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Document 62017CN0221

    Rechtssache C-221/17: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 27. April 2017 — M. G. Tjebbes u. a./Minister van Buitenlandse Zaken

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/26


    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 27. April 2017 — M. G. Tjebbes u. a./Minister van Buitenlandse Zaken

    (Rechtssache C-221/17)

    (2017/C 239/32)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungsklägerinnen: M. G. Tjebbes, G. J. M. Koopman, E. Saleh Abady, L. Duboux

    Berufungsbeklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

    Vorlagefragen

    Sind die Art. 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union u. a. im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie, wegen des Fehlens einer Prüfung im Einzelfall am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — was die Folgen des Verlustes der Staatsangehörigkeit für die Situation des Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht angeht — gesetzlichen Regelungen, wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden entgegenstehen, die vorsehen, dass:

    a)

    ein Volljähriger, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert, weil er während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und außerhalb der Europäischen Union gehabt hat, obwohl Möglichkeiten bestehen, diese zehnjährige Frist zu unterbrechen?

    b)

    ein Minderjähriger aufgrund des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Sinne der Ausführungen unter Buchst. a unter bestimmten Umständen die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert?


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