

Kommunikationsmittel

Veröffentlichungen, Medienpakete, Werbeartikel

Werbefilme

6.

Veranstaltungen

Messestände

Seminare, Workshops, Treffen zwischen Unternehmen, Schulungen für Händler/Köche, Aktivitäten an Schulen

Restaurantwochen

Sponsoring von Veranstaltungen

Studienreisen nach Europa

7.

Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen

Verkostungen

Sonstiges: Werbung in Veröffentlichungen von Einzelhändlern, POS-Werbung

Verkostungen und die Verteilung von Kostproben sind im Zusammenhang mit im Binnenmarkt durchgeführten Kampagnen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol nicht gestattet; diese Tätigkeiten sind jedoch zulässig, wenn sie die Durchführung von Informationsmaßnahmen zu den Qualitätsregelungen und zu ökologischen Produktionsmethoden ergänzen und unterstützen.

Durchführungszeitraum

Die kofinanzierten Maßnahmen (Bereitstellung von Informationen/Absatzförderungsprogramme) werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, höchstens jedoch drei Jahren durchgeführt.

In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.

7.   Ausschlusskriterien  (10)

7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

Antragsteller werden vom Teilnahmeverfahren für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen, wenn sie sich in einer der folgenden Ausschlusssituationen befinden:

a)

der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;

b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist;

c)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

ii)

Absprachen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers während des Vergabeverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten;

d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11);

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (12), und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (13) sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Wirtschaftsteilnehmers oder des Landes der Auftragsausführung;

iii)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (14);

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

v)

Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (16) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

e)

der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden;

f)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (18) begangen hat.

7.2.   Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe

Antragsteller werden von der Gewährung einer Kofinanzierung ausgeschlossen, wenn sie sich während des Vergabeverfahrens in einer der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden:

a)

es besteht eine der Ausschlusssituationen nach Artikel 106 der Haushaltsordnung;

b)

die für die Teilnahme am Verfahren verlangten Auskünfte wurden verfälscht oder nicht erteilt.

Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien bestätigt der Koordinator durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in seinem Online-Antrag. Nach ihrer Auswahl für die Kofinanzierung müssen alle Begünstigten (bei Mehrempfänger-Finanzhilfen) eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie versichern, sich nicht in einer der in Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 107 und 108 der Haushaltsordnung genannten Situationen zu befinden. Die Antragsteller sollten den Anweisungen im Teilnehmerportal folgen.

8.   Auswahlkriterien

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller wird im Einklang mit den Vorgaben der Haushaltsordnung geprüft. Keine Prüfung erfolgt, wenn

der Antragsteller einen EU-Beitrag von ≤ 60 000 EUR beantragt;

es sich bei dem Antragsteller um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Dem Online-Antrag sind zwecks Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die folgenden Unterlagen beizufügen:

Jahresabschluss (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr (bei neu geschaffenen Einrichtungen kann der Geschäftsplan die genannten Dokumente ersetzen);

ein ausgefülltes Formular „Finanzielle Leistungsfähigkeit“, in dem die erforderlichen Angaben aus dem Jahresabschluss zusammengefasst sind, um die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu erleichtern.

Zusätzlich bei einem Koordinator oder sonstigen Begünstigten, der eine EU-Beteiligung von ≥ 750 000 EUR beantragt (Schwellenwert je Begünstigtem):

ein Prüfungsbericht eines zugelassenen externen Rechnungsprüfers, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für öffentliche Einrichtungen.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung des vorgeschlagenen Programms erforderlich sind.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass mindestens eine natürliche Person als Projektleiter bestimmt wird, die im Rahmen eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags tätig oder der Maßnahme auf der Grundlage eines gleichwertigen Dienstverhältnisses, einer Entsendung gegen Bezahlung oder eines anderen direkten Vertrags (z. B. über die Erbringung von Dienstleistungen) zugeteilt ist. Der Projektleiter muss über mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich Projektmanagement verfügen. Zum Nachweis sind im Anhang „Zusätzliche Informationen“ die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:

Lebenslauf (Qualifikationen und Berufserfahrung) der Mitarbeiter des Antragstellers, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme tragen, unter Verwendung des Europass-Formulars (19);

Erklärung des/der vorgeschlagenen Projektleiters/Projektleiterin, dass er/sie für die gesamte Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme zur Verfügung stehen wird.

Sofern vorschlagende Organisationen vorschlagen, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, müssen sie nachweisen, dass sie über mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Umsetzung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügen. Zum Nachweis sind im Anhang „Zusätzliche Informationen“ die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:

Tätigkeitsbericht der vorschlagenden Organisation(en) oder eine Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den unter Punkt 6 genannten kofinanzierungsfähigen Tätigkeiten durchgeführt wurden.

9.   Vergabekriterien

Teil B des Antrags dient der Beurteilung des Vorschlags anhand der Vergabekriterien.

In den Anträgen ist eine effiziente Verwaltungsstruktur vorzuschlagen und eine klare und genaue Beschreibung der Strategie und der erwarteten Ergebnisse vorzunehmen.

Jeder Vorschlag wird inhaltlich anhand der nachstehenden Kriterien und Unterkriterien geprüft:

Kriterien

Maximale Punktzahl

Schwellenwert

1.

Unionsdimension

20

14

2.

Qualität des technischen Vorschlags

40

24

3.

Qualität des Projektmanagements

10

6

4.

Budget und Kostenwirksamkeit

30

18

INSGESAMT

100

62

Vorschläge, die Punktzahlen unterhalb der genannten Gesamtpunktzahl und/oder der individuellen Schwellenwerte erreichen, werden abgelehnt.

Bei der Bewertung der Hauptvergabekriterien werden jeweils die folgenden Unterkriterien berücksichtigt:

1.

Unionsdimension

a)

Relevanz der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele sowie die unter den entsprechenden thematischen Schwerpunkten genannten Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse;

b)

die Union betreffende Aussage der Kampagne;

c)

Wirkung des Projekts auf Unionsebene.

2.

Qualität des technischen Vorschlags

a)

Qualität und Relevanz der Marktanalyse;

b)

Kohärenz der Programmstrategie, Ziele und Kernbotschaften;

c)

angemessene Auswahl der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und der Programmstrategie, geeigneter Kommunikationsmix, Synergien zwischen den Tätigkeiten;

d)

Prägnante Beschreibung der Tätigkeiten und zu erbringenden Leistungen;

e)

Qualität der vorgeschlagenen Evaluierungsmethoden und Indikatoren.

3.

Qualität des Projektmanagements

a)

Projektorganisation und Managementstruktur;

b)

Qualitätskontrollmechanismen und Risikomanagement.

4.

Budget und Kostenwirksamkeit

a)

Begründung des Investitionsumfangs

b)

ausgewogene Zuweisung der Finanzmittel entsprechend den Zielen und dem Umfang der Tätigkeiten;

c)

klare Beschreibung der veranschlagten Kosten und Genauigkeit des Budgets;

d)

Kohärenz zwischen den veranschlagten Kosten und den zu erbringenden Leistungen;

e)

realistische Schätzung der Kosten für die Projektkoordinierung und die von der vorschlagenden Organisation durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich Anzahl und Satz der Personentage.

Im Anschluss an die Bewertung werden alle zulässigen Vorschläge entsprechend der vergebenen Gesamtpunktzahl in eine Rangliste eingeordnet.

Finanzielle Beiträge werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel den Vorschlägen mit der höchsten Punktzahl gewährt.

Für jedes der in Abschnitt 6.2 dieser Aufforderung genannten Schwerpunktthemen wird eine separate Rangliste erstellt.

Beinhaltet eine Rangliste zwei (oder mehr) Vorschläge mit gleicher Punktzahl, wird dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen der Vorzug gegeben, der/die eine Diversifizierung in Bezug auf Erzeugnisse oder Zielmärkte erlaubt/erlauben. Das bedeutet, dass die Kommission von zwei punktgleichen Vorschlägen zuerst den auswählt, dessen Inhalt (an erster Stelle in Bezug auf die Erzeugnisse, an zweiter Stelle in Bezug auf den Zielmarkt) in der Rangliste noch nicht vertreten ist. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, wählt die Kommission zuerst das Programm aus, das bei den einzelnen Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreicht hat. Dabei vergleicht sie die Punktzahlen zunächst für die „Unionsdimension“, anschließend für die „Qualität des technischen Vorschlags“ und zuletzt für das Kriterium „Budget und Kostenwirksamkeit“.

Reichen die für ein bestimmtes Thema in die Rangliste aufgenommenen Vorschläge nicht aus, um den gesamten veranschlagten Betrag auszuschöpfen, können die verbleibenden Mittel anhand der folgenden Kriterien anderen Themen zugewiesen werden:

a)

Der Restbetrag der für die drei den Binnenmarkt betreffenden Themen veranschlagten Haushaltsmittel wird den auf den Binnenmarkt ausgerichteten Projekten zugewiesen, die beim Kriterium für die Qualität die höchste Punktzahl erzielt haben, unabhängig davon, auf welches Thema sie sich beziehen;

b)

nach demselben Verfahren wird bei den auf Drittländer ausgerichteten Vorschlägen vorgegangen (Themen 4 bis 6);

c)

ist der veranschlagte Betrag dann noch immer nicht ausgeschöpft, werden die Restbeträge der für den Binnenmarkt und für Drittländer vorgesehenen Mittel zusammengefasst und den Projekten mit der höchsten Punktzahl für die Qualität zugewiesen, unabhängig davon, auf welchen Schwerpunkt und welches Thema sie sich beziehen.

Die Reihenfolge der Ranglisten wird strikt eingehalten.

10.   Rechtliche Verpflichtungen

Nach der Bewertung erstellt die Chafea entsprechend der erteilten Gesamtpunktzahl eine Rangliste der zur Finanzierung empfohlenen Vorschläge.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen (Beschluss über die Zuschussvergabe).

In diesem Kommissionbeschluss werden die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für einen finanziellen Beitrag aus dem Unionshaushalt ausgewählten Programme aufgelistet. Dieser Beschluss wird den zuständigen Mitgliedstaaten zugeleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich.

Sobald die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, leitet sie Kopien der ausgewählten Programme an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten teilen den vorschlagenden Organisationen unverzüglich mit, ob ihre Anträge akzeptiert wurden.

Die Mitgliedstaaten schließen Finanzhilfevereinbarungen mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen über die Durchführung der Programme ab, wobei die Anforderungen von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 zu erfüllen sind. In der Finanzhilfevereinbarung werden insbesondere die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie die Pflichten der Parteien dargelegt.

11.   Finanzielle Modalitäten

11.1.   Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen

a)

Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

Die Antragsteller haben für alle Zuschüsse der Union, die sie für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten (Betriebskostenzuschüsse) erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)

Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

c)

Kofinanzierungsprinzip

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisation.

Finanzielle Beiträge, die eine begünstigte Organisation von ihren Mitgliedern erhält und die speziell zur Deckung von Kosten herangezogen werden sollen, die im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, sind zulässig und werden als Einnahmen betrachtet.

11.2.   Ausgeglichenes Budget

Die Kostenaufstellung für die Maßnahme ist in Teil A des Antragsformulars einzureichen. Das Budget muss eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten.

Das Budget muss in Euro aufgestellt sein.

Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, werden gebeten, den im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Umrechnungskurs anzuwenden.

11.3.   Ausführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträgen), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt (20).

Der Begünstigte muss das Vergabeverfahren präzise dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufbewahren.

Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), muss sie die Unterauftragnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auswählen.

Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:

sie muss im Hinblick auf die Art der Maßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein;

für die Kernaufgaben der Maßnahmen (d. h. die fachliche und finanzielle Koordinierung der Maßnahme und das Management der Strategie) dürfen weder Unteraufträge vergeben noch dürfen diese Aufgaben übertragen werden;

die für die Untervergabe veranschlagten Mittel müssen im technischen und finanziellen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein;

jede Untervergabe, die in der Beschreibung der Maßnahme nicht vorgesehen ist, muss vom Begünstigten mitgeteilt und vom Mitgliedstaat genehmigt werden. Der Mitgliedstaat kann die Genehmigung erteilen:

i)

vor der Vergabe von Unteraufträgen, sofern der Begünstigte eine Änderung beantragt,

ii)

nach der Vergabe von Unteraufträgen, sofern die Vergabe von Unteraufträgen

im Zwischenbericht oder im Abschlussbericht über die technische Durchführung ausdrücklich begründet wird und

keine Änderungen an der Finanzhilfevereinbarung nach sich zieht, die den Beschluss über die Vergabe der Finanzhilfe infrage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen würden;

die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte von ihnen laut Finanzhilfevereinbarung zu erfüllende Anforderungen (z. B. Sichtbarkeit, Vertraulichkeit) auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden.

Untervergabe an Einrichtungen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind

Es darf eine Untervergabe an Einrichtungen erfolgen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind, sofern der Preis auf die der Einrichtung tatsächlich entstehenden Kosten begrenzt ist (d. h. ohne Gewinnspanne).

Die von diesen Einrichtungen durchzuführenden Aufgaben müssen im technischen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

11.4.   Formen der Finanzierung, förderfähige und nicht förderfähige Kosten

Die Kofinanzierung erfolgt im Wege der Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; sie beinhaltet auch einen Pauschalsatz für indirekte Kosten (in Höhe von 4 % der förderfähigen Personalkosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (22).

Beantragter Höchstbetrag

Der EU-Zuschuss beschränkt sich auf folgenden Höchstsatz der Kofinanzierung:

bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt: 70 % der förderfähigen Kosten

bei Einzellandprogrammen in Drittländern: 80 % der förderfähigen Kosten

bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten (23): 75 % der förderfähigen Kosten des Programms

bei Einzellandprogrammen in Drittländern von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten: 85 % der förderfähigen Kosten des Programms

Die beiden letztgenannten Anteile gelten für Programme, über die die Kommission vor dem Termin entscheidet, an dem die finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten endet.

Folglich muss ein Teil der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden (Kofinanzierungsprinzip).

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Kosten, die bei dem Begünstigten tatsächlich anfallen und die alle in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Musterfinanzhilfevereinbarung sowie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 genannten Kriterien erfüllen.

Nicht förderfähige Kosten

Nicht förderfähige Kosten sind Kosten, die nicht die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen. Sie sind in Artikel 6 Absatz 4 der Musterfinanzhilfevereinbarung aufgeführt.

Berechnung des endgültigen Zuschusses

Die Berechnung des endgültigen Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Programms und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung.

Der „endgültige Zuschuss“ hängt davon ab, inwieweit das Programm tatsächlich gemäß den Vertragsbedingungen durchgeführt wurde.

Dieser Betrag wird vom Mitgliedstaat — im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung — gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 berechnet.

11.5.   Zahlungsmodalitäten

Die vorschlagende Organisation kann gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Vorschusses beantragen.

Anträge auf Zwischenzahlungen des finanziellen Beitrags der Union werden von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem Mitgliedstaat gestellt.

Der Antrag auf Abschlusszahlung wird von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem Mitgliedstaat gestellt.

11.6.   Vorherige Sicherheiten

Gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 wird der Vorschuss erst dann gezahlt, wenn die vorschlagende Organisation gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (24) eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe dieses Vorschusses geleistet hat.

12.   Veröffentlichung

Die Begünstigten müssen bei allen Tätigkeiten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten aufgefordert, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar aufzuführen.

Die Vorschriften für die grafische Wiedergabe des Europa-Emblems sind den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (25) zu entnehmen.

Sämtliche visuellen Materialien, die im Rahmen eines von der Europäischen Union kofinanzierten Absatzförderungsprogramms hergestellt werden, müssen zudem den Schriftzug „Enjoy it’s from Europe“ tragen. Leitlinien für die Benutzung des Schriftzugs sowie alle Grafikdateien können von der EU-Website zum Thema Absatzförderung (26) heruntergeladen werden.

Nicht zuletzt sollten alle schriftlichen Materialien, d. h. Broschüren, Plakate, Infoblätter, Banner, Werbetafeln, gedruckte Anzeigen, Zeitungsartikel und Websites (mit Ausnahme kleiner Werbeartikel) einen Haftungsausschluss gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung beinhalten, dem zufolge sie die Ansichten des Verfassers wiedergeben. Die Europäische Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen.

13.   Datenschutz

Bei der Bearbeitung der Einsendungen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf von Einzelpersonen, die an der kofinanzierten Maßnahme beteiligt sind) erfasst und verarbeitet. Solche Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu bewerten; sie werden einzig zu diesem Zweck durch die Exekutivagentur/Kommission oder durch im Namen und unter der Verantwortung der Exekutivagentur/Kommission handelnde Dritte verarbeitet. Betroffene Personen können sich über weitere Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, ihre Rechte und deren Durchsetzung in der im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärung unter

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/support/legal_notices.html

sowie auf der Website der Agentur informieren:

http://ec.europa.eu/chafea/about/data_protection.html.

Die Antragsteller werden ersucht, die entsprechende Datenschutzerklärung regelmäßig zu prüfen, um vor Ablauf der Einreichungsfrist der Vorschläge oder danach gebührend über mögliche Aktualisierungen unterrichtet zu sein. Die Begünstigten sind rechtlich verpflichtet, ihr Personal über die einschlägigen Datenverarbeitungsvorgänge bei der Agentur zu informieren; dazu müssen sie dem Personal die von der Agentur im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärungen vor der Übermittlung ihrer Daten an die Agentur zur Kenntnis bringen. Personenbezogene Daten können gemäß den geltenden Bestimmungen im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission nach den Artikeln 105a und 108 der EU-Haushaltsordnung gespeichert werden.

14.   Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen

Vorschläge sind bis zu dem in Abschnitt 3 angegebenen Termin über das unter http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html abrufbare elektronische Einreichungssystem einzureichen.

Vor der Einreichung eines Vorschlags:

1.

Suche nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html

2.

Einrichtung eines Benutzerkontos zur Einreichung eines Vorschlags:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

3.

Registrierung aller Partner im Verzeichnis der Begünstigten:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Die Antragsteller müssen das im Einreichungssystem genannte Seitenlimit sowie die im System vorgegebenen Formatierungsanforderungen für den technischen Vorschlag (Teil B) einhalten.

Mit der Einreichung eines Vorschlags akzeptiert der Antragsteller die in dieser Aufforderung und den Dokumenten, auf die sie Bezug nimmt, beschriebenen Verfahren und Bedingungen.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Flüchtigkeitsfehler zu berichtigen, kann sich Kommission/Agentur zu diesem Zweck während des Bewertungsprozesses an den Antragsteller wenden (28).

Kontakte

Bei Fragen zu den Tools für die Online-Einreichung nehmen Sie bitte über die Website des Teilnehmerportals Kontakt zu dem dafür eingerichteten IT-Helpdesk auf:

http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries

Für nicht IT-relevante Fragen steht bei der Chafea ein Helpdesk zur Verfügung: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu. Die Frist für die Einreichung von Fragen endet am 29. März 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit). Die Antworten auf relevante Fragen werden bis zum 5. April 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit) unter http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html veröffentlicht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf der Website der Chafea veröffentlicht: http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html.

Bei jedem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dieser Aufforderung (z. B. bei der Anforderung von Auskünften oder der Einreichung eines Antrags) muss deutlich auf diese spezielle Aufforderung Bezug genommen werden. Sobald einem Vorschlag vom elektronischen Austauschsystem eine ID-Nummer zugewiesen wurde, muss der Antragsteller diese Nummer beim weiteren Schriftwechsel stets angeben.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen an den Anträgen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

Weitere einschlägige Dokumente:

Leitfaden für Antragsteller mit den dazugehörigen Anlagen

Antragsformular

Musterfinanzhilfevereinbarung (Fassung für Einzelempfänger bzw. für mehrere Empfänger)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. November 2017 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2018 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern, C(2017) 7475/2.

(5)  Diese Informationen stehen unter https://ec.europa.eu/chafea/agri/funding-opportunities/simple-and-multi-programmes zur Verfügung.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(*1)  Schaf-/Ziegenfleisch ist auch unter den Themen 1 und 2 förderfähig. Um Überschneidungen zu vermeiden, darf die Aussage von unter Thema 2 vorgeschlagenen Programmen zur Schaf-/Ziegenfleischproduktion nicht deren Nachhaltigkeitsaspekt betreffen (es sei denn, die Vorschläge haben Schaf-/Ziegenfleisch in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Erzeugnissen zum Gegenstand).

(*2)  Die Zusammensetzung der Regionen beruht auf der Regionalklassifikation der Vereinten Nationen. Ausführliche Angaben über die den geografischen Gebieten zugehörigen Länder sind verfügbar unter http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm.

(10)  Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 107 und 108 der Haushaltsordnung und mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1) angenommene Durchführungsvorschriften dazu, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1) bzw. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission. (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7).

(11)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(12)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(13)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(14)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(15)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(16)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(17)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(18)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(19)  Das Formular ist unter folgender Adresse abrufbar: http://europass.cedefop.europa.eu/.

(20)  Die Leitlinien für Wettbewerbsverfahren sind abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/chafea/agri/sites/chafea/files/agri-2016-61788-00-00_de.pdf.

(21)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(22)  Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten im Falle der Gewährung eines Betriebskostenzuschusses von der Kofinanzierung ausgeschlossen sind.

(23)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung: Griechenland.

(24)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(25)  http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm

(26)  http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/index_de.htm

(27)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(28)  Artikel 96 der Haushaltsordnung.


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