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Document 62018TN0228

    Rechtssache T-228/18: Klage, eingereicht am 5. April 2018 — Transtec/Kommission

    ABl. C 182 vom 28.5.2018, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/29


    Klage, eingereicht am 5. April 2018 — Transtec/Kommission

    (Rechtssache T-228/18)

    (2018/C 182/33)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

    infolgedessen:

    den Beschluss vom 26. März 2018, mit dem die Europäische Kommission das Angebot des Konsortiums, dessen Führerin die Klägerin ist, für das Los Nr. 3 im Rahmen der Ausschreibung „Framework contract for the implementation of external aid 2018 (SIEA EUROPAID/138778/DH/SER/MULTI)“ (im Folgenden: Ausschreibung) betreffend einen Rahmenvertrag zur Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der EU sind, abgelehnt und das Los Nr. 3 an zehn andere Bieter vergeben hat, für nichtig zu erklären;

    im Rahmen prozessleitender Maßnahmen (vgl. Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichts) die Beklagte erstens aufzufordern, die Merkmale und Vorteile der zehn erfolgreichen Angebote für das Los Nr. 3 und ihre Punktzahl für die Unterpositionen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 der Position Gesamtorganisation und Methodik („Global Organisation and Methodology“) und die von den zehn Angeboten für das Los Nr. 3 für den Punkt Technik („Technical score“) und den Punkt Finanzen („Financial score“) erreichte Punktzahl sowie zweitens den detaillierten Bericht des Bewertungsausschusses vorzulegen;

    den Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 2 400 000 Euro für zulässig und begründet zu erklären;

    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen Art. 106 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung) sowie gegen Art. 4 der Hinweise für die Bieter („Instructions to Tenderers“) (im Folgenden: Hinweise). Die Kommission habe einen derartigen Verstoß begangen, da sie einen Bieter, der einem Bieterkonsortium angehört habe, nicht wegen Unregelmäßigkeiten ausgeschlossen habe.

    2.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission und Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 110 Abs. 5 der Haushaltsordnung, gegen Art. 151 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (ABl. L 362, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsverordnung), gegen die Verpflichtung aus Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), den Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten und gegen Art. 15 Abs. 3 der Hinweise, da die Kommission ungewöhnlich niedrige Angebote nicht aufmerksam genug geprüft habe.

    3.

    Verstoß gegen die sich aus Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und aus Art. 161 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ergebenden Begründungspflicht.

    4.

    Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie in Art. 47 der Charta vorgesehen.

    5.

    Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, gegen Art. 102 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung wegen der Rechtswidrigkeit von Art. 7 der Hinweise.

    6.

    Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta vorgesehen sei, wegen Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 3 der Hinweise.


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