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Document 62019CN0612

Rechtssache C-612/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. August 2019 von CC gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2019 in der Rechtssache T-248/17 RENV, CC/Parlament

ABl. C 19 vom 20.1.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/7


Rechtsmittel, eingelegt am 14. August 2019 von CC gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2019 in der Rechtssache T-248/17 RENV, CC/Parlament

(Rechtssache C-612/19 P)

(2020/C 19/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: CC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 in der Rechtssache T-248/17 RENV, mit Ausnahme von Nr. 3 des Tenors über die Kosten aufzuheben,

das Parlament zum Ersatz des gesamten materiellen und immateriellen Schadens des Rechtsmittelführers nach der in seiner Klageschrift in der Rechtssache F-9/12 dargelegten Berechnungsmethode zu verurteilen,

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils vom 13. Juni 2019 in der Rechtssache CC/Parlament, T-248/17 RENV (außer für Nr. 3 des Tenors), mit dem das Gericht unter Zurückweisung der Klage im Übrigen das Parlament verurteilt habe, dem Rechtsmittelführer den Betrag von 6 000 Euro und sämtliche Kosten zu zahlen.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe:

Verstoß gegen Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts – Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit – Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

Rechtsfehler, soweit das Gericht die beantragten prozessleitenden Maßnahmen nicht ergriffen habe;

Verzerrung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Nichtbeachtung des Aufhebungsurteils – Rechtswidriger Ersatz der Würdigung – Verstoß gegen Art. 1d Abs. 2 des Beamtenstatuts;

Rechtsfehler, soweit das Gericht bestimmte Stellen bei der Beurteilung des Verlusts einer Möglichkeit ausgenommen habe;

willkürliche Beurteilung, Rechtsfehler, Begründungsmangel, mangelnde Unparteilichkeit.


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