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Document 62017TN0350

Rechtssache T-350/17: Klage, eingereicht am 1. Juni 2017 — Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission

ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 68–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/68


Klage, eingereicht am 1. Juni 2017 — Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission

(Rechtssache T-350/17)

(2017/C 239/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Singapore Airlines Ltd (Singapur, Singapur) und Singapore Airlines Cargo Pte Ltd (Singapur) (Prozessbevollmächtigte: J. Kallaugher und J. Poitras, Solicitors, und Rechtsanwalt J. Ruiz Calzado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

des Weiteren oder hilfsweise, den Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, weil seine zentrale Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf Luftfrachtdienste auf allen Strecken zu und von der EU schwere Rechtsfehler und fehlerhafte Tatsachenbewertungen aufweise.

Der angefochtene Beschluss belege insbesondere nicht (i) das Bestehen eines weltweiten Kartells; (ii) die Zuständigkeit für Verhalten im Zusammenhang mit Luftfrachtverkäufen außerhalb der EU; (iii) die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten, das von ausländischen Regierungen reguliert oder vorgeschrieben werde; (iv) eine hinreichende Verbindung zwischen Verhalten, das die drei angeblichen Bestandteile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betreffe, nämlich Treibstoffaufschläge, Sicherheitsaufschläge und die angebliche Weigerung, Provisionen auf Aufschläge zu zahlen; (v) eine hinreichende Verbindung zwischen Kontakten der Fluggesellschaften auf der Ebene der Geschäftszentralen und dem Verhalten auf den lokalen Märkten.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, soweit er eine Zuwiderhandlung in Bezug auf Absprachen über Provisionszahlungen an Spediteure auf Umsätze mit Aufschlägen feststelle.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, soweit sich die Feststellung einer Zuwiderhandlung unter Beteiligung der Klägerinnen auf Beweise stütze, die ausschließlich Kontakte zwischen den Mitgliedern der WOW-Luftfrachtallianz beträfen.

Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss wende das falsche rechtliche Kriterium zur Beurteilung einer uneingeschränkt zusammenarbeitenden Allianz von Luftverkehrsunternehmen an und begehe grundsätzliche Fehler bei der Beurteilung, wie die WOW-Allianz funktioniert habe. Die Klägerinnen sind ferner der Auffassung, ihre Kontakte mit den WOW-Partnern seien Teil einer echten Bereitschaft gewesen, eine erfolgreiche Allianz zu schaffen und seien daher nicht Ausdruck eines gemeinsamen Vorhabens oder Plans gewesen, der die angebliche Grundlage einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gewesen sei.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, weil er die Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht belege.

5.

Fünfter Klagegrund: Selbst wenn (entgegen den im vierten Klagegrund aufgeführten Argumenten) die Klägerinnen an bestimmten Aspekten der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, so belege der angefochtene Beschluss nicht, dass die Klägerinnen von allen anderen in dem angefochtenen Beschluss beschriebenen Verhaltensweisen gewusst hätten, insbesondere der eindeutig rechtswidrigen Abstimmung der Kerngruppe, oder dass sie, wie von der Rechtsprechung gefordert, von einem solchen Verhalten hätten wissen müssen.

6.

Sechster Klagegrund: Sollte der angefochtene Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden, so solle die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabgesetzt werden, weil die Kommission die eindeutigen Voraussetzungen der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) für die Bestimmung des relevanten Umsatzes nicht befolgt habe und weil die verhängte Geldbuße nicht die begrenzte Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie die geringere Schwere des Verhaltens der Klägerinnen (wie im dritten, vierten und fünften Klagegrund ausgeführt) widerspiegele.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


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