Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TA0219

    Rechtssache T-219/20: Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2021 — JK/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beim EAD tätiges Personal der Kommission – Antrag auf Beistand – Art. 24 des Statuts – Stillschweigende Ablehnung des Antrags – Zurückweisung der Beschwerde – Art. 90 des Statuts – Zuständige Anstellungsbehörde – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

    ABl. C 490 vom 6.12.2021, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 490/37


    Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2021 — JK/Kommission

    (Rechtssache T-219/20) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Beim EAD tätiges Personal der Kommission - Antrag auf Beistand - Art. 24 des Statuts - Stillschweigende Ablehnung des Antrags - Zurückweisung der Beschwerde - Art. 90 des Statuts - Zuständige Anstellungsbehörde - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

    (2021/C 490/41)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: JK (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und T. Lilamand)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2019, mit der der Antrag des Klägers auf Beistand nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union abgelehnt wurde, und der Entscheidung vom 6. Januar 2020, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde.

    Tenor

    1.

    Die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Kommission vom 5. Juni 2019, mit der der Antrag von JK auf Beistand nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union abgelehnt wurde, und die Entscheidung vom 6. Januar 2020, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

    2.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die von JK.


    (1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


    Top