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Document 62018CN0143

    Rechtssache C-143/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2018 — Antonio Romano, Lidia Romano gegen DSL Bank

    ABl. C 182 vom 28.5.2018, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2018 — Antonio Romano, Lidia Romano gegen DSL Bank

    (Rechtssache C-143/18)

    (2018/C 182/10)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Bonn

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Antonio Romano, Lidia Romano

    Beklagte: DSL Bank

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG (1) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt?

    2.

    Sind Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 2 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/65/EG vorgesehenen Informationen und die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach nationalem Recht auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrages begleitenden Umstände abzustellen ist?

    3.

    Sollten die Fragen 1) und 2) verneint werden:

    Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?


    (1)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271, S. 16.


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