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Document 62021CN0297

    Rechtssache C-297/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Firenze (Italien), eingereicht am 10. Mai 2021 — XXX.XX/Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione — Unità Dublino

    ABl. C 278 vom 12.7.2021, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 278/36


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Firenze (Italien), eingereicht am 10. Mai 2021 — XXX.XX/Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione — Unità Dublino

    (Rechtssache C-297/21)

    (2021/C 278/50)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale Ordinario di Firenze

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: XXX.XX

    Beklagter: Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione — Unità Dublino

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1) im Einklang mit den Art. 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass es dem Gericht des Mitgliedstaats, das mit der Anfechtung der Maßnahme des Dublin Referats befasst ist, gestattet ist, die Zuständigkeit des Staates, der die Überstellung auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d durchführen müsste, festzustellen, wenn es feststellt, dass im zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung durch Zurückweisung des Antragstellers in sein Herkunftsland besteht, in dem dem Antragsteller Lebensgefahr oder die Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Behandlung drohen würde?

    2.

    Hilfsweise: Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 im Einklang mit den Art. 19 und 47 der Charta und Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass es dem Gericht gestattet ist, die Zuständigkeit des Staates festzustellen, der die Überstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung durchzuführen hat, wenn feststeht:

    a)

    dass im zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung durch Zurückweisung des Antragstellers in sein Herkunftsland besteht, in dem dem Antragsteller Lebensgefahr oder die Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Behandlung drohen würde?

    b)

    dass es unmöglich ist, die Überstellung in einen anderen auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel III der Verordnung Nr. 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat durchzuführen?


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 31).


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