Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2013/358/11

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 358 vom 7.12.2013, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 358 vom 7.12.2013, p. 15–16 (HR)

    7.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 358/22


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 358/12

    1.

    Am 29. November 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“), TPG LundyCO, L.P. („TPG“) und Barclays PLC („Barclays“) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Intertain Limited („Intertain“).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Goldman Sachs erbringt für einen diversifizierten Kundenstamm (u. a. Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen) weltweit ein breites Spektrum an Finanzdienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapiere und Anlagenverwaltung,

    TPG ist eine Zweckgesellschaft, die der TPG-Gruppe angehört; die international aufgestellte Investmentgesellschaft verwaltet eine Fondsfamilie, die durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erwirbt,

    Barclays ist die Betriebsgesellschaft des Barclays-Konzerns, einem weltweit tätigen Finanzdienstleister im Privatkunden-, Kreditkarten-, Firmenkunden- und Investmentgeschäft sowie in der Vermögens- und Anlagenverwaltung,

    Intertain ist eine englische GmbH, die Bars und Comedy Clubs im Vereinigten Königreich betreibt.

    3.

    Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


    Top