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Document 62021CN0312

    Rechtssache C-312/21: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n.° 3 de Valencia (Spanien), eingereicht am 19. Mai 2021 — Tráficos Manuel Ferrer S.L. u. a./Daimler AG

    ABl. C 382 vom 20.9.2021, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 382/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n.o 3 de Valencia (Spanien), eingereicht am 19. Mai 2021 — Tráficos Manuel Ferrer S.L. u. a./Daimler AG

    (Rechtssache C-312/21)

    (2021/C 382/12)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Mercantil n.o 3 de Valencia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Tráficos Manuel Ferrer, S. L., D. Ignacio

    Beklagte: Daimler AG

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Regelung in Art. 394 Abs. 2 der LEC, nach der dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten in Abhängigkeit von der Höhe der als Preisaufschlag zu Unrecht gezahlten Beträge ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden kann und ihm diese erstattet werden können, nachdem seinem Schadensersatzantrag teilweise stattgegeben wurde, was voraussetzt, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und dessen kausaler Zusammenhang mit der Entstehung eines Schadens festgestellt werden, der in dem Verfahren im Ergebnis sicher bestätigt, beziffert und zuerkannt wird, mit dem Recht des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in der Auslegung durch die Rechtsprechung vereinbar?

    2.

    Ermöglicht es die Befugnis des nationalen Gerichts zur Bemessung der Höhe des Schadens, diesen aufgrund der Feststellung einer Informationsasymmetrie oder unlösbarer Schwierigkeiten bei der Bezifferung, die das Recht des durch eine wettbewerbswidrige Praxis gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht behindern dürfen, subsidiär und autonom zu beziffern, auch wenn der durch einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Kartells, das zu Preisaufschlägen geführt hat, Geschädigte im Laufe des Verfahrens Zugang zu den Daten hatte, auf die der Beklagte sein Sachverständigengutachten stützt, um das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens auszuschließen?

    3.

    Ermöglicht es die Befugnis des nationalen Gerichts zur Bemessung der Höhe des Schadens, diesen aufgrund der Feststellung einer Informationsasymmetrie oder unlösbarer Schwierigkeiten bei der Bezifferung, die das Recht des durch eine wettbewerbswidrige Praxis gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht behindern dürfen, subsidiär und autonom zu beziffern, auch wenn der durch einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Kartells, das zu Preisaufschlägen geführt hat, Geschädigte seinen Schadensersatzantrag gegen einen der Adressaten der Verwaltungsentscheidung richtet, der für diesen Schaden gesamtschuldnerisch haftet, aber die durch den betreffenden Geschädigten erworbene Ware oder Dienstleistung nicht vermarktet hat?


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