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Document 62017CN0041

    Rechtssache C-41/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 25. Januar 2017 — Isabel González Castro/Mutua Umivale, Prosegur España S.L.

    ABl. C 121 vom 18.4.2017, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 121/13


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 25. Januar 2017 — Isabel González Castro/Mutua Umivale, Prosegur España S.L.

    (Rechtssache C-41/17)

    (2017/C 121/19)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Galicia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungsklägerin: Isabel González Castro

    Berufungsbeklagte: Mutua Umivale, Prosegur España S.L.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG (1) dahin auszulegen, dass die Nachtarbeit, zu der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Art. 2, also auch stillende Arbeitnehmerinnen, nicht verpflichtet werden dürfen, nicht nur die Arbeit erfasst, die vollständig in der Nachtzeit erbracht wird, sondern auch die Schichtarbeit, wenn — wie im vorliegenden Fall — einige der betreffenden Schichten auf die Nachtzeit entfallen?

    2.

    Gelten in einem Rechtsstreit, in dem das Vorliegen einer Gefährdungslage während der Stillzeit einer Arbeitnehmerin streitig ist, in Bezug auf die in Art. 5 der Richtlinie 92/85/EWG — der durch Art. 26 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales in spanisches Recht umgesetzt wurde — geregelten Voraussetzungen für die Beurlaubung einer Arbeitnehmerin während der Stillzeit und gegebenenfalls für die Gewährung der nach nationalem Recht an diese Situation anknüpfenden Sozialleistung gemäß Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG die besonderen Regelungen über die Beweislast, die Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG (2) — der u. a. durch Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes 36/2011 in spanisches Recht umgesetzt wurde — vorsieht?

    3.

    Kann Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG dahin ausgelegt werden, dass in einem Rechtsstreit, in dem das Vorliegen einer Gefährdung während der Zeit des natürlichen Stillens mit entsprechender Beurlaubung gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/85/EWG, der durch Art. 26 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales in spanisches Recht umgesetzt wurde, streitig ist, „Tatsachen [vorliegen], die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung“ einer stillenden Arbeitnehmerin „vermuten lassen“, wenn (1) die Arbeitnehmerin als Sicherheitsbedienstete Schichtdienst leistet und in einigen Schichten während der Nachtzeit und darüber hinaus alleine arbeitet und zudem (2) Sicherheitsrunden geht und sich gegebenenfalls um Notfälle (Straftaten, Brände oder andere Vorkommnisse) kümmert, ohne dass (3) nachgewiesen ist, dass an der Arbeitsstätte ein für das natürliche Stillen oder gegebenenfalls das Abpumpen von Muttermilch geeigneter Raum vorhanden ist?

    4.

    Wenn in einem Rechtsstreit, in dem das Vorliegen einer Gefährdung während der Zeit des natürlichen Stillens mit entsprechender Beurlaubung streitig ist, „Tatsachen …, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 92/85/EWG — der durch Art. 26 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales in spanisches Recht umgesetzt wurde — nachgewiesen sind: Kann von der stillenden Arbeitnehmerin verlangt werden, dass sie, um nach nationalem Recht — durch das Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG umgesetzt wird — von der Arbeit beurlaubt werden zu können, nachweist, dass die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten technisch und/oder sachlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und ein Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist? Oder müssen solche Umstände vielmehr von den Beklagten (Arbeitgeber und Träger der an die Aussetzung des Arbeitsvertrags geknüpften Sozialleistung) nachgewiesen werden?


    (1)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. 1992, L 348, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).


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