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Document 62017TN0038
Case T-38/17: Action brought on 20 January 2017 — DQ and Others v Parliament
Rechtssache T-38/17: Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — DQ u. a./Parlament
Rechtssache T-38/17: Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — DQ u. a./Parlament
ABl. C 104 vom 3.4.2017, p. 53–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/53 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — DQ u. a./Parlament
(Rechtssache T-38/17)
(2017/C 104/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: DQ und 13 weitere Beteiligte (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
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den Beklagten zur Zahlung von 92 200 Euro als Ersatz für den verursachten materiellen Schaden zu verurteilen; |
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den Beklagten zur Zahlung sämtlicher im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstandener Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen sich auf sechs Klagegründe.
1. |
Die Verwaltung des Beklagten habe verschiedene Fehler und Unterlassungen begangen, die zu dem von den Klägern erlittenen materiellen Schaden, nämlich sämtlichen Anwaltskosten, die im Rahmen ihres am 24. Januar 2014 gemäß Art. 24 Abs. 1 des Beamtenstatuts eingereichten Antrags auf Beistand entstanden seien, geführt hätten. |
2. |
Die Kläger seien bei der täglichen Ausführung ihrer Tätigkeiten dem unrechtmäßigen, missbräuchlichen und einschüchternden Verhalten ihrer Referatsleiterin ausgesetzt. Das unrechtmäßige Verhalten bestehe u. a. in einer Korruption zum Nachteil der Interessen der Union in Verfahren für die Auswahl von Bewerbern. |
3. |
Durch dieses Verhalten seien die Würde der Kläger sowie ihre psychische und physische Unversehrtheit verletzt worden, was zu negativen Auswirkungen auf ihre berufliche Laufbahn und auf ihr Familienleben geführt habe. |
4. |
Den Klägern sei ein tatsächlicher und gegenwärtiger Schaden entstanden, der mit der Böswilligkeit, die das Parlament ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, sowie mit den zahlreichen Schritten, die sie hätten unternehmen müssen, insbesondere, weil die Einholung anwaltlichen Rates notwendig gewesen sei, in einem engen Zusammenhang stehe. |
5. |
Die Dienstvorgesetzten der Kläger hätten trotz der Dringlichkeit und der Schwere der von den Klägern erhobenen Vorwürfe nicht reagiert. Die Kläger sind insbesondere der Auffassung, dass diese Umstände ihre Dienstvorgesetzten zu einem Handeln veranlassen hätten müssen, um
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6. |
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände sei ein anwaltliches Einschreiten erforderlich und sogar unerlässlich geworden, um die Rechte der Kläger zu wahren und die Anstellungsbehörde dazu zu veranlassen, im Hinblick auf ihre Vorwürfe des Mobbings und der sexuellen Belästigung, denen sie ausgesetzt gewesen seien, tätig zu werden. Das Einschreiten ihrer Rechtsanwältin sei überdies gerechtfertigt gewesen, um die Vertraulichkeit ihrer Zeugenaussagen zu gewährleisten und um sich vor der rechtlichen Untätigkeit und den Nachlässigkeiten ihrer Dienstvorgesetzten zu schützen, und zwar mit dem Ziel, ihren nicht hinnehmbaren Arbeitsbedingungen ein Ende zu setzen. |